[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner,
Maria Klein-Schmeink, Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/30824 –
Europäische Reisefreiheit und digitaler Impfnachweis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit sinkenden Corona-Inzidenzen und steigenden Impfquoten in den EU-
Mitgliedsländern nimmt der grenzüberschreitende Personen- und
Warenverkehr wieder zu. Gerade in den Sommermonaten wird voraussichtlich auch der
Tourismus- und Reiseverkehr deutlich ansteigen. Die Bürgerinnen und Bürger
der EU haben große Hoffnungen, die europäische Freizügigkeit wieder voll
nutzen und reisen zu können. Sie sind derzeit jedoch mit einer Vielzahl an
unterschiedlichen Vorgaben und Maßnahmen bei der Ein- und Ausreise in bzw.
aus anderen EU-Mitgliedsländern konfrontiert. Es ist nach Ansicht der
fragestellenden Fraktion Aufgabe der Bundesregierung und der EU, die
Reisefreiheit u. a. mit digitalen Impfnachweisen bzw. COVID-Zertifikaten reibungslos
zu ermöglichen.
Die EU möchte mit der Einführung eines digitalen Zertifikats das
grenzüberschreitende Reisen zwischen den Mitgliedstaaten durch einheitliche Regeln
und gemeinsame überprüfbare Kriterien erleichtern. Die EU-Kommission hat
am 1. Juni 2021 das EU-Gateway zur Speicherung der für die Überprüfung
eines digitalen COVID-Zertifikats der EU erforderlichen öffentlichen Schlüssel
bereitgestellt. Über die Schnittstelle können EU-Länder die Echtheit von
Impfzertifikaten überprüfen, die in anderen EU-Ländern ausgestellt wurden.
Diese Infrastruktur, mit der ein europaweiter Abgleich von Impfnachweisen
erfolgen kann, ermöglicht drei verschiedene Nachweise: einen Impfnachweis,
einen Testnachweis und einen Genesungsnachweis.
Bereits im Mai 2021 hatten sich das Europäisches Parlament und der Rat auf
ein digitales COVID-Zertifikat der EU geeinigt (
https://ec.europa.eu/info/live-
work-travel-eu/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/eu-dig
ital-covid-certificate_de). Die erfolgte Einigung muss noch förmlich
angenommen werden. Die Europäische Kommission fordert in ihrem Vorschlag zur
Änderung der Empfehlung des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine
koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der
COVID-19-Pandemie (
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/1_en_act_pa
rt1_v3-1.pdf) die Mitgliedstaaten dazu auf, bereits vor Inkrafttreten der
zugrunde liegenden Verordnung am 1. Juli 2021 mit der Ausstellung von
digitalen COVID-Zertifikaten der EU zu beginnen. Mitgliedstaaten, die für den
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31510
19. Wahlperiode 13.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Juli 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aufbau der notwendigen Infrastruktur auf nationaler Ebene noch Zeit
benötigen, soll eine Übergangsfrist bis zum 12. August 2021 eingeräumt werden.
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2021 die
Einigung über das digitale COVID-Zertifikat der EU begrüßt und dessen
rasche Einführung gefordert.
Aus Sicht der fragestellenden Fraktion können digitale Impfnachweise im
Alltag eine deutliche Erleichterung sein, weil sie leichter handhabbar sind als das
aktuell weit verbreitete Papierheft der WHO. Dies kann aber nur gelingen,
wenn höchste Anforderungen an Datensicherheit und Datenschutz eingehalten
werden. Der Ansatz einer dezentralen Speicherung und Anwendungen mit
offenem Quellcode sind vor diesem Hintergrund aus Sicht der fragestellenden
Fraktion zu begrüßen.
Während einige Länder wie jüngst Griechenland bereits ihren nationalen
Impfnachweis für die EU-Schnittstellen-Technologie zum 1. Juni 2021
einführen, lässt Deutschland nach Ansicht der fragestellenden Fraktion wieder
wertvolle Zeit verstreichen. Die Bundesregierung plant aufgrund ihres
ineffizienten Managements, erst Ende Juni nachzuziehen (
https://www.sueddeutsche.de/
wirtschaft/impfpass-digitalisierung-verwaltung-1.5302745).
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich
Kelber hat kürzlich bemängelt, es sei misslich, dass das Bundesministerium
seine Expertise nicht frühzeitig eingeholt habe und er noch immer nicht alle
relevanten Informationen über das Projekt kenne (
https://www.handelsblat
t.com/politik/deutschland/interview-bundesdatenschuetzer-kelber-wirft-
spahnversaeumnisse-beim-digitalen-impfpass-vor/27219658.html?ticket=ST-92369
98-eRb7sZ95a0Ed0D2na9T0-ap5). Angesichts des erheblichen
Risikopotenzials des Projekts für die informationelle Selbstbestimmung (vgl. etwa
https://w
ww.wiwo.de/technologie/digitale-welt/eu-datenschutzbeauftragter-warnt-der-d
igitale-impfpass-birgt-das-versprechen-auf-reisen-und-die-gefahr-des-datenmi
ssbrauchs/26991766.html), ist eine datenschutzkonforme Umsetzung
zwingend geboten. Das Vorgehen der Bundesregierung birgt das Risiko, die
Umsetzung jedoch weiter zu verzögern.
Nach Auffassung der fragestellenden Fraktion erweist sich Deutschland hier
trotz Pandemie erneut als viel zu schwerfällig in Fragen der Implementierung
des digitalen Impfnachweises und der EU-weiten Vereinheitlichung. Zu
Beginn der Ferienzeit und mit fortschreitenden Lockerungen droht nach Ansicht
der fragestellenden Fraktion trotz intensiver Bemühungen der EU-
Kommission ein Regelungsdschungel für Reisen innerhalb der EU.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das digitale COVID-Zertifikat der Europäischen Union (EU) erleichtert den
Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechtes auf Freizügigkeit während der
COVID-19-Pandemie. Deutschland hat bereits im Juni 2021 den Dreiklang aus
COVID-19-Impfzertifikat, COVID-19-Testzertifikat und COVID-19-
Genesenenzertifikat eingeführt.
