[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel, Cem Özdemir, Stefan
Gelbhaar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31247 –
Alternative Antriebe im Lkw-Verkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nutzfahrzeuge sind in Deutschland seit Jahren für mehr als ein Drittel der
Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors verantwortlich (
https://www.bm
u.de/publikation/klimaschutz-in-zahlen-2020/, S. 36). Dazu tragen hohe
Fahrleistungen im Straßengüterverkehr, aber auch der weiterhin stark verbreitete
Einsatz konventioneller Fahrzeuge mit Dieselantrieb bei. Alternative
Antriebsarten, um die Emissionen zu senken, sind bislang kaum im schweren
Straßengüterverkehr zu finden. Unklar ist, welche Schlussfolgerungen die
Bundesregierung aus diesen Erkenntnissen mit Blick auf ihre
Förderprogramme und ihre verkehrspolitischen Maßnahmen zieht, um ihr Ziel einzuhalten,
dass bis zum Jahr 2030 ein Drittel der Fahrleistung direkt oder indirekt mit
Strom erfolgen soll (
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/G/ge
samtkonzept-klimafreundliche-nutzfahrzeuge.html).
1. Wie viele Lkw sind derzeit in Deutschland zugelassen, und wie verteilen
sie sich auf die verschiedenen Antriebsarten?
Der Bestand an Lastkraftwagen inklusive leichter Nutzfahrzeuge mit weniger
als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) am 1. April 2021 unterteilt
nach Kraftstoffarten kann nachfolgender Tabelle entnommen werden:
Kraftstoffart Anzahl
Insgesamt 3.456.927
Benzin 149.805
Diesel 3.238.260
Gas insgesamt 32.459
Elektro (BEV) 34.297
Hybrid insgesamt 1.351
darunter Plug-in 252
Sonstige 503
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32012
19. Wahlperiode 13.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 12. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie viele Sattelzugmaschinen sind derzeit in Deutschland zugelassen,
und wie verteilen sie sich auf die verschiedenen Antriebsarten?
Der Bestand an Sattelzugmaschinen am 1. April 2021 unterteilt nach
Kraftstoffarten kann nachfolgender Tabelle entnommen werden:
Kraftstoffart Anzahl
Insgesamt 224.978
Benzin 62
Diesel 221.721
Gas insgesamt 2.377
Elektro (BEV) 22
Hybrid insgesamt 15
darunter Plug-in 5
Sonstige 776
3. Von welcher Anzahl und Verteilung geht die Bundesregierung für die
Jahre 2025 und 2030 bei Lkw und Sattelzugmaschinen jeweils aus?
Die Nationale Plattform Zukunft der Mobilität weist im „Werkstattbericht
Antriebswechsel Nutzfahrzeuge“ (12/2020) bei einem angenommenen
Technologiemix circa 7 500 Neuzulassungen von schweren Nutzfahrzeugen mit
alternativen Antrieben ab 20 Tonnen zGG für das Jahr 2025 und knapp 40 000
Neuzulassungen für das Jahr 2030 aus. Der Bestand an schweren Nutzfahrzeugen mit
alternativen Antrieben ab 20 Tonnen zGG im Jahr 2030 beträgt demnach etwa
110 000 Fahrzeuge (davon etwa 40 000 Fahrzeuge größer als 20 Tonnen zGG
und etwa 70 000 Sattelzugmaschinen). Die entsprechenden Bestände im Jahr
2025 liegen im mittleren vierstelligen Bereich. Die Verteilung auf die
Technologien ist abhängig von ihrer jeweiligen Marktdurchdringung.
4. Welchen Beitrag zu den Klimaschutzzielen im Verkehr wird der im Jahr
2030 erwartete Bestand an Lkw und Sattelzugmaschinen mit alternativen
Antrieben nach Schätzung der Bundesregierung leisten?
Die Umstellung des schweren Straßengüterverkehrs auf alternative Antriebe ist
wesentlich für die Erreichung des Klimaziels im Verkehrssektor. Um das Ziel
zu erreichen, soll nach dem Klimaschutzprogramm 2030 etwa ein Drittel der
Fahrleistung im schweren Straßengüterverkehr elektrisch oder auf Basis
strombasierter Kraftstoffe erfolgen.
Die Nationale Plattform Zukunft der Mobilität weist im Bericht „Wege für
mehr Klimaschutz im Verkehr“ (06/2021) aus, dass durch Nutzfahrzeuge
größer als 12 Tonnen zGG ein CO2-Minderungsbeitrag von acht bis zehn
Millionen Tonnen CO2 generiert werden kann, wenn bis 2030 ein Drittel ihrer
Fahrleistung elektrifiziert wird. Weitere drei bis vier Millionen Tonnen CO2 lassen
sich durch die Elektrifizierung von Nutzfahrzeugen kleiner als 3,5 bis
zwölf Tonnen zGG erreichen. Inklusive der leichten Nutzfahrzeuge größer als
3,5 Tonnen zGG (ohne Busse) kann bis 2030 eine CO2-Minderung von bis zu
16,5 Millionen Tonnen CO2 erzielt werden.
5. Wie viele Lkw wurden in den vergangenen fünf Jahren in Deutschland
jeweils neu zugelassen (bitte nach Jahren und Antriebsarten
aufschlüsseln)?
