[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/30287 –
Novelle Bioabfallverordnung − Fremdstoffe im Bioabfall
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bioabfälle werden kompostiert, vergärt oder als thermische Energie weiter
genutzt (
https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-e
ntsorgung-ausgewaehlter-abfallarten/bioabfaelle#verwertungswege-biogener-a
bfalle). Durch die Vergärung und Kompostierung entsteht Humus, der in
Gärten oder in der Landwirtschaft genutzt wird.
Je weniger Fremdstoffe der gesammelte Bioabfall enthält, desto einfacher ist
die Verwertung und desto besser ist die Qualität des Produkts. Bereits seit
2015 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dazu verpflichtet,
Bioabfälle getrennt zu sammeln (
https://www.bmu.de/meldung/getrennte-sammlu
ng-von-bioabfaellen-ab-1-januar-2015/).
Dabei ist die Bereitstellung einer Biotonne jedoch nicht verpflichtend.
Stattdessen kann auch ein Bringsystem angeboten werden, das mit Nachteilen für
die Verbraucher einhergeht: Kein Verbraucher bringt gern den Biomüll, der
besonders bei hohen Temperaturen naturgemäß bereits nach kurzer Zeit starke
Gerüche entwickelt und schimmelt, zu einer Sammelstelle. Dies ist nach
Ansicht der Fragesteller daher keine praktikable Option, um der Verpflichtung
der Getrenntsammlung von Bioabfällen nach § 20 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nachzukommen, wie auch die Ergebnisse einer Untersuchung
des NABU nahelegen (
https://www.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/abfall-un
d-recycling/bioabfall/biomuell.html).
Nur für ländliche Regionen, in denen eine separate Abholung der Bioabfälle
nur mit sehr großem Aufwand gewährleistet werden kann, sollten
Ausnahmeregelungen geschaffen werden.
Laut Umweltbundesamt betrug der Fremdstoffgehalt in Komposten und
Gärresten 2018 maximal 0,1 Prozent. Kunststoffe machten bei der am stärksten
belasteten Fraktion der Bioabfallkomposte lediglich 0,03 Prozent aus.
Insgesamt hat sich nach Aussage des Umweltbundesamtes die Qualität des
Komposts in Deutschland stetig verbessert (
https://www.umweltbundesamt.de/date
n/ressourcen-abfall/verwertung-entsorgung-ausgewaehlter-abfallarten/bioabfa
elle#qualitatsanforderungen-fur-kompost-und-garreste-).
Nichtsdestotrotz sieht die Bundesregierung weiteren Handlungsbedarf. Durch
die Novellierung der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30781
19. Wahlperiode 17.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 17. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) soll der Eintrag von Kunststoffen
und anderen Fremdstoffen in die Umwelt weiter verringert werden. Nach § 2a
NEU BioAbfV soll der Fremdstoffgehalt von Glas, Metall und Kunststoffen
auf 0,5 Prozent in der Trockenmasse beschränkt werden, die zur Verwertung
gesammelt wird.
Die Abnehmer stellen hohe Qualitätsansprüche an Kompostprodukte und
wünschen sich möglichst wenig Fremdstoffe. Deshalb spricht sich die
Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (BGK) als unabhängige Organisation zur
Gütesicherung bei Kompostprodukten für einen Anteil von Fremdstoffen im
Ausgangsmaterial, d. h. den in den Anlagen angelieferten kommunalen
Bioabfällen, von maximal 1 Prozent aus (
https://www.kompost.de/fileadmin/user_uplo
ad/Dateien/HUK-Dateien/2021/Q1_2021/Entwurf_zur_Novelle_der_BioAbf
V_03__HUK_Q1_2021.pdf). Damit geht die Anforderung der BioAbfV über
die strengen Qualitätsanforderungen der BGK hinaus.
