[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28286 –
Ausgestaltung des Steuerrechts hinsichtlich ökologischer und wirtschaftlicher
Effizienz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Um den Herausforderungen des menschengemachten Klimawandels zu
begegnen wird immer wieder die Erhöhung vorhandener Steuern oder die
Einführung neuer Steuern und Abgaben wie etwa der Fleischsteuer, der CO2-Steuer,
der Plastiksteuer, der Klimasteuer angeführt. Obwohl das Aufkommen aus
umweltbezogenen Steuern, Abgaben und Umlagen nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes zuletzt von 60,7 Mrd. Euro auf 95,2 Mrd. Euro pro Jahr
angestiegen ist, wächst die Kritik an deren zielgerichtetem Einsatz und der
Wirksamkeit der vorhandenen staatlichen Mechanismen zum Umwelt- und
Klimaschutz (vgl.
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/
Umwelt/UGR/steuern-weitere-abgaben/umweltbezogene-steuereinnahme
n.html).
Nach Ansicht der Fragestellenden ist die Forderung nach immer neuen
Steuern, Abgaben und Umlagen kein geeignetes Instrument, um den Kampf gegen
den Klimawandel zielgerichtet zu führen. Denn neue Steuern und Abgaben
führen nicht automatisch zu mehr Klimaschutz, insbesondere dann, wenn
bereits vorhandene Möglichkeiten – wie etwa der aus Sicht der Fragestellenden
entscheidende Emissionshandel, die Digitalisierung oder ders Bürokratieabbau
– nicht ausgeschöpft, sinnvoll eingesetzt oder adäquat bedacht werden.
Das Steuerrecht, das etwa im Hinblick auf den Abbau von bürokratischen
Kosten – durch die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens oder die
Messung von Klima- und Umweltkosten in den Bilanzen von Unternehmen oder
im öffentlichen Sektor – einen entscheidenden Beitrag zum Klima- und
Umweltschutz leisten kann, bleibt nach Ansicht der Fragestellenden aber weit
hinter seinen Möglichkeiten zurück und ist insbesondere im Hinblick auf
wirtschaftlich zielführende Maßnahmen im Kampf gegen die globale Erwärmung
ineffizient aufgestellt. Insbesondere die systematische und einheitliche
Erfassung der Kosten, die aus Umweltverbrauch und Umweltbelastung entstehen,
werden nach Ansicht der Fragestellenden nicht gebührend gewürdigt; auch
Anreize für Investitionen in die Digitalisierung und weitere klimaschonende
Investitionen werden nicht adäquat eingesetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28982
19. Wahlperiode 26.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. April 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vor diesem Hintergrund möchten sich die Fragestellenden nach der
Zielgenauigkeit und dem Erfolg der Maßnahmen erkundigen, die in den
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) fallen.
Zudem wurde mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegt, dass die
Bundesministerien für eine Reduzierung der Jahresemissionsmengen in ihrem
Sektor verantwortlich sind. Auch wenn das BMF keinen im KSG genannten
Sektor verantwortet, so ist es dennoch an vielen Regelungen zum Umwelt-
und Klimaschutz beteiligt. Aus diesem Grund möchten sich die
Fragestellenden näher über die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Bemühungen des
Bundesministeriums der Finanzen zum Klimaschutz informieren und dabei
zugleich auch allgemeinen Fragen zum Verhältnis von Wirtschaftlichkeit und
Klimaschutz in der Finanzpolitik nachgehen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach Ansicht der Bundesregierung kann der Klimawandel nur mit
weitreichenden Maßnahmen begrenzt und die Lebensgrundlagen für zukünftige
Generationen gesichert werden. Dies ist ein wesentliches Ziel der Bundesregierung, dem
sich Deutschland auch international verpflichtet hat.
Der Umwelt- und Klimaschutz sowie die Begrenzung des Klimawandels sind
ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Das Steuerrecht kann dazu einen
Beitrag leisten.
Die Bundesregierung geht mit ihren steuerlichen Maßnahmen die
Herausforderung der CO2-Reduktion in den zentralen Bereichen Verkehr, Wohnen und
Energieerzeugung entschlossen an. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass die daraus
resultierenden Auswirkungen sich sozial gerecht verteilen.
1. Welche Rolle misst die Bundesregierung aus welchen Gründen dem
Steuerrecht bei der Bekämpfung des menschengemachten Klimawandels
bei?
