[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/30121 –
Besondere Maßnahmen zur technischen Überwachung durch Bundesbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ende August 2016 wurde bekannt, dass das Bundeskriminalamt (BKA) bei
den Ermittlungen gegen Mitglieder der rechtsextremistischen Gruppe
„Oldschool Society“ (OSS) im Jahr 2015 einen ungewöhnlichen Weg gewählt
hatte, um die Kommunikation der Verdächtigen abzufangen und zu überwachen
(
https://motherboard.vice.com/de/read/exklusiv-wie-das-bka-telegram-account
s-von-terrorverdaechtigen-knackt). Zuletzt sorgten die Berichte über die
Ermittlungserfolge aufgrund gehackter Messenger der kriminellen Szene für
Aufsehen und Ermittlungserfolge der Behörden (
https://www.vice.com/de/arti
cle/3aza95/encrochat-hack-wie-die-polizei-ein-handynetzwerk-fur-drogengan
gs-infiltrierte). Schon seit Jahren wird von verschiedenen Seiten gefordert,
dass der Staat selbst verschlüsselte Kommunikationsplattformen knacken und
mitlesen müsse (vgl.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article16568869
0/Bei-WhatsApp-und-Co-muss-der-Staat-selbst-zum-Hacker-werden.html).
Inzwischen verfügen zumindest ein Teil der Behörden über diese Befugnisse,
andere sollen bald hinzukommen (
https://www.zeit.de/politik/deutschland/202
1-05/verfassungsschutzreform-messenger-dienste-geheimdienst-
staatstrojanerunion-spd-ueberwachung-internet).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 4, 9, 10, 12 bis 14 sowie 16
(einschließlich Unterfragen) in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen
kann. Die Anfrage betrifft Informationen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind.
Die in den Fragen 1, 2, 4, 9, 10, 12 bis 14 sowie 16 (einschließlich
Unterfragen) erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der
von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und
insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31318
19. Wahlperiode 30.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 30. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte
Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen
Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre
Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen und einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich gemacht
werden. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden und damit für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Die
Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in
einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.*
Eine Beantwortung der Fragen 5 (mit Unterfragen) sowie 7 kann für das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Teilen nicht in offener Form erfolgen,
da sie Informationen betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind. Sie enthalten Informationen, die im Zusammenhang mit
der Arbeitsweise und Methodik des BfV und insbesondere deren
Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen
Aufklärungsfähigkeiten des BfV im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für
deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient
der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher
Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem
Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten
würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies
würde für die Auftragserfüllung des BfV erhebliche Nachteile zur Folge haben und
kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren
Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ eingestuft.**
Die das BfV betreffenden Fragen 6 und 8 der vorliegenden Kleinen Anfrage
betreffen solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl
berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden
können.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls
Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl
begrenzt.
Eine Bekanntgabe zu den im Rahmen von G10-Maßnahmen genutzten
technischen Instrumenten zur Informationsbeschaffung würde weitgehende
Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und unmittelbar auf die technische
Ausstattung und das Aufklärungspotential des BfV zulassen. Dadurch könnten
die Fähigkeiten des BfV, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der
technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst
werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche
Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik
Deutschland drohen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeiten zur
Aufklärung nationaler und internationaler terroristischer Bestrebungen, bei denen
zahlreiche Kommunikationsmittel und -wege von den beobachteten Personen
genutzt werden.
Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im
hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BfV bekannt
würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure
Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten der
Nachrichtendienste des Bundes gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen
der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag
des BfV – die Sammlung und Auswertung von Informationen über
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 3 Absatz 1
des Bundesverfassungsschutzgesetzes [BVerfSchG]) – nicht mehr sachgerecht
erfüllt werden könnte.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der genannten Fähigkeiten für die
Aufgabenerfüllung des BfV nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch
ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Schon die Angabe, ob,
durch welche technischen Mittel oder in welchem Umfang das BfV von diesen
Maßnahmen Gebrauch macht, könnte zu einer Änderung des
Kommunikationsverhaltens der betreffenden beobachteten Personen führen, die eine weitere
Aufklärung der von diesen verfolgten Bestrebungen und Planungen unmöglich
machen würde. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht
möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
1. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat das Bundeskriminalamt
(BKA) die Kommunikation von Betroffenen durch Empfangsgeräte
erfasst und erhoben, indem jene für die Betroffenen nicht erkennbar in eine
von ihnen genutzte Kommunikationsplattform (Mail, Chat, etc.)
zugeschaltet wurden (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und ggf.
jeweiliger Tatvorwurf auflisten)?
a) In wie vielen Fällen wurde dabei eine Authentifizierung des
zusätzlichen Empfangsgerätes im Namen der Betroffenen, jedoch ohne ihre
Kenntnis und allein durch das BKA vorgenommen?
b) In wie vielen Fällen wurden dabei Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung erlangt, wie werden solche Erkenntnisse
erkannt und nach welchem Verfahren gelöscht?
