[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer,
Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28664 –
Bilanz zum Teilhabechancengesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. Januar 2019 trat das sogenannte Teilhabechancengesetz in Kraft. Ziel
des Gesetzes war es, Langzeitarbeitslose mittels Förderprogrammen in den
Arbeitsmarkt zu integrieren. Dabei sollte es nach dem Willen des
Bundesministers für Arbeit und Soziales Hubertus Heil vor allem um langfristige
Beschäftigung gehen: „Wir reden über alleinerziehende Menschen, über Leute,
die ganz lange aus dem Beruf heraus sind und die besondere Hilfen brauchen
– und zwar keine kurzatmigen Maßnahmen, sondern eine längerfristige
Perspektive auf sozialversicherungspflichtige Arbeit. Diese Perspektive schaffen
wir heute mit diesem Gesetz.“ (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/servi
ce/bulletin/rede-des-bundesministers-fuer-arbeit-und-soziales-hubertus-heil--1
548092).
Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes haben laut Bundesregierung rund
42 000 Menschen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
aufgenommen (vgl.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bilanz-teilha
bechancengesetz-1712954). Mit dem Beginn der Corona-Pandemie und den
damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen nimmt die Zahl der
Langzeitarbeitslosen jedoch wieder zu. Im Februar 2021 verzeichnete die
Bundesagentur für Arbeit bereits über 1 Million Personen, die seit mehr als einem
Jahr arbeitslos sind (vgl.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsmarktberi
cht-februar-2021-_ba146877.pdf).
Die Fragenstellenden möchten sich mit dieser Kleinen Anfrage einen
Überblick über die Wirksamkeit, die bisher erreichten Ziele des
Teilhabechancengesetzes und mögliche, notwendige Anpassungen vor dem Hintergrund der
Corona-Pandemie verschaffen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29724
19. Wahlperiode 18.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
17. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Personen üben nach Kenntnis der Bundesregierung nach § 16i
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) eine geförderte
Beschäftigung aus (bitte die monatsgenaue Entwicklung seit 2019 angeben)?
a) Wie viele dieser Personen sind männlich, wie viele weiblich?
b) Wie viele dieser Personen leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit
mindestens einem minderjährigen Kind?
c) Wie viele dieser Personen sind alleinerziehend?
d) Wie viele dieser Personen sind schwerbehindert im Sinne des § 2
Absatz 2 und 3 SGB IX?
e) Wie viele dieser Personen sind älter als 55 Jahre?
f) Wie viele dieser Personen wurden einem Arbeitgeber nach § 16i
Absatz 3 SGB II zugewiesen?
Die Fragen 1 bis 1f werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit wurden im Dezember
2020 rund 42 900 Förderungen gezählt, bei denen eine Beschäftigung nach
§ 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeübt wurde. Weitere
Ergebnisse nach der erfragten Differenzierung können der Tabelle 1 im
Anhang I entnommen werden. Angaben liegen mit einer Wartezeit von drei
Monaten vor. Jede Förderung setzt eine Zuweisung nach § 16i Absatz 3 SGB II durch
das Jobcenter voraus.
2. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine nach
§ 16i SGB II geförderte Beschäftigung wieder abgebrochen (bitte die
monatsgenaue Entwicklung seit 2019 angeben)?
a) Wie viele dieser Personen sind männlich, wie viele weiblich?
b) Wie viele dieser Personen leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit
mindestens einem minderjährigen Kind?
c) Wie viele dieser Personen sind alleinerziehend?
d) Wie viele dieser Personen sind schwerbehindert im Sinne des § 2
Absatz 2 und 3 SGB IX?
e) Wie viele dieser Personen sind älter als 55 Jahre?
f) Wie viele dieser Personen wurden einem Arbeitgeber nach § 16i
Absatz 3 oder 10 SGB II zugewiesen?
g) Wie viele dieser Personen haben die Beschäftigung jeweils nach zwei
Monaten, nach vier Monaten, nach sechs Monaten, nach einem Jahr
abgebrochen?