Dem Steuerrecht kommt aufgrund seiner Lenkungswirkung eine zentrale Rolle
bei der Bekämpfung des Klimawandels zu. Ökologisch lenkende Steuerpolitik
stellt einen wichtigen Baustein von nachhaltiger Klimapolitik dar. Sie bietet die
Möglichkeit, einen steuerlichen Rahmen für ein klimafreundliches Verhalten
aufzubauen und dabei insbesondere durch Lenkungssteuern Anreize für die
Abkehr von klimaschädlichem Verhalten zu setzen. Die verschiedenen
Instrumente im Klimabereich müssen dabei aber auch immer systematisch auf
Komplementarität, Wechselwirkungen und Effizienz in der Gesamtwirkung betrachtet
werden. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung bereits mit dem
Klimaschutzplan 2050 beschlossen, die Anreiz- und die Lenkungswirkung derzeit
bestehender, hoheitlich veranlasster Energiepreisbestandteile in Form von
Abgaben, Umlagen und Steuern zu überprüfen.
2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung (aufgeschlüsselt
nach den jeweiligen Steuern, Abgaben und Umlagen) die
umweltbezogenen Steuern, Abgaben und Umlagen in Euro seit 2016 bis heute jeweils
jährlich entwickelt (bitte tabellarisch darstellen, bitte auch vorläufige
Zahlen aus dem Jahr 2021 aufführen)?
Die untenstehenden Daten werden aus Gründen der Vereinheitlichung auf volle
Millionenbeträge gerundet. Etwaige Abweichungen an bestimmten Werten
durch mögliche Rundungsdifferenzen im Vergleich zu anderen
Veröffentlichungen können nicht ausgeschlossen werden.
Aufkommen in Mio. Euro
2016 2017 2018 2019 2020 bis einschließlich
März 2021
Energiesteuer 1 40.091 41.022 40.882 40.683 37.635 4.126
Stromsteuer1 6.569 6.944 6.858 6.689 6.561 1.692
Kraftfahrzeugsteuer1 8.952 8.948 9.047 9.372 9.526 2.567
Luftverkehrsteuer1 1.074 1.121 1.187 1.182 292 68
Versteigerung ETS-
Zertifikate2
836 1.131 2.563 3.147 2.642 812
Veräußerung
Emissionszertifikate BEHG
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
LKW-Maut3 4.603 4.654 5.127 7.317 7.379 1.738
Beiträge an den
Erdölbevorratungsverband4
k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Offshore-Netzumlage5 182 6 184 1.704 1.600 1.621
Kraft-Wärme-Kopplungs-
Gesetz(KWKG)-Umlage6
1.296 1.319 1.125 1.035 k. A. k. A.
Erneuerbare-Energien-
(EEG)-Umlage7
22.738 24.593 24.196 22.476 k. A. k. A.
Abschaltbare-Lasten-
Umlage
19 34 35 32 42 k. A.
Stromnetzentgeltverordnung
(§ 19-StromNEV)-
Umlage8
1.100 1.137 1.076 893 1.035 1.209
Förderabgabe9 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Wasserentnahmeabgabe10 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Abwasserabgabe11 267 278 279 297 k. A. k. A.
Quelle: BMF, BMU, BMVI, BMWi und Bundesnetzagentur
Hinweise:
1 Die Steuereinnahmen entsprechen dem kassenmäßigen Ergebnis.
2 Die ETS-Zertifikate sind jeweils „netto“, nach Abzug der anfallenden geringen Kosten für die
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) dargestellt.
3 Die Einnahmen zur LKW-Maut beinhalten die Ausweitung des mautpflichtigen Streckennetzes
auf alle Bundesstraßen ab 1. Juli 2018 sowie die Anhebung der Mautsätze ab 2019.
4 Der EBV ist mitgliederfinanziert. Er erhält keinerlei Zuwendungen, Zuschüsse, Beiträge,
Steuererlasse der öffentlichen Hand.
5 Es können nur Jahresprognosewerte angegeben werden.
6 Das Aufkommen der KWKG-Umlagezahlungen eines Jahres wird als Jahresabrechnung von den
Übertragungsnetzbetreibern auf netztransparenz.de veröffentlicht. Für 2020 und 2021 liegen noch
keine Jahresabrechnungen vor.
7 Das Aufkommen der EEG-Umlagezahlungen eines Jahres wird als Jahresabrechnung von den
Übertragungsnetzbetreibern auf netztransparenz.de veröffentlicht. Für 2020 und 2021 liegen noch
keine Jahresabrechnungen vor.
8 Nach hiesigem Verständnis handelt es sich bei dieser Umlage nicht um unmittelbar
umweltbezogene Kosten. Bei 2020 und 2021 handelt es sich um Jahresprognosewerte.
9 Keine Daten verfügbar. Feldes- und Förderabgaben fließen den Ländern zu und werden
ausschließlich von diesen erhoben.
10 Die Wasserentnahmeabgabe wird nur in 13 der 16 Bundesländer aufgrund Landesrecht erhoben.
Hinsichtlich der daraus erzielten Einnahmen liegen dem Bund keine Daten vor.
11 Für 2020 liegen die Daten von den Bundesländern noch nicht vollständig vor. Die Daten für
2021 liegen den Bundesländern bislang noch nicht vor.