Die Anzahl an Neuzulassungen von Lastkraftwagen inklusive leichter
Nutzfahrzeuge mit weniger als 3,5 Tonnen zGG in den Berichtsjahren 2016 bis 2020
unterteilt nach Kraftstoffarten ist in nachstehender Tabelle dargestellt:
Berichtsjahr Antriebsart Anzahl
2016
Insgesamt 295.760
Benzin 8.395
Diesel 283.425
Flüssiggas (LPG) (einschl. bivalent) 635
Erdgas (CNG) (einschl. bivalent) 649
Elektro (BEV) 2.435
Hybrid 200
darunter Plug-in –
Sonstige 21
2017
Insgesamt 306.616
Benzin 11.967
Diesel 287.838
Flüssiggas (LPG) (einschl. bivalent) 771
Erdgas (CNG) (einschl. bivalent) 612
Elektro (BEV) 5.292
Hybrid 98
darunter Plug-in 7
Sonstige 31
2018
Insgesamt 321.971
Benzin 16.648
Diesel 297.017
Flüssiggas (LPG) (einschl. bivalent) 1.181
Erdgas (CNG) (einschl. bivalent) 778
Elektro (BEV) 6.194
Hybrid 130
darunter Plug-in 5
Sonstige 18
2019
Insgesamt 343.741
Benzin 14.821
Diesel 318.510
Flüssiggas (LPG) (einschl. bivalent) 1.398
Erdgas (CNG) (einschl. bivalent) 1.167
Elektro (BEV) 7.170
Hybrid 335
darunter Plug-in 33
Sonstige 307
2020
Insgesamt 295.370
Benzin 8.621
Diesel 273.179
Flüssiggas (LPG) (einschl. bivalent) 1.567
Erdgas (CNG) (einschl. bivalent) 939
Elektro (BEV) 9.269
Hybrid 939
darunter Plug-in 204
Sonstige 652
6. Wie viele Sattelzugmaschinen wurden in den vergangenen fünf Jahren in
Deutschland jeweils neu zugelassen (bitte nach Jahren und Antriebsarten
aufschlüsseln)?
Die Anzahl an Neuzulassungen von Sattelzugmaschinen in den Berichtsjahren
2016 bis 2020 unterteilt nach Kraftstoffarten ist in nachstehender Tabelle
dargestellt:
Berichtsjahr Antriebsart Anzahl
2016
Insgesamt 36.967
Benzin 10
Diesel 36.916
Flüssiggas (LPG) (einschl. bivalent) –
Erdgas (CNG) (einschl. bivalent) 11
Elektro (BEV) –
Hybrid –
darunter Plug-in –
Sonstige 30
2017
Insgesamt 37.606
Benzin 3
Diesel 37.530
Flüssiggas (LPG) (einschl. bivalent) –
Erdgas (CNG) (einschl. bivalent) 48
Elektro (BEV) 10
Hybrid –
darunter Plug-in –
Sonstige 15
2018
Insgesamt 38.727
Benzin 8
Diesel 38.634
Flüssiggas (LPG) (einschl. bivalent) –
Erdgas (CNG) (einschl. bivalent) 69
Elektro (BEV) 2
Hybrid –
darunter Plug-in –
Sonstige 14
2019
Insgesamt 38.624
Benzin 9
Diesel 37.828
Flüssiggas (LPG) (einschl. bivalent) 3
Erdgas (CNG) (einschl. bivalent) 657
Elektro (BEV) 4
Hybrid 6
darunter Plug-in 4
Sonstige 113
2020
Insgesamt 25.946
Benzin 6
Diesel 24.547
Flüssiggas (LPG) (einschl. bivalent) –
Erdgas (CNG) (einschl. bivalent) 1.079
Elektro (BEV) 5
Hybrid 3
darunter Plug-in –
Sonstige 306
7. Welches durchschnittliche Alter haben in Deutschland zugelassene Lkw
und Sattelzugmaschinen derzeit jeweils?
Das Durchschnittsalter des Bestands an Lastkraftwagen inklusive leichter
Nutzfahrzeuge mit weniger als 3,5 Tonnen zGG und Sattelzugmaschinen in Jahren
kann nachfolgender Tabelle entnommen werden:
Fahrzeugklasse Durchschnittsalter in Jahren
Lastkraftwagen 8,2
Sattelzugmaschine 4,6
8. Welches durchschnittliche Alter haben in Deutschland zugelassene Lkw
und Sattelzugmaschinen derzeit jeweils zum Zeitpunkt ihrer
Außerbetriebnahme?
Das tatsächliche „Lebensalter“ und somit auch das Durchschnittsalter von
außer Betrieb genommenen Fahrzeugen kann seit 2007 nicht mehr ermittelt
werden, da die bisherigen „vorübergehenden Stilllegungen“ nicht mehr von den
endgültigen Außerbetriebsetzungen zu trennen sind.
9. Wie viele der außer Betrieb genommenen Lkw und Sattelzugmaschinen
wurden in den vergangenen fünf Jahren jeweils aus Deutschland
exportiert (bitte nach Jahren und separat nach Gebraucht- und Altfahrzeugen
aufschlüsseln), und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur
weiteren Verwendung dieser Fahrzeuge im Ausland?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
10. Welche Erkenntnisse und Erhebungen hat die Bundesregierung dazu,
was mit den übrigen außer Betrieb genommenen Lkw und
Sattelzugmaschinen geschieht, wenn diese nicht unmittelbar exportiert oder in
Deutschland verschrottet werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
11. Wie hat sich die Zahl der Fahrten von in Deutschland zugelassenen Lkw
und Sattelzugmaschinen in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der Fahrten von in Deutschland zugelassenen Lkw mit mehr
als 3,5 Tonnen Nutzlast oder – bei unbekannter Nutzlast – mehr als sechs
Tonnen zGG und Sattelzugmaschinen wird in der nachstehenden Tabelle
dargestellt.
Jahr
Merkmal Fahrzeuggruppe
Lkw Sattelzugmaschine Insgesamt
Anzahl
in 1.000
Anzahl
in 1.000
Anzahl
in 1.000
2016 242.242 166.423 408.665
2017 243.599 171.213 414.812
2018 244.868 174.155 419.024
2019 242.784 177.260 420.043
2020 240.826 170.912 411.738
12. Wie viele Fahrten mit Lkw und Sattelzugmaschinen sind nach Kenntnis
der Bundesregierung kürzer als 50 km, zwischen 50 und 100 km,
zwischen 100 und 200 km, zwischen 200 und 300 km, zwischen 300 und
400 km, zwischen 400 und 500 km, zwischen 500 und 1000 km sowie
über 1000 km lang?
