[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald,
Sylvia Gabelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/31297 –
Ausmaß und Struktur geringfügiger Beschäftigung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Minijobs sind unsicher, niedrig entlohnt und führen zu Minirenten. Die
Corona-Pandemie machte die fehlende soziale Absicherung offensichtlich: Denn
viele Minijobbende verloren ihren Job und hatten weder Anspruch auf
Kurzarbeitergeld noch Arbeitslosengeld. Jüngst empfahl auch der Rat der Arbeitswelt
die stufenweise Abschaffung der geringfügigen Beschäftigung. Mit dieser
Kleinen Anfrage sollen genaues Ausmaß und Problemlagen der geringfügigen
Beschäftigung aktuell abgefragt werden.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Minijobs in Deutschland – jeweils bei ausschließlich und im Nebenjob
geringfügig entlohnten Beschäftigten sowie bei zeitgeringfügig
Beschäftigten (bitte die seit Januar 2020 bis aktuell verfügbaren monatlichen Daten
angeben sowie für 2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und 2020
Jahresdurchschnittswerte darstellen und nach Geschlecht und Alter – auch über 65 –
sowie nach Bund und Ländern, Ost und West differenzieren)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit gab es
im Juni 2020 insgesamt rund 7,08 Millionen geringfügig entlohnt Beschäftigte,
darunter rund 4,26 Millionen ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigte,
rund 2,82 Millionen im Nebenjob geringfügig entlohnt Beschäftigte und rund
0,24 Millionen (ausschließlich oder im Nebenjob) kurzfristig Beschäftigte.
Ergebnisse zu den Beschäftigten werden quartalsweise im Produkt „Beschäftigte
nach ausgewählten Merkmalen (Zeitreihe Quartalszahlen)“ veröffentlicht.
Dieses Produkt kann für Deutschland, für die Bundesländer sowie für Ost- und
Westdeutschland unter folgendem Link abgerufen werden:
http://bpaq.de/bmas-
a54. Ab Tabelle 8 können jeweils Daten zu den geringfügig entlohnt
Beschäftigten bzw. kurzfristig Beschäftigten differenziert nach Geschlecht und Alter
entnommen werden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31898
19. Wahlperiode 05.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5.
August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil
von geringfügig Beschäftigten an allen sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten – jeweils bei ausschließlich und im Nebenjob geringfügig
entlohnten Beschäftigten sowie bei zeitgeringfügig Beschäftigten (bitte
die seit Januar 2020 bis aktuell verfügbaren monatlichen Daten angeben
sowie für 2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und 2020
Jahresdurchschnittswerte darstellen und nach Geschlecht und Alter – auch über 65 – sowie
nach Bund und Ländern, Ost und West differenzieren)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit betrug
der Anteil der im Nebenjob geringfügig entlohnt Beschäftigten an allen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Juni 2020 insgesamt 8,5 Prozent
(2,82 Millionen im Nebenjob geringfügig entlohnt Beschäftigte bezogen auf
33,32 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte). Der Anteil der im
Nebenjob kurzfristig Beschäftigten (rund 32.000) betrug 0,1 Prozent.
Ausschließlich geringfügig Beschäftigte sind keine Untergruppe der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, ein Anteil kann daher nicht ausgewiesen
werden. Alternativ kann folgende Größenrelation gebildet werden: Auf 100
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte kommen rund 13 ausschließlich
geringfügig entlohnt Beschäftigte und knapp eine oder ein ausschließlich kurzfristig
Beschäftigte oder Beschäftigter (4,26 Millionen ausschließlich geringfügig
entlohnt Beschäftigte bzw. 0,21 Millionen ausschließlich kurzfristig Beschäftigte
bezogen auf 33,32 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte). Zu
weiteren Ergebnissen für die entsprechende Berechnung der Relation wird auf
das in der Antwort zu Frage 1 verlinkte Produkt verwiesen (Tabelle 1 –
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte).
