[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28293 –
Selbstbedienungsverbot für Mückensprays und weitere Biozid-Produkte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Biozide sind Stoffe oder Mikroorganismen, die zur Bekämpfung von
Schädlingen außerhalb landwirtschaftlicher Bereiche zur Anwendung kommen. Der
Fokus liegt hier auf dem Schutz des Menschen und seines Eigentums. Dazu
zählen Insektenrepellents wie Mückenspray, Mottenpapier oder
Läuseshampoo, aber auch Rattengift oder Holzschutzmittel gegen Pilzbefall. Angewendet
werden Biozid-Produkte deshalb direkt am Menschen oder in seiner nächsten
Umgebung in Haus und Garten. Da Biozide Organismen zweckdienlich
schädigen, ergeben sich hieraus auch potentiell toxische Effekte für Mensch, Tier
und Umwelt. Deshalb werden Biozid-Produkte streng kontrolliert.
Im Jahr 2019 hat die Bundesregierung das Aktionsprogramm Insektenschutz
beschlossen. Zu den Maßnahmen zählt auch, den Eintrag von Bioziden in die
Umwelt zu reduzieren. Hierzu hat das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im Januar 2021 einen überarbeiteten
Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuordnung untergesetzlicher
Vorschriften für Biozid-Produkte vorgelegt. In dieser Biozidrechts-
Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) sollen die bisherigen Regelungen der
Biozid-Zulassungsverordnung und der Biozid-Meldeverordnung
zusammengeführt werden. Der Entwurf der ChemBiozidDV vom 25. Januar 2021 wurde
der EU-Kommission bereits zur Notifizierung zugeleitet (
https://ec.europa.eu/
growth/tools-databases/tris/en/search/?trisaction=search.detail&year=2021&n
u m =42). Grundlage der Regelungen ist die Verordnung (EU) Nummer
528/2012.
Durch die Neuregelung fallen nun einige gängige Biozid-Produkte unter ein
Selbstbedienungsverbot. Die Produkte dürfen fortan nur verkauft werden,
wenn zuvor eine Beratung durch sachkundiges Verkaufspersonal stattgefunden
hat. Die Beratung muss dabei einen Katalog von fünf Aufklärungsmaßnahmen
umfassen (§ 11 ChemBiozidDV): Dazu gehören die Unterrichtung über
mögliche präventive oder alternative Bekämpfungsmaßnahmen, die sachgerechte
Anwendung und Lagerung sowie Vorsichtsmaßnahmen. Zudem müssen die
Käufer nachweisen, die Produkte bestimmungsgemäß verwenden zu wollen.
Sämtliche Verkäuferinnen und Verkäufer müssen hierfür künftig einen
Sachkundenachweis erlangen (§ 13 ChemBiozidDV). Beim Online- und Versand-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28890
19. Wahlperiode 21.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 21. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
handel muss ein fernmündliches oder per Videoübertragung geführtes
Abgabegespräch durchgeführt werden.
Die Notwendigkeit des Selbstbedienungsverbots für Biozide wird mit dem
Vergiftungsrisikos durch die Produkte begründet. Dabei stützt sich das BMU
auf Daten des „Pilotprojekts Monitoring von Vergiftungen“ (PiMont). Dabei
wurden über einen zehnmonatigen Zeitraum 2 400 Vergiftungen mit
Pestiziden registriert (Begründung ChemBiozidDV, S. 21). Unklar bleibt jedoch,
ob diese Vergiftungen überhaupt im Zusammenhang mit den zukünftig unter
das Selbstbedienungsverbot fallenden Biozid-Produkten stehen. Ohne einen
solchen Zusammenhang ist diese Studie aus Sicht der Fragesteller für eine
Begründung nicht ausreichend.
Das Selbstbedienungsverbot und die damit einhergehenden Mitarbeiter-
Schulungen gehen über eine 1:1-Umsetzung der EU-Verordnung (EU)
Nummer 528/2012 hinaus. Denn eine Regelung zur Art und Weise der Abgabe von
Biozid-Produkten sieht das EU-Recht nicht vor. Daraus resultieren
bürokratischer Aufwand und Kosten für den Einzelhandel sowie nachteilige Folgen für
Verbraucher.
