[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Katharina Dassler,
Benjamin Strasser, Stephan Thomae, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28208 –
Transparenz und Richtigkeit der Datei „Gewalttäter Sport“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Sicherheit rund um Sportgroßveranstaltungen muss gewährleistet werden.
In einer oft unübersichtlichen Gemengelage nutzen die Sicherheitsbehörden
auch Verbunddateien zur Verarbeitung und zum Austausch ihrer Erkenntnisse.
Die vom Bundeskriminalamt geführte Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ soll
der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger
Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen, dienen. In der
Datei werden, trotz des eindeutigen Titels, jedoch nicht nur Daten aus
Gewalttaten bzw. von Gewalttätern gespeichert. Als Speicherungsgründe werden
auch Delikte unterhalb der Schwelle zur Gewalttätigkeit erfasst (z. B.
Diebstahl, § 242 des Strafgesetzbuches (StGB); Beleidigung, § 185 StGB).
Vielfach kommt es zu einer Datenerfassung noch bevor wegen Anfangsverdachts
ein Ermittlungsverfahren in Betracht käme. Zum Teil sind auch Personen
betroffen, gegen die bestimmte präventive polizeiliche Maßnahmen getroffen
wurden: Mit Stand vom 4. Februar 2021 umfassten die Speicherungsgründe
„Personalienfeststellung, Platzverweis und Ingewahrsamnahme“ 1 969 der
insgesamt 9 815 Gründe (entspricht 20 Prozent; vgl. hierzu die Antwort zu
Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/26771). Vor dem Hintergrund denkbarer
Folgen einer Erfassung für die betroffenen Personen erscheint es nach Ansicht
der Fragesteller bedenklich, dass der Begriff des Gewalttäters in diesem
Zusammenhang weit von seinem Tatsachenkern entfernt verwendet wird. Aus
Sicht der Fragesteller müsste die Mindestvoraussetzung einer Speicherung
insofern sein, dass die betreffenden Personen überhaupt eine derartige Tat
begangen haben. Werden Verfahren eingestellt oder erfolgt vor Gericht ein
Freispruch, verbleiben die Personen derzeit trotzdem in der Datei bis zur
maximalen Speicherfrist von fünf Jahren. Eine vorzeitige Löschung erfordert
einen dahingehenden Antrag des Betroffenen, der aber aufgrund der fehlenden
Information über die Eintragung (außer in den Bundesländern Rheinland-Pfalz
und Bremen) von dieser regelmäßig keine Kenntnis erlangt hat.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28886
19. Wahlperiode 21.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 21. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Thematik „Gewalttäter Sport“ ist fachlich bei der „Zentralen
Informationsstelle Sporteinsätze“ (ZIS) des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
des Landes Nordrhein-Westfalen verortet. Das Bundeskriminalamt (BKA)
betreibt die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) als Verbunddatei nach Maßgabe des
§ 29 Absatz 1 bis 5 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) in seiner
Funktion als Zentralstelle der deutschen Polizei. Die Rechtmäßigkeit der Datei
„Gewalttäter Sport“ wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) vom 9. Juni 2010 (BVerwG 6 C 5.09) bestätigt.
Die Datei „Gewalttäter Sport“ dient der Verhinderung gewalttätiger
Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen, durch recherchefähige Erfassung
anlasstypischer Ereignisse, soweit diese im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen festgestellt werden. Sie ermöglicht der Polizei das Gewinnen von
Anhaltspunkten für das sach- und personengerechte Treffen von
Eingriffsmaßnahmen im Einsatz durch sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Grundlagen hierzu
ergeben sich aus der Errichtungsanordnung (EAO) der Datei „Gewalttäter
Sport“ (Stand: 24. Mai 2018) und dem mit Wirkung vom 25. Mai 2018
geänderten BKAG. In Nummer 7 der EAO sind die Voraussetzungen, unter denen
in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten von wem abgerufen bzw. an
welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, aufgeführt.