3. Wie stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nach
Schätzungen, die der Bundesregierung vorliegen (aufgeschlüsselt nach den
Bundesministerien, die gemäß § 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
(KSG) für die jeweiligen Sektoren verantwortlich sind) die
Jahresemissionsmengen seit Inkrafttreten des KSG bis heute jeweils jährlich dar (bitte
tabellarisch darstellen)?
Wie viele dieser Jahresemissionen wurden (aufgeschlüsselt nach den
zuständigen Ressorts der Bundesregierung) jeweils jährlich ausgeglichen,
überkompensiert oder nicht ausgeglichen (bitte tabellarisch darstellen)
Jahresemissionsmengen seit Inkrafttreten des KSG bis heute jeweils
jährlich dar (bitte tabellarisch darstellen)?
Seit Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 19. Dezember
2019 stellen sich die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 KSG wie folgt dar
(Angaben in Tausend Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalenten, Stand: 15. März
2021):
Quelle: UBA (2021)
Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen ist das aufgrund seines
Geschäftsbereichs für einen Sektor zuständige Bundesministerium verantwortlich
(vgl. § 4 Absatz 4 KSG).
Bei Überschreitung der sektoralen Jahresemissionsmengen legt das zuständige
Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vor, das die
Einhaltung der Jahres-emissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre
sicherstellt. Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen und
beschließt diese schnellstmöglich (vgl. § 8 KSG).
4. Welche Maßnahmen zur Stärkung des Umwelt- und Klimaschutzes hat
das BMF seit Beginn der Legislaturperiode umgesetzt bzw. befinden sich
zurzeit in Planung (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahr sortieren)?
a) Welche steuerlichen Regelungen zur privaten und/oder gewerblichen
Förderung von Photovoltaik-Anlagen wurden angestoßen oder
befinden sich zurzeit in Planung (bitte nach privaten und gewerblichen
Fördermaßnahmen sortieren)?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
2019:
Regelung Bemerkungen
Gesetz zur Neuregelung von
Stromsteuerbefreiungen sowie zur
Änderung energiesteuerrechtlicher
Vorschriften vom 27. Juni 2019:
Neufassung der
Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 3 StromStG
Die Steuerbefreiungen umfassen
insbesondere Strom, der aus erneuerbaren
Energieträgern in Anlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von bis zu
zwei Megawatt erzeugt und im
räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum
Selbstverbrauch entnommen oder an
Letztverbraucher geliefert wird (§ 9
Abs. 1 Nr. 3 StromStG) sowie Strom,
der aus erneuerbaren Energieträgern in
Anlagen mit einer elektrischen
Nennleistung von mehr als zwei Megawatt
erzeugt und zum Selbstverbrauch am Ort
der Erzeugung entnommen wird (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 StromStG). Im Rahmen des
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG kann
aufgrund umfangreicher
Vereinfachungsregelungen in mit erneuerbaren
Energieträgern betriebenen Anlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von bis zu
einem Megawatt erzeugter Strom grds.
ohne jeden Bürokratieaufwand
steuerbefreit zum Selbstverbrauch entnommen
werden (privat und gewerblich).
Gesetz zur steuerlichen Förderung
des Mietwohnungsneubaus vom
4. August 2019 (BGBl I S. 1122)
Zur Förderung von Investitionen in
erneuerbare Energien wurde in § 5 Abs. 1
Nr. 10 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes eine steuerliche Förderung von
Wohnungsgenossenschaften und -
vereinen normiert, wonach die Steuerfreiheit
dieser Körperschaften bei Einnahmen
aus Lieferung von Strom aus
erneuerbaren Energien grundsätzlich unberührt
bleibt (gewerblich).
In Planung:
Regelung Bemerkungen
Bürokratieabbau bei kleinen
Photovoltaikanlagen durch
Veröffentlichung eines BMF-Schreibens
Betreiber von kleinen Photovoltaik-
Anlagen sollen auf zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Ein- und
Zweifamilienhäusern von Verwaltungsaufwand
entlastet werden. Im Wege einer
untergesetzlichen Regelung (BMF-Schreiben
befindet sich Abstimmung mit den
obersten Finanzbehörden der Länder). soll in
diesen Fällen widerlegbar von einer
fehlenden Gewinnerzielungsabsicht
ausgegangen werden können. Insoweit
bestünde dann insoweit auch keine
Gewerbesteuerpflicht mehr und die Frage der
Abgabe der Anlage EÜR und von
Gewerbesteuererklärungen stellt sich dann
nicht mehr. Damit werden Hemmnisse
für Investitionen in solche Anlagen
abgebaut (gewerblich).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen.
b) Plant das BMF, Ausweitungen der gewerbesteuerlichen
Kürzungsvorschrift des § 9 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für
Unternehmen, die Photovoltaik- bzw. Solaranlagen betreiben, um den
Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland zu fördern, falls ja,
wann möchte sie dies auf welche Gruppen ausweiten, und falls nein,
weshalb plant sie dies nicht?