Die notwendigen Schulungen von 102 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
bringen nach Schätzungen der Bundesregierung einmalige Kosten von
76,8 Mio. Euro und laufende Kosten von 18,4 Mio. Euro pro Jahr für die
Wirtschaft mit sich (Begründung ChemBiozidDV, S. 18 f.). Hinzu kommen
weitere Kosten, beispielsweise für die Anschaffung der entsprechenden
Einrichtung. Insgesamt rechnet die Bundesregierung mit einem Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft von jährlich rund 20,4 Mio. Euro sowie von einmalig rund
94 Mio. Euro.
Allerdings werden bei den Schätzungen der Bundesregierung Baumärkte und
Raiffeisenmärkte sowie Apotheken bei der Nachrüstung mit dem Argument,
dass dort die Einrichtung aufgrund der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
oder Medikamenten, die unter das Selbstbedienungsverbot fallen, schon
vorhanden sei, nicht berücksichtigt (Begründung ChemBiozidDV, S. 16). Dabei
wird außer Acht gelassen, dass sich durch das Selbstbedienungsverbot die
Menge an Produkten, die nicht mehr frei verkäuflich gelagert werden dürfen,
deutlich erhöht und somit auch Nachrüstungen in Baumärkten erforderlich
sind. Es steht zu befürchten, dass der tatsächliche Erfüllungsaufwand deutlich
höher ausfällt. Das legen Berechnungen des Industrieverbands Agrar e. V.
(IVA) nahe (
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/en/search/?trisacti
on=search.detail&year=2021&num=42, siehe Stellungnahme des IVA unter
dem Reiter „Contributions“).
Aufwand und Nutzen der Regelungen stehen nach Ansicht der Fragesteller in
keinem vertretbaren Verhältnis zueinander. Die Fragesteller erachten die
Abgaberegelungen und die damit einhergehenden Kosten zur Installation
abschließbarer Schränke oder gesonderter Abgabebereiche sowie zur
Bereitstellung von geschultem Verkaufspersonal als unverhältnismäßig. Biozid-
Produkte für private Anwender unterliegen einem besonders strikten
Zulassungsverfahren. Zudem enthalten Verpackungen von Biozid-Produkten Hinweise
und Empfehlungen für eine sachgemäße Anwendung.
1. Warum erachtet die Bundesregierung es als notwendig, die EU-
Verordnung „über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von
Biozidprodukten“ (EU 528/2012), die bereits umfassende Regelungen
zum Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt enthält, durch nationale
Alleingänge zu flankieren?
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und
die Verwendung von Biozidprodukten enthält unmittelbar geltende
unionsrechtliche Vorschriften insbesondere zur Zulassung von Biozidprodukten.
Biozidprodukte dienen bestimmungsgemäß der Abtötung oder sonstigen Kontrolle
von Schadorganismen; aufgrund dieser Wirkungsweise bergen Biozidprodukte
ein hohes Gefährdungspotential für die menschliche Gesundheit,
Nichtzielorganismen und die Umwelt, was grundsätzlich auch für Produkte gilt, für die eine
Zulassung erteilt wird. Denn eine positive Zulassungsentscheidung, die einem
Biozidprodukt bescheinigt, dass seine Anwendung keine unannehmbaren
Wirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat, fußt auf der Annahme, dass bestimmte
Anwendungsbeschränkungen wie z. B. eine Beschränkung der Anwendung auf
den Innenraum oder auf professionelle Anwender, tatsächlich eingehalten
werden. Eine ungehinderte Abgabe von Biozidprodukten, die für die professionelle
Anwendung bestimmt sind sowie bestimmter sonstiger Biozidprodukte birgt in
dieser Hinsicht Risiken für Gesundheit und Umwelt. Durch Abgabegespräche
durch sachkundiges Personal soll der Verbraucher über die Risiken des
Einsatzes der Biozidprodukte aufgeklärt werden. Unnötige Anwendungen sollen
vermieden und eine sachgerechte Anwendung der Produkte entsprechend den
Bestimmungen in der Zulassung sichergestellt werden. Die praktische
Wirksamkeit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Deutschland soll also durch die
Regelungen verbessert werden.
2. Welche besonderen Risiken gehen nach Einschätzung der
Bundesregierung für die menschliche Gesundheit, für Haus- oder andere Tiere und
für die Umwelt aus von
a) Mottenpapier gegen Kleidermotten,
b) Sprays für die Innenraumanwendung, z. B. gegen Fliegen und
Mücken,
c) Verdampfern für die Innenraumanwendung,
d) Köderdosen, z. B. gegen Ameisen oder Silberfischchen?