Die digitalen Nachweise stellen eine zusätzliche und für Bürgerinnen und
Bürger freiwillige Möglichkeit dar, um Schutzimpfungen gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2, negative Testergebnisse und den Genesenenstatus zu
dokumentieren. Die Informationen können auf Wunsch in der CovPass-App oder in der
Corona-Warn-App digital gespeichert werden. Die digitalen Nachweise werden
im Einklang mit der Rechtsverordnung (EU) 2021/953 (nachfolgend: DCC-
Verordnung) – je nach Zertifikatstyp – in Impfzentren, Arztpraxen, Testzentren
und Apotheken ausgestellt.
Bislang wurden in Deutschland bereits über 64 Millionen COVID-19-
Impfzertifikate, 135.000 COVID-19-Testzertifikate und 64.000 COVID-19-
Genesenenzertifikate ausgestellt.
1. Wann wird der deutsche digitale Impfnachweis zur Verfügung stehen?
Der digitale Impfnachweis steht seit dem 10. Juni 2021 in Deutschland zur
Verfügung.
a) Welche Institution übernimmt auf Bundes- bzw. Länderebene die
Ausstellung des Zertifikats?
Das Robert Koch-Institut (RKI) ist die für die technische Generierung des
Zertifikats verantwortliche Stelle. Nach § 22 Absatz 5 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist zusätzlich zu der Impfdokumentation auf Wunsch der
geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat)
durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person oder
nachträglich von jeder Ärztin bzw. jedem Arzt oder jeder Apothekerin bzw. jedem
Apotheker zu bescheinigen.
Die im IfSG zur Bescheinigung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 verpflichteten Personen (in der Arztpraxis, der Apotheke oder im
Impfzentrum) erstellen nach Eingabe der in § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4
IfSG genannten Daten einen QR-Code, den die geimpften Personen als
Papierausdruck erhalten und in die CovPass-App oder die Corona-Warn-App
einscannen können.
Im Rahmen dieses Erstellungsvorgangs werden die Daten einmalig an das RKI
übermittelt, welches das Zertifikat technisch generiert und zum Schutz gegen
Fälschungen und Manipulation der Daten kryptografisch signiert.
b) Wer stellt den elektronischen Impfnachweis für Menschen aus, die
bereits über vollständigen Impfschutz verfügen, und auf welchem Wege
erreicht er diese Menschen?
Die Bescheinigung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
in einem COVID-19-Impfzertifikat ist in § 22 Absatz 5 IfSG geregelt. Eine
nachträgliche Bescheinigung kann durch Ärztinnen und Ärzte sowie
Apothekerinnen und Apotheker erfolgen (§ 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 IfSG). Die
Verpflichtung zur nachträglichen Bescheinigung besteht nur, wenn der Ärztin
bzw. dem Arzt oder der Apothekerin bzw. dem Apotheker eine
Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt
wird und sie bzw. er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter
Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-
Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die
Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat.
c) Wie können bereits erfolgte Impfungen geltend gemacht werden?
Werden bei der deutschen Umsetzung alle Impfungen oder nur die
letzte Impfung im Zertifikat gespeichert?
Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede
Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis
nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (§ 22
Absatz 1 IfSG). Zusätzlich werden auf Wunsch die digitalen COVID-19-
Impfzertifikate ausgestellt. In einem COVID-19-Impfzertifikat werden gemäß den
europäischen Vorgaben nur die Daten einer Impfung gespeichert. Geimpfte
Personen haben aber Anspruch auf ein COVID-19-Impfzertifikat für jede
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
d) Welche Kriterien werden bei der Anerkennung von Impfnachweisen,
Testergebnissen und Genesungsnachweisen angewendet?
Welche Unterlagen sind konkret erforderlich?
Die Anforderungen an die einzelnen Nachweise, die im Kontext der Einreise in
die Bundesrepublik Deutschland benötigt werden, ergeben sich aus den
Begriffsbestimmungen in § 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (Corona
EinreiseV).
Ein Testnachweis ist nach § 2 Nummer 6 CoronaEinreiseV ein Nachweis
hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer
Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende
Testung
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland von einem
Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV) oder im
Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch
Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und
Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht wurde oder im Ausland von
einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen
oder überwacht wurde, und
b) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und maximal 48 Stunden
oder bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet maximal 24 Stunden
zurückliegt; sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-
PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt
ist, darf diese maximal 72 Stunden zurückliegen.
Ein Genesenennachweis ist nach § 2 Nummer 8 CoronaEinreiseV ein
Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde
liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR,
PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Ein Impfnachweis ist nach § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV ein Nachweis
hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die
zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut
(PEI) im Internet unter der Adresse
https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19
genannten Impfstoffen erfolgt ist und
a) entweder aus einer vom PEI im Internet unter der Adresse
https://www.pe
i.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die
für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der
letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind,
oder
b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
e) Welche Art von Zertifikaten stellt die Bundesregierung für Genesene
zur Verfügung?
Wie wird die Nicht-Diskriminierung Genesener gewährleistet?
Plant die Bundesregierung, auch den Nachweis von PCR- oder
Antigen-Tests und/oder Genesenen-Zertifikate via Covpass-App in der
Corona-Warn-App zu integrieren, und wenn ja, wann wird dies für die
Bevölkerung nutzbar sein?
Für genesene Personen ist ein QR-Code-basiertes COVID-19-
Genesenenzertifikat verfügbar, das längstens für 180 Tage nach einem positiven PCR-Test
ausgestellt wird. Genesene Personen, die eine einmalige Impfung erhalten haben,
können ein Genesenenimpfzertifikat erhalten. Dabei handelt es sich um
Impfzertifikat mit einem abweichenden Impfschema, für das schon nach der ersten
Impfstoffdosis eine vollständige Impfung bestätigt wird (Impfung 1 von 1).
Genesene Personen sind den getesteten Personen gleichgestellt (vgl. §§ 3 und 7
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV). Eine
Diskriminierung Genesener ist damit ausgeschlossen.
Negative Tests oder überstandene Infektionen können schrittweise in der
Corona Warn-App bzw. CovPass-App und als Testzertifikat bzw.
