[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz,
Dr. Irene Mihalic, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31282 –
Verschlusssachen als Herausforderung für die Gewährleistung von Transparenz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der als Verschlusssachen eingestuften Informationen in deutschen
Behörden hat in den letzten Jahren nach Wahrnehmung der Fragestellenden
zugenommen. Dadurch wird die Möglichkeit, Ansprüche auf Zugang zu
amtlichen Informationen – etwa nach dem Informationsfreiheitsgesetzes des
Bundes (IFG) oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Gesetzen – geltend zu
machen, deutlich eingeschränkt.
Geheimhaltung besonderer und bestimmter Informationen kann in einem
Rechtsstaat gerechtfertigt und notwendig sein – beispielsweise aus Gründen
des Persönlichkeitsschutzes oder des Staatswohls. Geheimhaltungsinteressen
dürfen jedoch nicht vorgeschoben werden, um Aufklärung und in einem
demokratischen Rechtsstaat notwendige Kontrolle missbräuchlich zu
verhindern und Informationen dem öffentlichen Diskurs vorzuenthalten.
Transparenz hat für unsere Gesellschaft viele positive Effekte: Bezogen auf
Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung kann sie die Legitimation
politischer Entscheidungen erhöhen. Entscheidungsprozesse werden besser
nachvollziehbar, und der Allgemeinheit wird Mitbestimmung und Beteiligung an
demokratischen Prozessen ermöglicht. Wer von staatlichen Handlungen
mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, kann auch ganz persönliche Interessen
daran haben, staatliches Handeln zu verstehen oder sogar etwaige politische
Missstände aufdecken zu wollen. Transparenz kann dabei einen Beitrag zu
einem Rechtsstaat leisten, der die Bedürfnisse der Allgemeinheit ernst nimmt
und zugleich ein moderneres Verwaltungsverständnis lebt.
Um die beschriebenen positiven Effekte so weit wie möglich herbeizuführen,
müssen Einstufungen von Informationen als Verschlusssachen auf tatsächlich
geheimhaltungsbedürftige Inhalte beschränkt werden. Aufhebungen der
Einstufungen müssen unverzüglich erfolgen, wo Geheimhaltungen nicht mehr
nötig sind.
So ist beispielsweise die Aufklärung der Taten der rechtsterroristische
Vereinigung Nationalsozialistischer Untergrund („NSU“) noch immer nicht
abgeschlossen. Ganz im Gegenteil: Obwohl die Angehörigen der Betroffenen, aber
auch die Allgemeinheit ein großes Interesse daran haben, die Taten wie auch
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31682
19. Wahlperiode 21.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 21. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
die (politischen) Verantwortlichkeiten aufzuklären, werden für die Aufklärung
wichtige Dokumente mit Verweis auf ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit unter
Verschluss gehalten. Angesichts einer wachsenden rechtsextremen Vernetzung
und einer sich zuspitzenden rechtsterroristischen Bedrohungslage muss auch
unter Berücksichtigung der Schwere der Taten nach Ansicht der
Fragestellenden die Frage aufgeworfen werden, ob Transparenz dem Staatswohl nicht
besser dienen würde. Eine weitergehende Offenlegung der Akten könnte ein
entscheidender Schritt in Richtung einer umfassenden und transparenten
Aufklärung sein.
Trotz der Bedeutung für die Informationsfreiheit ist die öffentliche Datenlage
über die Anzahl von Verschlusssachen in öffentlichen Stellen sowie zu den im
Zusammenhang stehenden behördlichen Prozessen eher dünn. Das Wissen
über das Ausmaß und die Einstufungspraxis kann einen wichtigen Beitrag zu
Reformen für mehr Transparenz leisten.
Auch die Voraussetzungen, unter denen Whistleblowing im öffentlichen
Sektor erfolgen darf, sind derzeit nicht gesetzlich geregelt und auch nicht
abschließend geklärt. Da die rechtlichen Vorgaben vor allem von der
Rechtsprechung konkretisiert wurden, folgen für Beamte und andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes aus sozial erwünschten Hinweisen auf Rechtsverstöße
oder Meldungen bzw. Offenlegungen von Missständen oftmals empfindliche
Sanktionsrisiken. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Whistleblower-
Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937), die bis Dezember 2021 in nationales
Recht umgesetzt werden muss, müssen bestehende Fragen geklärt werden, um
rechtssichere Regelungen für Whistleblower – auch im öffentlichen Sektor –
schaffen zu können.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt grundsätzlich die Auffassung der Fragesteller, dass
Transparenz für unsere Gesellschaft viele positive Aspekte hat. Der dem
Staatswohl dienende Geheimschutz einerseits und das Ziel größtmöglicher
Transparenz staatlichen Handelns andererseits stehen allerdings zwangsläufig in einem
konkurrierenden Verhältnis zueinander, welches in einem steten Prozess auch
im Einzelfall immer wieder neu ausgelotet werden muss.