Die Anzahl der Fahrten mit Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen Nutzlast oder – bei
unbekannter Nutzlast – mehr als sechs Tonnen zGG und Sattelzugmaschinen
nach Länge der Fahrtstrecke ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Fahrstecke 1
2016 2017 2018 2019 2020
Anzahl
in 1.000
Anzahl
in 1.000
Anzahl
in 1.000
Anzahl
in 1.000
Anzahl
in 1.000
kürzer als 50 km 261.823 266.733 269.344 269.914 264.356
50 bis unter 100 km 60.374 61.781 62.157 62.821 61.420
100 bis unter 200 km 46.391 46.771 47.545 48.504 47.854
200 bis unter 300 km 18.663 18.727 19.026 18.707 18.524
300 bis unter 400 km 9.103 8.960 9.065 8.721 8.596
400 bis unter 500 km 4.983 4.821 4.953 4.703 4.595
500 bis 1000 km 6.731 6.491 6.414 6.174 5.948
über 1000 km 596 530 521 500 446
Insgesamt 408.665 414.812 419.024 420.043 411.738
13. Wie hat sich die Verkehrsleistung in Tonnenkilometern von in
Deutschland zugelassenen Lkw und Sattelzugmaschinen in den vergangenen fünf
Jahren entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der Verkehrsleistung in Tonnenkilometern von in Deutschland
zugelassenen Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen Nutzlast oder – bei unbekannter
Nutzlast – mehr als sechs Tonnen zGG und Sattelzugmaschinen ist der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr
Merkmal Fahrzeuggruppe
Lkw Zugmaschine Insgesamt
in Mio. t km in Mio. t km in Mio. t km
2016 89.536 226.232 315.769
2017 88.472 224.671 313.143
2018 89.364 227.402 316.766
2019 87.851 224.018 311.869
2020 87.323 217.287 304.610
14. Wie hat sich der Modal Split im schweren Güterverkehr in den
vergangenen fünf Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und Verkehrsträgern
aufschlüsseln)?
Der Modal Split wird in den nachstehenden Tabellen sowohl im
Transportaufkommen als auch in der Transportleistung dargestellt:
Modal Split nach Verkehrsaufkommen
Jahr 2016 2017 2018 2019 2020
Verkehrsträger Mio. t. v.H. Mio. t. v.H. Mio. t. v.H. Mio. t. v.H. Mio. t. v.H.
Eisenbahnen 396,0 9,2 400,2 9,1 402,3 9,1 390,9 8,8 360,5 8,4
Binnenschifffahrt 221,3 5,1 222,7 5,1 197,9 4,5 205,1 4,6 188,1 4,4
Straßengüterverkehr 3.599,8 83,4 3.685,5 83,7 3.753,1 84,5 3.770,3 84,6 3661,9 85,2
Modal Split nach Verkehrsaufkommen
Jahr 2016 2017 2018 2019 2020
Rohrfernleitungen 92,2 2,1 90,9 2,1 84,5 1,9 85,1 1,9 81,7 1,9
Luftverkehr 4,5 0,1 4,8 0,1 4,9 0,1 4,8 0,1 4,6 0,1
insgesamt 4.313,8 100,0 4.404,1 100,00 4.442,7 100,0 4.456,2 100,0 4.296,8 100,0
Prozentwerte gerundet, daher geringfügige Abweichungen in der Summe möglich.
Modal Split nach Verkehrsleistung
Jahr 2016 2017 2018 2019 2020
Verkehrsträger Mrd. t km v.H.
Mrd. t
km v.H.
Mrd. t
km v.H.
Mrd. t
km v.H.
Mrd. t
km v.H.
Eisenbahnen 128,9 19,0 131,2 18,9 130,0 18,7 129,2 18,5 120,9 18,0
Binnenschifffahrt 54,3 8,0 55,5 8,0 46,9 6,7 50,9 7,3 46,6 6,9
Straßengüterverkehr 473,4 69,9 486,0 70,2 499,2 71,8 498,9 71,5 486,1 72,4
Rohrfernleitungen 18,8 2,8 18,2 2,6 17,2 2,5 17,6 2,5 16,7 2,5
Luftverkehr 1,5 0,2 1,6 0,2 1,6 0,2 1,6 0,2 1,5 0,2
insgesamt 676,9 100,0 692,5 100,00 694,9 100,00 698,2 100,0 671,8 100,0
Prozentwerte gerundet, daher geringfügige Abweichungen in der Summe möglich.
15. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung eine Verschärfung der
Flottengrenzwerte für neue Lkw auf europäischer Ebene und für welche
konkreten Verbesserungen wird sie sich in diesem Zusammenhang
einsetzen?
Es ist zu erwarten, dass die Europäische Kommission im Jahr 2022 eine
Anhebung der CO2-Flottenziele nach Verordnung (EU) 2019/1242 anstreben wird,
was klimapolitisch und vor dem Hintergrund des Green Deal sinnvoll ist. Ein
ambitionierter Vorschlag, der ökologisch-ökonomisch ausgewogen ist, wird
durch die Bundesregierung unterstützt. Voraussetzung ist jedoch, dass dabei
eine grundsätzliche Technologieoffenheit bei Antrieben und Infrastruktur
enthalten ist.
Das „Fit-for-55“-Programm der Europäischen Kommission umfasst eine
Anhebung der CO2-Flottenziele für neue leichte Nutzfahrzeuge von 31 Prozent auf
50 Prozent im Jahr 2030 und auf 100 Prozent im Jahr 2035 gegenüber dem Jahr
2021 (Verordnung (EU) 2019/631). Inhaltliche Bewertungen sind erst auf
Grundlage einer eingehenden Prüfung der Legislativvorschläge möglich, die
derzeit erfolgt.
16. Welchen Stand haben die Gespräche zwischen der EU-Kommission und
der Bundesregierung zur Frage der Vereinbarkeit der über das Jahr 2020
hinaus verlängerten Mautbefreiung für Erdgas-Fahrzeuge mit dem EU-
Recht?
17. Inwiefern plant die Bundesregierung, die Mautbefreiung für Erdgas-
Fahrzeuge unmittelbar zu beenden und so mögliche
Schadensersatzansprüche zu begrenzen, da diese Befreiung laut EU-Kommission nicht mit
dem EU-Recht vereinbar ist?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Vor dem Hintergrund der seit dem Jahr 2017 andauernden
Revisionsverhandlungen zur Richtlinie 1999/62/EG (sogenannte Eurovignetten-Richtlinie)
kamen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und
die Europäische Kommission Ende 2018 überein, dass eine Mautbefreiung für
Erdgas-Fahrzeuge bis zur Einführung einer CO2-Differenzierung der Lkw-
Maut vorübergehend möglich ist.
