[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28211 –
Dauerhafte Flexibilisierung und Digitalisierung der Ausbildung innerhalb der
Steuerverwaltung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Corona-Pandemie hat in vielen Bereichen zu Beschränkungen des
täglichen Lebens geführt. Auch die Ausbildungseinrichtungen der Länder wurden
bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten und bei den entsprechenden
Prüfungsleistungen vor neue Herausforderungen gestellt. Durch viel Hingabe,
Kreativität und Umstellungsbereitschaft konnten die
Ausbildungseinrichtungen auf die veränderten Bedingungen reagieren.
Nach Auffassung der Bundesregierung (Referentenentwurf des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)) und des Bundesrats (Bundesratsdrucksache
137/21) muss zur Sicherstellung eines geordneten Ausbildungs- und
Weiterbildungsbetriebs unter Wahrung der berechtigten Interessen aller Beteiligten
eine Änderung der Vorschriften des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
(StBAG) vorgenommen werden.
Nicht nur die Corona-Pandemie, sondern insbesondere die fortschreitende
Digitalisierung sollte nach Auffassung der Fragesteller Anlass geben, die
Regelungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes sowie der
Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) auf einen gründlichen
Prüfstand zu stellen. Eine nur vorübergehende Flexibilisierung wird die
Ausbildung weder attraktiver machen noch die Digitalisierung der Lernformate
und Lernmethoden nachhaltig voranbringen.
1. Welche Bundesländer haben von den durch die Gesetzesänderung des
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes angestrebten Möglichkeiten bisher
Gebrauch gemacht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben alle Bundesländer von den
Ausnahmeregelungen wegen der COVID-19-Pandemie Gebrauch gemacht, um die
Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten auch in
Corona-Zeiten bestmöglich sicherzustellen. Bereits getroffene Maßnahmen
werden durch die rückwirkende Änderung des Steuerbeamten-
Ausbildungsgesetzes rechtlich abgesichert.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28577
19. Wahlperiode 15.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. April 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie steht die Bundesregierung zur grundsätzlichen Gewährung eines
Anrechts zur Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) während des
Vorbereitungsdienstes, sowohl in den praktischen als auch theoretischen
Ausbildungsabschnitten?
3. Welche konkreten Bedenken bestehen seitens der Regierung zur
grundsätzlichen Einführung eines Anrechts auf Teilzeit in den praktischen und
theoretischen Ausbildungs- und Studienzeiten?
4. Inwieweit kann aus Sicht der Bundesregierung die Attraktivität der
Ausbildung in der Steuerverwaltung durch die Einführung eines Anrechts zur
Verringerung der Arbeitszeit (Teilrecht) während des
Vorbereitungsdienstes gesteigert werden?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation junger Eltern, die
aufgrund der Unvereinbarkeit von Beruf und Familie wegen des fehlenden
Teilzeitanrechts während des Vorbereitungsdienstes bisher auf eine
Bewerbung für eine Neueinstellung oder den Aufstieg innerhalb der
Verwaltung verzichten mussten?
6. Erkennt die Bundesregierung ein Hemmnis für Teilzeitkräfte, in den
Aufstieg zu gehen, weil sie ihre bisherige Teilzeit in der Ausbildung
aufgeben müssten?
7. Welche Erfahrungen bei der Gewährung einer Verringerung der
Arbeitszeit (Teilzeit) für Auszubildende bzw. Aufsteiger wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung seitens der Bundesländer, die die Ausbildung der
Steuerbediensteten im Allgemeinen organisieren, seit Beginn der
Corona-Pandemie an die Bundesregierung herangetragen bzw. im
Rahmen von Besprechungen erörtert?
8. Wie verträgt es sich aus Sicht der Bundesregierung mit den
Laufbahnprüfungen, wenn in der praktischen Phase Teilzeit möglich sein soll (§ 3
Absatz 2 Satze 3 (mD) und § 4 Absatz 2 Satz 5 (gH) des Gesetzes zur
Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAGÄndG)), und
wie und wann soll die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes dann
einsetzen (danach oder davor), sodass ggf. zwischen letzter
Theorievermittlung und Prüfung keine zu lange (Arbeits-)Pause liegt?
