[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Lorenz Gösta Beutin,
Dr. Axel Troost, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/30239 –
Strukturwandel in der Lausitz – Ziele, Förderung, Verfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im vergangenen Jahr wurden im Deutschen Bundestag das
Kohleausstiegsgesetz und das Strukturstärkungsgesetz beschlossen. Damit einher ging die
Zusage staatlicher Mittel zur Begleitung des Strukturwandels. Von den geplanten
40 Mrd. Euro Gesamtmitteln investiert der Bund 26 Mrd. Euro selbst in die
Kohleregionen und gibt 14 Mrd. Euro für Investitionen an die Bundesländer
weiter. Von den 14 Mrd. Euro für die Länder entfallen 43 Prozent auf das
Lausitzer Revier (Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen, 24. September 2020,
https://www.bmwi.de). Das ist zunächst zu begrüßen für eine abgehängte
Region, die durch den notwendigen Kohleausstieg harte Einschnitte verkraften
muss.
Knapp ein Jahr nach der Verabschiedung der Gesetze ist der Strukturwandel in
den Braunkohleregionen noch nicht in Gang gekommen, die Beschwerden der
Kommunen über die Ausgestaltung des Strukturwandels häufen sich (
https://w
ww.lr-online.de/nachrichten/sachsen/kohleausstieg-lausitz-darum-laeuft-der-st
rukturwandel-in-brandenburg-jetzt-besser-als-in-sachsen-57088682.html und
https://www.lr-online.de/lausitz/cottbus/strukturwandel-in-brandenburg-so-sol
l-der-strukturwandel-in-brandenburg-gerechter-werden-56798486.html).
Aktuell stehen sowohl die Milliardenzahlungen an die Braunkohlebetreiber als
auch die geplante Verrechnung der EU-Mittel aus dem Fonds für einen
gerechten Übergang (JTF) in der Kritik. Unklarheiten bestehen zudem über die
Verteilung der Gelder in der Region sowie die Einbeziehung der
Zivilgesellschaft in die Entscheidungsstrukturen.
1. Wie teilen sich die für die Lausitz zur Verfügung stehenden Gelder aus
dem Strukturstärkungsgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung auf die
einzelnen Landkreise der Lausitz auf (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Der Bund
gewährt den in § 3 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) benannten
Bundesländern die Finanzhilfen. Die Länder bestimmen selbst, welche Projekte
und Maßnahmen damit in ihren Ländern umgesetzt werden. Wie sich der
Betrag für das Lausitzer Revier auf die einzelnen Landkreise innerhalb des Re-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30874
19. Wahlperiode 21.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
21. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
viers aufteilt, kann nur durch das Land Brandenburg und den Freistaat Sachsen
beantwortet werden.
2. Mit welchem Mittelabfluss rechnet die Bundesregierung für die
insgesamt 40 Milliarden Strukturstärkungsgelder bis ins Jahr 2038 (bitte
einzeln nach Jahren angeben)?
Die Veranschlagung erfolgt im Rahmen der durch das InvKG definierten
Maximalbeträge. Jede Veranschlagung erfolgt dabei auf Basis einer
Bedarfsschätzung, die in jedem Haushaltsaufstellungsprozess neu bewertet und angepasst
werden wird. Aussagen in der Langfrist sind erfahrungsgemäß wenig belastbar.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das InvKG in Teilbereichen eine
Abrechnung bis Ende 2041 zulässt.
3. Wie viele Gelder sind im Rahmen des Strukturwandels in den
Kohleregionen direkt für die Kommunen eingeplant (bitte konkrete Summe
angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Das InvKG sieht keine direkte
Förderung von Kommunen vor.
4. Plant die Bundesregierung, den kommunalen Eigenanteil von 10 Prozent
bei Abruf von Mitteln aus dem Strukturstärkungsgesetz beizubehalten,
und wenn ja, warum?
Gemäß Artikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) kann der Bund den
Ländern Finanzhilfen für Investitionen bei Vorliegen der in Artikel 104b
Absatz 1 GG genannten Voraussetzungen auf Grund eines zustimmungspflichtigen
Bundesgesetzes oder auf Grund des Haushaltsgesetzes durch
Verwaltungsvereinbarung gewähren. Damit ist eine partielle Mitfinanzierung der Länder
vorgegeben und eine vollständige Kostenübernahme durch den Bund ausgeschlossen.
Es handelt sich allerdings um einen Eigenanteil der Länder. Die Regelungen
der Länder zur Durchführung der Finanzhilfen sehen daher bei
finanzschwachen Kommunen die Möglichkeiten der Übernahme des Eigenanteils durch die
jeweiligen Länder vor.
5. Inwieweit sind in der Perspektivkommission zur Ansiedlung von
Großforschungszentren im Lausitzer und Mitteldeutschen Revier regionale
Interessenvertreter vertreten, und wenn nicht, warum nicht?
Die Zusammensetzung der Perspektivkommission ist öffentlich einsehbar. Ihr
gehören 16 Mitglieder aus der akademischen Forschung, dem Transfer und
forschenden Unternehmen an, die zumeist mit der Region um die Reviere gut
vertraut sind. In der ersten Auswahlphase können die Antragstellerinnen und
Antragsteller eine Präferenz für eines der beiden Reviere angeben.
Standortfragen auf regionaler und kommunaler Ebene werden erst in der später
anschließenden Konzeptionsphase konkretisiert.
6. Inwieweit stellt die Bundesregierung Anforderungen an die Beteiligung
der organisierten Zivilgesellschaft bzw. allgemein der Bevölkerung bei
der Vergabe der Strukturmittel durch die Länder in Zusammenarbeit mit
den Kommunen, und inwieweit sieht sie diese Anforderungen durch die
entwickelten Richtlinien in Brandenburg und Sachsen erfüllt?
7. Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung der Beteiligung von
Bürgerinnen und Bürgern zur Gestaltung des Strukturwandels ein, und
welche Anforderungen stellt sie dazu an die Bundesländer?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Einbeziehung von Bürgerinnen und Bürgern in die Maßnahmen zur
Bewältigung des Strukturwandels in den Kohleregionen ist von hoher Bedeutung für
sein Gelingen. Daher waren bereits bei der Arbeit der Kommission für
Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung zivilgesellschaftliche Akteure
eingebunden.