Der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und das
Europäische Parlament haben sich kürzlich im Rahmen der Trilogverhandlungen zur
Revision der Eurovignetten-Richtlinie über einen neuen Richtlinientext einigen
können. Vorbehaltlich der formellen Annahme durch den Rat der Europäischen
Union und das Europäische Parlament kann die neue Eurovignetten-Richtlinie
voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2021/Anfang des Jahres 2022 in Kraft
treten; die Frist zur Umsetzung in nationales Recht soll zwei Jahre betragen.
Unabhängig hiervon wurde mit Artikel 2 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des
europäischen elektronischen Mautdienstes die Mautbefreiung für Erdgasfahrzeuge in
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ab dem
1. Oktober 2021 auf Fahrzeuge beschränkt, „die werksseitig für den Betrieb mit
CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und
über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009
verfügen“.
18. Wie viele Lkw mit alternativen Antrieben waren in den Jahren 2019 und
2020 jeweils von der Lkw-Maut befreit (bitte nach Jahren und
Antriebsarten aufschlüsseln)?
19. Wie viele Lkw mit alternativen Antrieben sind im Jahr 2021 von der
Lkw-Maut befreit und wie viele Anträge auf Mautbefreiung wurden noch
nicht bearbeitet (bitte nach Antriebsarten aufschlüsseln)?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der Liste der mautbefreiten Fahrzeuge (sogenannte White List) der Toll
Collect GmbH wurde jeweils folgende Anzahl an Fahrzeugen registriert
(Registrierungen laufen nach zwei Jahren automatisch aus, sofern keine Verlängerung
erfolgt):
Jahr Elektro-Fahrzeuge Erdgas-Fahrzeuge
2019 29 2.203
2020 19 5.064
2021 20 6.502
Am 15. Juni 2021 waren insgesamt 11 241 Erdgas-Fahrzeuge in der White List
registriert. Da keine Pflicht besteht, mautbefreite Elektro- und Erdgas-
Fahrzeuge in der White List registrieren zu lassen, ist die genaue Anzahl der
von der Maut befreiten Elektro- und Erdgas-Fahrzeuge nicht bekannt.
Es liegen bei der Toll Collect GmbH derzeit noch unbearbeitete
Registrierungsanträge vor. Aufgrund des Umstandes, dass diese Anträge noch nicht bearbeitet
sind, kann keine Aufschlüsselung nach Antriebsart erfolgen.
20. Wie hoch fallen die Mautmindereinnahmen in den Jahren 2019-2023
aufgrund der Mautbefreiung von Lkw mit alternativen Antrieben nach
Schätzung der Bundesregierung aus (bitte nach Jahren und Antriebsarten
aufschlüsseln)?
21. Welche Berechnungen oder Schätzungen zu den jährlichen
Mautmindereinnahmen durch Mautbefreiungen für Lkw mit alternativen Antrieben
hatte die Bundesregierung im Rahmen der Beratungen zum achten
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und im Rahmen der
Beratungen zum Gesetz zur Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
jeweils erstellt?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da die Fahrleistungen von mautbefreiten Fahrzeuge nicht erfasst werden,
können auch keine belastbaren Aussagen zu den durch die Mautbefreiung
entstandenen Mautmindereinnahmen getätigt werden.
22. Wie hoch fallen die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen von
schweren Lkw (ab 12 Tonnen) mit Gasantrieb in Gramm pro
Tonnenkilometern nach Kenntnis der Bundesregierung aus und wie schneidet der
Schienengüterverkehr im Vergleich dazu ab?
Der Bundesregierung liegen keine Daten hinsichtlich der
Treibhausgasemissionen von schweren Lkw mit Gasantrieb in Gramm pro Tonnenkilometer vor.
Entsprechende Angaben in Gramm pro Fahrzeugkilometer können den dem
BMVI bekannten Quellen (abrufbar unter:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/D
E/Anlage/G/MKS/bericht-einsatz-lng-demo-lkw.html,
https://www.oeko.de/pub
likationen/p-details/oberleitungs-lkw-im-kontext-weiterer-antriebs-und-energie
versorgungsoptionen-fuer-den-strassengueterfe;
https://www.oeko.de/fileadmi
n/oekodoc/LNG-in-trucks.pdf) sowie der im Auftrag des BMVI durch das
wissenschaftliche Begleitkonsortium der Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie
erstellten Studie „Bessere Ausnutzung der Fahrzeugzuladungskapazitäten“
(Veröffentlichung in Vorbereitung) entnommen werden.
23. Wie viele öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Lkw und
Sattelzugmaschinen sind derzeit in Deutschland in Betrieb?
24. Wie viele öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Lkw und
Sattelzugmaschinen wurden in den vergangenen fünf Jahren in Deutschland
in Betrieb genommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
25. Wie viele weitere öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Lkw
und Sattelzugmaschinen befinden sich derzeit in Deutschland im Bau
bzw. in einer konkreten standortspezifischen Planungsphase und bis
wann sollen diese Wasserstofftankstellen errichtet werden?
Die Fragen 23 bis 25 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aktuell sind 91 öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen in Deutschland in
Betrieb (Stand: 1. Juni 2021), die vorrangig die gasförmige Betankung von
Wasserstoff mit 700 bar und teilweise zusätzlich mit 350 bar anbieten. Acht
weitere Wasserstofftankstellen befinden sich in der Ausführungsphase bzw. in
Inbetriebnahme und im Probebetrieb, sieben befinden sich in der Planungs- und
Genehmigungsphase.
Diese Tankstellen sind darauf ausgelegt, bis zu acht kg Wasserstoff in einem
Tankvorgang abzugeben. Unabhängig von der Fahrzeugklassifizierung können
alle Fahrzeuge betankt werden, die diesen Anforderungen genügen. Dazu
zählen u. a. marktverfügbare Abfallentsorgungsfahrzeuge und Kehrmaschinen mit
Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb.
Derzeit marktverfügbare Busse und schwere Nutzfahrzeuge sind vorwiegend
mit 350 bar-Tanksystemen ausgestattet und benötigen größere Mengen
Wasserstoff für die Betankung (bis zu 42 kg Wasserstoff). Für diese
Betankungsszenarien sind gegenwärtig sieben öffentliche Wasserstofftankstellen von den oben
genannten 91 ausgelegt.
