[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Andrew Ullmann, Michael Theurer,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/30918 –
Antikörpertests, Testzentren und digitale Schnelltests
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Hauptansätze bei der Verfolgung und Bekämpfung der COVID-19-
Pandemie in Deutschland und in der Welt sind die Isolierung, die Behandlung
positiver Fälle und die rasche Impfung der Bevölkerung. Nach Angaben des
Robert Koch-Instituts (RKI) werden in Deutschland wöchentlich ca. 1,2
Millionen (Kalenderwoche 18 2021) PCR-Tests durchgeführt, wovon etwa
10 Prozent positiv sind (
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1107749/
umfrage/labortest-fuer-das-coronavirus-covid-19-in-deutschland/).
Eine Möglichkeit, infizierte Personen jenseits der durch Labore
durchzuführenden PCR-Tests zu erkennen, sind die mittlerweile massenhaft verfügbaren
Schnell- und Selbsttests. Diese sind nach Ansicht der Fragesteller ebenfalls
wesentlich, um Bürgerinnen und Bürgern die aufgrund der Pandemie
ausgesetzten Grundrechte zurückzugeben.
Nach der Entscheidung der Bundesregierung sind vollständig Geimpfte und
Genesene ebenfalls teilweise von den COVID-19-Beschränkungen
ausgenommen. Während diese Entscheidung ein wichtiger Schritt für die Rückkehr zum
normalen Leben ist, sollte nach Ansicht der Fragesteller nicht vergessen
werden, dass es eine möglicherweise relevant große Gruppe von Menschen gibt,
die asymptomatisch mit dem Coronavirus infiziert waren, sind oder werden
(
https://www.pnas.org/content/118/9/e2019716118#abstract-2).
Auf Basis der Coronavirus-Testverordnung (
https://www.bundesgesundheitsm
inisterium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/
Corona-TestV_BAnz_AT_09.03.2021_V1.pdf) haben deutschlandweit
Testzentren eröffnet und wurden Bürgertestungen durch Antigen-Schnelltests
durchgeführt. Verschiedene Berichte beschreiben Qualitätsmängel in der
Testdurchführung (
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/corona-schnelltests-testz
entren-in-der-grauzone-17352825.html?premium) oder Ungereimtheiten in
der Abrechnung der Bürgertests (
https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/
corona-schnelltest-zentren-101.html).
Neben den Testzentren gibt es auch Online-Dienste, die die korrekte
Durchführung von Corona-Selbsttests bescheinigen (
https://rp-online.de/panorama/c
oronavirus/online-corona-schnelltest-zu-hause-so-gibt-es-trotzdem-ein-zertifik
a t _ a i d - 5 8 4 3 2 101). Diese fallen jedoch nicht unter die Coronavirus-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31553
19. Wahlperiode 13.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13. Juli 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Testverordnung. Somit müssen die Kosten vom Nutzer selbst getragen
werden.
Für die Sonderzulassung von Selbsttests gibt es ein entsprechendes
Prüfungsverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM). Die zugelassenen Tests werden in einer Liste auf der Webseite des
BfArM veröffentlicht (
https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTEST
S-AUF-SARS-COV-2:TESTS-ZUR-EIGENANWENDUNG-DURCH-LAIE
N:13497868853588:::::&tz=2:00). In Österreich haben die Anbieter von
Schnelltests eine Selbstverpflichtung abgegeben, die bescheinigt, dass die
Testergebnisse entsprechend valide sind. Die entsprechenden Anbieter konnten
ihre Selbsttests anschließend in Verkehr bringen. Die Liste der Tests, die
mittels Selbstverpflichtung in Verkehr gebracht wurden, wurde auf der Webseite
des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht (
https://w
ww.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/Medizinprodukte/Covid/%C3%9Cbersich
t_Selbstverpflichtung_Inverkehrbringen_SARS-CoV-2_Schnelltests_2021052
8.xlsx.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Seit dem 8. März 2021 ist es Bürgerinnen und Bürgern durch den kostenlosen
Bürgertest niedrigschwellig möglich, sich regelmäßig kostenlos testen zu
lassen. Infolge dieser pragmatischen Vorgehensweise ist es gelungen, in
Deutschland eine flächendeckende und leistungsfähige Testinfrastruktur zu schaffen.