Eine Bewertung der mit der Anwendung von Biozidprodukten verbundenen
besonderen, also spezifischen, Risiken erfolgt nicht pauschal, sondern jeweils auf
ein konkretes Produkt bezogen. Dabei kommt es insbesondere auf die im
Produkt enthaltenen Wirkstoffe sowie auf die mit der jeweiligen konkreten
Anwendungsform verbundene Exposition von Mensch, Tier und Umwelt an.
Hinsichtlich des generell hohen Gefährdungspotentials von Biozidprodukten wird auf
die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Vergiftungsfällen
mit Biozid-Produkten der zu regulierenden Produktarten (PA 7, 8, 10, 14,
18, 21) vor (bitte einzeln pro Produktart angeben)?
a) Wie hat sich die Zahl der Vergiftungsfälle mit diesen Biozid-
Produkten in den letzten zehn Jahren entwickelt?
b) Welche Informationen liegen jeweils zur Schwere der Vergiftungen
vor (bitte nach tödlich, stationär behandlungsbedürftig, akut
behandlungsbedürftig und nicht behandlungsbedürftig aufschlüsseln)?
c) Wie viele Vergiftungsfälle stehen davon jeweils im Zusammenhang
mit Biozid-Produkten mit Zulassung zur Verwendung durch
Verbraucher bzw. der beruflichen Verwendung?
Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund des Sachzusammenhangs wird davon ausgegangen, dass auf die
humanen Vergiftungsfälle abgestellt wird. In Deutschland werden derzeit
Vergiftungen mit Biozidprodukten nicht systematisch lückenlos erfasst.
Beispielhaft werden nachfolgend die veröffentlichten Daten der GIZ-Nord dargestellt.
Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht erfasst sind
mögliche gesundheitliche Langfristauswirkungen von Expositionen mit
Biozidprodukten.
Das Giftinformationszentrum-Nord der Länder Bremen, Hamburg,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein an der Universitätsmedizin Göttingen (GIZ-Nord)
beantwortet rund ein Siebtel der in Deutschland eingehenden Anfragen an
Giftinformationszentren. Detaillierte Anfragestatistiken der vergangenen vier Jahre
(2016 bis 2019) sind in den GIZ-Nord-Jahresberichten auf der GIZ-Nord-
Website einsehbar (
https://www.giz-nord.de/php/index.php/jahresbericht-2016,
jeweils Anlage 1). Die dort aufgeführten Kategorien entsprechen nicht exakt
den angefragten Biozidproduktarten. Im Folgenden werden die Fallzahlen für
Holzschutzmittel, Insektizide und Rodentizide (jeweils ohne Abgrenzung von
Pflanzenschutzmitteln und Bioziden) wiedergegeben.
Kategorie Ja
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Schweregrad
G
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be
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Holzschutzmittel
2016 0 0 1 6 5 3 0 15
2017 0 0 1 11 7 2 0 21
2018 0 0 3 6 2 4 0 15
2019 0 0 1 3 2 3 0 9
Insektizide
2016 1 8 11 63 136 40 0 259
2017 0 5 6 95 197 49 1 353
2018 2 2 14 88 192 62 1 361
2019 8 4 8 80 182 61 1 344
Rodentizide
2016 0 2 6 30 46 58 0 142
2017 0 2 3 19 48 43 0 115
2018 0 1 5 25 64 56 1 152
2019 0 5 5 24 82 56 1 173
Vergiftungsdaten des Giftinformationszentrums-Nord (2016 bis 2019) aufgeschlüsselt nach
Schweregrad, Kategorie und Jahr. Die verwendeten Kategorien sind dabei nicht deckungsgleich mit den
Biozidproduktarten.