Statt Fremdstoffe nach der Sammlung der Bioabfälle abzutrennen, sollte
insbesondere auch der Eintrag von Fremdstoffen während der Sammlung
vermieden werden. Immer wieder besteht Unsicherheit oder Unwissenheit bei den
Verbrauchern, welche Stoffe außer dem offensichtlichen Bioabfall in die
Biotonne gegeben werden dürfen. Aus hygienischen Gründen und um den
Bioabfall zur Biotonne oder zum Kompost zu transportieren, greifen viele
Verbraucher auf Zeitungspapier, Papier-Sammeltüten oder Beutel aus bioabbaubaren
Kunststoffen zurück.
Nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung sollen in Zukunft
Küchenkrepp und Zeitungspapier „in kleinen Mengen“ im privaten Bioabfall erlaubt
sein. Die konkrete Angabe von maximal 0,5 Prozent aus der derzeitigen Bio-
AbfV entfällt damit.
Auch kompostierbare Kunststoffbeutel, die nach DIN EN 13432 zertifiziert
sind und überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden,
sind im Bioabfall erlaubt. Diese Kunststoffbeutel tragen durch ihre
Verbraucherfreundlichkeit zur vermehrten Getrenntsammlung von Bioabfällen bei und
verringern die Menge an konventionellen Kunststoffen in der Biotonne, wie
das Umweltbundesamt schreibt (
https://www.umweltbundesamt.de/biobasiert
e-biologisch-abbaubare-kunststoffe#35-welche-nachteile-haben-bioabfallsam
melbeutel-aus-biologisch-abbaubaren-kunststoffen).
Allerdings darf die Kompostierung dieser Materialen gemäß Entwurf der
Bundesregierung zur Novelle der BioAbfV sechs Wochen nicht überschreiten.
Damit geht der Entwurf deutlich über die Anforderungen der zitierten
Zertifizierungsnormen hinaus. Laut DIN EN 14995 und DIN EN 13432 (Anhang
A.3.1) darf der Kompostierungsprozess höchstens zwölf Wochen betragen.
Untersuchungen des Witzenhausen-Instituts und der Universität Bayreuth
bestätigen, dass zertifiziert bioabbaubare Kunststoffbeutel in den meisten
biologischen Bioabfallbehandlungsanlagen innerhalb der regulären
Behandlungszeit vollständig abgebaut werden (
https://www.muellundabfall.de/ce/kunststof
fe-im-kompost/detail.html).
Nichtsdestotrotz verweisen viele Entsorger (
https://www.abfallwelt.de/abfaell
e/kompostierbare-biomuellbeutel/;
https://www.bsr.de/biogut-21861.php)
darauf, dass kompostierbare Kunststoffbeutel nicht in den Bioabfall gegeben
werden dürfen.
Explizite Vorgaben bezüglich der Zertifizierung gelten ebenfalls für die
Beschichtungen von Papier-Sammeltüten aus Wachsen oder Kunststoffen, jedoch
nicht für die Papier-Sammeltüten selbst (S. 50 ff.;
https://www.bmu.de/filead
min/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/bioabfallvo/Ref
erentenentwurf/bioabfallvo_refe_lesefassung-bf.pdf), was in Kontrast mit dem
Produktsicherheitsgesetz steht, besonders mit den §§ 3, 4 und 5.
1. Wie viele Bioabfälle werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland jährlich, aufgeschlüsselt für die letzten zehn Jahre, getrennt
gesammelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bunderegierung liegen über die getrennt gesammelten Bioabfälle aus dem
privaten Bereich und angeschlossenen Kleingewerbe sowie über die getrennt
gesammelten Garten- und Parkabfälle die in Anhang 1 beigefügten Daten des
Statistischen Bundesamtes der Jahre 2009 bis 2019 vor.
Daneben werden etwa 3,5 bis 4 Millionen Tonnen jährlich an Bioabfällen aus
verschiedenen industriellen und gewerblichen Herkunftsbereichen (z. B. aus
der Nahrungsmittelproduktion und -verarbeitung) getrennt erfasst, vgl. auch
Tabelle in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/18444. Hierzu liegen der Bundesregierung keine
aggregierten Angaben aufgeteilt nach Jahr und Bundesland vor.