Durch § 15 InvKG sind die Länder verpflichtet, Begleitgremien unter
Beteiligung der für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und der
Sozialpartner einzurichten. Zudem sieht § 15 InvKG die Förderung von lokalen
Bündnissen vor. In der Förderrichtlinie zum STARK-Bundesprogramm wurde
hierfür unter anderem die Förderkategorie „Vernetzung“ geschaffen. Diese
Kategorie umfasst Projekte, die der Vernetzung von verschiedenen Akteuren in
den betroffenen Regionen dienen, einschließlich Bürgerinnen und Bürgern,
Vereinen und Verbänden. Dies folgt der Überzeugung der Bundesregierung,
dass die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Gruppen entscheidend für den
Erfolg des Entwicklungsprozesses in den Kohleregionen ist.
Die Auswahl der Investitionsvorhaben im Rahmen der Finanzhilfen obliegt
nach § 7 Absatz 3 InvKG den Ländern, unter enger Einbeziehung der
Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung
der Strukturhilfen nach Kapitel 2 InvKG wird eine vergleichbare Regelung
enthalten. Der Bund hat hier aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Einfluss
auf die konkreten Vergabe- und Beteiligungsprozesse.
8. Wie viele Stellen werden nach Schätzungen der Bundesregierung durch
die Strukturstärkungsgelder in den nächsten Jahren in den Kohlerevieren
geschaffen (bitte einzeln nach Jahren, Branche und Kohlerevieren
aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Ansiedlung von Einrichtungen des
Bundes in den Revieren wird als kontinuierlicher Prozess betrachtet, der genau
begleitet wird. Dies geschieht zum einem durch die im Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie angesiedelte Geschäftsstelle des Bund-Länder-
Koordinierungsgremium (BLKG), die hierzu regelmäßig dem Gremium
berichten wird, zum anderen von der im Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat zur Prozessbegleitung eingerichteten Clearingstelle. Bereits durch die
am 27. August 2020 im BLKG beschlossenen Projekte wird das Ziel, 5 000
Arbeitsplätze des Bundes bis 2028 zu schaffen, voraussichtlich erreicht. Auch die
Rückmeldungen zur turnusmäßigen Ressortabfrage der Clearingstelle zum
Umsetzungsstand der Ansiedlungsplanungen bestätigten, dass die Zielvorgabe
erreicht werden kann.
9. Wie viele Gelder sollen im Rahmen des Strukturstärkungsgesetzes in
welche Bundesbehörden und bundeseigenen Forschungsinstitute in
welchen Städten fließen (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Für die Finanzierung von Bundeseinrichtungen nach § 18 InvKG gilt:
Für neue Bundeseinrichtungen oder Erweiterungen bestehender
Bundeseinrichtungen, die nach dem InvKG in den Kohleregionen geschaffen oder erweitert
wurden oder werden, erfolgt ausschließlich die Finanzierung aller
Investitionskosten bis zum Jahr 2038 mit InvKG-Mitteln. Für Bundeseinrichtungen, die im
Jahr 2020 oder 2021 errichtet oder erweitert wurden, erfolgt zusätzlich die
Übernahme der Personal- und Sachkosten, jedoch höchstens pro Jahr im
Umfang (Ist) des Jahres 2021. Aufgrund dieser mit Beschluss vom 1. April 2021
des BLKG getroffenen Regelungen ist die Nennung der Summen für die
Bundesbehörden und bundeseigenen Forschungsinstitute erst mit dem Ablauf des
Jahres 2021 möglich.
Ressort Maßnahmen Standort
BMWi Errichtung der Außenstelle des Bundesamts
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Weißwasser
BMWi Erweiterung der Außenstelle der
Bundesnetzagentur (BNetzA)
Cottbus
BMVI Ansiedlung der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
Bestehende
Standorte in den Revieren
BMU Kompetenzzentrum Elektromagnetische
Felder
Cottbus
BMG „Zentrum für Künstliche Intelligenz in der
Public Health-Forschung (ZKI)“ am Robert
Koch-Institut
Wildau
Für die Finanzierung von Bundeseinrichtungen nach den §§ 14 bis 17 InvKG
gilt:
Für neue Bundesbehörden oder die Erweiterung bestehender Bundesbehörden,
die in oder außerhalb der Kohleregionen geschaffen werden, erfolgt die
Finanzierung der Kosten bis 2038 vollständig mit InvKG-Mitteln, wenn deren Arbeit
ausschließlich der Umsetzung des InvKG dient (z. B. Planungskapazitäten für
InvKG-Projekte).
Für neue sonstige Bundeseinrichtungen (z. B. Forschungsinstitute) oder
Erweiterungen bestehender sonstiger Bundeseinrichtungen, die in den Kohleregionen
durch ihre Arbeit den Strukturwandel in den Regionen unterstützen und daher
vom BLKG beschlossen wurden, erfolgt die Finanzierung aller Bundeskosten
mit InvKG-Mitteln. Der BLKG-Leitungsausschuss hat am 1. April 2021
Handlungsgrundsätze und angepasste Maßnahmenlisten für alle Teilreviere außer für
das Mitteldeutsche Revier, Sächsischer Teil (Mitteldeutsches Revier – Sachsen)
beschlossen. Die angepasste Maßnahmenliste für dieses Teilrevier wurde vom
BLKG mit Umlaufbeschluss vom 8. Juni 2021 angenommen.