Informationen dürfen deshalb nur in den Fällen eingestuft werden, in denen
dies gesetzlich geboten ist, und auch nur so lange, wie es das notwendige
Erreichen der Schutzziele des Geheimschutzes erforderlich macht. Darauf zu achten,
ist von Rechts wegen ebenfalls die Aufgabe der zur Einstufung von
Informationen befugten amtlichen Stellen des Bundes.
Die Einstufung bestimmter Informationen kann – über die Darstellung der
Fragesteller hinausgehend – allerdings nicht nur „gerechtfertigt und notwendig“
sein; sie ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vielmehr gesetzlich
vorgeschrieben. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(SÜG) sind Verschlusssachen (VS) „im öffentlichen Interesse, insbesondere
zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes,
geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer
Darstellungsform“. Sie werden dann gemäß § 4 Absatz 2 SÜG entsprechend ihrer
Schutzbedürftigkeit in einen der dort definierten vier Geheimhaltungsgrade
eingestuft.
Die Bundesregierung weist den Vorwurf, Geheimhaltungsinteressen nur
vorzuschieben und durch willkürliche Einstufung von Informationen Aufklärungen
und demokratische Kontrolle missbräuchlich zu verhindern, entschieden
zurück. Die demokratische Kontrolle exekutiven Handelns gehört zu den
vorrangigen Aufgaben der Legislative und wird durch eine notwendige Einstufung
von Informationen nicht verhindert. Um ihre Kontrollaufgaben ungehindert
wahrnehmen zu können, müssen sich Mitglieder des Deutschen Bundestages
beispielsweise keiner vorherigen Sicherheitsüberprüfung unterziehen, sondern
erhalten Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes (§ 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 SÜG). Jedem Ausschuss des Deutschen Bundestages ist es
unbenommen, zu eingestuften Vorgängen in geheimer Sitzung zu beraten.
Spezielle, in geheimer Sitzung tagende Gremien wie das Parlamentarische
Kontrollgremium und die G 10-Kommission beraten praktisch ausschließlich über
geheimhaltungsbedürftige, eingestufte Vorgänge und üben eine wirksame
Kontrolle des staatlichen Handelns aus.
Aus den vorgenannten Gründen wurden und werden geheimhaltungsbedürftige
Akten im Zusammenhang mit den Taten der rechtsterroristischen Vereinigung
Nationalsozialistischer Untergrund („NSU“) umfassend einem – mit Blick auf
den Geheimschutz – eng umgrenzten Personenkreis zugänglich gemacht
(Untersuchungsausschüssen NSU I und II des Deutschen Bundestages,
entsprechenden Untersuchungsausschüssen in den Ländern und Justizbehörden in
Verfahren im Kontext des NSU). Nur in einigen wenigen Fällen unterblieb dies
unter Hinweis auf Geheimhaltungsbedürftigkeit.
1. In welchen Bundesministerien und nachgeordneten Bereichen erfolgt
noch eine papiergestützte Nachweisführung von Verschlusssachen
anhand von Verschlusssachen-Bestandsverzeichnissen, Verschlusssachen-
Quittungsbüchern, Verschlusssachen-Begleitzetteln, Verschlusssachen-
Empfangsscheinen, Verschlusssachen-Übergabeprotokollen sowie
Verschlusssachen-Vernichtungsprotokollen, und in welchen existiert eine
elektronische Nachweisführung von Verschlusssachen mit
Verschlusssachen-Registratursystemen (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Die Angaben sind der Tabelle zu Frage 1 in der Anlage* zu entnehmen. Es
wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des hiesigen Verständnisses der
Fragestellung nur Ressorts und deren nachgeordnete Behörden aufgeführt sind, die
mit Verschlusssachen (VS) ab dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“
(VS-V) und höher arbeiten.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat darauf hingewiesen,
dass es seine Angaben auf den ersten nachgeordneten Bereich beschränkt hat,
da sein unterstellter Bereich über eine vierstellige Anzahl an Dienststellen
verfügt. Mangels Möglichkeiten zur zentralen Aussteuerung könnten von Seiten
des BMVg ausschließlich dezentrale Abfragen über die ersten nachgeordneten
Bereiche sowie die nachfolgenden Hierarchien erfolgen. Deren Sichtung,
Kontrolle und Auswertung in Verbindung mit der anschließenden Bündelung und
Rückführung über die verschiedenen Ebenen würde insgesamt mehrere
Tausend Beschäftigte für einen Zeitraum von bis zu mehreren Monaten (je nach
Anzahl der VS) binden. Dieser unverhältnismäßig hohe Aufwand hätte die
Ressourcen in den betroffenen Arbeitseinheiten dieser Behörden vollständig
beansprucht und die dortige Arbeit zum Erliegen gebracht.
Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verwiesen, das bestätigt hat, dass das parlamentarische Informationsrecht unter
dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (siehe Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249).