Dies ist ein wichtiger Erfolg und Grundlage für die aktuellen testgestützten
Öffnungsschritte in vielen Bereichen des wirtschaftlichen und öffentlichen
Lebens. Darüber hinaus erfüllt der Großteil der Teststellenbetreiber ihre Aufgaben
ordnungsgemäß, mit großem Engagement und der notwendigen Qualität.
Bereits die Coronavirus-Testverordnung (TestV) in der Fassung vom 8. März
2021 sah umfangreiche Regelungen zur Beauftragung, Vergütung und
Abrechnung von Testzentren und Teststellen vor, die eine Überprüfung der Leistungen
und der rechtmäßigen Verwendung der ausgezahlten Mittel ermöglichen.
Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) können Abrechnungen plausibilisieren und
zurückweisen sowie Fehlverhaltensstellen nach § 81a des Fünften Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB V) und Strafverfolgungsbehörden über Verdachtsfälle
informieren. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD)
stellen außerdem die Einhaltung von Qualitätsstandards beim Betrieb von
Teststellen sicher.
Als Reaktion u. a. auf die Berichte über mögliche Falschabrechnungen, Betrug
oder unsachgemäße Ausstattung vereinzelter Teststellen wurden mit einer
Neufassung der TestV vom 24. Juni 2021 u. a. einzelne Kontrollmechanismen
präzisiert und gestärkt sowie die Vergütungen vereinheitlicht und reduziert. Die
KVen erhalten zum Beispiel zusätzliche Prüfmöglichkeiten; die Kooperation
zwischen den zuständigen Stellen des ÖGD und den KVen wird gestärkt sowie
die Möglichkeit von Sammelabrechnungen zum Beispiel für mehrere
Teststellen, insbesondere für überregionale Teststellenbetreiber, wird mit dem Ziel der
Transparenz aufgehoben. Darüber hinaus erfolgt eine Beauftragung als
Leistungserbringer nur noch nach individueller Einzelbeauftragung durch die
zuständigen Stellen des ÖGD. Die Neufassung der TestV ist am 1. Juli 2021 in
Kraft getreten.
1. Ist bei der Bundesregierung bekannt, wie viel Prozent der mit SARS-
CoV-2 Infizierten in Deutschland symptomfrei bzw. symptomarm
waren?
Die Daten zu Fällen mit COVID-19-Infektionen werden vom regionalen
Gesundheitsamt an die zuständige Landesbehörde und von dort an das Robert
Koch-Institut (RKI) übermittelt. Dabei können – sofern sie den
Gesundheitsämtern vorliegen – auch zusätzliche Informationen übermittelt werden, z. B.
Erkrankungsbeginn, wahrscheinlicher Infektionsort, Symptome und ob die bzw.
der Betroffene ins Krankenhaus oder auf eine Intensivstation eingewiesen
worden ist. Das RKI veröffentlich gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-
Inzidenz. Die Daten, bei wie vielen COVID-19-Fällen keine relevanten
Symptome vorlagen, werden wöchentlich im Lagebericht des RKI veröffentlicht.
2. Wenn der Bundesregierung keine Zahlen zu symptomfrei mit SARS-
CoV-2 Infizierten vorliegen, gibt es Schätzungen, wie hoch die Zahl der
symptomfrei infizierten Personen in Deutschland sein könnte, die ohne
Vorliegen eines positiven PCR-Tests genesen sind?
Das RKI und Blutspendedienste aller Träger (DRK-Blutspendedienste,
universitäre und private Blutspendedienste) führen Antikörperstudien (serologische
Untersuchungen von Blutspenden auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 –
SeBluCo-Studie) durch, die eine Schätzung aller mit SARS-Cov-2-Infizierten
ermöglichen und unter bestimmten Einschränkungen erlauben abzuschätzen,
wie viele Infizierte ohne positiven PCR-Test es gab. Die Zwischenauswertung
der Ergebnisse mit Datenstand vom 3. Juni 2021 zeigen, dass der Anteil von
Personen mit durch SARS-CoV-2-Infektion erworbenen Antikörpern
insbesondere seit Dezember 2020 deutlich angestiegen ist.