Ressort Maßnahmen Standort Gesamtkosten bis
2038
BMWi DLR Institut zur Erforschung
alternativer Brennstoffe
„Future Fuels“
Jülich
244.144.354 Euro
BMWi DLR Institut zur Erforschung
emissionsärmerer
Flugtriebwerke „Next Generation
Turbofan“
Cottbus
366.226.609 Euro
Ressort Maßnahmen Standort Gesamtkosten bis
2038
BMWi Deutsches Zentrum für Luft-
und Raumfahrt e. V. (DLR) –
Institutionelles
Forschungsprogramm zu den Themen des
elektr. Fliegens „Urban Air
Mobility“
Aachen,
Merzbrück,
Cochstedt
366.226.609 Euro
BMWi Forschungs- und
Entwicklungszentrums (FEZ) zur
Untersuchung einer nachhaltigen
Stilllegung, Sanierung,
Rekultivierung und Nachnutzung
von ehemaligen
Bergbaurevieren
Cottbus 32.157.450 Euro
BMWi Kompetenzzentrum
Kommunale Wärmewende (KWW)
(ehemals: Kompetenzzentrum
Wärmewende)
Halle (Saale) 131.732.500 Euro
BMBF Fraunhofer-Einrichtung für
Energieinfrastruktur und
Geothermie IEG
Städteregion
Aachen,
Cottbus, Zittau 27.657.500 Euro
BMBF Aufbau von regionalen
Kompetenzzentren der
Arbeitsforschung
Aachen bis
Eifel, Mittweida/
Dresden,
Leipzig/Zwickau/
Chemnitz 75.000.000 Euro
BMBF CASUS – Center for
Advanced Systems Understanding
Görlitz 261.424.900 Euro
BMBF Fraunhofer-Zentrum „Digitale
Energie“ des Fraunhofer-
Instituts für Angewandte
Informationstechnik FIT und
des Fraunhofer-Instituts für
Kommunikation,
Informationsverarbeitung und
Ergonomie
Städteregion
Aachen
50.485.000 Euro
BMBF Ausbau des Ernst-Ruska-
Centrums für Mikroskopie
und Spektroskopie mit
Elektronen
Kreis Düren
und
Städteregion Aachen
62.528.950 Euro
BMBF Gründung je eines neuen
institutionell geförderten
Großforschungszentrums
tbd
2.531.150.000 Euro
BMBF Helmholtz-Cluster für
nachhaltige und
infrastrukturkompatible Wasserstoffwirtschaft
tbd
989.000.000 Euro
BMU Monitoringzentrum zur
Biodiversität
Leipzig
174.260.649 Euro
BMU Umwelt- und
Naturschutzdatenzentrum Deutschland
Merseburg
85.040.197 Euro
BMU Kompetenzzentrums
Klimaschutz in energieintensiven
Industrien (KEI)
Cottbus 120.000.000 Euro
BMU Power-to-X-
Kompetenzzentrum
Cottbus 573.619.900 Euro
Ressort Maßnahmen Standort Gesamtkosten bis
2038
BMU Realisierung eines
Forschungs- und
Demonstrationsfeldes für innovative
Wasser- und Abwassertechnik
Cottbus 80.097.500 Euro
BMI Kompetenzzentrums
Regionalentwicklung als Teil des
Bundesinstituts für Bau-,
Stadt- und Raumforschung
(BBSR)
Cottbus 121.211.607 Euro
BMEL Deutsches
Biomasseforschungszentrum Leipzig;
Neubau eines Technikums
Leipzig 24.405.300 Euro
10. Wie viele Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund
der Ansiedlung von Bundesbehörden und bundeseigenen
Forschungsinstituten im Rahmen des Strukturwandels in den einzelnen Landkreisen der
Lausitz entstehen (bitte nach Landkreisen und Jahren aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
11. Durch welchen Fördertopf wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
die beiden Batteriezellenhersteller in der Lausitz gefördert, die aktuell ca.
50 Mio. Euro Fördergelder erhalten sollen („Fertigung von Batterien in
der Oberlausitz wird mit Millionen gefördert“, 10. März 2021,
https://w
ww.lr-online.de)?
Unternehmen, die sich im Rahmen eines wichtigen Vorhabens von
gemeinsamen europäischen Interesses (IPCEI) qualifiziert haben, konnten im Rahmen
des Energie- und Klimafonds-(EKF-)Titels 6092 893 04 – Industrielle
Fertigung für mobile und stationäre Energiespeicher – finanziell mit einer
Zuwendung gefördert werden. Die Förderung erfolgte auf der Basis der nationalen
Förderbekanntmachung zur Batteriezellfertigung im Februar 2018, wo sich
Unternehmen um eine Förderung bewerben konnten. Die beihilferechtliche
Genehmigung der Förderungen der qualifizierten Unternehmen erfolgte unter dem
Beihilferechtsrahmen eines IPCEI.
12. Wie viele Gelder aus dem Strukturstärkungsgesetz werden in
Bundesbehörden oder bundeseigene Forschungsinstitute investiert, die nicht
unmittelbar in den jeweiligen Kohleregionen ihren Sitz haben wie
beispielsweise dem Robert Koch-Institut in Wildau („Bundesregierung
verschenkt Kohleausstiegs-Milliarden an das RKI“, 20. Februar 2021,
https://www.lr-online.de) (bitte einzeln nach Behörde bzw.
Forschungsinstitut, Ort und geplantem Mittelzufluss auflisten)?
Die Abgrenzung der Kohleregionen geht auf die Empfehlungen der
Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ zurück. Sie wurde in
Abstimmung mit den Ländern für das Lausitzer Revier, das Mitteldeutsche Revier
und das Rheinische Revier ohne Änderungen in § 2 InvKG übernommen. Es
können folglich nur Bundeseinrichtungen mit gesamtdeutschen Aufgaben über
§ 18 InvKG finanziert werden, die in den Kohleregionen nach § 2 InvKG ihren
Standort haben.
Eine Vereinbarung mit den Ländern sieht zudem vor, neu geschaffene Stellen in
der Bundesverwaltung auch dann mit Mitteln des InvKG zu finanzieren, wenn
sie zwar außerhalb der Fördergebiete nach § 2 InvKG liegen aber vollständig
zur Umsetzung der Maßnahmen des InvKG verwendet werden. Hierzu zählen
beispielsweise zusätzliche Stellen im Eisenbahn-Bundesamt oder im
Fernstraßen-Bundesamt. Die genaue Höhe der Mittel lässt sich bisher nicht exakt
bestimmen, weil diese Stellen bedarfsgerecht eingerichtet werden. In der Planung
ist hierfür ein Maximalbedarf über alle Reviere in Höhe von 244 Mio. Euro
vorgesehen.
13. Wie begründet die Bundesregierung die Verwendung von Strukturmitteln
für die Kohleregionen für die Regelfinanzierung einer Zweigstelle des
Robert Koch-Institutes in Wildau?
