[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic,
Dr. Konstantin von Notz, Omid Nouripour, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/28325 –
Umsetzung und Konsequenzen des Hisbollah-Verbots in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der schiitischen Terrororganisation Hisbollah (auch Hizb Allah, „Partei
Gottes“) wurde am 30. April 2020 nach Polizeidurchsuchungen in zahlreichen
Städten ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz durch den
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer erteilt. Als wichtigstes
ideologisches Ziel der politisch-militärischen Organisation, die Teile des
libanesischen Staates kontrolliert und im Parlament als politische Partei vertreten
ist, gilt die Vernichtung des Staates Israel (vgl.
https://www.bmi.bund.de/Shar
edDocs/pressemitteilungen/DE/2020/04/betaetigungsverbot-hizb-allah.html;
https://ajcgermany.org/de/broschuere/ajc-broschuere-2019-die-hisbollah-deuts
chland-und-europa). Darüber hinaus sollen Ermittlungen zur sogenannten
Zeder-Operation Bezüge der Hisbollah zur internationalen Organisierten
Kriminalität (OK) aufzeigen. Die Organisation soll u. a. mit südamerikanischen
Kartellen im Kokainhandel sowie bei der Geldwäsche zusammenarbeiten (vgl.
Spiegel Online vom 23. September 2020 „Weltkonzern der Geldwäsche“,
abrufbar unter:
https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-warum-die-hisbol
lah-von-hassan-nasrallah-eine-wirtschaftsmacht-ist-a-ed8d714f-da46-45c6-bd
78-ad623eab7503).
Bereits 2013 hatte der Rat der Europäischen Union den militärischen Arm der
Organisation auf die EU-Terrorliste gesetzt. Teile des politischen oder zivilen
Arms der Organisation, der sich u. a. aus Kulturvereinen, Moscheen und
Stiftungen zusammensetzt, konnten jedoch weiterhin in Deutschland agieren.
Nach Verboten in zahlreichen anderen Staaten, wie u. a. in den USA und
Großbritannien, wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass Deutschland als
Rückzugsort für die Terrororganisation fungieren könnte (vgl.
https://www.we
lt.de/politik/deutschland/article207646507/Terrormiliz-Was-aus-Deutschland
s-Hisbollah-Verbot-folgt.html). Der Organisation werden nach Angaben des
Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) in Deutschland rund 1 050
Anhängerinnen und Anhänger aus dem islamistischen Spektrum zugeordnet. Vier
Vereine gelten laut dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
als Teilorganisationen der Hisbollah: das Imam Mahdi Zentrum in Münster,
der Moschee-Verein El-Irschad e. V. in Berlin-Neukölln, die Al-Mustafa
Gemeinschaft in Bremen und die Gemeinschaft libanesischer Emigranten e. V. in
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29678
19. Wahlperiode 14.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 12. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dortmund (vgl.
https://ajcgermany.org/de/broschuere/ajc-broschuere-2019-di
e-hisbollah-deutschland-und-europa). Darüber hinaus sind dem Hamburger
Landesamt für Verfassungsschutz 30 weitere Kultur- und Moscheevereine
bekannt, in denen sich nach Angaben des Hamburger Verfassungsschutzes
„regelmäßig eine Klientel trifft, die der Hizb Allah, beziehungsweise deren
Ideologie, nahesteht“ (vgl. Bericht des Hamburger Landesamts für
Verfassungsschutz 2018, S. 50). Nach dem Betätigungsverbot sind Ansammlungen von
Hisbollah-Anhängerinnen und Hisbollah-Anhängern sowie das Tragen von
Kennzeichen der Organisation verboten.
Die fragestellende Fraktion ist der Ansicht, dass das Betätigungsverbot kein
reiner Selbstzweck sein darf, sondern Teil einer größer angelegten Strategie
zur Bekämpfung der Aktivitäten der anti-israelischen Terrororganisation
Hisbollah sein muss. Mit Blick auf die weiterhin stattfindenden Zusammenkünfte
von der Hisbollah nahestehenden Personen in anderen Kultur- und
Moscheevereinen stellt sich die Frage nach dem bisherigen Erfolg des
Betätigungsverbots.