Die Fragen 1 bis 1b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bunderegierung verwiesen.*
2. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat das Bundeskriminalamt die
Kommunikation von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und
erhoben, indem jene für die Betroffenen nicht erkennbar mittels einer
sogenannten Man-of-the-Middle-Attack ausgeleitet wurde (bitte nach Jahr,
Anzahl, Rechtsgrundlage und ggf. jeweiliger Tatvorwurf auflisten)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dem in Rede stehenden
Verfahren eine Vorgehensweise nach dem „man-in-the-middle“-Prinzip gemeint ist
und weist darauf hin, dass die Nutzung des Begriffs „Attacks/Attacken“ im
Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgung- und
Ermittlungsbehörden sowie die Nachrichtendienste des Bundes ungeeignet ist.
Die Bundesregierung nimmt an, dass sich das genannte Verfahren auf die
gemäß § 100a der Strafprozessordnung bzw. nach dem Artikel 10-Gesetz, dem
Zollfahndungsdienstgesetz, dem Bundeskriminalamtgesetz sowie dem
Bundesverfassungsschutzgesetz durchgeführten Maßnahmen zur
Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) bezieht. Die in der Antwort zu den Fragen 1 (bzw. 5, 9
und 13) dargestellten Maßnahmen fallen ebenfalls darunter.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.*
3. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat das BKA bei Betreibern von
Kommunikationsplattformen (Mail, Chat, etc.) Bestandsdaten von
Nutzerinnen und Nutzern abgefragt (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage
und ggf. jeweiligem Tatvorwurf auflisten)?
Die angefragten Daten werden durch das BKA nicht statistisch erfasst.
Eine retrograde Erhebung wäre zwingend mit einer händischen Auswertung
verbunden und würde mit Blick auf die Vielzahl der zu sichtenden Verfahren
diverse Organisationseinheiten binden und erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit
einschränken und mithin die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht (BVerfGE 147, 50, 147 f.).
4. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat das BKA im Rahmen von
Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung die Kommunikation
von Betroffenen durch den Einsatz fernforensischer Software erfasst und
verarbeitet (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und ggf.
jeweiligem Tatvorwurf auflisten)?
Die Bunderegierung geht davon aus, dass der Begriff „fernforensische
Software“ im Kontext der Fragestellung auf Software zur Durchführung von
Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) abzielt.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der
Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
5. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) die Kommunikation von Betroffenen durch
Empfangsgeräte erfasst und erhoben, indem jene für die Betroffenen nicht
erkennbar in eine von ihnen genutzte Kommunikationsplattform (Mail,
Chat, etc.) zugeschaltet wurden (bitte nach Jahr, Anzahl,
Rechtsgrundlage auflisten)?
a) In wie vielen Fällen wurde dabei eine Authentifizierung des
zusätzlichen Empfangsgerätes im Namen der Betroffenen jedoch ohne ihre
Kenntnis und allein durch das BfV vorgenommen?
b) In wie vielen Fällen wurden dabei Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung erlangt, wie werden solche Erkenntnisse
erkannt und nach welchem Verfahren gelöscht?
Die Fragen 5 bis 5b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Rechtsgrundlage im Sinne der Fragestellung ist § 3 Absatz 1 des Artikel 10-
Gesetzes (G 10).
Eine Löschung von Informationen aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erfolgt gemäß § 3a G 10.
Gemäß § 3a Satz 11 G 10 erfolgt eine Dokumentation ausschließlich zum
Zweck der Datenschutzkontrolle durch die G 10-Kommission. Auch diese
Dokumentation ist nach § 3a Satz 12 G 10 spätestens im Jahr, das auf die
Feststellung folgt, zu löschen.
Im Übrigen wird auf den als „VS-Geheim“ eingestuften Teil der Antwort
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat das BfV die Kommunikation
von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und erhoben, indem jene
für die Betroffenen nicht erkennbar mittels einer sogenannten Man-
ofthe-Middle-Attack ausgeleitet wurde (bitte nach Jahr, Anzahl,
Rechtsgrundlage auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 und darüber hinaus auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
7. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat das BfV bei Betreibern von
Kommunikationsplattformen (Mail, Chat, etc.) Bestandsdaten von
Nutzerinnen und Nutzern abgefragt (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage
auflisten)?