4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von relevanten Vorfällen, bei
denen die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt durch
Produkte der zu regulierenden Produktarten, insbesondere Insektizide
(PA 18) für private Anwender, erheblich zu Schaden gekommen ist, und
auf welchen Studien beruhen diese?
a) Wenn ja, wie lauten die Kalkulationen, um wie viel Prozent sich
derartige Vorfälle durch die vorliegende Verordnung reduzieren lassen?
b) Wenn nein, wie wird der Bedarf für eine derartige Regelung
gerechtfertigt?
c) Inwieweit wurde der Nutzen der zu regulierenden Biozid-Produkte,
zum Beispiel für den Gesundheits- oder Materialschutz, im Rahmen
der Verhältnismäßigkeitsprüfung betrachtet?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Begründung für den Bedarf für die geplanten Regelungen wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Dieser ergibt sich nicht aus einzelnen
Vorfällen oder akuten Vergiftungen. Vielmehr ist das Ziel, insgesamt negative
Folgen für Umwelt und Gesundheit durch die Auswirkungen von
Biozidprodukten zu reduzieren und die sich aus dem unionsrechtlichen
Zulassungsverfahren ergebenden Erkenntnisse in der Praxis zum Tragen zu bringen. Der
Nutzen von Biozidprodukten für den Gesundheits- oder Materialschutz wird durch
die Regelungen tendenziell sogar erhöht, da die sachgerechte Anwendung der
Produkte besser sichergestellt wird.
Wie in der Antwort zu den Fragen 3 bis 3c bereits erwähnt, wurden im
Giftinformationszentrum Nord innerhalb von vier Jahren (2016 bis 2019) elf
Todesfälle und 19 schwere Vergiftungen mit Insektiziden registriert. Durch die
restlichen Giftinformationszentren werden entsprechende Informationen derzeit
nicht veröffentlicht.
Weitere Daten stellt die Gesundheitsberichterstattung des Bundes (
https://www.
gbe-bund.de/gbe/pkg_isgbe5.prc_isgbe?p_uid=gasts&p_aid=4856417&p_sprac
he=D) zur Verfügung. Hier werden Krankenhausbehandlungen und Todesfälle
durch „Toxische Wirkung von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestiziden)“
nach Diagnoseschlüssel ICD 10 differenziert. Eine Unterscheidung zwischen
Pflanzenschutzmitteln und Bioziden ist mittels ICD 10 nicht möglich. Im 10-
Jahres-Zeitraum von 2010 bis 2019 wurden 242 Todesfälle durch eine
sogenannte Pestizideinwirkung dokumentiert, die Mehrzahl davon durch
Einwirkung von Insektiziden.
In Deutschland werden umweltrelevante Vorfälle mit Biozidprodukten nicht
systematisch gemeldet und gesammelt, so dass der Bundesregierung lediglich
Beispiele bekannt sind. Beispielhaft sei hier auf Ergebnisse der
Untersuchungsstelle für Bienenvergiftungen des Julius Kühn-Instituts (JKI) verwiesen. In den
entsprechenden Jahresberichten (
https://bienenuntersuchung.julius-kuehn.de/in
dex.php?menuid=94) werden regelmäßig insektizide Wirkstoffe als Ursache für
die Vergiftung von Bienen benannt, die als Pflanzenschutzmittel nicht
zugelassen sind, die aber als Biozidprodukt für die breite Öffentlichkeit zugelassen
sind.
5. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass der stationäre
Handel in die Lage versetzt wird, die nach Ansicht der Fragesteller
hohen Anforderungen umzusetzen und zu gewährleisten, dass zu jeder
Schicht und Uhrzeit ausreichend geschultes, sachkundiges
Verkaufspersonal zur Verfügung steht und tatsächlich eine sachgerechte Beratung
des Verbrauchers vor dem Verkauf erfolgen kann?
Wie soll insbesondere sichergestellt werden, dass
a) das betroffene Verkaufspersonal (nach Schätzung des BMU über
102 000 Personen) bis zum Ablauf der Übergangsfrist die
Möglichkeit erhält, eine Schulung oder Fortbildung zur Erlangung der
Sachkunde nach § 13 ChemBiozidDV wahrzunehmen,
b) ein ausreichendes flächendeckendes Angebot an Schulungen und
Fortbildungen, die den Anforderungen des § 13 ChemBiozidDV
genügen, zur Verfügung steht,
c) bundesweit einheitliche Schulungs- und Fortbildungsinhalte zur
Erlangung der Sachkunde gemäß § 13 ChemBiozidDV zwischen den
Bundesländern abgestimmt und Prüfer in ausreichender Zahl
verfügbar sind,
d) ausreichende Kapazitäten in den zuständigen
Überwachungsbehörden der Länder vorhanden sind, um die ordnungsgemäße Umsetzung
zu überwachen?