2. Wie viele Bioabfälle werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland jährlich, aufgeschlüsselt für die letzten zehn Jahre, nicht
getrennt gesammelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Bioabfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, werden in den Haushalten in
der Regel in der Restabfalltonne entsorgt. Der Anteil der Bioabfälle im
Restabfall wird statistisch nicht erfasst. Daher liegen der Bundesregierung hierzu
keine nach Bundesländern aufgeschlüsselten Daten vor.
Im Jahr 2020 ist das in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/18444 angekündigte
Forschungsprojekt zur bundesweiten Restabfallanalyse fertiggestellt und als UBA-Texte
113/2020 veröffentlicht worden. Der Abschlussbericht im Auftrag des
Umweltbundesamtes (UBA) kann unter folgendem Link
https://www.umweltbundesam
t.de/publikationen/vergleichende-analyse-von-siedlungsrestabfaellen
eingesehen werden. Die im Rahmen des Forschungsvorhabens für das Jahr 2017
erhobenen Analysedaten zeigen im Ergebnis, dass pro Einwohner bzw.
Einwohnerin im Jahr durchschnittlich 50,4 kg nativ organische Abfälle in der
Restabfalltonne entsorgt wurden.
3. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Fremdstoffgehalt
im Bioabfall aufgeschlüsselt nach Sammlung aus privaten Haushalten,
Gartenabfällen, Parkabfällen, dem Gastgewerbe, dem
Lebensmitteleinzelhandel und dem Lebensmittelgroßhandel, aufgeschlüsselt für die
letzten zehn Jahre (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen mangels Untersuchungs- und Berichtspflichten
keine aufgeschlüsselten Daten zu Fremdstoffgehalten in getrennt gesammelten
Bioabfällen aus den einzelnen Herkunftsbereichen vor.
Vereinzelte Untersuchungen zeigen, dass Fremdstoffgehalte in Bioabfällen aus
Haushalten im Bereich von kleiner als 1 Prozent bis ca. 3 Prozent liegen. Bei
einzelnen Anlieferungen aus problematischen Sammelgebieten kann der Wert
auf 10 Prozent und mehr steigen (vgl. Bertram Kehres,
Bundesgütegemeinschaft Kompost: Problem Fremdstoffe/Kunststoffe in Bioabfall und Kompost.
Beitrag zum Bioabfallforum 2018).
4. Wie viele Bioabfälle werden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich
in Deutschland wie verwertet, aufgeschlüsselt für die letzten zehn Jahre
und die Bundesländer?
Von den getrennt gesammelten/erfassten Bioabfällen wird der ganz
überwiegende Teil der bodenbezogenen Verwertung zugeführt, andere Verwertungen
spielen mengenmäßig eine vernachlässigbare Rolle.
Der Bundesregierung liegen für die bodenbezogene Verwertung von
Bioabfällen statistische Angaben zum Output von biologische Behandlungsanlagen
(Absatzmengen und Einsatzbereiche von Komposten und Gärrückständen) die
in Anhang 2 beigefügten Daten des Statistischen Bundesamtes aus den Jahren
2010 bis 2019 vor. Bei diesen Daten zu den Absatzmengen und
Einsatzbereichen von Komposten und Gärrückständen ist Folgendes zu berücksichtigen:
– Die angegebenen Mengen enthalten auch die Kompost-Absatzmengen aus
Klärschlamm-Kompostierungsanlagen und sonstigen biologischen
Behandlungsanlagen. Diese Mengen betragen im Mittel etwa 350 000 Tonnen pro
Jahr, welche für die Ermittlung der Absatzmengen an bodenbezogen
verwerteten Bioabfällen aus der getrennten Sammlung von der abgesetzten
Kompostmenge bei „Biologische Behandlungsanlagen insgesamt“
abzuziehen sind. Nähere Angaben zu diesen Mengen liegen nicht vor.