Genesenenzertifikat hinterlegt werden.
f) Beabsichtigt die Bundesregierung, die digitalen Zertifikate auch für
andere Zwecke als für Reisezwecke einzusetzen (z. B. Zugang zu
Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie etc.)?
Der Einsatz der Zertifikate zu anderen als Reisezwecken ist möglich,
insbesondere dann, wenn Länder nach den §§ 28, 28a, 32 IfSG Testauflagen vorsehen.
In diesem Fall sind nach § 7 SchAusnahmV geimpfte und genesene Personen
getesteten Personen gleichgestellt.
g) Ist eine Integration in die Corona-Warn-App geplant?
Wie wird sichergestellt, dass Impfnachweise nicht als „Kundenkarte“
zur Erstellung einer Besuchshistorie genutzt werden?
Mit der Einführung des COVID-19-Impfzertifikates wurde auch eine
Hinterlegung in der Corona-Warn-App umgesetzt. Eine Erfassung personenbezogener
Daten zur Erstellung einer Besuchshistorie ist nicht möglich, da die zur
Prüfung des digitalen Impfzertifikates zu verwendende CovPass-Check-App keine
entsprechenden Funktionalitäten vorsieht.
h) Welche Kosten sind für die Entwicklung des digitalen Impfnachweises
insgesamt angefallen?
Welche Kosten sind je für die einzelnen Komponenten Ausstellungs-
App, Covpass-App und Prüf-App angefallen?
Wie genau wird die Finanzierung jeweils sichergestellt?
Der Vertrag über die Entwicklung des digitalen Impfnachweises sieht die
Entwicklung aller Komponenten im Rahmen eines Pauschalfestpreises von
2,7 Mio. Euro (ohne Mehrwertsteuer) vor. Daneben wurden im Rahmen von
Änderungsvereinbarungen technische Anpassungen vereinbart, die nicht zuletzt
aufgrund des damals noch im Entstehen befindlichen europäischen
Rechtsrahmens erforderlich geworden sind. Die Vergütung erfolgt dabei nach dem
tatsächlich erbrachten Aufwand. Derzeit liegt dem Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) noch keine Abrechnung vor.
2. Hat sich die Bundesregierung für eine verlängerte Übergangszeit und
einen späteren Anwendungszeitpunkt ausgesprochen, und wenn ja,
warum?
Wird die Bundesregierung die komplette Übergangszeit bis 12. August
2021 ausschöpfen?
a) Wie begründet die Bundesregierung, dass Dänemark, Kroatien,
Bulgarien, Griechenland und Polen bereits Zertifikate ausgeben,
Deutschland dagegen noch nicht?
b) Gab es bei der Entwicklung des digitalen Impfnachweises
Verzögerungen, und wenn ja, welche, und wer ist hierfür verantwortlich?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich während des gesamten europäischen
Gesetzgebungsverfahrens zum digitalen COVID-Zertifikat der EU für einen
Übergangszeitraum zur verpflichtenden Ausstellung von digitalen und maschinenlesbaren
Zertifikaten eingesetzt, um eine mögliche Benachteiligung von Bürgerinnen
und Bürgern im Falle technischer Umsetzungsschwierigkeiten zu verhindern.
In Bezug auf die technische Umsetzung des digitalen Impfzertifikats stand
Deutschland aufgrund einer dezentralen Ausgabelandschaft und dem Fehlen
einer zentralen Impfregistratur vor besonderen Herausforderungen. Gleichwohl
ist es gelungen, die in der DCC-Verordnung geregelten Impf-, Test- und
Genesenenzertifikate noch vor dem Inkrafttreten der EU-Verordnung umzusetzen,
sodass Deutschland von der Übergangsfrist bis zum 12. August 2021 keinen
Gebrauch macht.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Risiken des Impfnachweises für
die informationelle Selbstbestimmung der Verwenderinnen und
Verwender und der Allgemeinheit (vgl.
https://netzpolitik.org/2021/reisefreiheit-
trotz-pandemie-digitaler-gruener-nachweis-sorgt-fuer-bedenken/)?
In der DCC-Verordnung wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
der Bürgerinnen und Bürger, die in andere EU-Mitgliedstaaten reisen möchten,
durch für alle Mitgliedstaaten verbindlich geltende Vorgaben zum Datenschutz
geschützt: So enthalten die Zertifikate nur die unbedingt notwendigen
Informationen. Von Behörden der bereisten Länder oder von den grenzüberschreitend
tätigen Personenverkehrsdienstleistern, die nach nationalem Recht verpflichtet
sind, bestimmte Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit während
der COVID-19-Pandemie durchzuführen, werden personenbezogene Daten
ausschließlich verarbeitet, um den Impfstatus, ein Testergebnis oder den
Genesungsstatus des Inhabers zu überprüfen und zu bestätigen. Die Informationen
des Zertifikats dürfen dabei nicht gespeichert werden. Auch die nachfolgend zu
a) dargestellten Maßnahmen zur Umsetzung des Impfnachweises in
Deutschland dienen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen
und Bürger und minimieren diesbezügliche Risiken.
a) Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung bei der Umsetzung des
Impfnachweises vor, um die informationelle Selbstbestimmung der
Verwenderinnen und Verwender sowie der Allgemeinheit zu schützen
und Beeinträchtigungen zu minimieren?
Die Ausstellung des Zertifikats geschieht grundsätzlich nur auf Wunsch der
oder des Betroffenen. Das Zertifikat enthält nur den von der EU verpflichtend
vorgegebenen Mindestdatensatz. Der digitale Impfnachweis stellt damit eine
datensparsamere Variante als die papiergebundene Impfdokumentation dar, da
letztere noch weitere Impfdaten des Betroffenen enthält, die beim Vorzeigen
offenkundig werden könnten. Bei der Überprüfung des digitalen Impfzertifikats
werden sowohl bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als auch bei der
Überprüfung im Inland nur die Gültigkeit und Echtheit des Zertifikats, Name,
Vorname und Geburtsdatum der geimpften Person angezeigt und keine
personenbezogenen Daten gespeichert. Den Betroffenen werden bei Ausstellung des
Zertifikats umfassende Informationen zur Verfügung gestellt, damit sie ihr
Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestmöglich ausüben können.