Seitens der Hersteller von Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeugen stehen
weiterhin grundlegende Technologiefestlegungen über Betankungsarten und -
standards der Fahrzeuge aus. Das BMVI begleitet diesen Prozess im Rahmen der
Umsetzung des „Gesamtkonzepts klimafreundliche Nutzfahrzeuge“.
Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 45 bis 48 verwiesen.
26. Wie viele öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen sind aus Sicht
der Bundesregierung zur Versorgung des von ihr für die Jahre 2025 und
2030 erwarteten Bestands an für Lkw und Sattelzugmaschinen jeweils
nötig?
30. Wie viele öffentlich zugängliche Ladestationen sind aus Sicht der
Bundesregierung zur Versorgung des von ihr für die Jahre 2025 und 2030
erwarteten Bestands an für Lkw und Sattelzugmaschinen jeweils nötig?
Die Fragen 26 und 30 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung strebt einen bedarfs- und kundenorientierten Ausbau der
Wasserstofftankstelleninfrastruktur an, der der Nachfrage gerecht wird und dem
Fahrzeughochlauf angepasst ist. Ziel der Maßnahmen des „Gesamtkonzepts
klimafreundliche Nutzfahrzeuge“ ist es, unter Einbeziehung der Perspektive von
Nutzerinnen und Nutzern sowie Anbieterinnen und Anbietern zu einem
geeigneten Zeitpunkt technologische Pfadentscheidungen, insbesondere für den
weiteren Infrastrukturausbau zu treffen. Im Rahmen der laufenden
„Skalierungsphase“ steht die Erprobung der verschiedenen alternativen
Antriebstechnologien im Vordergrund.
Notwendig ist unter anderem die Klärung grundlegender
Technologieentscheidungen seitens der Hersteller von Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeugen über
technische Anforderungen an den Betankungsprozess und einheitliche
Betankungsstandards.
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 45 bis 48 mit Bezug auf die
Umsetzung des „Gesamtkonzepts klimafreundliche Nutzfahrzeuge“ sowie auf
die Antwort zu Frage 49 verwiesen.
27. Wie viele öffentlich zugängliche Ladestationen für Lkw und
Sattelzugmaschinen sind derzeit in Deutschland in Betrieb?
28. Wie viele öffentlich zugängliche Ladestationen für Lkw und
Sattelzugmaschinen wurden in den vergangenen fünf Jahren in Deutschland in
Betrieb genommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
29. Wie viele weitere öffentlich zugängliche Ladestationen für Lkw und
Sattelzugmaschinen befinden sich derzeit in Deutschland im Bau bzw. in
einer konkreten standortspezifischen Planungsphase, und bis wann sollen
diese Ladestationen errichtet werden?
Die Fragen 27 bis 29 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In Deutschland gibt es derzeit mehr als 44 000 öffentliche zugängliche
Ladepunkte. Grundsätzlich ist bei allen öffentlichen Ladepunkten eine Verwendung
sowohl durch Pkw als auch Lkw technisch möglich. Die Ladesäulenverordnung
verpflichtet Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten lediglich zur
Anzeige des Aufbaus oder der Außerbetriebnahme von öffentlich zugänglichen
Ladepunkten gegenüber der Bundesnetzagentur, unabhängig davon, ob diese
für Pkw oder Lkw bestimmt sind.
31. Für wie viele Lkw und Sattelzugmaschinen wurden im Rahmen der
„Richtlinie über die Förderung von energieeffizienten und/oder CO2-
armen schweren Nutzfahrzeugen in Unternehmen des
Güterkraftverkehrs“ Zuschüsse abgerufen (bitte nach Jahren und Antriebsarten
aufschlüsseln)?
32. Wie hoch fielen die abgerufenen Mittel aus (bitte gleichermaßen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 31 und 32 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Jahr Elektro-Fahrzeuge*
Erdgas-
Fahrzeuge*
Ausgezahlte Mittel
in Euro
2018 1 276 132.000
2019 9 577 7.145.610
2020 0 1.553 11.585.259
2021 3 447 10.816.650
Summe 13 2.853 29.679.519
*verbindlich bestellte Fahrzeuge gemäß Zwischennachweisen
33. Welche Änderungen gegenüber der ausgelaufenen „Richtlinie über die
Förderung von energieeffizienten und/oder CO2-armen schweren
Nutzfahrzeugen in Unternehmen des Güterkraftverkehrs“ sind bei dem
geplanten Nachfolgeprogramm dieser Förderrichtlinie vorgesehen (https://
www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Gueterkraftverkeh
r/EEN/een_node.html)?
Das BMVI beabsichtigt mit der im Rahmen der Umsetzung des
„Gesamtkonzepts klimafreundliche Nutzfahrzeuge“ erarbeiteten neuen Förderrichtlinie für
elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge die technologieoffene Förderung der
Beschaffung von Nutz- und Sonderfahrzeugen mit batterie- oder
brennstoffzellenelektrischem Antrieb der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie Plug-In-
Hybrid- und Oberleitungs-Lkw der EG-Fahrzeugklasse N3. Zudem wird auch
die Anschaffung von umgerüsteten Diesel-Fahrzeugen der Klassen N2 und N3
mit batterie- oder brennstoffzellenelektrischem Antrieb förderfähig sein. Mit
dem Inkrafttreten der Richtlinie wird die Anschaffung von klimaschonenden
Nutzfahrzeugen mit 80 Prozent der technologiebedingten
Investitionsmehrausgaben gegenüber einem vergleichbaren Dieselfahrzeug unterstützt. Zudem
werden die Beschaffung von dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur mit
80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben sowie die Erstellung von
Machbarkeitsstudien zu Einsatzmöglichkeiten von Nutzfahrzeugen mit alternativen
Antrieben gefördert.
34. An welchem Tag hat die Bundesregierung dieses Nachfolgeprogramm
formal und in Gänze bei der EU-Kommission notifiziert und wann kann
es nach Einschätzung der Bundesregierung in Kraft treten?
Die Förderrichtlinie für elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge wurde am
6. November 2020 bei der Europäischen Kommission notifiziert. Am 22. Juli
2021 wurde die Förderrichtlinie durch die Europäische Kommission genehmigt
und am 2. August 2021 wurden die entsprechende Förderrichtlinie sowie der
erste Förderaufruf veröffentlicht.
