[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/29008 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im
Energiewirtschaftsrecht (Bundesratsdrucksache 165/21)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag,
sondern sie vollzieht sich auch bei der Bundesregierung, etwa in den
einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung
der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und
sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der
Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten
und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der
Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen
alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist
sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der
Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen
auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als
Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf.
berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und
nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne
Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“
(BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen
gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30091
19. Wahlperiode 21.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
21. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
(Bundesratsdrucksache 165/21), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der
Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten
Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein
gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. Berücksichtigung der
Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu
kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört
schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient.
Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird
und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden
Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der
Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter
gesetzlicher Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. ein Mitglied oder ein
Vertreter der Bundesregierung persönliche finanzielle Vorteile aus der
Berücksichtigung hat.
Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem
Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung
nichts zu verbergen hat. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon
aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und
der Fragestellerinnen und Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf
substanziierte Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung
insbesondere zu den Fragen 3 und 4, soweit Änderungen des Gesetzentwurfs
nach der Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt
und genau begründet.
Der bloße Verweis auf den Vergleich der verschiedenen Fassungen der
Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit den in der sog. Verbändeanhörung
eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller das parlamentarische Fragerecht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative
„Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am
15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und
Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind
sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem Link
abrufbar:
www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb272d7ade
ce1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfahren-dat
a.pdf.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer
zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der
Bundesregierung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin,
dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der
Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von
Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte
Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle
Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen
Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch,
telefonisch). Sie haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet,
typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Auch ist die in der
Fragestellung angedeutete Möglichkeit, dass ein Mitglied oder ein Vertreter der
Bundesregierung aus der Berücksichtigung der Stellungnahme oder Forderung
eines externen Dritten persönliche finanzielle Vorteile hat, im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im
Energiewirtschaftsrecht fern liegend. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer
effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar,
entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen,
Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu
erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67, 100 (140)). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185
(250)).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl
soweit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der
Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem
Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der
Gesetz- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.
1. Welche externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der
Verbändeanhörung gemäß § 47 Absatz 3 GGO beteiligt (bitte einzeln
aufzählen)?
2. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt
des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei
der Bundesregierung eingegangen, und wo sind diese jeweils ggf. von
der Bundesregierung konkret veröffentlicht worden (bitte mit Angabe der
bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des Empfängers und des
Standes des Gesetzesvorhabens; ggf. Ort der Veröffentlichung mit
genauer Angabe der konkreten Internetadresse auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei der Erarbeitung des o. g. Referentenentwurfs wurden die betroffenen
Fachkreise und Verbände beteiligt (§ 47 Absatz 3 GGO). Die aufgrund dieser
Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie der Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) selbst werden auf der
Internetseite des BMWi veröffentlicht unter:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artike
l/Service/Gesetzesvorhaben/referentenentwurf-enwg-novelle.html sowie www.
bmwi.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/EnWG-Novelle/stellungnah
men-EnWG-Novelle.html.
3. Welche Vorschläge aus der Stellungnahme eines Dritten wurden durch
die Bundesregierung ggf. inwieweit übernommen, und warum?
4. Welche der aufgeführten Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen
Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach Auffassung der
Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im Hinblick auf
den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder die zu erwartenden
Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im
Vergleich zu der der jeweiligen Änderung vorausgegangenen
Entwurfsfassung (bitte konkret ausführen)?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der
Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist üblich und Sinn
und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen Argumente im
Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen
Zielsetzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können.
Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe
werden auf der Internetseite des federführenden Ressorts (hier BMWi)
sukzessive veröffentlicht. Die vorgenommenen Änderungen sind daher transparent
nachvollziehbar. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei
verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und
anschaulich aufbereiten zu lassen.
5. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte
oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen
externen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt?
Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne
Studien, Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese
regelmäßig in der Begründung erwähnt.
6. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen
oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) oder
der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang
mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben mit
welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs
stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden
Personen, für die Teilnehmenden des zuständigen federführenden
Fachreferates ggf. mit anonymisierter Angabe aufführen)?
7. Inwieweit wurde ggf. der im Rahmen des zuvor genannten Kontakts
unterbreitete Vorschlag eines Dritten im Gesetzentwurf positiv
berücksichtigt, und wie ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert
worden (bitte einzeln ausführen)?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt ist parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE
67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer
Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und
dem 1. April 2021 beantworteten 270 Kleinen Anfragen die Grenzen der
Zumutbarkeit erheblich überschritten.
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre
und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019
beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts wurden zunächst die
Termine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister, Parlamentarischer
Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären geprüft.
Hierfür waren daher bereits 4 674 Überprüfungen erforderlich.