Die Fragen 2 bis 2g werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit traten im Dezember
2020 rund 400 Teilnehmende vorzeitig aus der Förderung „Teilhabe am
Arbeitsmarkt“ aus. Weitere Ergebnisse nach der erfragten Differenzierung können
der Tabelle 2 im Anhang I entnommen werden. Angaben liegen mit einer
Wartezeit von drei Monaten vor. Jede Förderung setzt eine Zuweisung nach § 16i
Absatz 3 SGB II durch das Jobcenter voraus. Die besonderen Voraussetzungen
des § 16i Absatz 10 SGB II werden nicht gesondert erfasst.
3. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für den
Abbruch einer geförderten Beschäftigung nach § 16i SGB II?
Ergebnisse der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nach Gründen einer
vorzeitigen Beendigung der Maßnahme „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ können der
Tabelle 3 im Anhang I entnommen werden.
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche
Alter von Personen, die nach § 16i SGB II eine geförderte Beschäftigung
ausüben?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betrug das
Durchschnittsalter der Teilnehmenden an „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ bei Eintritt in
die Maßnahme 49,3 Jahre.
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche,
vertraglich vereinbarte, wöchentliche Stundenzahl von Personen, die eine
Beschäftigung nach § 16i SGB II ausüben?
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Verdienst von Personen, die eine Beschäftigung nach § 16i SGB II
ausüben?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zur durchschnittlichen wöchentlichen Stundenzahl
sowie zum durchschnittlichen Entgelt von Teilnehmenden an „Teilhabe am
Arbeitsmarkt“ keine Erkenntnisse vor.
7. In welchen Branchen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Personen,
die nach § 16i SGB II eine Beschäftigung ausüben, tätig?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den Teilnehmenden an
„Teilhabe am Arbeitsmarkt“ differenziert nach der wirtschaftsfachlichen
Zuordnung des Trägers der Förderung können der Tabelle 4 im Anhang I entnommen
werden.
8. Bei welchen Arbeitgebern sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Personen, die nach § 16i SGB II eine geförderte Beschäftigung ausüben,
tätig (bitte nach privaten Arbeitgebern, die eine Gewinnerzielungsabsicht
verfolgen, privaten Arbeitgebern, die wohltätige Zwecke oder
gemeinwohlorientierte Tätigkeiten ausüben, öffentlichen, kommunalen
Arbeitgebern, kirchlichen Arbeitgebern und Beschäftigungsträgern auflisten)?
Zur Frage, welche Arbeitgebertypen Förderungen nach § 16i SGB II in
Anspruch nehmen, gibt es weder statistische Daten der Bundesagentur für Arbeit
noch allgemeingültige Definitionen. Das Zentrum für Kunden- und
Mitarbeiterbefragungen (ZKM) der Bundesagentur für Arbeit nimmt eine Erhebung im
Rahmen qualitativer Telefonbefragungen von Arbeitgebern vor. Die
Arbeitgeber werden anhand der Eigentumsverhältnisse (privat, öffentlich, kirchlich)
zugeordnet. In jeder dieser drei Kategorien sind als Untergruppe sogenannte
Beschäftigungsträger enthalten.
Aktuell stehen kumulierte Ergebnisse aus Erhebungen im vierten Quartal 2019,
im ersten Quartal 2020 und im ersten Quartal 2021 zur Verfügung. Für den
Zeitraum zweiten bis vierten Quartal 2020 wurden aufgrund der Auswirkungen
der Pandemie keine Befragungen durchgeführt. Die Datenbasis der aktuellen
Auswertung umfasst 1 600 Interviews.
Nach den Erhebungen des ZKM beträgt der Anteil privater Arbeitgeber rund
71 Prozent. Darunter sind 28 Prozent Beschäftigungsträger. Der Anteil
öffentlicher/kommunaler Arbeitgeber beträgt rund 22 Prozent. Darunter sind 50
Prozent Beschäftigungsträger. Bei rund 7 Prozent der Betriebe handelt es sich um
kirchliche Arbeitgeber. Darunter sind 58 Prozent Beschäftigungsträger.