1. Woraus ergeben sich die konkreten rechtlichen Rahmenbedingungen für
die Speicherung in der und Eintragungen in die Datei „Gewalttäter
Sport“?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Speicherung und Eintragungen in
die Datei „Gewalttäter Sport“ ergeben sich aus der EAO im Zusammenhang
mit dem BKAG (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
2. Sind alle diese Rechtsquellen öffentlich zugänglich?
a) Wenn ja, wie sind diese für die Betroffenen gesammelt ersichtlich?
b) Wenn nein, warum nicht?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 2 bis 2b gemeinsam
beantwortet.
Unter den nachfolgenden Links können das BKAG und die EAO öffentlich
eingesehen werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018/
https://fragdenstaat.de/dokumente/5282-final_geschwaerzt/
3. Ist eine datenschutzrechtliche Prüfung der Datei durch die zuständigen
Aufsichtsbehörden im Datenschutz und der Informationsfreiheit
vorgesehen?
Gemäß Nummer 6.7 EAO trägt die Stelle die datenschutzrechtliche
Verantwortung für die gespeicherten Daten, die sie unmittelbar eingegeben hat. Darüber
hinaus erfolgt gemäß Nummer 9.1 EAO eine automatische Protokollierung von
Zugriffen auf die Datei im Sinne der Datenschutzkontrolle.
4. Wie schätzt die Bundesregierung die Speicherpraxis vor dem
Hintergrund datenschutzrechtlicher Grundprinzipien wie Transparenz,
Datenminimierung oder Richtigkeit von personenbezogenen Daten ein?
Die Speicherung von Personen in die Datei „Gewalttäter Sport“ erfolgt auf
Grundlage der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
5. Wie viele Männer, Frauen oder sich nicht einem Geschlecht zuordnende
Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in der Datei
gespeichert?
Mit Stand vom 8. April 2021 sind in der Datei „Gewalttäter Sport“ 7.426
Männer, 55 Frauen und vier sich nicht einem Geschlecht zuordnende Personen
gespeichert.
6. Wie viele Speicherungen wurden seit 2013 jeweils jährlich
vorgenommen (bitte aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor, da keine jährliche Übersicht erstellt wird und die Gesamtzahl der
Speicherungen retrograd nur zwölf Monate einsehbar ist.
7. Wie verteilen sich die derzeit in der Datei gespeicherten Personen auf die
Bundesländer und die Bundespolizei (bitte aufschlüsseln)?
Mit Stand vom 8. April 2021 sind insgesamt 7.485 Personen in der Datei
„Gewalttäter Sport“ gespeichert. Die Verteilung der gespeicherten Personen auf
die Länder und die Bundespolizei ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht
(Mehrfacherfassungen möglich).
Land Anzahl gespeicherter
Personen
Baden-Württemberg 491
Bayern 673
Berlin 200
Brandenburg 86
Bremen 184
Hamburg 112
Hessen 300
Mecklenburg-Vorpommern 81
Niedersachsen 987
Nordrhein-Westfalen 3.423
Rheinland-Pfalz 403
Saarland 93
Sachsen 113
Sachsen-Anhalt 308
Schleswig-Holstein 61
Thüringen 368
Bundespolizei 668
8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Altersdurchschnitt der
derzeit in der Datei gespeicherten Personen?
Mit Stand vom 8. April 2021 beträgt der Altersdurchschnitt der derzeit in der
Datei „Gewalttäter Sport“ gespeicherten Personen 29,49 Jahre.
9. Erfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung Übermittlungen von Daten
aus der Datei „Gewalttäter Sport“ an außerpolizeiliche öffentliche Stellen
oder an Dritte (beispielsweise Vereine)?
a) Wenn ja, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen, zu welchen
Anlässen und an welche konkreten Adressaten erfolgte eine
Übermittlung?
b) Wie viele Fälle einer entsprechenden Übermittlung sind seit dem Jahr
2013 bekannt?
c) Erfolgt ein routine- oder turnusmäßiger Austausch mit anderen
Stellen oder Akteuren des Sports, und wie verfahren diese mit den
personenbezogenen Daten aus der Datei?
d) Wenn nein, wie ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
verstehen, dass nach offiziellen Angaben zur Datei „bundesweite
Stadionverbote (...) durch den jeweiligen Fußballverein oder den
DFB nach Anregung durch die Polizei ausgesprochen“ werden (vgl.
https://polizei.nrw/artikel/datei-gewalttaeter-sport)?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 9 bis 9d gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, sind in Nummer 7
EAO die Voraussetzungen abschließend aufgeführt, unter denen in der Datei
gespeicherte personenbezogene Daten von wem abgerufen bzw. an welche
Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen. Hierbei
handelt es sich gemäß Nummer 6.1 EAO ausschließlich um die dort genannten
polizeilichen, öffentlichen Stellen. Darüber hinaus richtet sich die Übermittlung
von Informationen aus der Datei nach den Bestimmungen des § 25 BKAG
(Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich). Eine Weitergabe
personenbezogener Daten aus der Datei an außerpolizeiliche, öffentliche Stellen oder an
Dritte (bspw. Vereine) findet nicht statt.
Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Aussprache bundesweit wirksamer
Stadionverbote durch die Vereine und den Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB)
richtet sich nach den „DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von
Stadionverboten“ (Stand: 1. Dezember 2016). Eine in diesem Zusammenhang
stehende Datenübermittlung an Dritte (bspw. Vereine oder DFB) richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen der Polizeigesetze der Länder und des
Bundes.
10. Werden Daten aus der Datei auch an Polizeibehörden und öffentliche
Stellen sowie Dritte (beispielsweise Vereine) anderer Staaten
übermittelt?
a) Wenn ja, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen, zu welchen
Anlässen und an welche konkreten Adressaten erfolgte eine
Übermittlung?
b) Wie viele Fälle einer Übermittlung an die jeweiligen Stellen sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2013 bekannt?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 10 bis 10b gemeinsam
beantwortet.
Seit dem Jahr 2013 wurden anlässlich der UEFA EURO 2016 in Frankreich
insgesamt 2.562 Personen aus der Datei „Gewalttäter Sport“ an die
Partnerdienststelle der ZIS, dem National Football Information Point (NFIP)
Frankreichs, übermittelt.
Die angeforderten Daten werden auf der Basis der jeweiligen rechtlichen
Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit von den datenbesitzenden
Polizeibehörden auf die Zulässigkeit der Übermittlung ins Ausland geprüft und
zwecks zentraler Weitergabe an die ZIS übersandt. Wesentliche Voraussetzung
für die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist, dass die anfordernden
Staaten einen vergleichbaren Datenschutz wie Deutschland gewährleisten.
Dazu gehört insbesondere, dass übermittelte Daten nur im Rahmen der
Zweckbindung genutzt sowie nicht an Dritte, insbesondere Private, weitergegeben und
spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach Ende eines Turniers aus den
Systemen der Ausrichterstaaten gelöscht werden.
Im Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3009 verwiesen.
11. Welche konkreten Auswirkungen hat ein Eintrag in der Datei
„Gewalttäter Sport“ für den Betroffenen, wenn er ein Stadion betreten möchte?
a) Liegt es im Ermessen des Hausrechts der Fußballvereine, ihn
abzuweisen?
b) Besteht eine Verpflichtung für Fußballvereine, Betroffene beim
Betreten des Stadions abzuweisen?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 11 bis 11b gemeinsam
beantwortet.