35. Für viele neue Lkw und neue Sattelzugmaschinen wurden im Rahmen
der „Richtlinie zur Förderung der Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte“
Zuschüsse bewilligt (bitte nach Antriebsarten der Neufahrzeuge
aufschlüsseln) (
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramm
e/Flottenerneuerung/Flottenerneuerung_node.html;jsessionid=A5AB2EC
769EE610A840882377613F99A.live21322)?
36. Wie verteilt sich die Anzahl der erfolgten oder geplanten
Verschrottungen der Bestandsfahrzeuge als Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Förderung auf die einzelnen Schadstoffklassen?
39. In wie vielen Fällen wurde bzw. wird ein Altfahrzeug der
Schadstoffklasse V oder EEV verschrottet und ein Neufahrzeug mit Dieselantrieb
erworben (bitte nach Schadstoffklassen der Altfahrzeuge aufschlüsseln)?
Die Fragen 35, 36 und 39 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Mit Stand 1. Juli 2021 wurden für den Austausch von 7 146 Fahrzeugen (bzw.
anzuschaffende Neufahrzeuge) Zuschüsse bewilligt. Auf Basis der bisher
erfolgten 4 940 Zwischennachweise ergibt sich nachfolgende Zuteilung
hinsichtlich Schadstoffklassen der zu verschrottenden und Antriebsarten der
anzuschaffenden Fahrzeuge:
• 895 Bestandsfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 0 bis Euro IV
zuzuordnen,
• 4 045 Bestandsfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro V bzw. EEV
zuzuordnen,
• 4 748 Neufahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI mit Dieselantrieb,
• 192 Neufahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI mit Gasantrieb.
37. Wie viele Altfahrzeuge wurden bislang verschrottet?
38. Wie viele Altfahrzeuge wurden noch nicht verschrottet, obwohl das
Neufahrzeug bereits zugelassen wurde?
Die Fragen 37 und 38 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Verwertungsnachweise wurden der Bewilligungsbehörde zum derzeitigen
Verfahrensstand noch nicht vorgelegt, sodass hierzu keine Angaben vorliegen.
40. Wie hoch fallen die abgerufenen Mittel aus dieser Förderrichtlinie
bislang aus (bitte einmal nach Schadstoffklassen der Altfahrzeuge und
einmal nach Schadstoffklassen der Neufahrzeuge aufschlüsseln)?
Die abgerufenen Mittel zum Stand 1. Juli 2021 sind aus nachstehender Tabelle
ersichtlich:
Auszahlungsvolumen (in Euro) berücksichtigter Bestandsfahrzeuge mit
Euro 0 Euro I Euro II Euro III Euro IV Euro V Euro EEV
290.000 160.000 770.000 3.230.000 3.030.000 38.385.000 16.395.000
7.480.000 54.780.000
62.260.000
Auszahlungsvolumen (in Euro) bewilligter Neufahrzeuge mit
Euro VI
(Dieselantrieb)
Euro VI
(Gasantrieb) Elektroantrieb
Wasserstoff-/
Brennstoff-
Zellenantrieb
59.620.000 2.640.000 0 0
62.260.000
41. Welche im Beschluss zum 4. Spitzengespräch der Konzertierten Aktion
Mobilität geforderten „bestimmte[n] Umweltvorteile“ müssen die
Neufahrzeuge mit konventionellen Antrieben zusätzlich zur Tatsache, dass es
sich um Neufahrzeuge der aktuellen Abgasstufe Euro VI handelt,
aufweisen, um eine Förderung zu erhalten (
https://www.bundesregierung.de/bre
g-de/aktuelles/4-spitzengespraech-der-konzertierten-aktion-mobilitaet-tra
nsformation-unterstuetzen-wertschoepfungsketten-staerken--1815818)?
42. Inwiefern wurde in diesem Zusammenhang das im Beschluss genannte
Beispiel umgesetzt, dass das Neufahrzeug „niedrige CO2-Emissionen“
als zusätzlichen Umweltvorteil gegenüber anderen Neufahrzeugen mit
konventionellen Antrieben aufweisen muss?
43. Auf welche Weise wurde die Maßgabe aus dem Beschluss zum 4.
Spitzengespräch der Konzertierten Aktion Mobilität umgesetzt, in diesem
Förderprogramm als „besonderen Anreiz zum Umstieg auf alternative
Antriebe […] Elektro- und Wasserstoffantriebe stärker [zu] fördern als
konventionelle Antriebe“?
Die Fragen 41 bis 43 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das durch das BMVI aufgelegte Förderprogramm zum Flottenaustausch
schwerer Nutzfahrzeuge sieht neben der Möglichkeit der Gewährung einer
Zuwendung für den Erwerb eines alternativ angetriebenen Nutzfahrzeugs (mit
Elektro- oder Wasserstoff-/Brennstoffzellantrieb) auch eine Bezuschussung der
Anschaffung konventionell angetriebener Nutzfahrzeuge der Schadstoffklasse
Euro VI (diesel- oder gasbetrieben) vor.
Das Programm wurde bislang in erfreulichem Umfang im Markt angenommen.
Neben der Umsetzung klimaschutzrelevanter Beiträge hat es insbesondere
während der Corona-Pandemie einen nicht unerheblichen Wirtschaftsimpuls
bewirken können. Es sieht vor, dass Lkw der Schadstoffklasse Euro VI zur
Absenkung des CO2-Emissionsniveaus im Zeitpunkt ihrer Auslieferung mit
rollwiderstandsoptimierten Reifen ausgestattet sein müssen. Zudem werden durch die
Förderung der Ausstattung mit sogenannter intelligenter Trailer-Technologie
weitere erhebliche Effizienzreserven im Betrieb gehoben und damit der
Energieverbrauch des Fahrzeuggespanns gemindert.
Zur weiteren Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit müssen alle
Neufahrzeuge, die auf Grundlage des vorgenannten Programms angeschafft werden,
verbindlich über ein Abbiegeassistenzsystem verfügen.