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/31682 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
2. Werden Verschlusssachen in den Bundesministerien und den
nachgeordneten Behörden als solche registriert und erfasst, und wenn ja,
a) wie viele Verschlusssachen sind, soweit registriert, zurzeit in
Bundesministerien und den nachgeordneten Bereichen erfasst:
insgesamt,
für den Geheimhaltungsgrad „streng geheim“,
für den Geheimhaltungsgrad „geheim“ sowie
für den Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“;
Verschlusssachen (VS) werden entsprechend den Vorschriften der
Verschlusssachenanweisung des Bundes (VSA) behandelt und gemäß § 21 VSA
nachgewiesen.
Die Angaben zu den erfragten VS sind der Tabelle zu Frage 2a in der Anlage
zu entnehmen, soweit eine Ermittlung möglich war.*
Bei Behörden, die mangels elektronischer Auswertungsmöglichkeiten und/oder
aufgrund dezentraler Verwaltung des Aktenbestandes dazu keine oder keine
vollständigen Angaben tätigen können, ist in der Tabelle insoweit das Kürzel
„k. A.“ eingetragen. Zur Beantwortung müssten in acht Behörden (davon fünf
oberste Bundesbehörden und zwei Nachrichtendienste) mit insgesamt rund
24 000 Beschäftigten und einer Bestandszahl von Verschlusssachen mindestens
im obersten fünfstelligen Bereich die Dokumente in deren Ablagen händisch
ausgezählt werden. Dies würde bei einem Teil der Behörden die Durchsicht
mehrerer Zehntausend, bei einer Behörde gar mehrerer Millionen Belege
bedeuten. Der Aufwand hierfür würde die Ressourcen in den betroffenen
Arbeitseinheiten dieser Behörden für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig
beanspruchen und die dortige Arbeit zum Erliegen bringen.
Insofern wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verwiesen, das bestätigt hat, dass das parlamentarische Informationsrecht unter
dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (siehe Urteil des BVerfG vom 7.
November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249).
b) welchen Anteil nimmt die Anzahl der Verschlusssachen mit
elektronischer Nachweisführung und welchen die Anzahl der Verschlusssachen
mit papiergestützter Nachweisführung am Gesamtaktenbestand ein
(bitte nach ausgebender Stelle aufschlüsseln):
insgesamt,
für den Geheimhaltungsgrad „streng geheim“,
für den Geheimhaltungsgrad „geheim“ sowie
für den Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“;
Die Angaben sind der Tabelle zu Frage 2b in der Anlage* zu entnehmen,
soweit eine Ermittlung möglich war. Es ist jeweils die Anzahl der VS beider
Kategorien des VS-Gesamtaktenbestandes ausgewiesen.
Wo die Ermittlung der Zahlen mit einem zumutbaren Aufwand nicht möglich
war, enthält die Tabelle die Angabe „k. A.“. Zur Beantwortung müssten in neun
Behörden (davon fünf oberste Bundesbehörden und zwei Nachrichtendienste)
mit insgesamt rund 32 000 Beschäftigten und einer Bestandszahl von
Verschlusssachen mindestens im obersten fünfstelligen Bereich die Dokumente in
deren Ablagen händisch ausgezählt werden. Dies würde bei einem Teil der
Behörden die Durchsicht mehrerer Zehntausend, bei einer Behörde gar mehrerer
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/31682 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Millionen Belege bedeuten. Der Aufwand hierfür wäre enorm und würde die
Ressourcen in den betroffenen Arbeitseinheiten dieser Behörden für einen nicht
absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und die dortige Arbeit zum
Erliegen bringen. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verwiesen, das bestätigt hat, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (siehe Urteil des
BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249).
c) wie hat sich der Anteil an Verschlusssachen am Gesamtaktenbestand
der Bundesministerien und der nachgeordneten Bereiche seit 2011
entwickelt (bitte nach ausgebender Stelle und Jahren aufschlüsseln):
insgesamt,
für den Geheimhaltungsgrad „streng geheim“,
für den Geheimhaltungsgrad „geheim“ sowie
für den Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“?
Die Angaben sind der Tabelle zu Frage 2c in der Anlage* zu entnehmen, soweit
eine Ermittlung möglich war. Hier ist die Anzahl der in den jeweiligen
Kategorien von Geheimhaltungsgraden jährlich neu hinzugekommenen VS
ausgewiesen.
Wo die Ermittlung der Zahlen mit einem zumutbaren Aufwand nicht möglich
war, enthält die Tabelle die Angabe „k. A.“. Zur Beantwortung müsste in
29 Behörden eine Anzahl von Verschlusssachen mindestens im obersten
fünfstelligen Bereich händisch durchgesehen werden. Dies würde bei einem Teil
der Behörden die Durchsicht mehrerer Zehntausend, bei einer Behörde gar
mehrerer Millionen Belege bedeuten. Der Aufwand hierfür wäre enorm und
würde die Ressourcen in den betroffenen Arbeitseinheiten dieser Behörden für
einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und die dortige
Arbeit zum Erliegen bringen.
Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verwiesen, das bestätigt hat, dass das parlamentarische Informationsrecht unter
dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (siehe Urteil des BVerfG vom 7.
November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249).
3. Wie viele Verschlusssachen wurden seit der Einführung elektronischer
Bestandsverzeichnisse pro Jahr in Bundesministerien und den
nachgeordneten Bereichen erfasst (bitte nach ausgebender Stelle aufschlüsseln):
insgesamt,
für den Geheimhaltungsgrad „streng geheim“,
für den Geheimhaltungsgrad „geheim“ sowie
für den Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“?
Unter Berücksichtigung der Antwort zu Frage 1 liegen für die vier Behörden, in
denen eine elektronische Nachweisführung existiert, folgende Angaben vor:
Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist eine
Aufschlüsselung nach allen drei hier erfragten Geheimhaltungsgraden mit
zumutbarem Aufwand nur teilweise möglich, da das System keine entsprechende
Filterung ermöglicht. Trotz elektronischer Erfassung müsste hier zur
vollumfänglichen Beantwortung jede VS einzeln geöffnet und auf ihren Geheimhaltungs-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/31682 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
grad hin händisch erfasst werden. Dies würde mit den durchzusehenden rund
43 000 Verschlusssachen und einer geschätzten Bearbeitungszeit von einer
Minute pro Dokument einen Beschäftigten rund ein halbes Jahr oder drei
Beschäftige – und damit die gesamte VS-Registratur in ihrer derzeit pandemiebedingt
höchstzulässigen personellen Besetzung – knapp drei Monate komplett binden.
Im BMI wurden seit Einführung der elektronischen Nachweisführung
• im Jahr 2018 11 308 VS mit den Geheimhaltungsgraden VS – VERTRAU-
LICH/GEHEIM und acht VS mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GE-
HEIM,
• im Jahr 2019 11 772 VS mit den Geheimhaltungsgraden VS – VERTRAU-
LICH/GEHEIM und eine VS mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GE-
HEIM,
• im Jahr 2020 12 966 VS mit den Geheimhaltungsgraden VS – VERTRAU-
LICH/GEHEIM und vier VS mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GE-
HEIM und
• im Jahr 2021 7 043 VS mit den Geheimhaltungsgraden VS – VERTRAU-
LICH/GEHEIM und eine VS mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GE-
HEIM
elektronisch erfasst.
Eine Beantwortung der Frage für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
kann ebenfalls nur teilweise erfolgen, da auch nach Einführung elektronischer
Bestandsverzeichnisse dort in bestimmten Bereichen weiterhin eine
papiergestützte Nachweisführung existiert. Da deren Statistiken nicht mehr vorliegen,
müsste das papiergestützte Nachweissystem händisch durchsucht werden. Der
mit der Auszählung mehrerer Millionen Karten/Einzelnachweise verbundene
Aufwand würde die Ressourcen allein in der Abteilung Z des BfV für einen
nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum
Erliegen bringen.
Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verwiesen, das bestätigt hat, dass das parlamentarische Informationsrecht unter
dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (siehe Urteil des BVerfG vom 7.
November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249).
Im BfV wurden seit Einführung der elektronischen Nachweisführung
8 184 657 Verschlusssachen, im Bundeskriminalamt (BKA) 90 260
Verschlusssachen und im Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
71 588 Verschlusssachen elektronisch erfasst.
Hinsichtlich der Aufschlüsselung auf die verschiedenen Geheimhaltungsgrade
seit 2011 wird auf die Angaben in der Antwort bzw. Tabelle zu Frage 2c
verweisen.
Für den Zeitraum vor 2011, in denen beim BKA (seit 2001) und beim BSI (seit
2007) auch schon eine elektronische Nachweisführung existierte, ergab die
Abfrage folgende Aufschlüsselungen:
BKA 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
STRENG GEHEIM: 0 0 0 0 0 0 17 3 2 0
GEHEIM: 174 109 128 82 126 171 1001 2058 2293 3124
VS-VERTRAULICH: 1114 940 1171 1014 872 1196 2512 4240 4577 4188
BSI 2007 2008 2009 2010
STRENG GEHEIM: 0 0 0 0
GEHEIM: 353 556 240 345
VS-VERTRAULICH: 1733 1572 1341 1603
entfällt
Im Hinblick auf das BKA sind diese aufgrund der unterschiedlichen
Einführungszeitpunkte des elektronischen Bestandsverzeichnisses an den BKA-
Standorten (Wiesbaden: 2001, Berlin: 2006, Meckenheim: 2007) nur bedingt
aussagekräftig.
4. Wie viele Stunden pro Monat werden in den einzelnen Dienststellen mit
der Kontrolle verbracht, ob die Einstufungen den Vorschriften der
Verschlusssachenanweisung entsprechen (bitte soweit möglich
aufschlüsseln)?