Ebenso ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller kritisch zu
beleuchten, inwiefern das Ziel der Zerschlagung des Rekrutierungs- und
Finanzierungsnetzwerks der Hisbollah, das mit dem Betätigungsverbot erreicht
werden sollte, weiter vorangebracht werden konnte – insbesondere mit Blick
auf die Rolle der Hisbollah in der Organisierten Kriminalität und im
internationalen Drogenhandel (vgl. Goertz 2018: 67;
https://ajcgermany.org/de/brosch
uere/ajc-broschuere-2019-die-hisbollah-deutschland-und-europa;
https://www.
ardaudiothek.de/organisiertes-verbrechen-recherchen-im-verborgenen/die-liba
non-connection-3-3/86784960).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung eines Teils der Fragen kann aus Gründen des Staatswohls
nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des
gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
(BNDG) besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu
der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen
Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst (BND) zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies hätte für die
Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge. Sie
kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VSA) mit dem
VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag
als Anlage 1 gesondert übermittelt.*
1. Welche Kenntnis haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten
Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis
der Bundesregierung insgesamt über die Aktivitäten der Hisbollah in der
Bundesrepublik Deutschland seit 2018?
Die Anhänger der „Hizb Allah“ pflegen in Deutschland den organisatorischen
und ideologischen Zusammenhalt unter anderem in örtlichen Moscheevereinen,
die sich in erster Linie aus Spendengeldern finanzieren. Darüber hinaus nutzt
die „Hizb Allah“ Deutschland als Rückzugs- und Rekrutierungsraum sowie für
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die
Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Beschaffungs- und Spendensammelaktivitäten. Für weitere Details wird auf die
Verfassungsschutzberichte von Bund und Ländern verwiesen.
2. Welche Personen werden als Mitglieder der Hisbollah gezählt, und wie
viele Personen sind dies aktuell insgesamt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu formalen Mitgliederzahlen
der „Hizb Allah“ in Deutschland vor. Die Bundesregierung rechnet aktuell ca.
1 050 Personen dem extremistischen Personenpotenzial der „Hizb Allah“ in
Deutschland zu.
3. Wie häufig waren Vorkommnisse und/oder Personen bzw.
Gruppierungen im Kontext Hisbollah in den letzten fünf Jahren Gegenstand von
Beratungen zwischen der Bundesregierung, der ihr nachgeordneten
Behörden und der Landesämter für Verfassungsschutz im Gemeinsamen
Terrorabwehrzentrum (GTAZ)?
Im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) findet ein regelmäßiger
und anlassbezogener Austausch zwischen den dem GTAZ-Verbund
angehörenden Behörden zu entsprechenden Sachverhalten statt. Eine statistische
Auswertung zur Häufigkeit der Beratungen wird nicht geführt.
4. Welche Konsequenzen hatte das Betätigungsverbot der Hisbollah nach
Kenntnis der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden
bzw. der Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Aktivitäten der Terrororganisation in Deutschland?
Als Folge des Betätigungsverbotes ist die Verwendung von Kennzeichen der
Organisation auf Versammlungen oder in der Öffentlichkeit verboten. Es ist
daher ein Rückgang der öffentlichen Sympathiebekundung zu erwarten und in
Teilen bereits feststellbar. Auch haben Moscheevereine in der Folge der
Durchsuchungen im Rahmen des Vollzugs des Betätigungsverbotes Bezugnahmen auf
die „Hizb Allah“ in ihren öffentlichen Stellungnahmen vermieden.
Darüber hinaus verschleiern die Anhänger der Organisation in der Regel den
Bezug zur „Hizb Allah“ durch konspirative Verhaltensweisen und Abschottung.
Daraus folgt, dass sich das Phänomen in Deutschland aus Sicht der
Sicherheitsbehörden zu einem nicht unerheblichen Teil im Dunkelfeld bewegt und
Erkenntnisse insbesondere zu strafrechtlich relevanten Aktivitäten nur schwer und
bislang lediglich vereinzelt zu erlangen sind.
5. Welche Erkenntnis hat die Auswertung der bei den Durchsuchungen der
vier Vereine am 30. April 2020 sichergestellten Dokumente und
Datenträger insbesondere, aber nicht ausschließlich, mit Blick auf die
Vernetzung der Hisbollah, die Rekrutierung von neuen Mitgliedern, die
Finanzierung der eigenen Arbeit, die Spenden an andere Organisationen bzw.