Das im Rahmen der 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag am 22. April 2021
verabschiedete Fondsstandortgesetz enthält Regelungen zur Anpassung der
sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im Hinblick auf die Möglichkeit von
Grundstücksunternehmen, Solaranlagen zu betreiben, ohne dass sie die Kürzungsmöglichkeit
verlieren.
c) Welche steuerlichen Regelungen zur Förderung von Windkraftanlagen
wurden angestoßen oder befinden sich zurzeit in Planung?
2019:
Regelung Bemerkungen
Gesetz zur Neuregelung von
Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung
energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2019:
Neufassung der Stromsteuerbefreiungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG
Siehe Bemerkungen zur
identischen Regelung unter Ziffer 4a.
d) Plant das BMF, Änderungen an § 29 GewStG, um den Ausbau
erneuerbarer Energien zu fördern, und falls ja, wann soll die Regelung auf
welche Gruppen ausgeweitet werden, und, falls nein, weshalb plant sie
dies nicht?
Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen.
e) Welche steuerlichen Regelungen zur Energieeffizienz wurden
angestoßen oder befinden sich zurzeit in Planung?
2021:
Regelung Bemerkungen
fe 6/20 – Effekte einer
Novellierung der
Entlastungstatbestände für die
Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes im Energie-
und Stromsteuergesetz
Der sog. Spitzenausgleich nach dem Energie- und
Stromsteuergesetz sieht in seiner derzeitigen
Ausgestaltung vor, dass die Entlastung nur
gewährt werden kann, wenn die Bundesregierung
festgestellt hat, dass die Ziele des Bezugsjahres
zur Energiereduktion des Erzeugungssektors für
das jeweilige Antragsjahr erfüllt worden sind.
Das BMF will mittels eines Forschungsvorhabens
untersuchen lassen, ob Maßnahmen zur
Energieeffizienz als generelle Voraussetzung für die
Gewährung von Entlastungen nach dem Energie-
und Stromsteuergesetz eingeführt werden sollten
(fe 6/20 – Effekte einer Novellierung der
Entlastungstatbestände für die Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes im Energie- und
Stromsteuergesetz –
https://bundesfinanzministerium.de/Co
ntent/DE/Standardartikel/Service/Ausschreibung
en/2021-01-11-ausschreibung-forschungsvorhabe
n-fe-06-20_Anlage_1.pdf?__blob=publicationFil
e&v=2)
f) Plant das BMF, Änderungen an § 6 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, und
falls ja, wann soll die Regelung auf welche Gruppen ausgeweitet
werden, und falls nein, weshalb plant sie dies nicht?
g) Welche sonstigen Regelungen zur Reduzierung von CO2 wurden
angestoßen oder befinden sich zurzeit in Planung?
Die Fragen 4f und 4g werden zusammen beantwortet.
2019:
Regelung Bemerkungen
Gesetz zur Änderung des
Luftverkehrsteuergesetzes
vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2492)
Die mit diesem Gesetz erfolgte Anhebung der
Luftverkehrsteuer ist Teil des
Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung. Bereits
gesetzte Anreize für ein umweltgerechtes Verhalten
im Flugverkehr werden damit verstärkt (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/14339 S. 6).
Regelung Bemerkungen
Gesetz zur weiteren
steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur
Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften vom
12. Dezember 2019 (BGBl
I S. 2451)
Die Bundesregierung führte bei der sog.
Dienstwagenbesteuerung die Viertelung der
Bemessungsgrundlage bei der Nutzung von rein
elektrischen Fahrzeugen ohne
Kohlenstoffdioxidemission mit einem Listenpreis von nicht mehr als
40.000 Euro ein. Ferner wurde die
Steuerbefreiung für die Überlassung eines betrieblichen
(Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber nach
§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) und
für das Aufladen eines Elektrofahrzeuges im
Betrieb des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 46 EStG bis
2030 verlängert. Auch eine Sonderabschreibung
für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch
betriebene Lastenfahrräder soll Investitionsimpulse
setzen. Allerdings kann die in § 7c EStG eingeführte
Regelung erst Anwendung finden, wenn der
beihilferechtliche Inkrafttretensvorbehalt
aufgehoben wird.
Gesetz zur Umsetzung des
Klimaschutzprogramms
2030 im Steuerrecht vom
21. Dezember 2019 (BGBl
I. 2886)
Durch die steuerliche Förderung von
energetischen Sanierungsmaßnahmen hat die
Bundesregierung einen Anreiz geschaffen, die eigene
Wohnung oder das eigene Wohnhaus
klimafreundlicher zu machen. Die steuerliche
Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist ab
dem Jahr 2020 in Ergänzung zur existierenden
Förderkulisse eingeführt worden. Die steuerliche
Förderung ermöglicht eine Minderung der
Steuerschuld verteilt über drei Jahre und
gewährleistet damit zugleich, dass eine Vielzahl von
steuerpflichtigen Wohngebäudeeigentümern einfach
und unbürokratisch von der Maßnahme profitiert.