Bei einer regionalen Betrachtung der Zahl der im Nebenjob geringfügig
Beschäftigten bezogen auf die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
ist zu beachten, dass die Haupterwerbstätigkeit in einem anderen Bundesland
als der Nebenjob ausgeübt werden kann. Insofern handelt es sich bei den
Ergebnissen solcher Berechnungen im statistischen Sinne nicht um Anteile,
sondern um Relationen.
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil
von jungen Beschäftigten bis 25 Jahre, die ausschließlich geringfügig
beschäftigt sind (bitte die seit Januar 2020 bis aktuell verfügbaren
monatlichen Daten angeben sowie für 2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und
2020 Jahresdurchschnittswerte darstellen und nach Geschlecht sowie
nach Bund und Ländern, Ost und West differenzieren)?
Um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu ermöglichen wird hier wie in
Frage 1 und 2 Bezug auf die geringfügig entlohnt sowie die ausschließlich
kurzfristig Beschäftigten genommen.
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit waren
im Juni 2020 von den insgesamt rund 4,26 Millionen ausschließlich
geringfügig entlohnt Beschäftigten rund 930.000 bzw. 21,8 Prozent im Alter von unter
25 Jahren. Von den insgesamt rund 0,21 Millionen ausschließlich kurzfristig
Beschäftigten waren rund 116.000 bzw. 56,0 Prozent jünger als 25 Jahre.
Weitere Ergebnisse werden quartalsweise im Produkt „Länderreport über
Beschäftigte (Quartalszahlen)“ veröffentlicht. Dieses Produkt kann für
Deutschland, für die Bundesländer sowie für Ost- und Westdeutschland unter
folgendem Link abgerufen werden:
http://bpaq.de/bmas-a55. Der Tabelle 3.1.2.2
können jeweils entsprechende Daten zu den ausschließlich geringfügig entlohnt
Beschäftigten entnommen werden, während Tabelle 3.2.2.2 Daten zu
ausschließlich kurzfristig Beschäftigten ausweist.
4. Wie viel Prozent der ausschließlich geringfügig entlohnten beschäftigten
Minijobbenden waren 2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und 2020 jeweils
weder Schülerinnen bzw. Schüler noch Studierende noch im Ruhestand
befindliche Personen?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
5. Wie viele Minijobbende haben sich seit 2013 nicht von der
Rentenversicherungspflicht befreien lassen (bitte jährlich sowohl Anzahl als auch
Anteile ausweisen)?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dieser Datenlage?
Die Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
veröffentlicht quartalsweise die Anzahl der gemeldeten geringfügig entlohnt
Beschäftigten. Zu den jeweiligen Stichtagen wird ebenso ermittelt, wie viele
Beschäftigte rentenversicherungspflichtig im Minijob sind. Die entsprechenden
Angaben können der Tabelle 1* im Anhang entnommen werden.
Der Anteil rentenversicherungspflichtiger Minijobber mag demnach zunächst
eher gering erscheinen. Zu berücksichtigen ist aber, dass rund 40 Prozent aller
geringfügig entlohnten Beschäftigungen als Nebenjob neben einer
sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wahrgenommen wurden. Diese
Minijobber sind bereits aufgrund der Hauptbeschäftigung
rentenversicherungspflichtig und erwerben Ansprüche auf das gesamte Leistungsspektrum der
gesetzlichen Rentenversicherung. Für sie ist die Zahlung von Rentenbeiträgen für
ihren Minijob weit weniger attraktiv als für sonstige geringfügig entlohnt
Beschäftigte. Zudem wird angenommen, dass sich insbesondere Schülerinnen und
Schüler, Studierende und im Ruhestand befindliche Personen verstärkt gegen
die Rentenversicherungspflicht entscheiden, auch wenn sie ausschließlich eine
geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.
6. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zu der Frage, ob
Minijobs ein Sprungbrett in reguläre Beschäftigung darstellen, und
welche Schlüsse zieht sie daraus?
