[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Janosch
Dahmen, Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/28727 –
Rechts-, Versorgungs- und Produktsicherheit bei der Maskenbeschaffung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Maskenbeschaffung des Bundes ist seit ihrem Start Gegenstand vielfacher
Medienberichterstattung gewesen und auch das Parlament hat aufgrund immer
wieder festgestellter Ungereimtheiten wiederholt seine Kontrollfunktion durch
intensive Nachfragen ausgeübt (siehe u. a. die Antworten der Bundesregierung
auf die Kleinen Anfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksachen 19/21798, 19/26100 sowie 19/28561). Die dabei durch
die Bundesregierung zur Verfügung gestellten Informationen sind nach
Ansicht der fragestellenden Fraktion jedoch nach wie vor lückenhaft, weshalb
weiterer Nachfragebedarf besteht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kleine Anfrage betrifft die Beschaffung von Infektionsschutzmasken aus
Anlass der durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) verursachten Corona-
Pandemie und hier sowohl regulatorische als auch tatsächliche Aspekte. Die
angesprochenen Themen waren in erheblichem Umfang bereits Gegenstand der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/21798 sowie des
Berichts des BMG an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages „Pandemiebedingte Direktbeschaffungen von Persönlicher
Schutzausrüstung (PSA) im Frühjahr 2020 Übersicht der abgeschlossenen Verträge und
Darstellung der Verfahrensabläufe“ vom März 2021.
Zum besseren Verständnis wird daher vorab die tatsächliche und regulatorische
Situation von Schutzmasken während der Corona-Pandemie
zusammenhängend und überblicksartig dargestellt.
I. Beispiellose Versorgungsnotlage in der Corona-Pandemie
Die massive Gefährdungslage durch den Ausbruch des Coronavirus SARS-
CoV-2 und dessen rasante weltweite Verbreitung Anfang des Jahres 2020 stellte
insbesondere das Gesundheitssystem in vielerlei Hinsicht vor dramatische He-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30186
19. Wahlperiode 31.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31. Mai 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rausforderungen. Die akute Bedrohung für Leib und Leben erzeugte u. a. einen
immensen zeitlichen Druck zur Deckung des plötzlichen und gleichzeitig
eintretenden weltweiten Bedarfs an Schutzmasken in nie zuvor dagewesenen
Mengen. Der durch die Corona-Pandemie ausgelöste Bedarf überstieg bei weitem
das auf dem Markt verfügbare Angebot an regulär für persönliche
Schutzausrüstungen (PSA) bzw. medizinische Gesichtsmasken (Medizinprodukte)
zertifizierten Masken.
Die Folge waren sprunghaft steigende Preise und ein weltweiter Wettlauf um
Masken. Schutzausrüstung wurde in den Herstellerstaaten zum Teil
beschlagnahmt oder aufgrund von Ausfuhrverboten zurückbehalten. Wesentlich
verschärfend wirkte sich aus, dass China, das gut vier Fünftel der Weltproduktion
an Schutzmasken erbringt, als Ausgangsort der Corona-Pandemie zunächst
selbst von einem „Shutdown“ betroffen war, der auch eine zeitweise
Einstellung der Maskenproduktion zur Folge hatte. Eine Beschaffung von
Schutzmasken durch die einzelnen Bedarfsträger auf dem gewöhnlichen Markt war daher
praktisch unmöglich.
II. Regulatorische Ausgangslage:
Festzuhalten ist zunächst, dass eine spezifische Infektionsschutzmaske für den
Einsatz in einer pandemischen Krisensituation bei Beginn der
Beschaffungsmaßnahmen des Bundes nicht existierte. Dem hat das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) durch einen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) sowie dem TÜV Nord entwickelten
Kriterienkatalog und Prüfmaßstab Rechnung getragen. Im Infektionsschutzgesetz sind diese
Vorgaben jetzt als Corona-Pandemie-Infektionsschutzmasken (CPI-Masken) in
der Anlage zu einem § 5 b festgehalten worden. Hierbei handelt es sich um
vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und 2
der Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V3) beschaffte
Schutzmasken zum Infektionsschutz, die nach den entsprechenden
Prüfgrundsätzen, die vom BMG, BfArM und TÜV entwickelt wurden (im Folgenden:
Prüfgrundsätze für CPI-Masken) qualitätsgeprüft wurden.
In Rede stehen hier zwei unterschiedliche Kategorien von Schutzmasken,
nämlich sogenannte „partikelfiltrierende Halbmasken“ einerseits und sogenannte
„medizinische Gesichtsmasken“ (auch als „OP-Masken“ bezeichnet)
andererseits. Diese beiden unterschiedlichen Kategorien von Schutzmasken dienen
grundsätzlich unterschiedlichen Schutzzwecken. Partikelfiltrierende
Halbmasken dienen primär dem Eigenschutz des Trägers, während OP-Masken primär
dem Fremdschutz dienen. Partikelfiltrierende Halbmasken und OP-Masken
unterliegen grundsätzlich unterschiedlichen regulatorischen Bestimmungen mit
unterschiedlichen technischen Standards und werden in unterschiedlichen
Bereichen eingesetzt.
Sowohl partikelfiltrierende Halbmasken als auch medizinische Gesichtsmasken
haben, obwohl sie gemäß ihrer Zweckbestimmung in den für sie geltenden
Normen nur für jeweils eine der beiden Schutzwirkungen (Fremd- oder
Eigenschutz) primär ausgelegt sind, effektiv jeweils beide Schutzwirkungen in
unterschiedlicher Ausprägung und können damit beide sowohl zum Eigen- wie zum
Fremdschutz genutzt werden. Partikelfiltrierende Halbmasken können daher
regulatorisch gleichzeitig auch medizinische Gesichtsmasken sein
(„Infektionsschutzmasken“ bzw. CPI-Masken). Dieser mögliche regulatorische
Doppelcharakter von Partikelfiltrierende Halbmasken spielt gerade im Rahmen der
Versorgung von medizinischem Personal und sonstigem Fachpersonal während der
Corona-Pandemie eine große Rolle.
Zu Beginn der Corona-Pandemie gab es nur begrenzte wissenschaftliche
Untersuchungen zu den Schutzwirkungen unterschiedlicher Maskentypen gegen das
SARS-CoV-2 Virus. So fasste dies beispielsweise im Mai 2020 eine
Publikation von Schulze-Röbbecke, Reska und Lemmen (
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/
pmc/articles/PMC7295293/) wie folgt zusammen: „Klinische Studien haben
bisher insgesamt nicht zeigen können, dass Atemschutzmasken den Träger
besser vor Atemwegsinfektionen durch Coronaviren und andere respiratorische
Viren schützen als der Mund-Nasen-Schutz. COVID-19 konnte in diesen Studien
bisher allerdings nicht berücksichtigt werden.“
Die damals aktuellen WHO-Empfehlungen zur COVID-19-Prävention in der
Krankenversorgung (
www.who.int/publications-detail/infection-prevention-an
d-control-during-health-care-when-novel-coronavirus-(ncov)-infection-is-suspe
cted-20200125) sahen nur bei aerosolerzeugenden Maßnahmen die Indikation
zum Tragen einer FFP2-Maske. Hier wurden folgende Beispiele gelistet:
• Intubation,
• nichtinvasive Beatmung,
• Tracheotomie,
• manuelle Beatmung vor Intubation,
• Bronchoskopie,
• kardiopulmonale Reanimation.
Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene zitierte Anfang April 2020
(
https://www.krankenhaushygiene.de/informationen/762) zwei Studien, nach
denen „sich kein Unterschied zwischen MNS und den partikelfiltrierenden
Halbmasken des US-amerikanischen Standards N95 (NIOSH-42C FR84) in
Bezug auf virologisch bestätigte Influenza-Infektionen zeigte“ bzw. „dass ab
einer Tröpfchengröße von > 1 µm der Unterschied in der Schutzwirkung
zwischen MNS und FFP3-Masken nur noch ca. 15 % betrug“. Bei genauer
Betrachtung der Leistungsanforderungen im NIOSH Standard sind diese zu denen
des chinesischen Standards GB 2626-2006 nahezu identisch. Daher kann
durchaus von einer Leistungsäquivalenz von Masken des amerikanischen Typs
N95 zum chinesischen Typ KN95 ausgegangen werden. Ein wesentlicher
Unterschied dieser beiden partikelfiltrierenden Halbmasken zu Masken des
europäischen Standards FFP2 nach DIN EN 149:2001+A1:2009 besteht darin, dass
die Masken nach europäischem Standard zusätzlich zur Filtrationsleistung im
hydrophilen Bereich (mit NaCl-Aerosol getestet), auch mit einer gleich hohen
Filtrationsleistung im lipophilen Bereich (mit Paraffinaerosol getestet)
aufwarten müssen. Die lipophilen Filtereigenschaften, die zwar im Rahmen des
Arbeitsschutzes (z. B. beim Lackieren) notwendig sind, spielen jedoch im
Rahmen des Infektionsschutzes keine Rolle, weil hier nur wässrige Aerosole zu
erwarten sind. Damit kann die Schutzleistung im Rahmen der SARS-CoV-2-
Pandemie von allen drei Maskentypen (N95, KN95 und FFP2) als gleichwertig
angesehen werden.
Die vom BMG gemeinsam mit BfArM und TÜV Nord entwickelten
Prüfgrundsätze und Qualitätsanforderungen für Schutzmasken im Kontext mit der
Corona-Pandemie kamen auch vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage
zustande.
In einer weiteren Publikation vom November 2020 (
https://www.ipa-dguv.de/ip
a/publik/ipa-aktuell/ipa_aktuell_02_2020/index.jsp) mit einem umfassenden
Überblick zu den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich der
Schutzwirkung von Masken gegen das SARS-CoV-2 wurde zusammenfassend
dargestellt, dass alle Maskentypen einen gewissen Schutz vor
Atemwegsinfektionen bieten. Jedoch seien partikelfiltrierende Halbmasken (hier N95- und
FFP2-Masken) den chirurgischen und selbstgenähten Stoffmasken, die am
schlechtesten abschnitten, überlegen. Auch wenn nur wenige Ergebnisse zur
Effektivität von Masken bei der Verhinderung der Übertragung von COVID-19
vorliegen, gebe es ausreichend Hinweise, dass Gesichtsmasken die für eine
Infektion erforderlichen kontaminierten Tröpfchen effektiv reduzieren könnten,
so dass beim Tragen von Masken sowohl beim Träger einer Maske als auch bei
Dritten das Risiko für eine respiratorische Infektion verringert werden könne.
