[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Katharina Dassler, Stephan
Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28986 –
Gewalt im Sport
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der durch die Zuwendungsempfänger abgegebenen „Eigenerklärung zur
Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport“ im Rahmen der
Spitzensportförderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) sind die Sportverbände und Sportorganisationen verpflichtet, bis
zum 31. Dezember 2020 ein Fort- und Weiterbildungskonzept zur Schulung
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Organisation zum Thema
sexualisierte Gewalt zu erstellen.“, antwortete das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/17178. Gewalt im Sport ist nach Aufdeckung der jüngsten
Fälle vielschichtig und unmittelbar verwoben mit dem Sport auf Landes- und
Bundesebene, weswegen es nach Ansicht der Fragesteller Handlungsansätze
und Anlaufstellen für betroffene Sportler benötigt, um die Eigenerklärungen
der Sportverbände und Sportorganisationen nachhaltig und gewissenhaft
umzusetzen.
1. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung alle betroffenen Verbände die
„Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt
im Sport“ fristgerecht abgegeben?
Alle betroffenen Verbände haben die Eigenerklärung zur Prävention und
Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport fristgerecht abgegeben.
a) Fallen unter die betroffenen Verbände neben olympischen und
paralympischen Verbänden auch Verbände mit besonderen Aufgaben,
welche die „Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung
sexualisierter Gewalt im Sport“ abgeben mussten?
Ja, sowohl die olympischen Verbände, der Deutsche Behindertensportverband,
die Verbände mit besonderen Aufgaben als auch die Verbände des
nichtolympischen Sports mussten die Eigenerklärung zur Prävention und
Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport abgeben.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30108
19. Wahlperiode 25.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 21. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
b) Welche Verbände haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
„Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter
Gewalt im Sport“ (noch) nicht abgegeben, und welche Gründe gibt es
hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
2. Wer kontrolliert nach Kenntnis der Bundesregierung
a) die Umsetzung der Einsichtnahme der Verbände in erweiterte
Führungszeugnisse, und wie ist es sichergestellt, dass alle betroffenen
Trainer und Trainerinnen ihre erweiterten Führungszeugnisse
offenlegen,
Die Frist zur Umsetzung aller in der Eigenerklärung vorgesehenen Maßnahmen
endet am 31. Mai 2021. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird nach Ablauf dieser Frist und Auswertung der Umsetzungsberichte der
Verbände und Olympiastützpunkte darüber entscheiden, wie und durch wen die
regelmäßige Kontrolle der Umsetzung aller Maßnahmen der Eigenerklärung
durchgeführt wird.
Voraussichtlich wird eine Kontrolle durch das Bundesverwaltungsamt erfolgen.
b) die Vollständigkeit und inhaltliche Korrektheit der von den
Verbänden abgegebenen „Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung
sexualisierter Gewalt im Sport“,
Bei der Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt
im Sport handelt es sich um ein fest vorgegebenes Muster mit fest
vorgeschriebenen Maßnahmen. Da die Eigenerklärung in allen Fällen gleich lautet und
nicht abgeändert werden kann, musste eine Vollständigkeit und inhaltliche
Korrektheit der von den Verbänden und Olympiastützpunkten abgegebenen
Eigenerklärung nicht kontrolliert werden.
Im Einzelnen sieht die Eigenerklärung die folgenden Maßnahmen vor:
Die Verbände und Olympiastützpunkte mussten bis Jahresende 2019 eine oder
einen Beauftragten für Prävention von und Intervention bei sexualisierter
Gewalt öffentlich benennen. Bis Ende 2020 mussten sie Regeln zur
Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis für haupt- und ehrenamtliches Personal,
das ein besonderes Näheverhältnis zu Sportlerinnen und Sportlern hat,
aufstellen, Ehrenkodizes als Bestandteil der Arbeits-, Dienst- und
Beschäftigungsverträge einführen sowie Fort- und Weiterbildungskonzepte zur Schulung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Thema sexualisierte Gewalt erstellen.
Die Spitzensportverbände und Olympiastützpunkte sind weiterhin aufgefordert,
bis zum 31. Mai 2021 Satzungsregelungen anzupassen sowie Verhaltensregeln,
Interventionspläne und Sanktionsmaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
c) die Nachbereitung der eingereichten „Eigenerklärung zur Prävention
und Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport“, sofern diese nach
Fristende am 31. Dezember 2020 unvollständig oder fehlerhaft
abgegeben wurden?
Die Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt im
Sport konnte aus den in der Antwort zu Frage 2b genannten Gründen nicht
unvollständig oder fehlerhaft abgegeben werden.
3. Welche weiteren Maßnahmen werden bzw. wurden nach erfolglosem
Verstreichen der Abgabefrist der „Eigenerklärung zur Prävention und
Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport“ eingeleitet?