Zur Beantwortung des ersten Teils der Frage wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/28245 verwiesen, im Übrigen auf die Antwort zu Frage 22.
7. Welcher Anteil von Arbeitgebern im gewerblichen Bereich beschäftigte
2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und 2020 mehr als einen Minijobbenden
(bitte jährlich nach Anzahl der Minijob-Beschäftigten getrennt
darstellen)?
Im Dezember 2020 meldeten insgesamt rund 1,74 Millionen gewerbliche
Arbeitgeber mindestens einen geringfügig entlohnt Beschäftigten bei der Minijob-
Zentrale. Genau einen Minijobber meldeten davon 47,7 Prozent der
Arbeitgeber. Mehr als einen Minijobber meldeten 52,3 Prozent der Arbeitgeber.
Weitere Ergebnisse können nachfolgender Tabelle A entnommen werden.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/31898 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Tabelle A: Zahl der Minijobs je Arbeitgeber im gewerblichen Bereich
Arbeitgeber
mit einem
Minijobber
Arbeitgeber
mit zwei und mehr
Minijobbern
absolut prozentual absolut prozentual
Dezember 2005 791.095 45,6 942.749 54,4
Dezember 2010 805.864 44,6 1.002.615 55,4
Dezember 2011 811.727 44,5 1.011.639 55,5
Dezember 2015 833.337 45,4 1.000.589 54,6
Dezember 2017 834.711 45,5 998.026 54,5
Dezember 2019 836.905 45,6 996.657 54,4
Dezember 2020 832.176 47,7 911.498 52,3
Quelle: Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
8. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn
Wirtschaftszweige mit der höchsten Anzahl an Minijob-Beschäftigten, und wie ist
die Verteilung auf die verschiedenen Abteilungen in den jeweiligen
Wirtschaftszweigen – jeweils bei ausschließlich und im Nebenjob
geringfügig entlohnten Beschäftigten sowie bei zeitgeringfügig Beschäftigten
(bitte die jüngst verfügbaren Daten angeben sowie für 2005, 2010, 2015,
2017, 2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte darstellen und nach
Geschlecht und Alter – auch ab 65 – sowie nach Bund und Länder, Ost und
West differenzieren)?
9. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn
Wirtschaftszweige mit dem höchsten Anteil an Minijob-Beschäftigten, und wie ist
die Verteilung auf die verschiedenen Abteilungen in den jeweiligen
Wirtschaftszweigen – jeweils bei ausschließlich und im Nebenjob
geringfügig entlohnten Beschäftigten sowie bei zeitgeringfügig Beschäftigten
(bitte die jüngst verfügbaren Daten angeben sowie für 2005, 2010, 2015,
2017, 2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte darstellen und nach Alter
und Geschlecht sowie nach Bund und Ländern, Ost und West
differenzieren)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit zu den
geringfügig entlohnt bzw. kurzfristig Beschäftigten nach Wirtschaftsabschnitten
und -abteilungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) 2008 können
der Tabelle 2* im Anhang entnommen werden.
Die Berechnung eines Anteils der geringfügig entlohnt bzw. kurzfristig
Beschäftigten eines bestimmten Wirtschaftszweiges an allen Beschäftigten dieses
Wirtschaftszweiges kann nur für die ausschließlich geringfügig entlohnt bzw.