Wie auch die WHO in ihren aktuellen Empfehlungen festhielte, müsse das
Tragen einer Maske in der Öffentlichkeit dabei Teil einer Gesamtstrategie
verschiedener Public-Health-Maßnahmen sein. Gleichwohl bedürfe die Forschung
zur Wirksamkeit verschiedener Maskentypen und -materialien, gerade im
Hinblick auf COVID-19-Infektionen, noch weiterer wissenschaftlicher Studien.
Die am 20. Mai 2021 veröffentlichte Publikation des Max-Planck-Instituts für
Chemie in Mainz (
https://science.sciencemag.org/content/early/2021/05/19/scie
nce.abg6296) legte dar, dass in den meisten alltäglichen Situationen eine
einfache OP-Maske effektiv helfe, das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2
zu verringern. In Umgebungen mit hoher Viruskonzentration in der Luft,
insbesondere im medizinischen Umfeld und in dicht besetzten Innenräumen sollten
jedoch partikelfiltrierende Halbmasken mit höherer Wirksamkeit (N95/FFP2)
genutzt und mit weiteren Schutzmaßnahmen wie intensiver Lüftung kombiniert
werden. Zwar betrachtet die Publikation nur die amerikanischen N95- und
europäischen FFP2-Masken, aufgrund der nahezu identischen normativen
Leistungsanforderungen, kann das Ergebnis der Studie aus Sicht des BMG und des
BfArM auf die chinesischen KN95-Masken übertragen werden.
Die Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnislage zeigt, dass zu Beginn
der Corona-Pandemie nur vorläufige Einschätzungen zum jeweiligen Grad der
effektiven Schutzwirkung unterschiedlicher Maskentypen gegen das SARS-
CoV-2 vorlagen. Auch neuere Erkenntnisse deuten darauf hin, dass alle
Maskentypen eine Schutzwirkung entfalten, wobei N95-, KN95- und FFP2-Masken
ein höherer Wirksamkeitsgrad zugesprochen wird. Erst weitere
wissenschaftliche Studien werden zu einem abschließenden Ergebnis führen können.
1. Einsatz im Allgemeinen
a) Partikelfiltrierende Halbmasken
Partikelfiltrierende Halbmasken (sogenannte “FFP-Masken“,“Filtering Face
Piece“) dienen als Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung vor allem
dem Schutz des Maskenträgers vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen.
Partikelfiltrierende Halbmasken sind durch die Verordnung (EU) 2016/425 des
Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen
i. V. m. dem technischen Standard „EN 149:2001+A1:2009
Atemschutzgeräte“* reguliert.**
Der Standard EN 149:2001+A1:2009 teilt partikelfiltrierende Halbmasken nach
FFP1 (Filterleistung für die vorgeschriebenen Testmedien mindestens 80
Prozent), FFP2 (Filterleistung für die vorgeschriebenen Testmedien mindestens
94 Prozent) und FFP3 (Filterleistung für die vorgeschriebenen Testmedien
mindestens 99 Prozent) ein. Nach der Beschreibung in der Norm EN
149:2001+A1:2009 bedeckt eine partikelfiltrierende Halbmaske die Nase, den
Mund und das Kinn und kann (ein) Einatem- und/oder Ausatemventil(e) haben.
Die partikelfiltrierende Halbmaske besteht vollständig oder im Wesentlichen
aus einem Filtermedium oder aus einem Atemanschluss, bei dem die
Hauptfilter ein untrennbarer Teil des Gerätes sind. Sie ist dazu bestimmt, eine
angemessene Abdichtung am Gesicht des Gerätträgers gegen die Umgebungsatmosphä-
* DIN EN 149 Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009.
** Vgl. die Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen
Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des
Rates (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) (2018/C 209/03) zu „Filtrierenden Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln —
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“.
re zu leisten, wenn die Haut trocken oder feucht ist und wenn der Kopf bewegt
wird. Diese Geräte dienen zum Schutz sowohl gegen feste als auch gegen
flüssige Aerosole.
Die Verordnung (EU) 2016/425 schreibt i. V. m. dem Standard EN
149:2001+A1:2009 grundsätzlich formelle und materielle Anforderungen an
partikelfiltrierende Halbmasken vor, zu denen auch die Durchführung eines
förmlichen Konformitätsbewertungsverfahrens einschließlich einer
Baumusterprüfung unter Mitwirkung einer unabhängigen notifizierten Stelle sowie die
Anbringung des CE-Kennzeichens als Bestätigung der Einhaltung der
formellen und materiellen Anforderungen gehören.
b) Medizinische Gesichtsmasken („OP-Masken“)
Medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte und wurden grundsätzlich
für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor allem das Gegenüber vor
abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Mundschutzträgers. Allerdings können
medizinische Gesichtsmasken bei festem Sitz auch den Träger der Maske
schützen. Die medizinischen Gesichtsmasken („OP-Masken“) unterlagen – mit
Ausnahme der Regelung zu Sonderzulassungen – national bis zum 25. Mai
2021 dem Medizinproduktegesetz i. V. m. dem technischen Standard „EN
14683:2019+AC:2019 Medizinische Gesichtsmasken – Anforderungen und
Prüfverfahren“.* Das Medizinproduktegesetz setzt die Richtlinie 93/42/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte um.
Der Standard EN 14683 teilt medizinische Gesichtsmasken nach Typ I, Typ II
und Typ IIR ein, für die jeweils unterschiedliche Anforderungen an die
bakterielle Filterleistung, Druckdifferenz, den Druck des Spritzwiderstandes und die
mikrobiologische Reinheit vorgeben sind. Nach EN 14683 ist die hauptsächlich
vorgesehene Verwendung medizinischer Gesichtsmasken der Schutz des
Patienten gegen infektiöse Keime sowie, zusätzlich in bestimmten Situationen der
Schutz des Trägers gegen Spritzer möglicherweise kontaminierter
Flüssigkeiten. Die Übertragung infektiöser Keime kann während chirurgischer Eingriffe
in Operationssälen und sonstigen medizinischen Einrichtungen auf mehreren
Wegen erfolgen. Infektionsquellen sind z. B. die Nasen und Münder von
Mitgliedern des Operationsteams. Medizinische Gesichtsmasken können aber auch
dazu dienen, von Patienten und anderen Personen zur Verminderung des
Risikos einer Verbreitung von Infektionen getragen zu werden, insbesondere in
epidemischen oder pandemischen Situationen. Zu den formellen Anforderungen
an OP-Masken gehört ähnlich wie bei partikelfiltrierende Halbmasken die
Durchführung eines förmlichen Konformitätsbewertungsverfahrens. Allerdings
ist bei OP-Masken ein Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers und
die Anbringung des CE-Kennzeichens als Bestätigung der Einhaltung der
formellen und materiellen Anforderungen ausreichend. Die Mitwirkung einer
unabhängigen benannten Stelle ist nicht erforderlich, weil medizinische
Gesichtsmasken als Medizinprodukte der Klasse I eingeordnet sind.**
Für die Zeit ab dem 26. Mai 2021 gilt generell die Verordnung (EU) 2017/745
über Medizinprodukte mit Übergangsregelungen für vor diesem Zeitpunkt
schon erstmals in den Verkehr gebrachte Medizinprodukte. Für
medizinprodukterechtliche Sonderzulassungen gilt seit dem 24. April 2020 Artikel 59 der
Medizinprodukte-VO (EU) 2017/745 i. V. m. § 7 des Medizinprodukterecht-
Durchführungsgesetzes (MPDG). Hinsichtlich des Konformitätsbewertungsver-
* Vgl. Anhang I Nr. 147 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/437 der Kommission vom 24. März 2020 über die
harmonisierten Normen für Medizinprodukte zur Unterstützung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates; DIN EN 1463
Medizinische Gesichtsmasken – Anforderungen und Prüfverfahren, Deutsche Fassung EN14683:2019+AC:2019,
Oktober 2019.
** Vgl. Vorbemerkung 12 der Empfehlung (EU) 2020/403 der Europäischen Kommission vom 13.03.2020. Vgl. auch
BfArM, Hinweise für Hersteller, Importeure und Vertreiber zur Sonderzulassung von medizinischem Mund-Nasen-
Schutz (MNS) sowie filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3).
fahrens ergibt sich jedoch durch die neue europäische Rechtsnorm keine
wesentliche Änderung für medizinische Gesichtsmasken.
2. Einsatz von partikelfiltrierenden Halbmasken für den Eigen- und
Fremdschutz in der Corona-Pandemie
Ungeachtet der grundsätzlichen Trennung der Schutzzwecke nach Eigenschutz
und Fremdschutz wirken allerdings partikelfiltrierende Halbmasken ohne
Ausatemventil nicht nur als Eigen-, sondern auch als Fremdschutz.
Partikelfiltrierende Halbmasken ohne Ausatemventil können daher funktionell und rechtlich
zugleich PSA-Maske und medizinische Gesichtsmaske sein. Die
Doppelfunktion ist in §§ 2 Absatz 4a und 7 Absatz 3 MPG vorgesehen und spielt
insbesondere für die Verwendung von partikelfiltrierende Halbmasken durch
medizinisches Personal und sonstiges Fachpersonal während der Corona-Pandemie eine
wichtige Rolle.
III. Höherrangige Rechtsgrundlagen der Beschaffung von Schutzmasken
1. Empfehlung der Europäischen Kommission (EU) 2020/403 vom
13. März 2020
Die Europäische Kommission hat in ihrer Empfehlung (EU) 2020/403 vom
13. März 2020 Feststellungen über Konformitätsbewertungs- und
Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung getroffen. Sie hat in
dieser Empfehlung – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Verantwortung der
Mitgliedstaaten für das Gesundheitswesen gemäß Artikel 168 Absatz 7 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Hinweise
darauf gegeben, dass auch nach dem Recht der Europäischen Union (EU)
Ausnahmen von den regulären Konformitätsbewertungsverfahren möglich sind und
auch Produkte verwendet werden können, die nach anderen als europäischen
harmonisierten Normen hergestellt wurden, soweit durch die anderen
technischen Lösungen ein angemessenes Schutzniveau garantiert wird, das den
geltenden grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
entspricht. Die Europäische Kommission hat ferner die Möglichkeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten betont, in einem organisierten
Beschaffungsvorgang PSA oder Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung zu beschaffen
und zu bewerten.