Da alle Eigenerklärungen fristgereicht eingereicht wurden, war die Einleitung
weiterer Maßnahmen nicht erforderlich.
4. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung nach Auslaufen des vom
Bundesinstitut für Sportwissenschaft finanzierten Forschungsvorhabens
„Trainer*innen als zentrale Akteur*innen in der Prävention sexualisierter
Gewalt: Umgang mit Nähe und Distanz im Verbundsystem
Nachwuchsleistungssport (TraiNah)“ (Laufzeit: 1. April 2019 bis 31. März 2021) eine
Weiterfinanzierung des Forschungsvorhabens geplant?
a) Wenn ja, in welcher Höhe?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Das Projekt „Trainer*innen als zentrale Akteur*innen in der Prävention
sexualisierter Gewalt: Umgang mit Nähe und Distanz im Verbundsystem
Nachwuchsleistungssport (TraiNah)“ wurde wegen pandemiebedingter
Verzögerungen zwischenzeitlich um vier Monate bis zum 31. Juli 2021 verlängert
(bewilligte zusätzliche Finanzmittel: 31 630 Euro). Der Abschlussbericht soll bis zum
31. Oktober 2021 vorliegen. Vor einer Entscheidung über ein mögliches
Anschlussvorhaben bleibt zunächst die Bewertung des Praxistransfers der
Ergebnisse aus dem noch laufenden Projekt abzuwarten.
5. In welcher Weise hat das Forschungsvorhaben Einfluss auf die
„Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt im
Sport“, die die Sportverbände bis 31. Dezember 2020 einzureichen
hatten?
Ob die Ergebnisse des Forschungsvorhabens Einfluss auf die Eigenerklärung
zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport haben werden,
kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden. Es sind die Ergebnisse
der Studie abzuwarten.
6. Wie definiert die Bundesregierung „Gewalt im Sport“?
Die Bundesregierung hat den Begriff „Gewalt im Sport“ nicht definiert. Sie
versteht den Begriff „Gewalt im Sport“ weit und in dem Sinne, dass neben der
physischen auch die psychische und jede Form von sexualisierter Gewalt
umfasst sind.
7. Welche Gewaltbereiche bzw. Gewaltdelikte fallen unter den Begriff
„Gewalt im Sport“?
Da der Begriff der Gewalt auslegungsfähig und auch im wissenschaftlichen
Raum nicht fest definiert ist, kann die Frage nicht abschließend beantwortet
werden. In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls dürfte
„Gewalt im Sport“ jedenfalls immer dann vorliegen, wenn bei der
Sportausübung bzw. im Kontext des Sports Straftatbestände, die mit
Körperverletzungen oder sexuellen Handlungen einhergehen (z. B. §§ 223 ff. des
Strafgesetzbuches (StGB), §§ 174, 176 bis 176b, 177, 178, 182 StGB) erfüllt sind. Gleiches
kann für die Nötigung (§ 240 StGB) gelten.
8. Ab welcher Grenze kann nach Ansicht der Bundesregierung von Gewalt
im Sport gesprochen werden?
Auf die Antworten zu den Fragen 6 und zu 7 wird verwiesen.
9. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen dem BMI, dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), dem
Deutschen Olympische Sportbund (DOSB) und den Ländern hinsichtlich
der Prävention und Aufklärung von Gewalt im Sport?
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Deutsche Olympische
Sportbund arbeiten eng und vertrauensvoll zu Prävention, Aufklärung und
Bekämpfung von Gewalt im Sport zusammen. Es finden regelmäßige
Besprechungen auf Arbeitsebene statt, bei denen die vorhandenen Maßnahmen, deren
Weiterentwicklung sowie mögliche gemeinsame neue Maßnahmen besprochen
werden.
Mit dem Deutschen Olympischen Sportbund und der Deutschen Sportjugend
steht das Bundesministerium des Innern in einem intensiven Austausch zu
Maßnahmen zur Prävention von sexuellem Missbrauch und Gewalt im Sport,
zu Antidopingmaßnahmen und zu weiteren Themen, die die Werte und die
Integrität des organisierten Sports betreffen.
Bundesministerin Giffey und der Unabhängige Beauftragte für Fragen des
sexuellen Kindesmissbrauchs haben im Dezember 2019 den Nationalen Rat
gegen sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche konstituiert. Der Deutsche
Olympische Sportbund (DOSB) ist Mitglied im Nationalen Rat. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 28 zum Nationalen Rat
verwiesen.