Gruppierungen, sowohl im In- wie im Ausland, sowie auf mögliche
Anschlagsplanungen ergeben?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass eine
Beantwortung nicht erfolgen kann. Eine Darlegung der hiesigen Erkenntnisse
kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen. Durch die Auskunft würden
Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die
generelle Arbeitsweise der Nachrichtendienste ermöglicht. Dadurch könnte deren
Erkenntnisgewinnung erschwert oder in Einzelfällen unmöglich gemacht
werden. Dies kann die nachrichtendienstliche Funktionsfähigkeit nachhaltig
beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland bedeuten. Die erbetenen Informationen berühren damit derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt und eine offene
Übermittlung der Daten nicht erfolgen kann. Im Hinblick auf den Grundsatz der
wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Information der angefragten
Art zudem für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht getragen werden kann und eine Übermittlung an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages daher ausscheidet.
6. Inwiefern hat die Hisbollah nach Kenntnis der Bundesregierung und der
ihr nachgeordneten Behörden bzw. der Landesämter für
Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Strukturen in
Deutschland nach dem Verbot durch den Bundesminister des Innern, für Bau und
Heimat Horst Seehofer in Deutschland verändert bzw. angepasst?
Die einzelnen Vereinsstrukturen bestehen auch nach dem Betätigungsverbot
fort, da insoweit keine Organisationsverbote erlassen wurden. Es existierte und
existiert kein übergeordneter Dachverband der „Hizb Allah“ in Deutschland.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4 verwiesen.
7. In welchem Ausmaß wurde bislang Vermögen der Gruppierung in
Deutschland beschlagnahmt (bitte möglichst detailliert aufschlüsseln)?
Es wurde kein Vermögen der „Hizb Allah“ in Deutschland beschlagnahmt.
8. Inwiefern erkennen die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten
Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung nach dem Betätigungsverbot der vier Vereine, die als
Teilorganisationen der Hisbollah gelten, eine Verlagerung der Aktivitäten
zu anderen Vereinen bzw. Gemeinden bzw. den Versuch der Fortführung
der Aktivitäten, und wenn ja, in welcher konkreten Form?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Welche Kenntnis haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten
Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis
der Bundesregierung über die 30 weiteren Kultur- und Moscheevereine,
die nicht unter das Betätigungsverbot gefallen sind, in denen sich nach
Angaben des Hamburger Verfassungsschutzes jedoch „regelmäßig eine
Klientel trifft, die der Hizb Allah, beziehungsweise deren Ideologie,
nahesteht“ (Bericht des Hamburger Landesamts für Verfassungsschutz
2018, S. 50)?
a) Wie hoch wird das Personenpotential dieser Vereine veranschlagt
(bitte möglichst detailliert aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 und 9a werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Eine Aufschlüsselung nach
einzelnen Vereinen erfolgt nicht.
b) Inwiefern stehen alle oder einige der vom Hamburger Landesamt für
Verfassungsschutz gemeinten Kultur- und Moscheevereine unter
Beobachtung durch das Bundesamt bzw. durch Landesämter für
Verfassungsschutz, und wenn ja, welche Kultur- und Moscheevereine
konkret?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, welche
Moscheevereine konkret gemeint sind. Im Übrigen gilt, dass das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages gemäß §§ 3 und 4
des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BVerfSchG) insbesondere Personenzusammenschlüsse, und somit auch
Kultur- und Moscheevereine, bearbeitet, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
c) Stehen Funktionäre oder Vereinsmitglieder der Vereine, die unter das
Betätigungsverbot gefallen sind, unter Beobachtung durch das
Bundesamt bzw. durch Landesämter für Verfassungsschutz, und wenn ja,
wie viele Personen insgesamt?