Die Kommission hat dazu in ihrer Empfehlung (EU) 2020/403 u. a. ausgeführt:
„(2) In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesundheit und die Sicherheit von
EU-Bürgern höchste Priorität genießen, ist es von größter Bedeutung, dafür
Sorge zu tragen, dass optimal geeignete PSA und Medizinprodukte, die einen
adäquaten Schutz gewährleisten, für jene Menschen, die diese am dringendsten
benötigen, rasch verfügbar werden.
…
8. PSA oder Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung können ebenfalls
bewertet und in einen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
organisierten Beschaffungsvorgang einbezogen werden, sofern sichergestellt ist, dass
diese Produkte nur medizinischen Fachkräften und nur für die Dauer der
derzeitigen Gesundheitsbedrohung zur Verfügung stehen und dass sie nicht in die
normalen Vertriebskanäle gelangen und anderen Verwendern zugänglich
gemacht werden.“
2. Verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit der
Bevölkerung als Kernaufgabe des Staates gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
GG
In dieser Situation war es Aufgabe des Staates, seiner verfassungsrechtlichen
Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung gemäß Artikel
2 Absatz 2 Satz 1 GG als Kernaufgabe (BVerfGE 123, 186; BVerfG, Beschluss
vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR
820/21, 1 BvR 805/21) nachzukommen und sein Hauptaugenmerk auf die
Beschaffung qualitativ geeigneter Schutzmasken in möglichst großen Mengen zu
legen.* Diese Verantwortlichkeit traf in erster Linie die Länder, die auch für den
Krisenfall und die Versorgung der Bevölkerung mit Schutzmasken zuständig
sind. Die Bundesregierung hat jedoch in dieser einmaligen Situation frühzeitig
weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Verantwortlichen in den Ländern
und im Gesundheitswesen bei ihrer Aufgabe der dauerhaften Versorgung mit
Schutzausrüstung zu unterstützen.
IV. Corona-Sonderregelungen
Vom BMG wurden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales die Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und
persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das SARS-CoV-2 verursachten
Epidemie vom 8. April 2020 („Beschaffungsverordnung“)** und die Verordnung
zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des
medizinischen Bedarfs bei der durch das SARS-CoV-2 verursachten Epidemie
(Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV) vom
25. Mai 2020 erlassen.
1. Beschaffungsverordnung
§ 1 Absatz 1 der Beschaffungsverordnung bestimmt, dass die Bundesrepublik
Deutschland Einführer im Sinne von § 3 Nummer 26 MPG und Artikel 3
Nummer 3 und 6 der PSA-VO (EU) 2016/425 ist, wenn sie im Rahmen eines von
ihr seit dem 27. März 2020 beauftragten Beschaffungsprogramms
Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstung in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland verbringen lässt. Die von ihr mit der Verbringung beauftragten
natürlichen oder juristischen Personen sind nicht selbst Einführer im Sinne der
vorgenannten Vorschriften.
Gemäß § 1 Absatz 2 der Beschaffungsverordnung dürfen die im Rahmen eines
Beschaffungsvorgangs im Sinne von § 1 Absatz 1 dieser Verordnung in das
Bundesgebiet eingeführten Medizinprodukte und persönlichen
Schutzausrüstungen ausschließlich an den vom BMG bestimmten Personenkreis abgegeben
werden. Sie dürfen nicht über die für diese Produkte sonst üblichen
Vertriebskanäle in den Verkehr gelangen und nicht an einen anderen als den vom BMG
nach Satz 3 bestimmbaren Personenkreis abgegeben werden.
Nach der Begründung im Referentenentwurf der Beschaffungsverordnung
sollen mit diesen Regelungen natürliche und juristische Personen, die die
Bundesrepublik Deutschland aufgrund des krisenbedingten Mangels bei der
Beschaffung von erforderlichen Medizinprodukten und PSA unterstützen, vor dem
Risiko der Produkthaftung als Einführer geschützt werden. Mit der Verordnung
soll klargestellt werden, dass diejenigen, die im Auftrag der Bundesrepublik
Deutschland Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung in die
Bundesrepublik Deutschland verbringen, keine Einführer im Sinne der Verordnung
(EU) 2016/435 und des Medizinproduktegesetzes sind. In diesen Fällen gilt die
Bundesrepublik Deutschland als Einführer und übernimmt somit die
Verantwortung für das Inverkehrbringen der Produkte. Die im Auftrag der
Bundesrepublik Deutschland beschafften Produkte sind für einen bestimmten
Personenkreis (z. B. medizinische und pflegerische Fachkräfte) vorgesehen. Es ist si-
* Siehe auch WHO, Q&A: Ethics and COVID-19: resource allocation and priority setting, who.int/emergencies/diseases/
novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/ethics-and-covid-19.
** BAnz AT 09.04.2020 V3.
cherzustellen, dass diese Produkte nur an diesen Personenkreis abgegeben
werden und nicht an andere Personen auf dem freien Markt gelangen.*
Zur Begründung ist im Referentenentwurf der Verordnung weiter ausgeführt:
„Die Weltgesundheitsorganisation hat am 30. Januar 2020 den Ausbruch des
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu einer gesundheitlichen Notlage von
internationaler Tragweite erklärt. Auch in Deutschland breitet sich das Virus
aus und es erkranken immer mehr Menschen an COVID-19. Das aktuelle
Ausbruchsgeschehen zeigt, dass zur Sicherstellung der Versorgung der
Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs besondere Maßnahmen
erforderlich sind, um eine flächendeckende länderübergreifende Versorgung zu
ermöglichen. Deshalb wurden mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl.
I Seite 587) unter anderem Änderungen im Infektionsschutzgesetz
vorgenommen. Die Bundesregierung sollte in die Lage versetzt werden, unbeschadet der
Befugnisse der Länder, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die zur
Eindämmung einer Gefährdungslage, die durch den Ausbruch einer sich
grenzüberschreitend ausbreitenden Krankheit entsteht, notwendig sind und die die
medizinische Versorgung sicherstellen. Hierfür sieht das Infektionsschutzgesetz
in § 5 Absatz 2 Nummer 4 die Möglichkeit vor, dass das BMG durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung
der Versorgung der Bevölkerung trifft. Am 25. März 2020 hat der Bundestag
eine epidemische Lage von nationaler Bedeutung festgestellt. Diese
Feststellung ermöglicht den Erlass dieser Rechtsverordnung.“
Zur Vereinbarkeit der Verordnung mit dem Recht der Europäischen Union und
mit völkerrechtlichen Verträgen führt der Referentenentwurf aus**:
„Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. In
Krisensituationen sind nationale Maßnahmen im Bereich der Produkte des
medizinischen Bedarfs durch das Primärrecht des Unionsrechts gerechtfertigt. So
können unter den Voraussetzungen der Schutzklauseln nach Artikel 114 Absatz
10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und
aufgrund der Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die
medizinische Versorgung nach Artikel 168 Absatz 7 AEUV von Vorgaben des
europäischen Rechts abgewichen werden. Zudem erlaubt auch die Notstandsklausel in
Artikel 347 AEUV eine Abweichung.“
2. MedBVSV
a) Sonderbefugnis des Bundes zur zentralen Beschaffung, Lagerung,
Herstellung und zum Inverkehrbringen nach § 2 Absatz 1 MedBVSV
Der § 2 Absatz 1 MedBVSV sieht i. V. m. § 1 Absatz 3 MedBVSV die
Befugnis des Bundesministeriums für Gesundheit vor, zu dem in § 1 Absatz 1
MedBVSV genannten Zweck Produkte des medizinischen Bedarfs auch für
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung selbst oder durch beauftragte Stellen
zentral zu beschaffen, zu lagern, herzustellen und in den Verkehr zu bringen.
Gemäß § 1 Absatz 1 MedBVSV dient diese Verordnung der Sicherstellung der
Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs
während der vom Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten
epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Produkte des medizinischen Bedarfs im
*
*
Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit, Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten
und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 versursachten Epidemie, 07.04.2020,
S. 6.
** Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit, Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten
und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 versursachten Epidemie, 07.04.2020,
S. 5.
Sinne dieser Verordnung sind nach § 1 Absatz 2 MedBVSV u. a.
Medizinprodukte und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung.
b) Inverkehrbringen von PSA-CPA-Masken durch Wirtschaftsakteure mit
Sonderbestätigung der Marktüberwachungsbehörde auf der Grundlage des ZLS-
Prüfgrundsatzes
§ 9 MedBVSV, der nur für PSA und nicht für Medizinprodukte gilt, ermöglicht
unter bestimmten Voraussetzungen die Bereitstellung u. a. von
partikelfiltrierenden Halbmasken durch Wirtschaftsakteure im Kontext der COVID-19-
Bedrohung auch ohne förmliches Konformitätsbewertungsverfahren und ohne
CE-Kennzeichen (sogenannte „Corona SARS-Cov-2-Virus Pandemie
Atemschutzmasken“ oder „CPA-Masken“). „Wirtschaftsakteure“ sind nach Artikel 3
Nummer 8 Verordnung (EU) 2016/425 Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer
und Händler, die ihrerseits wiederum in Artikel 3 Nummer 4 bis 7 der
Verordnung (EU) 2016/425 definiert sind. Darüber hinaus geht § 2 Absatz 1
MedBVSV, soweit der Bund Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer oder
Händler ist, als speziellere Regelung der Regelung des § 9 MedBVSV vor.
3. Sonderzulassungen für medizinische Gesichtsmasken nach § 11 Absatz 1
MPG a. F. bzw. Artikel 59 der Medizinprodukte-VO (EU) 2017/745 i. V. m.
§ 7 MPDG
Für Medizinprodukte ermöglichte § 11 Absatz 1 MPG a. F. auf der Grundlage
von Artikel 11 Absatz 3 der Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG es für die
Zeit bis zum 23. April 2020 dem BfArM als zuständiger Bundesoberbehörde
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Sonderzulassungen für dem
Medizinprodukterecht unterfallende Masken zu erteilen.
Seit dem 24. April 2020 gilt für medizinprodukterechtliche Sonderzulassungen
Artikel 59 Medizinprodukte-VO (EU) 2017/745 i. V. m. § 7
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG).