Auch wird auf jegliche dauerhafte zentrale Speicherung von Impfzertifikaten
verzichtet. Die vollständigen Impfdaten sind lediglich lokal auf dem
Smartphone der oder des Betroffenen gespeichert und können jederzeit gelöscht werden.
b) Inwiefern genügt laut Einschätzung der Bundesregierung der Einsatz
eines „Unique Certificate Identifier“ bzw. einer eindeutigen ID dem
Anspruch der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)?
Der Einsatz einer eindeutigen Zertifikatskennung ist erforderlich, damit die
Zertifikate als solche individuell identifizierbar sind – etwa für Anträge auf
Ausstellung eines neuen Zertifikats, wenn ein Zertifikat dem Inhaber nicht
mehr zur Verfügung steht, und für den Widerruf von Zertifikaten. Durch die
Verwendung einer eindeutigen Zertifikatkennung wird auch vermieden, dass
andere personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, die andernfalls zur
Identifizierung einzelner Zertifikate erforderlich wären. Dies entspricht dem
Grundsatz der Datensparsamkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
c) Welche Maßnahmen stellen sicher, dass mithilfe der Prüf-Apps keine
Bewegungs- oder Check-in-Profile erstellt werden können?
Die Informationen (siehe Antwort zu Frage 3a) werden auf der Prüf-App
lediglich angezeigt. Es erfolgt keine dauerhafte Speicherung von
personenbezogenen Daten in den Prüf-Apps. Die Erstellung von Bewegungs- oder Check-In-
Profilen ist daher nicht möglich.
d) Welche „lessons learned“ hat die Bundesregierung aus der
Entwicklung und Weiterentwicklung der Corona-Warn-App bzw. der
Contacttracing-Apps gezogen?
Die Ableitungen von „lessons learned“ ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur
vorläufig. Eine systematische Evaluation der Wirksamkeit der Corona-Warn-
App durch das RKI ist derzeit in Bearbeitung. Zugleich wird die Corona-Warn-
App stetig weiterentwickelt, so dass eine abschließende Bewertung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Mit der Corona-Warn-App hat die
Bundesregierung innerhalb kurzer Zeit ein komplexes und innovatives
Instrument entwickelt, um auf die Herausforderungen der Pandemie zu reagieren.
Um sowohl eine maximale Funktionalität als auch ein höchstes Maß an
Vertrauen und Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, wurde bei
der Entwicklung der Corona-Warn-App von Beginn an ein transparenter,
datensparsamer und dezentraler Ansatz verfolgt. Bei der Entwicklung handelt es sich
um ein Open-Source-Projekt, welches höchste Anforderungen an Datenschutz
und Datensicherheit erfüllt. Die Corona-Warn-App basiert auf dem Prinzip der
Freiwilligkeit und Eigenverantwortung. Die Bundesregierung sieht sich in dem
verfolgten Ansatz bestätigt, was sich unter anderem in den Downloadzahlen
und Studien zur Wirksamkeit widerspiegelt. Seit ihrer Einführung wurde die
Corona-Warn-App kontinuierlich unter Berücksichtigung der Vorschläge aus
Politik, Wissenschaft, Gesellschaft sowie der aktuellen Pandemiegeschehnisse
und daraus abzuleitender Bedarfe weiterentwickelt und verbessert. Im Laufe
der Zeit wurden zusätzliche Funktionen integriert, beispielsweise die
Eventregistrierung mittels QR-Code, die direkte Übertragung eines PCR-
Testergebnisses über die Labore an die Corona-Warn-App und den Nachweis eines
Schnelltest-Ergebnisses. Es zeigt sich, dass eine kontinuierliche
Weiterentwicklung in Abhängigkeit der Bedarfe wesentlich zum Erfolg und der
Nachhaltigkeit der App beiträgt. Aufgrund des dezentralen und anonymen Ansatzes der
Corona-Warn-App werden in der Voreinstellung keine Daten von Nutzenden
erhoben. Dies erschwert eine Evaluation. Dennoch hat man mit der
Datenspende und dem Event-Driven-User-Survey (EDUS) zwei Instrumente eingeführt,
die wichtige Erkenntnisse zur Nutzung und Wirksamkeit der Corona-Warn-App
liefern. Schätzungen gehen davon aus, dass bislang zwischen
einhunderttausend bis zweihundertdreißigtausend Nutzende der App nach einer Warnung
durch die CWA positiv getestet wurden und infolgedessen Infektionsketten
frühzeitig unterbrochen werden konnten. Aufgrund der unbekannten Situation
und neuen gesellschaftlichen Herausforderung sind
Kommunikationsmaßnahmen zur breiten Akzeptanz der CWA notwendig, um den Bürgerinnen und
Bürgern der vielseitigen Nutzen der App zu veranschaulichen.
Durch regelmäßige Studien zum Nutzerverhalten und der Nutzerfreundlichkeit
kann die Corona-Warn-App kontinuierlich verbessert und an die Bedürfnisse
der Nutzenden angepasst werden.
e) Wann und auf welche Weise wurden und werden der
Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit oder
Länderbeauftragte und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
eingebunden?
