Überlegungen der Bundesregierung zu Abschiebungen nach Nordsyrien
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Andrej Hunko, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Petra Pau, Tobias Pflüger, Martina Renner, Eva-Maria Schreiber, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach dem Auslaufen eines Abschiebestopps durch die Innenministerkonferenz sucht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat laut einem Bericht der Wochenzeitung „Die Zeit“ aktiv nach Möglichkeiten, ausreisepflichtige syrische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger nach Syrien abzuschieben. Es werde geprüft, „wie sich Straftäter und islamistische Gefährder mit syrischem Pass abschieben lassen“, bestätigte das Ministerium gegenüber der „Zeit“. Während Abschiebungen in Landesteile unter Kontrolle der syrischen Regierung von Präsident Bashar al-Assad oder von „Terrorgruppen“ vorerst ausgeschlossen würden, erwäge das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Abschiebungen in die „vorwiegend kurdisch dominierten Gebiete im Nordosten des Landes“. Auch die Anwendung einer speziellen Regelung der Strafprozessordnung werde diskutiert, die Strafnachlass von Haftstrafen für verurteilte Straftäter erlaube, wenn diese im Gegenzug freiwillig ausreisen (https://www.presseportal.de/pm/9377/4895208; https://www.focus.de/politik/ausland/waehrend-im-land-buergerkrieg-tobt-seehofers-innenministerium-will-wieder-nach-syrien-abschieben_id_13214696.html).
Ein Syrien-Lagebericht des Auswärtigen Amts vom November 2020, der deutschen Landesbehörden als Entscheidungshilfe dienen soll, wurde von FragDen-Staat veröffentlicht (https://fragdenstaat.de/blog/2021/03/15/lagebericht-fur-syrien-abschiebungen-waren-verantwortungslos/). Laut der darin enthaltenen Einschätzung des Auswärtigen Amts sind in allen Landesteilen Syriens schwere Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Laut der Genfer Flüchtlingskonvention darf niemand in ein Land abgeschoben werden, in dem aufgrund von Ethnie, Geschlecht, Religion oder politischer Orientierung Gefahr droht (https://www.presseportal.de/pm/9377/4895208; https://fragdenstaat.de/blog/2021/03/15/lagebericht-fur-syrien-abschiebungen-waren-verantwortungslos/). Einen weitergehenden Schutz sehen das EU-Asylrecht und die Europäische Menschenrechtskonvention vor, letztere vermittelt über Artikel 3 einen absoluten Abschiebungsschutz, d. h. auch für sogenannte „Gefährder“ oder „Straftäter“, bei drohender unmenschlicher Behandlung oder Folter.
Mit den „kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten des Landes“ ist nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller die auch als Rojava bekannte Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien gemeint. Teile der Autonomieregion sind von der türkischen Armee und mit ihr verbündeten dschihadistischen Milizen besetzt, die von dort aus regelmäßig Angriffe auf andere Teile der Region unternehmen. Dazu kommen Anschläge durch Schläferzellen der Dschihadistenmiliz Islamischer Staat. Zudem sind in dem selbstverwalteten Gebiet aufgrund eines im Oktober 2019 zwischen den Verteidigungskräften der Autonomieverwaltung und der Regierung in Damaskus geschlossenen Sicherheitsabkommens Kräfte des syrischen Militärs stationiert (https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/nordsyrien-al-hasaka-kurden-flucht-tuerkei; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-fluechtlinge-153.html). In den Großstädten Qamishlo und Hasaka stehen zudem ganze Stadtviertel unter Kontrolle der syrischen Regierung. Zuletzt kam es am 20./21. April 2021 in Qamishlo zu heftigen Gefechten zwischen Sicherheitskräften der Autonomieverwaltung und Regierungsmilizen (https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/gefechte-in-qamislo-dauern-an-25765). In Internierungslagern und Gefängnissen unter Kontrolle der Autonomieverwaltung befinden sich Zehntausende Anhängerinnen und Anhänger des IS, darunter auch Tausende mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die von ihren Herkunftsländern bislang nicht zurückgenommen wurden (https://www.swp-berlin.org/publikation/der-lagerkomplex-al-haul-in-syrien/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie viele aus welchen Gründen ausreisepflichtige syrische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder Personen aus Syrien leben derzeit mit welchem Aufenthaltsstatus in Deutschland (bitte nach Bundesländern differenziert auflisten)? Wie viele dieser Personen sollen nach der Dublin-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, wie viele dieser Personen kommen nach Einschätzung der Bundesregierung für eine Abschiebung oder Ausreise nach Syrien oder in ein anderes Drittland in Betracht (bitte ausführen)?