V. Prüfgrundsätze und Sonderzulassung für CPI-Masken
1. Prüfgrundsätze für CPI-Masken
Zur Qualitätssicherung der vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen
Aufgaben (im Wesentlichen Amtshilfe für die Länder) beschafften Schutzmasken, die
nicht das reguläre CE-Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben
und deren Lieferanten auch nicht über eine Sonderzulassung nach § 11 Absatz
1 MPG i. F. Artikel 59 der Medizinprodukte-VO (EU) 2017/745 i. V. m. § 7
MPDG verfügten, hat das BfArM als für entsprechende Sonderzulassungen
nach Medizinprodukterecht zuständige Bundesoberbehörde die
Beschaffungsprozesse des Bundes kontinuierlich begleitet. Das BMG, das BfArM und der
TÜV Nord haben gemeinsam komplexe Testverfahren zur Qualitätssicherung
mit Hilfe spezifischer Prüfgrundsätze („Prüfgrundsätze für CPI-Masken“) für
sämtliche CPI-Masken (partikelfiltrierende Halbmasken sowie medizinische
Gesichtsmasken) entwickelt. Nach dem Verfahren wurde die Ware teilweise
auch vor dem Transport nach Deutschland, insbesondere aber nach Ankunft in
Deutschland an den Logistikstandorten geprüft.
Da die wissenschaftliche Erkenntnislage zur Schutzwirkung der
unterschiedlichen vorhandenen Maskentypen gegen das Coronavirus begrenzt war und
insbesondere keine Schutzmasken für den Infektionsschutz während einer SARS-
CoV-2-Pandemie existierten, wurden Prüfgrundsätze für CPI-Masken
entwickelt, die entsprechend vorhandene PSA- und OP-Masken auf die Parameter
testen, die insbesondere für den Infektionsschutz entscheidend sind. Die
spezifische Effektivität dieser Infektionsschutzmasken im Hinblick auf die
Virusübertragung durch Aerosole hatte für die Beteiligten dabei oberste Priorität. Die
Prüfgrundsätze für CPI-Masken umfassen zum einen Vor-Ort-Checklisten zur
schnellen und praxistauglichen Einschätzung der Qualität, Leistungsfähigkeit
und Sicherheit von medizinischen Gesichtsmasken und partikelfiltrierenden
Halbmasken vor dem Transport nach Deutschland. Ferner wurden in kurzer
Zeit auf den erforderlichen Infektionsschutz und die verschiedenen
Maskentypen ausgerichtete labortechnische CPI-Prüfgrundsätze entwickelt. Diese
umfassen den „Prüfgrundsatz in Anlehnung an EN 149“, den „Prüfgrundsatz in
Anlehnung an GB 2626“ sowie den „Prüfgrundsatz für SARS-Cov-2-Pandemie –
medizinische Gesichtsmasken – Rev. 0 vom 14. April 2020“ .
Die Ergebnisse der Prüfungen wurden jeweils – vom BMG, später vom
Betriebsführer im Rahmen einer Prüfdokumentation festgehalten. Wegen der
Einzelheiten der Prüfungen wird auf Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/21798 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/24988 verwiesen.
Die spezifischen Testverfahren trugen der sich für den Bund im Rahmen seiner
Sonderrolle und Sonderverantwortung für Leben und Gesundheit der
Bevölkerung stellenden, besonderen Herausforderung Rechnung, innerhalb kürzester
Zeit einen auch praktisch durchführbaren Prozess für die Qualitätsprüfung von
insgesamt ca. 1 Milliarde Schutzmasken unterschiedlicher Typen von
insgesamt über 800 Herstellern aus verschiedenen Herkunftsländern mit über 9.000
verschiedenen Einzelausfertigungen, die z.T. ohne reguläre CE-Kennzeichnung
vorlagen, aufzusetzen, der einerseits eine hinreichende Qualitätsprüfung
gewährleistet, andererseits aber auch die schnelle Verfügbarkeit der Masken zur
Bekämpfung des massiven Infektionsgeschehens als Hauptzweck des
Beschaffungsprozesses nicht unvertretbar verzögert.
2. Sonderzulassung für CPI-Masken
Aufgrund seiner kontinuierlichen Begleitung und der dokumentierten Prüfung
der betreffenden Masken nach Maßgabe der Prüfgrundsätze für CPI-Masken
entsprechend den fachlichen Anforderungen, wie sie das BfArM auch sonst bei
Sonderzulassungen nach § 11 Absatz 1 MPG i. F. Artikel 59 der
Medizinprodukte-VO (EU) 2017/745 i. V. m. § 7 MPDG zugrunde legt, konnte das BfArM
als zuständige Bundesoberbehörde laufend bei der Feststellung der
Verkehrsfähigkeit der entsprechenden Masken jeweils formlose Multi-Typen-
Sonderzulassungen gemäß § 11 Absatz 1 MPG i.F. Artikel59 der
Medizinprodukte-VO (EU) 2017/745 i. V. m. § 7 MPDG sowohl für medizinische
Gesichtsmasken ohne reguläre CE-Kennzeichnung als auch für partikelfiltrierende
Halbmasken ohne reguläre CE-Kennzeichnung vornehmen. Bei diesen
Schutzmasken handelte es sich hauptsächlich um KN95-Masken nach dem
chinesischen Standard GB 2626.
Die Multi-Typen-Sonderzulassung wurde zwischen den beteiligten
Bundesbehörden formlos erteilt, weil das Ausstellen schriftlicher Sonderzulassungen für
über 9.000 verschiedene Einzelausfertigungen von insgesamt über 800 –
hauptsächlich chinesischen – Herstellern einschließlich der Umsetzung spezifischer
Kennzeichnungsanforderungen angesichts der Menge von ca. 1 Milliarde
Schutzmasken nur um den Preis erheblicher und somit unvertretbarer
Verzögerungen durchführbar gewesen wäre und überdies die Bearbeitungskapazität für
nichtstaatliche Anträge gegen null geführt hätte. Die Pandemie verlangte
unverzügliche Versorgung mit qualitätsgeprüften Schutzmasken. Im Hinblick auf die
Sonderrolle und Sonderverantwortung des Staates zum Schutz von Leben und
Gesundheit der Bevölkerung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG und im
Hinblick darauf, dass die Schutzmasken gemäß Nummer 8 der Empfehlung (EU)
2020/403 und § 1 Absatz 2 der Beschaffungsverordnung ohnehin nur
medizinischen Fachkräften zur Verfügung standen bzw. an den vom BMG bestimmten
Personenkreis abgegeben wurden, der über die notwendigen Kenntnisse im
Umgang mit Masken verfügt, und nicht in die üblichen Vertriebskanäle
gelangten, waren die Anforderungen für detaillierte Kennzeichnungen vertretbar. Das
Hauptaugenmerk lag auf hinreichender Qualität zum Zweck des
Infektionsschutzes in möglichst großer Menge, um den plötzlichen und immensen Bedarf
so gut zu decken, wie es unter den faktischen Verhältnissen der Corona-
Pandemie möglich war.
VI. Maßnahmen der Bundesregierung zur Beschaffung von Schutzmasken
Um die grundgesetzlichen Schutzpflichten für seine Bürger zu erfüllen, hat der
Bund die benötigen CPI-Masken im Wesentlichen auf vier Wegen beschafft:
1. Amtshilfeverfahren/Direktbeschaffung
Seit 28. Februar 2020 wurden Schutzmasken über die Beschaffungsämter von
BMVg, BMF und BMI sowie ab dem 9. März 2020 auf der Grundlage von
Beschlüssen im Krisenstab „BMI-BMG-COVID-19“ zur Dringlichkeit der
Vergabe (3. März 2020) auch über das BMG beschafft. Die Beschaffung erfolgte
aufgrund von Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 4 Nummer 3 GWB in der Regel
über direkte Beschaffungsverträge mit Lieferanten von in China hergestellten
Masken ohne reguläre CE-Konformitätsbewertung.
2. Unternehmensnetzwerk
Ab dem 27. März 2020 wurde die „Direktbeschaffung“ um die Nutzung eines
Netzwerks international tätiger deutscher Konzerne ergänzt, die insbesondere
über Expertise in der Logistik und/oder auf dem chinesischen Markt verfügten
(sogenannte „Unternehmensnetzwerk“). Auch hier erfolgte grundsätzlich die
Beschaffung von in China hergestellten Masken ohne reguläre CE-
Konformitätsbewertung.
3. Open-House-Verfahren
Einen weiteren Beschaffungsweg bildete das am 27. März 2020 per
Auftragsbekanntmachung initiierte Open-House-Verfahren. Gegenstand des Open
House-Verfahrens war der Abschluss von Lieferverträgen über
Schutzausrüstung folgender Produktgruppe(n): 1. „FFP2 Masken“, 2. „OP-Masken“, 3.
„Schutzkittel“. Als „FFP2-Masken“ konnten im Open-House-Verfahren
Masken nach folgenden Normen/Standards geliefert werden: Atemschutzgerät
„N95“ gemäß FDA Klasse II, unter 21 CFR 878.4040, und CDC NIOSH, oder
„FFP2“ gemäß EN 149 Verordnung 2016/425 Kategorie III oder gleichwertige
Normen, auch KN95 (CHN). Als „OP-Masken“ konnten im Open-House-
Verfahren Masken nach folgenden Normen/Standards geliefert werden: EN
14683 Typ IIR Leistung, ASTM F2100 Stufe 2 oder Stufe 3 oder gleichwertig,
Flüssigkeitswiderstand bei einem Druck von mindestens 120 mmHg basierend
auf ASTM F1862-07, ISO 22609 oder gleichwertig, Atmungsaktivität: MIL-
M-36945C, EN 14683 Anhang C, oder gleichwertig, Filtrationseffizienz:
ASTM F2101, EN 14683 Anhang B oder gleichwertige Normen.
Im Rahmen des Open House-Verfahrens wurden regulär CE-gekennzeichnete
Masken, Masken mit Sonderzulassungen der Hersteller gemäß § 11 Absatz 1
MPG i.F. Artikel 59 der Medizinprodukte-VO (EU) 2017/745 i. V. m. § 7
MPDG und Masken ohne reguläre CE-Kennzeichnung oder Sonderzulassung
der Hersteller gemäß § 11 MPG i.F. Artikel 59 der Medizinprodukte-VO (EU)
2017/745 i. V. m. § 7 MPDG geliefert. Dagegen wurden im Open House-
Verfahren keine Masken von Lieferanten mit Sonderbestätigung nach § 9
MedBVSV geliefert.