Für die Einstufung ist gemäß § 15 VSA der jeweilige Herausgeber einer VS
verantwortlich. VS sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit nach § 4
Absatz 2 SÜG i. V. m. Anlage III zur VSA einzustufen. Sowohl die Entscheidung
über die Einstufung, als auch (anlassbezogene) Prüfungen und Kontrollen sind
in der Verwaltungspraxis fortwährende, dezentral stattfindende Prozesse in den
jeweiligen Arbeitseinheiten, die der Aufgabenwahrnehmung zuzurechnen sind
und nicht statistisch erfasst werden. Es können daher mit zumutbarem Aufwand
keine näheren Angaben zum Stundenaufwand im Sinne der Fragestellung
gemacht werden. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa die Antwort zu Frage 1) verwiesen.
Unabhängig davon bindet der Prozess der alljährlichen sogenannten
Altaktenöffnung gemäß § 19 Absatz 2 VSA (vgl. auch die Antworten zu den Fragen 6
und 7) erhebliche, aber ebenfalls nicht genau bezifferbare Zeitressourcen.
5. Wie, in welchen Abständen und mit welchen Ergebnissen führen die
Geheimschutzbeauftragen oder sonstige Mitarbeiter ihren Kontrollauftrag
aus § 63 Absatz 1 der Verschlusssachenanweisung (VSA) aus, und wie
wird die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorgaben der Norm
gewährleistet?
Bei § 63 Absatz 1 VSA handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Die Abfrage
ergab, dass die Einzelheiten zu den aufgrund dieser Norm stattfindenden
Kontrollen sich je nach Bundesministerium und nachgeordneten Behörden
erheblich unterscheiden. Sie sind auch abhängig davon, ob und bis zu welchem
Geheimhaltungsgrad und in welchem Umfang VS in der jeweiligen Dienststelle
überhaupt anfallen.
Nähere generelle Angaben zur Behördenpraxis sind insoweit daher nicht
möglich.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorgaben dieser
Norm obliegt gemäß § 7 VSA der jeweiligen Dienststellenleitung. Teilweise
wird die auf der Grundlage des § 63 Absatz 1 VSA ausgeübte Praxis in den
Bundesbehörden auch durch die Interne Revision geprüft (zum Beispiel im
BMI).
6. Wie regelmäßig und in welchen Verfahren wird in den
Bundesministerien und den ihnen nachgeordneten Behörden überprüft, ob
Verschlusssachen aus- oder abgestuft werden können?
Änderungen der Einstufung (Herauf- oder Herabsetzung) sind gemäß § 18
VSA durch den Herausgeber zu veranlassen, wenn sich die Schutzbedürftigkeit
der VS ändert. Entfällt hingegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer VS, hat
der Herausgeber nach § 19 Absatz 1 VSA die Einstufung aufzuheben.
Dies vorausgeschickt, erfolgen Überprüfungen der Einstufung anlassbezogen;
sie kommen darüber hinaus regelmäßig über Wiedervorlagekontrollen zum
Ablauf der Einstufungsfrist (§ 16 Absatz 2 VSA) zum Tragen.
Ein regelmäßiges, jährliches Verfahren ist in § 19 Absatz 2 VSA verankert: Die
darin geregelte sogenannte Altaktenöffnung geht zurück auf den
Kabinettsbeschluss vom 16. September 2009, mit dem eine zeitlich gestaffelte Regelung
zur Öffnung von Alt-Verschlusssachen des Bundes beschlossen wurde. Ziel war
und ist es, eingestuftes Schriftgut des Bundes, das sich im Bundesarchiv bzw.
bei den Ressorts und Behörden befindet, so weit wie möglich offenzulegen,
damit es durch Historiker, Journalisten und die Öffentlichkeit erschlossen werden
kann.
7. Wie viele Verschlusssachen wurden seit 2011 aus- oder abgestuft (bitte
nach Ausstufung und Abstufung nach Geheimhaltungsgraden
aufschlüsseln)?
Die Nachweise gemäß § 21 VSA bilden regelmäßig ausschließlich die aktuelle
Einstufung einer VS ab.
Ein Teil der Behörden konnte zu Aus-/Herabstufungen folgende Angaben
machen (teilweise auch differenziert nach Geheimhaltungsgraden):
Insgesamt wurden demnach 5 132 Verschlusssachen aus- bzw. herabgestuft.
Darunter befinden sich 4 715 Dokumente, zu denen von den Behörden keine
näheren Angaben gemacht wurden. Daneben liegen zu weiteren Unterlagen
folgende Angaben vor:
41 Verschlusssachen wurden von GEHEIM auf VS-V herabgestuft, drei
Verschlusssachen von GEHEIM auf „VS – Nur für den Dienstgebrauch“. 143
Verschlusssachen wurden von GEHEIM ausgestuft. 37 Verschlusssachen wurden
von VS-V auf „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ herabgestuft, 193 von VS-V
bzw. „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ausgestuft.