Gefördert werden alternativ zur
Inanspruchnahme sonstiger Förderprogramme energetische
Einzelmaßnahmen bzw. ggf. schrittweise umfassende
Sanierungen, die auch in den bestehenden
Programmen der Bundesförderung effiziente
Gebäude (BEG) als förderwürdig eingestuft sind. Das
heißt, die einzuhaltenden energetischen
Mindestanforderungen für die steuerliche Förderung
entsprechen dem existierenden Gebäude-
Förderprogramm für Einzelmaßnahmen.
Durch Art. 3 des Gesetzes wurde der Steuersatz
für die Beförderung von Personen im
innerdeutschen Schienenbahnverkehr auch für den
Personenfernverkehr auf 7 % abgesenkt (§ 12 Abs. 2
Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Im
Mittelpunkt dieser Regelung steht die CO2-Minderung
durch die Verlagerung von Verkehr auf den
Verkehrsträger Schiene.
2020:
Regelung Bemerkungen
Zweiten Gesetz zur
Umsetzung steuerlicher
Hilfsmaßnahmen zur
Bewältigung der Corona-Krise
(Zweites Corona-
Steuerhilfegesetz) vom
29. Juni 2020 (BGBl.
1512)
Die Regelung umfasst u. a. in der
Dienstwagenbesteuerung die Anhebung des Höchstbetrags des
Listenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro.
Siebtes Gesetz zur
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16.
Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2184)
Die CO2-Komponente im Steuertarif für Pkw
wird deutlicher abgebildet. Hierdurch soll ein
stärkerer Anreiz beim Neuwagenkauf hin zu
verbrauchsärmeren Antrieben mit niedrigem CO2-
Emissionspotenzial ausgehen. Zudem wurde die
Gewährung der zehnjährigen Steuerbefreiung für
reine Elektrofahrzeuge verlängert. Hierdurch
wird ein Anreiz geschaffen, lokal emissionsfreie
Neufahrzeuge zu erwerben (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/20978 S. 10). Darüber hinaus
werden besonders emissionsreduzierte Pkw befristet
begünstigt.
5. Inwiefern wird das BMF von den gemäß § 4 KSG jeweils zuständigen
Bundesministerien, die für die Minderung der CO2-Emissionen in ihren
jeweiligen Sektoren verantwortlich sind, bei Fragen zur Erreichung der
nationalen Klimaschutzziele einbezogen?
a) Welche ressortübergreifenden Arbeitsgruppen gibt es diesbezüglich,
und welche Bundesministerien sind hieran jeweils beteiligt?
Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet.
Die Ressortzusammenarbeit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele
und zur Einhaltung der sektorspezifischen Jahresemissionsmengen des
Klimaschutzgesetzes ist nicht nur auf ressortübergreifende Arbeitsgruppen
beschränkt. Bei allen klimapolitisch relevanten Maßnahmen (z. B. Erarbeitung
von Gesetzen und Förderprogrammen) erfolgt eine enge Ressortbeteiligung im
Rahmen formalisierter Prozesse nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO).
Die Abfrage in den betroffenen Ressorts BMEL, BMI, BMU, BMVI und
BMWi zu den ressortübergreifenden Arbeitsgruppen ergab folgende
Rückmeldungen:
BMU
Arbeitsgruppe beteiligte Ressorts
Kabinettausschuss
Klimaschutz („Klimakabinett“)
BK-Amt, BMU, BMF, BMI,
BMWi, BMEL, BMVI, BPA
Treffen der im Klimakabinett
vertretenen Ressorts auf
Ebene der Staatssekretär*innen
BK-Amt, BMU, BMF, BMI,
BMWi, BMEL, BMVI, BMBF,
BPA
BMVI
Arbeitsgruppe beteiligte Ressorts
Nationale Plattform Zukunft
der Mobilität (NPM) -
Lenkungskreis
BMVI, BMU, BMWi, BMF,
BMAS, BMJV
Nationale Plattform Zukunft
der Mobilität (NPM) -
Arbeitsgruppe 1
BMVI, BMU (gemeinsame
Federführung für AG 1), BMWi,
BMF, BMBF, BMEL
BMWi
Gremium beteiligte Ressorts
Bund-Länder-
Kooperationsausschuss auf
Staatssekretärsebene nach
§ 97 EEG 2021
BMWi (Vorsitz), BMU, BMEL,
BMVI, BMF, BMI, BK-Amt
Arbeitsgruppe zur
Vorbereitung des
Kooperationsausschusses nach § 97 EEG
2021 (Arbeitsebene)
BMWi (Federführung), BMU,
BMEL, BMVI, BMF, BMI,
BK-Amt
b) Wann haben welche Arbeitsgruppen seit Inkrafttreten des KSG getagt,
und welche Bundesministerien waren jeweils vertreten?