4. Tenderverfahren
Einen vierten Beschaffungsweg bildete die Dringlichkeitsvergabe mit
Aufforderung vom 1. April 2020 zur Angebotsabgabe am 3. April 2020 im
Vergabeverfahren „Maskenproduktion in Deutschland“ (Tenderverfahren). Gegenstand
des Tenderverfahrens waren ebenfalls FFP2-Masken, OP-Masken und
Schutzkittel. Um keine Exportverbote fürchten zu müssen, konnten im
Tenderverfahren allerdings ausschließlich in Deutschland hergestellte Produkte geliefert
werden. Dazu mussten FFP2-Masken gemäß dem Standard DIN EN
149:2009-08 Verordnung 2016/425 Kategorie III bzw. EN 149:2001+A1:2009,
OP-Masken gemäß DIN EN 14683:2019-10 Typ IIR Leistung bzw. EN
14683:2019+AC:2019 und OP-Schutzkittel gemäß Verordnung 2016/425,
Richtlinie 93/42/EWG, DIN EN 13795-1:2019-06 jede Leistungsstufe bzw. EN
13795-1:2019 hergestellt sein.
Im Rahmen des Tenderverfahrens wurden daher entsprechend den
Vergabebedingungen nur regulär CE-gekennzeichnete Masken geliefert.
VIII. Verteilungen durch den Bund
Die Verteilung der im Rahmen der verschiedenen Kanäle beschafften
Schutzmasken erfolgte entsprechend den unterschiedlichen Verhältnissen im
Wesentlichen in drei unterschiedlichen Strängen.
1. Verteilungen an die Länder, Kassenärztlichen Vereinigungen und das
Technische Hilfswerk (THW)
Beginnend ab dem 26. März 2020 wurden zunächst bis zum 29. Juni 2020 vom
Bund beschaffte Verbrauchs- und Versorgungsgüter nach dem Königsteiner
Schlüssel an die Länder und Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung verteilt. Nach viermonatiger Pause wurden
am 29. Oktober 2020 die Auslieferungen an Länder wieder aufgenommen. Die
bislang letzte Auslieferung fand am 16. Februar 2021 statt.
Die Auslieferungen erfolgten in Abstimmung mit den Ländern zur Verwendung
durch medizinisches Personal in Krankenhäusern und entsprechendes
Fachpersonal in vergleichbaren Einrichtungen sowie in Abstimmung mit den
Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verwendung durch medizinisches Personal in
ambulanten Arztpraxen und entsprechendes Fachpersonal in vergleichbaren
Einrichtungen.
An die Länder und KVen wurden ca. 508 Millionen Schutzmasken verteilt.
Ferner wurden ca. 150 Millionen Schutzmasken durch das Technische Hilfswerk
an die Bundesbehörden verteilt (Stand: 21. Mai 2021).
2. Verteilung an Pflegeeinrichtungen
In der Zeit von 10. November 2020 bis 31. Januar 2021 wurden Masken an
Pflegeeinrichtungen verteilt. Die an Pflegeeinrichtungen kostenlos verteilten
Masken bestanden aus Alltagsmasken sowie aus KN95-Masken zur Nutzung
durch das Pflegepersonal. Bei Verteilung macht der Bund deutlich, dass die
Masken nicht in die normalen Vertriebskanäle gelangen sollten.
Im Rahmen dieser Verteilaktion hat der Bund ca. 96 Millionen
partikelfiltrierende Halbmasken und ca. 193 Millionen OP-Masken verteilt (Stand: 21. Mai
2021).
3. Verteilung von Schutzmasken aus dem Tenderverfahren an verschiedene
Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Behörden
Seit April 2021 werden CE-zertifizierte Schutzmasken aus dem
Tenderverfahren an Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Sammelunterkünfte für
Berechtigte nach dem AsylbLG, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen
mit Behinderungen, Landkreise und kreisfreie Städte sowie an Bundesbehörden
verteilt.
1. a) Ist es zutreffend, dass alle in dem Bericht des Bundesministeriums
für Gesundheit (BMG) an den Ausschuss für Gesundheit des
Deutschen Bundestages „Pandemiebedingte Direktbeschaffungen von
Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Frühjahr 2020 – Übersicht
der abgeschlossenen Verträge und Darstellung der
Verfahrensabläufe“ vom März 2021 aufgeführten Beschaffungsvorgänge unter den
Anwendungsbereich der Verordnung zur Beschaffung von
Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das
Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (MP-PSA-
BeschaffungsVO) fallen?
b) Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage wurden die nicht unter die
MP-PSA-BeschaffungsVO fallenden Schutzmasken durch den Bund
beschafft und in den Verkehr gebracht?
Bei den Direktbeschaffungen war der Bund in der Regel selbst Einführer, da
die Ware grundsätzlich aus China importiert wurde und hierfür die
Einführerfiktion gemäß § 1 Absatz 1 MP-PSA-BeschaffungsV gilt.
Soweit die gelieferten Masken über eine rechtmäßige CE-Zertifizierung
verfügten, ist die Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen im Falle von PSA-
Masken die Verordnung (EU) 2016/425 und im Falle von medizinischen
Gesichtsmasken (OP-Masken) das Medizinproduktegesetz. Soweit die Masken
über eine Sonderzulassung des Herstellers bzw. Lieferanten nach § 11 Absatz 1
MPG i. F. Artikel 59 der Medizinprodukte-VO (EU) 2017/745 i. V. m. § 7
MPDG verfügten, ist § 11 Absatz 1 MPG i. F. Artikel 59 der Medizinprodukte-
VO (EU) 2017/745 i. V. m. § 7 MPDG oder § 11 Absatz 1 MPG i. F. Artikel 59
der Medizinprodukte-VO (EU) 2017/745 i. V. m. § 7 MPDG i. V. m. der Multi-
Typen-Sonderzulassung des BfArM für den Bund sowie § 2 Absatz 1
MedBVSV die Rechtsgrundlage für die Beschaffung und die Verkehrsfähigkeit,
der nicht unter die PSA-BeschaffungsVO fallenden Schutzmasken durch den
Bund.
2. Von welchen Herstellern stammten die, von den in dem vorgenannten
Bericht an den Ausschuss für Gesundheit aufgeführten Händlern, an den
Bund gelieferten Masken jeweils?
Das BMG hat über die im vorgenannten Bericht erwähnten Beschaffungskanäle
rund 1,7 Milliarden Partikelfiltrierende Halbmasken (PfH) sowie rund 4,1
Milliarden OP-Masken bei einer Vielzahl von Lieferanten beschafft. Diese
Lieferanten haben wiederum Masken von einer Vielzahl von Herstellern geliefert.
3. Sind dem Bund oder den Ländern im Rahmen des Vertrages mit der
Firma Emix ebenfalls Masken geliefert worden, die angeblich von dem
Hersteller „KGT“ stammten, sich laut Medienberichten in der Schweiz
jedoch als Fälschung und grob untauglich erwiesen haben (
https://www.sr
f.ch/news/schweiz/masken-debakel-emix-verkauft-gefaelschte-ffp2-mask
en-an-spital)?
a) Wenn ja, sind diese Masken ausgeliefert worden?
b) Was hat die Bundesregierung unternommen, um eine Gefährdung der
Empfängerinnen und Empfänger dieser Masken zu verhindern?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Weder dem Bund noch den Ländern liegen hierzu nach Kenntnis des Bundes
Erkenntnisse vor.
4. In welcher Form sind die durch die Firma Emix gelieferten Masken
durch das BMG überprüft worden, und mit welchem Ergebnis (wenn
möglich bitte die Prüfprotokolle sowie die Prüfergebnisse übermitteln)?
Schutzmasken (Partikelfiltrierende Halbmasken und OP-Masken), die das
BMG im Rahmen der COVID-19-Pandemie beschafft hat, wurden in den in der
Vorbemerkung im Einzelnen dargestellten standardisierten Verfahren
qualitätsgeprüft, um ihre Eignung im Rahmen der Corona-Pandemie zum Zweck des
Infektionsschutzes für den festgelegten Personenkreis sicherzustellen.
Prüfprotokolle und Ergebnisse der Qualitätsüberprüfungen der vom BMG zur
Verfügung gestellten Schutzmasken unterliegen dem Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisschutz. Die Herausgabe der Prüfergebnisliste hätte insbesondere das
Bekanntwerden der jeweiligen Hersteller zur Folge, von denen die
Unternehmen ihre Schutzmasken bezogen haben. Dies wiederum ließe Rückschlüsse auf
die Produktionskanäle der entsprechenden Unternehmen und damit auf
Tatsachen zu, die nach den berechtigten Interessen und Willen der Unternehmen
lediglich einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen.
5. Stimmen die Maskenhersteller, welche laut einem Beschaffungsbericht
der Schweizer Regierung (
https://www.vtg.admin.ch/content/vtg-interne
t/de/aktuell/coronavirus/dokumentenplattform/armeeapotheke/_jcr_conte
nt/contentPar/accordion/accordionItems/43_1612889378013/accordionP
ar/downloadlist/downloadItems/48_1612891943978.download/210210_
Uebersicht_Masken.pdf) die Masken für die dortige Lieferung durch die
Firma Emix produziert haben, mit den Herstellern der Maskenlieferung
durch die Firma Emix an den Bund überein (wenn ja, bitte nach Anzahl
und Art der Masken aufschlüsseln)?
Wenn nein, welche Masken welcher Hersteller hat die Firma Emix in
welcher Stückzahl an den Bund geliefert, und mit welchen Ergebnissen
wurden diese geprüft (bitte Prüfergebnisse beifügen)?
Aufgrund der laufenden Verfahren sowie aufgrund des Schutzes von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen kann das BMG hierzu keine Auskunft erteilen.
6. Hat der Bund im Rahmen seiner Beschaffungsvorgänge auch Masken
von Herstellern erworben, die laut einem Test der Stiftung Warentest
vom Februar 2021 (
https://www.test.de/Masken-Welcher-Mund-Nasen-S
chutz-hilft-am-besten-gegen-Corona-5692592-5722124/) als lediglich
„mit Einschränkungen geeignet“ oder „wenig geeignet“ eingestuft
worden sind?
a) Wenn ja, von welchen Händlern hat sie diese bezogen,
b) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung infolge der
Prüfungsergebnisse der Stiftung Warentest ergriffen?
c) Hat die Bundesregierung die Prüfungsergebnisse der Stiftung
Warentest zum Anlass für Regressforderungen genommen?
Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Das BMG hat im Rahmen des Tenderverfahrens „Maskenproduktion in
Deutschland“ zeitweise Masken eines in dem Beitrag der Stiftung Warentest
genannten Maskentyps bezogen. Die Masken sind CE-zertifiziert und für den
Einsatz zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verwendbar. Das BMG
bewertet konstant die Sach- und Rechtslage sowie bestehende oder entstehende
Ansprüche und Gestaltungsrechte.