Zudem unterstützt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend seit vielen Jahren den DOSB-Wettbewerb „Starke Netze gegen Gewalt
– Keine Gewalt gegen Frauen und Mädchen!“. Mit diesem soll die beste
Vernetzung vor Ort – zwischen Sportverein und Aktionspartnern und
Aktionspartnerinnen – belohnt werden. Im Rahmen einer begleitenden
Öffentlichkeitsarbeit wird über die Ursachen von Gewalt an Frauen informiert und auf
notwendige Hilfe- und Präventionsmaßnahmen aufmerksam gemacht.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat tauscht sich mit den
Ländern im Rahmen der Sportministerkonferenz, der Sportreferentenkonferenz
sowie des Ausschusses Integrität der Sportreferentenkonferenz regelmäßig zu
den Themen Prävention, Bekämpfung und Aufklärung von Gewalt im Sport
aus.
10. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der Aufklärung
sexualisierter Gewalt im Sport, der von unabhängiger Stelle außerhalb
des Sports übernommen werden soll?
a) Wenn ja, welchen konkreten Handlungsbedarf sieht die
Bundesregierung, und welche Akteure sind ihrer Meinung nach dafür zuständig?
b) Wenn nein, warum nicht?
11. Wie steht die Bundesregierung zum Aufbau unabhängiger Aufklärungs-
und Präventionsstrukturen gegen sexualisierte Gewalt im Sport?
Die Fragen 10 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Sexualisierte Gewalt ist ein gesamtgesellschaftliches Phänomen, dem
gesamtgesellschaftlich auf verschiedenen Ebenen konsequent begegnet werden muss.
In Fällen, in denen sexualisierte Gewalt sich in einer Institution ereignet, ist es
wichtig, dass den Betroffenen spezialisierte Ansprechpersonen sowohl
innerhalb als auch außerhalb der Institution zur Verfügung stehen.
Es liegt daher, wie in anderen Einrichtungen auch, in der Verantwortung und in
der Pflicht des autonomen Sports, Maßnahmen der Prävention und der
Aufklärung zu sexualisierter Gewalt zu befördern und bei Vorfällen oder Verdacht
Konsequenzen zu ergreifen.
Daneben bestehen bereits heute zahlreiche unabhängige Strukturen zur
Aufklärung und Prävention sexualisierter Gewalt, die auch bei Vorfällen im Bereich
des Sports einbezogen werden können. Zu den Einzelheiten wird auf die
Antwort zu Frage 25 verwiesen.
Die Frage, ob über die bestehenden unabhängigen Strukturen hinaus eigene
unabhängige Strukturen für Prävention und Aufklärung sexualisierter Gewalt im
Sport erforderlich erscheinen, wird von der Bundesregierung derzeit geprüft.
12. Wie steht die Bundesregierung zur Idee von Athleten Deutschland zur
Schaffung eines Unabhängigen Zentrums für Safe Sport, das Anlauf und
Beratungsstelle von Missbrauchsopfern im Sport sein könnte (
https://ww
w.deutschlandfunk.de/sexualisierte-gewalt-im-sport-athletenvertretung.8
90.de.html?dram:article_id=492320)?
Das Thema „sicherer Sport“ ist von zentraler Bedeutung. Es sind nachhaltige
Anstrengungen aller involvierten Akteure erforderlich, um einen gewaltfreien
und sicheren Sport zu gewährleisten.
Ob ein „Unabhängiges Zentrum für Safe Sport“ die richtige Antwort auf
Vorfälle von Gewalt und Missbrauch im Sport sein könnte oder ob die Nutzung
und ggf. der Ausbau von vorhandenen, dezentralen Strukturen zielführender
erscheint, wird von der Bundesregierung derzeit geprüft.
13. Sind der Bundesregierung die Diskussionen im Ausland zum Aufbau
unabhängiger Strukturen im Sport bekannt (
https://www.deutschlandfun
k.de/sexualisierte-gewalt-im-sport-athletenvertretung.890.de.html?dram:
article_id=492320;
https://www.bundestag.de/resource/blob/491788/68a
80fa8924c8f2f96fb001d2acf0eb0/WD-10-058-16-pdf-data.pdf;
https://w
ww.ksta.de/sport/athletenvertreter-fordern-ergaenzung-der-
olympischencharta-33325214?cb=1619175541603;
https://www.sueddeutsche.de/poli
tik/sportpolitik-mehr-mitsprache-fuer-athleten-das-ende-der-bevormundu
ng-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210119-99-80957), und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihr eigenes Handeln?
Die Bundesregierung verfolgt Diskussionen im Ausland zum Aufbau
unabhängiger Strukturen im Sport und bezieht diese in ihre Überlegungen mit ein.
Beim Vergleich mit Aktivitäten anderer Staaten ist zu berücksichtigen, dass die
Voraussetzungen im Sport sowie die rechtlichen Voraussetzungen in anderen
Staaten, insbesondere in Nicht-EU-Staaten, oftmals andere sind als in
Deutschland. So ist der Sport in anderen Ländern oft zentral strukturiert und es gelten
andere rechtliche Rahmenbedingungen.