Inwieweit trifft ein Bericht der „DIE ZEIT“ zu, wonach das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat aktiv nach Möglichkeiten sucht, syrische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in ihr Herkunftsland abzuschieben (https://www.presseportal.de/pm/9377/4895208; bitte den aktuellen Stand und bisherige Bemühungen im Detail darstellen)? Nach welchen genauen Kriterien gelten der Bundesregierung dabei Personen als „Gefährder“ bzw. als „Straftäter“, die für solche Abschiebungen in Betracht kommen (bitte so genau wie möglich darstellen, etwa die Höhe von Verurteilungen oder Schwere der Delikte, die hier vorausgesetzt werden sollen, und wie die „Gefährder“-Eigenschaft festgestellt werden soll)?
Inwieweit hält die Bundesregierung die Abschiebung von „Gefährdern“ in eine Region, in der sie nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller womöglich eine noch größere Gefahr darstellen, für außen- und sicherheitspolitisch für sinnvoll (bitte begründen)?
Inwieweit hält die Bundesregierung die Abschiebung von straffällig gewordenen Personen für verhältnismäßig und rechtsstaatlich begründbar, wenn es um Abschiebungen in ein Land geht, in das ansonsten aus allgemeinen Erwägungen heraus nicht abgeschoben wird, und sollen nach Vorstellungen der Bundesregierung Ausnahmen für straffällig gewordene Personen gelten, bei denen behördlich von einer guten Resozialisierungschance in Deutschland ausgegangen wird (bitte begründen)? Wenn ja, in welcher Form?
Inwieweit trifft ein Bericht der „DIE ZEIT“ zu, wonach Abschiebungen in diejenigen Teile Syriens, in denen die Regierung von Präsident Baschar al-Assad oder „Terrorgruppen“ die Kontrolle ausüben, vorerst ausgeschlossen werden (https://www.presseportal.de/pm/9377/4895208)?
a) Welche Landesteile Syriens stehen nach Kenntnis der Bundesregierung unter Kontrolle von syrischen Regierungskräften?
b) Welche Landesteile Syriens stehen nach Kenntnis der Bundesregierung unter der Kontrolle von „Terrorgruppen“, und welche terroristischen Vereinigungen sind dies?
c) Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Lage in Syrien so stabil ist, dass sich an dieser Landesaufteilung absehbar nichts ändern wird (bitte begründen)?
Was ist aus früheren Überlegungen im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, ausreisepflichtige syrische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in die türkisch besetzten Gebiete in Nordsyrien abzuschieben, geworden, und warum wurden solche Pläne gegebenenfalls nicht mehr weiterverfolgt (https://rp-online.de/politik/deutschland/abschiebungen-in-den-norden-syriens-moeglich_aid-54874977)?
Inwieweit trifft ein Bericht der „Zeit“ zu, wonach Abschiebungen in die „vorwiegend kurdisch dominierten Gebiete im Nordosten“ Syriens vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erwogen werden (https://www.presseportal.de/pm/9377/4895208; bitte erläutern)?
Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien syrische Regierungskräfte wie die Syrisch-Arabische Armee, Milizen der Nationalen Verteidigungskräfte, Polizei und Geheimdienste sowie Verwaltungsbehörden präsent?
a) Über welchen Einfluss verfügen syrische Regierungskräfte nach Kenntnis der Bundesregierung im Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien?
b) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über Festnahmen bzw. Inhaftierungen durch syrische Regierungskräfte im Gebiet der Autonomen Administration?
c) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass im Gebiet der Autonomen Administration Personen durch syrische Regierungskräfte zum Militärdienst in der Syrisch-Arabischen Armee eingezogen werden?
d) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften der Autonomieverwaltung und regierungsnahen Milizen der Nationalen Verteidigungskräfte?
Inwieweit und über welche Kanäle steht die Bundesregierung mit der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien in Kontakt?
a) Inwieweit gab es Kontakte bezüglich der Rücknahme von syrischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern aus Deutschland durch die Autonome Administration?
b) Welche Haltung bzw. welche Reaktionen der Autonomen Administration bezüglich möglicher Abschiebungen bzw. Rückführungen von syrischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus Deutschland nach Nord- und Ostsyrien sind der Bundesregierung bekannt?
c) Inwieweit hält die Bundesregierung Abschiebungen in das Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien auch ohne Einwilligung der Autonomieverwaltung für möglich?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die menschenrechtliche Situation, die Versorgungslage und die Sicherheitslage im Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien?
Inwieweit und unter welchen Bedingungen hält die Bundesregierung die Abschiebung von syrischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in die kurdisch dominierten Gebiete bzw. das Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien rechtlich für zulässig, bzw. welche rechtlichen Hindernisse bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung?
Auf welchem Weg können nach Kenntnis der Bundesregierung Abschiebungen nach Nord- und Ostsyrien vorgenommen werden?
a) Über welche Drittstaaten, Grenzstellen oder Flughäfen unter wessen Kontrolle können nach Kenntnis der Bundesregierung Abschiebungen nach Nord- und Ostsyrien vorgenommen werden?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, dass der einzige für die zivile Luftfahrt genutzte Flughafen im Gebiet der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien in der Stadt Qamishli unter Kontrolle der syrischen Regierung steht (entsprechende Informationen liegen den Fragestellerinnen und Fragestellern vor), und wenn ja, inwieweit hält die Bundesregierung Abschiebungen über diesen Flughafen für möglich?
Auf wie viele syrische und welche syrischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger könnte nach Kenntnis der Bundesregierung eine Regelung in der Strafprozessordnung Anwendung finden, wonach bei verurteilten Straftätern ein Teil ihrer Haftstrafe außer Vollzug gesetzt bzw. nicht vollstreckt wird, wenn sie im Gegenzug freiwillig die Bundesrepublik Deutschland verlassen, um welche Regelung handelt es sich dabei genau, und geht die Bundesregierung davon aus, dass die betroffenen Personen in ein anderes Land als ihr Herkunftsland Syrien ausreisen können (https://www.presseportal.de/pm/9377/4895208)?
Inwieweit hält die Bundesregierung die Rückführung sog. islamistischer Gefährder nach Nord- und Ostsyrien angesichts des fortgesetzten, von der internationalen Koalition unterstützen Kampfes der Sicherheitskräfte der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien gegen ein erneutes Erstarken der dschihadistischen Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowie den Belastungen der Autonomieverwaltung durch Zehntausende gefangene IS-Anhänger und deren Familien mit der Sicherheitslage in der Region für vereinbar?
Befinden sich unter den ausreisepflichtigen Syrerinnen und Syrern aus Deutschland auch Personen, die zwar aus Syrien stammen, aber als 1962 ausgebürgerte Kurdinnen und Kurden bzw. deren Nachfahren oder aus anderen Gründen keine syrische Staatsbürgerschaft haben und diese auch nicht im Zuge von Reformen der letzten Jahre erhalten haben und deswegen als staatenlos gelten?
Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich, und inwieweit hält die Bundesregierung die Abschiebung bzw. Rückführung staatenloser Kurdinnen und Kurden nach Nord- und Ostsyrien für zulässig und möglich?