Die Abfrage von Bestandsdaten bei den Betreibern von
Kommunikationsplattformen erfolgte bis zum 1. April 2021 gemäß § 8d BVerfSchG i. V. m. § 113
des Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder § 8a Absatz 1 BVerfSchG
i. V. m. § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes (TMG). Seit Inkrafttreten des
Gesetzes zur Anpassung der Regeln über die Bestandsdatenauskunft an die
Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai
2020 („Bestandsdatenreparaturgesetz“) am 2. April 2021 erfolgt die Abfrage
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
der Bestandsdaten bei den Betreibern bei den Betreibern von
Kommunikationsplattformen gemäß § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BVerfSchG i. V. m. § 113
Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 5a TKG oder § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 BVerfSchG i. V. m. § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 6a TMG.
Im Übrigen wird auf den als „VS-Geheim“ eingestuften Teil der Antwort
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat das BfV im Rahmen von
Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung die Kommunikation
von Betroffenen durch den Einsatz fernforensischer Software erfasst und
verarbeitet (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
9. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat die Bundespolizei (BuPol)
die Kommunikation von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und
erhoben, indem jene für die Betroffenen nicht erkennbar in eine von
ihnen genutzte Kommunikationsplattform (Mail, Chat, etc.) zugeschaltet
wurden (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und ggf. jeweiliger
Tatvorwurf auflisten)?
a) In wie vielen Fällen wurde dabei eine Authentifizierung des
zusätzlichen Empfangsgerätes im Namen der Betroffenen, jedoch ohne ihre
Kenntnis und allein durch die BuPol vorgenommen?
b) In wie vielen Fällen wurden dabei Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung erlangt, wie werden solche Erkenntnisse
erkannt und nach welchem Verfahren gelöscht?
Die Fragen 9 bis 9b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der
Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
10. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat die BuPol die
Kommunikation von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und erhoben, indem
jene für die Betroffenen nicht erkennbar mittels einer sogenannten
Manof-the-Middle-Attack ausgeleitet wurde (bitte nach Jahr, Anzahl,
Rechtsgrundlage und ggf. jeweiliger Tatvorwurf auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 sowie auf den als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
11. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat die BuPol bei Betreibern von
Kommunikationsplattformen (Mail, Chat, etc.) Bestandsdaten von
Nutzerinnen und Nutzern abgefragt (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage
und ggf. jeweiligem Tatvorwurf auflisten)?
Die angefragten Daten werden durch die Bundespolizei nicht statistisch erfasst.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
12. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat die BuPol im Rahmen von
Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung die Kommunikation
von Betroffenen durch den Einsatz fernforensischer Software erfasst und
verarbeitet (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und ggf.
jeweiligem Tatvorwurf auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 sowie auf den als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.*
13. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat der Zoll die Kommunikation
von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und erhoben, indem jene
für die Betroffenen nicht erkennbar in eine von ihnen genutzte
Kommunikationsplattform (Mail, Chat, etc.) zugeschaltet wurden (bitte nach
Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und ggf. jeweiliger Tatvorwurf auflisten)?
a) In wie vielen Fällen wurde dabei eine Authentifizierung des
zusätzlichen Empfangsgerätes im Namen der Betroffenen, jedoch ohne ihre
Kenntnis und allein durch der Zoll vorgenommen?
Die Fragen 13 und 13a werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der
Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
b) In wie vielen Fällen wurden dabei Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung erlangt, wie werden solche Erkenntnisse
erkannt und nach welchem Verfahren gelöscht?
Die Entscheidung darüber, ob Erkenntnisse dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzuordnen sind sowie die Anordnung der unverzüglichen Löschung
dieser Daten obliegen bei strafrechtlichen Ermittlungen der sachleitenden
Staatsanwaltschaft. Wird das Zollkriminalamt nach § 72 des
Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) präventiv tätig, richtet sich die Vorgehensweise nach
den einschlägigen Regelungen im ZFdG. Die Löschung von Erkenntnissen, die
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfolgt
unverzüglich nach den Bestimmungen des § 73 ZFdG.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
14. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat der Zoll die Kommunikation
von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und erhoben, indem jene
für die Betroffenen nicht erkennbar mittels einer sogenannten Man-
ofthe-Middle-Attack ausgeleitet wurde (bitte nach Jahr, Anzahl,
Rechtsgrundlage und ggf. jeweiliger Tatvorwurf auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 sowie auf den als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.*
15. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat der Zoll bei Betreibern von
Kommunikationsplattformen (Mail, Chat, etc.) Bestandsdaten von
Nutzerinnen und Nutzern abgefragt (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage
und ggf. jeweiligem Tatvorwurf auflisten)?
Die angefragten Daten werden durch den Zoll nicht statistisch erfasst.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
16. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 hat der Zoll im Rahmen von
Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung die Kommunikation
von Betroffenen durch den Einsatz fernforensischer Software erfasst und
verarbeitet (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und ggf.
jeweiligem Tatvorwurf auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 sowie auf den als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]