Der Eintritt in ein Stadion ist in der Bundesrepublik Deutschland
privatrechtlicher Natur. D. h. eine Konkretisierung erfolgt über den jeweiligen
Hausrechtsinhaber (Verein oder Organisator der Sportveranstaltung) und regelt sich nach
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Kauf der
Eintrittskarte. Insofern sei darauf hingewiesen, dass eine Datei zu bundesweiten
Stadionverboten beim DFB geführt wird.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 9d verwiesen.
12. Welche Folgen kann eine Eintragung, nach Kenntnis der
Bundesregierung, für die in der Datei gespeicherten Personen haben?
Eine Eintragung in die Datei „Gewalttäter Sport“ kann u. U. eine
Voraussetzung für das Treffen präventiv-polizeilicher Maßnahmen sein (bspw.
Meldeauflagen, Bereichsbetretungsverbote). Für die Rechtmäßigkeit dieser
Maßnahmen ist das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen nötig. Die
alleinige Speicherung in einer Datei reicht hierzu nicht aus.
13. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen eine Eintragung in die
Datei „Gewalttäter Sport“ mit einem verhängten bundesweiten oder
lokalen Stadionverbot in Verbindung steht (bitte nach Zahl und Jahr ab
2013 aufschlüsseln)?
Die Kriterien für die Erfassung einer Person in der Datei „Gewalttäter Sport“
sind abschließend in der EAO aufgeführt. Die Aussprache von bundesweiten
oder lokalen Stadionverboten richtet sich nach den „DFB-Richtlinien zur
einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ (siehe auch Antwort zu den
Fragen 9 bis 9d). Da die Kriterienkataloge der EAO sowie der DFB-Richtlinien in
weiten Teilen identisch sind, ist es wahrscheinlich, dass eine Person mit einem
bundesweit wirksamen Stadionverbot aufgrund des Ausgangssachverhaltes
ebenfalls in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert ist.
Aufgrund der Tatsache, dass (bundesweit wirksame) Stadionverbote teilweise
wenige Tage nach ihrer Aussprache bereits vorzeitig aufgehoben bzw.
ausgesetzt worden sind, ist die gebotene Datenqualität für eine flächendeckende
parallele Abbildung der Stadionverbote in der Datei „Gewalttäter Sport“ nicht
gegeben. Dementsprechend führen Auswertungen in der Datei „Gewalttäter
Sport“ bezüglich Erkenntnissen zu (bundesweit wirksamen) Stadionverboten
i. d. R. nicht zu zielführenden Ergebnissen.
14. Welche staatlichen bzw. polizeilichen Maßnahmen kann eine Eintragung
zur Folge haben oder hat eine Eintragung regelmäßig zur Folge?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
15. Werden betroffene Personen nach Kenntnis der Bunderegierung über
eine Speicherung ihrer Daten in der Datei „Gewalttäter Sport“
informiert?
a) Falls ja, wann, in welcher Form und durch wen erfolgt die
Information?
b) Falls nein, wieso nicht, und wäre es aus Sicht der Bundesregierung
vor dem Hintergrund des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung nicht erforderlich, betroffene Personen zu informieren (bitte
begründen)?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 15 bis 15b gemeinsam
beantwortet.
Für Auskünfte zu Speicherungen in die Datei „Gewalttäter Sport“ sind die
Polizeibehörden verantwortlich, die diese Daten gespeichert haben.
Die Rahmenbedingungen für eine Speicherung in die Datei „Gewalttäter Sport“
sind transparent für jedermann öffentlich einsehbar (
https://polizei.nrw/artikel/d
atei-gewalttaeter-sport).
Nach Kenntnis der Bundesregierung informieren die Länder Rheinland-Pfalz,
Bremen und die Bundespolizei die von einer Speicherung betroffenen Person
auch unmittelbar.
16. Welche persönlichen Informationsansprüche haben betroffene Personen
hinsichtlich der über sie in der Datei gespeicherten Daten, und auf
welcher Rechtsgrundlage basieren diese Ansprüche?