14. Wie begründet die Bundesregierung die Verwendung von Strukturmitteln
für die Kohleregionen für die Regelfinanzierung der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das InvKG weist in § 18 die Bundesregierung an, innerhalb eines Zeitraums
von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 5 000 neue,
zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 InvKG einzurichten. Der
Landkreis Dahme-Spreewald, in dem auch Wildau liegt, gehört zu den
Kohleregionen nach § 2 InvKG. Daher trägt der Aufbau der Zweigstelle des Robert
Koch-Institutes in Wildau zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 18
InvKG bei. Gleiches gilt für neue Stellen in der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung.
15. Welche Ergebnisse und Beschlüsse gab es aus Sicht der Bundesregierung
im Bund-Länder-Koordinierungsgremiums am 1. April 2021?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf den Bericht an den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom Juni 2021.
16. Hat die Bundesregierung die Protokollerklärung des Landes
Brandenburg beim Bund-Länder-Koordinierungsgremium bewertet, in der die
geplante Bundesförderung für die Zweigstelle des Robert Koch-Institutes
sowie für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung in Frage gestellt
wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und
verweist auf die Einigung im Bund-Länder-Koordinierungsgremium vom 1. April
2021, in der sich Bund und Länder einvernehmlich auf die Finanzierung von
Einrichtungen, die nach § 18 InvKG geschaffen werden, geeinigt haben.
17. Mit welcher Begründung beabsichtigt die Bundesregierung, die Gelder
aus dem Just Transition Fund der EU (JTF) zu 85 Prozent auf bereits
zugesagte Strukturmittel anzurechnen?
Die europäischen Mittel aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (Just
Transition Fund – JTF) verstärken und ergänzen die Anstrengungen für den
Strukturwandel in den Kohleregionen nach dem Strukturstärkungsgesetz
Kohleregionen und sollen zur Gestaltung des Strukturwandels in den Ländern
Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen
eingesetzt werden. Innerstaatlich haben sich der Bund und die genannten Länder
darauf verständigt, dass die europäischen Mittel des JTF dabei grundsätzlich
auf die Mittel des InvKG anzurechnen sind. Um das Förderspektrum beider
Instrumente bestmöglich im Sinne des Strukturwandels ausschöpfen zu können
und insbesondere die Förderung von Investitionen in Unternehmen aus dem
JTF zu ermöglichen, wird die Anrechnung auf 85 Prozent der europäischen
JTF-Mittel begrenzt. Dies berücksichtigt auch, dass die Umsetzung des JTF
nicht durch ein Bundesprogramm, sondern durch regionale Programme der
genannten Länder erfolgt.
Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. zur „Verrechnung von EU-Fördermitteln für einen
gerechten Übergang mit nationalen Fördermitteln zum Strukturwandel in
Kohleregionen“ auf Bundestagsdrucksache 19/28629 verwiesen.
18. Hat die Bundesregierung die Aussage der EU-Kommissarin bewertet,
dass die Mittel aus dem JTF zusätzlich sein sollen und nicht der
Kompensation schon geplanter nationaler Ausgaben dienen soll (
https://ww
w.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2021-000186-ASW_DE.pdf),
und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung hat die von den Fragestellern in Bezug genommene
Aussage der EU-Kommissarin Elisa Ferreira zur Kenntnis genommen. Die Mittel
aus dem JTF werden nach den rechtlichen Vorgaben der JTF-Verordnung sowie
der weiteren einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften wie insbesondere der
gemeinsamen Dachverordnung für die EU-Strukturfonds verausgabt. Die Frage
der innerstaatlichen Verteilung der Finanzierungslasten des Strukturwandels
wird in diesen Verordnungen nicht adressiert und steht daher nach
Einschätzung der Bundesregierung auch im Einklang mit dem Unionsrecht.
19. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Fördermöglichkeiten gerade
für Kleine und Mittelständische Unternehmen, die der Just Transition
Fund auskömmlich zur Verfügung stellt und die die Bundesregierung
verrechnen möchte, zu kompensieren, um alle Aspekte eines gerechten
Übergangs sicherzustellen?
Für die Umsetzung des JTF sind in Deutschland die Länder Brandenburg,
Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und der Freistaat Sachsen zuständig. Der
Bundesregierung liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse vor, ob und in
welchem Umfang diese durch den JTF Kleine und Mittlere Unternehmen zu
fördern beabsichtigen.
20. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Baubeginn und der
Fertigstellung der Elektrifizierung der Zugstrecke Dresden – Görlitz, deren
Ausbau im Rahmen des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) als
zusätzliche Investition in Bundesschienenwege vorgesehen ist, und
welche Kostenkalkulation liegt der Bundesregierung für diese Strecke vor?
21. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Baubeginn und der
Fertigstellung des Ausbaus und der Elektrifizierung der ICE-Strecke Berlin –
Cottbus – Weißwasser – Görlitz, deren Ausbau im Rahmen des InvKG
als zusätzliche Investition in Bundesschienenwege vorgesehen ist, und
welche Kostenkalkulation liegt der Bundesregierung für diese Strecke
vor?
22. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Baubeginn und der
Fertigstellung des Ausbaus der Strecke Leipzig – Cottbus, deren Ausbau im
Rahmen des InvKG als zusätzliche Investition in Bundesschienenwege
vorgesehen ist, und welche Kostenkalkulation liegt der Bundesregierung
für diese Strecke vor?
23. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Baubeginn und der
Fertigstellung des Ausbaus der Strecke Cottbus – Dresden, deren Ausbau im
Rahmen des InvKG als zusätzliche Investition in Bundesschienenwege
vorgesehen ist, und welche Kostenkalkulation liegt der Bundesregierung
für diese Strecke vor?
24. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Baubeginn und der
Fertigstellung des Ausbaus und der Elektrifizierung der Strecke Arnsdorf –
Kamenz – Hosena, deren Ausbau im Rahmen des InvKG als zusätzliche
Investition in Bundesschienenwege vorgesehen ist, und welche
Kostenkalkulation liegt der Bundesregierung für diese Strecke vor?
25. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Baubeginn und der
Fertigstellung des Ausbaus und der Elektrifizierung der Strecke Dresden –
Zittau, deren Ausbau im Rahmen des InvKG als zusätzliche Investition in
Bundesschienenwege vorgesehen ist, und welche Kostenkalkulation liegt
der Bundesregierung für diese Strecke vor?