Die Überprüfungen sind regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Da
in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine, sondern mehrere Regelungen
getroffen werden, müssen die abgefragten Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen
Bestandteile hin analysiert werden. Anschließend müssen die Akten
entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen Regelungsinhalten überprüft werden,
so dass in der Regel bereits bei der Überprüfung eines Termins zu einem
Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden müssen. Dies nimmt erhebliche
Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung
werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu Themen geführt, die in der
Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das eigene Ressort im besonderen
Maße betreffen. Entsprechend haben diese Überprüfungen bei Personen aus
den nicht federführenden oder fachlich nicht betroffenen Ressorts regelmäßig
Fehlanzeigen ergeben.
Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten
Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, war ein fachlicher
Bezug der jeweiligen Personen zu fachfremden Gesetzesvorhaben teilweise
fernliegend. Daher werden nunmehr in der Antwort zu Fragen den 6 und 7 nur
noch die Akten des jeweils federführenden und der fachlich betroffenen
Ressorts sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018
(Konstituierung der Bundesregierung) bis zum Kabinettbeschluss des
Gesetzentwurfs überprüft. Trotz der Änderung der Überprüfungspraxis waren in der
Zeit vom 13. März 2019 bis zum 1. April 2021 6 484 Überprüfungen
erforderlich. Seit Beginn der Legislaturperiode wurden folglich bisher insgesamt
11 158 Überprüfungen durchgeführt.
Für den gegenständlichen Gesetzentwurf wurden die Akten des federführenden
(BMWi) und der fachlich betroffenen Ressorts (hier: BMF, BMU, BMI, BMJV,
BMAS und AA) sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom
14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregierung) bis zum 10. Februar 2021
(Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs) überprüft.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren
Ergebnisse – einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche
umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die
Vorbemerkung der Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache
18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Die Abfrage hat folgende Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene)
bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben:
Vertreter/
Vertreterin der
Bundesregierung
Datum Ort Teilnehmer/Teilnehmerin extern
Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel;
26. August 2020 Digital
Dr. Christian Bruch, Siemens Energy AG;
Dr. Andreas Tostmann, MAN SE;
Chef des
Bundeskanzleramts und
Bundesminister für
besondere
Aufgaben, Professor
Dr. Helge Braun
Andreas Schierenbeck, Uniper SE;
Dr. Fabien Ziegler, Shell Deutschland;
Ove Petersen, GP Joule GmbH;
Martina Merz, ThyssenKrupp AG; Prof. Dr. Heinz Jörg
Fuhrmann, Salzgitter AG;
Dr. Martin Brudermüller, BASF SE;
Ralf Brinkmann, DOW Deutschland;
Andreas Opfermann, Linde AG;
Dr. Jörg Bergmann, Open Grid Europe GmbH
Bundesministerin
für Bildung und
Forschung, Anja
Karliczek
16. April 2020 Telefonat Stefan Dohler, Vorstandsvorsitzender EWE AG
Bundesminister für
Arbeit und
Soziales, Hubertus Heil
14. August 2020 Rostock-Laage
Manuela Schwesig, Ministerpräsidentin des Landes
MV;
Bettina Martin, Ministerin für Bildung, Wissenschaft
und Kultur des Landes MV
Mathias Hehmann, Geschäftsführer APEX Energy
Teterow GmbH
Chef des
Bundeskanzleramts und
Bundesminister für
besondere
Aufgaben, Professor
Dr. Helge Braun
6. November
2020 Digital
Teilnahme an der Sitzung des Nationalen
Wasserstoffrats (NWR);
Liste der Mitglieder des NWR unter
https://www.bmw
i.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/mitglieder-nationa
ler-wasserstoffrat.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bundesministerin
für Bildung und
Forschung, 7. Januar 2021 Ibbenbüren Jörg Kerlen, Communication & Policy REWE AG
Anja Karliczek
Vertreter/
Vertreterin der
Bundesregierung
Datum Ort Teilnehmer/Teilnehmerin extern
Parlamentarischer
Staatssekretär beim
Bundesminister für
Wirtschaft und
Energie Thomas
Bareiß
15. Mai 2018 Berlin
Thilo Rose, Meridiam;
Guido Brucker, Beiten Burkhardt;
Peter Friedrich, Gauly Advisors;
Christoph Holzer, Allianz Capital Partners
Parlamentarischer
Staatssekretär bei
der
Bundesministerin für Bildung und
Forschung
Dr. Michael
Meister
9. Dezember
2019 Berlin
Dr. Thomas Gößmann,
Vorsitzender der Geschäftsführung
Thyssengas GmbH;
Siegmar Mosdorf, Partner Kekst CNC
Parlamentarischer
Staatssekretär bei