BMU
Arbeitsgruppe Datum
teilgenommene
Ressorts
Kabinettausschuss
Klimaschutz
(„Klimakabinett“)
02.12.2020 BK-Amt, BMU, BMF,
BMI, BMWi, BMEL,
BMVI, BPA
Treffen der im
Klimakabinett
vertretenen Ressorts auf
Ebene der
Staatssekretär*innen*
25.05.2020 BK-Amt, BMU, BMF,
BMI, BMWi, BMEL,
BMVI, BMBF
07.07.2020 BK-Amt, BMU, BMF,
BMI, BMWi, BMEL,
BMVI, BMBF
30.10.2020 BK-Amt, BMU, BMF,
BMI, BMWi, BMEL,
BMVI, BMBF
12.03.2021 BK-Amt, BMU, BMF,
BMI, BMWi, BMEL,
BMVI, BMBF, BPA
* Vorbereitende Treffen auf Arbeitsebene sind nicht aufgeführt.
BMWi
Arbeitsgruppe Datum teilgenommene Ressorts
NPM, Lenkungskreis, 7.
Sitzung
02.04.2020 BMVI, BMU,
BMWi, BMF,
BMAS, BMBF
NPM, Lenkungskreis, 8.
Sitzung
02.07.2020 BMVI, BMU,
BMWi, BMF,
BMAS, BMBF
NPM, Lenkungskreis, 9.
Sitzung
08.10.2020 BMVI, BMU,
BMWi, BMF,
BMJV, BMAS,
BMBF
NPM, Lenkungskreis,10.
Sitzung
01.12.2020 BMVI, BMU,
BMWi, BMF,
BMJV, BMBF
NPM, Lenkungskreis,11.
Sitzung
18.03.2021 BMVI, BMU,
BMWi, BMF,
BMJV, BMBF,
BMAS
NPM, Arbeitsgruppe 1, 12.
Sitzung
20.02.2020 BMVI, BMU
(gemeinsame
Federführung für
AG 1),
BMWi, BMF,
BMBF
NPM, Arbeitsgruppe 1,
Sondersitzung mit AG2
27.03.2020 BMVI, BMU,
BMWi
NPM, Arbeitsgruppe 1, 13.
Sitzung
20.04.2020 BMVI, BMU,
BMWi, BMF
BMVI, BMU,
BMWi, BMF,
BMAS, BMBF
NPM, Arbeitsgruppe 1,
Sondersitzung mit AG2
27.03.2020 BMVI, BMU,
BMWi
NPM, Arbeitsgruppe 1, 13.
Sitzung
20.04.2020 BMVI, BMU,
BMWi, BMF
NPM, Arbeitsgruppe 1, 14.
Sitzung
04.06.2020 BMVI, BMU,
BMWi, BMF,
BMBF
NPM, Arbeitsgruppe 1, 15.
Sitzung
01.07.2020 BMVI, BMU,
BMWi, BMF
NPM, Arbeitsgruppe 1, 16.
Sitzung
13.08.2020 BMVI, BMWi
NPM, Arbeitsgruppe 1, 17.
Sitzung und Sondersitzung
mit AG 2
23./
24.09.2020
BMVI, BMU,
BMWi, BMF
NPM, Arbeitsgruppe 1, 18.
Sitzung
28.10.2020 BMVI, BMU,
BMF
NPM, Arbeitsgruppe 1, 19.
Sitzung
18.11.2020 BMVI, BMU,
BMF
NPM, Arbeitsgruppe 1, 20.
Sitzung
09.12.2020 BMVI, BMU,
BMF
NPM, Arbeitsgruppe 1, 21.
Sitzung
28.01.2021 BMVI, BMF
NPM, Arbeitsgruppe 1, 22.
Sitzung
18.02.2021 BMVI, BMWi,
BMF
NPM; Arbeitsgruppe 1, 23.
Sitzung
04.03.2021 BMVI, BMF
BMWi
Gremium beteiligte Ressorts
teilgenommene
Ressorts
Bund-Länder-
Kooperationsausschuss auf
Staatssekretärsebene
nach § 97 EEG
2021
24.03.2021
BMWi, BMU,
BMEL, BMVI,
BMF, BMI, BK-
Amt
Arbeitsgruppe zur
Vorbereitung des
Kooperationsausschusses nach § 97
EEG 2021
(Arbeitsebene)
04.03.2021
BMWi, BMU,
BMEL, BMVI,
BMF, BK-Amt
18.03.2021
BMWi, BMU,
BMEL, BMVI,
BMF, BK-Amt
6. Mit welchen Maßnahmen hat das BMF seit Beginn der Legislaturperiode
dazu beigetragen, den Umweltverbrauch und die Umweltbelastung als
Kostenfaktor transparenter und messbarer zu machen?