ausschließlich kurzfristig Beschäftigten vorgenommen werden. Im Nebenjob
geringfügig entlohnt bzw. im Nebenjob kurzfristig Beschäftigte können mit
ihrer Haupterwerbstätigkeit und ihrem Nebenjob in verschiedenen
Wirtschaftszweigen tätig sein und stellen damit keine Teilgruppe der Beschäftigten des
Wirtschaftszweiges insgesamt dar. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden
Beschäftigte mit einem Nebenjob nur dem Wirtschaftszweig zugeschrieben, in
dem sie den Haupterwerb erzielen. Eine Berechnung des Anteils der im
Nebenjob geringfügig entlohnt Beschäftigten oder der im Nebenjob kurzfristig
Beschäftigten an allen Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges ist daher nicht
sinnvoll.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/31898 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
10. Welche Qualifikationsniveaus haben Minijob-Beschäftigte 2019 und
2020 nach Kenntnis der Bundesregierung – jeweils bei ausschließlich
und im Nebenjob geringfügig entlohnten Beschäftigten sowie bei
zeitgeringfügig Beschäftigten (bitte nach Geschlecht und Alter – auch ab 65 –
differenzieren), und wie stellen sich die Qualifikationsniveaus im
Vergleich dazu in der Gesamtwirtschaft dar?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit
verfügten im Juni 2020 von den ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten
23,6 Prozent und von den ausschließlich kurzfristig Beschäftigten 34,2 Prozent
über keinen (anerkannten) Berufsabschluss, während dies auf 13,7 Prozent aller
Beschäftigten zutraf.
Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 3* im
Anhang entnommen werden. Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten,
dass der Anteil der ausschließlich geringfügig entlohnt und der ausschließlich
kurzfristig Beschäftigten mit der Merkmalsausprägung „Keine Angabe zum
Berufsabschluss“ deutlich größer ist als bei den im Nebenjob geringfügig
entlohnt bzw. kurzfristig Beschäftigten sowie bei den Beschäftigten insgesamt.
11. Welche Tätigkeitsniveaus haben Minijob-Beschäftigte 2019 und 2020
nach Kenntnis der Bundesregierung – jeweils bei ausschließlich und im
Nebenjob geringfügig entlohnten Beschäftigten sowie bei
zeitgeringfügig Beschäftigten (bitte nach Geschlecht und Alter – auch ab 65 –
differenzieren), und wie stellen sich die Tätigkeitsniveaus im Vergleich dazu
in der Gesamtwirtschaft dar?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit übten
im Juni 2020 von den ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten
44,3 Prozent und von den ausschließlich kurzfristig Beschäftigten 74,3 Prozent
eine Helfertätigkeit aus, während 18,9 Prozent aller Beschäftigten als Helfer
tätig waren.
Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 4* im
Anhang entnommen werden.
12. Wie viele Minijob-Beschäftigte arbeiteten nach Kenntnis der
Bundesregierung 2019 und 2020 jeweils unterhalb ihres Qualifikationsniveaus
(bitte sowohl für ausschließlich und im Nebenjob geringfügig entlohnte
Beschäftigte als auch für zeitgeringfügig Beschäftigte ausweisen)?
Angenommen wird, dass Beschäftigte, die über einen anerkannten
Berufsabschluss verfügen und eine Tätigkeit als Helfer ausüben oder mit einem
akademischen Abschluss als Helfer oder Fachkraft tätig sind, unterhalb ihres
Qualifikationsniveaus beschäftigt sind. Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der
Bundesagentur für Arbeit übten demnach im Juni 2020 rund 874.000 der
ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten und rund 24.000 der
ausschließlich kurzfristig Beschäftigten eine Tätigkeit unterhalb ihres
Qualifikationsniveaus aus.
Weitere Ergebnisse können der Tabelle 5* im Anhang entnommen werden. Bei
der Interpretation der Daten ist der hohe Anteil mit Merkmalsausprägung
„Keine Angabe zum Berufsabschluss“ zu beachten, insbesondere bei ausschließlich
geringfügig entlohnt und ausschließlich kurzfristig Beschäftigten.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/31898 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
13. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl und der
Anteil von Minijobbenden mit einem befristeten Arbeitsvertrag an allen
Minijobbenden, und wie stellt sich der Anteil (der befristet Beschäftigten an
allen Beschäftigten) im Vergleich dazu in der Gesamtwirtschaft dar (bitte
die jüngst verfügbaren Daten angeben sowie für 2005, 2010, 2015, 2017,
2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte darstellen und nach Alter und
Geschlecht, sowie nach Bund und Ländern, Ost und West
differenzieren)?
