Selbstbedienungsverbot für Mückensprays und weitere Biozid-Produkte
der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Dr. Hermann Otto Solms, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Biozide sind Stoffe oder Mikroorganismen, die zur Bekämpfung von Schädlingen außerhalb landwirtschaftlicher Bereiche zur Anwendung kommen. Der Fokus liegt hier auf dem Schutz des Menschen und seines Eigentums. Dazu zählen Insektenrepellents wie Mückenspray, Mottenpapier oder Läuseshampoo, aber auch Rattengift oder Holzschutzmittel gegen Pilzbefall. Angewendet werden Biozid-Produkte deshalb direkt am Menschen oder in seiner nächsten Umgebung in Haus und Garten. Da Biozide Organismen zweckdienlich schädigen, ergeben sich hieraus auch potentiell toxische Effekte für Mensch, Tier und Umwelt. Deshalb werden Biozid-Produkte streng kontrolliert.
Im Jahr 2019 hat die Bundesregierung das Aktionsprogramm Insektenschutz beschlossen. Zu den Maßnahmen zählt auch, den Eintrag von Bioziden in die Umwelt zu reduzieren. Hierzu hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im Januar 2021 einen überarbeiteten Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuordnung untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte vorgelegt. In dieser Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) sollen die bisherigen Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung und der Biozid-Meldeverordnung zusammengeführt werden. Der Entwurf der ChemBiozidDV vom 25. Januar 2021 wurde der EU-Kommission bereits zur Notifizierung zugeleitet (https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/en/search/?trisaction=search.detail&year=2021&num=42). Grundlage der Regelungen ist die Verordnung (EU) Nummer 528/2012.
Durch die Neuregelung fallen nun einige gängige Biozid-Produkte unter ein Selbstbedienungsverbot. Die Produkte dürfen fortan nur verkauft werden, wenn zuvor eine Beratung durch sachkundiges Verkaufspersonal stattgefunden hat. Die Beratung muss dabei einen Katalog von fünf Aufklärungsmaßnahmen umfassen (§ 11 ChemBiozidDV): Dazu gehören die Unterrichtung über mögliche präventive oder alternative Bekämpfungsmaßnahmen, die sachgerechte Anwendung und Lagerung sowie Vorsichtsmaßnahmen. Zudem müssen die Käufer nachweisen, die Produkte bestimmungsgemäß verwenden zu wollen.
Sämtliche Verkäuferinnen und Verkäufer müssen hierfür künftig einen Sachkundenachweis erlangen (§ 13 ChemBiozidDV). Beim Online- und Versandhandel muss ein fernmündliches oder per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch durchgeführt werden.
Die Notwendigkeit des Selbstbedienungsverbots für Biozide wird mit dem Vergiftungsrisikos durch die Produkte begründet. Dabei stützt sich das BMU auf Daten des „Pilotprojekts Monitoring von Vergiftungen“ (PiMont). Dabei wurden über einen zehnmonatigen Zeitraum 2 400 Vergiftungen mit Pestiziden registriert (Begründung ChemBiozidDV, S. 21). Unklar bleibt jedoch, ob diese Vergiftungen überhaupt im Zusammenhang mit den zukünftig unter das Selbstbedienungsverbot fallenden Biozid-Produkten stehen. Ohne einen solchen Zusammenhang ist diese Studie aus Sicht der Fragesteller für eine Begründung nicht ausreichend.
Das Selbstbedienungsverbot und die damit einhergehenden Mitarbeiter-Schulungen gehen über eine 1:1-Umsetzung der EU-Verordnung (EU) Nummer 528/2012 hinaus. Denn eine Regelung zur Art und Weise der Abgabe von Biozid-Produkten sieht das EU-Recht nicht vor. Daraus resultieren bürokratischer Aufwand und Kosten für den Einzelhandel sowie nachteilige Folgen für Verbraucher.
Die notwendigen Schulungen von 102 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bringen nach Schätzungen der Bundesregierung einmalige Kosten von 76,8 Mio. Euro und laufende Kosten von 18,4 Mio. Euro pro Jahr für die Wirtschaft mit sich (Begründung ChemBiozidDV, S. 18 f.). Hinzu kommen weitere Kosten, beispielsweise für die Anschaffung der entsprechenden Einrichtung. Insgesamt rechnet die Bundesregierung mit einem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von jährlich rund 20,4 Mio. Euro sowie von einmalig rund 94 Mio. Euro.
