[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich
Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/28594 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
(Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)
(Bundesratsdrucksache 59/21)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag.
Sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs-
und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus
Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte)
Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen
Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten
und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der
Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen
alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist
sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der
Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen
auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als
Initiativberechtigte im Sinne des Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf.
berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und
nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne
Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“
(BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen
gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29181
19. Wahlperiode 30.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 30. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller wenig Konkretes über die
Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)
(Bundesratsdrucksache 59/21), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der
Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten
Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein
gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. Berücksichtigung der
Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu
kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört
schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient.
Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird
und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden
Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf
der Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter
gesetzlicher Regelungsvorschlag gegebenenfalls beruht und ob ggf. ein Mitglied
oder ein Vertreter der Bundesregierung persönliche finanzielle Vorteile aus der
Berücksichtigung hat.
Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem
Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung
nichts zu verbergen hat. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon
aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und
der Fragestellerinnen und Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf
substantiierte Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung
insbesondere zu den Fragen 3 und 4, soweit Änderungen des Gesetzentwurfs
nach der Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt
und genau begründet.
Der bloße Verweis auf den Vergleich der verschiedenen Fassungen der
Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit den in der sog. Verbändeanhörung
eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller das parlamentarische Fragerecht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative
„Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am
15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und
Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen
sind sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem
Link abrufbar:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/155756
0/3eb272d7adece1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebun
gsverfahren-data.pdf?download=1.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer
zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der
Bundesregierung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin,
dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der
Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von
Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte
Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle
Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen
Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch,
telefonisch). Sie haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet,
typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich
geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden
öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B.
sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und
Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber
zu erstellen oder zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185
(250)).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl
soweit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der
Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem
Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der
Gesetz- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.
1. Welche externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der
Verbändeanhörung gemäß § 47 Absatz 3 GGO beteiligt (bitte einzeln
aufzählen)?
2. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt
des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei
der Bundesregierung eingegangen, und wo sind diese jeweils ggf. von
der Bundesregierung konkret veröffentlicht worden (bitte mit Angabe der
bzw. des Einreichenden, des Eingangsdatums, des Empfängers und Stand
des Gesetzesvorhabens, ggf. Ort der Veröffentlichung mit genauer
Angabe der konkreten Internetadresse auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) sind folgende
Stellungnahmen eingegangen, deren Veröffentlichung derzeit vorbereitet wird:
Verband Eingangsdatum
Bund Deutscher Rechtspfleger e. V. 16. Dezember 2020
Bundesnotarkammer 16. Dezember 2020
Bundesrechtsanwaltskammer 16. Dezember 2020
Bundessteuerberaterkammer 16. Dezember 2020
Deutscher Anwaltverein e. V. 16. Dezember 2020
Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. 10. Dezember 2020
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. 16. Dezember 2020
Deutscher Notarverein e. V. 16. Dezember 2020
Die Deutsche Kreditwirtschaft 16. Dezember 2020
Die Familienunternehmer e. V. 16. Dezember 2020
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) 16. Dezember 2020
Wirtschaftsprüferkammer 15. Dezember 2020
Bundesverband deutscher Wohnungs- und
Immobilienunternehmen e. V.
15. Dezember 2020
Zentralverband des Deutschen Handwerks 18. Dezember 2020
3. Welche Vorschläge aus der Stellungnahme eines Dritten wurden durch
die Bundesregierung ggf. inwieweit übernommen, und warum?
4. Welche der aufgeführten Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen
Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach Auffassung der
Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im Hinblick auf
den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu erwartenden
Kosten (vgl. § 44 Absätze 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im
Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen
Entwurfsfassung (bitte konkret ausführen)?
5. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte
oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen
externen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt, und wo wurde dies ggf. offengelegt?
Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag (vgl. Koalitionsvertrag für
die 19. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD, S. 131) wurde am
23. Juli 2018 durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz eine Kommission von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und
Praxis eingesetzt (zur Zusammensetzung der Kommission vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/7366, S. 5), die unter dem Vorsitz des federführenden
Fachreferats IIIA1 und Teilnahme des Bundeskanzleramts zwischen Dezember 2018
und März 2020 mit dem sogenannten Mauracher Entwurf einen ersten Entwurf
zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts erarbeitete. Im April 2020
legte die Kommission ihren Abschlussbericht in Form von
Regelungsvorschlägen Frau Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine
Lambrecht MdB vor (abrufbar über die Internetseite des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downl
oads/DE/News/PM/Modernisierung_PersonengesellschaftsR.html). Zum
„Mauracher Entwurf“ hat das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz die betroffenen Ressorts, Länder und Verbände beteiligt. Auch ist er
in der Fachöffentlichkeit umfassend diskutiert worden. So fand im Juli 2020 ein
wissenschaftliches Symposium statt, auf dem die wesentlichen Inhalte des
Entwurfs diskutiert wurden (vgl. ZGR Sonderheft 23, Modernisierung des
Personengesellschaftsrecht). Der „Mauracher Entwurf“ bildete die Grundlage für den
Referentenentwurf (abrufbar über die Internetseite des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgeb
ungsverfahren/DE/Personengesellschaftsrecht.html), in dem die dort
unterbreiteten Regelungsvorschläge aufgegriffen und teilweise fortentwickelt worden
sind.
Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der
Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist üblich und Sinn
und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen Argumente im
Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen
Zielsetzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können. Bei
der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne Studien,
Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese
regelmäßig in der Begründung erwähnt. Beispielsweise beruhen die Angaben zum
Erfüllungsaufwand auf qualifizierten Schätzungen der Bundesnotarkammer
(Körperschaft des öffentlichen Rechts) zu den bei Beurkundungs- und
Anmeldevorgängen typischerweise anfallenden Kosten. Diese Schätzungen wurden
durch das Statistische Bundesamt validiert (vgl. Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates, in: Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 19/27635,
Anlage 2, S. 299).
Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht
Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei verfügbare
Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich
aufbereiten zu lassen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
6. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen
oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) oder
der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang
mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben mit
welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs
stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden
Personen, für die Teilnehmenden der Ebene des zuständigen federführenden
Fachreferates ggf. mit anonymisierter Angabe, aufführen)?
7. Inwieweit wurde ggf. der im Rahmen des zuvor genannten Kontakts
unterbreitete Vorschlag eines Dritten im Gesetzentwurf positiv
berücksichtigt, und wie ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert
worden (bitte einzeln ausführen)?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, ist parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE
67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer
Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und
dem 1. April 2021 beantworteten 270 Kleinen Anfragen die Grenzen der
Zumutbarkeit erheblich überschritten.
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre
und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März
2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts wurden zunächst die
Termine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister,
Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären
geprüft. Hierfür waren daher bereits 4.674 Überprüfungen erforderlich.
Die Überprüfungen sind regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Da
in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine, sondern mehrere Regelungen
getroffen werden, müssen die abgefragten Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen
Bestandteile hin analysiert werden. Anschließend müssen die Akten
entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen Regelungsinhalten überprüft werden,
so dass in der Regel bereits bei der Überprüfung eines Termins zu einem
Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden müssen. Dies nimmt erhebliche
Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung
werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu Themen geführt, die in der
Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das eigene Ressort im
besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese Überprüfungen bei Personen aus
den nicht federführenden oder fachlich nicht betroffenen Ressorts regelmäßig
Fehlanzeigen ergeben.
Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten
Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit
der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, war ein
fachlicher Bezug der jeweiligen Personen zu fachfremden Gesetzesvorhaben
teilweise fernliegend. Daher werden nunmehr in der Antwort zu Frage 6 und 7 nur
noch die Akten des jeweils federführenden und der fachlich betroffenen
Ressorts sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018
(Konstituierung der Bundesregierung) bis zum Kabinettbeschluss des
Gesetzentwurfs überprüft. Trotz der Änderung der Überprüfungspraxis waren in der
Zeit vom 13. März 2019 bis zum 1. April 2021 6.484 Überprüfungen
erforderlich. Seit Beginn der Legislaturperiode wurden folglich bisher insgesamt
11.158 Überprüfungen durchgeführt.
Für den gegenständlichen Gesetzentwurf wurden die Akten des federführenden
(BMJV) und der fachlich betroffenen Ressorts (hier: BMWi und BMF) sowie
des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung
der Bundesregierung) bis 20. Januar 2021 (Kabinettbeschluss des
Gesetzentwurfs) überprüft.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden
Gesprächsinhalte nicht dokumentiert. Die nachfolgenden Ausführungen bzw.
aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden
Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten
sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Die Abfrage hat keine Gespräche (nur Leitungsebene) mit externen Dritten
bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen.
8. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme
gesetzt (bitte die Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der
Zuleitung und des Fristablaufs angeben)?
Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 18. November
2020 mit Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Dezember 2020 eingeleitet.
9. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der
formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte
oder ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage
genannten Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Der von der Expertenkommission erarbeitete Mauracher Entwurf war öffentlich
bekannt und wurde zeitgleich mit der Veröffentlichung im April 2020 den
Ländern und Verbänden, die anschließend auch im Rahmen der Beteiligung
nach § 47 Absatz 3 GGO angeschrieben wurden (siehe Antwort zu den
Fragen 1 und 2), mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Juni 2020
übersandt.
10. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO
jeweils durchgeführt?
Die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 2 GGO erfolgte am 18. November 2020.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]