7. a) Wann und wo wurde die gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 der MP-PSA-
BeschaffungsVO erforderliche Bestimmung des Personenkreises, an
den die im Rahmen eines Beschaffungsvorgangs im Sinne von
Absatz 1 in das Bundesgebiet eingeführten Medizinprodukte und
persönlichen Schutzausrüstungen ausschließlich abgegeben werden
dürfen, vorgenommen?
b) Wie ist dieser Personenkreis nach der Bestimmung durch das BMG
genau definiert?
c) Falls der durch das BMG bestimmte Personenkreis über den in der
EU-Empfehlung 2020/403 genannten Kreis der medizinischen
Fachkräfte, Ersthelfer und sonstigen Kräfte, die an den Bemühungen zur
Eindämmung des Virus und der Verhinderung von dessen weiterer
Ausbreitung beteiligt sind, hinausgeht, welche Erwägungen lagen
dem zugrunde?
d) Wie wurde seitens der Bundesregierung sichergestellt, dass keine der
unter den Anwendungsbereich der MP-PSA-BeschaffungsVO
fallenden Schutzmasken an Personen gelangen, die nicht unter den
bestimmungsgemäßen Personenkreis fallen?
e) Welche sachlichen und rechtlichen Erwägungen haben die
Bundesregierung beim Erlass der MP-PSA-BeschaffungsVO dazu bewogen,
den Kreis der Personen, dem die von der Bundesregierung
beschafften persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden
darf, in dieser Form einzuschränken?
Die Fragen 7a bis 7e werden gemeinsam beantwortet.
Der Bund hat CPI-Masken an Dienststellen der Bundesregierung, die Länder,
die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
Sammelunterkünfte für Berechtigte nach dem AsylbLG und Einrichtungen der
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Landkreise und
kreisfreie Städte verteilt. Mit diesem definierten Adressatenkreis hat der Bund der
geltenden Rechtslage Rechnung getragen.
8. Wie viele Schutzmasken befinden sich derzeit im Lagerbestand des
Bundes, und wann erreichen diese Schutzmasken jeweils ihr
Haltbarkeitsdatum (bitte nach Menge und Monaten des Ablaufdatums sowie Art der
Zertifizierung und rechtlicher Grundlage für die Verkehrs- bzw.
Abgabefähigkeit z. B. PSA-Verordnung, Verordnung (EU) 2016/425,
Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) –
aufschlüsseln)?
Dem Bund stehen mit Stand 30. April 2021 rund 301 Millionen PfH-Masken
und rund 1.005 Millionen OP-Masken zur Verfügung. Die
Mindesthaltbarkeitsdauer der Masken beträgt zwischen einem und vier Jahren. Die regelmäßige
Überwachung der Mindesthaltbarkeit wurde durch das BMG veranlasst.
9. Wo, wie, und durch wen werden die Schutzmasken, die sich derzeit noch
im Lagerbestand des Bundes befinden, gelagert?
10. Welche Kosten sind seit Juni 2020 für die Einlagerung von
Schutzmasken im Lagerbestand des Bundes entstanden?
11. Wie viele Schutzmasken sind seit Juni 2020 in die am 3. Juni 2020 im
Kabinett beschlossene Nationale Reserve Gesundheitsschutz (NRGS)
aufgenommen worden (bitte nach Art der Zertifizierung aufschlüsseln)?
Falls noch keine Schutzmasken der NRGS zugeführt worden sind,
welche Planungen bestehen diesbezüglich mit welchem zeitlichen Horizont?
Die Fragen 9 bis 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Schutzmasken werden von den Logistikdienstleistern DB Schenker, DHL,
Fiege und Boll Logistik an den folgenden Standorten gelagert, die zugleich Teil
der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz sind:
Apfelstädt, Augsburg, Bergkamen, Biblis, Crailsheim, Dortmund, Dresden,
Emmerich, Emsbüren, Euskirchen, Halle (Saale), Hamburg, Kabelsketal, Konz,
Krefeld, Neuss, Trier, Unna.
In der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz (NRGS) soll u. a. über eine
Warenbevorratung der Bedarf des Gesundheitssektors und des Bundes für bis zu
sechs Monate gedeckt werden. Eine gesetzliche Regelung der Vorhaltung und
Entnahme von Schutzmasken aus dem Bestand der Nationalen Reserve
Gesundheitsschutz findet sich in § 5 b des Infektionsschutzgesetzes.
Die Lagerkosten für PSA und weitere relevante Produkte seit dem 1. Juni 2020
belaufen sich auf rund 33 Mio. Euro.
12. Hat die Bundesregierung geprüft, ob es rechtlich zulässig wäre, die
Schutzmasken, die sich derzeit noch in den Lagerbeständen des Bundes
befinden, an die Gesamtbevölkerung, also über medizinisches Personal
hinaus, zu verteilen?
a) Wenn ja, wieso ist dies noch nicht erfolgt?
b) Wenn nein, welche rechtlichen Erwägungen sprechen aus Sicht der
Bundesregierung dagegen?
c) Wie viele der sich derzeit in den Lagerbeständen des Bundes
befindlichen Masken sind aus den oben ausgeführten rechtlichen
Erwägungen nicht verkehrsfähig?
Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat – über den Gesundheitsbereich hinaus – insbesondere
vulnerable Gruppen mit PSA versorgt. Eine Versorgung der
Gesamtbevölkerung ist bislang nicht vorgesehen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 7
verwiesen.
13. Wie viele der sich derzeit noch in den Lagerbeständen des Bundes
befindlichen Schutzmasken dürfen nur auf Grundlage der MedBVSV auf
dem deutschen Markt bereitgestellt werden?
19. Ist sichergestellt worden, dass spätestens mit Inkrafttreten der MedBVSV
allen ausgelieferten Schutzmasken eine Bescheinigung der
Marktüberwachungsbehörden beigelegt worden ist und die Schutzmasken den
Anforderungen des CPA-Prüfgrundsatzes der ZLS entsprochen haben?
a) Waren auf den kleinsten Verpackungseinheiten mindestens folgende
Informationen: Name, Warenzeichen oder andere Angaben zur
Identifikation des Herstellers sowie typidentische Kennzeichnungen
enthalten?
b) Waren jeder Maske oder jeder kleinsten Verpackungseinheit
Informationen in Textform oder Piktogrammen mit Angaben zum Sitz sowie
richtigen An- und Ablegen sowie Hinweise zur Verwendung
beigelegt?
c) Ist nach dem 2. Juni 2020 sichergestellt worden, dass auf der
Verpackung oder den Produkten keine CE-Kennzeichnung, Hinweise auf
die EN 149 oder sonstige Produktbezeichnungen mit oder ohne
Klassenangaben aus einschlägigen europäischen Normen, wie z. B. FFP2,
verwendet worden sind, sofern die Produkte nicht konform mit der
Verordnung (EU) 2016/425 waren?
d) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13 und 19 bis 19d werden wegen des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 9 Absatz 2 und Absatz 3 MedBVSV obliegt die Kontrolle der in
Frage 19 aufgeführten Vorgaben den nach § 24 ProdSG zuständigen
Marktüberwachungsbehörden der Länder. Der Bundesregierung liegen daher keine
Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
14. Befinden sich in den Lagerbeständen des Bundes Schutzmasken, die aus
rechtlichen Gründen weder an medizinisches Personal noch an die
Gesamtbevölkerung verteilt werden dürfen?
a) Wenn ja, wie viele, und aus welchen rechtlichen Gründen?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Es gibt Lagerbestände, die die Prüfung nach den Testverfahren gemäß den
Prüfgrundsätzen für CPI-Masken nicht bestanden haben und ganz überwiegend
Gegenstand von zivilgerichtlichen Verfahren sind.
15. a) Welche Marktüberwachungsbehörde ist für die Überwachung der im
Rahmen eines Beschaffungsvorgangs des Bundes eingeführten
Medizinprodukte und persönlichen Schutzausrüstung sowie für die
Abgabe von Atemschutzmasken (Masken-Hilfspaket) durch das BMG die
zuständige Behörde, und welche Maßnahmen hat diese Behörde
gegenüber der Bundesregierung in dieser Funktion unternommen?
b) Wenn keine Zuständigkeit einer Marktüberwachungsbehörde nach
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), EU 2016/425 oder MedBVSV
besteht, wie ist dies zu begründen?
c) Wie viele Anträge nach § 9 Absatz 3 MedBVSV wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung bei der jeweils zuständigen
Marktüberwachungsbehörde gestellt, und wie viele entsprechende Bestätigungen
wurden in der Folge ausgestellt?
Die Fragen 15a bis 15c werden gemeinsam beantwortet.
Das Produktsicherheitsgesetz gilt einschließlich der darin vorgesehenen
Meldepflichten nur, wenn „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ Produkte auf dem
Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden (§ 1 Absatz 1
des Produktsicherheitsgesetzes). Es gilt außerdem nicht für Medizinprodukte
(§ 1 Absatz 3 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes). Das
Produktsicherheitsgesetz einschließlich der Überwachung durch die
Marktüberwachungsbehörden gilt daher nicht für den Bund, da dieser nicht im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit tätig wird.
Das Medizinproduktegesetz findet dagegen grundsätzlich auch auf den Bund
Anwendung. Für die Überwachung der vom Bund beschafften CPI-Masken
sind somit das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Berlin
(Ministeriumssitz in Berlin), und die Bezirksregierung Köln (Ministeriumssitz in
Bonn) zuständig.
Für die Erteilung von Sonderbestätigungen nach § 9 Absatz 3 MedBVSV sind
die Marktüberwachungsbehörden der Länder zuständig. Der Bund kann hierzu
keine Aussage treffen.