Die Fragen 2 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung entspricht mit der Erweiterung der Möglichkeiten zur
Gewährung von Teilzeit für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten im
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz einem Anliegen der Länder, die bereits geltende
Teilzeitregelung für die praktische Einführungszeit im höheren Dienst auch in
den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes vorzusehen.
Durch diese Öffnungsklausel werden die Regelungen für den
Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes um die
Möglichkeit ergänzt, die praktische Ausbildung in Teilzeit, d. h. mit einer
reduzierten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Maßgabe der einschlägigen
Landesvorschriften, zu absolvieren. So können die Anwärterinnen und
Anwärter ggf. bestehende familiäre Pflichten besser mit ihren Dienstpflichten aus dem
Beamtenverhältnis auf Widerruf vereinbaren. Entsprechende Teilzeitmodelle
sollen die Attraktivität der Steuerbeamtenausbildung fördern.
In der fachtheoretischen Ausbildung wird die Vereinbarkeit von Ausbildung
und Familie durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt. Der
Ausbildungsbetrieb und die Ausbildungsorganisation in festen Klassenverbänden an
den Bildungsstätten sind auf einen Unterricht in Vollzeit ausgelegt und lassen
eine individuelle Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtszeit nicht zu. Auch
die Fachstudien an einer Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung
können nicht in Teilzeit absolviert werden, da der Studiengang als Studium in
Vollzeit ausgestaltet ist.
Die Teilzeitregelungen gelten auch für die Beamtinnen und Beamten, die den
Aufstieg machen.
Die Öffnungsklausel gibt den Ländern die notwendige Flexibilität die
Gewährung einer Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) so zu gestalten, dass die Ziele
des Vorbereitungsdienstes weiterhin bestmöglich erreicht werden können. Ob
und wie im Einzelnen von der neu geschaffenen Möglichkeit der
Teilzeitgewährung für den mittleren und den gehobenen Dienst Gebrauch gemacht
werden wird, entscheiden die Länder in eigener Verantwortung. Die Ausgestaltung
der Teilzeitregelung richtet sich dann nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften.
9. Welche Fortschritte wurden seit Beginn der Corona-Pandemie
hinsichtlich des Einsatzes digitaler Medien in der Wissensvermittlung durch die
Bundesregierung bzw. die Ausbildungsstätten in Trägerschaft der Länder
erzielt?
Die Bundesfinanzakademie (BFA) verantwortet die ergänzenden Studien in der
einjährigen Einweisungszeit des höheren Dienstes der Steuerverwaltung der
Länder.
Die BFA hat seit Beginn der Corona-Pandemie die technischen
Voraussetzungen bei Hardware (zeitgemäße Ausstattung der hauptamtlich Lehrenden) und
Software (Lizenzerwerb für virtuelle Hörsäle, die den Sicherheitsanforderungen
der Steuerverwaltung entsprechen, und Bereitstellung einer Lernplattform)
geschaffen und die ergänzenden Studien zügig auf Online-Unterricht umgestellt.
Die Unterrichtskonzeption und die Lehrmethoden wurden den speziellen
Erfordernissen der Online-Lehre angepasst, d. h. die Online-Lehrgänge wurden auf
zwei Säulen gestellt, die eigenständiges E-Learning und synchrones Lernen im
virtuellen Hörsaal verknüpfen. Dazu wurde ein speziell strukturiertes und
begleitetes Selbststudium mit täglichem Live-Online-Unterricht im virtuellen
Hörsaal kombiniert. Die Unterrichtsmaterialien wurden überarbeitet und
erweitert (Skripte, Audiodateien, Lernvideos, Fallsammlungen, Lernspiele). Die BFA
verantwortet darüber hinaus die fortführenden Studien in dem an die
Einweisungszeit anschließenden ersten Praxisjahr sowie die weitere Fortbildung für
alle Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes. Auch die fortführenden
Studien wurden inzwischen auf jeweils einwöchige Online-Lehrgänge
umgestellt, die seit September 2020 regelmäßig durchgeführt werden. Ebenso erfolgt
inzwischen das übrige Fortbildungsangebot der BFA weitgehend online.
