[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/30303 –
Europäische Gesetzesvorhaben zu Bargeldobergrenzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 9. Mai 2021 kündigte die EU-Finanzmarktkommissarin Mairead Mc
Guinness in einem Interview mit der „Süddeutsche Zeitung“ an, dass die
Europäische Kommission ein neues Paket mit Gesetzesvorschlägen gegen
Geldwäsche vorstellen möchte. Teil dieses Paketes soll u. a. eine Obergrenze von
10 000 Euro für Bargeldzahlungen sein. Die Folge dieses Gesetzes wäre eine
Vereinheitlichung der Regelungen im EU-Binnenmarkt, was die Einführung
einer solchen Bargeldobergrenze auch in Deutschland beinhalten würde
(
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/eu-mcguinness-geldwaesche-wirecar
d-brexit-1.5288967?reduced=true).
Aus einem Bericht des „Handelsblatts“ geht hervor, dass dies im Widerspruch
zu der aktuellen Position der Europäischen Zentralbank (EZB) steht. Die EZB
sehe Bargeldobergrenzen nun zunehmend kritisch (
https://www.handelsblat
t.com/finanzen/geldpolitik/zahlungsverkehr-ezb-sieht-bargeldobergrenzen-zun
ehmend-kritisch/25462848.html).
1. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der EU-
Finanzmarktkommissarin Mairead McGuinness hinsichtlich Bargeldobergrenzen?
a) Sollte es aus Sicht der Bundesregierung eine gesetzlich
festgeschriebene Bargeldobergrenze geben?
b) Falls die Bundesregierung die Initiative zur Einführung einer
Bargeldhöchstgrenze befürwortet, in welcher Höhe, und für welche
Bereiche?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant keine nationalen Maßnahmen, die auf die
Beschränkung der Nutzung von Bargeld zielen.
Auf europäischer Ebene hat die Kommission im Juni 2018 einen Bericht zur
Prüfung von Barzahlungsbeschränkungen und zunächst keine weiteren
Legislativvorschläge vorgelegt. Im Zuge der aktuellen Vorbereitungen des Legislativ-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30854
19. Wahlperiode 21.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Juni 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
vorschlages für die Weiterentwicklung der Geldwäscherichtlinie hat die
Kommission nun angekündigt, dieses Thema erneut aufzugreifen.
Dass die Kommission eine Diskussion mit den Mitgliedstaaten über die Frage
einer gesetzlichen Begrenzung von Barzahlungen auf EU-Ebene angestoßen
hat, entspricht den Forderungen aus den Schlussfolgerungen des Rates der
Europäischen Union (Justiz und Inneres) vom Juni 2019. Insoweit begrüßt die
Bundesregierung diese Diskussion.
Die Bundesregierung wird einen eventuell vorgelegten Legislativvorschlag der
Europäischen Kommission intensiv prüfen und sich dann positionieren.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den angestrebten Zeitplan der
Europäischen Kommission hinsichtlich Bargeldobergrenzen?
a) Hat die Bundesregierung ihre Position zu Bargeldobergrenzen der
Europäischen Kommission vorgetragen, und wenn ja, in welchem
Format?
b) Hat sich die Bundesregierung gegenüber der Europäischen
Kommission dafür eingesetzt, dass höhere Sorgfaltspflichten einer
Bargeldobergrenze vorzuziehen sein?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Kommission hat zuletzt angekündigt, einen
Legislativvorschlag für die Weiterentwicklung der Geldwäscherichtlinie – nach Verzögerung
der ursprünglichen Planung – am 6. Juli 2021 vorzulegen.
Die Bundesregierung hat in einer Expertengruppe unter Vorsitz der
Europäischen Kommission die Position vertreten, dass zunächst empirische Daten
erhoben werden sollten, um nähere Erkenntnisse zur Erforderlichkeit und
Wirksamkeit von Bargeldobergrenzen zu gewinnen.
Schon nach aktueller Rechtslage können hohe Barzahlungen Anlass für die
Geltung verstärkter Sorgfaltspflichten sein.
3. Welche Länder innerhalb der Europäischen Union haben nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit eine Bargeldobergrenze?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob in den Ländern, die eine
Bargeldhöchstgrenze eingeführt haben, weniger Geldwäsche betrieben
wird?
Auf die öffentlich zugänglichen Rechtsquellen der einzelnen Mitgliedstaaten in
Bezug auf Obergrenzen in den betroffenen Ländern sowie auf die Angaben der
Europäischen Kommission zu Obergrenzen der Mitgliedstaaten in ihrem
Bericht zur Prüfung von Barzahlungsbeschränkungen vom 12. Juni 2018 wird
verwiesen (
https://ec.europa.eu/info/node/82869 und
https://ec.europa.eu/info/site
s/info/files/economy-finance/final_report_study_on_an_eu_initative_ecorys_18
0206.pdf).
Hinsichtlich eigener Erkenntnisse zur Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten
wird auf eine Zusammenstellung der Deutschen Bundesbank verwiesen, die mit
der Antwortung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/25988 übermittelt wurde.