Im Hinblick auf die vier Vereine, bei denen im Rahmen des
Betätigungsverbotes Durchsuchungsmaßnahmen stattgefunden haben, lagen ausreichend
Anhaltspunkte dafür vor, dass sie möglicherweise Teilorganisationen der „Hizb
Allah“ in Deutschland sind. Demgemäß findet entsprechend der gesetzlichen
Vorgaben der §§ 3, 4 BVerfSchG auch eine Bearbeitung statt. Die Bearbeitung
von Personenzusammenschlüssen umfasst in der Regel auch die
Vorstandsvorsitzenden und Funktionäre. Inwieweit auch Mitglieder bearbeitet werden, kann
pauschal nicht beantwortet werden, da dies von ihrer Einbindung in den
Personenzusammenschluss und einer Bewertung im Einzelfall abhängt.
d) Warum ist das Islamische Zentrum Hamburg (IZH), das seit langem
aufgrund seiner islamistischen Ausrichtung unter Beobachtung des
Hamburger Landesamts für Verfassungsschutz steht, durch eine enge
ideologische und finanzielle Anbindung an das iranische Regime
auffällt und am jährlich stattfindenden Al-Kuds-Tag beteiligt ist (vgl.
Bericht des Hamburger Landesamts für Verfassungsschutz 2019,
S. 70 ff.), nicht vom Betätigungsverbot der Bundesregierung
betroffen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und den ihr
nachgeordneten Behörden bzw. den Landesämtern für Verfassungsschutz
nach Kenntnis der Bundesregierung über die Aktivitäten von
Mitgliedern der vom Betätigungsverbot betroffenen Vereine vor?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 8 verwiesen.
10. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und die ihr
nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis
der Bundesregierung über Aktivitäten der Hisbollah, die im
Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität stehen?
Der Bundesregierung sind bislang keine Fälle bekannt, bei denen die „Hizb
Allah“ organisationsgesteuert Aktivitäten im Bereich der Organisierten
Kriminalität entfaltet.
11. Inwiefern lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung und der ihr
nachgeordneten Behörden bzw. der Landesämter für Verfassungsschutz
nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen zwischen der
Hisbollah zu Gruppen und Organisationen der OK feststellen?
Seit dem Berichtsjahr 2018 werden im Bundeslagebild Organisierte
Kriminalität (OK) auch Bezüge zwischen OK und Terrorismus bzw. Politisch motivierter
Kriminalität betrachtet.
In den Berichtsjahren 2018 und 2019 wurde der Bundesregierung jeweils ein
Verfahren aus dem Bereich OK mit Bezügen zur „Hizb Allah“ bekannt. Die
Tätergruppierungen wiesen dabei Verbindungen zur „Hizb Allah“ in Form von
„politischer Nähe“ und finanzieller Unterstützung auf.
12. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und die ihr
nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis
der Bundesregierung über die Ermittlungen, die im Rahmen der
„Operation Zeder“ geführt wurden, und inwiefern gibt es dabei Verbindungen
nach Deutschland (vgl. Spiegel Online, a. a. O.)?
Sofern die Frage im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren „Cedar“
des Zollfahndungsamtes Essen steht, wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/9163 verwiesen.
Im Januar 2016 wurden die Täter des o. g. Ermittlungsverfahrens „Cedar“
festgenommen; die in Deutschland festgenommenen Personen wurden nach
Frankreich ausgeliefert. Im Dezember 2018 ergingen vom Landgericht Paris die
Urteile wegen Geldwäsche, Handels mit Betäubungsmitteln und der
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Die Täter wurden zu mehrjährigen
Haftstrafen (zwei bis zehn Jahre) sowie hohen Vermögenstrafen verurteilt. Die
aus Deutschland stammenden Personen wurden nach verbüßter Haftstrafe im
Jahr 2020 aus der Haft entlassen.
13. Inwiefern haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten
Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung Kenntnis darüber, dass hochrangige Vertreter des
Sicherheitspersonals des Rafiq-Hariri-Flughafens in Beirut beim
internationalen Schmuggel von Waren eingebunden gewesen sein sollen (vgl.
ndr.de: Die Libanon-Connection (2/3), abrufbar unter
https://www.nd
r.de/nachrichten/info/Das-Organisierte-Verbrechen-Folge-5,audio83563
4.html)?
a) Wurde dieser Sachverhalt in bilateralen Gesprächen zwischen der
Bundesregierung und dem Libanon thematisiert?
b) Welche sicherheitspolitischen Schlüsse ziehen die Bundesregierung
und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für
Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung aus diesem
Sachverhalt?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Inwiefern haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten
Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Hisbollah an der Einfuhr
von Rauschgift nach Deutschland beteiligt ist oder von der
Rauschgifteinfuhr nach Deutschland profitiert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die „Hizb
Allah“ an der Einfuhr von Rauschgift nach Deutschland beteiligt ist oder von der
Rauschgifteinfuhr nach Deutschland profitiert.