Das für die Datenverarbeitung verantwortliche RKI hat den
Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) in Terminen am 17. April
2021, 12. Mai 2021 und 25. Mai 2021, 8. Juni 2021 und dem 21. Juni 2021
jeweils über den aktuellen Entwicklungsstand ausführlich unterrichtet und zu
ggf. kritischen oder unklaren datenschutzrechtlichen Aspekten im Rahmen
seiner gesetzlichen Aufgaben dessen Beratung in Anspruch genommen, sodass
diese bei der Umsetzung berücksichtigt und in der Datenschutz-
Folgenabschätzung (DSFA) abgebildet werden konnten. Der Bericht zur DSFA wurde im
Vorfeld der Veröffentlichung der CovPass-App dem BfDI vorgelegt und
besprochen. Die Projektpartner und der BfDI stehen zudem fast täglich in einem
sehr engen und konstruktiven Austausch.
f) Erachtet die Bundesregierung es – insbesondere vor dem Hintergrund
der Kritik des Bundesbeauftragten für Datenschutz und die
Informationsfreiheit – als realistisches Szenario, dass das digitale Impfzertifikat
datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügen könnte, und
welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
Der BfDI war und ist umfassend an der Entwicklung und Weiterentwicklung
des digitalen Impfnachweises beteiligt und hatte keine grundlegenden
datenschutzrechtlichen Bedenken geäußert. Die Inanspruchnahme einer frühzeitigen
Beratung durch den BfDI und die regelmäßige Unterrichtung des BfDI im
Vorfeld möglicher Weiterentwicklungsschritte haben sich bewährt.
g) Hat die Bundesregierung – insbesondere vor dem Hintergrund der
Stellungnahme der EU-Datenschutzbehörden (
https://edps.europa.eu/p
ress-publications/press-news/press-releases/2021/eu-data-protection-a
uthorities-adopt-joint_de) – darauf hingewirkt, dass keine EU-weite
Zentraldatenbank mit Gesundheitsdaten angelegt wird, und wie
begründet sie ihr Handeln?
Eine EU-weite Zentraldatenbank mit Gesundheitsdaten stand auf EU-Ebene
nicht zur Diskussion. Unabhängig davon hat sich das Bundesministerium für
Gesundheit frühzeitig und bereits vor der Stellungnahme des Europäischen
Datenschutzausschusses im eHealth-Netzwerk für einen möglichst
datensparsamen Ansatz eingesetzt. Auf EU-Ebene werden über den EU-Server keine
personenbezogenen Daten ausgetauscht.
h) Können Unternehmen ihre eigene Verifier-App erstellen, oder gibt es
nur eine?
Was sind die Voraussetzungen, um eine Verifier-App zu werden?
Die Erstellung eigener Prüf-Apps wäre prinzipiell möglich, aber würde die
Pflicht zu einer umfangreichen Prüfung in Bezug auf Fragen des Datenschutzes
und der Datensicherheit sowie eine explizite Freigabe für den Zugriff auf den
Europäischen Server durch das BMG und das RKI erfordern. Zurzeit wird als
Prüf-App die CovPassCheck-App des RKI in den Stores von Apple, Google
und Huawei angeboten.
i) Kann die Covpass-App auch ohne Google- bzw. Apple-Konto genutzt
werden?
Die CovPass-App wird nur über Stores von Apple, Google und Huawei zur
Verfügung gestellt.
4. Inwiefern hat sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zur
Richtlinie zum digitalen COVID-Zertifikat der EU und im Trilog dafür
eingesetzt, dass EU-weit einheitliche Kriterien für Reisen in der EU, für Tests
und deren Anerkennung gelten?
Hat die Bundesregierung die allgemeine Aufhebung weiterer nationaler
Einreisebeschränkungen für alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in
Artikel 10 der Verordnung zur Einführung des digitalen COVID-Zertifikats
der EU kritisiert, und wenn ja, warum?
Die Bundesregierung hat die Zielrichtung der EU-Verordnung, die Einrichtung
eines gegenseitigen Anerkennungsrahmens für digitale und maschinenlesbare
COVID-Zertifikate der EU, von Beginn der Verhandlungen an unterstützt. Der
EU-Gesundheitssicherheitsausschuss stellt zudem eine gemeinsame Liste der
COVID-19-Antigen-Schnelltests bereit, die gegenseitig anerkannt werden
sollen.
Nach der europarechtlichen Kompetenzverteilung herrscht der Grundsatz, dass
die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, die Gesundheit ihrer Bevölkerung zu
schützen und befugt sind, über die Bedingungen der Einreise in ihr
Hoheitsgebiet zu entscheiden. Zielrichtung des Vorschlags der DCC-Verordnung war es,
die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, digitale COVID-Zertifikate der EU,
die die Impfung und Genesung oder einen Negativtest bescheinigen,
auszustellen und diese, wenn sie von Reiseerleichterungen Gebrauch machen,
gegenseitig zu akzeptieren. Der zwischenzeitliche Vorschlag zu Artikel 10 ging jedoch
darüber hinaus und zielte auf einen Eingriff in dieses Kompetenzgefüge ab,
indem er Einreisebeschränkungen gegenüber Inhabern eines digitalen COVID-
Zertifikats grundsätzlich verbot. Die jetzige Regelung in Artikel 11 wahrt
hingegen ausreichend die mitgliedstaatlichen Entscheidungsrechte und die
Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten für das gesundheitliche Krisenmanagement
gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
5. Inwiefern können Drittländer das digitale COVID-Zertifikat der EU
mitnutzen oder mit vergleichbaren Anwendungen daran anknüpfen?
Die beiden Schwester-Rechtsakte der DCC-Verordnung, die Verordnungen
(EU) 2021/953 und 2021/954, sehen sowohl in Bezug auf Schengen-Staaten als
auch sonstige Drittstaaten die Möglichkeit vor, dass die dort ausgestellten
digitalen COVID-Zertifikate als gleichwertig zum digitalen COVID-Zertifikats der
EU anerkannt werden. Entsprechende Durchführungsrechtsakte der EU-
Kommission sind in Vorbereitung.
Mit welchen Drittländern wurden dazu nach Kenntnis der
Bundesregierung Gespräche geführt?
Zu Gesprächen, die die hierfür zuständige Europäische Kommission mit
Dritten führt, kann die Bundesregierung keine Stellung nehmen.
6. Hat sich Deutschland im Europäischen Rat für die Gleichstellung von
Papierzertifikaten wie dem Impfpass mit dem digitalen Zertifikat
ausgesprochen, und wenn ja, warum?
