Bundesregierung und nachgeordnete Behörden − Anforderungen des Urheberrechts
der Abgeordneten Thomas Hacker, Katja Suding, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Dr. Martin Neumann, Frank Schäffler, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Deutschen Bundestag wird derzeit der Gesetzentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (Bundestagsdrucksache 19/27426) zur Umsetzung der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt diskutiert.
Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde im Deutschen Bundestag am 26. März 2021 in erster Lesung diskutiert und an die Ausschüsse überwiesen.
Im Rahmen der öffentlichen Anhörung im federführenden Rechtsausschuss am 12. April 2021 wurde neben den Bagatellnutzungen, dem Red-Button und der Direktvergütung auch die Auskunftspflicht nach § 32d des Entwurfs des geänderten Urheberrechtsgesetzes (UrhG-E) als auch der damit zusammenhängende Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung nach § 36d UrhG-E diskutiert.
Der im Gesetzentwurf veränderte Auskunftsanspruch verpflichtet nunmehr Rechteverwerter, für entgeltlich erworbene Nutzungsrechte einmal jährlich proaktiv Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge geben zu müssen.
Dies gilt grundsätzlich auch für Angestellte und Beamte, die als Urheber oder Miturheber urheberrechtlich geschützte Werke nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schöpfen.
Hierbei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) die sogenannte kleine Münze (BGH MMR 2014, 333 – Geburtstagszug).
Die Vorschriften über die Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners sollen auch rückwirkend Geltung entfalten (§ 133 Absatz 3 UrhG-E).
Aufgrund dieser Umstände und vor dem Hintergrund einer 2./3. Lesung noch im Mai 2021 sowie dem zeitnahen Inkrafttreten des Gesetzentwurfs sollten nach Ansicht der Fragesteller auch die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden bereits die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen haben, um den künftigen rechtlichen Verpflichtungen regelmäßig und ordnungsgemäß nachkommen zu können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie viele entgeltlich beschäftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten für die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden?
Wie viele entgeltlich beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden haben in Ausübung ihrer Tätigkeit als Urheber oder Miturheber urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen wie beispielsweise Redeentwürfe, Vermerke, Pressemitteilungen, Berichte oder Gutachten?
Für wie viele urheberrechtlich geschützte Werke wurden der Bundesregierung und ihren nachgeordneten Behörden von ihren angestellten oder beamteten Urhebern Nutzungsrechte eingeräumt?
Für wie viele urheberrechtlich geschützte Werke wurden der Bundesregierung und ihren nachgeordneten Behörden von ehemaligen angestellten und beamteten Urhebern Nutzungsrechte eingeräumt, die weiterhin genutzt werden?
Haben die Bundesregierung oder nachgeordnete Behörden Tarifverträge oder gemeinsame Vergütungsregeln im Sinne von § 32d Absatz 3 UrhG-E mit Urhebern geschlossen?
Wie viele laufende Lizenzverträge bestehen zwischen der Bundesregierung sowie ihren nachgeordneten Behörden und nichtbeschäftigten Urhebern?
Für wie viele urheberrechtlich geschützte Werke wurden der Bundesregierung und ihren nachgeordneten Behörden von Urhebern wie Gutachtern, Rechtsanwälten, Sachverständigen oder sonstigen Beratern entgeltlich Nutzungsrechte eingeräumt?
Wie groß ist der Umfang der Werknutzungen im Sinn von § 32d Absatz 1 UrhG-E an allen der Bundesregierung und ihren nachgeordneten Behörden eingeräumten Nutzungsrechten?
Welche Erträge im Sinn von § 32d Absatz 1 UrhG-E haben die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden aus allen ihnen eingeräumten Nutzungsrechten gezogen?
Wie dokumentieren die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden die Nutzungsrechtseinräumungen von beschäftigten und externen Urhebern?
Wie viele Auskunftsanasprüche wurden von Urhebern auf der Grundlage des geltenden § 32d UrhG zur Vorbereitung einer Klage auf angemessene Vergütung gegenüber der Bundesregierung und ihren nachgeordneten Behörden geltend gemacht?
Wie wird die Bundesregierung künftig einer jährlichen Berichtspflicht nach § 32d UrhG-E nachkommen?