15. Inwiefern haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten
Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Hisbollah Einrichtungen
oder Strukturen zur Geldwäsche in Deutschland selber nutzt oder von
Geldwäsche in Deutschland auf andere Weise profitiert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Inwiefern nutzt die Hisbollah nach Kenntnis der Bundesregierung und
der ihr nachgeordneten Behörden bzw. der Landesämter für
Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung das sogenannte Hawala-
Banking in Deutschland (vgl.
https://www.spiegel.de/politik/ausland/liba
non-warum-die-hisbollah-von-hassan-nasrallah-eine-wirtschaftsmacht-is
t-a-ed8d714f-da46-45c6-bd78-ad623eab7503)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die „Hizb Allah“ das
sogenannte Hawala-Banking in Deutschland nutzt.
17. Wie bewerten die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden
bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung auch vor dem Hintergrund mutmaßlicher Aktivitäten in der
OK die Relevanz von Moschee- und Kulturvereinen für die Vernetzung
der Hisbollah?
Sympathisanten der „Hizb Allah“ vernetzen sich nach hiesigen Erkenntnissen
nicht in einer einheitlichen bundesweiten Struktur, sondern suchen mutmaßlich
abgeschottete regionale Treffpunkte, u. a. Moschee- und Kulturvereine auf.
Dabei handelt es sich nicht um homogene „Hizb Allah“-Vereine, sondern um
Anlaufpunkte für schiitische Muslime, zu denen auch Sympathisanten der „Hizb
Allah“ zählen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
18. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung und der ihr
nachgeordneten Behörden bzw. der Landesämter für Verfassungsschutz
nach Kenntnis der Bundesregierung das Hisbollah-Betätigungsverbot auf
den jährlichen, dieses Jahr am 8. Mai stattfindenden Al-Kuds-Tag, und
an diesem Tag angemeldete Demonstrationen, die seit Jahren durch
Antisemitismus und Israelfeindlichkeit gekennzeichnet sind?
Als Folge des Betätigungsverbotes ist das Zeigen von „Hizb Allah“-Symbolik
während Demonstrationen wie dem „Al-Quds-Tag“ verboten und muss nicht
mehr durch einen Auflagenbescheid während der Demonstration explizit
verboten werden.
19. Erstrecken sich die Strafverfolgungsermächtigungen gegen die Hisbollah
und die PKK in Bezug auf die §§ 129, 129a, 129b des Strafgesetzbuchs
(StGB) jeweils
a) sowohl auf mitgliedschaftliche Beteiligung als auch
b) auf Unterstützung und
c) auf Werben um Mitglieder und Unterstützer,
oder auf welche je einzelne der zu den Buchstaben a bis c genannten
Tätigkeiten, oder/und auf welche anderen Straftatbestände?
20. Gibt es bezüglich der Hisbollah und der PKK eine oder mehrere
Strafverfolgungsermächtigungen nur für den Generalbundesanwalt oder auch
für Landesstaatsanwaltschaften, und jeweils zu welchen
Straftatbeständen, und bei den §§ 129, 129a, 129b StGB zu welcher der zu Frage 19a
bis 19c genannten Tätigkeiten?
21. Gibt es, und wenn ja, welche und warum, Unterschiede im Umfang der
Strafverfolgungsermächtigungen gegenüber der Hisbollah und der PKK
bei welchen Straftatbeständen, und bei den §§ 129, 129a, 129b StGB zu
welcher der zu Frage 19a bis 19c genannten Tätigkeiten?
Die Fragen 19 bis 21 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Eine Ermächtigung kann gemäß § 129b Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches
(StGB) allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Der Umfang der
Ermächtigung richtet sich grundsätzlich nach dem zugrundeliegenden Antrag der
Strafverfolgungsbehörde. Soweit eine allgemeine Ermächtigung erteilt wurde,
gilt diese für alle Ermittlungsverfahren gleich welcher Staatsanwaltschaft mit
Bezug zur jeweiligen Vereinigung.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erteilte
am 20. September 2019 eine allgemeine Ermächtigung nach § 129b Absatz 1
Satz 3 StGB zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und
zukünftigen Straftaten durch Mitglieder der Vereinigung „Hizb Allah“, auch:
„Hisbollah“.