Die Fragen 5 bis 5d werden gemeinsam beantwortet.
Es ist zu berücksichtigen, dass § 13 Absatz 1 ChemBiozidDV-E an bestehende
Sachkunderegelungen anknüpft und insofern Personen, die bereits nach den
dort genannten Rechtsakten, d. h. der Chemikalien-Verbotsverordnung, dem
Pflanzenschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung sachkundig sind, keine
zusätzliche Sachkundeprüfung absolvieren müssen. Zudem werden nach § 11
der Chemikalien-Verbotsverordnung bestimmte Berufsabschlüsse, darunter
Apotheker und Drogisten von vornherein als sachkundig angesehen. Sowohl
die Sachkundeprüfungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung als auch
nach dem Pflanzenschutzgesetz werden bereits seit langer Zeit angeboten; es
existieren auch jeweils etablierte Verfahrensweisen für die bundeseinheitliche
Abstimmung über Lehrgangs- und Fortbildungsinhalte. Die Bundesregierung
hält die derzeit vorgesehene Übergangsfrist bis zum Jahr 2025 für ausreichend,
damit die betroffenen Personen die Sachkunde erwerben können. Die Länder
führen den Vollzug der Verordnung nach der hierfür verfassungsrechtlich
vorgesehenen Kompetenzverteilung als eigene Angelegenheit aus.
6. Warum wird dem stationären Einzelhandel die Option eines
fernmündlich oder per Videoübertragung durchgeführten Beratungsgespräches
nicht eingeräumt, wodurch ebenfalls sichergestellt wäre, dass eine
effektive sowie umfangreiche Belehrung im Einzelhandel erfolgt?
7. Wie beurteilt die Bundesregierung den Nachweis des
Beratungsgesprächs per Videoübertragung unter dem Aspekt des Datenschutzes?
8. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, eine mögliche Diskriminierung
des stationären Einzelhandels zu vermeiden, weil gemäß
Verordnungsentwurf die Informationen zu Risiko, Verwendung und Alternativen bei
einer Abgabe im Wege des Versandhandels lediglich vor der Abgabe
online zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind?
Die Fragen 6 bis 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Dem Abgabegespräch liegt – wie auch den entsprechenden Regelungen in der
Chemikalien-Verbotsverordnung und dem Pflanzenschutzgesetz – die
Grundkonzeption eines persönlichen Gesprächs mit einer sachkundigen Person unter
gleichzeitiger Anwesenheit am Ort des Erwerbs der Produkte zugrunde, um
eine möglichst persönliche und damit effektive Beratung zu gewährleisten.
Um diese Anforderung mit den Eigenheiten des Online-Handels in Einklang zu
bringen, wurde für diesen die Verpflichtung vorgesehen, statt des in dieser
Handelsform nicht möglichen persönlichen Gesprächs ein fernmündliches oder per
Videoübertragung durchgeführtes Abgabegespräch mit einer sachkundigen
Person durchzuführen. Diese Regelung vermeidet ein Anforderungsgefälle
zwischen stationärem Handel und Internethandel. Eine Erleichterung für den
Internethandel in dem in Frage 8 dargestellten Sinne ist im aktuellen Entwurf nicht
enthalten.
Die Vorgaben für die Durchführung des Abgabegesprächs per
Videoübertragung sind so ausgestaltet, dass die betroffenen Normadressaten die konkrete
Ausgestaltung des Abgabegesprächs sowie des Nachweises, dass ein
Beratungsgespräch tatsächlich stattgefunden hat, in eigener Verantwortung und
unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben wählen
können. Der Nachweis kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der
Erwerber nach Abschluss des Abgabegesprächs einen Code erhält, den er dann
bei der Bestellung des Produkts, d. h. bei Kaufvertragsschluss, anzugeben hat
(s. Begründung zu § 12 ChemBiozidDV-E). Eine Aufzeichnung des
Beratungsgesprächs wird durch die vorgesehenen Regelungen nicht verlangt.