Im Rahmen der Verhandlungen über die DCC-Verordnung war es der
Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, dass Personen, die über kein digitales
COVID-Zertifikat verfügen, nicht benachteiligt werden. Die Bundesregierung
hat sich – auch mit Blick auf Drittstaaten – daher immer wieder dafür
eingesetzt, klarzustellen, dass auch nach Inkrafttreten der DCC-Verordnung
Nachweise einer erfolgten Impfung, Genesung oder Testung, die nicht dem Format
des neuen digitalen COVID-Zertifikats der EU entsprechen, von den
Mitgliedstaaten anerkannt werden können und sollen.
a) Wird der Nachweis in Deutschland in digitaler und Papierform
verfügbar sein?
Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um – insbesondere für die
dafür anfälligere Papierversion – gegen Fälschung und etwaigen
Missbrauch vorzugehen?
b) Wie möchte die EU sicherstellen, dass alle ausgestellten
Impfzertifikate fälschungssicher sind und vor Missbrauch der Zertifikate schützen?
Wird es eine Überprüfung der Ausstellungskriterien und
Ausstellungsprozesse durch die EU geben?
Wie soll der Zugriff durch Hacker auf sensible Daten verhindert
werden?
Die Fragen 6a und 6b werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
In Deutschland sind alle drei Zertifikatsformen in digitaler und/oder
maschinenlesbarer Form der DCC-Verordnung entsprechend sowie in
papiergebundener (nicht maschinenlesbarer Form) verfügbar und werden in Deutschland im
Reiseverkehr akzeptiert, soweit sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Alle Zertifikate nach der DCC-Verordnung – maschinenlesbar auf Papier und in
digitaler Form – sind durch ein digitales Siegel im QR-Code vor
Veränderungen gesichert. Dies gilt in allen europäischen Staaten. Die Grundlage stellt
dafür eine Public-Key-Infrastruktur dar.
Alle Prozesse wurden eng vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) begleitet. Das BSI führt weiterhin umfangreiche Tests der
Software vor jeder Inbetriebnahme durch.
7. Inwiefern gelten der reguläre Impfpass, Genesungsbescheinigungen oder
Testergebnisse alternativ als Nachweise, und werden diese von allen EU-
Mitgliedstaaten akzeptiert?
Im Kontext der Einreise nach Deutschland gelten die Anforderungen des § 2
CoronaEinreiseV an die Test-, Genesenen- und Impfnachweise. Die Nachweise
können danach sowohl in digitaler als auch in rein verkörperter Form
(papiergebunden und nicht maschinenlesbar) erbracht werden. Somit bleiben der
reguläre Impfnachweis und insbesondere der reguläre Impfpass weiterhin gültig.
Der digitale Impfnachweis ist lediglich ein freiwilliges und ergänzendes
Angebot. Auch der DCC-Verordnung nicht entsprechende Impfnachweise aus
Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten werden in Deutschland akzeptiert,
sofern sie den Anforderungen der CoronaEinreiseV genügen. Eine Pflicht zur
Akzeptanz auch rein papiergebundener Zertifikate, die nicht maschinenlesbar
sind und damit nicht dem Format der DCC-Verordnung entsprechen besteht für
die Mitgliedstaaten abgesehen von Verpflichtungen gemäß Artikel 15 DCC-
Verordnung jedoch grundsätzlich nicht.
Die Akzeptanz derartiger Bescheinigungen variiert daher – ebenso wie die
jeweiligen Anforderungen – je nach Mitgliedstaat.
8. Wie garantiert die Bundesregierung, dass Airlines und Reiseunternehmen
auch den analogen Impfnachweis gleichwertig akzeptieren?
9. Können Unternehmen nach Rechtsauffassung der Bundesregierung auf
die Vorlage eines digitalen Impfnachweises bestehen?
Wenn ja, plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Akzeptanz des
Papier-Impfausweises der WHO verpflichtend zu machen?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Beförderer dürfen gemäß § 9 Absatz 2 CoronaEinreiseV Personen nach
Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet in den letzten zehn Tagen vor Einreise nur
befördern, wenn diese über einen (negativen) Test-, Genesenen- oder
Impfnachweis i. S. d. § 2 Nummern 6, 8, 10 CoronaEinreiseV verfügen. Für
Beförderungen aus einem Virusvariantengebiet ist – unter der Voraussetzungen der
Zulässigkeit der Beförderung aufgrund eines Ausnahmetatbestands vom
Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten nach § 10 Absatz 2 CoronaEinreiseV
– zu beachten, dass Personen nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet
dem Beförderer ein negatives Testergebnis vor der Beförderung vorzulegen
haben. Personen, die per Flugzeug in die Bundesrepublik einreisen, müssen vor
dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis
oder einen Genesenennachweis vorlegen. Diese Nachweispflicht gilt
unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Es dürfen also
für Einreisende nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder
Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg, soweit keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3
CoronaEinreiseV vorliegt und es sich um Personen handelt, die das sechste
Lebensjahr vollendet haben, nur geimpfte, genesene oder getestete Personen und,
wenn die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, nur getestete
Personen befördert werden. Dadurch ist gewährleistet, dass bei Vorlage eines
den Anforderungen des § 2 Nummern 6, 8 oder 10 CoronaEinreiseV
entsprechenden Nachweises, eine Beförderung nicht untersagt werden kann. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 1d und 7 verwiesen.
Soweit Schutzmaßnahmen im Sinne der SchAusnahmV angeordnet sind, sind
Impfnachweise sowohl in digitaler wie verkörperter Form anzuerkennen (vgl.
Definition des Impfnachweises in § 2 Nummer 3 SchAusnahmV).
Unternehmen können im Rahmen der allgemeinen Privatautonomie
Bedingungen festlegen. Sie müssen dabei unter anderem beachten, dass diese nicht
diskriminierend sind.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung der EU-Kommission
für Testpflichten und Reisebeschränkungen auf Grundlage der
farbcodierten Karte vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die
Kontrolle von Krankheiten (ECDC) Unterscheidungen vorzunehmen
(vgl. Vorschlag der Kommission zur Änderung der Empfehlung des
Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der
Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie,
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/1_en_act_part1_v3-1.pdf)?
a) Plant die Bundesregierung, die Empfehlung der EU-Kommission
umzusetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Regelungen sollen für Personen aus gelb, orange,
rot und dunkelrot eingestuften Gebieten gelten?