– Im Hinblick auf die Korrelation der Output-Mengen an abgesetzten
Komposten und Gärrückständen zu den in der Antwort zu Frage 1 genannten
Mengen der getrennt gesammelten/erfassten Bioabfälle ist zu
berücksichtigen, dass sich bei der Behandlung die Masse durch den biologischen Abbau
und den Feuchtigkeitsverlust um bis zu 50 Prozent verringert. Des Weiteren
sind in den Abgabemengen der Behandlungsanlagen zwangsläufig
mitgesammelte Fremd- und Störstoffe nicht mehr enthalten, diese werden im
Behandlungsprozess aussortiert.
Die Anwendung der erzeugten Komposte und Gärrückstände erfolgt
vorwiegend zu Düngezwecken mit Substitution mineralischer Düngemittel sowie zu
Bodenverbesserungszwecken. Ein Teil der Komposte wird bei der Herstellung
von Erden und Substraten als Torfersatzprodukt und bei der Rekultivierung
verwertet.
Für andere Verwertungen, z. B. Herstellung von Biodiesel, werden nur geringe
Mengen an biogenen Bioabfällen eingesetzt, welche gegenüber der
bodenbezogenen Verwertung marginal sind.
5. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Menge an Bioabfällen
in den einzelnen Nutzungen zu ändern, und wie plant die
Bundesregierung, dies ggf. zu erreichen?
Grundlage für die Verwertung von Bioabfällen sind die Regelungen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Demnach hat die Verwertung hochwertig,
ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Nach Auffassung der Bundesregierung soll das
in den Bioabfällen enthaltene stoffliche und energetische Potenzial genutzt
werden. Nach dem Stand der Technik kann dies vor allem dadurch erreicht werden,
indem die für die Vergärung geeigneten Bioabfälle in Vergärungsanlagen
behandelt werden und das Nährstoff- und Humuspotenzial der Gärreste genutzt
wird.
Handlungsbedarf besteht darin, die hochwertige Nutzung der Bioabfälle zu
verbessern; hierzu soll die geplante Novelle der Bioabfallverordnung wesentlich
beitragen.
6. Worauf begründet die Bundesregierung die Begrenzung auf maximal
0,5 Prozent Fremdstoffgehalt nach § 2a NEU BioAbfV (bitte unter
Angabe der wissenschaftlichen Quellen)?
Die Grundlage für die Anforderungen des neuen § 2a BioAbfV zur
Reduzierung der Fremdstoffe, insbesondere der Kunststoffe, bildet das „Konzept für
eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von verpackten
Lebensmittelabfällen“ vom Juni 2019 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
Dieses Konzeptpapier der LAGA ist unter folgendem Link einsehbar:
https://w
ww.laga-online.de/documents/laga_konzept_verpackte-lebensmittelabfaelle_20
190618_umk-uml35-2019_vollzugshilfe-bioabfall_1574075804.pdf.
Das o. g. Konzeptpapier der LAGA wurde von der Umweltministerkonferenz
beschlossen und beschreibt den aktuellen Stand der Technik für die Verwertung
verpackter Lebensmittelabfälle. Es wird den Ländern für die Anwendung im
Vollzug empfohlen.
Im Vergleich zu dem Konzeptpapier der LAGA beziehen sich die
Anforderungen im Rahmen der BioAbfV nicht nur auf Lebensmittelabfälle, sondern auf
alle Bioabfälle im Anwendungsbereich der BioAbfV. Nur so kann das Ziel
erreicht werden, Fremdstoffeinträge, insbesondere Kunststoffe, durch die Bio-
AbfV in den Boden zu reduzieren.
7. Welche konkreten Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die die
zuständige Behörde bei Überschreitung des Fremdstoffgehalts von 0,5
Prozent anordnen kann (§ 2a Absatz 4 NEU BioAbfV), sieht die
Bundesregierung vor?