17. Auf welche Weise und in welcher Form können betroffene Personen
ihre Informationsansprüche hinsichtlich einer Datenspeicherung
wahrnehmen?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 16 und 17 gemeinsam
beantwortet.
Die Betroffenen haben das Recht, gemäß den Datenschutzbestimmungen des
Bundes und der Länder auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person
gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtgrundlage der Speicherung zu
erhalten.
Gegen die Speicherung selbst steht den Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg
offen (siehe auch Antwort zu den Fragen 15 bis 15b).
18. Unter welchen Umständen können von der Speicherung Betroffene
mehrfach erfasst werden?
a) Wie wird die Mehrfacherfassung in der Datei kenntlich gemacht?
b) Wie wirkt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf die
maximale Speicherfrist von fünf Jahren aus, wenn Personen mehrfach
erfasst werden?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 18 bis 18b gemeinsam
beantwortet.
Die Grundlagen für Speicherungen in der Datei „Gewalttäter Sport“ ergeben
sich aus der EAO im Zusammenhang mit dem BKAG. In Nummer 6.1 EAO ist
festgelegt, dass die Eingabe der zu speichernden Daten durch diejenige
Polizeibehörde/-dienststelle („Tatortbehörde“) zu erfolgen hat, in deren
Zuständigkeitsbereich der speicherungswürdige Sachverhalt festgestellt wurde. Neben
einer grundsätzlich bestehenden sog. Personengruppe (Erfassung der
Personengrunddaten) ist für jeden neuen Sachverhalt eine eigene Maßnahmengruppe
(Fahndung) anzulegen. Dadurch sind Mehrfacherfassungen klar erkennbar. Da
jeder Eintrag in der Datei „Gewalttäter Sport“ gemäß der EAO über eine eigene
maximale Laufzeit (Speicherfrist von fünf Jahren) verfügt, bestehen keine
Auswirkungen auf ältere Eintragungen, wenn eine neue hinzukommt.
19. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer von der Aufnahme eines Sachverhalts oder dem
Tatzeitpunkt bis zur Speicherung in der Datei?
a) Welche Vorgänge sind in diesem Zusammenhang konkret unter
„Sachverhaltsklärung im Rahmen notwendiger polizeilicher
Ermittlungshandlungen“ zu verstehen, die dem Eintrag vorangehen soll
(Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/26771)?
b) Liegen der Bundesregierung nähere Angaben zu den ebenda
angeführten „Zusammenkünfte von Fan/Störergruppen“ vor?
c) Liegen der Bundesregierung nähere Angaben zu den ebenda
angeführten „Drittort-Auseinandersetzungen“ vor?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 19 bis 19c gemeinsam
beantwortet.
Eine zeitliche Benennung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von der
Aufnahme eines Sachverhalts oder dem Tatzeitpunkt bis zur Speicherung in der
Datei „Gewalttäter Sport“ ist nicht möglich, da hierfür keine automatisierten
Erfassungskriterien existieren. Notwendige polizeiliche Ermittlungshandlungen
können u. a. Kontaktaufnahme zwischen Tatort-, Wohnort- und Vereinsbehörde
und ggf. der Staatsanwaltschaft, Durchführung von Vernehmungen,
Auswertung von Bild- und Filmmaterial sowie sonstiger Beweismittel sein.
Auswertungen zu „Zusammenkünften von Fan/Störergruppen“ oder „Drittort-
Auseinandersetzungen“ gehören nicht zu den recherchefähigen Datenfeldern
gemäß der EAO der Datei „Gewalttäter Sport“ (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung).
20. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit auch
Personen aus dem Umfeld von Vereinen anderer Sportarten als dem Fußball
erfasst worden?
a) Wenn ja, welche Sportarten und Vereine sind hier in den Fokus
geraten, und aus welchen Gründen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 20 bis 20b gemeinsam
beantwortet.