Am 6. September 2011 erteilte das BMJ(V) eine allgemeine Ermächtigung
nach § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits
begangenen und zukünftigen Straftaten der Europaführung, des
Deutschlandverantwortlichen und der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland
bestehenden Sektoren (Saha) bzw. Regionen (Eyalet) und Gebiete (Bölge) der
PKK und ihrer Teilorganisation in Europa CDK (Kurdische Demokratische
Organisation – Koordinasyon Civata Demokratik a Kurdistan), soweit ein
Deutschlandbezug gemäß § 129b Absatz 1 Satz 2 StGB besteht.
Darüber hinaus wurden vom BMJV bezüglich der PKK Einzelermächtigungen
für Konstellationen, die nicht unter die allgemeine Ermächtigung fallen, erteilt.
Diese betreffen sowohl die Tatmodalitäten des Unterstützens und Werbens als
auch Verfahren gegen Mitglieder unterhalb der in der allgemeinen
Ermächtigung bestimmten Hierarchieebene. Hinsichtlich der Hisbollah wurden seit
Erteilung der allgemeinen Ermächtigung keine darüberhinausgehenden
Einzelermächtigungen erteilt.
22. Wie bewerten die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden
bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung die potenzielle Anschlagsgefahr, die von Hisbollah-
Mitgliedern und der Hisbollah nahestehenden Personen aktuell ausgeht (vgl.
https://www.tagesspiegel.de/themen/reportage/hetze-geldwaesche-rekruti
erung-wie-die-hisbollah-in-berlin-im-verborgenen-agiert/2528541
8.html)?
Der Bundesregierung liegen aktuell keine Erkenntnisse zu konkreten
Anschlagsvorhaben in Deutschland vor. Von der „Hizb Allah“ geht stets eine
abstrakte Gefahr für jüdische, israelische und US-amerikanische Ziele aus.
Für die weitere Beantwortung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
a) Inwiefern haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten
Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die Hisbollah insbesondere
jüdische, israelische oder US-amerikanische Anschlagsziele in
Deutschland ausspioniert?
Sollten derartige Erkenntnisse vorliegen, welche konkret?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, nach denen die
„Hizb Allah“ jüdische, israelische oder US-amerikanische Anschlagsziele in
Deutschland ausspioniert.
Die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Anschlägen durch die „Hizb Allah“
in Deutschland wird nach derzeitiger Erkenntnislage weiterhin als gering
eingestuft, da dies den Interessen der Organisation zuwiderläuft, für die Deutschland
eher ein Rückzugsraum darstellt.
b) Inwiefern befürchten die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten
Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis
der Bundesregierung eine erhöhte Anschlagsgefahr durch die
Hisbollah im Fall einer Zuspitzung der Konfliktherde im Nahen Osten?
Der Bundesregierung liegen aktuell keine Erkenntnisse zu konkreten
Gefährdungslagen in Deutschland vor. Die außenpolitische Lage hat grundsätzlich
auch Auswirkungen auf die Reaktionen der „Hizb Allah“ und ihrer Anhänger
weltweit. So hat die Tötung der hohen schiitischen Führungspersönlichkeiten
Qassem Soleimani und Abu Mahdi al Muhandi im Januar 2020 gezeigt, dass
zumindest deutliche Warnungen auch seitens der „Hizb Allah“ gegen westliche
Akteure ausgesprochen werden.
Eine Prognose zu möglichen Reaktionen der „Hizb Allah“ bei einer Zuspitzung
der Konfliktherde im Nahen Osten ist nur schwer möglich. Aus Sicht der
Organisation und ihrer Mitglieder stellt die Zerstörung Israels und die „Befreiung“
Jerusalems das bedeutsamste Ziel dar, wobei dies im Kontext einer
langfristigen strategischen Ausrichtung zu verstehen ist. Für die Erreichung dieser Ziele
ist die „Hizb Allah“ jedoch nicht bereit, ihre Existenz zu gefährden. Für den
Machterhalt in Libanon ist die Akquise von Geldern unabhängig vom Geldfluss
aus Iran wichtig. Insofern wird es nach hiesiger Einschätzung als
unwahrscheinlich angesehen, dass die „Hizb Allah“ durch einen Anschlag in
Deutschland einen möglichen Rückzugsraum gefährdet.