Das BMF unterstützt eine Reihe von weiteren Maßnahmen der
Bundesregierung, die den Umweltverbrauch und die Umweltbelastung als Kostenfaktor
adressieren. So ist beispielsweise zum 1. Januar 2021 das
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Kraft getreten, das ein wirksames Preis- und
Kostensignal für den Ausstoß von CO2 in den nicht vom europäischen
Emissionshandelssystem erfassten Sektoren Wärme und Verkehr setzt.
Des Weiteren hat sich die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode dafür
eingesetzt, Sustainable Finance weiter zu etablieren. Sustainable Finance
widmet sich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in
Entscheidungsprozessen von Finanzmarktakteuren bzw. in der Finanzmarktpolitik. Dazu hat
die Bundesregierung beispielsweise den Sustainable Finance-Beirat ins Leben
gerufen, der im Februar 2021 seinen Abschlussbericht veröffentlicht hat. Unter
Berücksichtigung der im Bericht enthaltenen Handlungsempfehlungen erstellt
die Bundesregierung derzeit eine eigene Sustainable Finance Strategie. Die
Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen wird dabei ein
wichtiges Element sein. Mit Hilfe der so gewonnenen Erkenntnisse können auch in
anderen Bereichen Nachhaltigkeitsaspekte besser integriert werden. Auch auf
europäischer Ebene unterstützt die Bundesregierung entsprechende Initiativen,
wie zum Beispiel den 2018 entwickelten „Action Plan on Financing
Sustainable Growth“ der Europäischen Kommission und das darin enthaltene wichtige
Element, die sogenannte EU-Taxonomie. Mit ihr soll es für Finanzinvestoren
einfacher werden, nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu identifizieren.
Ebenfalls Teil des Aktionsplans ist die „Sustainable Finance Disclosure Regulation“,
die die Transparenz über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien bei
Finanzmarktprodukten und -teilnehmern verbessert.
7. Inwiefern können nach Kenntnis der Bundesregierung die in
Deutschland angewandten Rechnungsführungsgrundsätze dazu verwendet
werden, die Messbarkeit von umweltschädlichen Kosten in den Bilanzen
(des öffentlichen Sektors) besser zu erfassen?
Bund und Länder entwickeln im Gremium nach § 49a des
Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) einheitliche Standards für doppisch und kameral buchende
Einheiten. Für die doppisch buchenden Einheiten gelten die Standards
staatlicher Doppik und der Verwaltungskontenrahmen, die sich an den Vorschriften
des Handelsgesetzbuch (HGB) anlehnen. Rückstellungen für Schadstoff- und
Gefahrgutentsorgung sowie für Rekultivierung sind hier vorgesehen.
Zudem gibt es die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR) des
Statistischen Bundesamtes. Diese werten unter anderem die Haushalte und Bilanzen
des öffentlichen Sektors nach Umweltschutzausgaben aus. Die
Umweltschutzausgabenrechnung im Rahmen der UGR greift dabei auf vorhandene
Basisdaten aus Primär- und Sekundärstatistiken zurück, verknüpft diese in
systematischer Weise und verarbeitet sie entsprechend weiter. Unter anderem werden
dabei auch die Ausgaben des Staates nach ausgewählten Funktionen, in denen die
Ausgaben bzw. Kosten für Umweltschutz gesondert nachgewiesen werden,
ausgewertet und in der Umweltschutzausgabenrechnung der UGR nachgewiesen.
8. Unterstützt die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission
angestrebte Harmonisierung der Rechnungsführungsgrundsätze für den
öffentlichen Sektor (EPSAS) für Deutschland, und falls ja, weshalb, und
falls nein, aus welchen Gründen lehnt sie eine Unterstützung (in der
jetzigen Form des EU-Vorhabens) ab?
Das Ziel der angestrebten Harmonisierung der Rechnungsführungsgrundsätze
ist seitens der Europäischen Kommission die Verbesserung der Transparenz
öffentlicher Jahresabschlüsse und der Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte
der Mitgliedstaaten.
Die Bundesregierung ist im EPSAS-Prozess zum einen an die Beschlüsse von
Bundestag und Bundesrat gebunden, die sich kritisch zu einer EPSAS-
Einführung äußern (BR-DS 811/13, Bundestagsdrucksachen 17/14148 und 18/4182).
Zum anderen haben Bund und Länder im Jahr 2017 ein Grundsatzpapier zu EP-
SAS erstellt, nachdem die in Deutschland im Haushaltsgrundsätzegesetz
kodifizierte Wahlfreiheit bezüglich der Form des Rechnungswesens erhalten bleiben
soll. Darüber hinaus sollen die Grundsätze der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit sowie ein entsprechendes Kosten-/Nutzen-Verhältnis gewahrt werden.