Informationen zu den Antikörper-Studien stellt das RKI auf seinen
Internetseiten bereit (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Pr
ojekte_RKI/Antikoerper-Studien.html).
3. Welche Immunparameter hält die Bundesregierung für relevant, um den
Impferfolg zu dokumentieren?
4. Sind die Immunparameter nach Ansicht der Bundesregierung geeignet,
den Immunschutz von bereits Genesenen zu definieren, wenn nein,
warum nicht?
5. Plant die Bundesregierung, neben weit verbreiteten Antigentests und
Impfungen auch umfangreiche Tests zum Immunitätsstatus
durchzuführen, um Menschen, die ohne Symptome erkrankt und genesen sind und
gegebenenfalls eine erhöhte Immunität gegen eine Reinfektion mit
SARS-CoV-2 haben, in der Gesellschaft zu erkennen, ihnen ihre
Grundrechte zurückzugeben und sie mit denjenigen gleichzustellen, die bereits
geimpft oder durch einen PCR-Test nachweislich infiziert und in der
weiteren Folge genesen sind?
7. Hat die Bundesregierung die Höhe der Kosten, um ein Screening mit
Antikörpertests in der Bevölkerung durchzuführen, geschätzt, und wenn ja,
wie hoch werden die Kosten nach Schätzungen der Bundesregierung
sein?
8. Sollen nach Ansicht der Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger die
Kosten für den Nachweis einer Immunität gegen SARS-CoV-2 selbst
tragen oder sollten diese Kosten vom Bund, von den Ländern oder den
Krankenkassen übernommen werden?
Die Fragen 3, 4, 5, 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Neutralisierende Antikörper gelten als „candidate Correlates of Protection
(CoPs)“. Studien zu neutralisierenden Antikörpern deuten darauf hin, dass
diese zur protektiven Immunität gegen SARS-CoV-2 beitragen [Cao Y, Su B, Guo
X, et al. Potent Neutralizing Antibodies against SARS-CoV-2 Identified by
High-Throughput Single-Cell Sequencing of Convalescent Patients’ B Cells.
Cell. 2020;182(1):73-84.e16.]. Antikörpertiter zu SARS-CoV-2, die auch mit
einem Schutz zu korrelieren sind, sind jedoch bislang nicht etabliert. Weder für
übliche Neutralisationstests noch für Surrogat Tests ist derzeit bekannt, welche
Titer wie zuverlässig mit einem Schutz assoziiert sind. Für Geimpfte und
Genesene können somit keine serologischen Korrelate definiert werden, die als
Marker für bestehende Immunität geeignet wären. Auch ein Schwellenwert, bei
dem ein sicherer Schutz angenommen wird, kann so nicht definiert werden.
Darüber hinaus wird eine zelluläre Immunität aufgebaut. Daher lässt sich zum
jetzigen Zeitpunkt keine allgemeingültige Empfehlung aussprechen, die aus
bestimmten Antikörpertitern einen immunologischen Schutz ableitet. Ob mit
weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen ein serologisches Korrelat für die
Wirksamkeit definiert werden kann, ist unsicher. Auch bei anderen
impfpräventablen Krankheiten (z. B. Pertussis) kann bisher kein sicheres serologisches
Korrelat für Schutz angegeben werden.
Aufgrund von Kreuzreaktivitäten von Antikörpertests gegenüber Infektionen
mit ähnlichen Corona-Erregern besteht darüber hinaus ein nicht unerhebliches
Risiko falsch positiver Ergebnisse insbesondere bei niedrigen Prävalenzen, was
zu einer trügerischen Sicherheit führen kann.
Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung aktuell nicht, umfangreiche
Tests zum Immunstatus durchzuführen. Diese sind auch nicht Teil der TestV.
Sollte die Durchführung eines Antikörpertests im Einzelfall medizinisch
indiziert sein, wird die Leistung aber z. B. auf der Grundlage des einheitlichen
Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM) im Rahmen der
Krankenbehandlung vergütet.
6. Unterstützt die Bundesregierung finanziell die Entwicklung effektiver
Antikörperschnelltests oder andere immunologische Testverfahren, wenn
ja, welche?