Bezüglich der Wirksamkeit von Barzahlungsobergrenzen sind keine Studien im
Sinne der Fragestellung bekannt.
4. Hat die Bundesregierung Schätzungen angestellt, wie viele
Bargeldzahlungen jährlich 10 000 Euro übersteigen?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn ja, wie haben sich die Bargeldzahlungen über 10 000 Euro in
den letzten fünf Jahren entwickelt?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, wie viele Barzahlungen
jährlich 10 000 Euro übersteigen. Auch die Deutsche Bundesbank kann zu
dieser Frage keine belastbaren Daten beisteuern.
5. Welche Rolle spielt laut den Informationen der Bundesregierung der
Bargeldverkehr bei grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Aktivitäten?
a) Welcher Anteil der Exporte bzw. Importe wird nach Kenntnis der
Bundesregierung mit Bargeld bezahlt?
b) Wie hat sich der Anteil der Bargeldnutzung im
grenzüberschreitenden Warenverkehr in den letzten fünf Jahren entwickelt?
c) Wie viele dieser grenzüberschreitenden Zahlungen werden jährlich
nach Kenntnis der Bundesregierung gemeldet?
Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Anhand von Erkenntnissen
aus Barmittelanmeldungen oder Barmittelfeststellungen kann kein Rückschluss
auf die Rolle von Bargeld bei grenzüberschreitenden Aktivitäten gezogen
werden.
6. Wie viele Personen melden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich
die Einfuhr von Bargeld nach Deutschland an?
a) In welcher Höhe wird Bargeldeinfuhr angemeldet?
b) Hat die Bundesregierung Schätzungen darüber angestellt, wie viel
eingeführtes Bargeld nicht angemeldet wird?
c) Wie viele illegale Einfuhren werden jährlich registriert, und in
welcher Höhe?
Die Fragen 6 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Barmittelbeträge im Wert von 10 000 Euro oder mehr müssen bei der Einreise
in die EU schriftlich angemeldet werden (Artikel 3 der Verordnung (EU)
Nr. 2018/1672).
Im Jahr 2020 meldeten 4 688 Personen Barmittel (Bargeld und bestimmte
Wertpapiere) in Höhe von 11 338,99 Mio. Euro bei der Einfuhr aus einem
Drittland an. Schätzungen oder belastbare Angaben, wie viel eingeführtes
Bargeld nicht angemeldet wurde, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Im Jahr 2020 meldeten 441 Personen Barmittel (Bargeld und bestimmte
Wertpapiere) in Höhe von 9,36 Mio. Euro falsch oder unvollständig bei der Einfuhr
aus einem Drittland an.
7. Wie viele Personen melden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich
die Ausfuhr von Bargeld aus Deutschland an?
a) In welcher Höhe wird Bargeldausfuhr angemeldet?
b) Hat die Bundesregierung Schätzungen darüber angestellt, wie viel
ausgeführtes Bargeld nicht angemeldet wird?
c) Wie viele illegale Ausfuhren werden jährlich registriert, und in
welcher Höhe?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Barmittelbeträge im Wert von 10 000 Euro oder mehr müssen bei der Ausreise
aus der EU schriftlich angemeldet werden (Artikel 3 der Verordnung (EU)
Nr. 2018/1672).
Im Jahr 2020 meldeten 7 267 Personen Barmittel (Bargeld und bestimmte
Wertpapiere) in Höhe von 19 585,79 Mio. Eurobei der Ausfuhr in ein Drittland
an. Schätzungen oder belastbare Angaben, wie viel ausgeführtes Bargeld nicht
angemeldet wurde, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Im Jahr 2020 meldeten 959 Personen Barmittel (Bargeld und bestimmte
Wertpapiere) in Höhe von 27,12 Mio. Euro falsch oder unvollständig bei der
Ausfuhr in ein Drittland an.
8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis der
Käufe in Deutschland, die mit Bargeld bezahlt wurden, zu jenen, die unbar
bezahlt wurden, in der Corona-Krise entwickelt?
Erwartet die Bundesregierung eine Normalisierung beim Bargeldverkehr
nach der Corona-Krise?
Im Hinblick auf das Zahlungsverhalten betrug im Jahr 2017 der
Barzahlungsanteil 74,3 Prozent (gemessen an der Anzahl der Transaktionen). Vergleichbare
aktuelle Daten liegen hierzu nicht vor, da die reguläre Studie zum
„Zahlungsverhalten in Deutschland“ im Jahr 2020 nicht durchgeführt werden konnte. Es
wurde allerdings eine Sonderbefragung zum Zahlungsverhalten in Deutschland
während der Corona-Pandemie durchgeführt. Laut deren Ergebnisse wurden
damals 60 Prozent der Transaktionen mit Bargeld getätigt.
Für den Euroraum hat eine am 2. Dezember 2020 von der Europäischen
Zentralbank veröffentlichte Studie ergeben, dass Bargeld während des
Erhebungszeitraums in 2019 das mit Abstand am häufigsten verwendete Zahlungsmittel
im Euroraum gewesen ist. Einzelheiten können dem nachfolgendem Link
entnommen werden:
https://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2020/html/ecb.pr20
1202~0645677cf6.de.html.