der
Bundesministerin für Bildung und
Forschung
9. März 2020 Telefonat Dr. Christian Bruch, damals Executive Vice President Linde plc
Dr. Michael
Meister
Parlamentarischer
Staatssekretär bei
der
Bundesministerin für Bildung und
Forschung
Dr. Michael
Meister
20. April 2020 Digital
Linde plc:
Jürgen Nowicki, Executive Vice President;
Jens Waldeck, Business President Europe Central;
Dr. Andreas Opfermann, Executive Vice President –
Americas;
Herr Tim Heisterkamp, Head of Technology &
Environmental Policy
Parlamentarischer
Staatssekretär bei
der
Bundesministerin für Bildung und
Forschung
28. Mai 2020 Digital Dr. Thomas Gößmann, Vorsitzender der Geschäftsfüh-rung Thyssengas GmbH
Dr. Michael
Meister
Parlamentarischer
Staatssekretär bei
der
Bundesministerin für Bildung und
Forschung
26. November
2020 Telefonat Sigmar Mosdorf, Partner Kekst CNC
Dr. Michael
Meister
Parlamentarischer
Staatssekretär bei
der
Bundesministerin für Bildung und
Forschung
Dr. Michael
Meister
14. Januar 2021 Digital
Prof. Dr. Alexander Sauer, Leiter des Instituts für
Energieeffizienz in der Produktion Universität Stuttgart;
Christian Seyfert, Hauptgeschäftsführer Verband der
Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V.;
Heribert Hauck, Leiter Energiewirtschaft Trimet
Aluminium SE;
Prof. Dr. Hans Ulrich Buhl, Leiter des
Kernkompetenzzentrums Finanz- & Informationsmanagement
Universität Augsburg
Vertreter/
Vertreterin der
Bundesregierung
Datum Ort Teilnehmer/Teilnehmerin extern
Staatssekretär im
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie Andreas
Feicht
26. März 2019 Berlin
Thilo Rose, Meridiam;
Peter Friedrich, Gauly Advisors;
Dr. Martin Klonowski, Gauly Advisors
Staatssekretär im
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie Andreas
Feicht
3. August 2020 Berlin
Olaf Lies, Niedersächsischer Minister für Umwelt,
Energie, Bauen und Klimaschutz;
Markus Riechel, Thüga Aktiengesellschaft;
Kerstin Andreae, Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft
Staatssekretär im
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie Andreas
Feicht
20. Januar 2021 Digital
Interview im Rahmen der „Aurora German
Renewables Week“ mit Dr. Manuel Köhler (Moderator),
Geschäftsführer Aurora Energy Research
8. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme
gesetzt (bitte die Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der
Zuleitung und des Fristablaufs angeben)?
Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 22. Januar 2021
mit Frist zum 27. Januar 2021 eingeleitet.
9. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der
formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte
oder ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage
genannten Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Am 9. Dezember 2020 wurde ein Eckpunktepapier zur
Wasserstoffnetzregulierung in Verbindung mit einer Einladung für ein Verbändeinformationsgespräch
am 18. Dezember 2021 versandt. An dem Verbändegespräch zum
Eckpunktepapier unter der Leitung von Thorsten Herdan, Abteilungsleiter Energiepolitik
– Wärme und Effizienz, am 18. Dezember 2021 nahmen
Verbandsvertreterinnen und -vertreter teil (Teilnehmende von Bundesverband der Deutschen
Industrie e.V., GEODE Deutschland e.V., DVGW Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches e.V., IGV Industriegaseverband e.V., BDEW Bundesverband der
Energie- und Wasserwirtschaft e.V., VCI Verband der Chemischen Industrie
e.V., VkU Verband kommunaler Unternehmen e.V., BVEG Bundesverband
Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V., FNB Gas Vereinigung der
Fernleitungsnetzbetreiber Gas e.V., INES Initiative Erdgasspeicher e.V., vzbv
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., EFET Deutschland – Verband Deutscher
Energiehändler e.V., VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.,
BEE Bundesverband Erneuerbare Energie e.V., MWV
Mineralölwirtschaftsverband e.V.). Am 15. Januar 2021 fand eine weitere Informationsveranstaltung
unter der Leitung von Thorsten Herdan, Abteilungsleiter Energiepolitik –
Wärme und Effizienz, zum Eckpunktepapier Wasserstoffnetzregulierung mit
Vertreterinnen und -vertretern aus den Bundesländern statt (Teilnehmende aus den
Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen,
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein, Thüringen).
10. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO
jeweils durchgeführt?
Der Entwurf wurde am 25. Januar 2021 durch Veröffentlichung auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für die breite
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Eine förmliche Unterrichtung gemäß § 48
Absatz 1 und Absatz 2 GGO ist nicht erfolgt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]