Seit dem 26. Juli 2021 ist es möglich, Anträge auf Gewährung einer
Zuwendung auf Grundlage des Folgeprogramms zu stellen. Die Gewährung einer
Zuwendung hängt maßgeblich davon ab, ob das Neufahrzeug einen bestimmten
CO2-Wert unterschreiten wird, dessen Festlegung sich an den seitens der
Europäischen Kommission erhobenen Monitoringdaten orientiert, und welche CO2-
senkende Zusatzausstattung im Neufahrzeug verbaut sein wird.
44. Wie viel Prozent der Fahrleistung im schweren Straßengüterverkehr wird
vor dem Hintergrund der Zielstellung der Bundesregierung bereits heute
elektrisch oder auf Basis strombasierter Kraftstoffe erbracht?
Die Erhebung der Daten für die Güterkraftverkehrsstatistik basiert auf
Stichproben. Der Anteil an elektrischen oder strombasierten Antriebsarten an diesen
Stichproben ist zu gering, um belastbare Aussagen zu treffen.
45. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gemäß ihres
„Gesamtkonzepts klimafreundliche Nutzfahrzeuge“ in der Skalierungsphase der
Infrastruktur bereits unternommen, damit „die praktische Einsetzbarkeit in
realen logistischen Prozessen erprobt“ wird, welche „Innovationscluster“
mit welchen Akteuren, Maßnahmen und Zielen wurden bereits gebildet,
und welche Ergebnisse gibt es bislang?
46. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gemäß ihres
„Gesamtkonzepts klimafreundliche Nutzfahrzeuge“ in der Skalierungsphase der
Infrastruktur mit Blick auf die verschiedenen Antriebstechnologien bereits
unternommen, damit „ausstehende Entwicklungsschritte gegangen“
werden, welche „Technologieprojekte“ mit welchen Akteuren, Maßnahmen
und Zielen wurden bereits gebildet, und welche Ergebnisse gibt es
bislang?
47. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gemäß ihres
„Gesamtkonzepts klimafreundliche Nutzfahrzeuge“ in der Skalierungsphase der
Infrastruktur mit Blick auf die verschiedenen Antriebstechnologien bereits
unternommen, damit „Standards gesetzt“ werden, welche Standards und
Normen sind betroffen, welche Standards und Normen wurden bereits
festgelegt, und welche Akteure und Gremien wurden dabei eingebunden?
48. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gemäß ihres
„Gesamtkonzepts klimafreundliche Nutzfahrzeuge“ in der Skalierungsphase der
Infrastruktur mit Blick auf die verschiedenen Antriebstechnologien bereits
unternommen, damit „konkrete Pläne für einen flächendeckenden
Aufbau der erforderlichen Infrastruktur erarbeitet“ werden, wie weit
fortgeschritten sind diese Pläne, durch wen werden sie erstellt, und wann sollen
sie abgeschlossen und veröffentlicht werden?
Die Fragen 45 bis 48 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für den Markthochlauf von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben werden
entsprechend dem „Gesamtkonzept klimafreundliche Nutzfahrzeuge“
Technologie- und Erprobungsprojekte sowie Innovationscluster initiiert und
Ad-hoc-Task-Forces (siehe Antwort zu Frage 53) durchgeführt. Damit sollen
im Rahmen der „Skalierungsphase“ bis 2023/2024 offene technologische
Fragen geklärt und Standardisierungs- und Normungsprozesse beschleunigt
werden. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen der Skalierung der Technologien
sowie der Entscheidung über den weiteren Infrastrukturausbau in der „Roll-out-
Phase“. Für alle drei im Gesamtkonzept adressierten Technologien befinden
sich Projekte in der Planungsphase.
Zur Erprobung des Einsatzes von batterieelektrischen Nutzfahrzeugen im
Fernverkehr hat sich ein branchenübergreifendes Konsortium aus
Nutzfahrzeugherstellern, Ladeinfrastrukturlieferanten und -betreibern sowie
wissenschaftlichen Partnern gebildet. Das Konsortium hat Anfang 2021 eine Projektskizze im
Rahmen der BMVI-Förderrichtlinie Elektromobilität eingereicht und wurde zur
Antragsstellung aufgefordert.
Für den Bereich der Brennstoffzellenfahrzeuge werden Vorhaben mit
Nutzfahrzeugbezug im Rahmen des laufenden „Important Project of Common European
Interest (IPCEI)“-Verfahrens für Wasserstoffanwendungen ein wichtiger
Baustein sein.
Die Oberleitungstechnologie wird als Infrastruktur für das „dynamische Laden“
beziehungsweise „Laden während der Fahrt“ von Hybrid-, Batterie- und
Brennstoffzellenfahrzeugen verstanden. Basierend auf den Erkenntnissen der
laufenden Pilotvorhaben mit Oberleitungs-Verbrenner-Hybridfahrzeugen in Hessen,
Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg plant das BMVI die kurzfristige
Einrichtung von Innovationsclustern zur Erprobung des „dynamischen Ladens“
von Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeugen.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am
1. Juli 2021 auf Grundlage der Förderrichtlinie „Elektromobil“ einen mit rund
80 Mio. Euro unterlegten Förderaufruf veröffentlicht, der insbesondere FuE-
Projekte für elektrifizierten Schwerlastverkehr und gewerblichen
Personenverkehr inkl. der erforderlichen Infrastrukturen und „Electric Road Systems“ zum
Gegenstand hat.
49. Welche „Nutzungsszenarien (Use Cases)“ wurden in diesem
Zusammenhang wie angekündigt „bis zum Sommer 2021“ identifiziert?
Im Rahmen der Umsetzung des „Gesamtkonzepts klimafreundliche
Nutzfahrzeuge“ hat das BMVI das wissenschaftliche Begleitkonsortium der Mobilitäts-
und Kraftstoffstrategie (MKS) beauftragt, geeignete „Use Cases“ für den
Straßengüterverkehr als eine Basis für den Infrastrukturaufbau zu identifizieren.
Erste Ergebnisse wurden auf der 2. Konferenz Nutzfahrzeuge am 22. Juni 2021
durch das BMVI vorgestellt und sind auf der Webseite (abrufbar unter: https://
www.klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de) unter dem Menüpunkt
Gesamtkonzept/Task-Forces & Studien einsehbar.
50. Welche der angekündigten Gespräche „mit den EU-Mitgliedstaaten und
insbesondere mit unseren Nachbarländern“ wurden bereits geführt und
inwiefern ist es gelungen, „einen koordinierten europaweiten
Infrastrukturausbau anzuregen“?