Nach Auswertungen des Mikrozensus durch das Statistische Bundesamt hatten
im Jahr 2019 von den insgesamt rund 3,45 Millionen geringfügig Beschäftigten
rund 0,50 Millionen bzw. 14,5 Prozent einen befristeten Arbeitsvertrag. Von
den insgesamt rund 36,63 Millionen abhängig Beschäftigten waren rund
2,89 Millionen bzw. rund 7,9 Prozent befristet beschäftigt.
Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können den Tabellen 6 und
7* im Anhang entnommen werden.
14. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl und der
Anteil von Minijobbenden mit einem Beschäftigungsverhältnis in der
Arbeitnehmerüberlassung an allen Minijobbenden, und wie stellt sich der
Anteil (der Beschäftigten in der Arbeitnehmerüberlassung an allen
Beschäftigten) im Vergleich dazu in der Gesamtwirtschaft dar (bitte die
jüngst verfügbaren Daten angeben sowie für 2005, 2010, 2015, 2017,
2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte ausweisen und nach Alter,
Geschlecht sowie nach Bund und Ländern, Ost und West differenzieren)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit waren
im Juni 2020 rund 88.000 bzw. 1,2 Prozent der geringfügig Beschäftigten als
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer tätig, während dies rund 748.000
bzw. 2,0 Prozent aller Beschäftigten (sozialversicherungspflichtig und
ausschließlich geringfügig Beschäftigte) waren.
Weitere Ergebnisse können der Tabelle 8* im Anhang entnommen werden. Zu
Ergebnissen für die Jahre vor 2018 verweist die Bundesregierung auf ihre
Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/5462.
15. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl und der
Anteil von Minijob-Beschäftigten, die auf den Bruttostundenlohn bezogen
unterhalb der Niedriglohnschwelle entlohnt werden, an allen
Minijobbenden, und wie stellt sich der Anteil der Niedriglohnbeziehenden an
allen Beschäftigten im Vergleich dazu in der Gesamtwirtschaft dar (bitte
die jüngst verfügbaren Daten angeben sowie für 2005, 2010, 2015, 2017,
2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte ausweisen und nach Alter,
Geschlecht sowie nach Bund und Ländern, Ost und West differenzieren)?
16. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Bruttostundenlohn von Minijobbenden (bitte jeweils für ausschließlich
und im Nebenjob geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie für
zeitgeringfügig Beschäftigte getrennt ausweisen), und wie hoch ist dieser im
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/31898 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Vergleich dazu in der Gesamtwirtschaft (bitte die jüngst verfügbaren
Daten angeben sowie für 2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und 2020
Jahresdurchschnittswerte ausweisen und nach Alter, Geschlecht sowie nach
Bund und Ländern, Ost und West differenzieren)?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Angaben zu Bruttostundenlöhnen und dem sogenannten Niedriglohnbereich
werden vom Statistischen Bundesamt auf Basis der alle vier Jahre
stattfindenden Verdienststrukturerhebung zur Verfügung gestellt. Für die genannten Jahre
stehen lediglich Daten für das Berichtsjahr 2010 zur Verfügung. Es können
keine Aussagen über die gesamte Wirtschaft getroffen werden, da Betriebe mit
weniger als zehn Beschäftigten und Land- und Forstwirtschaft, Fischerei nicht
einbezogen wurden.
Die verfügbaren Informationen aus einer Sonderauswertung des Statistischen
Bundesamtes sind den Tabellen 9 und 10* im Anhang zu entnehmen. Im
Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort zu den Fragen 11 und 12
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/5462.