9. Welche alternativen, gleichermaßen wirksamen Maßnahmen mit
geringerem Risiko sind der Bundesregierung jeweils bekannt im Vergleich zur
Zahlreiche alternative Maßnahmen gegen Schadorganismen sind im Biozid-
Portal des Umweltbundesamts aufgeführt (
https://www.biozid.info).
a) Verwendung von Holzschutzmitteln gegen Befall durch
holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen,
Die wichtigste Alternative zum Einsatz biozidhaltiger Holzschutzmittel stellt
der konstruktive Holzschutz da, welcher in der DIN 68800-2 beschrieben wird.
Je nach Anwendungsbereich können physikalische Holzschutzmittel z. B. auf
Basis natürlicher Öle und Fette als Alternative dienen, die das Holz
hydrophobieren. Über chemische Modifikation des Holzes mit Essigsäureanhydrid,
Furfurylalkohol oder anderen Verbindungen kann die natürliche Dauerhaftigkeit
des Holzes erhöht werden. Ebenso können Thermoverfahren zur Modifikation
des Holzes verwendet werden. Zur Bekämpfung eines bestehenden Befalls
stehen Verfahren mit Mikrowellentechnik oder thermische Verfahren zur
Verfügung. Letztere sind hinsichtlich der Vergabekriterien des Blauen Engels
auf Wirksamkeit geprüft (vgl. Hinweis in der Antwort zu Teilfrage 9b auf
„DE-UZ 57a“).
b) Verwendung von Produkten zur Bekämpfung von Kleidermotten,
Stechmücken, Ameisen und anderen Insekten,
Biozid-freie Alternativen zu Insektiziden im Privatbereich werden im Rahmen
der Vergabe des Umweltzeichens „Blauer Engel“ hinsichtlich ihrer
Wirksamkeit überprüft und sind unter „DE-UZ 34“ auf der Internetseite des Blauen
Engels (
https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt) einsehbar. Zur
professionellen Bekämpfung von Insekten gibt es zusätzliche, gemäß den
Vergabekriterien hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüfte, thermische Verfahren, welche
unter „DE-UZ 57a“ und „DE-UZ 57b“ zu finden sind.
c) Nutzung von Antifouling-Produkten an Wasserfahrzeugen?
Da der Bewuchsdruck von Biofouling-Organismen in deutschen
Binnengewässern verhältnismäßig gering ist, steht dort die Notwendigkeit von Antifouling-
Beschichtung grundsätzlich in Frage. Zu den am Markt verfügbaren
Alternativen zu Antifouling-Produkten zählen unter anderem Antihaftbeschichtungen
sowie eine Kombination aus einer harten Beschichtung mit einer regelmäßigen
Reinigung des Unterwasserschiffs.
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch Online-Händler die
geplanten Abgaberegelungen einhalten, deren Sitz in anderen EU-
Mitgliedstaaten oder in anderen Ländern liegt?
Wie soll insbesondere die Sachkunde des beratenden Verkaufspersonals
kontrolliert werden?
Welche Durchgriffsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung sind in solchen
Fällen geplant?
Alle Abgaben, die an Kundinnen und Kunden in Deutschland erfolgen,
unterliegen den vorgesehenen Regelungen des dritten Abschnitts der Chem
BiozidDV. Biozidprodukte, die aus dem Ausland nach Deutschland unter Verstoß
gegen die Abgaberegelungen abgegeben werden, unterliegen insofern der
allgemeinen produktbezogenen Überwachung für die Einfuhr von Produkten nach
Deutschland. Die Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften im
Internethandel wird von den Ländern im Rahmen der Bund-Länder-
Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit und unter Einschaltung der von ihnen gemeinsam
getragenen, beim Regierungspräsidium Tübingen angesiedelten „Servicestelle
stoffliche Marktüberwachung“ kontinuierlich überwacht. Für
grenzüberschreitende Ordnungsverfügungen und Bußgeldbescheide finden die allgemeinen
Regelungen des Verwaltungsverfahrens- sowie des Ordnungswidrigkeitenrechts
Anwendung. Zur Durchsetzung rechtskräftiger Bußgeldbescheide gegen eine
natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Sitz oder Einkommen in einem
anderen EU-Mitgliedstaat besteht mit dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des
Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rb Geldsanktionen) ein
Instrument zur vereinfachten grenzüberschreitenden Vollstreckung. Die
deutschen Regelungen zur Umsetzung des Rb Geldsanktionen sind im Gesetz über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu finden (dort in den §§ 86 ff.).
11. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der bundesweite
Umsatz von Produkten, die unter das Selbstbedienungsverbot fallen werden?
