[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Sauter, Alexander Graf
Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/31371 –
Sachstand der Fähigkeit Schleppen der Marine
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aufgrund des hohen Alters der eingesetzten handelsüblichen Schlepper droht
der vollständige Wegfall der eigenen Fähigkeit Schleppen im küstennahen
Bereich der Ostsee (
https://www.kn-online.de/Kiel/Marineschlepper-Spiekeroog-
feierte-sein-50-jaehriges-Dienstjubilaeum). Zudem stellt sich nach Ansicht der
Fragesteller die Frage, wie die Marine kurzfristig und 24 Stunden am Tag bzw.
sieben Tage die Woche die Mobilitätsautarkie der Flotte unter gleichzeitig
dringend gebotener Gewährleistung der Sicherheit von Schlüsseltechnologie
(s. Weißbuch, zu U-Boote, S. 57 ff.) und ihrer fachmännischen Handhabe
durch Schleppleistungen sicherstellen kann. Schon heute kann die
Bundeswehr den 24/7-Regelbetrieb nach Schlussfolgerung der Fragesteller nicht
mehr aus eigenen Kapazitäten leisten und kauft die entsprechende
Dienstleistung bei privaten Anbietern ein (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 19/29166). Die Bundeswehr ist dabei nach
Informationen der Fragesteller ein gewöhnlicher Kunde ohne Anspruch auf Exklusivität
und hat damit keine 24/7-Mobilitätsgarantie seitens des Dienstleisters. Es
besteht auch im Ernstfall keine Leistungsgarantie seitens des privaten Anbieters.
Dies stößt in Teilen der Marine auf Kritik. Zudem ist es unklar, ob der Zukauf
der Schleppleistungen auf lange Sicht tatsächlich wirtschaftlicher ist als der
Erhalt und Aufwuchs eigener Fähigkeiten in diesem Bereich. Der Bedarf an
Fähigkeiten sollte sich auch von den Aufgaben in der Landes- und
Bündnisverteidigung ableiten und nicht ausschließlich unter wirtschaftlichen Aspekten
bewertet werden. Zur Stärkung der Landes- und Bündnisverteidigung muss
eine Initiative gestartet werden, die Schleppfähigkeit der Bundeswehr zu
erhöhen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31844
19. Wahlperiode 02.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
2. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Marineschlepper betreibt die Bundeswehr derzeit, an welchen
Standorten werden diese eingesetzt, und welche Schiffsklassen können
durch die Marineschlepper geschleppt werden?
2. Wie alt sind die Marineschlepper derzeit jeweils, und wann soll deren
jeweilige Nutzung nach derzeitigem Planungsstand auslaufen?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die Klasse und Anzahl sowie das geplante Nutzungsdauerende (NDE) und
Alter der Marineschlepper sind der anliegenden Übersicht zu entnehmen:
Heimathafen Klasse Typ Anzahl Alter NDE
Kiel 720 Bergungsschlepper 1 54 Jahre 2025
722 Seeschlepper 1 53 Jahre
725 A/B Hafenschlepper 3 34 Jahre
946 Schleppbarkasse 1 36 Jahre
Wilhelmshaven 722 Seeschlepper 1 53 Jahre 2025
725 A/B Hafenschlepper 3 31 Jahre
946 Schleppbarkasse 2 36 Jahre 2025
Warnemünde 945 Schleppbarkasse 1 32 Jahre 2025
Neustadt i.H. 945 Schleppbarkasse 2 29 Jahre 2025
Eckernförde 946 Schleppbarkasse 1 36 Jahre 2025
Die Hafenschlepper der Klasse 725 A/B verfügen über einen Pfahlzug von
maximal 23 Tonnen. Damit sind sie für alle Schiffsklassen der Marine, mit
Ausnahme des Einsatzgruppenversorgers (zu geringer Pfahlzug), einsetzbar.
Darüber hinaus werden alle Schiffe und Boote der NATO Partner und
befreundeten Nationen im Rahmen des „Host Nation Support“ bis maximal gleicher
Größenordnung bedient.
Die Schleppbarkassen werden zu stützpunktinternen Unterstützungsleistungen,
u. a. bei der Verholung von Ölschuten, Pontons und Pramen sowie bei Ein- und
Ausdockvorgängen, eingesetzt.
3. Inwiefern besteht über die eigenen Schleppfähigkeiten hinaus der Bedarf,
durch zivile Firmen und Schlepper Bedarfslücken zu schließen?
a) Falls ja, aufgrund welcher Ursachen besteht dieser Bedarf?
Die Fragen 3 und 3a werden zusammen beantwortet.
Grundsätzlich werden die Schleppbedarfe vorrangig durch die marineeigenen
Schleppeinheiten erbracht. Jedoch gibt es unterschiedliche Ursachen und
Gründe, die eine Bedarfsdeckung durch zivile Firmen erforderlich machen können.