Der überwiegende Teil der Behörden erfasst Änderungen der
Geheimhaltungsgrade nach § 18 VSA (neben dem Vermerk auf dem Dokument selbst) nicht
separat und kann sie auch nicht aus den Systemen ermitteln, so dass Angaben
hierzu nur erfolgen könnten, wenn sämtliche VS einzeln händisch gesichtet
würden. Der Aufwand hierfür wäre enorm und würde die Ressourcen in den
betroffenen Arbeitseinheiten dieser Behörden für einen nicht absehbaren, aber
sehr langen Zeitraum vollständig beanspruchen und die dortige Arbeit zum
Erliegen bringen.
Die Bundesregierung weist im Übrigen darauf hin, dass seit 2012 (Beginn des
Verfahrens) im Rahmen der Altaktenöffnung gemäß § 19 Absatz 2 VSA bis
heute bereits sämtliche Vorgänge der Jahrgänge 1949 bis 1983 überprüft
wurden, die zur automatischen Offenlegung von VS-Einstufungen der
Geheimhaltungsgrade VS – VERTRAULICH und höher anstanden. Eine Statistik der
offengelegten VS wird auch insoweit in den Behörden nicht geführt, so dass eine
nähere zahlenmäßige Aussage auch für aufgehobene Einstufungen mit
zumutbarem Aufwand nicht getroffen werden kann. Gleichwohl lässt sich die
generelle Aussage tätigen, dass der weit überwiegende Teil der VS der
Geheimhaltungsgrade VS – VERTRAULICH und höher offengelegt worden ist; lediglich
in der Minderheit der Fälle wurde die Einstufung verlängert.
Es wird im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Vorbehalt der Zumutbarkeit (vgl. etwa die Antwort zu Frage 1)
verwiesen.
8. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf bezüglich der aktuellen
Einstufungspraxis und der rechtlichen Anforderungen zur Informationsfreiheit,
auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Oktober 2009, Az.: 7 C 21/08) zum
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), wonach eine formelle Einstufung als
Verschlusssache nicht genüge, um ein IFG-Begehren pauschal
auszuschließen, sondern stattdessen die materielle Richtigkeit der Einstufung
als Verschlusssache ausschlaggebend sei und diese in einem In-Camera-
Verfahren nach § 99 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
überprüft werden könne?
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009 gibt keinen
Anlass zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) oder der
Einstufungspraxis.
9. Wie häufig wurden IFG-Begehren seit 2011 mit dem Hinweis auf die
Einstufung als Verschlusssache abgewiesen (bitte aufschlüsseln)?
10. In wie vielen Fällen wurden Einstufungen als Verschlusssache seit 2011
bemängelt oder rechtlich angegriffen (bitte aufschlüsseln)?
12. In wie vielen Fällen wurden Dokumente, Dateien und Vorgänge auf eine
Bemängelung, einen rechtlichen Angriff oder ein In-Camera-Verfahren
hin aus- oder abgestuft und IFG-Begehren erfüllt (bitte aufschlüsseln)?
Die Fragen 9, 10 und 12 werden im Zusammenhang beantwortet.
Für die jährliche IFG-Statistik werden Daten zu den Versagungsgründen nach
dem IFG nicht erhoben. Ein IFG-Antrag kann auch bereits unzulässig sein oder
der Anwendungsbereich des IFG gemäß § 1 Absatz 3 IFG nicht eröffnet sein.
Weiterhin kann es sich um eine Bereichsausnahme gemäß § 3 Nummer 8 IFG
handeln. Für die Beantwortung der Frage wäre es daher erforderlich, sämtliche
IFG-Bescheide auf ihre Relevanz hinsichtlich der Fragestellung zu überprüfen.
Die Datenbasis für eine solche Überprüfung ist allerdings nicht einheitlich, da
die Aufbewahrungsfristen für IFG-Verfahren in den Ressorts durchaus
unterschiedlich geregelt sein können. So bewahrt das BMI Unterlagen zu IFG-
Verfahren lediglich fünf Jahre auf, so dass weiter zurückliegende Informationen
ohnehin nicht mehr vorhanden sind.
In den Jahren 2016 bis 2020 sind über 100 000 IFG-Anträge eingegangen.
Selbst wenn man von einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren ausginge, läge
der zu sichtende Aktenbestand der Verfahren, bei denen der
Informationszugang ganz oder teilweise abgelehnt wurde, für die Jahre 2016 bis 2020 bei
27 610 IFG-Vorgängen. Daher können nähere Angaben nicht mit zumutbarem
Aufwand ermittelt werden.
11. In wie vielen Fällen kam es zu einem In-Camera-Verfahren nach § 99
Absatz 2 VwGO?
Zwei Bundesbehörden haben insgesamt drei solcher Fälle gemeldet. Die weit
überwiegende Mehrzahl der anderen Bundesbehörden hat insoweit Fehlanzeige
gemeldet; bei einigen Behörden liegen dazu keine statistischen Daten vor.
13. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Erklärung gemäß
§ 96 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) abgegeben (bitte
aufschlüsseln), und welche weiteren Kenntnisse hat die Bundesregierung zur
praktischen Bedeutung der Norm?
Es wurden vom BMI (soweit zentral erfasst) acht und vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Sperrerklärung gemäß § 96
der Strafprozessordnung (StPO) abgegeben. Dabei ging es nur in sieben Fällen
um die Vorlage von Unterlagen. Alle übrigen Ressorts haben keine solchen
Erklärungen abgegeben oder führen keine Statistik dazu (Auswärtiges Amt
[AA]).
Die Vorschrift dient dazu, einen Ausgleich zwischen Gemeinwohlinteressen
und besonders schwerwiegenden Individualinteressen und der Pflicht zur
Erforschung der Wahrheit im Strafverfahren zu schaffen. Dabei sind die Schwere der
Straftat, die zu erwartende Sanktion, die Bedeutung des Beweismittels für die
Wahrheitsfindung und die Möglichkeit alternativer Verfahren zur
Wahrheitsforschung mit dem Grad und der Nähe der Gefahren für das Staatswohl
gegeneinander abzuwägen.
14. Hat die Bundesregierung die Forderung nach der Einführung einer
permanenten, unabhängigen Kontrollinstanz bewertet, welche im Streitfall
Einstufungen von Dokumenten, Dateien und Vorgängen überprüft (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/26221), und wie begründet sie ihre
Auffassung?
Die Bundesregierung hat diese Forderung bewertet und ist zu dem Ergebnis
gekommen, dass neben den aufgrund geltender Rechtslage bestehenden Gremien
die Einführung einer weiteren unabhängigen Kontrollinstanz nicht notwendig
ist. Das geltende Recht ist sachgerecht.
15. Hat die Bundesregierung eine Position zu der Ansicht (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/26221), dass eine generelle Befristung der
archivrechtlichen Schutzfristen vor dem Hintergrund des Transparenzanspruchs der
Bundesrepublik Deutschland (res publica) notwendig wäre, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält eine generelle Befristung der archivrechtlichen
Schutzfristen nicht für erforderlich. Die bei der Nutzung von Archivgut des
Bundes nach §§ 11, 12 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) zu beachtenden
differenzierten Schutzfristen sind aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht,
um sowohl den Informationsrechten und der Forschungsfreiheit einerseits als
auch notwendigen Geheimhaltungsinteressen mit Blick auf den Schutz des
Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten oder das Staatswohl
andererseits zu entsprechen. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur
Schutzfristverkürzung bieten zudem Möglichkeiten, im Einzelfall Informations- und
Transparenzinteressen den Vorzug zu geben. Seit der 2017 erfolgten
Novellierung des BArchG besteht diese Verkürzungsoption auch für Unterlagen, die den
Geheimhaltungsvorschriften des Bundes unterliegen. Die demgegenüber
einzige gesetzliche Möglichkeit einer Schutzfristverlängerung bei der
Geheimhaltungspflicht unterliegendem Archivgut ist im Interesse der
Informationszugangsfreiheit eng auszulegen und hat in der Praxis kaum Bedeutung.
16. Hat die Bundesregierung eine Position zu der Auffassung, dass vor dem
Hintergrund des Transparenzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland
(res publica) die Wiedereinführung der vollumfänglichen
Andienungspflicht der Nachrichtendienste gegenüber dem den Verschlusssache-
Bestimmungen unterfallenden Bundesarchiv notwendig wäre, und wenn,
wie begründet sie ihre Position?
17. Hat die Bundesregierung eine Position zu der Auffassung, dass vor dem
Hintergrund des Transparenzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland
(res publica) die Nachrichtendienste hinsichtlich allgemeiner
Informationen in die Liste der vom Informationsfreiheitsgesetz Verpflichteten
aufzunehmen sind, und wie begründet sie ihre Position?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung bietet der geltende Rechtsrahmen des
Archivsowie des Informationsfreiheitsrechts des Bundes einschließlich der
entsprechenden Rechtsprechung für den Bereich der Nachrichtendienste des Bundes
einen angemessenen Ausgleich der betroffenen Rechte und Interessen.
18. Hat die Bundesregierung ein Festhalten an dem – auf der zwischen
Europäischer Union und Mitgliedstaaten bestehenden Kompetenzordnung
basierenden – pauschalen Ausschluss von Angelegenheiten der nationalen
Sicherheit (Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937)
sowie für sämtliche als Verschlusssachen eingestuften Sachverhalte
(Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Richtlinie (EU) 2019/1937) im sachlichen
Anwendungsbereich des auf die Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/1937 in nationales Recht gerichteten Gesetzes bewertet, oder
erwägt die Bundesregierung, insofern eine zulässige überschießende
Umsetzung der Richtlinie (vgl. Dzida/Granetzny, NZA 2020, 1201 [1202])
zu veranlassen, und wie begründet sie ihre Haltung?