17. Wie viele Stunden arbeiten Minijobbende (bitte jeweils für
ausschließlich und im Nebenjob geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie für
zeitgeringfügig Beschäftigte getrennt ausweisen) nach Kenntnis der
Bundesregierung durchschnittlich pro Woche (bitte die jüngst verfügbaren Daten
angeben sowie für 2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und 2020
Jahresdurchschnittswerte ausweisen und nach Geschlecht und Alter – auch ab 65 –
sowie nach Bund und Ländern und Ost und West differenzieren)?
Nach Auswertungen des Mikrozensus durch das Statistische Bundesamt betrug
die durchschnittliche normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit von
geringfügig Beschäftigten im Jahr 2019 rund zwölf Stunden.
Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können den Tabellen 11 bis
14* im Anhang entnommen werden. Ergebnisse zur Arbeitszeit in der
Nebentätigkeit stehen ab dem Jahr 2015 zur Verfügung.
18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Arbeitsvolumen
von Minijobbenden (bitte jeweils für ausschließlich und im Nebenjob
geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie für zeitgeringfügig Beschäftigte
getrennt ausweisen), und welchem Vollzeitäquivalent entspricht dies
(bitte die jüngst verfügbaren Daten angeben sowie für 2005, 2010, 2015,
2017, 2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte ausweisen)?
Ergebnisse der IAB-Arbeitszeitrechnung zum Arbeitszeitvolumen der marginal
Beschäftigten und der Beschäftigten in Mehrfachbeschäftigungen sowie den
entsprechenden Vollzeitäquivalenten können der Tabelle 15* im Anhang
entnommen werden.
Nach Auswertungen des Mikrozensus durch das Statistische Bundesamt
wurden im Jahr 2019 rund 1,84 Milliarden Arbeitsstunden tatsächlich von
geringfügig Beschäftigten geleistet. Weitere Ergebnisse können Tabelle 16* im
Anhang entnommen werden. Ergebnisse zu den geleisteten Arbeitsstunden in der
Nebentätigkeit stehen ab dem Jahr 2015 zur Verfügung.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/31898 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
19. Wie hoch wären die zusätzlichen Einnahmen der Sozialkassen nach
Kenntnis der Bundesregierung, wenn ein kinderloser Minijob-
Beschäftigter mit dem durchschnittlichen Verdienst eines Minijobbers in der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung beitragspflichtig ist und
von der ersten Stunde an voll sozialversicherungspflichtig wäre (bitte
nach Sozialkassen aufschlüsseln)?
Zur eingeschränkten Aussagekraft der nachfolgenden Berechnungen, die sich
insbesondere aus dem hypothetischen Charakter der rechnerischen
Mehreinnahmen, die unter Ausblendung von Anpassungsreaktionen und
Leistungsansprüchen bestimmt wurden, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/5462 verwiesen. Für die Fragestellung werden die
Versicherungsbeiträge bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (sogenannter Minijob) im
gewerblichen Bereich mit einer regulären Verbeitragung verglichen. Der
Vorgabe folgend enthält der Beitragssatz zur Pflegeversicherung einen
Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozent und beträgt damit insgesamt 3,3
Prozent. Bei der Krankenversicherung wird ein kassenindividueller
Zusatzbeitragssatz in Höhe des Durchschnittswerts von 1,3 Prozent angesetzt, so dass sich
dort ein Beitragssatz von 15,9 Prozent ergibt. Da Minijobs bereits umfassend
versicherungs- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung
sind, ist eine gesonderte Betrachtung nicht erforderlich. Für die einzelnen
Versicherungszweige sind in der folgenden Tabelle B die für das Jahr 2021
geltenden Beitragssätze bei regulärer Verbeitragung und die Pauschalbeiträge bei
Minijobs aufgeführt. Zusätzlich sind die sich aus der Differenz der beiden Größen
rein rechnerisch ergebenden Mindereinnahmen je 100 Euro beitragspflichtigen
Entgelts angegeben.