14. Wie sieht die Bundesregierung den Vorschlag von Athleten Deutschland,
mit allen Stakeholdern einen ergebnisoffenen und strukturierten
Dialogprozess zu den nötigen Strukturreformen im Kampf gegen Gewalt und
Missbrauch im Sport zu führen (
https://athleten-deutschland.org/pressem
itteilung/missbrauch-im-sport-impulspapier-fuer-unabhaengiges-zentru
m-fuer-safe-sport/)?
Die Bundesregierung begrüßt einen solchen Dialogprozess ausdrücklich.
15. Wie wird die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen im Sport nach
Kenntnis der Bundesregierung kontrolliert, gemonitored und evaluiert?
Zu den Kontrollaktivitäten der Bundesregierung wird auf die Antwort zu
Frage 2a verwiesen.
Zu den konkreten Aktivitäten des autonomen Sports kann die Bundesregierung
keine Auskunft geben. Es ist Aufgabe des autonomen Sports, seine eigenen
Aktivitäten darzulegen.
16. Wie oft wird die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen im Sport,
denen Eigenerklärungen der Verbände zugrunde liegen, nach Kenntnis der
Bundesregierung kontrolliert?
Auf die Antwort zu den Fragen 15 und 2a wird verwiesen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Konzeptionierung des dsj-
Stufenmodells, an dessen Ende die Risikoanalyse steht (
https://www.dsj.de/file
admin/user_upload/Handlungsfelder/Praevention_Intervention/sexualisie
rte_Gewalt/dsj-Stufenmodell_Richtlinien_u._Qualitaetsstandards_zu_PS
G.pdf)?
Die Bundesregierung bewertet das dsj-Stufenmodell als positiv. Es handelt sich
dabei um Mindeststandards zur Prävention von sexualisierter Gewalt für die
deutsche Sportjugend und ihre Mitgliedsorganisationen. Um eine breite und
nachhaltige Sensibilisierung für das wichtige Themenfeld Prävention
sexualisierter Gewalt im Sport zu erreichen, ist es wichtig, dass die Thematik vom
organisierten Sport selbst proaktiv angegangen wird. Dazu ist das dsj-
Stufenmodell geeignet. Insbesondere die von den Jugendorganisationen sich selbst
auferlegte Regelung, dass nur bei erfolgter Umsetzung des Stufenmodells eine
Weiterleitung von Zuwendungen erfolgen kann, übt einen konkreten
Handlungsdruck auf die Mitgliedsorganisationen aus.
Das dsj-Stufenmodell entspricht, wie auch das im Dezember 2020 beschlossene
DOSB-Stufenmodell, in vielen Punkten der Eigenerklärung zur Prävention und
Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport.
18. Sollte eine Risikobewertung im dsj-Stufenmodell nach Meinung der
Bundesregierung an erster Stelle stehen und darauf aufbauend alle
weiteren Präventionsmaßnahmen?
Passgenaue Präventionsmaßnahmen setzen nach Ansicht der Bundesregierung
eine Risikobewertung voraus. Von einer Bewertung von Einzelheiten des
Aufbaus des dsj-Stufenmodells sieht die Bundesregierung ab, da inhaltliche und
strukturelle Änderungen des Stufenmodells Sache des autonomen Sports sind.
a) Wenn ja, warum wird das nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
umgesetzt?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 18 verwiesen.
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 18 verwiesen.
19. Welche Experten und Expertinnen sind der Bundesregierung bekannt, die
unabhängig Risikoanalysen für Verbände durchführen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Ob und in
welchem Umfang Expertinnen und Experten für Risikoanalysen für Verbände
bestellt werden, unterliegt der Einschätzung des autonomen Sports.
a) Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung Bedarf, die Anzahl
dieser Expertinnen und Experten zu erweitern?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
b) Sollten diese nach Einschätzung der Bundesregierung von
unabhängiger Stelle finanziert werden?
Nach Ansicht der Bundesregierung sollten Risikoanalysen von den Verbänden
finanziert werden.
20. Ist das DOSB- und dsj-Stufenmodell zur Aufklärung sexualisierter
Gewalt im Sport nach Meinung der Bundesregierung ausreichend?
Sowohl das DOSB- als auch das dsj-Stufenmodell enthalten einen
umfangreichen Maßnahmenkatalog, der nach Meinung der Bundesregierung bei
lückenloser Umsetzung in die Praxis durch alle Verbände geeignet ist, Prävention und
Aufklärung sexualisierter Gewalt nachhaltig zu befördern.