8. Wird die Bundesregierung für deutschlandweit einheitliche Vorgaben
bezüglich der in der Frage 7 angesprochenen Maßnahmen sorgen, und
wenn nein, warum nicht?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 und 8 gemeinsam
beantwortet.
Konkrete Maßnahmen, die die zuständige Behörde bei wiederholten
Überschreitungen des Fremdstoff-Kontrollwerts anordnen kann, werden im Rahmen
des neuen § 2a BioAbfV, wie auch in anderen vergleichbaren Regelungen der
BioAbfV, nicht vorgegeben. Solche Maßnahmen sind wegen der vielfältigen
Anlagen- und Aggregatkonstellationen und der möglichen Gründe, die zu einer
Überschreitung des Kontrollwerts führen können, im Einzelfall von den
zuständigen Behörden vor Ort zu bestimmen. Zudem würde die Vorgabe konkreter
Maßnahmen dem Grundsatz, technologieoffene Regelungen zu treffen,
entgegenstehen und die Entwicklung neuer Technologien einschränken.
9. Welche Informationen liegen der Bundesregierung bezüglich technischer
Möglichkeiten zur Einhaltung eines Fremdstoffgehalts von 0,5 Prozent
vor, angesichts der in vielen Fällen erheblich höheren Fremdstoffgehalte
bei Anlieferung des Bioabfalls aus den Kommunen und zusätzlich
schwieriger Verarbeitung solch feuchter und inhomogener Bioabfälle?
Der vorgesehene Kontrollwert von 0,5 Prozent Fremdstoffe im Bioabfall kann
nach derzeitiger Praxis bei den meisten in Deutschland gesammelten
häuslichen Bioabfällen nicht ohne weitere Vorbehandlung eingehalten werden. Das
bedeutet, dass einige Behandlungsanlagen eine zusätzliche
Bioabfallaufbereitung zur Fremdstoffentfrachtung vor dem Kompostierungs- bzw. dem
Vergärungsprozess benötigen. Mithilfe einer Kombination von Sieben, Windsichtern
und möglichen anderen Aufbereitungstechniken kann der Kontrollwert von
maximal 0,5 Prozent erreicht werden, bevor der Bioabfall in den ersten
Behandlungsprozess gelangt. Die Aufbereitung wird umso aufwendiger, je höher der
getrennt gesammelte Bioabfall mit Fremdstoffen belastet ist.
10. Wie unterstützt die Bundesregierung die Aufklärung von Verbrauchern
und anderen Nutzern der Bioabfallentsorgung, bzw. welche Projekte und
Initiativen sind der Bundesregierung bekannt, und wie groß schätzt die
Bundesregierung den Erfolg der Maßnahmen ein (bitte mit Kosten und
Dauer angeben, auch geplante Maßnahmen aufführen)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist eine Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere eine
Abfallberatung der Bürgerinnen und Bürger, für eine qualitativ und die
quantitativ hochwertig getrennte Sammlung von Bioabfällen unumgänglich. Die
Bundesregierung unterstützt auf verschiedenen Ebenen die Verbraucherinnen
und Verbraucher und die Nutzerinnen und Nutzer der Abfallentsorgung. Im
Einzelnen sind insbesondere zu nennen:
Mit dem Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der
Länder wurden im Jahr 2013 mögliche Maßnahmen zur Abfallvermeidung der
öffentlichen Hand ins Zentrum gestellt. Mit der Fortschreibung des
Abfallvermeidungsprogramms vom März 2021 werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie
Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Vereinen und anderen Institutionen Abfälle
vermeiden können (
https://www.bmu.de/DL2619).
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMU) und das UBA unterstützen aktiv die seit einigen Jahren durchgeführte
Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“ sowohl medial, mit
Presseveröffentlichungen und in den sozialen Medien, als auch bei der Durchführung von
Informationsveranstaltungen (Aktion Biotonne Deutschland:
https://www.aktio
n-biotonne-deutschland.de/index.html).