Hinsichtlich der Entwicklung des Zahlungsverhaltens während der Corona-
Pandemie wird im Übrigen auf die Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 1, 4, 5 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/25988 verwiesen.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Nutzung von
Bargeldzahlungen für Geldwäsche?
a) Wenn ja, wie hat sich diese in den letzten fünf Jahren entwickelt?
b) Wie haben diese sich in Bezug auf Zahlungen von über 10 000 Euro
entwickelt?
c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viel Bargeld
jährlich seitens der Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wird?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Die Nationale Risikoanalyse kam zu der Einschätzung, dass das
Geldwäscherisiko durch anonyme Transaktionsmöglichkeiten, wie sie auch bei Bargeld
gegeben sein können, verstärkt wird. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten,
dass Bargeld in Deutschland sehr beliebt ist und die überwältigende Mehrheit
der Deutschen regelmäßig Bargeld nutzt (vgl. Antwort zu Frage 8). Bargeld
eignet sich grundsätzlich zur Geldwäsche, da es aufgrund seiner Anonymität
Spuren vermeidet. Gleichzeitig dürfte es Geldwäschetätern häufig darauf
ankommen, bemakeltes Bargeld unter Verschleierung der illegalen Herkunft in
den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu überführen. In der Vergangenheit wurde
der Transport ins In- und Ausland von inkriminiertem Bargeld der
internationalen organisierten Kriminalität häufig unter Einsatz von Bargeldkurieren
durchgeführt. Dabei werden die Restriktionen und Sicherungsmechanismen des
Finanzsektors gezielt umgangen. Kriminelle Organisationen rekrutieren hierzu
gezielt Personen, die deren inkriminiertes Bargeld regelmäßig durch Nutzung
des Luft-, See-, Straßen- und Schienenverkehrs über eine internationale Grenze
hinweg transportieren. Die Nationale Risikoanalyse kam zu der Erkenntnis,
dass bargeldintensive Branchen, wie beispielsweise die Gastronomie und der
Güterhandel besonders anfällig für die illegale Nutzung von Bargeld sein
können.
Informationen zum Umfang der Nutzung von Bargeldzahlungen für
Geldwäsche und zur entsprechenden Entwicklung in den letzten Jahren liegen der
Bundesregierung nicht vor. Hohe Bargeldbeträge fallen typischerweise im
Deliktsbereich des illegalen Betäubungsmittelhandels an, da diese Geschäfte
regelmäßig in bar abgewickelt werden und das Bargeld erst durch anschließende
Geldwäschehandlungen je nach Organisationsstruktur und Modus Operandi in
unterschiedlichen Phasen des Bezahlvorgangs an die Lieferanten der
Betäubungsmittel in Buchgeld umgewandelt wird.
Von den Strafverfolgungsbehörden wurden nach den im Bundeskriminalamt
vorliegenden Informationen im Jahr 2019 eine Bargeldsumme bei in Höhe von
104 512 072 Euro sichergestellt. Für das Jahr 2020 liegt noch keine Zahl vor.
10. Wie begründet die Bundesregierung bzw. die BaFin, dass künftig ein
Legalitätsnachweis für Bargeldeinzahlungen erfolgen soll (
https://www.fa
z.net/aktuell/finanzen/bafin-will-bargeld-einzahlungen-erschweren-1734
1473.html)?
a) Ab wann soll die entsprechende Regelung in Kraft treten?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele
Bargeldeinzahlungen über 10 000 Euro bzw. über 2 500 Euro jährlich
durchgeführt werden?
c) Wie viel Bargeld wird nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich
insgesamt eingezahlt?
Die Fragen 10 bis 10c werden gemeinsam beantwortet.
Die Nationale Risikoanalyse kam zu der Einschätzung, dass das
Geldwäscherisiko durch anonyme Transaktionsmöglichkeiten, wie sie auch bei Bargeld
gegeben sein können, verstärkt wird. Vor diesem Hintergrund hat die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihren am 8. Juni 2021 veröffentlichten
Auslegungs- und Anwendungshinweisen Besonderer Teil für Kreditinstitute
(AuAs BT) das Erfordernis von Herkunftsnachweisen bei Bartransaktionen von
mehr als 10 000 Euro (innerhalb einer Geschäftsbeziehung) bzw. 2 500 Euro
(außerhalb einer Geschäftsbeziehung) betont. Die Plausibilisierung der
Herkunft bei Bartransaktionen dieser Größenordnung ist Teil der Sorgfaltspflichten
von Kreditinstituten. Die Hinweise zu der Herkunft der Vermögenswerte bei
Bartransaktionen (Ziffer 1 der AuAs BT) sind spätestens ab dem 9. August
2021 anzuwenden.
Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse zu den Fragen 10b und 10c vor.
11. Plant die Bundesregierung darüber hinaus hinsichtlich des Bargelds
gesetzliche Änderungen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn ja, mit welchem Zeitplan?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zur den Fragen 1 bis 1b wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]