Im Laufe des Prozesses hat sich auch der Eindruck verfestigt, dass eine deutlich
verbesserte Vergleichbarkeit von Daten zur Finanzlage öffentlicher Haushalte
im Verhältnis zum derzeit verwendeten System der Finanzstatistik (ESVG
2010) fraglich bleibt. Ob die zentralen Ziele des EPSAS-Prozesses erreicht
werden können, ist demnach im Gegensatz zu den sicheren Reformkosten
äußerst ungewiss.
9. Welche einmaligen Einführungskosten erwartet die Bundesregierung auf
Basis der ihr vorliegenden Informationen und Berichte, wenn die von der
Europäischen Kommission angestrebte Harmonisierung der
Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (EPSAS) in Deutschland
umgesetzt wird, und welche Folgekosten würden sich hieraus ergeben?
In Deutschland umfasst der Sektor Staat rund 18 000 Haushalte in Bund,
Ländern, Kommunen und Sozialversicherungen. Die Einführung einheitlicher
Standards in allen öffentlichen Einheiten würde zu einem sehr hohen
Umstellungsaufwand führen.
Die Kosten für die Einführung von EPSAS wurden in einer im Jahr 2020 von
PricewaterhouseCoopers im Auftrag von Eurostat vorgelegten Studie für DEU
(Bund, Länder, Kommunen und Sozialversicherungen) insgesamt auf 3,1 Mrd.
Euro geschätzt. Allerdings dürfte ein höherer Betrag als in der vorgelegten
Kostenstudie angegeben, realistisch sein. In dem Bericht werden die Kosten der
EPSAS-Einführung sowie die Reifegrade vom Rechnungswesen und der
Informationstechnik (IT) in den öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten
aufgezeigt. Laut der Studie zählt Deutschland auf allen drei staatlichen Ebenen zur
Gruppe der Mitgliedstaaten, deren IT und Rechnungswesen am wenigsten
entwickelt sind. Die Studie macht keine Aussagen über die Folgekosten.
10. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Europäische
Kommission Alternativen zu EPSAS prüft, mit denen die Transparenz und die
Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung der Mitgliedstaaten
verbessert werden können?
a) Falls ja, aus welchen Gründen?
b) Falls nein, weshalb nicht?
11. Welche Alternativen zu EPSAS prüft die Europäische Kommission nach
Kenntnis der Bundesregierung, mit denen die Transparenz und die
Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung der Mitgliedstaaten verbessert
werden können, und welche Informationen zu den jeweiligen
Alternativen liegen der Bundesregierung hierzu vor?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Bund und Länder koordinieren die Position Deutschlands zu EPSAS in
regelmäßigen Treffen. Den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat wird dabei
Rechnung getragen. Die deutsche Position wird von Vertretern des Bundes und
der Länder in die Arbeit der EPSAS Working Group eingebracht. Die Prüfung
von weniger aufwändigen Alternativen wurde mehrfach von Deutschland und
einigen anderen Mitgliedstaaten eingefordert. Die Europäische Kommission –
vertreten durch Eurostat – konzentriert sich in den Sitzungen und Dokumenten
der Working Group aber auf die Entwicklung von EPSAS auf Basis der IPSAS.
12. Inwiefern werden die Regelungen des Pariser Klimaabkommens, denen
Deutschland im Jahr 2016 beigetreten ist, in den Jahresabschlüssen der
Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist berücksichtigt?
In Ziffer 8.1.3 Public Corporate Governance Kodex des Bundes (Teil I der
Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich
des Bundes – Stand 16. September 2020) wird für die Bundesunternehmen auf
die Anwendung des Deutschen Nachhaltigkeitskodex verwiesen (
www.bundesf
inanzministerium.de/grundsaetze).
Der Leitfaden zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) aus dem Jahre
2020 macht bereits in seinem Vorwort (Seite 2) deutlich, dass der DNK „…
einen Rahmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte und deren
Management zur Verfügung stellt. Anwender des DNK können so bspw. nicht nur
über ihren Beitrag zum Pariser Klimaschutzabkommen…berichten.“ Die
Klima-Thematik wird im DNK zudem unter dem Ziel 13 „Klimarelevante
Emissionen“ ausführlich beschrieben (
www.deutscher-nachhaltigkeitskode
x.de/de-DE/Home/DNK/Criteria).
Welche Unternehmen des Bundes den Deutschen Nachhaltigkeitskodex
anwenden, ist im Beteiligungsbericht des Bundes 2020 auf Seite 27 im Kapitel „V.
Nachhaltigkeit“ ausgewiesen. Der Beteiligungsbericht 2020 ist unter
www.bun
desfinanzministerium.de/beteiligungsbericht (veröffentlicht am 8. April 2021)
abrufbar.
13. Plant die Bundesregierung, neue Steuern und Abgaben einzuführen, um
den Herausforderungen der globalen Erwärmung direkt oder indirekt
Rechnung zu tragen?
Falls ja, welche Steuern, Abgaben oder Umlagen plant sie, einzuführen?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]