Im Rahmen des am 3. März 2020 veröffentlichten Förderaufrufs des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Erforschung von COVID-19 im
Zuge des Ausbruchs von Sars-CoV-2 werden folgende Projekte gefördert:
• SARS-CoV-2-Serologie – Hochspezifische und -sensitive IgM und IgG
ELISA Tests zur Detektion von anti-SARS-CoV-2 Antikörpern in humanen
Seren, Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Hamburg
• EpiCoV2020 – Epitop-basierte serologische Diagnostik für SARS-CoV-2,
Fraunhofer-Gesellschaft
• SARS-MAB – Generierung muriner monoklonaler Antikörper gegen
SARS-CoV-2, UP Transfer GmbH Potsdam
• SARS2-MAB-Test – Entwicklung eines Schnelltests zum vor-Ort Nachweis
SARS-CoV-2 Antigene für die Charité Berlin, Fassisi mbH, Göttingen
9. Wie viele Bürgertestungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in Deutschland aufgrund der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März
2021 (veröffentlicht am Dienstag, 9. März 2021, BAnz AT 09. März
2021 V) durchgeführt?
Nach § 16 TestV erhält das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
monatlich von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eine
Transparenzdatenmeldung mit ergänzenden Informationen zu den mit dem Gesundheitsfonds
abgerechneten Beträgen. In dieser Meldung ist die Zahl der PoC-
Antigenschnelltests sowie die Zahl der Abstrichnahmen mit Angabe des Monats der
Leistungserbringung enthalten, dabei sind Meldeverzögerungen zu berücksichtigen.
Bis zur aktuellsten Transparenzdatenmeldung vom 17. Juni 2021 wurden
entsprechend folgende in den Monaten März bis Juni 2021 erbrachte Leistungen
von den KVen mit dem Gesundheitsfonds abgerechnet:
Kassenärztliche Vereinigung
Anzahl Testkits (in Mio.)
Monat der Leistungserbringung
März 21 April 21 Mai 21 Juni 21
Baden-Württemberg 2,67 3,77 6,66 0,00
Bayerns 1,67 3,10 4,56 0,07
Berlin 0,61 2,31 4,57 0,00
Brandenburg 0,54 0,74 0,63 0,00
Bremen 0,08 0,10 0,00 0,00
Hamburg 0,52 0,95 1,34 0,00
Hessen 1,12 3,38 3,94 0,02
Mecklenburg-Vorpommern 0,28 0,51 0,51 0,00
Niedersachsen 1,40 2,42 4,16 0,00
Nordrhein 1,89 5,92 8,86 0,00
Rheinland-Pfalz 1,47 1,67 1,85 0,00
Saarland 0,22 0,83 0,00 0,00
Sachsen 0,80 1,31 1,53 0,00
Sachsen-Anhalt 0,35 0,53 0,50 0,00
Schleswig-Holstein 0,56 1,25 0,00 0,00
Thüringen 0,43 0,78 0,30 0,00
Westfalen-Lippe 2,14 5,39 9,81 0,04
Gesamt 17,00 35,22 49,46 0,38
Kassenärztliche Vereinigung
Anz. Abstrichnahmen (in Mio.)**
Monat der Leistungserbringung
März 21 April 21 Mai 21 Juni 21
Baden-Württemberg 1,64 2,98 5,78 0,00
Bayerns 1,10 2,84 4,60 0,03
Berlin 0,29 1,64 4,22 0,00
Brandenburg 0,17 0,43 0,51 0,00
Bremen 0,05 0,08 0,00 0,00
Hamburg 0,26 0,71 1,17 0,00
Hessen 0,56 2,43 3,68 0,00
Mecklenburg-Vorpommern 0,14 0,38 0,40 0,00
Niedersachsen 0,60 1,48 3,50 0,00
Nordrhein 1,20 4,90 8,43 0,00
Rheinland-Pfalz 0,41 0,95 1,45 0,00
Saarland 0,05 0,49 0,00 0,00
Sachsen 0,38 1,19 1,50 0,00
Sachsen-Anhalt 0,06 0,28 0,47 0,00
Schleswig-Holstein 0,25 0,85 0,00 0,00
Kassenärztliche Vereinigung
Anz. Abstrichnahmen (in Mio.)**
Monat der Leistungserbringung
März 21 April 21 Mai 21 Juni 21
Thüringen 0,31 0,14 0,23 0,00
Westfalen-Lippe 1,34 4,61 6,70 0,04
Gesamt 9,08 26,61 42,91 0,32
** ohne Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Obdachlosenunterkünfte
Die vorliegenden Daten ermöglichen keine Differenzierung nach
Bürgertestungen oder anderen Testungen. So sind in der Zahl der Testkits bspw. auch die
Kontingenttestungen in Einrichtungen umfasst und in der Zahl der
Abstrichnahmen auch die für PCR-Testungen oder laborbasierte Antigentestungen
erforderlichen Abstrichnahmen. Zudem ist eine Differenzierung in vor und nach
dem 8. März 2021 erbrachte Leistungen nicht möglich. Die Zahl der
abgerechneten Bürgertestungen und der entsprechenden Abrechnungsbeträge dürfte also
jeweils unter den o. g. Zahlen liegen.