Insgesamt wird unter allen Arbeitgebern ein Anteil von rund 35 Prozent an
Beschäftigungsträgern ausgewiesen. Die jeweiligen prozentualen Anteile wurden
erstmals im Jahr 2019 in den genannten Größenordnungen erhoben und haben sich
im Jahr 2021 bestätigt.
9. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im
Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder in einer der nachgeordneten
Behörden beschäftigt, bei denen es sich nach § 16i SGB II um eine
geförderte Beschäftigung handelt?
Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie in den nachgeordneten
Behörden sind keine Personen tätig, die eine geförderte Beschäftigung nach
§ 16i SGB II ausüben.
10. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in
Agenturen für Arbeit und Jobcentern beschäftigt, bei denen es sich nach § 16i
SGB II um eine geförderte Beschäftigung handelt?
Der Bundesregierung liegen für die zugelassenen kommunalen Träger keine
entsprechenden Daten vor. Für die Bundesagentur für Arbeit und die
gemeinsamen Einrichtungen konnten diese Daten im Rahmen der für die Beantwortung
der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden, da hierfür
eine Abfrage bei allen Dienststellen erforderlich gewesen wäre.
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Unterschiede in
der Nutzung einer geförderten Beschäftigung nach § 16i SGB II?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit entfielen rund
30 Prozent der Teilnehmenden an „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ auf Nordrhein-
Westfalen. Weitere Ergebnisse zur Verteilung der Teilnahmen auf die
Bundesländer können der Tabelle 5 im Anhang I entnommen werden.
12. Wie viele Personen, die nach § 16i SGB II eine geförderte Beschäftigung
ausüben, nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung an einer
Weiterbildung teil?
a) Wie viele dieser Personen sind männlich, wie viele weiblich?
b) Wie viele dieser Personen leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit
mindestens einem minderjährigen Kind?
c) Wie viele dieser Personen sind alleinerziehend?
d) Wie viele dieser Personen sind schwerbehindert im Sinne des § 2
Absatz 2 und 3 SGB IX?
e) Wie viele dieser Personen sind älter als 55 Jahre?
f) Wie viele dieser Personen wurden einem Arbeitgeber nach § 16i
Absatz 3 SGB II zugewiesen?
13. Wie viele Personen, die nach § 16i SGB II eine geförderte Beschäftigung
ausüben, erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung eine
beschäftigungsbegleitende Betreuung?
a) Wie viele dieser Personen sind männlich, wie viele weiblich?
b) Wie viele dieser Personen leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit
mindestens einem minderjährigen Kind?
c) Wie viele dieser Personen sind alleinerziehend?
d) Wie viele dieser Personen sind schwerbehindert im Sinne des § 2
Absatz 2 und 3 SGB IX?
e) Wie viele dieser Personen sind älter als 55 Jahre?
f) Wie viele dieser Personen wurden einem Arbeitgeber nach § 16i
Absatz 3 SGB II zugewiesen?
Die Fragen 12 bis 13f werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele der
Teilnehmenden an „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eine Weiterbildung bzw. eine
beschäftigungsbegleitende Betreuung erhalten. Im Rahmen der telefonischen Befragung
durch das ZKM zur Ermittlung der Arbeitgebertypen wurden Arbeitgeber, die
eine Förderung nach § 16i SGB II erhalten, auch zur
beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) befragt. Bei 41 Prozent der Arbeitgeber erhalten
Teilnehmende ein Coaching durch Mitarbeiter der Jobcenter, bei 37 Prozent
wird ein Coaching durch einen Träger/Externen (beauftragten Dritten)
durchgeführt, während 22 Prozent der Arbeitgeber angaben, dass aktuell kein Coaching
stattfindet. Außerdem gaben 48 Prozent der Arbeitgeber an, die Möglichkeit
der Weiterbildung zu nutzen. Weitere 16 Prozent der Arbeitgeber gaben an, dies
zu planen, während 33 Prozent keine Weiterbildung planten. 2 Prozent gaben
an, die Möglichkeit der Weiterbildung nicht zu kennen.