Die Fragen 20 bis 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aussagen zum Baubeginn bzw. zur Inbetriebnahme sowie zu den Gesamtkosten
können derzeit noch nicht getätigt werden. Hinsichtlich der derzeit
beschlossenen Schienenverkehrsprojekte und deren bisher vorgesehenen
Gesamtkostenansätze wird auf den Bericht der Bundesregierung an den Haushaltsauschuss des
Deutschen Bundestages entsprechend seiner Bitte gemäß Maßgabebeschlusses
vom 17. Januar 2021 verwiesen.
26. Wie begründet die Bundesregierung den Aus- und Neubau von Straßen
im Rahmen des § 20 InvKG vor dem Hintergrund einer nachhaltigen und
ökologischen Verkehrspolitik?
Gibt es diesbezüglich eine Einzelbewertung der verschiedenen Projekte?
Es wird auf die Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 19/13398
verwiesen.
27. Welche Kosten kalkuliert die Bundesregierung für die sechs
Ausbauvorhaben von Straßen in Anlage 4 Abschnitt 1 (Bau- und Ausbauvorhaben
nach § 20) des InvKG jeweils (bitte einzeln auflisten)?
Belastbare Aussagen zu Projektkosten sind erst nach Vorliegen noch zu
erstellender technischer Entwurfsunterlagen möglich.
28. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Baubeginn und der
Fertigstellung der in Anlage 4 Abschnitt 1 (Bau- und Ausbauvorhaben nach
§ 20) des InvKG genannten Bau- und Ausbauvorhaben?
Angaben zu Bauzeiten sind aufgrund der frühen Planungsstände noch nicht
möglich.
29. An welchem Standort des Bundesamts für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle werden die Anträge auf Förderung über das „Stärkung der
Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den
Kohlekraftwerkstandorten-Programm“ (STARK-Programm) bearbeitet?
30. Falls gemäß der vorherigen Frage keine revierbezogenen Bearbeitung
erfolgt, warum nicht?
Die Fragen 29 und 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bearbeitung der Anträge auf Förderung über das STARK
Bundesprogramm werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in
Eschborn durchgeführt, da hier die entsprechende Expertise zur Abwicklung
solcher Förderanträge vorhanden ist.
31. Ist die geplante Stationierung von ca. 1 000 Soldatinnen und Soldaten in
der Lausitz eine Verlagerung von Truppen eines anderen Standorts oder
eine Aufstockung der Bundeswehr?
32. Welche Mittel aus dem Strukturstärkungsgesetz werden im Rahmen der
Stationierung von 1 000 Soldatinnen und Soldaten in der Lausitz
verwendet?
33. Welche Kosten entstehen im Rahmen des Ausbaus des
Truppenübungsplatzes in der Oberlausitz?
34. Wie viele zivile Arbeitsplätze werden im Rahmen des Ausbaus des
Truppenübungsplatzes neu entstehen?
35. In welchen Bereichen sollen Qualifizierungsangebote bei der
zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung der Bundeswehr in der Lausitz
stattfinden?
36. Inwiefern trägt der Ausbau des Truppenübungsplatzes Oberlausitz zu den
Zielstellungen für den Strukturwandel in der Region bei?
Die Fragen 31 bis 36 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die geänderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen Deutschlands und
die daraus abgeleitete Fokussierung der Bundeswehr auf die Landes- und
Bündnisverteidigung führen mit den eingeleiteten Trendwenden absehbar zu
einem Aufwuchs der Bundeswehr und ihrer Fähigkeiten. Zur Deckung der daraus
abgeleiteten steigenden Bedarfe der Bundeswehr wird die sächsische Lausitz
für eine Stationierung neu aufzustellender Verbände der Bundeswehr
betrachtet. Der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
beabsichtigt in diesem Zusammenhang, gemeinsam mit dem Freistaat Sachsen, die
Voraussetzungen zu schaffen – insbesondere die infrastrukturellen
Rahmenbedingungen sowie ein attraktives Umfeld – so dass an einem neuen Standort der
Bundeswehr in der sächsischen Lausitz bis zu 1 000 Dienstposten für
Angehörige der Bundeswehr geschaffen werden können.
Die Untersuchungen der Maßnahmen der Bundeswehr, die zu einer Stärkung
der sächsischen Lausitz beitragen können, bedürfen jedoch noch der weiteren
Konkretisierung. Dies wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Erst mit einer Entscheidung der Bundesministerin der Verteidigung zur
Stationierung wird die Verortung von Organisationselementen der Bundeswehr nach
Art und Umfang in den Ländern und Kommunen Deutschlands festgelegt.
Damit einher geht auch die Festlegung der Anzahl künftig in der Lausitz
entstehender ziviler und militärischer Dienstposten, die Ableitung der
erforderlichen Kosten zum Aus- und Aufbau der Infrastruktur sowie die Festlegung der
Qualifizierungsangebote der beabsichtigten zivilberuflichen Aus- und
Weiterbildung. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, in welchem Maße der
Truppenübungsplatz Oberlausitz zu einem zukunftsfähigen, hochwertigen und
attraktiven Übungsplatz ausgebaut werden kann.
Im Zuge der Untersuchung dieser Maßnahmen werden auch die Möglichkeiten
einer Finanzierung aus dem InvKG geprüft.
37. Welche Gebietskörperschaften, Unternehmen, Zivilgesellschaft und
wissenschaftliche Einrichtungen haben Projektskizzen mit welchem Inhalt
für das Bundesprogramm „Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung
der ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen“ (Ko-
MoNa) eingereicht (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln)?
Mit der Förderung von kommunalen Modellvorhaben unterstützt das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Kommunen und
andere Akteure in Strukturwandelregionen durch die Gewährung von
Zuwendungen bei Projekten, die der Verwirklichung ökologischer
Nachhaltigkeitsziele und dem Einstieg in einen langfristig umweltverträglichen Entwicklungspfad
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) dienen.
Die Modellvorhaben aus den drei Braunkohlerevieren werden in einem
wettbewerblichen und zweistufigen Verfahren ausgewählt, welches noch nicht
abgeschlossen ist. Eine Weitergabe von Informationen, die konkrete Rückschlüsse
auf die Antragstellenden und ihre Projektideen zulassen sind deshalb zu diesem
Zeitpunkt u. a. aus datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht
zulässig.