Zudem hat das BMU in den Jahren 2019 und 2020 zwei Veranstaltungen zum
Erfahrungsaustausch für kommunale Abfallberaterinnen und Abfallberater
durchgeführt.
Des Weiteren sind Informationen rund um die Verwertung getrennt
gesammelter Bioabfälle, u. a. Hinweise zum getrennten Sammeln von Bioabfällen, auf
den Internetseiten des BMU (z. B.
www.bmu.de/WS4879) sowie des UBA
(z. B. Broschüre „Abfälle im Haushalt“
www.umweltbundesamt.de/publikation
en/ratgeber-abfaelle-im-haushalt oder als Umwelttipp
www.umweltbundesam
t.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/garten-freizeit/bioabfaelle) eingestellt.
Darüber hinaus vergibt das UBA im Jahr 2021 ein Forschungsprojekt
„Untersuchung der Wirksamkeit von Abfallberatung, Kontroll- und
Sanktionsmechanismen und anderen Maßnahmen zur Erhöhung von Menge, Anteil und
Sortenreinheit getrennt gesammelter Bioabfälle in verschiedenen
Siedlungsstrukturen“. Im Rahmen des Projektes soll empirisch das Potenzial ermittelt werden,
welches bestimmte Maßnahmen zur Erhöhung von Menge, Anteil und
Sortenreinheit von Bioabfällen in verschiedenen Siedlungsstrukturen haben. Die
Ergebnisse sollen als Grundlage dienen, um bundesweit flächendeckend die
getrennte Sammlung von Bioabfällen mit geeigneten Maßnahmen deutlich zu
steigern und eine hinreichende Sortenreinheit zu gewährleisten. Des Weiteren
sollen die Ergebnisse in einer Broschüre für kommunale Entscheidungsträger in
der Abfallwirtschaft zusammengefasst werden.
11. Wie definiert die Bundesregierung kleine Mengen an „Küchenkrepp und
Altpapier (Zeitungspapier)“, die im Bioabfall laut Abfallschlüssel
20 03 01 zulässig sein sollen (S. 49,
https://www.bmu.de/fileadmin/Date
n_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/bioabfallvo/Referen
tenentwurf/bioabfallvo_refe_lesefassung-bf.pdf), und wieso entfällt die
definierte Angabe von maximal 0,5 Prozent mit dem Abfallschlüssel 20
01 01?
Aus den ergänzenden Bestimmungen in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a
Spalte 3 der Tabellenzeile „Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)“ –
„Getrennt erfasste gesammelte Bioabfälle“ der BioAbfV ergibt sich, dass
Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier) lediglich als Sammelmedium,
beispielsweise bei besonders feuchten Bioabfällen, verwendet werden darf.
Sammelmedien fallen im Vergleich zum darin gesammelten Bioabfall mithin nur in
geringen Mengen an, sodass eine Definition der anfallenden kleinen Menge nicht
sinnvoll ist. Da es sich um zulässige Hilfsmaterialien für die
Bioabfallsammlung und somit nicht um Fremdstoffe handelt, kommen auch die Kontrollwerte
des neuen § 2a BioAbfV nicht zur Anwendung.
Die Tabellenzeile „Papier und Pappe (20 01 01)“ – „Altpapier“ ist im Entwurf
der Novelle der BioAbfV zur Klarstellung komplett gestrichen worden, da es
sich bei diesen Papiermaterialien nicht um originäre, getrennt zu sammelnde
Bioabfälle handelt (s. Begründung Referentenentwurf S. 47/48,
www.bmu.de/fi
leadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/bioabfallvo/
Referentenentwurf/bioabfallvo_refe_bf.pdf).
12. Sind „Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier)“ nach Auffassung
der Bundesregierung schadstofffrei, und falls nein, wie rechtfertigt die
Bundesregierung die Zulassung kleiner Mengen davon im privat
gesammelten Bioabfall?
Die nach der BioAbfV für die Sammlung von Bioabfällen zulässigen
Papiermaterialien führen nicht zu bedenklichen Schadstoffbelastungen im Kompost.