14. Wie viele Personen üben nach Kenntnis der Bundesregierung nach § 16e
SGB II eine geförderte Beschäftigung aus (bitte die monatsgenaue
Entwicklung seit 2019 angeben)?
a) Wie viele dieser Personen sind männlich, wie viele weiblich?
b) Wie viele dieser Personen leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit
mindestens einem minderjährigen Kind?
c) Wie viele dieser Personen sind alleinerziehend?
d) Wie viele dieser Personen sind schwerbehindert im Sinne des § 2
Absatz 2 und 3 SGB IX?
e) Wie viele dieser Personen sind älter als 55 Jahre?
f) Wie viele dieser Personen erhalten seit jeweils mehr als drei, mehr
als vier und mehr als fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II?
Die Fragen 14 bis 14f werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit wurden im Dezember
2020 rund 12 200 Förderungen gezählt, bei denen eine Beschäftigung nach
§ 16e SGB II ausgeübt wurde. Weitere Ergebnisse nach der erfragten
Differenzierung können der Tabelle 6 im Anhang I entnommen werden. Angaben liegen
mit einer Wartezeit von drei Monaten vor. Eine Differenzierung nach Dauer des
Leistungsbezugs kann nicht vorgenommen werden.
15. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine nach
§ 16e SGB II geförderte Beschäftigung wieder abgebrochen (bitte die
monatsgenaue Entwicklung seit 2019 angeben)?
a) Wie viele dieser Personen sind männlich, wie viele weiblich?
b) Wie viele dieser Personen leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit
mindestens einem minderjährigen Kind?
c) Wie viele dieser Personen sind alleinerziehend?
d) Wie viele dieser Personen sind schwerbehindert im Sinne des § 2
Absatz 2 und 3 SGB IX?
e) Wie viele dieser Personen sind älter als 55 Jahre?
f) Wie viele dieser Personen erhalten seit jeweils mehr als drei, mehr
als vier und mehr als fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II?
g) Wie viele dieser Personen haben die Beschäftigung jeweils nach zwei
Monaten, nach vier Monaten, nach sechs Monaten, nach einem Jahr
abgebrochen?
Die Fragen 15 bis 15g werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit traten im Dezember
2020 rund 200 der Geförderten vorzeitig aus der Förderung „Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen“ aus. Weitere Ergebnisse nach der erfragten
Differenzierung können der Tabelle 7 im Anhang I entnommen werden. Angaben liegen
mit einer Wartezeit von drei Monaten vor. Eine Differenzierung der geförderten
Personen nach Dauer des Leistungsbezugs kann nicht vorgenommen werden.
16. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für den
Abbruch einer geförderten Beschäftigung nach § 16e SGB II?
Ergebnisse der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nach Gründen einer
vorzeitigen Beendigung der Förderung „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“
können der Tabelle 8 im Anhang I entnommen werden.
17. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche
Alter von Personen, die nach § 16e SGB II eine geförderte
Beschäftigung ausüben?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betrug das
Durchschnittsalter der nach § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“
geförderten Personen bei Beginn der Förderung 44,8 Jahre.
18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche,
vertraglich vereinbarte, wöchentliche Stundenzahl von Personen, die eine
Beschäftigung nach § 16e SGB II ausüben?
19. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Verdienst von Personen, die eine Beschäftigung nach § 16e SGB II
ausüben?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zur durchschnittlichen wöchentlichen Stundenzahl
sowie zum durchschnittlichen Entgelt von geförderten Beschäftigten nach
§ 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ keine Erkenntnisse
vor.
20. In welchen Branchen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Personen,
die nach § 16e SGB II eine geförderte Beschäftigung ausüben, tätig?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den Teilnehmenden an
„Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ differenziert nach der
wirtschaftsfachlichen Zuordnung des Trägers der Förderung können der Tabelle 9 im
Anhang I entnommen werden.