Absatzmengen von Biozidprodukten werden derzeit in Deutschland nicht
erfasst. Eine entsprechende Mitteilungspflicht soll mit der Biozidrechts-
Durchführungsverordnung eingeführt werden.
12. Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass Biozid-Produkte
wegen des Selbstbedienungsverbots vermehrt von ausländischen
Anbietern im Fernabsatz erworben werden könnten?
Sieht die Bundesregierung dabei ein Risiko für den Umwelt- und
Gesundheitsschutz dadurch, dass die Anwendungsbestimmungen und
Sicherheitshinweise in einer anderen Sprache abgefasst sind?
Die Bundesregierung schätzt das Risiko, dass wegen des
Selbstbedienungsverbots vermehrt Biozidprodukte von ausländischen Anbietern erworben werden,
als gering ein. Denn aus Sicht des Erwerbers entstehen durch die Einführung
des Selbstbedienungsverbots keine erheblich höheren Hürden für den Erwerb
von Biozidprodukten. Die Produkte können weiterhin im stationären Handel
angeboten werden. Der generellen Problematik des zunehmenden Online-
Handels begegnet der Verordnungsentwurf damit, dass der Online-Handel dem
stationären Handel weitgehend gleichgestellt wird, insbesondere indem auch im
Online-Handel die Pflicht zur Durchführung eines Abgabegesprächs durch eine
sachkundige Person gilt.
Gemäß § 4 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung muss die Kennzeichnung von
Stoffen und Gemischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in
deutscher Sprache erfolgen. Dies gilt auch für Produkte, die im Wege des
Fernabsatzes vom Ausland her in Deutschland vertrieben werden.
13. Wurde bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes berücksichtigt, dass
einzelne Händler aufgrund der Fülle an Auflagen bestimmte Biozid-
Produkte auslisten könnten?
Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands wird untersucht, welche
finanziellen und zeitlichen Be- oder Entlastungen der Normadressaten durch die
geplanten Regelungen voraussichtlich zu erwarten sind. Dabei ist ausschließlich die
zu erwartende Änderung des Erfüllungsaufwands maßgebend (s. Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung, S. 7). Um die erwarteten Belastungen der Normadressaten
durch die neuen Regelungen ermitteln zu können, wird insofern für die
Ermittlung des Erfüllungsaufwands davon ausgegangen, dass die Normadressaten
ihre wirtschaftliche Tätigkeit in dem bisherigen Umfang fortführen. Ob und
ggf. inwieweit die Regelungen unternehmerische Entscheidungen über etwaige
Auslistungen von Biozidprodukten beeinflussen können, ist somit nicht
Gegenstand der Erfüllungsaufwandsermittlung.
14. Wie viele Biozid-Produkte, die unter das Selbstbedienungsverbot fallen
werden, wurden nach Kenntnisstand der Bundesregierung in den letzten
zehn Jahren jährlich in Drogeriemärkten, Supermärkten, großen
Supermärkten, Discountern, Einzelhandelsgeschäften mit zoologischem
Bedarf, Baumärkten, Raiffeisenmärkten und Apotheken in absoluten Zahlen
und im Verhältnis zueinander in Deutschland verkauft?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
15. Wurde eine rechtsförmliche Prüfung des Verordnungsentwurfs im
Hinblick auf seine Verhältnismäßigkeit und Umsetzbarkeit unter
Berücksichtigung des tatsächlich zu erwartenden Erfüllungsaufwandes
durchgeführt?
Der Verordnungsentwurf wurde sowohl auf die Rechtsförmlichkeit als auch auf
inhaltliche Vorgaben geprüft, wobei auch der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den erwarteten Erfüllungsaufwand berücksichtigt wurde.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde bei der Erarbeitung des
Referentenentwurfs Rechnung getragen, indem insbesondere überprüft wurde, ob
das Ziel der Verordnung mit milderen gleichermaßen wirksamen Mitteln
erreicht werden kann und die mit den Regelungen verbundenen Eingriffe nicht
außer Verhältnis zu dem angestrebten Regelungszweck stehen. Dabei wurde
auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009 (7 C
1/09) berücksichtigt, in dem die Einführung eines Selbstbedienungsverbots für
Pflanzenschutzmittel für verfassungsgemäß, insbesondere mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit vereinbar, angesehen wurde.