Dabei ist auch der Zweck für die Verwendung der Papiermaterialien im
Rahmen der getrennten Bioabfallsammlung zu berücksichtigen.
Küchenkrepp ist für den Lebensmittelkontakt zugelassen, enthält jedoch
sogenannte Nassfestmittel. Nach bisherigen Stand kann davon ausgegangen werden,
dass Küchenkrepp auch im Kompost keine kritischen Schadstoffe freisetzen.
Zeitungsdruckpapier kann bis zu 1 Gramm Mineralölkohlenwasserstoffe aus
Druckfarben pro Kilogramm Zeitungsdruckpapier enthalten. Bestimmte
Mineralöle in diesen Zeitungsdruckfarben werden seitens des Bundesinstituts für
Risikobewertung seit dem Jahr 2009 für den Menschen als kritisch bewertet.
Einer Umstellung der Druckfarben auf mineralölfreie Druckfarben wird von
Seiten der Druckbranche und der Papierindustrie angestrebt. Nach derzeitigen
Stand des Wissens gelangt nur ein sehr geringer Anteil der
Mineralölkohlenwasserstoffe aus der Druckfarbe über das Zeitungsdruckpapier in den Kompost.
Dieser Eintrag von Mineralölkohlenwasserstoffen in den Kompost kann als
tolerabel bewertet werden.
13. Wie definiert die Bundesregierung natürliche Wachse, und gehen nach
Auffassung der Bundesregierung von natürlichen Wachsen keine
Verunreinigungen oder Eintragungen von Schadstoffen in den Kompost aus?
Natürliche Wachse im Sinne der BioAbfV sind Wachse, die aus Rohstoffen
pflanzlicher oder tierischer Herkunft bestehen. Diese Wachse sind biologisch
abbaubar und enthalten in der Regel keine Schadstoffe. Wachse aus
mineralischen/fossilen Rohstoffen sind hiernach für eine Beschichtung von Papiertüten
für die getrennte Bioabfallsammlung nicht zulässig (vgl. Begründung des
Referentenentwurfs S. 50,
www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gl
aeserne_Gesetze/19._Lp/bioabfallvo/Referentenentwurf/bioabfallvo_refe_b
f.pdf). Wachse auf fossiler Basis bestehen meist aus Paraffin und sind nicht
biologisch abbaubar.
14. Wie kann im Markt oder in den Verwertungsanlagen geprüft werden, ob
für die Beschichtung der angebotenen bzw. durch die Haushalte für die
getrennte Sammlung eingesetzten Papiertüten ausschließlich „natürliche“
Wachse oder auch „artifizielle“ (d. h. nichtnatürliche) Wachse eingesetzt
wurden?
Die Zusammensetzung bzw. die Bestandteile von Bioabfallsammeltüten aus
Papier kann von den Kundinnen und Kunden nur auf der Grundlage der Angaben
des Herstellers beurteilt werden. Eine Hilfestellung bei der Wahl von
geeigneten Bioabfalltüten aus Papier bietet dabei der neue Blaue Engel für
Papiertragebehältnisse (inkl. Bioabfallbeutel) aus Recyclingpapier (DE-UZ 217a und b).
Papiertragebehältnisse mit dem Blauen Engel erfüllen hohe Anforderungen an
die Recyclingfähigkeit.
In den Bioabfall-Behandlungsanlagen lässt sich die Zusammensetzung der
Beschichtung einer Papiertüte nicht mehr erkennen.
15. Weshalb beschränkt die Bundesregierung die Zertifizierung von Papier-
Sammeltüten auf die bioabbaubare Kunststoffschicht und hat sich gegen
Papier-Sammeltüten entschieden, bei denen das gesamte Produkt
zertifiziert ist?
16. Warum hat die Bundesregierung sich dafür entschieden, Papier-
Sammeltüten und biologisch abbaubare Kunststoffbeutel hinsichtlich
ihrer Anforderungen (Zertifizierung) nicht gleich zu behandeln (level
playing field)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 15 und 16 gemeinsam
beantwortet.