In der Vergangenheit sind auch Personen aus dem Umfeld von Eishockey-
Vereinen erfasst worden.
Bei den vier erfassten Tatbeständen handelt es sich um Körperverletzung,
Gefährliche Körperverletzung, Beleidigung sowie Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte.
21. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung auch Daten von Personen aus
dem Umfeld von Vereinen des Amateurbereichs gespeichert?
Es sind auch Daten von Personen aus dem Umfeld von Vereinen des
Amateurbereichs gespeichert. Der Amateurbereich in diesem Sinn beginnt mit der
Regionalliga (4. Liga) abwärts. Mit Stand vom 8. April 2021 sind hier 48
Vereine zuzuordnen.
22. Wie definiert die Bundesregierung „Fußballfans“, die in die Datei
aufgenommen werden?
Der Personenkreis, über den Daten in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert
werden, richtet sich nicht nach einer Definition für Fußballfans. Bei den in der
Datei gespeicherten Personen handelt es sich in allen Fällen um Adressaten
polizeilicher Maßnahmen, die anlassbezogen im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen auffällig geworden sind und auf die die Speicherungskriterien der
EAO zutreffen.
23. Welche Aufgaben kommen nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen der Absicherung von Fußballspielen der Bundespolizei fankundigen
Beamten (FKB) und szenekundigen Beamten (SKB) zu?
a) Wie viele fankundige Beamte gibt es bei der Bundespolizei?
b) Wie viele szenekundige Beamte gibt es bei der Bundespolizei?
c) Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Anzahl an FKB und
SKB zur Absicherung bundesweiter Sportveranstaltungen zukünftig
ausreicht und prognostisch mit einem Stellenaufwuchs zu rechnen ist?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 23 bis 23c gemeinsam
beantwortet.
Die Bundespolizei setzt im Rahmen des Reiseverkehrs anlässlich von
Sportveranstaltungen auf der Grundlage der für sie geltenden Gesetze und Vorschriften
Szenenkundige Beamte (SKB) ein. SKB der Bundespolizei kommen
insbesondere dann zum Einsatz, wenn mit einer erhöhten Gefährdung durch relevante
Personengruppen zu rechnen ist. Der Einsatz von derzeit 222 SKB in der
Bundespolizei erfolgt unter Berücksichtigung einer saisonalen Prognose, wobei
neben sportlichen Auf- und Abstiegen auch das Risikopotenzial der Vereine
Einfluss auf die Anzahl der eingesetzten SKB nimmt.
24. Denkt man über eine Erweiterung der Kategorien (A, B und C) nach?
a) Welche Kriterien gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, um als
Kategorie A („A-Fan“) in die Datei eingetragen zu werden, und wie
verhält sich ein friedlicher Fan, der in diese Kategorie der Datei
aufgenommen wird?
b) Welche Kriterien gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, um als
Kategorie B („B-Fan“) in die Datei eingetragen zu werden, und wie
verhält sich ein gewaltbereiter bzw. gewaltgeneigter Fan, der in diese
Kategorie der Datei aufgenommen wird?
c) Welche Kriterien gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, um als
Kategorie C („C-Fan“) in die Datei eingetragen zu werden, und wie
verhält sich ein gewaltsuchender Fan, der in diese Kategorie der
Datei aufgenommen wird?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 24 bis 24c gemeinsam
beantwortet.
Bei der Kategorisierung von Fußballfans in A, B und C handelt es sich um eine
polizeitaktische Einstufung von Personen(-gruppen), die sich an dem aktuellen
(Störer-)Verhalten derselben festmachen lässt. Demgegenüber ergeben sich die
Grundlagen für eine Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ abschließend
aus dem Kriterienkatalog der EAO. Da aus den vorgenannten Gründen die
genannte Kategorisierung von Fußballfans kein Erfassungskriterium für eine
Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ ist, besteht keine Notwendigkeit
für eine Erweiterung dieser Kategorien.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]