Auch die Ausbildungsstätten in Trägerschaft der Länder setzen seit Beginn
der Corona-Pandemie verstärkt digitale Medien in der Wissensvermittlung ein.
Der Einsatz erfolgt situationsbedingt entsprechend der jeweils unterschiedlich
ausgeprägten Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie in den
Ausbildungsstätten.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die während der Corona-Pandemie in
den Ausbildungsstätten durchgeführte Lehre, insbesondere im Vergleich
zur Lehre vor der Corona-Pandemie?
Trotz der coronabedingten Einschränkungen hält sich die Qualität der Lehre auf
dem bewährten, hohen Niveau.
11. Beabsichtigt die Bundesregierung die Rückkehr zu einer zwingenden
Präsenzlehre, oder werden Distanzlernmethoden dauerhaft auch in
Zukunft durch das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz zugelassen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung tauscht sich regelmäßig mit den Ländern in einem zur
Gewährleistung der Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen
eingerichteten Ausschuss, dem sog. Koordinierungsausschuss, über notwendige
Weiterentwicklungen in der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
aus. Bezogen auf den Einsatz von Distanz-Lernmethoden in der Ausbildung
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/23217) verwiesen.
12. Weshalb stellt die beabsichtigte Gesetzesänderung des Steuerbeamten-
Ausbildungsgesetzes die „Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch
mobiles Arbeiten, E-Learning und angeleitetes Selbststudium“ nur unter die
Voraussetzung der aktuellen Corona-Pandemie?
Die beabsichtigte Gesetzesänderung des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes
konzentriert sich darauf, die Sicherstellung eines geordneten
Ausbildungsbetriebs auch unter den mit der COVID-19-Pandemie verbundenen
Infektionsschutzmaßnahmen und ihrer Folgewirkungen zu gewährleisten.
13. Kann aus Sicht der Bundesregierung, in Anbetracht der beabsichtigten
Beschränkung auf die Corona-Pandemie und zeitlich befristete Gültigkeit
der Maßnahmen, eine Flexibilisierung und weitere Digitalisierung der
Steuerbeamtenausbildung nachhaltig erreicht werden?
Auf die Antworten zu den Fragen 11 und 12 wird verwiesen.
14. Aus welchen Gründen sollen die durch die beabsichtigte
Gesetzesänderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes getroffenen Maßnahmen
nur befristet bis Ende des Jahres 2024 gelten?
Die Regelungen für die Steuerbeamtenausbildung wegen der COVID-19-
Pandemie werden zunächst bis zum 31. Dezember 2024 befristet, weil erwartet
wird, dass die COVID-19-Pandemie und die damit zusammenhängenden
Auswirkungen auf die Steuerbeamtenausbildung bis dahin überwunden sind.
Ausdrücklich geregelt wurde, dass der in § 50 der Steuerbeamtenausbildungs- und
-prüfungsordnung (StBAPO) normierte Bund-Länder-Ausschuss über die
pandemiebedingt ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten ist. So können die
Regelungen in den Sitzungen des Ausschusses evaluiert und bei Bedarf angepasst
werden. Die neuen Teilzeitregelungen gelten unbefristet.
15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der
Anteil der Einstellung für die Ausbildung im mittleren Dienst (Finanzwirt)
von Bewerbern aktuell und in der Retrospektive ist, die zugleich die
Zugangsvoraussetzung [(Fach-)Abitur] für ein Studium im gehobenen
Dienst verfügen?
Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verfügt der überwiegende Anteil
(durchschnittlich rund 67 Prozent) der eingestellten Anwärterinnen und
Anwärter für die Laufbahnausbildung im mittleren Dienst über die
Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahnausbildung im gehobenen Dienst (vgl. Tabelle).