21. Ist die Knüpfung der BMI-Gelder an Förderungen durch
Eigenerklärungen nach Meinung der Bundesregierung ausreichend (bitte begründen)?
Gelder des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) werden
nicht an die Eigenerklärung selbst geknüpft, sondern an die Umsetzung der in
der Eigenerklärung enthaltenen Maßnahmen. Bei Nichtumsetzung einzelner
oder mehrerer in der Eigenerklärung enthaltener Maßnahmen durch einen
Zuwendungsempfänger wird das BMI die Fördergelder für diesen zukünftig –
voraussichtlich beginnend mit dem Kalenderjahr 2022 – zurückhalten und ggf.
kürzen.
Ein solches Vorgehen hält das BMI für geeignet, um Prävention und
Aufklärung sexualisierter Gewalt durch die Zuwendungsempfänger nachhaltig zu
befördern.
22. Wie und durch wen wird nach Kenntnis der Bundesregierung
sichergestellt, dass Konzepte zur Aufklärung sexualisierter Gewalt im Sport
tatsächlich umgesetzt werden?
Auf die Antworten zu den Fragen 2a und 15 wird verwiesen.
23. Welche Sanktionsmöglichkeiten hat die Bundesregierung bei fehlender
Umsetzung der Konzepte zur Aufklärung sexualisierter Gewalt im Sport
durch die Verbände?
Bei Nichtumsetzung einzelner oder mehrerer in der Eigenerklärung enthaltenen
Maßnahmen durch einen Zuwendungsempfänger wird das BMI die
Fördergelder für diesen zukünftig – voraussichtlich beginnend mit dem Kalenderjahr
2022 – zurückhalten und ggf. kürzen.
24. Wie und durch wen wird die Umsetzung des entsprechenden PotAS-
Kriteriums zur Aufklärung sexualisierter Gewalt im Sport nach Kenntnis der
Bundesregierung kontrolliert?
Die im Rahmen der Erhebung durch die PotAS-Kommission zu
beantwortenden Fragen aus dem Bereich der Prävention sexualisierter Gewalt dienen wie
alle anderen Fragen auch dem Zweck, den aktuellen Stand des jeweiligen
Verbandes in Bezug auf die strukturellen Anforderungen zu erfassen und im
PotAS-Bericht darzustellen. Eine Pflicht zur Umsetzung von Vorgaben besteht
im PotAS-Verfahren nicht. Der Verband erhält allerdings, wenn eine oder
mehrere dieser Fragen verneint werden, eine im Vergleich zu anderen Verbänden
schlechtere Bewertung. Die PotAS-Gesamtbewertung hat direkten Einfluss auf
die Förderung der einzelnen Disziplinen im kommenden Zyklus.
25. Gibt es unabhängigen Stellen, an die sich nach Kenntnis der
Bundesregierung betroffene Personen wenden können, die Gewalterfahrungen
im Sport gemacht haben?
Wenn ja, welche?
Sofern es gegebenenfalls nicht genügend unabhängige Anlaufstellen
gibt, an wen können sich die Opfer sexualisierter Gewalt nach Ansicht
der Bundesregierung dann wenden?
Es besteht bereits ein breit gefächertes Angebot zur Unterstützung von
Betroffenen sexualisierter Gewalt.
Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend können sich an
allgemeine und spezialisierte Fachberatungsstellen und an andere Einrichtungen der
Opferhilfe in den Ländern wenden. Die Bundesregierung setzt sich
insbesondere dafür ein, den Zugang für von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend
Betroffenen zu spezialisierter Fachberatung zu verbessern.
Zu diesem Zweck wurde 2016 die Bundeskoordinierung spezialisierter
Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) ins Leben
gerufen. Spezialisierte Fachberatungsstellen unterstützen und beraten
Betroffene, Angehörige und Institutionen. Die BKSF setzt sich für eine bedarfsgerechte
und langfristige Finanzierung der Fachberatungsstellen durch die zuständigen
Länder und Kommunen und für die Schließung von Versorgungslücken ein. Sie
bündelt als politische Vertretung die Belange der spezialisierten
Fachberatungsstellen, unterstützt diese vor Ort beim Auf- und Ausbau und treibt die
Entwicklung gemeinsamer Qualitätsstandards voran.
Eine nicht bedarfsgerechte Versorgung besteht derzeit vor allem im ländlichen
Raum und für vulnerable Gruppen, etwa Menschen mit Behinderungen oder
Migrationshintergrund. Um den Zugang zu spezialisierter Fachberatung weiter
zu verbessern, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend verschiedene Modellprojekte aufgelegt. Bis Ende 2021 werden im
Projekt „Wir vor Ort gegen sexuelle Gewalt“ an acht Standorten Strategien für eine
bessere Versorgung mit spezialisierter Fachberatung im ländlichen Raum
entwickelt und erprobt. Dabei spielt nicht nur der Ausbau des Beratungsangebots
selbst, sondern auch der Auf- und Ausbau von Netzwerk- und
Kooperationsstrukturen in den jeweiligen Regionen eine Rolle.