Da zwischen Leistungserbringung und Abrechnung mehrere Monate liegen
können, geben die Daten zudem nicht das aktuelle Leistungsgeschehen wieder.
Die o. g. Zahlen werden sich daher mit weiteren Abrechnungen in den
kommenden Monaten noch verändern.
10. Wie viele Testzentren bzw. Schnellteststationen gibt es deutschlandweit
nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Bundesländern und
Kalenderwoche staffeln)?
11. Wie viele dieser Schnellteststationen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung umgewidmete Dienstleistungsanbieter, wie z. B.
Kosmetikstudios, Restaurants etc., und wie viele sind bereits vorher im Bereich der
Heilberufe tätig gewesen (Arztpraxen, Apotheken etc.)?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Beauftragung
der Testzentren liegt in der Zuständigkeit der Länder.
12. Hat die Bundesregierung eine Strategie, um die Qualität aller Testzentren
zu steigern bzw. sicherzustellen (z. B. Qualität der Testdurchführung,
Hygienekonzept des Testzentrums), und wann wurde diese Strategie den
Gesundheitsämtern bzw. Verantwortlichen für die Testzentren
übermittelt?
13. Wie plant die Bundesregierung, Kontrollen zur Qualitätssicherung der
Testzentren durchführen zu lassen, bzw. welche Erwartungen hat die
Bundesregierung an entsprechende Qualitätssicherungen?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
An der Bürgertestung konnten sich bereits seit dem Beginn dieses Testangebots
mit Inkrafttreten der TestV vom 8. März 2021 nur solche Leistungserbringer
beteiligen, die von den zuständigen Stellen des ÖGD als Teststelle beauftragt
wurden und die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungserbringung
gewährleisten. Dies setzt die Einhaltung der infektionsschutz-, arbeitsschutz-
sowie medizinprodukterechtlichen Vorgaben einerseits sowie andererseits die
Einhaltung der Vorgaben für den Nachweis der korrekten Abrechnung voraus.
Dazu zählt auch, die erforderliche Auftrags- und Leistungsdokumentation bis
Ende 2024 zu dokumentieren und aufzubewahren.
Für die Sicherstellung der Einhaltung der Qualitäts- und Hygienestandards
durch die Leistungserbringer sind die Länder zuständig, die sowohl im
Zeitpunkt der Beauftragung als auch im laufenden Testbetrieb Kontrollen der
Teststellen durchführen.
Die Bundesregierung evaluiert die getroffenen Regelungen, berücksichtigt
dabei Erfahrungswerte aus der Praxis und steuert ggf. durch eine Überarbeitung
der TestV nach. Dabei findet ein intensiver Austausch mit den Ländern,
kommunalen Spitzenverbänden, KVen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung statt. So wurden mit Neufassung der TestV vom 24. Juni 2021 u. a. die
Voraussetzungen an eine Beauftragung von Teststellen verschärft. Diese erfolgt
nunmehr nur noch nach individueller Einzelfallentscheidung durch den ÖGD.
14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass kein Abrechnungsbetrug bei
der Abrechnung der Bürgertests stattfindet?