Einstellungsjahr Anzahl Bewerber*innen davon mit (Fach-) Abitur Prozentualer Anteil
Eingestellte
Anwärter*innen davon mit (Fach-) Abitur
Prozentualer
Anteil
2018 476 294 61,76% 42 32 76,19%
2019 277 165 59,56% 34 16 47,06%
2020 394 210 65,98% 39 30 76,92%
Mittelwert 62,43% 66,72%
Daten aus den Ländern liegen nicht vor.
16. Liegen Erkenntnisse über die zugrunde liegende Motivation etwaiger
Bewerberinnen und Bewerber vor, sich bewusst für eine Ausbildung statt
für ein Studium zu entscheiden?
Wenn nein, ist geplant, solche und ggf. weitere Informationen zu erheben
und im Hinblick auf einen etwaigen Reformbedarf des
Vorbereitungsdienstes zu untersuchen?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erhebungen aus den Ländern vor. Im
BZSt wird im Rahmen des mündlichen Auswahlverfahrens hinterfragt, weshalb
eine Bewerbung im mittleren Dienst erfolgt, obwohl die
Zugangsvoraussetzungen für das Studium vorliegen. Als Gründe hierfür werden beispielsweise
genannt, dass der Notenschnitt für das Studium nicht ausreicht, das
Auswahlverfahren im gehobenen Dienst nicht bestanden wurde oder aber die
Bewerberinnen und Bewerber sich ein Studium (noch) nicht zutrauen. Darüber hinaus ist
keine Erhebung entsprechender Informationen geplant.
17. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie sich
Finanzwirtinnen und Finanzwirte mit Abitur im Vergleich zu solchen ohne Erfüllung
einer Zugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst bei Eintritt in den
Vorbereitungsdienst (A6/A7) nach Bestehen der Laufbahnprüfung
beruflich weiterentwickeln und wie deren Ambitionen im Durchschnitt sind,
sich ggf. frühzeitiger weiter qualifizieren zu wollen?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erhebungen aus den Ländern vor. Im
BZSt lässt sich eine Tendenz ableiten, wenn man die Zahlen der
Aufsteigerinnen und Aufsteiger betrachtet, die seit 2015 einen Aufstieg in den gehobenen
Dienst absolviert haben bzw. noch dabei sind. Hier verfügen von zwölf
Personen fünf über ein (Fach-)Abitur.
18. Welchen Einfluss hat aus Sicht der Bundesregierung die Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern mit (Fach)Abitur in den
Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes auf die anschließende Dienstzeit der
Beschäftigten im mittleren Dienst?
Hierzu liegen keine Erhebungen vor.
19. Wenn Unterschiede in der nachlaufenden Qualifizierung erkennbar sind,
hält die Bundesregierung das bestehende Konzept des Aufstiegs dann
noch für ausreichend ausgestaltet?
Aufgrund fehlender Daten zu den Unterschieden in der nachlaufenden
Qualifizierung kann konkret hierzu keine Aussage getroffen werden. In der
Gesamtschau wird das aktuelle Konzept des Aufstiegs als hinreichend durchlässig und
ausreichend ausgestaltet erachtet.
20. Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die Einstellung von
Abiturientinnen und Abiturienten im mittleren Dienst auf die Bewerberlage für
den gehobenen Dienst auswirkt, und wird dies evaluiert?
Im BZSt konnte bisher nicht festgestellt werden, dass sich die Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern im mittleren Dienst, die über die
Zugangsvoraussetzungen für das Studium verfügen, negativ auf die Bewerbungszahlen im
gehobenen Dienst ausgewirkt hat. Es kommt häufig vor, dass sich Personen
sowohl im mittleren als auch im gehobenen Dienst bewerben. Sofern das
Auswahlverfahren im gehobenen Dienst erfolgreich absolviert wird, präferieren
diese Personen auch eine Einstellung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes.
Zu einer Einstellung in die Laufbahn des mittleren Dienstes kommt es meistens
nur, sofern das Verfahren im gehobenen Dienst nicht erfolgreich war bzw. der
notwendige Notendurchschnitt im Zeugnis des Abiturs oder der
Fachhochschulreife nicht vorlag.