16. Welche Maßnahmen hat das Bundministerium für Gesundheit ergriffen,
um die Pflichten als Einführer beim Inverkehrbringen von PSA
entsprechend der MP-PSA-BeschaffungsVO zu erfüllen?
a) Wenn keine Maßnahmen entsprechend der Pflichten als Einführer
nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/425 ergriffen worden
sind, warum nicht?
b) Wie hat das Bundesministerium für Gesundheit seine Pflichten als
Einführer für die nach MP-PSA-BeschaffungsVO auf ihre
Veranlassung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachten
Schutzmasken wahrgenommen, um zu verhindern, dass die Produkte,
für die sie die Einführerpflichten hat, nicht auf dem Markt
bereitgestellt werden?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Wo vorhanden, wurden die Pflichten als Einführer durch die spezifischen vom
BMG, BfArM und dem TÜV Nord gemeinsam für die vom Bund beschafften
CPI-Masken entwickelten Qualitätssicherungsverfahren nach Maßgabe der
Prüfgrundsätze für CPI-Masken erfüllt. Bestandteil des Testverfahrens war
auch die Erstellung einer Dokumentation in Form von Prüfprotokollen, in deren
Rahmen die Prüfergebnisse festgehalten sind. Ferner stand das BMG selbst und
eine Hotline (call center des TÜV Nord) zur Beantwortung von Fragen der
Empfänger von Schutzmasken bereit. Schließlich trägt das BMG jeweils
anlassbezogen für die Erfüllung von Einführerpflichten Sorge. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
17. Ist die Bundesregierung aufgrund der MP-PSA-BeschaffungsVO oder
einer anderen Rechtsgrundlage auch als Einführer der Medizinprodukte
oder persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, die aufgrund eines im
Rahmen eines Beschaffungsvorgangs geschlossenen Vertrages zwar in
Deutschland angeliefert worden sind, aber aufgrund von
Qualitätsmängeln zurückgewiesen und an die Händler zurückgegeben worden sind?
a) Wenn ja, was hat die Bundesregierung unternommen, um auch in
diesem Fall ihren Einführerpflichten gerecht zu werden?
b) Falls die Bundesregierung sich in dieser Fallkonstellation nicht als
Einführer im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 ansehen sollte,
wie ist dies rechtlich zu begründen, und was hat die Bundesregierung
unternommen, um in diesem Fall den zuständigen
Marktüberwachungsbehörden ein Tätigwerden zu ermöglichen?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Weil die genannten Masken nicht auf den Markt gelangen können, bedarf es in
diesen Fällen auch keines Tätigwerdens der Marktüberwachungsbehörden.
18. Wie viele Schutzmasken sind entsprechend Artikel 10 Absatz 2 oder
Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/425 durch die Bundesregierung oder
ihre nachgeordneten Behörden an die Marktüberwachungsbehörde
gemeldet worden?
Sofern trotz festgestellter Qualitätsmängel eine solche Meldung
unterblieben sein sollte, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen
lagen dem zugrunde?
Keine. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
20. Hat die Bunderegierung geprüft, welche Rechtsgrundlagen neben der
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) oder der MedBVSV eine
Bereitstellung der Schutzmasken zur Verwendung durch Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ermöglichen,
bzw. auf welchen Rechtsgrundlagen sollen die gelieferten Schutzmasken
des Bundesministeriums für Gesundheit verwendet werden können,
sofern die Verordnung (EU) 2016/425 oder die MedBVSV nicht erfüllt
worden sind?
Wie dargestellt, sind Schutzmasken (insbesondere entsprechende KN95-
Masken), die die Prüfung nach den Prüfgrundsätzen für CPI-Masken bestanden
haben, gemäß § 11 Absatz 1 MPG i. F. Artikel 59 Medizinprodukte-VO (EU)
2017/745 i. V. m. § 7 MPDG i. V. m. der dem Bund vom BfArM erteilten
Multi-Typen-Sonderzulassung sowohl für den Eigen- als auch für den
Fremdschutz durch medizinisches und sonstiges Fachpersonal auch im Rahmen seiner
Tätigkeit zu Infektionsschutzzwecken verwendbar.
21. Welche Masken von welchen Händlern und welchen Herstellern wurden
in dem sogenannten Masken-Hilfspaket des BMG (vgl.
https://www.aerz
teblatt.de/nachrichten/117928/290-Millionen-Masken-fuer-Pflegedienst
e-und-Heime) ausgeliefert?
Mit welchem Ergebnis wurden diese Masken jeweils vor ihrer
Auslieferung überprüft?
Die an Pflegeeinrichtungen kostenlos verteilten Masken bestanden aus damals
verwendbaren Alltagsmasken zur Nutzung durch die Bewohnerinnen und
Bewohner bzw. Besucherinnen und Besucher sowie aus qualitätsgetesteten KN95-
Masken zur Nutzung durch das Pflegepersonal.
22. Welche Kosten sind durch die Auslieferung des Masken-Hilfspaketes
entstanden?
Die Logistikkosten für rund 97.000 Schutzmaskenhilfepakete an 33.000
Pflegeeinrichtungen lagen bei ca. 5,5 Mio. Euro.
23. Aus welchen Gründen hat das Bundesministerium für Gesundheit
versucht, die Haftung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der
Masken-Hilfspakete, ausweislich der bei der Auslieferung der Pakete
beigefügten Anlage (nicht für die Verkehrsfähigkeit oder Mangelfreiheit
der gelieferten Masken) auszuschließen?
Entsprechende Haftungsbeschränkungen sind bei einem kostenlosen Zur-
Verfügung-Stellen üblich.
24. Wie ist der Inhalt der in der Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 19/21798 erwähnten Liste aller Ergebnisse der Qualitätsprüfungen
durch den TÜV-Nord (es wird darum gebeten, die genannten
Prüfergebnisse in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen oder in geeigneter
Form zugänglich zu machen)?
Zum aktuellen Zeitpunkt ist es generell nicht möglich Prüfprotokolle und
Ergebnisse der Qualitätsüberprüfungen der vom BMG zur Verfügung gestellten
Schutzmasken auszuhändigen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 4
verwiesen.
25. Ist das in der Antwort zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 19/21798
erwähnte Angebot in den Fällen, in denen das Callcenter keine
abschließende Auskunft anhand der ihm vorliegenden Unterlagen darüber geben
konnte, ob eine von den Empfängern von Schutzausrüstung aus
Bundesbeständen genannte Ware positiv geprüft wurde, diese auf Kosten des
Bundes durch den TÜV nachprüfen zu lassen, neben der KBV und der
KZBV auch anderen Empfängern von Schutzausrüstung aus
Beschaffungsvorgängen des Bundes, wie z. B. den Empfängern des oben
genannten Masken-Hilfspaketes, gemacht worden?
26. Wie oft wurden die oben genannten Nachprüfungen in Anspruch
genommen, und welche Kosten sind dem Bund dadurch entstanden?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in diesen Fällen vorgegangen wird, wird je nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls entschieden. Die bisherigen Einzelfälle boten keinen Anlass
für eine systematische Erfassung und Nachprüfung.
27. Aufgrund welcher Erkenntnisse geht die Bundesregierung, wie sich aus
der Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/21798; S. 4 ergibt, davon aus, dass grundsätzlich auch
Schutzmasken mit einem Filterdurchlass bis zu 15 Prozent im Rahmen
der Pandemiebekämpfung geeignet sind (vgl. Anlage, S. 58, auf
Bundestagsdrucksache 19/21798)?
a) Wie viele der im Rahmen eines Beschaffungsprogrammes des
Bundes beschafften und durch den TÜV Nord im Auftrag des BMG
geprüften Masken haben einen Filterdurchlass von bis zu 6 Prozent?
b) Wie viele der geprüften Masken haben einen Filterdurchlass von
mehr als 6 Prozent und weniger als 15 Prozent, und wie viele davon
sind an welche Einrichtungen geliefert worden?
c) Wie viele der geprüften Masken haben einen Filterdurchlass von
mehr als 15 Prozent, und wie viele davon sind an welche
Einrichtungen geliefert worden?
d) Wenn Schutzmasken mit mehr als 6 Prozent Filterdurchlass
ausgeliefert worden sind, wie sind die Empfänger über etwaige
Verwendungseinschränkungen informiert worden?
Die Fragen 27 bis 27d werden gemeinsam beantwortet.
Nur Masken, die den Prüfgrundsätzen für CPI-Masken nach jeweils aktuellem
Stand entsprochen haben, wurden zur Auslieferung freigegeben. Die in der
Frage zitierte Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf S. 58 der Anlage auf Bundestagsdrucksache
19/21798 und der dort genannte Grenzwert bezieht sich alleine auf
medizinische Gesichtsmasken und nicht auf partikelfilternde Halbmasken.
28. Wie viele der von der Bundesregierung beschafften Schutzmasken
entsprachen zwar den Ausschreibungsbedingungen des Open-House-
Verfahrens bzw. den Vertragsbedingungen der anderen Beschaffungen,
erfüllen jedoch nicht die Anforderungen der MedBVSV?
Was geschieht mit diesen Schutzmasken, sofern sie nicht vor dem
Inkrafttreten der MedBVSV ausgeliefert worden sind?
Im Rahmen der Beschaffung von PSA zur Bekämpfung der COVID-19-
Pandemie hat das BMG die Schutzmasken nach Prüfgrundsätzen für CPI-
Masken zum Zweck des Infektionsschutzes getestet. Es ist beabsichtigt, diese
Schutzmasken auf der Grundlage einer bereits entworfenen
infektionsrechtlichen Grundlage in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorzuhalten.
29. Geht die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 19/21798 davon aus, dass sie mit den auf der berichteten
Empfehlungen der Nichtverwendung der durch sie abgegebenen
Schutzmasken, für die ein Produktrückruf vom Endverbraucher in RAPEX
gelistet war, den rechtlichen Anforderungen Genüge getan hat?
a) Wenn ja, warum und aus welchen Gründen wurde der Produktrückruf
vom Endverbraucher nicht durchgeführt?
b) Warum hat das BMG die negativen Prüfergebnisse nicht
entsprechend Artikel 10 der EU-Verordnung 2016/425 an die zuständige
Marktüberwachungsbehörde gemeldet?
c) Auf welcher Grundlage ist trotz der Einführerfiktion nach MP-PSA-
BeschaffungsVO nach Auffassung der Bundesregierung keine
Meldung an die Marktüberwachungsbehörde ergangen?
Das Produktsicherheitsgesetz einschließlich der darin vorgesehenen
Meldepflichten und insbesondere das zur Information aller Behörden innerhalb der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums über Mängel von
innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums in
den Verkehr gebrachte Produkte dienende RAPEX-Meldesystem finden wie
schon dargestellt, nur Anwendung, wenn „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“
Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet
werden (§ 1 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes). Es gilt außerdem nicht
für Medizinprodukte (§ 1 Absatz 3 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes).
Das Produktsicherheitsgesetz einschließlich der Meldepflichten und des
RAPEX-Meldesystems gelten daher nicht für den Bund. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 5 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/21798 verwiesen.