Im bundesweiten Modellprojekt „BeSt – Beraten und Stärken“ (2015 bis 2020)
stand der Schutz der besonders vulnerablen Gruppe der Kinder und
Jugendlichen mit Behinderungen vor sexualisierter Gewalt im Mittelpunkt. In mehr als
80 Einrichtungen wurden Schutzkonzepte implementiert, in denen Kinder und
Jugendliche mit Beeinträchtigungen wohnen, lernen und leben. Umfangreiche
Materialien zum entwickelten Präventionsprogramm „Was tun gegen sexuellen
Missbrauch – Ben & Stella wissen Bescheid“ sind online verfügbar (
https://ww
w.benundstella.de/).
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit der
Opferschutzplattform „Hilfe-Info.de“, die seit Oktober 2020 verfügbar ist, ein
zentrales Informationsangebot für alle Betroffenen von Straftaten geschaffen,
welches den Zugang zu Informationen für Betroffene erleichtert. Die
Opferschutzplattform beinhaltet Informationen zu allen opferrechtlichen Belangen nach
einer Straftat, u. a. zu Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten, finanziellen,
praktischen, psychologischen und rechtsmedizinischen Unterstützungsleistungen und
zum Ablauf von Strafverfahren. Über den Beratungs-Stellen-Finder können
Betroffene eine Opferhilfeeinrichtung in ihrer Nähe suchen.
26. Sieht die Bundesregierung nach den jüngsten Enthüllungen rund um den
Olympiastützpunkt Turnen in Chemnitz (
https://www.spiegel.de/sport/tur
nen-spitzenturnerinnen-erheben-schwere-vorwuerfe-gegen-trainerin-gabr
iele-frehse-a-00000000-0002-0001-0000-000174211456), dem DSV
Bundesstützpunkt Freiwasser in Würzburg (
https://www.spiegel.de/sport/
sexualisierte-gewalt-im-schwimmen-bundestrainer-soll-sportlerinnen-sex
uell-bedraengt-und-genoetigt-haben-a-00000000-0002-0001-0000-00017
5447397) und dem olympischen Boxen in Baden-Württemberg (
https://w
ww.deutschlandfunk.de/sexualisierte-gewalt-ermittlungen-im-boxsport-i
n-baden.890.de.html?dram:article_id=490112), einhergehend mit dem
Hearing der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen
Kindesmissbrauchs (UKASK;
https://www.aufarbeitungskommission.de/ser
vice-presse/service/meldungen/oeffentliches-hearing-sport/) und dem
Positionspapier von Athleten Deutschland (
https://athleten-deutschland.o
rg/wp-content/uploads/2021/02/Anregungen-fuer-ein-Unabhaengiges-Ze
ntrum-fuer-Safe-Sport_Athleten-Deutschland_210210.pdf) Bedarf, den
Aufbau unabhängiger Anlauf- und Interventionsstrukturen in Betracht zu
ziehen?
Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen.
a) Wenn ja, bis wann möchte die Bundesregierung dafür Strukturen
schaffen?
Wie stellt sich die Bundesregierung die Ausgestaltung dieser
unabhängigen Stelle konkret vor?
Wer ist nach Meinung der Bundesregierung für die Finanzierung
dieser unabhängigen Stelle zuständig?
In welchem institutionellen Rahmen bzw. unter welcher
Zuständigkeit soll diese unabhängige Stelle geschaffen werden?
Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen.
b) Wenn nein, welche bestehenden Strukturen sind dafür geeignet und
spezialisiert auf Missbrauchsfälle aus dem Sport?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
c) Wenn nein, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der
Aufgabenbereich der Intervention vom Sport selbst übernommen werden soll,
und sieht sie die damit gegebenenfalls verbundenen
Interessenkonflikte sowie Macht- und Abhängigkeitshierarchien?
Der Sport ist selbstverständlich dafür verantwortlich, bei Vorfällen von Gewalt
im Sport zu intervenieren. Dies sieht auch die Eigenerklärung zur Prävention
und Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport vor und knüpft die Förderung
von Sportverbänden und Olympiastützpunkten an die Erarbeitung von
Interventions- und Sanktionskonzepten.
Die Bundesregierung hält es für zutreffend, dass insbesondere im
Leistungssport Interessenkonflikte sowie Abhängigkeitsverhältnisse bestehen können,
die das Verhalten von Betroffenen und ihre Entscheidung, sich innerhalb des
Sportbereichs zu offenbaren, beeinflussen können.
Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Betroffenen von Gewalt im Sport
unabhängige Strukturen außerhalb des Sports zur Verfügung stehen, an die sie
sich wenden können. Zu den Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 25
verwiesen.
27. Erachtet die Bundesregierung den Aufbau eigener unabhängiger
Strukturen, ähnlich einer zweiten „NADA“ im Sport zur Aufklärung
sexualisierter Gewalt, für nötig?
Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen.
28. Was erachtet die Bundesregierung als erforderlich, um mit sexualisierter
Gewalt in jedweder Form, insbesondere nach der Definition des
Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
(
https://beauftragter-missbrauch.de/praevention/was-ist-sexueller-missbr
auch/definition-von-sexuellem-missbrauch), besser umgehen zu können?
Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist eine
komplexe und dauerhafte Aufgabe, die verschiedene Handlungsfelder umfasst
und das Zusammenwirken unterschiedlicher staatlicher wie nichtstaatlicher
Akteure erfordert. Für die Bundesregierung hat der Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und Ausbeutung höchste Priorität, und sie
setzt dazu bereits zahlreiche Maßnahmen um. Um die Strukturen zur
Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche weiter zu stärken,
wurde 2018 das Amt des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs (UBSKM), einschließlich des dort angesiedelten
Betroffenenrats, dauerhaft eingerichtet.
Ende 2019 haben die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und der UBSKM darüber hinaus den „Nationalen Rat gegen sexuelle
Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ einberufen, in dessen Rahmen verschiedene
staatliche und nichtstaatliche Akteure bis Sommer 2021 konkrete Maßnahmen
erarbeiten werden, um den Schutz vor sexualisierter Gewalt und die Hilfen für
Betroffene weiter zu verbessern. Ein Ziel ist dabei die Verbesserung der
Datenlage zur Prävalenz sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Diese
soll u. a. durch die gezielte Bündelung von Forschungsergebnissen und eine
zentrale Koordinierung künftiger Forschungsvorhaben erreicht werden.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2021 das Gesetz zur Bekämpfung
sexualisierter Gewalt gegen Kinder beschlossen, das neben deutlichen
Strafverschärfungen bei den Straftatbeständen des sexuellen Missbrauchs von Kindern
und der Kinderpornographie auch Verbesserungen bei der Strafverfolgung und
im präventiven Bereich enthält. So werden durch Änderungen im
Bundeszentralregistergesetz die Fristen für die Aufnahme von auch geringfügigen
besonders kinder- und jugendschutzrelevanten Verurteilungen in erweiterte
Führungszeugnisse sowie die hierfür geltenden Tilgungsfristen erheblich
verlängert. Wird ein Täter wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern oder
sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge zu mindestens fünf Jahren
Freiheitsstrafe oder wiederholt wegen derart schwerer Taten verurteilt, so wird
diese Verurteilung künftig lebenslang in das erweiterte Führungszeugnis
aufgenommen.
In der Strafprozessordnung wird ausdrücklich ein Beschleunigungsgebot für
Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeuginnen und Opferzeugen verankert.
Auch wird zukünftig z. B. beim Vorliegen des Grundtatbestandes des sexuellen
Missbrauchs von Kindern eine Onlinedurchsuchung und eine
Verkehrsdatenerhebung von auf Vorrat gespeicherten Daten angeordnet werden können.
29. Werden Meldungen von Gewalt- und Missbrauchserfahrungen im Sport
zentral erfasst?
Meldungen und Erkenntnisse zu Gewalt- und Missbrauchserfahrungen im
Sport werden nicht zentral erfasst. Polizeiliche Erkenntnisse zu Gewaltdelikten
im Sport fließen in die entsprechenden Deliktsbereiche der Polizeilichen
Kriminalstatistik ein.
a) Wenn ja, von wem werden diese erfasst?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
b) Wie hoch ist die Aufklärungsquote von zuständigen Stellen im Sport
bei Meldungen von sexueller Gewalt nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
c) Welche Folgen und Konsequenzen hat nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Meldung von sexualisierter Gewalt an zuständige
Stellen im Sport üblicherweise für die betroffenen Sportler, die
Sport- und Trainingssituation für alle Sportler vor Ort und die
beschuldigten Personen?
Nach der Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter
Gewalt wird, wie in der Antwort zu Frage 2b geschildert, von den
Zuwendungsempfängern des BMI unter anderem verlangt, bis zum 31. Mai 2021
Satzungsregelungen anzupassen sowie Verhaltensregeln, Interventionspläne und
Sanktionsmaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen. Folgen und Konsequenzen
einer Meldung von sexualisierter Gewalt orientieren sich unter anderem an
diesen teilweise noch in der Entstehung begriffenen auf die jeweiligen Verbände
und Olympiastützpunkte zugeschnittenen Regeln, Plänen und Maßnahmen.
d) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 29c wird verwiesen.
e) Was spricht nach Einschätzung der Bundesregierung gegen ein
nationales Fallmanagementsystem?