21. Evaluiert die Bundesregierung, inwieweit die vermittelten theoretischen
Steuerrechtskenntnisse nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unter
Berücksichtigung veränderter Arbeitsanforderungen, vor allem durch die
zunehmende Digitalisierung, unverändert Voraussetzung sind, um in der
Probezeit und den ersten Berufsjahren in der Verwaltung die erwarteten
Arbeiten sachgerecht ausführen zu können?
Die in den Ausbildungen im mittleren und im gehobenen Dienst zu
unterrichtenden Fächer/Studienfächer sowie die in den in Anlagen dazu vorgegebenen
Stundenzahlen werden durch Unterrichts- und Studienpläne konkretisiert.
Diese werden fortlaufend überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
22. Inwieweit könnte nach Meinung der Bundesregierung eine
Modularisierung der Ausbildung mit gezielten Spezialisierungen dazu beitragen, dass
Schwerpunkte im Hinblick auf die spätere Verwendung der
Beschäftigten besser berücksichtigt werden (siehe hierzu zum Beispiel ein typisches
Betriebswirtschaftsstudium mit Schwerpunkten im Bereich Personal,
Rechnungswesen, Marketing etc.)?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung für eine Modularisierung
der Steuerbeamtenausbildung mit gezielten Spezialisierungen.
23. Wie soll aus Sicht der Bundesregierung Grundwissen zur Funktionsweise
ausgewählter Technologien der Informationsverarbeitung sowie
interdisziplinäres Wissen über die Gestaltungsmöglichkeiten von modernen IT-
gestützten Verwaltungsprozessen (u. a. E-Government-Anwendungen der
Steuerverwaltung, Blockchain, Semantic Web, Methoden der künstlichen
Intelligenz, Cloudcomputing) an die Auszubildenden (mittlerer und
gehobener Dienst) vermittelt werden?
Die Bundesregierung tauscht sich regelmäßig mit den Ländern in einem zur
Gewährleistung der Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen
eingerichteten Ausschuss, dem sog. Koordinierungsausschuss, über notwendige
Weiterentwicklungen in der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
aus. Bezogen auf die aus einer fortschreitenden Digitalisierung der Abläufe und
Prozesse in der Steuerverwaltung zu ziehenden Rückschlüsse auf die
Ausbildung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/23217)
verwiesen.
24. Aus welchen Gründen werden die Lehrinhalte (siehe die in Anlage 4 zu
§ 15 StBAPO bzw. Anlage 10 zu § 19 StBAPO aufgelisteten
Studienfächer und Mindeststunden) bisher nicht um Unterrichtsfächer bzw.
Unterrichtsinhalte aus den Bereichen der Informationsverarbeitung,
insbesondere Grundlagen digitaler Systeme, Datenbanksysteme und
Datennetze, Programmierung, Webtechnologien, Datenschutzrecht,
Informationssicherheit, E-Government, IT-Governance und IT-Management, IT-
Infrastruktur und Architekturmanagement, Smart- und Open-
Government bzw. E-Partizipation, erweitert?
Die Unterrichts- und Studienpläne werden fortlaufend überarbeitet und den
aktuellen Gegebenheiten und Erfordernissen einer fortschreitenden
Digitalisierung der Abläufe und Prozesse in der Steuerverwaltung angepasst.
Unterrichtsfächer bzw. -inhalte aus den Bereichen der Informationsverarbeitung wie
insbesondere Grundlagen digitaler Systeme, Datenbanksysteme und Datennetze,
Programmierung, Webtechnologien, Datenschutzrecht, Informationssicherheit,
E-Government, IT-Governance und IT-Management, IT-Infrastruktur und
Architekturmanagement, Smart- und Open-Government bzw. E-Partizipation
gehören nicht zum originären Berufsbild einer Steuerbeamtin eines
Steuerbeamten.
25. Wie konkret plant die Bundesregierung, die digitale Transformation der
Steuerverwaltung im Rahmen der Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu
fördern und die Potenziale der jungen Beschäftigen (Stichwort „Digital
Natives“) umfassend zu nutzen?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
26. Inwieweit können Prüfungszeitpunkte, insbesondere der
Laufbahnprüfungen, verschiebbar ausgestaltet und an die Bedürfnisse der
Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer angepasst werden?