Allerdings werden bei den Schätzungen der Bundesregierung Baumärkte und Raiffeisenmärkte sowie Apotheken bei der Nachrüstung mit dem Argument, dass dort die Einrichtung aufgrund der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln oder Medikamenten, die unter das Selbstbedienungsverbot fallen, schon vorhanden sei, nicht berücksichtigt (Begründung ChemBiozidDV, S. 16). Dabei wird außer Acht gelassen, dass sich durch das Selbstbedienungsverbot die Menge an Produkten, die nicht mehr frei verkäuflich gelagert werden dürfen, deutlich erhöht und somit auch Nachrüstungen in Baumärkten erforderlich sind. Es steht zu befürchten, dass der tatsächliche Erfüllungsaufwand deutlich höher ausfällt. Das legen Berechnungen des Industrieverbands Agrar e. V. (IVA) nahe (https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/en/search/?trisaction=search.detail&year=2021&num=42, siehe Stellungnahme des IVA unter dem Reiter „Contributions“).
Aufwand und Nutzen der Regelungen stehen nach Ansicht der Fragesteller in keinem vertretbaren Verhältnis zueinander. Die Fragesteller erachten die Abgaberegelungen und die damit einhergehenden Kosten zur Installation abschließbarer Schränke oder gesonderter Abgabebereiche sowie zur Bereitstellung von geschultem Verkaufspersonal als unverhältnismäßig. Biozid-Produkte für private Anwender unterliegen einem besonders strikten Zulassungsverfahren. Zudem enthalten Verpackungen von Biozid-Produkten Hinweise und Empfehlungen für eine sachgemäße Anwendung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Warum erachtet die Bundesregierung es als notwendig, die EU-Verordnung „über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten“ (EU 528/2012), die bereits umfassende Regelungen zum Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt enthält, durch nationale Alleingänge zu flankieren?
Welche besonderen Risiken gehen nach Einschätzung der Bundesregierung für die menschliche Gesundheit, für Haus- oder andere Tiere und für die Umwelt aus von
a) Mottenpapier gegen Kleidermotten,
b) Sprays für die Innenraumanwendung, z. B. gegen Fliegen und Mücken,
c) Verdampfern für die Innenraumanwendung,
d) Köderdosen, z. B. gegen Ameisen oder Silberfischchen?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Vergiftungsfällen mit Biozid-Produkten der zu regulierenden Produktarten (PA 7, 8, 10, 14, 18, 21) vor (bitte einzeln pro Produktart angeben)?
a) Wie hat sich die Zahl der Vergiftungsfälle mit diesen Biozid-Produkten in den letzten zehn Jahren entwickelt?
b) Welche Informationen liegen jeweils zur Schwere der Vergiftungen vor (bitte nach tödlich, stationär behandlungsbedürftig, akut behandlungsbedürftig und nicht behandlungsbedürftig aufschlüsseln)?
c) Wie viele Vergiftungsfälle stehen davon jeweils im Zusammenhang mit Biozid-Produkten mit Zulassung zur Verwendung durch Verbraucher bzw. der beruflichen Verwendung?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von relevanten Vorfällen, bei denen die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt durch Produkte der zu regulierenden Produktarten, insbesondere Insektizide (PA 18) für private Anwender, erheblich zu Schaden gekommen ist, und auf welchen Studien beruhen diese?
a) Wenn ja, wie lauten die Kalkulationen, um wie viel Prozent sich derartige Vorfälle durch die vorliegende Verordnung reduzieren lassen?
b) Wenn nein, wie wird der Bedarf für eine derartige Regelung gerechtfertigt?
c) Inwieweit wurde der Nutzen der zu regulierenden Biozid-Produkte, zum Beispiel für den Gesundheits- oder Materialschutz, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung betrachtet?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass der stationäre Handel in die Lage versetzt wird, die nach Ansicht der Fragesteller hohen Anforderungen umzusetzen und zu gewährleisten, dass zu jeder Schicht und Uhrzeit ausreichend geschultes, sachkundiges Verkaufspersonal zur Verfügung steht und tatsächlich eine sachgerechte Beratung des Verbrauchers vor dem Verkauf erfolgen kann?
Wie soll insbesondere sichergestellt werden, dass
a) das betroffene Verkaufspersonal (nach Schätzung des BMU über 102 000 Personen) bis zum Ablauf der Übergangsfrist die Möglichkeit erhält, eine Schulung oder Fortbildung zur Erlangung der Sachkunde nach § 13 ChemBiozidDV wahrzunehmen,
b) ein ausreichendes flächendeckendes Angebot an Schulungen und Fortbildungen, die den Anforderungen des § 13 ChemBiozidDV genügen, zur Verfügung steht,
c) bundesweit einheitliche Schulungs- und Fortbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde gemäß § 13 ChemBiozidDV zwischen den Bundesländern abgestimmt und Prüfer in ausreichender Zahl verfügbar sind,
d) ausreichende Kapazitäten in den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder vorhanden sind, um die ordnungsgemäße Umsetzung zu überwachen?