15. Wie werden die Abrechnungen in Testzentren überprüft?
16. Wie viele Fälle des Abrechnungsbetrugs von Testzentren sind der
Bundesregierung bekannt?
17. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Schaden, der durch
Abrechnungsbetrug bei Bürgertestungen entstanden ist?
Die Fragen 14 bis 17 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
§ 7 Absatz 5 TestV in der Fassung vom 8. März 2021 enthielt bereits die
Pflicht, dass jeder Leistungserbringer, die für den Nachweis der korrekten
Abrechnung erforderliche Auftrags- und Leistungsdokumentation dokumentiert
und aufbewahrt, um somit eine Prüfung der Einhaltung der rechtlichen
Vorgaben, der tatsächlichen Leistungserbringung sowie der Abrechnung bis Ende
2024 zu ermöglichen. Die KVen konnten außerdem bereits die Einhaltung der
Vorgaben mittels Plausibilisierungs- oder Clearingverfahren kontrollieren und
Ansprüche zurückzuweisen, was auch genutzt wurde.
Mit der Neufassung der TestV vom 24. Juni 2021 wurden diese
Kontrollinstrumente nunmehr erweitert, präzisiert und gestärkt sowie die Vergütungen
vereinheitlicht und reduziert.
Dem BMG liegen die aus der Presseberichterstattung bekannten Informationen
über Verdachtsfälle in Bezug auf Falschabrechnungen sowie
Abrechnungsbetrug vor. Die Aufklärung von Abrechnungsbetrug und weiteren ggf.
einschlägigen Straftaten obliegt im Einzelfall den Strafverfolgungsbehörden der Länder;
in diesem Rahmen erfolgt auch die Feststellung des Umfangs der Straftaten und
des daraus entstandenen Schadens.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Vorbereitung der Coronavirus-
Testverordnung die Online-Dienste, in denen Corona-Selbsttests digital
verifiziert werden, bewertet?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Warum wurden Online-Dienste, in denen Corona-Selbsttests digital
verifiziert werden, nicht in die Coronavirus-Testverordnung integriert?
19. Wie schätzt die Bundesregierung diesbezüglich nach ihrer Kenntnis das
Potenzial digitaler Selbsttestangebote im Hinblick auf die Sicherstellung
von Hygienestandards, Qualität und der Abrechnungskontrolle ein?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung misst digitalen Lösungen grundsätzlich einen hohen
Stellenwert bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie bei und entwickelt bzw.
fördert entsprechend digitale Tools, wie zum Beispiel die Corona-Warn-App. Das
BMG prüfte und bewertete auch verschiedene App-basierte Lösungen für eine
Selbsttestung per Video-Überwachung, bei denen, zum Beispiel, unter einer
Live-Video-Anleitung eine Antigen-Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2
durch die Bürgerinnen und Bürger selbst (zuhause) erfolgen soll.
Von einer Aufnahme in die TestV wurde insbesondere wegen der Gefahr
verfälschter Testergebnisse aufgrund einer fehlerhaften Testdurchführung durch
die Bürgerinnen und Bürger, der potentiellen, erheblichen Missbrauchsgefahr
bei der Erlangung und Ausstellung von inkorrekten Testzertifikaten, der
Betrugsgefahr bei der Abrechnung von Bürgertestungen sowie der Gefahr
unzureichender Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorkehrungen abgesehen.
Auch nach den Empfehlungen des Europäischen Zentrums für Prävention und
Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zu Selbsttests sollten Zertifikate nicht
allein auf Grundlage von Selbsttests ausgestellt werden (Considerations on the
use of self-tests for COVID-19 in the EU/EEA – technical report 17 Mar 2021
(
https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/considerations-use-self-tests-
covid-19-eueea).
20. Wie viele Anträge auf Sonderzulassung für Corona-Selbsttests wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung abgelehnt?
21. Wie viele Anträge auf Sonderzulassung für Corona-Selbsttests wurden
bislang abgelehnt, und wer war in diesen Fällen Antragsteller?
Die Fragen 20 und 21 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat bisher vier
Anträge auf Sonderzulassung abgelehnt. Davon wurden zwei Anträge von einem
Hersteller und zwei Anträge von einem Vertreiber gestellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]