Verschiebungen der Prüfungszeitpunkte insbesondere bei den
Laufbahnprüfungen sind nur ausnahmsweise im Rahmen der Anpassungen wegen der
COVID-19-Pandemie möglich. Ansonsten ist eine Verschiebung aus
organisatorischen Gründen nicht möglich.
27. Welche Planungen zu einer Modularisierung der Ausbildung bestehen,
bzw. welche Ideen in diese Richtungen wurden, ggf. auch in Bund-
Länder-Besprechungen, bereits erörtert, und zu welchem Ergebnis
führten diese?
Derzeit bestehen keine Planungen zu einer Modularisierung der Ausbildung.
28. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung die Ausbildung nach dem
StBAG und StBAPO zukünftig besser an die Bedürfnisse der Verwaltung
in Hinblick auf das sich verändernde Berufsbild der Bediensteten (IT-
Prozesse, verstärkte Arbeit am PC, Wegfall von Routineaufgaben) auch
unter Einbeziehung der Erlangung von Abschlüssen in durchgehender
Teilzeit angepasst werden?
In dualen Ausbildungsgängen bleibt eine Verzahnung von Theorie und Praxis
auch bei sich weiter entwickelnden Berufsbildern auf hohem Niveau
gewährleistet. Darüber hinaus ist eine kontinuierliche Orientierung der
fachtheoretischen Ausbildung/Fachstudien nach dem StBAG und der StBAPO am Ziel der
Berufsbefähigung aus Sicht der Bundesregierung eine Daueraufgabe. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
Zur Einbeziehung von Abschlüssen in durchgehender Teilzeit wird auf die
Antwort zu den Fragen 2 bis 8 verwiesen.
29. Welche Stellungnahmen bzw. Anträge von Berufsverbänden (inklusive
Gewerkschaften) oder sonstigen Institutionen liegen der
Bundesregierung zum Thema dieser Anfrage vor?
Zum Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes liegen der Bundesregierung die Stellungnahmen
des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Bundesvorstand – und der Deutschen
Steuer-Gewerkschaft vor.
30. Welche der vorgenannten Fragestellungen und Themen waren bereits
Gegenstand von Bund-Länder-Besprechungen, und welche Ergebnisse
wurden erzielt?
Gegenstand von Bund-Länder-Besprechungen waren die Digitalisierung der
Ausbildung, die Anpassungen wegen der COVID-19-Pandemie sowie die
Teilzeitregelungen im mittleren und gehobenen Dienst. Ergebnisse hierzu sind im
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-
Ausbildungsgesetzes mit den Anpassungen wegen der COVID-19-Pandemie und der
Öffnungsklausel für eine Ausbildung in Teilzeit in den Laufbahnen des
mittleren und gehobenen Dienstes enthalten. Zum Thema Digitalisierung der
Ausbildung wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die den Auftrag hat, die
bestehenden rechtlichen Regelungen dahingehend zu überprüfen, ob Änderungsbedarf
mit Blick auf digitale Herausforderungen in der fachtheoretischen und
berufspraktischen Ausbildung besteht.
31. In welchem Maße und wann beabsichtigt die Bundesregierung, die
Wirkung der beabsichtigten Änderungen am
Steuerbeamtenausbildungsgesetz zu evaluieren?
Die Bundesregierung tauscht sich regelmäßig mit den Ländern in einem zur
Gewährleistung der Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen
eingerichteten Koordinierungsausschuss (§ 50 StBAPO), über notwendige
Weiterentwicklungen in der Aus- und Weiterbildung der Steuerbeamtinnen und
Steuerbeamten aus, um eine qualitativ hochwertige und zeitgerechte Berufsbefähigung
zu gewährleisten. Auch die jetzt beabsichtigten Änderungen im Steuerbeamten-
Ausbildungsgesetz werden im Koordinierungsausschuss fortlaufend auf den
Prüfstand gestellt. Dies gilt insbesondere für die pandemiebedingten
Regelungen, siehe dazu auch die Antwort zu Frage 14.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]