Antragstellertyp pro Revier
Antragstellertyp Rheinisches
Revier
Mitteldeutsches
Revier
Lausitzer
Revier
Kommune 23 23 11
Unternehmen 5 – 2
Wissenschaftseinrichtung
1 1 3
Zivilgesellschaft 6 20 7
Gesamt: 102 35 44 23
Insgesamt sind im Verfahren mit dem Förderaufruf am 9. November 2020 mehr
als 100 Projektskizzen aus allen antragsberechtigten Regionen im Lausitzer,
Rheinischen sowie Mitteldeutschen Revier eingegangen. Die Förderrichtlinie
KoMoNa ermöglicht sowohl die Förderung von konzeptionellen als auch
investiven Förderschwerpunkten. Die Vielzahl der jeweiligen Fördergegenstände
konnten mit den Einreichungen abgebildet werden.
Fördergegenstand pro Revier
Fördergegenstand Rheinisches
Revier
Mitteldeutsches
Revier
Lausitzer
Revier
2.2a Nachhaltigkeitsmanager/
Nachhaltigkeitskonzept
11 5 4
2.2b Teilhabeformate/
Stärkung bürgerschaftlichen
Engagement
9 7 7
2.2c außerschulische
Bildungs- und Kulturprojekte
8 14 8
2.3a Ökologische Aufwertung
von Flächen & Förderung
Biodiversität
9 9 4
2.3b Umweltgerechtigkeit/
Gesundheit
7 1 2
2.3c Entsiegelung und
Wiederherstellung natürlicher
Bodenfunktionen
5 4 2
2.3d Renaturierung Gewässer 5 9 1
2.3e Nachhaltiger Tourismus 9 12 6
2.3f außerschulische Umwelt-
und Naturbildung
5 9 5
38. Welche Gebietskörperschaften, Unternehmen, Zivilgesellschaft und
wissenschaftliche Einrichtungen haben Projektskizzen mit welchem Inhalt
für das Bundesprogramm STARK eingereicht (bitte nach Landkreisen
aufschlüsseln)?
Eine vollständige Übersicht der eingereichten Projektskizzen kann der
Anlage 1 entnommen werden.
Eine nach Landkreisen aufgeschlüsselte Darstellung kann erst nach
Bearbeitung der Anträge erfolgen, da diese bei Antragstellung nicht auswertbar erfasst
wird. Auch können Projekte in mehreren Landkreisen oder Revieren wirken,
was eine eindeutige Zuordnung nicht möglich macht. Der „Inhalt“ der Projekte
ist je nach Projekt sehr ausführlich (mehrere Seiten) und wird bei
Antragstellung nicht auswertbar erfasst. Eine manuelle Erfassung der
Vorhabensbeschreibungen für alle 147 Anträge ist nur mit erheblichem Mehraufwand leistbar.
39. Inwiefern findet bei der Auswahl der umzusetzenden Projektskizzen für
KoMoNa und STARK die in der Lausitz erarbeitete
Entwicklungsstrategie 2050 eine Berücksichtigung?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Wenn ja, wie verläuft das Abstimmungsverfahren?
Das Förderprogramm „Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der
ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen“ (KoMoNa) fördert
Modellvorhaben in Kommunen von drei Revieren bzw. vier Bundesländern und
bietet somit einen relativ breiten Förderkatalog an, um den vielfältigen
Herausforderungen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung in den Kommunen
gerecht zu werden. Die Auswahlkriterien für die Modellvorhaben sind Teil der
Förderrichtlinie KoMoNa; insoweit wird auf die Antwort zu Frage 40
verwiesen. Die Entwicklungsstrategie 2050 für das Lausitzer Revier ist das Ergebnis
der Zukunftswerkstatt Lausitz, die Ende 2020 den ersten Entwurf vorgelegt hat.
Eine Berücksichtigung der Ergebnisse im Rahmen der Entwicklung der
Förderrichtlinie KoMoNa bis Mitte 2020 war somit nicht möglich.
Alle Anträge zum STARK-Bundesprogramm werden den zuständigen
Bundesländern, in dem die Projekte wirken, weitergeleitet. Das BAFA bittet diese
Länder um eine kurze Stellungnahme. Diese Stellungnahme soll eine Einschätzung
zum Nutzen des Projektes für die Entwicklung in der Region sowie ein Votum
beinhalten. Mit dieser Vorgehensweise wird die regionale Beteiligung
sichergestellt. Nur in begründeten Ausnahmefällen soll eine Förderung entgegen dem
Landesvotum erfolgen
40. Welche Auswahlkriterien kommen zur Anwendung?
Für die Auswahl der Modelvorhaben sind die in der Förderrichtlinie KoMoNa
unter 7.2 benannten zentralen Auswahlkriterien zu Wirksamkeit, Relevanz und
Wirtschaftlichkeit ausschlaggebend. Grundsätzlich findet zudem der
Verteilungsschlüssel der Mittel gemäß § 3 InvKG auf die drei Reviere und ihre
jeweiligen Bundesländer Anwendung.
Mit dem STARK-Programm sollen insbesondere Projekte gefördert werden, die
dazu beitragen, eine erfolgreiche ökonomisch, ökologisch und sozial
nachhaltige Transformation der Kohleregionen zu unterstützen, mit dem Ziel, die
Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer
treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu machen. Unter
Einbeziehung der Stellungnahme der Bundesländer und dem Beitrag des
Projektes zum Förderziel prüft das BAFA als Bewilligungsbehörde die Anträge
und spricht eine Förderentscheidung aus.
41. Wie lautet die Leistungsbeschreibung der aktuell laufenden Studie des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMU) „Wasserwirtschaftliche Folgen des Braunkohleausstiegs in der
Lausitz“?
Die vollständige Leistungsbeschreibung der Studie „Wasserwirtschaftliche
Folgen des Braunkohleausstiegs in der Lausitz“ des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist in Anlage 2 beigefügt.
42. Mit welchen Mitgliedern ist das Begleitgremium zur in der
vorhergehenden Frage genannten Studie des BMU besetzt (bitte nach Ministerien,
Behörden, Verbänden o. Ä. auflisten) und mit welcher ihnen
übertragenen Aufgabe?