Dazu zählen unter anderem:
– Personalvakanzen auf den Schleppeinheiten,
– Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst,
– fehlendes Personal (Urlaub, Krankheit, Fortbildungen),
– Technische Störungen sowie planmäßige Instandhaltungsvorhaben, und
– Fehlende Leistung – Pfahlzug.
Im Bereich Ostsee können zudem durch zeitgleiche Unterstützungsbedarfe in
den Stützpunkten Kiel und Eckernförde sowie beim Anlauf von größeren
Einsatzverbänden und zu Großveranstaltungen Bedarfslücken entstehen, die eine
Leistungserbringung durch zivile Firmen notwendig machen können.
4. Welche Sicherheitsvorkehrungen bestehen für Marineschlepper und
deren Besatzung bei ihrer Arbeit wie beispielsweise Maßnahmen, die
verhindern, dass sicherheitsrelevante Informationen und entsprechende
Kenntnisse über Eigenschaften von Waffensystemen durch Dritte
abgeschöpft werden können?
a) Bewertet die Bundesregierung diese bestehenden Vorkehrungen
entsprechend der gegenwärtigen Sicherheitslage als angemessen?
Die Fragen 4 und 4a werden zusammen beantwortet.
Die bestehenden Vorkehrungen werden als angemessen bewertet.
Da die Besatzungen der Schlepper der Deutschen Marine Angehörige der
Bundeswehr sind, gilt für diese – wie für alle anderen zivilen Angehörigen oder
Soldateninnen bzw. Soldaten der Bundeswehr – die Pflicht zur
Verschwiegenheit und somit zur Wahrung von Amts- und Dienstgeheimnissen. Dies schließt
ein, Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren sowie Versuchen Dritter,
nichtöffentliche Informationen über Angelegenheiten der Bundeswehr zu
erlangen, zu widerstehen und an die Sicherheitsbeauftragten der Dienststellen zu
melden.
Darüber hinaus üben die Besatzungen der Marineschlepper im Rahmen der
Schlepperunterstützung keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, die eine
Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz erfordert. Im
Rahmen ihrer regulären Tätigkeit erlangen die Schlepperbesatzungen keine
Kenntnisse über Eigenschaften von Waffensystemen.
b) Wurden in den vergangenen Jahren Anpassungen bei den
Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen oder sind dort Anpassungen geplant?
Die Überprüfung, ob mit der Wahrnehmung von Dienstposten bei der
Bundeswehr eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit verbunden ist, erfolgt in der Regel
jährlich. Davon abhängig werden ggf. erforderliche Sicherheitsüberprüfungen
gemäß des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes eingeleitet. Auch Zuversetzungen
auf Dienstposten werden zum Anlass genommen, nochmals zu prüfen, ob für
die Wahrnehmung des Dienstpostens der Zugang zu oder Umgang mit
Verschlusssachen erforderlich ist oder ob es sich um eine Tätigkeit in einer
besonders sicherheitsempfindlichen Stelle im Rahmen des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes handelt.
c) Inwiefern gelten diese Sicherheitsvorkehrungen simultan für
Mitarbeiter privater Schleppunternehmen?
Die Sicherheitsvorkehrungen gelten auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
privater Schleppunternehmen. Diese sind zur Verschwiegenheit und zur
Meldung aller Wahrnehmungen und Vorkommnisse, die eine Gefahr für die
Militärische Sicherheit erkennen oder vermuten lassen, aktenkundig zu belehren und
zu verpflichten. Durch die Tätigkeit der Schlepperunterstützung erfahren die
Besatzungen privater Schleppunternehmen weder sicherheitsrelevante
Informationen noch entsprechende Kenntnisse über Eigenschaften von
Waffensystemen.
5. Wie stellt die Bundesregierung bei privaten Schleppleistungen die
sachgerechte Handhabe, eine bedarfsorientierte Verfügbarkeit der Leistungen
und die Sicherheit für Besatzungen und Waffensysteme sicher, und kann
hierdurch dem Bedarf der Streitkräfte entsprochen werden?
Den bestehenden Anforderungen an die navigatorische und seemännische
Sicherheit bei Nutzung ziviler Schleppleistungen wird jederzeit Rechnung
getragen.
Schlepper agieren hierbei grundsätzlich nur auf Anweisung und nicht aus
eigenem Ermessen oder eigenen Vorstellungen. Die in den allgemein gültigen
Rahmenvereinbarungen (Schleppervereinbarung) aufgeführten Haftungsregelungen
unterstreichen dies. Es haftet in der Regel der auftraggebende Reeder und nicht
die Schlepperfirma für Schäden am Schlepper, am eigenen Schiff sowie an
Eigentum Dritter, die durch die Aktivitäten der bzw. des Schleppers sowie die
Befolgung von Schleppkommandos verursacht werden.