Warum wird dem stationären Einzelhandel die Option eines fernmündlich oder per Videoübertragung durchgeführten Beratungsgespräches nicht eingeräumt, wodurch ebenfalls sichergestellt wäre, dass eine effektive sowie umfangreiche Belehrung im Einzelhandel erfolgt?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Nachweis des Beratungsgesprächs per Videoübertragung unter dem Aspekt des Datenschutzes?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung, eine mögliche Diskriminierung des stationären Einzelhandels zu vermeiden, weil gemäß Verordnungsentwurf die Informationen zu Risiko, Verwendung und Alternativen bei einer Abgabe im Wege des Versandhandels lediglich vor der Abgabe online zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind?
Welche alternativen, gleichermaßen wirksamen Maßnahmen mit geringerem Risiko sind der Bundesregierung jeweils bekannt im Vergleich zur
a) Verwendung von Holzschutzmitteln gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen,
b) Verwendung von Produkten zur Bekämpfung von Kleidermotten, Stechmücken, Ameisen und anderen Insekten,
c) Nutzung von Antifouling-Produkten an Wasserfahrzeugen?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch Online-Händler die geplanten Abgaberegelungen einhalten, deren Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in anderen Ländern liegt?
Wie soll insbesondere die Sachkunde des beratenden Verkaufspersonals kontrolliert werden?
Welche Durchgriffsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung sind in solchen Fällen geplant?
Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der bundesweite Umsatz von Produkten, die unter das Selbstbedienungsverbot fallen werden?
Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass Biozid-Produkte wegen des Selbstbedienungsverbots vermehrt von ausländischen Anbietern im Fernabsatz erworben werden könnten?
Sieht die Bundesregierung dabei ein Risiko für den Umwelt- und Gesundheitsschutz dadurch, dass die Anwendungsbestimmungen und Sicherheitshinweise in einer anderen Sprache abgefasst sind?
Wurde bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes berücksichtigt, dass einzelne Händler aufgrund der Fülle an Auflagen bestimmte Biozid-Produkte auslisten könnten?
Wie viele Biozid-Produkte, die unter das Selbstbedienungsverbot fallen werden, wurden nach Kenntnisstand der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren jährlich in Drogeriemärkten, Supermärkten, großen Supermärkten, Discountern, Einzelhandelsgeschäften mit zoologischem Bedarf, Baumärkten, Raiffeisenmärkten und Apotheken in absoluten Zahlen und im Verhältnis zueinander in Deutschland verkauft?
Wurde eine rechtsförmliche Prüfung des Verordnungsentwurfs im Hinblick auf seine Verhältnismäßigkeit und Umsetzbarkeit unter Berücksichtigung des tatsächlich zu erwartenden Erfüllungsaufwandes durchgeführt?
Wurde die Praxistauglichkeit und Wirksamkeit der Regelungsinhalte entsprechend den Empfehlungen des Nationalen Normenkontrollrats vor Erstellung des Verordnungsentwurfs geprüft, und falls ja, welche Prüfungen wurden konkret durchgeführt, und welche Regelungsalternativen wurden in Betracht gezogen?
Wurden die Adressaten des Verordnungsentwurfs entsprechend den Empfehlungen des Nationalen Normenkontrollrats vor Erstellung des Verordnungsentwurfs angemessen zur Erarbeitung praxistauglicher Lösungen eingebunden, und falls ja, wie, und in welcher Form?
Wie schätzt die Bundesregierung den im Verordnungsentwurf ermittelten jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von 20,4 Mio. Euro sowie einmalig von 94 Mio. Euro ein, vor dem Hintergrund, dass der Industrieverband Agrar e. V. (IVA) allein für die Produktgruppe der Haushaltsinsektizide einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 162 Mio. Euro berechnet hat?
Wie bewertet die Bundesregierung das Kosten-Nutzen-Verhältnis der geplanten Regelungen insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 20,4 Mio. Euro für Personal und Sachaufwendungen nur ein quantifizierbarer Nutzen von 2,4 Mio. Euro durch reduzierte Heilbehandlungen von Menschen und Haustieren gegenübersteht (Begründung ChemBiozidDV, S. 21)?