Der Austausch mit der Europäischen Kommission, mit europäischen
Mitgliedstaaten und weiteren internationalen Akteuren ist ein wichtiges Mittel, um
einerseits an vorhandene Erfahrungen anschließen zu können und andererseits
die nationalen Erkenntnisse für einen grenzüberschreitenden Einsatz
emissionsfreier Lkw einbringen zu können.
Als Teil des „Fit-for-55“-Programms der Europäischen Kommission wird die
Novelle zur Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe (AFID) weitere Schritte für einen koordinierten Infrastrukturaufbau für
alternative Antriebe etablieren. Die Bundesregierung bringt sich hierbei aktiv in
die Diskussion ein und wird Gespräche mit der Europäischen Kommission und
den EU-Mitgliedstaaten führen.
51. Ist der Zeitplan, ab Ende 2023 die „Roll-out-Phase“ zu beginnen,
weiterhin aktuell und wenn nein, welche Verzögerungen bestehen, und wie
lauten die Gründe dafür?
Der im „Gesamtkonzept klimafreundliche Nutzfahrzeuge“ genannte Zeitplan
ist weiterhin aktuell.
52. Wann wurde der „übergeordnete Rat auf Ebene hochrangiger
Entscheidungsträger“ eingesetzt, wer ist Mitglied dieses Rates, wie viele
Sitzungen (bitte mit Angabe der Daten) hat es bislang gegeben, und welche
Ergebnisse hat der Rat bislang hervorgebracht?
Die Einbindung eines übergeordneten Rats mit Vertretern von
Fahrzeugherstellern, Anwendern, Infrastrukturbereitstellern, Energiewirtschaft und weiteren
relevanten Akteuren dient dem Einbezug der Perspektive der betroffenen Akteure
in die Umsetzung des „Gesamtkonzeptes klimafreundliche Nutzfahrzeuge“.
Der Rat soll anlassbezogen einberufen werden.
Die Akteure sind erstmals auf Einladung von Bundesminister Andreas Scheuer
auf dem Nutzfahrzeuggipfel am 11. November 2020 zusammengekommen. In
diesem Rahmen wurde das Gesamtkonzept klimafreundliche Nutzfahrzeuge
vorgestellt (abrufbar unter:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Video/Youtu
be/nutzfahrzeuggipfel-11-11-2020.html).
Die 2. Konferenz Nutzfahrzeuge am 22. Juni 2021 diente dem gegenseitigen
Austausch über die seitens der Akteure und der Bundesregierung bereits
erfolgten und die geplanten weiteren Umsetzungsschritte des Gesamtkonzepts
klimafreundliche Nutzfahrzeuge (abrufbar unter:
https://www.bmvi.de/DE/Themen/
Mobilitaet/Mobilitaets-Kraftstoffstrategie/Konferenz-Nutzfahrzeuge/konferenz-
nutzfahrzeuge.html).
53. Wann wurden die „temporäre[n] Ad-hoc-Task-Forces“ jeweils eingesetzt,
welche Themen bearbeiten sie jeweils, wer ist jeweils Mitglied dieser
Task-Forces, wie viele Sitzungen (bitte mit Angabe der Daten) hat es
bislang jeweils gegeben, und welche Ergebnisse haben sie bislang jeweils
hervorgebracht?
Die erste Task-Force im Rahmen der Umsetzung des Gesamtkonzepts
klimafreundliche Nutzfahrzeuge hat von Februar bis April 2021 stattgefunden. Mehr
als 60 beteiligte Akteure haben in dieser Task-Force einen Kriterienkatalog der
Mindeststandards bei der Umrüstung von konventionellen Nutzfahrzeugen auf
alternative Antriebe erarbeitet (abrufbar unter:
https://www.bmvi.de/SharedDoc
s/DE/Anlage/StV/ergebnisbericht-umruestung-nutzfahrzeuge.pdf?__blob=publi
cationFile) und damit eine wichtige Grundlage für den Markthochlauf
umgerüsteter Nutzfahrzeuge geschaffen. Die Akteure sind in vier Workshops am
11. März 2021 sowie in der Abschlussveranstaltung am 22. April 2021
zusammengekommen.
Zur Vorbereitung des bundesweiten Infrastruktur-Roll-outs richtet das BMVI
sogenannte „Backcasting“-Task-Forces ein. Diese identifizieren notwendige
Planungs-, Genehmigungs- und Entscheidungsschritte für den Aufbau
öffentlich zugänglicher Tank- und Ladeinfrastruktur (stationäres und dynamisches
Laden). Im Juni 2021 hat die entsprechende Task-Force für die stationäre
Ladeinfrastruktur für Fernverkehrs-Lkw unter Einbindung der Nationalen Leitstelle
Ladeinfrastruktur begonnen. Im Herbst 2021 folgen die Task-Forces für das
dynamische Laden mit der Oberleitungstechnologie sowie die Lkw-
Wasserstofftankstelleninfrastruktur.
54. Wie hoch wären die rechnerischen Steuermehreinnahmen, die sich bei
einer Besteuerung des als Kraftstoff in Straßenfahrzeugen genutzten
Erdgases (CNG/LNG) mit dem regulären Energiesteuersatz gemäß § 2
Absatz 1 Energiesteuergesetz ergeben, in den Jahren 2017 bis 2020
ausgefallen (bitte nach Jahren und möglichst nach Fahrzeugarten
aufschlüsseln)?
Die rechnerischen Energiesteuermindereinnahmen für als Kraftstoff
verwendetes Erdgas sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Eine Aufschlüsselung
nach Fahrzeugarten ist im Steuerrecht nicht vorgesehen. Des Weiteren liegen
für Erdgas die vollständigen Zahlen für 2020 noch nicht vor.
Energiesteuer 2017 2018 2019 2020
Erdgas als Kraftstoff
Angemeldete Menge in MWh 1.488.660 1.831.598 1.714.237 –
Differenz zum Regelsteuersatz je
MWh
17,90 Euro 17,90 Euro 17,90 Euro 17,90 Euro
Rechnerische Mindereinnahmen 26,65 Mio. Euro 32,79 Mio. Euro 30,68 Mio. Euro –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]