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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Wohnformen der Eingliederungshilfe

(insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

11.05.2021

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2907527.04.2021

Wohnformen in der Eingliederungshilfe

der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Matthias Nölke, Johannes Vogel (Olpe), Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Dr. Gero Clemens Hocker, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit dem Bundesteilhabegesetz löste eine neue Personenzentriertheit die bis dato geltende Bindung des Leistungsbezugs an die Wohnform des Leistungsberechtigten ab. Die Wohnform soll sich nun nach dem Bedarf der Menschen mit Behinderung richten und nicht länger umgekehrt. Damit einher ging die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen, d. h. den Kosten des Lebensunterhaltes, ab dem 1. Januar 2020.

In den neuen „besonderen Wohnformen“, die die früheren stationären und teilstationären Wohnformen ablösten, werden demzufolge die Leistungen des Lebensunterhaltes von den Menschen mit Behinderungen bzw. ihren Angehörigen oder Betreuern selbst verwaltet.

Die für die personenzentrierte Unterstützung notwendigen Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe sollen an den individuellen Bedarfen, Wünschen und Zielen der Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sein. Das heißt, die Leistungen der Eingliederungshilfe konzentrieren sich auf die Assistenzleistungen, die in ambulanten und besonderen Wohnformen erbracht werden.

Nach wie vor existieren Schnittstellen zwischen der Eingliederungshilfe und den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (u. a. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI). Auch zwischen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege im Rahmen der Anwendung des Lebenslagenmodells (u. a. § 103 SGB IX) gibt es Schnittstellen.

Die Umstellung auf die „besonderen Wohnformen“ zieht auch Folgen hinsichtlich der Heimaufsicht durch die Länder nach sich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

In welchen Bundesländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Landesrahmenvereinbarungen geschlossen (bitte nach endgültigen Regelungen und Übergangsregelungen aufschlüsseln)?

2

In welchen Bundesländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen abgeschlossen, und in welchen noch nicht?

3

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz beschlossenen Ausnahmeregelungen und der damit einhergehenden Beibehaltung der Komplexleistung für leistungsberechtigte junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr (vgl. § 27c SGB XII und § 134 Absatz 4 SGB IX) über das 21. Lebensjahr hinaus zu verlängern, und falls nein, aus welchen Gründen?

4

Wie gehen die früheren teilstationären und stationären Wohnformen der Eingliederungshilfe in den neuen „besonderen Wohnformen“ konkret auf?

5

Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung das Verhältnis zwischen den „besonderen Wohnformen“ und einem Vertrag der Bewohnerinnen und Bewohner gemäß dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz?

6

Wie viele stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe existierten nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2019 (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

7

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der angezeigten Bewohnerplätze in diesen stationären und teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe zum 31. Dezember 2019?

8

Wie viele der früheren stationären und teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe existieren nach Kenntnis der Bundesregierung als „besondere Wohnformen“ zum 31. Dezember 2020 fort (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

9

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der angezeigten Bewohnerplätze in den „besonderen Wohnformen“ der stationären und teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe zum 31. Dezember 2020?

10

Wie viele Einrichtungen der „besonderen Wohnformen“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1. Januar 2020 neu in Betrieb genommen?

11

Werden die Wohngemeinschaften und „besonderen Wohnformen“ nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich des § 43a SGB XI unterschiedlich behandelt, und falls ja, aus welchen Gründen?

12

Welche Auswirkungen hatte die Umstellung auf „besondere Wohnformen“ durch das Bundesteilhabegesetz nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Heimaufsichten der Länder?

13

Wie haben die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung die Heimaufsicht für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, hinsichtlich der Wohnformen geregelt?

14

Wie haben die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung die Heimaufsicht für Menschen mit Behinderungen, die in „besonderen Wohnformen“ leben, hinsichtlich der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner geregelt?

15

Wie haben die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung die Heimaufsicht für Menschen mit Behinderungen, die in „besonderen Wohnformen“ leben, hinsichtlich der Wohngruppen und Wohngemeinschaften und insbesondere der Größe der Wohngruppen und Wohngemeinschaften geregelt?

16

Wie haben die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung die Heimaufsicht für Menschen mit Behinderungen, die in „besonderen Wohnformen“ leben, hinsichtlich der Regelprüfungen und der anlassbezogenen Prüfungen geregelt?

17

Ist es nach Ansicht der Bundesregierung gerechtfertigt, wenn heimrechtlich für Wohngemeinschaften und andere Formen des gruppenbezogenen Wohnens von Menschen mit Behinderungen Sonderregelungen gegenüber Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige vorgesehen sind?

18

In welchen Landesgesetzen fallen nach Kenntnis der Bundesregierung die Wohngruppen oder Wohngemeinschaften, in denen ein Mensch mit Behinderung lebt, ausdrücklich nicht unter die Heimaufsicht?

19

Welche Regelungen zur Personalstärke der Heimaufsichten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Ländern?

20

Welche Regelungen zur Heimaufsicht gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der in Einrichtungen lebenden Menschen mit Behinderungen, die Leistungen nach dem SGB XI und Leistungen nach dem SGB IX erhalten?

21

Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit darin, die Heimaufsichten insbesondere während der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkung der Bewegungs- und Besuchsfreiheit der Bewohnerinnen und Bewohner in die Einrichtungen zu senden?

22

Welche Pläne hat die Bundesregierung hinsichtlich des Gewaltschutzes in „besonderen Wohnformen“ und in Wohngruppen, und welche Auswirkungen haben diese Pläne auf die Heimaufsicht?

Berlin, den 14. April 2021

Christian Lindner und Fraktion

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