21. Bei welchen Arbeitgebern sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Personen, die nach § 16e SGB II eine geförderte Beschäftigung ausüben,
tätig (bitte nach privaten Arbeitgebern, die eine Gewinnerzielungsabsicht
verfolgen, privaten Arbeitgebern, die wohltätige Zwecke oder
gemeinwohlorientierte Tätigkeiten ausüben, öffentlichen, kommunalen
Arbeitgebern, kirchlichen Arbeitgebern und Beschäftigungsträgern auflisten)?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
22. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im
Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder in einer der nachgeordneten
Behörden beschäftigt, bei denen es sich nach § 16e SGB II um eine
geförderte Beschäftigung handelt?
Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie in den nachgeordneten
Behörden sind keine Personen tätig, die eine geförderte Beschäftigung nach
§ 16e SGB II ausüben.
23. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in
Agenturen für Arbeit und Jobcentern beschäftigt, bei denen es sich nach § 16e
SGB II um eine geförderte Beschäftigung handelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
24. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Unterschiede in
der Nutzung einer geförderten Beschäftigung nach § 16e SGB II?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit entfielen im Jahr
2020 rund 25 Prozent der Förderungen „Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen“ auf Nordrhein-Westfalen. Weitere Ergebnisse zur Verteilung der
Förderungen auf die Bundesländer können der Tabelle 10 im Anhang I entnommen
werden.
25. Wie viele Personen, die nach § 16e SGB II eine geförderte
Beschäftigung ausüben, erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung eine
beschäftigungsbegleitende Betreuung?
a) Wie viele dieser Personen sind männlich, wie viele weiblich?
b) Wie viele dieser Personen leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit
mindestens einem minderjährigen Kind?
c) Wie viele dieser Personen sind alleinerziehend?
d) Wie viele dieser Personen sind schwerbehindert im Sinne des § 2
Absatz 2 und 3 SGB IX?
e) Wie viele dieser Personen sind älter als 55 Jahre?
f) Wie viele dieser Personen erhalten seit jeweils mehr als drei, mehr
als vier und mehr als fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II?
Die Fragen 25 bis 25f werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele der
Teilnehmenden an „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ eine
beschäftigungsbegleitende Betreuung erhalten.
26. Wie viele der zur Verfügung stehenden 4 Mrd. Euro zur Eingliederung
von Langzeitarbeitslosen und Teilhabe am Arbeitsmarkt wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung bisher abgerufen (bitte monatsgenauen
Abruf der Mittel angeben)?
Für die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit stellt die Bundesregierung
den Jobcentern zusätzliche Mittel in Höhe von 4 Mrd. Euro für den Zeitraum
2018 bis 2022 über den Titel 1101/685 11 – „Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit“ im Bundeshaushalt zur Verfügung. Hiervon wurden 300 Mio. Euro im
Jahr 2018, 900 Mio. Euro im Jahr 2019 und jeweils 1 Mrd. Euro in den Jahren
2020 und 2021 veranschlagt. Für das Jahr 2022 sind 800 Mio. Euro
vorgesehen. Der aufgestockte Ansatz des Jahres 2022 wurde in die Folgejahre
fortgeschrieben.
Mit den zusätzlichen Mitteln verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die
Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt durch einen
ganzheitlichen Ansatz zu verbessern. Kern des Gesamtkonzepts ist das am 1. Januar 2019
in Kraft getretene Teilhabechancengesetz mit den beiden neuen Förderungen
nach §§ 16e und 16i SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ bzw.
„Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Die Jobcenter entscheiden im Rahmen der ihnen
zur Verfügung stehenden, aufgestockten Eingliederungsbudgets in dezentraler
Entscheidungskompetenz über Einsatz und Umfang der Förderungen mit Blick
auf die spezifischen Bedarfe und den lokalen Arbeitsmarkt.
Nach der Eingliederungsbilanz für das Jahr 2019 wurden bundesweit für die
Maßnahmen nach § 16e und § 16i SGB II insgesamt rund 350 Mio. Euro
verausgabt. Für das Jahr 2020 lagen die Ausgaben hochgerechnet bei rund
870 Mio. Euro. Es handelt sich dabei um einen Schätzwert, da die
Eingliederungsbilanz für das Jahr 2020 noch nicht vorliegt. Die beiden Angaben
berücksichtigen nicht zusätzliche Abflüsse für Maßnahmen nach § 16i SGB II über
den Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) aus dem Titel 1101/681 12 –
„Arbeitslosengeld II“ im Bundeshaushalt.
27. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Auswirkungen der
Corona-Pandemie auf die steigende Zahl von Langzeitarbeitslosen
Anpassungen des Teilhabechancengesetzes für notwendig?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen gibt es hierzu?
b) Wenn nein, weshalb nicht?
Die Fragen 27 bis 27bwerden gemeinsam beantwortet.
Die Instrumente § 16e und § 16i SGB II haben das Ziel, verfestigte
Langzeitarbeitslosigkeit aufzubrechen und Beschäftigungsfähigkeit (wieder-)herzustellen.
Konzeptionell sind sie auf Situationen ausgerichtet, in denen sich
Arbeitslosigkeit bzw. Leistungsbezug bereits verfestigt haben. Dies gilt insbesondere für
§ 16i SGB II, der eine sehr lange Dauer des Leistungsbezugs in Verbindung mit
fehlender Beschäftigung voraussetzt. Umgekehrt bedeutet dies, dass es sich bei
den genannten Fördermöglichkeiten nicht um Instrumente der Prävention
handelt. Die Bundesregierung hält daher eine Anpassung der Instrumente nicht für
notwendig.
28. Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Arbeitgeber zur
Beurteilung der Programme Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und
Teilhabe am Arbeitsmarkt befragt?
a) Welche Fragen wurden hierfür gestellt?
b) Welche Kritik wurde von Arbeitgebern gegebenenfalls geäußert?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der telefonischen Befragung durch das ZKM der Bundesagentur
für Arbeit zur Ermittlung der Arbeitgebertypen wurden die Arbeitgeber auch
um Bewertung der Förderung nach § 16i SGB II gebeten. Der Fragenkatalog
kann dem Anhang II entnommen werden.
Im Allgemeinen wird die Förderung nach § 16i SGB II positiv von den
Arbeitgebern bewertet. Manche sehen Verbesserungsmöglichkeiten bei der
Abstimmung bzw. beim Kontakt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den
Jobcentern oder fordern weniger Bürokratie im Rahmen der Förderung. Ein
weiterer Diskussionspunkt ist die Ausgestaltung des Coachings.
29. Wie gewinnen nach Kenntnis der Bundesregierung die Agenturen für
Arbeit und Jobcenter Arbeitgeber für die Programme Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen und Teilhabe am Arbeitsmarkt?
Die Instrumente §§ 16e und 16i SGB II werden ausschließlich durch die
Jobcenter umgesetzt. Die Gewinnung von Arbeitgebern für die Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen bedarf einer besonderen Akquise und Beratung durch die
Jobcenter.
Im Rahmen des Teilhabechancengesetzes nutzen die Jobcenter z. T. die
Erfahrungen aus dem ESF-Bundesprogramm zum Abbau von
Langzeitarbeitslosigkeit, bei dem sich eine bewerberorientierte Vermittlung, eine direkte
Arbeitgeberansprache und -beratung sowie eine gezielte Stellenakquise als
erfolgversprechend erwiesen haben. Dabei wurden sogenannte Betriebsakquisiteure
eingesetzt, die potenzielle Bewerberinnen und Bewerber bei persönlichen
Kontakten zu Arbeitgebern unterstützten und zu Vorstellungsgesprächen begleitet
haben. Arbeitgeber konnten so überzeugt werden, sehr arbeitsmarktfernen
Menschen einen Arbeitsplatz anzubieten. Für die Umsetzung von Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Teilhabechancengesetz, u. a. zur Gewinnung von
Arbeitgebern, stehen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit 400 Stellen für
zusätzliches Personal zur Verfügung. Die Kommunen personalisieren in eigener
Verantwortung.
Drucksache 19/29724 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29724 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29724 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29724 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29724 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29724 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29724 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]