Die bedarfsgerechte Verfügbarkeit ziviler Schleppleistungen ist in den
geschlossenen Rahmenvereinbarungen festgelegt.
Auf die Antworten zu den Fragen 21 und 27 wird verwiesen.
6. Durch welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass
maritime Waffensysteme wie insbesondere U-Boote nicht durch
unsachgerechte Handhabe privater Schleppfirmen ausfallen?
In der nautischen Ausbildung der Wachoffiziere wird der Umgang mit
Schleppern, zivil und militärisch, berücksichtigt. Grundsätzlich sind Manöver immer
so anzulegen, dass mögliche Fehler der Beteiligten rechtzeitig erkannt und
ihnen entgegengewirkt werden kann.
Die Schlepperbesatzungen der marineeigenen Schlepper werden regelmäßig im
Umgang mit U-Booten geschult. Die zum Teil langjährigen Vertragspartner
verfügen ebenfalls über Handlungssicherheit im Umgang mit U-Booten.
Bei öffentlichen Ausschreibungen können sich auf Grund der spezifischen
Anforderungen nur qualifizierte zivile Schlepperfirmen mit der geforderten
Eignung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit bewerben.
7. Ist es zutreffend, dass der Ausfall eines einzigen U-Boots bereits
erheblichen negativen Einfluss auf den Gesamtbetrieb der U-Boote haben und
zu erheblichen Verspätungen und Einschränkungen im Betrieb führen
kann?
Sämtliche verfügbaren U-Boote werden gemäß des Jahresübungs- und
Einsatzplanes (JÜEP) unterschiedlichen Vorhaben zugeordnet. Daher kann der Ausfall
eines U-Bootes zum Ausfall oder zur Verschiebung einzelner Vorhaben führen.
8. Ist es möglich, dass eine nicht gegebene Schleppleistung durch private
Schlepper bis hin zum Komplettausfall des gesamten U-
Bootgeschwaders führen kann?
Wenn zur Einhaltung der navigatorischen und seemännischen Sicherheit
notwendige Schlepperunterstützung (zivil oder militärisch) nicht zur Verfügung
steht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein geplantes Auslaufen eines
oder mehrerer U-Boote verzögert wird. Dies ist insbesondere von den
vorherrschenden Wetterverhältnissen, vom Liegeplatz im Hafen und dem
vertretbaren Risiko im Verhältnis zum Auftrag abhängig. Ein „Komplettausfall“ des
gesamten U-Bootgeschwaders kann damit jedoch nicht gleichgesetzt werden.
9. Inwieweit bezieht die Antwort des Bundesministeriums der Verteidigung
auf die Schriftliche Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 19/29166 die
Sichtweise des Marinekommandos sowie der betroffenen operativen
Führung insbesondere hinsichtlich der zweiten Teilfrage (Gewährleistung
einer Mobilitätsautarkie der Flotte über 24 Stunden am Tag bzw. sieben
Tage die Woche unter gleichzeitig gebotener Gewährleistung der
Sicherheit von Schlüsseltechnologie und ihrer fachmännischen Handhabe durch
Schleppleistungen) ein?
a) Bestanden inhaltliche Unterschiede zwischen dem Antwortvorschlag
des Marinekommandos und der am Ende durch den
Parlamentarischen Staatssekretär versandten Antwort?
Falls ja, warum wurde der Antwortvorschlag des Marinekommandos
inhaltlich abgeändert?
Die Fragen 9 und 9a werden zusammen beantwortet.
Der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 34 des
Abgeordneten Christian Sauter auf Bundestagsdrucksache 19/29166 lag eine angemessen
berücksichtigte Zuarbeit des Marinekommandos zu Grunde.
10. Woraus ergibt sich das Datum 2025 für die Nutzungsdauer der
Hafenschlepper (siehe Antwort des Bundesministeriums der Verteidigung auf
die Schriftliche Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 19/29166)?
Das Nutzungsdauerende (NDE) für die Schleppfahrzeuge der Bundeswehr wird
regelmäßig evaluiert und im Rahmen des Teilportfolioberichtes Marine durch
den Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr (neu) festgelegt.
11. Ist es zutreffend, dass ein Hafenschlepper in der Ostsee zur
Instandsetzung in der Werft ist und die beiden anderen Ostseeschlepper ebenfalls
zeitnah einer Instandsetzung bedürfen?
Dies ist zutreffend.