Papiermaterialien sind in aeroben Bioabfall-Behandlungsprozessen biologisch
abbaubar. Insofern ist kein Grund ersichtlich, eine Zertifizierung von Bioabfall-
Sammeltüten aus Papier nach der BioAbfV 1998 erstmals einzuführen. Soweit
als Beschichtungsmaterial den Papier-Sammeltüten bioabbaubarer Kunststoff
eingesetzt wird, sind hierfür die gleichen Maßstäbe anzulegen, wie für aus
bioabbaubaren Kunststoffen bestehende Bioabfall-Sammelbeutel. Insofern ist nach
Auffassung der Bundesregierung eine Zertifizierung der beschichteten Papier-
Sammeltüte insgesamt nicht erforderlich, wenn der Hauptbestandteil Papier
bekanntermaßen biologisch abbaubar ist und die Beschichtung aus
bioabbaubarem Kunststoff zertifiziert ist.
Da es sich bei Bioabfall-Sammelbeuteln aus bioabbaubaren Kunststoffmaterial
und Papiertüten mit einer Beschichtung aus bioabbaubarem Kunststoff um
unterschiedliche Produkte handelt, kann eine Gleichbehandlung hinsichtlich ihrer
Anforderungen (Zertifizierung) nicht zum Tragen kommen. Zudem ist
Gegenstand der Zertifizierungsnorm DIN EN 14995 ausschließlich biologisch
abbaubarer Kunststoffe und nicht Papier oder andere Materialien. Die ebenfalls als
Zertifizierungsnorm zulässige gleichlautende DIN EN 13432 gilt dagegen für
Verpackungsmaterialien insgesamt, u. a. aus biologisch abbaubaren
Kunststoffen, sodass mangels Verpackungseigenschaft der Beutel/Tüten für die getrennte
Bioabfallsammlung nur auf bioabbaubares Kunststoffmaterial dieser Norm für
die Zertifizierung Bezug genommen werden kann. Im Hinblick auf den
biologisch abbaubaren Kunststoff(-anteil) sind die Anforderungen für Kunststoff-
Sammelbeutel und mit Kunststoff beschichtete Papiertüten identisch.
17. Wie viele Stellungnahmen zum Referentenentwurf der Bundesregierung
(
https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verordnung-zur-aen
derung-abfallrechtlicher-verordnungen/) hat das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit während der
Verbändeanhörung erhalten, und welche Absender haben der Veröffentlichung nicht
widersprochen?
Im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf für die Verordnung
zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen wurden 44 Stellungnahmen
übermittelt. Es hat kein Absender der Veröffentlichung widersprochen.
18. Wieso hat das Bundesumweltministerium bisher keine Stellungnahmen
diesbezüglich auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt, obwohl die
Verbändeanhörung bereits am 5. Februar 2021 endete (
https://www.bm
u.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verordnung-zur-aenderung-abfallrec
htlicher-verordnungen/)?
Die Stellungnahmen sind auf der Internetseite des BMU unter
https://www.bm
u.de/GE927 veröffentlicht.
Die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen waren vielfach
nicht barrierefrei und enthielten personenbezogene Daten, die nicht den
datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen haben. Aus diesen
Gründen waren die Stellungnahmen, soweit möglich, vor der Veröffentlichung
formal noch zu bearbeiten.
19. Wann plant die Bundesregierung, einen im Kabinett abgestimmten
Entwurf der BioAbfV zu veröffentlichen, nachdem bereits am 5. Februar
2021 die Verbändeanhörung endete?
Eine Kabinettbefassung der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher
Verordnungen (Bioabfallverordnung, Anzeige- und Erlaubnisverordnung und
Gewerbeabfallverordnung) wird noch in dieser Legislaturperiode angestrebt.
Drucksache 19/30781 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30781 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/30781 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]