Versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Martin Hebner, Norbert Kleinwächter, Jörg Schneider, René Springer, Uwe Witt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Seit Jahren besteht Uneinigkeit über die Definition der sogenannten versicherungsfremden Leistungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Die Definition bzw. Abgrenzung hat Bedeutung mit Blick auf die sachgerechte Finanzierung dieser Leistungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 103 Mrd. Euro, von denen etwa 34,4 Mrd. Euro nicht durch Bundeszuschüsse gedeckt sind (2019) (vgl. DRV Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2017“, http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2019/2019-04-05_DRV_Nicht_beitragsgedeckte_Leistungen_2017.pdf). Die sachgerechte Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen aus Steuermitteln ist nach Auffassung der Fragesteller eine der wenigen verbliebenen Stellschrauben zur Stabilisierung der GRV. Ein sinnvoller Lösungsansatz, um zu einer verbindlichen Abgrenzung zu gelangen, besteht nach Ansicht der Fragesteller darin, den überkomplexen Bereich der versicherungsfremden Leistungen in Einzelpositionen zu untergliedern und dann jeweils eine Einzelbewertung auf den aktuellen Zeitpunkt vorzunehmen.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat für einige Jahre – aber nicht fortlaufend – die versicherungsfremden Leistungen und die nicht durch Bundeszuschüsse abgedeckten Leistungen beziffert und auch Prognosen veröffentlicht. Die DRV bezeichnet die versicherungsfremden Leistungen als nicht beitragsgedeckte Leistungen, wobei inhaltlich weitgehend Deckungsgleichheit besteht. Die von der DRV angewandte Definition beruhte ursprünglich auf der Abgrenzung des früheren Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), auch als „VDR 1995“ bezeichnet. Diese Definition wurde dann zur sogenannten erweiterten Abgrenzung weiterentwickelt (vgl. DRV 10/2004, S. 569 bis 585 (575 f.) bzw. Haushaltsausschuss Ausschussdrucksache 1799, 15. Wahlperiode). In den gemeinsam von VDR und dem damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS) 2003/2004 erstellten Berechnungen finden sowohl die Abgrenzung nach „VDR 1995“ als auch die „erweiterte Abgrenzung“ Berücksichtigung (vgl. DRV 10/2004, S. 569 bis 585 bzw. Haushaltsausschuss Ausschussdrucksache 1799, 15. Wahlperiode); auch in den folgenden Publikationen finden sich beide Abgrenzungen (z. B. Reineke, Ulrich in DRV 1/2012, S. 1 bis 4).
Im April 2019 wurden durch die Rentenversicherung für das Jahr 2017 aktuelle Zahlen vorgelegt (vgl. DRV Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2017“, http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2019/2019-04-05_DRV_Nicht_beitragsgedeckte_Leistungen_2017.pdf). Die von der DRV Bund zuletzt veröffentlichten Zahlen folgen der bereits früher angewandten Methodik. Nach der „erweiterten Abgrenzung“ der DRV ergeben sich für 2017 nicht beitragsgedeckte Leistungen in Höhe von insgesamt etwa 99 Mrd. Euro, und für 2019 wurden etwa 103 Mrd. Euro prognostiziert. Unter Einbeziehung der Bundeszuschüsse ergibt sich für 2017 eine ungedeckte Differenz in Höhe von etwa 31,3 Mrd. Euro; für 2019 wurde eine ungedeckte Differenz in Höhe von etwa 34,4 Mrd. Euro prognostiziert (vgl. DRV Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2017“).