30. Welche Prüfmaßnahmen ergreift die Bundesregierung hinsichtlich der
Schutzmasken, die durch den Bund an das Land Baden-Württemberg
geliefert worden sind und dort nun nach einer erneuten Qualitätsprüfung
von einem Produktrückruf betroffen sind (vgl.
https://www.swr.de/swrak
tuell/baden-wuerttemberg/fehlerhafte-masken-104.html)?
a) Wenn keine Maßnahmen ergriffen worden sind, warum nicht?
b) Welche Hersteller sind von dem Rückruf betroffen?
c) Wenn Hersteller aus deutscher Produktion betroffen sind, welche
Maßnahmen sind hinsichtlich der gelieferten Masken ergriffen
worden?
Wie viele Masken betrifft dies?
d) Von welchen Händlern wurden dem BMG die von dem
Produktrückruf betroffenen Schutzmasken geliefert, und hat das BMG gegenüber
diesen Händlern bereits Regressforderungen geltend gemacht?
e) Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung hinsichtlich
der Prüfung der aus der deutschen Produktion an das BMG und von
dort aus an das Land Baden-Württemberg gelieferten Masken
aufgrund des Produktrückrufes in Baden-Württemberg zu ergreifen?
Die Fragen 30 bis 30e werden gemeinsam beantwortet.
Dieser Rückruf betrifft regulär CE-gekennzeichnete FFP2-Masken. Die
Hersteller haben durch ein gültiges Konformitätsbewertungsverfahren unter
Einbeziehung einer benannten Stelle nachgewiesen, dass die FFP2-Masken die
relevanten Anforderungen erfüllen. Die Hersteller sind für die in Verkehr
gebrachten FFP2-Masken verantwortlich und reagieren auf Beanstandungen, ggf. unter
Einbeziehung der jeweils zuständigen Marktaufsichtsbehörden der Länder und
der benannten Stellen.
Die FFP2-Masken wurden von den Herstellern jeweils über die
Rahmenverträge über die Lieferung von Schutzausrüstung an das BMG geliefert. Die
Hersteller befinden sich im Austausch mit den jeweils zuständigen
Marktaufsichtsbehörden und führen die ggf. angeordneten Maßnahmen durch, um die
Einhaltung der relevanten Anforderungen abzusichern. Die Sachverhalte wurden
zwischenzeitlich ohne Auswirkungen auf Lieferungen an das BMG abgeschlossen.
Darüber hinaus bewertet das BMG kontinuierlich die Sach- und Rechtslage
sowie bestehende oder entstehende Ansprüche und Gestaltungsrechte.
31. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Länder
bei der Umsetzung der EU-Empfehlung 2020/403 zur
Marktüberwachung im Kontext der COVID-19-Bedrohung zu unterstützen?
Die Marktüberwachung ist eine Aufgabe der Länder, die diese
eigenverantwortlich zu erfüllen haben. Die Bundesregierung hat in enger Abstimmung mit
der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) die Erstellung des
Prüfgrundsatzes der ZLS über Corona SARS-CoV-2
Pandemieatemschutzmasken (CPA) unterstützt und die Länder in die Erarbeitung des § 9 der
Medizinischen Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung einbezogen.
32. Geht die Bundesregierung aufgrund der wenigen Meldungen aus
Deutschland in RAPEX hinsichtlich Schutzmasken davon aus, dass die
Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EG) 765/2008
hinsichtlich Ressourcen und geeigneten Verfahren ausreichend erfüllt werden?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, was sind die Gründe dafür?
Die Fragen 32 bis 32b werden gemeinsam beantwortet.
Soweit RAPEX anwendbar ist, ist die Erfüllung der verbundenen Pflichten
Aufgabe der Überwachungsbehörden der Länder. RAPEX-Meldungen werden
von den fachlich und örtlich zuständigen Marktüberwachungsbehörden
ausgelöst. Hierzu liegen allen Beteiligten entsprechende Kriterien, z. B. in Form der
RAPEX-Leitlinien, vor. Die Bundesregierung verfügt im Bereich PSA über
keine eigene fachlich zuständige Marktüberwachungsbehörde, so dass sie in der
Folge keine RAPEX-Meldungen auslösen kann. Der deutsche RAPEX Contact
Point in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
nimmt RAPEX-Meldungen von der Europäischen Kommission grundsätzlich
tagesaktuell entgegen und verteilt diese an die fachlich und örtlich zuständigen
Marktüberwachungsbehörden. RAPEX-Meldungen werden nach ihrer
Veröffentlichung im SAFETY GATE Portal der EU Kommission in die
Rückrufdatenbank der BAuA aufgenommen und unter
www.rueckrufe.de publiziert.
Meldungen über gefährliche Produkte müssen im RAPEX-System erfolgen,
wenn es sich um Verbraucherprodukte handelt, von denen ein ernstes Risiko
ausgeht und diese Produkte auf dem Europäischen Markt bereitgestellt werden,
d. h. über einen lokalen Anbieter und Deutschland hinaus. Ob diese Kriterien
erfüllt sind, ist zum einen eine Frage der Risikobewertung und auf der anderen
Seite der Anwendung bzw. Auslegung des Binnenmarktrechtes. Die
Feststellung obliegt grundsätzlich den fachlich und örtlich zuständigen
Marktüberwachungsbehörden. Andere als RAPEX-Meldungen (z. B. Produkt weist ein
niedrigeres Risiko als ernst auf, Produkt wurde nur lokal aufgefunden, Produkt
wurde als risikofrei geprüft etc.) können sich auch im Internet gestützten
Informations- und Kommunikationssystem ICSMS System der DG GROWTH
finden. Diese Informationen sind nur zum Teil öffentlich zugänglich, immer
aber vollumfänglich für alle europäischen Marktüberwachungsbehörden
zugänglich.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, inwieweit die Länder
ihre Aufgaben nicht erfüllen.
33. a) Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Prüfung von
Schutzmasken nach dem BMG/BfArM/TÜV-Prüfgrundsatz legitimiert, und
mit welcher Begründung wurden die als „KN95“ gekennzeichnete
Schutzmasken in den Anhang der SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 aufgenommen, sofern diese nicht den
Anforderungen des § 3 Absatz 2 der SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der damaligen Fassung genügten?
b) Aus welchem Grund wurden diese „KN95“-Masken aus der SARS-
CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit der Fassung vom 11. März 2021
wieder gestrichen?
c) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung alle mit „KN95“
gekennzeichneten und im Markt befindlichen Masken nach dem BMG/
BfArM/TÜV-Prüfgrundsatz geprüft?
Die Fragen 33a bis 33c werden gemeinsam beantwortet.
Als KN95 gekennzeichnete, vom Bund beschaffte und verteilte Masken sind
gemäß den Prüfgrundsätzen für CPI-Masken geprüft und wie dargestellt,
gemäß § 11 Absatz 1 MPG i. F. Artikel 59 der Medizinprodukte-VO (EU)
2017/745 i. V. m. § 7 MPDG als CPI-Masken sonderzugelassen. Die Einfügung
der KN95-Schutzmasken in der SARS-CoV-2-ArbSchV in der Fassung vom
21. Januar 2021 ging auf einen Beschluss der Bundeskanzlerin und den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zurück und wurde in der
Folgefassung ausschließlich aus rechtssystematischen Gründen wieder gestrichen.
Die Streichung hat keine Rechtsfolgen in Bezug auf die vom Bund im Jahr
2020 beschafften und ausgelieferten Schutzmasken dieser
Schutzgerätekategorie.
Die als KN95 gekennzeichneten und nach dem Prüfgrundsatz für CPI-Masken
getesteten Masken sind nicht für den Markt, d. h. nicht für die üblichen
Vertriebskanäle, sondern nur für vom BMG bestimmte Personenkreise,
insbesondere für medizinisches Personal und entsprechendes Fachpersonal, vorgesehen.
Sie befinden sich daher nicht „im Markt“.
34. Wie viele der durch den Bund beschafften Schutzmasken verfügen über
differenzierte Angaben zur Größe und Passform (z. B. anhand der ISO
Technische Spezifikation 16976-2 „Respiratory protective devices –
Human factors – Part 2: Anthropometrics oder dem ADULTDATA-the
Handbook of Adult Anthropometric and Strength Measurement in S, M
und L)?
Nach den CPI-Prüfgrundsätzen ist eine entsprechende Differenzierung nach
den angesprochenen Kriterien nicht notwendig.
35. Gibt es auf nationaler oder internationaler Ebene nach Kenntnis der
Bundesregierung Bestrebungen, die Verfügbarkeit von nach Größe und
Passform differenzierten Schutzmasken zu steigern?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 35 bis 35b werden gemeinsam beantwortet.
Bei Beginn der Beschaffungsmaßnahmen des Bundes existierte keine
spezifische Infektionsschutzmaske für den Einsatz in einer pandemischen
Krisensituation. Im Einvernehmen mit dem BMG hat das BfArM deshalb einen Antrag auf
eine neu zu erarbeitende Norm für Infektionsschutzmasken beim DIN gestellt.
Dieser wurde zwischenzeitlich seitens des DIN als sogenanntes New Item
Proposal beim europäischen CEN eingereicht und steht dort zur Abstimmung. In
der Erwartung, dass das New Item Proposal seitens der europäischen
Mitgliedstaaten positiv bewertet wird, soll eine Norm erarbeitet werden, die genau den
Anforderungen an eine Infektionsschutzmaske für die gesamte Bevölkerung in
unterschiedlichen Größen und Leistungen für differenzierte Risikobereiche
angepasst ist.
36. Wann wurde der Vertrag mit der Kanzlei CMS Hasche Sigle zu
Beratungen und zur Prozessvertretung des BMG im Rahmen von Streitigkeiten
aus dem Open-House-Verfahren geschlossen (vgl.
https://www.juve.de/n
achrichten/verfahren/2021/02/maskenstreit-bund-verteidigt-sich-mit-ey-l
aw-cms-und-dentons-gegen-lieferanten)?
Der Vertrag wurde am 5. August 2020 geschlossen.
37. Gibt es darüber hinaus weitere Verträge des
Bundesgesundheitsministeriums mit der Kanzlei CMS Hasche Sigle, falls ja, seit wann, und zu
welchem Zweck?
Nein.
38. War eine Spende der Kanzlei CMS Hasche Sigle an Gliederungen der
CDU eine Bedingung für den Abschluss von Verträgen mit dem
Bundesgesundheitsministerium?
Nein.
39. Mit welchen Firmen, die am 20. Oktober 2020 in Leipzig beim
Spendendinner mit Jens Spahn durch Gäste vertreten wurden, hat die
Bundesregierung in den Jahren 2020 oder 2021 laufende Verträge?
Hierzu liegen dem BMG keine Kenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]