Die Bundesregierung hat die vielfältigen Fragestellungen, die sich bei der
erstmaligen Einrichtung eines horizontalen Hinweisgeberschutzsystems stellen,
intensiv diskutiert. Sie konnte allerdings über einen vom BMJV gemeinsam mit
dem für arbeitsrechtliche Fragen mitfederführenden Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2019/1937 keine Einigung erzielen.
Aufgrund des Ablaufs der Legislaturperiode bleibt es nun einer neuen
Bundesregierung vorbehalten, einen Gesetzentwurf für die Umsetzung dieser
Richtlinie vorzulegen.
19. Hat die Bundesregierung den bürokratischen Aufwand sowie die
Klarheit der Rechtslage für den privaten sowie für den öffentlichen Sektor für
den Fall bewertet, dass Richtlinie (EU) 2019/1937 nicht innerhalb der
Frist umgesetzt würde vor dem Hintergrund, dass Hinweisgeberinnen
und Hinweisgeber, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen,
sich voraussichtlich unmittelbar auf die Vorgaben der Richtlinie berufen
werden können?
Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie (EU) 2019/1937 läuft bis zum 17.
Dezember 2021. Die Bundesregierung geht aufgrund der umfangreichen
Vorarbeiten davon aus, dass die Richtlinienumsetzung in der nächsten Legislaturperiode
unverzüglich angegangen und zügig abgeschlossen werden kann.
20. Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass es erforderlich ist,
das Geheimschutzrecht des Bundes auf eine neue gesetzliche Grundlage
zu stellen, die insbesondere erstens der Grundrechtsrelevanz, dem
Demokratiegebot, der Transparenz und Informationsfreiheit, dem
Rechtsstaatsgebot (Gesetzesvorbehalt, der Kontrollmöglichkeit, Gewährung
effektiven Rechtschutzes), den Rechten des Deutschen Bundestages und seiner
Mitglieder sowie der Medienfreiheit gerecht wird sowie zweitens die
Möglichkeit regelmäßiger und auf Antrag erfolgender Überprüfung,
gegebenenfalls Beschränkung oder Aufhebung der Einstufung von
Informationen und Gegenständen als geheimhaltungsbedürftig durch eine
unabhängige Instanz gewährleistet (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10036,
dort Ziffer II.6 und Begründung dazu)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das geltende Geheimschutzrecht
den von den Fragestellern genannten Aspekten in ausreichender Weise gerecht
wird, ohne den Zweck und die Schutzgüter des staatlichen Geheimschutzes zu
gefährden.
Die über das geltende Recht hinausgehende Forderung nach Einrichtung einer
behördenübergreifenden unabhängigen Instanz zur Überprüfung der Einstufung
von Informationen und Gegenständen als geheimhaltungsbedürftig wird von ihr
schon aus Gründen der Praktikabilität abgelehnt.
Die Bundesregierung hält es somit nicht für erforderlich, das
Geheimschutzrecht auf eine neue gesetzliche Grundlage im Sinne der Fragesteller zu stellen.
Dabei verkennt sie es nicht, dass der staatliche Geheimschutz etwa aufgrund
technischer Weiterentwicklungen, neuer Gefahrenkonstellationen und sich
verändernder Lebenswirklichkeiten einem steten Wandel unterworfen ist, auf den
der Gesetz- bzw. Vorschriftengeber dann mit geheimschutzrechtlichen
Anpassungen reagieren muss.
Deshalb sind grundlegendere Novellierungen des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Verschlusssachenanweisung des Bundes in den Jahren 2017 bzw.
2018 vorgenommen worden.
21. Inwiefern hält die Bundesregierung es für erforderlich, die rechtlichen
Vorgaben zum In-Camera-Verfahren anzupassen (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/3921), und wie begründet sie ihre Auffassung?
Das in § 99 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelte
sogenannte In-Camera-Verfahren hat sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt.
Die genannte Vorschrift, die in ihrer heutigen Fassung seit 2002 – abgesehen
von sprachlichen Modernisierungen – unverändert geblieben und auch vom
Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2006 nicht
beanstandet worden ist, trägt dem Spannungsverhältnis zwischen
Geheimhaltungsschutz einerseits und den grundgesetzlichen Garantien des effektiven
Rechtsschutzes (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes – GG) sowie des
rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Absatz 1 GG) andererseits angemessen Rechnung.
Änderungsbedarf besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht.
Den von den Fragestellern in Bezug genommenen Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 18/3921 hat der Deutsche Bundestag in der 18.
Legislaturperiode nicht aufgegriffen.
22. Inwiefern hält die Bundesregierung die Einführung eines gerichtlichen
In-Camera-Verfahrens im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/1937, um die Rechtmäßigkeit der Offenlegung eines
Staatsgeheimnisses durch einen Whistleblower festzustellen und um sicherzustellen,
dass andere Rechtsgüter durch die Offenlegung nicht unangemessen
gefährdet werden für sinnvoll?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
Drucksache 19/31682 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31682 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31682 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31682 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31682 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31682 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31682 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]