Der Sozialbeirat hat im Rentenversicherungsbericht 2019, Punkt 51, S. 105, eine grundsätzliche Klärung der sachgerechten Finanzierung nach Beitrags- und Steueranteilen ausdrücklich angemahnt (Bundestagsdrucksache 19/15630). Dort heißt es wörtlich: „Der Sozialbeirat sieht es als unbefriedigend an, dass die Frage einer sachgerechten Aufteilung der Finanzierung der Rentenversicherung in Steuer- und Beitragsanteile bis heute ungelöst ist. Die Akzeptanz des Rentenversicherungssystems hängt auch daran, dass die Beitragszahler nicht zur Finanzierung von Aufgaben herangezogen werden, die nicht dem versicherungstypischen Ausgleich dienen. So gehen die Meinungen darüber auseinander, wie Leistungen wie etwa die Grundrente in dieser Hinsicht systematisch einzuordnen sind. Der Sozialbeirat hält es daher für geboten, die Frage der sachgerechten Finanzierung der Rentenversicherung nach Beitrags- und Steueranteilen grundsätzlich zu klären und nicht weiter diskretionär zu beantworten.“
Die Forderung des Sozialbeirates ist nach Ansicht der Fragesteller so zu verstehen, dass zunächst zu klären ist, was unter versicherungsfremden Leistungen in diesem Sinn zu verstehen ist. Dann ist in einem weiteren Schritt die Finanzierung durch Beitrags- und Steuermittel genauer auszuweisen, so etwa der Sachverständige Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales am 3. Mai 2021, S. 16 (Ausschussdrucksache 19(11)1066 https://www.bundestag.de/resource/blob/838376/1c0c6c68720b3c57262f1a1ff06a0b34/19-11-1066-SN-ESV-Prof-Steinmeyer-data.pdf#page=17 ). Auch andere Sachverständige der Anhörung vom 3. Mai 2021 wiesen in ihren Stellungnahmen (Materialien Ausschussdrucksache 19(11)1080 https://www.bundestag.de/resource/blob/828176/696ac66654698f7a3f50e6a6e76968a3/19-11-1080-Materialzusammenstellung-data.pdf) bzw. in der Anhörung selbst (Wortprotokoll 19/122) auf die besondere Bedeutung der versicherungsfremden Leistungen und das vorgelagerte Problem einer fehlenden verbindlichen Definition hin.
Nach Auffassung der Fragesteller stellt die Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund „[n]icht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2017“ vom April 2019 mit den Maßstäben „VDR 1995“ und „erweiterte Abgrenzung“ einen validen Ausgangspunkt dar für eine Definition und Abgrenzung, die von allen Beteiligten als verbindlich akzeptiert wird. In der Folge wird die Bewertung der Bundesregierung zu den Einzelpositionen abgefragt; die Reihenfolge, Nummerierung und konkrete Bezeichnung der Einzelpositionen folgt der Aufstellung der DRV Bund vom April 2019.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen1
Inwieweit werden durch die Bundesregierung die folgenden Positionen als nicht beitragsgedeckte versicherungsfremde Leistungen bewertet (soweit keine vollständige Bewertung als nicht beitragsgedeckte versicherungsfremde Leistung erfolgt, wird um eine nähere Begründung gebeten)
a) Position 8.2. Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (2017 5,9 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
b) Position 8.3. Anrechnungszeiten wegen AU, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, schulische Ausbildung (2017 8,2 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
c) Position 8.4. Altersrenten vor Regelaltersgrenze ohne vollen Abschlag (2017 11,5 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
d) Position 8.5. Kindererziehungszeiten für Kinder mit Geburt vor 1992 (2017 13,6 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
e) Position 8.6. Kindererziehungsleistungen (2017 0,1 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
f) Position 8.6.a) Zusätzliche Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeiten (2017 0,3 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
g) Position 8.6.b) Kindererziehungszeiten für Kinder mit Geburt zwischen 1992 bis Mai 1999 (2017 0,3 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
h) Position 8.6.c) Einigungsbedingte Leistungen, z. B. Auffüllbeträge, 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (2017 0,1 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
i) Position 8.7. Volle Erwerbsminderungsrenten wegen Arbeitsmarktlage, Arbeitsmarktrenten (2017 0,9 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
j) Position 8.8. Renten nach Mindesteinkommen/Mindestentgeltpunkten (2017 3,3 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
k) Position 8.9. Höherbewertung der Berufsausbildung (2017 2,7 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
l) Position 8.10. Wanderungsausgleich zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2017 2,7 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
m) Position 8.11. Anteiliger RV-Anteil zur KVdR (2017 3,6 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
n) Position 8.12. Leistungen aus nachgezahlten Beiträgen z. B. Heiratserstattung (2017 0,6 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
o) Position 8.13. Weitere Leistungen wie anteilige Verwaltungs- und Verfahrenskosten (2017 0,8 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
p) Position 16.1. West-Ost-Transfer, „Höherwertung“ der Ost-Entgelte (2017 29,1 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
q) Position 16.2. Splitting übersteigender Anteil der Witwen-/Witwerrente (2017 13,5 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig),
r) Position 16.3. Waisenrenten (2017 0,8 Mrd. Euro) als versicherungsfremde Leistung (ja, nein, anteilig)?