Für die weitere Beantwortung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
23. Inwiefern hatte nach Einschätzung der Bundesregierung das
Betätigungsverbot der Hisbollah in Deutschland außenpolitische Konsequenzen,
insbesondere zum Libanon?
Falls es Konsequenzen gab, welche konkret?
Nach Einschätzung der Bundesregierung hatte das Betätigungsverbot der
Hisbollah in Deutschland keine außenpolitischen Konsequenzen für die
Beziehungen zu Libanon.
24. Durch welche konkreten Bemühungen hat die Bundesregierung das Ziel
einer EU-weiten Einstufung der gesamten Hisbollah als
Terrororganisation vor, während und nach der deutschen EU-Ratspräsidentschaft
versucht zu erreichen, und welche Chance sieht die Bundesregierung für
eine zeitnahe Umsetzung dieses Ziels?
Zum Thema der EU-weiten Einstufung der gesamten Hisbollah als
Terrororganisation steht die Bundesregierung mit allen EU-Partnern im regelmäßigen
Gespräch. Für eine solche Entscheidung ist Konsens erforderlich, der sich aktuell
nicht abzeichnet.
25. Welche Kenntnis haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten
Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis
der Bundesregierung über die europäische Vernetzung der Hisbollah,
insbesondere, aber nicht ausschließlich zu Hisbollah-Mitgliedern und zum
Hisbollah-Umfeld in Frankreich, und finden hierzu bilaterale Gespräche
und/oder Informationsaustausche auf Regierungsebene oder zwischen
den Sicherheitsbehörden statt?
Wenn ja, welche konkret?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu einer entsprechenden
strukturellen Vernetzung im Sinne der Fragestellung vor. Die „Hizb Allah“ ist eine
weltweit operierende Organisation. Zu den Strukturen der Anhänger in
Deutschland wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. In diesem
Zusammenhang ergeben sich auch vereinzelte internationale Verbindungen und
Beziehungen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst
tauschen sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung grundsätzlich
auch mit ausländischen Stellen aus.
Hinsichtlich der weitergehenden Beantwortung der Frage wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
26. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine Zusammenarbeit
von Mitgliedern und Zuarbeitern der Hisbollah mit Vertretern syrischer
Nachrichtendienste und des syrischen Botschaftspersonals in Berlin zur
Ausspähung und/oder Einschüchterung syrischer Geflüchteter in
Deutschland?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass eine
Beantwortung nicht erfolgen kann. Eine Darlegung der hiesigen Erkenntnisse
kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen. Durch die Auskunft würden
Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die
generelle Arbeitsweise der Nachrichtendienste ermöglicht. Die syrischen
Nachrichtendienste könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickeln. Dadurch
könnte die Erkenntnisgewinnung erschwert oder in Einzelfällen unmöglich
gemacht werden. Dies kann die nachrichtendienstliche Funktionsfähigkeit
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die erbetenen Informationen berühren damit
derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt und eine offene
Übermittlung der Daten nicht erfolgen kann. Im Hinblick auf den Grundsatz
der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Information der
angefragten Art zudem für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht getragen werden kann und eine Übermittlung an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages daher ausscheidet.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass das für die
Explosionskatastrophe im Beiruter Hafen verantwortliche Material in
Bomben der syrischen Regierung genutzt wurde, und welche Rolle spielt die
Hisbollah dabei (vgl.
https://www.spiegel.de/politik/ausland/beirut-was-
die-hisbollah-mit-dem-mysterioesen-fall-der-rhosus-verbindet-a-000000
00-0002-0001-0000-000172636964)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
28. Führt die Bundesregierung Gespräche mit politischen Vertreterinnen
bzw. Vertretern der Hisbollah über die laufenden
Regierungsverhandlungen im Libanon, und wenn ja, wirkt sie auf die Hisbollah ein, die nach
Ansicht der Fragestellenden die Regierungsverhandlungen erheblich
blockiert?
Die Bundesregierung führt keine Gespräche über die Regierungsverhandlungen
in Libanon mit Vertreterinnen und Vertretern der Hisbollah.
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ISSN 0722-8333]