Die Frage lässt sich in dieser allgemeinen Form nicht beantworten, da nicht
hinreichend klar ist, welche genauen Aufgaben ein „nationales
Fallmanagementsystem“ übernehmen würde, was der genaue Inhalt des „Fallmanagement“
wäre und wer es betreiben würde.
Generell ist anzumerken, dass bei zentralen Lösungen die Gegebenheiten vor
Ort weniger berücksichtigt werden können als bei lokalen Lösungen.
Weiterhin stellen sich bei zentralen Systemen, die personenbezogene Daten
verarbeiten, datenschutzrechtliche Fragen, insbesondere wenn es sich um
besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche
Verurteilungen und Straftaten handelt.
30. Ist der Bundesregierung bekannt, wie hoch die Drop-Out-Rate im
Spitzensport wegen Gewalterfahrungen ist?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie hoch die Drop-Out-Rate im
Spitzensport wegen Gewalterfahrungen ist.
a) Wenn ja, wie hat sich die Drop-Out-Rate in den letzten zehn Jahren
entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
b) Wenn ja, wie hoch sind in diesem Zusammenhang nach Kenntnis der
Bundesregierung die volkswirtschaftlichen Kosten?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
c) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verweisen.
31. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Opfer von Gewalt im Sport
für ihnen angetanes Leid Entschädigungszahlungen und/oder
Wiedergutmachung erfahren?
Opfer von Gewalt im Sport können – wie alle Opfer einer Gewalttat – einen
Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben, wenn dessen
Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ein vorsätzlicher, rechtswidriger
tätlicher Angriff gegeben ist, der zu einer dauernden gesundheitlichen Schädigung
geführt hat.
Weiterhin können Opfer einer Gewalttat das Ergänzende Hilfesystem im
institutionellen Bereich (EHS) nutzen. Das EHS unterstützt Betroffene, die
sexualisierte Gewalt in staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen erlitten haben.
Der Bund stellt im institutionellen Bereich seine Organisationsstruktur aus
Geschäftsstelle und Clearingstelle für die Bearbeitung der Anträge auf
Hilfeleistungen zur Verfügung. Der DOSB beteiligte sich bis zum 31. August 2016 am
EHS. Aktuell finden Gespräche mit dem DOSB über die zukünftige
Beteiligung statt.
a) Ist das Erweiterte Hilfesystem in seiner jetzigen Form hierzu
geeignet?
Betroffene können, sofern die Institution am EHS beteiligt ist, bei diesem
bedarfsgerechte und niedrigschwellige subsidiäre Sachleistungen zur
Bewältigung oder Milderung von noch andauernden Folgen erlittener sexualisierter
Gewalt in der Kindheit und Jugend beantragen.
Aus dem EHS werden grundsätzlich keine Entschädigungsleistungen für die
erlittene sexualisierte Gewalt gewährt. Darüber entscheidet die jeweilige
Institution selbst in einem separaten Verfahren.
b) Wer entscheidet über Entschädigungszahlungen für die Opfer von
Gewalt im Sport?
Die Durchführung des OEG liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder,
deren jeweils zuständige Behörden die Entscheidung über Anträge auf
Leistungen treffen.
Die Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem EHS
trifft die jeweilige Institution eigenständig. Voraussetzung für die
Hilfegewährung von Leistungen ist, dass mit der Institution eine Vereinbarung zur
Beteiligung am EHS besteht.
32. Ist die Bundesregierung in internationalen Themen rund um das Thema
Safe Sport eingebunden?
Die Bundesregierung ist in verschiedenen internationalen Organisationen, wie
z. B. den Vereinten Nationen, dem Europarat und der Europäischen Union und
deren Gremien und Unterarbeitsgruppen zu Fragen des Safe Sports und zu
Fragen von Sport und Menschenrechten eingebunden. Die Bundesregierung setzt
sich in diesen Gremien wie auch national für einen Sport ein, der auf der
Achtung der Menschenrechte sowie auf zentralen Werten wie Toleranz, Fairness,
Integrität, Regeltreue, Offenheit und Respekt basiert. Zu weiteren Einzelheiten
wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
a) Wenn ja, wie ist sie eingebunden?
Die Bundesregierung war zum Beispiel in die Erarbeitung der
Ratsschlussfolgerungen zum Schutz des Kindeswohls im Sport eingebunden, die im
November 2019 vom Rat der Europäischen Union angenommen wurden (siehe
Amtsblatt der Europäischen Union, 2019/C 419/01).
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 32 und 32a wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]