Tabelle B: Beitragssätze bei regulärer Verbeitragung und bei geringfügiger
Beschäftigung
Versicherungszweig Regulärer Beitragssatz
Beitrag bei
geringfügig
entlohnter
Beschäftigung
Mehr(+)/
Mindereinnahmen(–)
für die Soz. v.
je 100 Euro
Rentenversicherung 18,6 % 15,0 % 3,60
Beitragsanteil des
Minijobbers bei
Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung
0 % 3,6 % –3,60
Krankenversicherung* 15,9 % 13,0 % 2,90
Arbeitslosenversicherung 2,4 % 0 % 2,40
Pflegeversicherung 3,3 % 0 % 3,30
Gesamt 40,2 % 31,6 % 8,60
* Allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent plus durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von
1,3 Prozent.
Der sich so ergebende individuelle Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung
von derzeit 40,2 Prozent überschreitet den Abgabensatz bei einem Minijob von
31,6 Prozent um 8,6 Prozentpunkte. Wenn wie in der Fragestellung unterstellt
wird, dass die Art der Verbeitragung keinen Einfluss auf das Arbeitsvolumen
hat, dann ergeben sich daraus rechnerische Mehreinnahmen von 8,60 Euro je
100 Euro beitragspflichtigen Entgelts, die sich wie in Tabelle B aufgeführt auf
die Versicherungszweige verteilen. Bei einem Entgelt von 320 Euro, das
gerundet dem monatlichen Durchschnittsverdienst 2019 von geringfügig entlohnt
Beschäftigten im gewerblichen Bereich entspricht, belaufen sich die
rechnerischen Mehreinnahmen mithin auf 27,52 Euro.
20. Wie viele Minijob-Beschäftigte (bitte jeweils für ausschließlich und im
Nebenjob geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie für zeitgeringfügig
Beschäftigte getrennt ausweisen) müssen nach Kenntnis der
Bundesregierung aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, und wie hoch waren 2005, 2010, 2015,
2017, 2019 und 2020 jeweils die Finanzmittel, die für aufstockende
Leistungen nach SGB II verausgabt wurden (bitte für jedes Jahr einzeln
angeben und nach Geschlecht, Alter, Wirtschaftszweig, sowie nach Bund und
Ländern, Ost und West differenzieren)?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu ausschließlich
geringfügig beschäftigten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) können den
Tabellen 1, 2, 5, 7, 8 und 9 der Veröffentlichung „Erwerbstätige erwerbsfähige
Leistungsberechtigte (Monats- und Jahreszahlen)“ entnommen werden. Die
Veröffentlichung kann unter folgendem Link abgerufen werden:
http://bpaq.de/
bmas-a28.
Die Höhe der Geldleistungen lässt sich näherungsweise mit der Jahressumme
der Zahlungsansprüche der Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) mit
mindestens einem ausschließlich geringfügig beschäftigten ELB abbilden.
Derzeit liegen aus der Standardberichterstattung Ergebnisse für die Jahre bis 2019
vor. Es liegen Auswertungen nach Bundesländern und Wirtschaftszweige der
WZ 2008 vor, in denen die ausschließlich geringfügig beschäftigten ELB tätig
sind, nicht jedoch nach Geschlecht und Alter. Eine Differenzierung der
Angaben nach „ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigte“, „im Nebenjob
geringfügig entlohnt Beschäftigte“, „ausschließlich kurzfristig Beschäftigte“ oder
„im Nebenjob kurzfristig Beschäftigte“ liegen nicht vor.
Grundsicherungsleistungen für beschäftigte Arbeitslosengeld II-Beziehende
fallen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an, da auch die Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen haben. Im Jahr 2019 gab es im
Jahresdurchschnitt 312.000 Regelleistungsbedarfsgemeinschaften mit
mindestens einem ausschließlich geringfügig beschäftigten ELB. Die
Zahlungsansprüche auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende für diese
Bedarfsgemeinschaften beliefen sich im Jahr 2019 auf 3,86 Mrd. Euro. Da eine
ausschließlich geringfügige Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des
Stundenlohns, nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ausreicht, handelt es
sich um einen Hinzuverdienst. Dies ist bei der Interpretation zu
berücksichtigen. Weitere Ergebnisse können den Tabellen 17 und 18* im Anhang
entnommen werden.