Die Projektsteuerungsgruppe (PSG) konstituierte sich am 15. Januar 2021. Sie
fungiert als Informations- und Kommunikationsplattform zwischen den
relevanten Ministerien und Behörden von Bund und Ländern sowie weiteren
Beteiligten. Die PSG hat zudem Kontrollfunktionen. Die Mitglieder werden über
den Bearbeitungsfortschritt und (Teil-)Ergebnisse unterrichtet und erörtern
bearbeitungsrelevante Fragestellungen, aber auch Aspekte die über den
unmittelbaren Projekthorizont hinausreichen. Ferner werden die Mitwirkungs- und
Unterstützungsaufgaben abgestimmt sowie Anforderungen der zuständigen
Behörden gehört. Die Sitzungsfrequenz ist halbjährlich geplant.
In der PSG sind vertreten:
• Freistaat Sachsen: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz,
Umwelt und Landwirtschaft, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr, Sächsisches Oberbergamt
• Brandenburg: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz,
Ministerium für Wirtschaft und Energie
• Sachsen-Anhalt: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
• Berlin: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
• Aktiver Bergbau: LEAG
• Braunkohlesanierung: LMBV – Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-
Verwaltungsgesellschaft mbH, Bund-Länder-Geschäftsstelle für die
Braunkohlesanierung
• Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
• Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (auch i. A.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
• Umweltbundesamt
• Vertreterinnen und Vertreter des Auftragnehmers: Arbeitsgemeinschaft
WaFL (bedarfsentsprechend)
43. Wie will die Bundesregierung Transparenz bei der Erstellung der Studie
gewährleisten, abgesehen von einer Website des Konsortiums, das die
Studie erstellt?
Die Projektbearbeitung beruht auf 3 Säulen von Transparenz und
Öffentlichkeitsarbeit:
a) Fachgespräche und Konferenzen
Die regionale Fachöffentlichkeit und regionale Stakeholder sollen im
Rahmen von zwei Fachgesprächen über die Projektzwischenergebnisse
informiert und hierzu angehört werden.
Fachgespräch 1: „Wasserbedarfe zwischen Anspruch und Realität“ ist für
September 2021 als Hybridveranstaltung in der Lausitz geplant.
Das Fachgespräch 2: „Flussgebietsbezogenes Wassermanagement –
Realisierung und Regelungsoptionen“ folgt im Frühjahr 2022.
Zum Projektende werden die Ergebnisse des Vorhabens in einer öffentlichen
Abschlusspräsentation und Pressekonferenz in Berlin im Herbst 2022
vorgestellt werden.
Das Umweltbundesamt informiert bedarfsgerecht bei eingehenden
Pressenanfragen, insbesondere auch von den regionalen Medien. Ein umfassendes
Pressehintergrundgespräch zur Thematik ist in Vorbereitung.
b) Vernetzung in die Arbeitsebenen in der Region
Die Fachbegleitung des Vorhabens im Umweltbundesamt ist auch in
weiteren thematischen Arbeitsgruppen (UAG Kohleausstieg, B-L-AG
Großraummodell, Gesprächskreis Kohleausstiegsgesetz-Wasser unter Leitung des
Lausitzbeauftragen des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg)
vertreten, berichtet dort zum Projektfortschritt und stellt sicher, dass relevante
Informationen aus diesen anderen Arbeitsgruppen in das Vorhaben
einfließen.
c) Erhöhung Projektsichtbarkeit
Alle wesentlichen Informationen zum Vorhaben und Projektverlauf werden
der Öffentlichkeit über die Internetseite
https://kohleausstieg-lausitz.de/
zugänglich gemacht. In einem verständlichen Beitrag sind die Ziele der
wasserwirtschaftlichen Transformationen und deren zentralen
Herausforderungen für die Öffentlichkeit aufbereitet.
Präsentationen und Diskussion auf externen Fachveranstaltungen wie
Dresdner Grundwassertage 2021 oder Berg- und Hüttenmännischer Tag der
TU Bergakademie Freiberg 2021 (die Nutzung weiterer Veranstaltungen
wird angestrebt) werden genutzt, um das Vorhaben einem interdisziplinären
Fachpublikum vorzustellen und Zwischenergebnisse fachlich zu erörtern.
44. Wie will die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragestellenden
offensichtlichen Interessenskonflikt auflösen, dass die Leitung des
Konsortiums einer Tochterfirma des Braunkohleunternehmens LEAG obliegt?
Die Vergabe der Studie an die Unternehmen und Universitäten erfolgte nach
öffentlicher Ausschreibung nach den Vergabekriterien des geltenden
Vergaberechts und auf Basis der Leistungsbeschreibung (vergleiche Antwort zu
Frage 41). Die ausgewählte Arbeitsgemeinschaft ist ausgewogen zusammengesetzt
und bündelt die für die Bearbeitung der von der Leistungsbeschreibung
vorgegebenen Arbeitsschritte erforderliche Expertise. Der Leitung der
Arbeitsgemeinschaft obliegen neben eigenen fachlichen Beiträgen organisatorische
Koordinierungsaufgaben, aber keine inhaltliche Steuerung der von anderen
Partnern des Konsortiums wahrzunehmende Arbeitspakete. Das Umweltbundesamt
begleitet das Projekt eng und achtet streng auf die Wissenschaftlichkeit der
Ergebnisse. Der Projektbegleitkreis (siehe die Antwort zu Frage 41) sorgt für
weitere Kontrolle und Transparenz.
Mit dem Forschungsprojekt werden die Datengrundlagen erarbeitet, um zu
verstehen, wie sich großräumig und langfristig der Wasserhaushalt in der Region
entwickeln wird. Das Projekt ist auf eine langfristige Betrachtung ausgelegt
und Prognosen bis ins Jahr 2100 ermöglichen und liefert dafür fachliche
Grundlagen. Wasserpolitische Entscheidungen werden allein durch die
zuständigen Behörden der betroffenen Braunkohleländer gefällt, nicht durch die
Arbeitsgemeinschaft.
45. Für wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der
Braunkohlekonzern LEAG in welcher Höhe und mit welcher Begründung
Kurzarbeitergeld beantragt („Leag schickt Tagebau-Mitarbeiter erneut in Kurzarbeit“,
17. März 2021,
https://www.rbb24.de)?
Die Antwort auf die Frage ist an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages übersandt worden. Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von
Fragen aus dem Parlament verfassungsrechtlich insbesondere dazu verpflichtet,
die Grundrechte Dritter zu wahren. Hierunter fallen auch die von Artikel 12
Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 GG, im Übrigen die nach Artikel 12 Absatz 1
GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen.
Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind
die Sozialleistungsträger zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet.
Dem Sozialgeheimnis unterliegen auch die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die die in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf ihre gesetzlichen
Aufgaben verarbeiten. „Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle
auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge
verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis
zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes
Interesse hat“ (BVerfGE 115, 205 (230) zum Schutz aus Artikel 12 GG).
Informationen darüber, in welcher Höhe ein Unternehmen Kurzarbeitergeld nach
§§ 95 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erhalten hat, stellen dem Wesen
nach derartige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Der Gesetzgeber hat
die unbefugte Offenbarung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses mit
§ 203 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches für Amtsträger unter Strafe
gestellt.
Vor diesem Hintergrund kann eine Beantwortung der Frage nach sorgfältiger
Abwägung des Informationsinteresses der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages einerseits und der angesprochenen Geheimhaltungsinteressen
andererseits zwar nicht in der für Kleine Anfragen gemäß § 104 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages (GO-BT) vorgesehenen, zur Veröffentlichung in
einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen, aber nach
entsprechender VS-Einstufung „VS-Vertraulich“ und Hinterlegung in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages.*
46. Wie viele und welche sächsischen Tochter- und Partnerunternehmen
fallen unter § 8 des öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Reduzierung und
Beendigung der Braunkohleverstromung?
Gemäß § 8 Absatz 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Beendigung der
Braunkohleverstromung wirken die Anlagen- und Tagebaubetreiber auch bei
ihren Tochter- und Partnerunternehmen angemessen darauf hin, dass die
Grundsätze der Sozialverträglichkeit möglichst auch bei diesen eingehalten
werden. Als Tochter und Partnerunternehmen im Sinne des Absatz 1 Satz 4
gelten die Unternehmen, die als solche in den Richtlinien zur Gewährung von
Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen definiert sind, die die „Eckpunkte
für eine Regelung für ein Anpassungsgeld zur Flankierung eines
sozialverträglichen Ausstiegs aus der Kohleverstromung in der Bundesrepublik
Deutschland“ in der vom Kabinett am 29. Januar 2020 zur Kenntnis genommenen
Fassung vollumfassend umsetzt (nachfolgend APG-Richtlinien; seit 19. September
2020 in Kraft).
Das von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte Anpassungsgeld (APG)
aufgrund der Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland nach § 57
Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) soll den älteren
Beschäftigten der im KVBG adressierten Braunkohletagebau- und Stein- und
Braunkohleanlagenbetreiber (Betreiberunternehmen) zukommen, die von den
gesetzlichen Maßnahmen des KVBG unmittelbar rechtlich betroffen sind.
Gemäß Ziffer 2.1.2 der APG-Richtlinien kommen darüber hinaus auch
Beschäftigte von Tochter- und Partnerunternehmen in Betracht, wenn sie zum
Stichtag 30. September 2019 nahezu ausschließlich und unmittelbar für das
Unternehmen (Tochter) bzw. spezifisch im Braunkohlebergbau (Partner) tätig sind.
Partnerunternehmen im Sinne der APG-Richtlinien mit Sitz in Sachsen ist die
Laboratories for Applied Organic Petrology mit Sitz in 02991 Lauta. Für
mögliche weitere Partnerunternehmen ist das Prüfverfahren noch nicht
abgeschlossen.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
47. Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Sachsen betrifft die
Regelung zur Sozialverträglichkeit nach § 8 des öffentlich-rechtlichen
Vertrags zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung?
Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konkret betroffen sind, lässt
sich erst verlässlich sagen, wenn die Unternehmen entsprechende
Belegschaftsplanungen eingereicht haben. Da die ersten Stilllegungen in Sachsen erst zum
31. Dezember 2029 geplant sind und das Anpassungsgeld frühestens zwei Jahre
vor der Stilllegung gewährt werden kann, liegen die Belegschaftsplanungen für
sächsische Unternehmen derzeit noch nicht vor.
48. Liegen die in § 8 des öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Reduzierung
und Beendigung der Braunkohleverstromung ebenfalls beschriebenen
Maßnahmenkonzepte bereits vor, und wenn ja, in welchem Umfang ist
ab wann für wie viele Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer die
sozialverträgliche Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse zu rechnen?
Die in § 8 ÖRV beschriebenen Maßnahmenkonzepte werden durch die
Betreiber RWE und LEAG erstellt.
Nach Angabe der LEAG wurde die Erarbeitung der in § 8 Absatz 2 ÖRV
enthaltenen Maßnahmenkonzepte unmittelbar nach Abschluss des ÖRV begonnen.
Die LEAG habe sich mit der Gewerkschaft IG BCE auf den Tarifvertrag zur
sozialverträglichen Umsetzung von Personalmaßnahmen im Zusammenhang
mit der Beendigung der Kohleverstromung bei LEAG geeinigt. Daneben sei ein
Personalkonzept erstellt worden, das den gesamten Zeitraum des
Kohleausstiegs bis Ende 2038 abdeckt und konzernübergreifend erfolgt. Betriebliche
Personalkonzepte würden folgen.
Auch die RWE Power AG hat mitgeteilt, dass ein in § 8 Absatz 2 ÖRV
beschriebenes Maßnahmenkonzept bereits vorliege und mit den Sozialpartnern
einvernehmlich verabschiedet wurde. Zum 28. August 2020 sei ein zwischen
den Sozialpartnern abgeschlossener Tarifvertrag zur sozialverträglichen
Umsetzung und Begleitung des Kohleausstiegs im RWE-Konzern in Kraft getreten.
Darüber hinaus seien weitere Regelungen für einzelne Zielgruppen der
Beschäftigten getroffen worden.
Zu der Frage nach dem Zeitpunkt und dem Umfang der Beendigung der
Beschäftigungsverhältnisse führt die RWE Power AG aus: „RWE hat frühzeitig
und transparent darüber informiert, dass bis Ende 2022 rund 3 000 Stellen im
Braunkohlesystem entfallen. Bis 2030 werden insgesamt 6 000 Stellen
entfallen. Dieser Personalabbau hat planmäßig mit den Stilllegungen im Rheinischen
Revier begonnen.“
Drucksache 19/30874 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30874 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30874 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30874 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30874 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30874 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30874 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30874 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30874 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30874 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30874 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30874 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]