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Die CoronaEinreiseV definiert folgende Arten von Gebieten: Nicht-
Risikogebiete, einfache Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete,
die sich in ihren Parametern von der Ratsempfehlung 2020/1475 zwar
unterscheiden, aber ähnlich sind. Die daran geknüpften Anmelde-, Nachweis- und
Quarantänepflichten sind mit den in der Ratsempfehlung vorgeschlagenen
Maßnahmen im Wesentlichen vergleichbar, aber nicht vollständig
deckungsgleich.
11. Sind der Bundesregierung Überlegungen oder konkrete Planungen auf
Seiten der EU bekannt oder plant die Bundesregierung selbst, das
digitale Zertifikat auch im Reiseverkehr mit Staaten außerhalb der EU
anzuwenden?
Wenn ja, mit welchen Staaten ist die EU bzw. die Bundesregierung dazu
im Gespräch?
Wie sieht der anvisierte Zeitplan aus?
Die Zuständigkeit für die Vorbereitung von Gleichwertigkeitsbeschlüssen liegt
nach der DCC-Verordnung bei der EU-Kommission. Dazu wurde bereits
seitens der EU-Kommission die Prüfung des Systems der Schweizer
Eidgenossenschaft durchgeführt und ein Durchführungsrechtsakt erstellt, der voraussichtlich
kurzfristig in Kraft treten wird.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
12. Inwiefern hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass EU-weit
einheitliche Kriterien für Reisen in der EU, für Tests und deren
Anerkennung gelten (bitte nach Anlass aufschlüsseln – welcher Rat, welches
Datum)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
13. Welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung
und Missbrauch unter Berücksichtigung der Risiken für die Rechte und
Freiheiten Betroffener wurden festgelegt (vgl.
https://www.europarl.euro
pa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0145_DE.html und Abänderung 12
„Weitere Nutzung des Rahmens des EU-COVID-19-Zertifikats“)?
Welche Rechtsgrundlagen werden hierfür herangezogen?
Deutschland sieht vor, dass Impfnachweise sowohl für Reisen, als auch für
weitere Zwecke genutzt werden können. Seit Inkrafttreten der SchAusnahmV vom
8. Mai 2021 gilt, dass Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften
Abschnitt des IfSG oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt
des IfSG erlassenen Geboten und Verboten für Personen, die negativ auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind, auch für geimpfte
Personen und genesene Personen gelten.
Wann eine Person eine getestete, genesene oder geimpfte Person ist, bestimmt
§ 2 Nummer 2 bis 7 SchAusnahmV. Nach § 2 Nummer 2 SchAusnahmV ist
eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie
ausgestellten Impfnachweises ist. Ein Impfnachweis ist gemäß § 2 Nummer 3
SchAusnahmV ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder
digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren
vom PEI genannten Impfstoffen erfolgt ist und entweder aus einer vom PEI
veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige
Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen
Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder bei einer genesenen Person aus
einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
14. Welche Tests berechtigen zur Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland?
Unterstützt die Bundesregierung die Anerkennung von Schnelltests
(rapid antigen tests) durch andere EU-Länder?
Die Anforderungen an die Testnachweise ergeben sich aus § 2 Nummer 6
CoronaEinreiseV.
a) Für welche EU-Bürgerinnen und EU-Bürger gelten Testpflichten und/
oder Quarantäne-Regeln trotz Vorlage des COVID-Zertifikats, und wie
sind diese definiert?
Sofern hier unter COVID-Zertifikat das COVID-19-Impf- und das COVID-19-
Genesenenzertifikat verstanden wird, gilt Folgendes:
Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor
der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet
eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen über einen Testnachweis
verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht
ausreichend (§ 5 Absatz 1 CoronaEinreiseV).
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu
einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem
zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten
haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten
für einen Zeitraum nach § 4 Absatz 2 CoronaEinreiseV abzusondern. Die
Absonderung endet für genesene, geimpfte oder getestete Personen, sobald diese
den entsprechenden Nachweis an die zuständige Behörde übermitteln (§ 4
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 CoronaEinreiseV). Bei Personen, die sich
zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in
einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet
aufgehalten haben, darf die zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage
nach der Einreise erfolgt sein. Bei Virusvariantengebieten kann die
Absonderungspflicht nicht vorzeitig durch Übermittlung eines Impf-, Test- oder
Genesenennachweises beendet werden (§ 4 Absatz 2 Satz 5 CoronaEinreiseV).
b) Wird es bundeslandspezifische Regelungen bei der Einreise und
Unterbringung von Reisenden aus der EU geben?
Wenn ja, setzt sich die Bundesregierung für einheitliche Kriterien ein,
und wie soll die Bewegungsfreiheit der Reisenden in Deutschland
kontrolliert werden?
Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler
Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) wurde die
Bundesregierung in § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 IfSG ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu regeln, dass sich Personen, die in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die
Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt waren, unverzüglich nach der Einreise für einen
bestimmten Zeitraum in geeigneter Weise auf eigene Kosten abzusondern
haben. Von dieser Ermächtigung wurde mit der CoronaEinreiseV vom 12. Mai
2021 Gebrauch gemacht. Die CoronaEinreiseV regelt bundeseinheitlich die
Anmelde-, Nachweis- und Absonderungspflicht für Reisende in die
Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem Risikogebiet sowie die
Nachweispflicht für Reisende im Flugverkehr.
c) Bleibt die bundesweit gültige Corona-Einreiseverordnung bestehen,
bzw. ist geplant, eine ähnliche bundesweit gültige Einreiseverordnung
in Kraft zu setzen, falls die epidemische Lage nicht verlängert werden
sollte?
Falls ja, welchen Anpassungsbedarf sieht die Bundesregierung für die
Corona-Einreiseverordnung bzw. für eine ihr äquivalente Verordnung
durch die Einführung des EU-weit gültigen digitalen Impfzertifikats,
und in welchem Zeitrahmen plant sie, diese Anpassungen
vorzunehmen?
Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung
des Infektionsschutzrechts soll § 36 Absatz 12 IfSG dahingehend geändert
werden, dass eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1
derselben Vorschrift erlassene Rechtsverordnung spätestens ein Jahr nach der
Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch
den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft tritt. Bis zu
ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des § 36 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz
10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite geändert werden. Es soll ermöglicht werden,
dass gegen die Gefahr des Ausbruchs eines Infektionsgeschehens, z. B. durch
die Einschleppung von besorgniserregenden Virusvarianten durch
Reisebewegungen, die erforderlichen Vorkehrungen und Eindämmungsmaßnahmen
(Anmelde-, (Test- )Nachweis- und Absonderungspflicht) sowie ein
Beförderungsverbot bis ein Jahr nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite getroffen werden können. Damit sollen eine neuerliche Ausbreitung
des Infektionsgeschehens und eine erneute epidemische Lage von nationaler
Tragweite verhindert werden.
Die Definition des Impfnachweises in der CoronaEinreiseV (§ 2 Nummer 10
CoronaEinreiseV) trägt bereits der Definition des digitalen COVID-Zertifikates
der EU Rechnung.
d) Werden Impfnachweise aus anderen EU-Staaten als gleichwertig
anerkannt?
Wie ist dort das Sicherheitsniveau (technischer wie nichttechnischer
Lösungen)?
Impfnachweise müssen unabhängig davon, wo sie ausgestellt wurden, die
Voraussetzungen des § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV erfüllen.
15. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung des Europaparlaments
nach erschwinglichen Tests für Reisen, und wie plant sie, die
Erschwinglichkeit der Tests zu garantieren?
Wie will sie Personen unterstützen, die Schwierigkeiten haben, die
Kosten für Tests aufzubringen?
Wie hoch sind die dafür bereitgestellten Finanzierungsmittel?
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Bürgertestungen mittels PoC-
Antigen-Test nach § 4a TestV vom 24. Juni 2021. Der Anspruch umfasst auch
die Ausstellung eines COVID-19-Testzertifikats, das auch für Reisezwecke
verwendet werden kann. Soweit – insbesondere im Zusammenhang mit Flugreisen
– PCR-Testungen erforderlich sind, hält es die Bundesregierung für zumutbar,
dass diese – im Hinblick auf die Gesamtkosten der Reise regelhaft nicht
wesentlich ins Gewicht fallenden – Kosten von den Reisenden selbst getragen
werden.
16. Welche Position vertritt die Bundesregierung zum Vorschlag der EU-
Kommission einer „Notfallbremse“ (vgl. Vorschlag der Kommission zur
Änderung der Empfehlung des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine
koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit
aufgrund der COVID-19-Pandemie,
https://ec.europa.eu/info/sites/default/fil
es/1_en_act_part1_v3-1.pdf)?
a) Plant die Bundesregierung, sich für eine EU-einheitliche Regelung
bzw. Verordnung zur Definition und Einreiseregelung aus Regionen
mit hohem Vorkommen von VOC in Drittländern und/oder in EU-
Mitgliedstaaten einzusetzen?
Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich sind die EU-Mitgliedstaten für die Definition und
Einreiseregelungen aus Regionen/Staaten mit hohem Vorkommen von Variants of Concern
(VOC) zuständig. Die Ausbreitung neuer besorgniserregender Varianten ist
jedoch eine reale Gefahr. Daher setzt sich Deutschland für einen gemeinsamen
Ansatz ein.
b) Wie konkret sind die Planungen in Brüssel zur Umsetzung der
„Notfallbremse“?
Wann könnte sie frühestens in Kraft treten?
Die Umsetzung der Notbremse unterliegt der Zuständigkeit der einzelnen EU-
Mitgliedstaaten. Die slowenische Ratspräsidentschaft hat hierzu einen ersten
Vorschlag vorgelegt, zu welchen derzeit in den Gremien des Rats
Abstimmungen stattfinden.
17. Wann besteht keine epidemiologische Notwendigkeit einer Kontrolle von
Impfnachweisen mehr?
Sind die Abbruchkriterien schon jetzt bekannt?
Gibt es definierte Kriterien zur Abschaltung des Systems oder Pläne zur
Überführung in eine dauerhafte Nutzung des Impfnachweises?
Die Impfung mit COVID-19-Impfstoffen ermöglicht es, eine Immunität in
weiten Teilen der Bevölkerung zu erreichen. Damit können der Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 begegnet, mögliche gesundheitliche Folgen einer
Erkrankung vermindert und eine Überlastung des Gesundheitssystems
verhindert werden.
Vor dem Hintergrund des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens mit
verschiedenen Virusvarianten wie der sich aktuell ausbreitenden Delta-Variante, ist
das Erreichen hoher Impfquoten in der Bevölkerung essentiell. Infolgedessen
muss das Thema von eventuell erforderlichen Auffrischungsimpfungen sowie
der Impfungen der zweiten Generation (Anpassung an ggf. weitere Mutationen)
bedacht werden. Forschungen zur Dauer des Immunschutzes einerseits sowie
vom weiteren Verlauf der Pandemie andererseits laufen derzeit. Unter
Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist derzeit nicht absehbar, wann eine Kontrolle
von Impfnachweisen und damit einhergehenden Infektionskontrollmaßnahmen
nicht mehr nötig sein werden. Ziel ist aber die Aufhebung aller
Schutzmaßnahmen, sobald es die epidemiologische Lage zulässt.
18. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass beispielsweise
Israel den Einsatz von digitalen Impfnachweisen (Green-Pass-System)
bereits wieder beendet hat (
https://www.nytimes.com/2021/06/01/world/
middleeast/israel-covid-restrictions.html)?
Die Bundesregierung unterstützt aktiv den Einsatz von digitalen und EU-
konformen Zertifikaten. Mit dem digitalen COVID-Zertifikats der EU legt die
EU einen zudem weltweit einmaligen und auch grenzüberschreitend gültigen
digitalen Standard vor. Die DCC-Verordnung sieht nach Artikel 16 und Artikel
17 einen Auslaufmechanismus vor.
Die Bundesregierung hat keine abschließenden Informationen über ein Ende
der Nutzung entsprechender Zertifikate in Israel.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]