21. Wie viele Minijobber verloren nach Kenntnis der Bundesregierung seit
März 2020 ihren Job und mussten Arbeitslosengeld II beziehen?
Wie viele im Minijob beschäftigte Studierende verloren seit März 2020
ihren Job und konnten kein Arbeitslosengeld II beziehen?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/31898 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
22. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Erfahrungen der
Corona-Pandemie im Sinne einer besonderen Krisenbetroffenheit für
eine mögliche Reform der Minijobs – dies auch vor dem Hintergrund der
Empfehlung des Rates der Arbeitswelt, geringfügige Beschäftigung
stufenweise abzuschaffen (vgl. Arbeitswelt-Bericht 2021)?
Der Rat der Arbeitswelt hat sich in seinem Bericht kritisch mit der
geringfügigen Beschäftigung auseinandergesetzt und dabei auch auf den Rückgang der
geringfügigen Beschäftigung durch die Corona-Pandemie hingewiesen. Der
Rat empfiehlt die stufenweise Abschaffung der geringfügigen Beschäftigung.
Bei zukünftigen Überlegungen über Änderungen bei der geringfügigen
Beschäftigung werden die Aspekte, die für und gegen die geltenden Regelungen
sprechen, gegeneinander abzuwägen sein.
Es gibt gute Gründe für die geltenden Regelungen. Geringfügige Beschäftigung
dient als flexibles Instrument der Arbeitsmarktpolitik und trägt zur
Eindämmung von Schwarzarbeit bei. Sie zielt nicht darauf ab, den vollen
Lebensunterhalt zu gewährleisten. Sie bietet aber vielen Beschäftigten die Möglichkeit
eines unkomplizierten Hinzuverdienstes und einer Anpassung des
Beschäftigungsumfangs an die persönlichen Bedürfnisse. Auch wären bestimmte
Arbeitgeber und Branchen wie die Gastronomie und der Einzelhandel von einer
einschränkenden Regelung besonders betroffen.
Vorrang hat die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. So wurden in
dieser Legislaturperiode mit dem sogenannten Übergangsbereich die Anreize
für die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung gestärkt. Zum
1. Juli 2019 wurde die frühere Gleitzone mit ermäßigten
Arbeitnehmerbeiträgen zu einem Übergangsbereich weiterentwickelt. Die Entgeltobergrenze
wurde auf Arbeitsentgelte von bisher 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Zudem
führen fortan die verringerten Rentenbeiträge für diese
Beschäftigungsverhältnisse nicht länger zu geringeren Rentenansprüchen.
23. Wie lange dauerten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und 2020 Minijob-Arbeitsverhältnisse
durchschnittlich an (bitte nach Geschlecht und Alter differenzieren)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit betrug
im Jahr 2020 die mittlere Beschäftigungsdauer (Mediandauer) von beendeten
geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse 230 Tage.
Weitere Ergebnisse nach der erfragten Differenzierung können der Tabelle 19*
im Anhang entnommen werden. Da die Messung der Dauer der Beschäftigung
nur bis zur Einführung des Meldeverfahrens der Sozialversicherung im Jahr
1999 zurückreicht und für ältere Beschäftigungsverhältnisse kein Beginn-
Datum vorliegt, wurden Daten für das Jahr 2005 nicht ausgewiesen, da eine
Vergleichbarkeit nicht gegeben ist.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/31898 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 73 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 79 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 81 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 83 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 85 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 87 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 89 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 91 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 93 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 95 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 97 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 99 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 101 – Drucksache 19/31898
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 103 – Drucksache 19/31898
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