16. Wurde die Praxistauglichkeit und Wirksamkeit der Regelungsinhalte
entsprechend den Empfehlungen des Nationalen Normenkontrollrats vor
Erstellung des Verordnungsentwurfs geprüft, und falls ja, welche
Prüfungen wurden konkret durchgeführt, und welche Regelungsalternativen
wurden in Betracht gezogen?
17. Wurden die Adressaten des Verordnungsentwurfs entsprechend den
Empfehlungen des Nationalen Normenkontrollrats vor Erstellung des
Verordnungsentwurfs angemessen zur Erarbeitung praxistauglicher
Lösungen eingebunden, und falls ja, wie, und in welcher Form?
Die Fragen 16 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Den betroffenen Unternehmen wurde im Rahmen der Verbändeanhörung
ausreichend Gelegenheit gegeben, zu dem Verordnungsentwurf Stellung zu
nehmen und dabei auch auf die Praxistauglichkeit der vorgesehenen Regelungen
einzugehen. Bereits vor Einleitung der Länder- und Verbändeanhörung wurden
die Grundlagen des Verordnungsentwurfs mit Verbänden und betroffenen
Unternehmen erörtert. Auf die Stellungnahmen im Rahmen der Verbändeanhörung
hin hat das BMU unter Einbeziehung weiterer Ressorts die vorgesehenen
Regelungen für das Selbstbedienungsverbot mit dem Ziel überarbeitet, eine
praxistaugliche und möglichst flexible Umsetzung in den betroffenen Unternehmen
zu ermöglichen. Dabei wurden einzelne Produkte aus dem
Selbstbedienungsverbot ausgenommen (Repellentien, Algizide), da diese nur Untergruppen von
Produktarten sind und daher im Handel schwieriger zu identifizieren wären.
Auf die Kritik, dass verschiedene Produkte aufgrund der Größe der Gebinde
und des Umfangs des Angebots nicht in einem abgetrennten Bereich gelagert
werden können, wurden Flexibilisierungen für die konkrete Durchführung der
Abgabe vorgesehen.
18. Wie schätzt die Bundesregierung den im Verordnungsentwurf ermittelten
jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von 20,4 Mio. Euro
sowie einmalig von 94 Mio. Euro ein, vor dem Hintergrund, dass der
Industrieverband Agrar e. V. (IVA) allein für die Produktgruppe der
Haushaltsinsektizide einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von
etwa 162 Mio. Euro berechnet hat?
Der im Verordnungsentwurf dargestellte Erfüllungsaufwand wurde unter
Einbindung des Statistischen Bundesamtes nach den Vorgaben des Leitfadens zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung ermittelt. Der IVA hat seine Schätzung in der in Bezug
genommenen Stellungnahme nicht näher konkretisiert, so dass der
Bundesregierung die Grundlagen für die Schätzung des IVA im Einzelnen nicht bekannt
sind.
19. Wie bewertet die Bundesregierung das Kosten-Nutzen-Verhältnis der
geplanten Regelungen insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem
jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 20,4 Mio. Euro für Personal und
Sachaufwendungen nur ein quantifizierbarer Nutzen von 2,4 Mio. Euro
durch reduzierte Heilbehandlungen von Menschen und Haustieren
gegenübersteht (Begründung ChemBiozidDV, S. 21)?
Dem Erfüllungsaufwand steht ein Nutzen für den Umwelt- und
Gesundheitsschutz gegenüber, der in der Minderung von Risiken besteht, die durch die
Anwendung von Biozidprodukten für die Gesundheit von Mensch, Tier und
Umwelt entstehen (z. B. für Gewässer, Biodiversität, Insekten). Außerdem ist
ein Nutzen beim Resistenzmanagement und damit bei der Sicherstellung der
langfristigen Verwendbarkeit einmal entwickelter Produkte zu erwarten. Dieser
Nutzen ist nur zu einem geringen Teil bezifferbar und liegt damit deutlich
höher als die in der Begründung des Verordnungsentwurfs ausdrücklich
lediglich exemplarisch in Bezug auf Teilaspekte bezifferten 2,4 Mio. Euro. Im
Hinblick auf den Nutzen der Regelung werden die Kosten von der
Bundesregierung als verhältnismäßig bewertet.
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ISSN 0722-8333]