Die drei Hafenschlepper der Klasse 725 im Bereich der Ostsee mit
Heimathafen Kiel sind NORDSTRAND, LANGENESS und LÜTJE HÖRN. Der
Hafenschlepper NORDSTRAND befindet sich derzeit bis voraussichtlich Anfang
Oktober 2021 in einem planmäßigen Instandhaltungsvorhaben. Für die LAN-
GENESS ist der Beginn eines planmäßigen Instandhaltungsvorhabens im
vierten Quartal 2021 und für die LÜTJE HÖRN ab dem dritten Quartal 2022
vorgesehen.
12. Wie stellt das Bundesministerium der Verteidigung sicher, dass
ausreichend eigene Schleppkapazität während des Aufenthalts der Ostsee-
Hafenschlepper in der Werft vorhanden ist angesichts des zu erwartenden
unmittelbaren Instandhaltungsbedarfs der drei Einheiten?
Die Instandhaltungsvorhaben für die Hafenschlepper im Ostseebereich werden
zwischen dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung
der Bundeswehr (BAAINBw) und der Marine dahingehend abgestimmt, dass
grundsätzlich die Verfügbarkeit marineeigener Schlepper gegeben ist. Sollte
trotz sorgfältiger Planungen kein marineeigener Schlepper zur Verfügung
stehen, können die Bedarfe auf der Basis bestehender Rahmenvereinbarungen
gedeckt werden.
13. Welche Instandsetzungsmaßnahmen sollen an den Ostsee-Schleppern
durchgeführt werden?
a) Werden bei den geplanten Instandsetzungsmaßnahmen der
marineeigenen Ostsee-Schlepper nur Maßnahmen durchgeführt, die den
temporären Betrieb kurzfristig wieder sicherstellen oder sollen die
Hafenschlepper grundüberholt werden?
Die Fragen 13 und 13a werden zusammen beantwortet.
Die Basis der Instandhaltungsplanung ist die festgelegte Betriebs- und
Erhaltungsperiodennorm der Klasse 725. Auf eine Erhaltungsperiode
(Instandhaltungsvorhaben mit Verification Statement durch eine
Klassifizierungsgesellschaft) folgt eine 36-monatige Betriebsperiode, in der der Schlepper operativ
genutzt wird. Voraussetzung für die Erstellung eines Verification Statements ist
eine erfolgreiche Untersuchung im Umfang einer Klassenerneuerung inklusive
Bodenbesichtigung im Dock bzw. an Land.
Innerhalb des aktuellen sowie der beiden geplanten Instandhaltungsvorhaben
werden alle notwendigen Reparaturmaßnahmen (nach Befundung durch den
Prüfer der Klassifizierungsgesellschaft) durchgeführt, die notwendig sind,
damit anschließend für die Einheiten eine sichere Teilnahme am Seeverkehr
gewährleistet ist.
14. Wie werden die geplante Nutzung bis 2025 und die laufenden bzw.
bevorstehenden Instandhaltungen bei allen sechs sich seit über 30 Jahren in
Betrieb befindlichen Ostsee-Hafenschleppern im Zeitraum bis 2025 im
Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Einsatzbereitschaft zur Sicherung der
Mobilitätsautarkie der Flotte bewertet?
Die Wirtschaftlichkeit des Instandhaltungsvorhabens der Hafenschlepper wird
bei jeder Einzelmaßnahme durch das Marinearsenal und den Projektleiter im
BAAINBw in der Gesamtheit betrachtet und abgeschätzt. Bei einer absehbaren
Außerdienststellung einer Einheit wird das letzte Instandhaltungsvorhaben
grundsätzlich als sogenannte Bedarfsinstandsetzung ausgeführt, bei der eine
Werftliegezeit mit angepasstem Umfang stattfindet. Dabei wird das
Instandsetzungsziel insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit für die letzten 36 Monate des
Lebenszyklus hin geprüft. Gleichwohl bleibt das Verification Statement der
Klassifizierungsgesellschaft unbedingt erforderlich.
15. Wie ist das Verhältnis zwischen der Nutzung marineeigener Schlepp- und
Bugsierleistungen im küstennahen Bereich und den privaten
Schleppleistungen für die Jahre 2019, 2020 und im laufenden Jahr 2021, und wie
viel ist ihr jeweiliger Anteil am gesamten Leistungsbedarf Schleppen und
Bugsieren im küstennahen Bereich der Nord- und Ostsee?
Das Verhältnis marineeigener und privater Schleppleistungen in
Seebetriebsstunden für die Jahre 2019 bis 2021 ist der anliegenden Tabelle zu entnehmen:
Eigenleistung (h) Charterung (h)
2019 2020 2021 2019 2020 2021
Hafenschlepper 4.030 3.261 717 421 307 88
Eigenleistung (h) Charterung (h)
2019 2020 2021 2019 2020 2021
Schleppbarkassen 524 414 214 - - -
Gesamt 4.554 3.675 931 421 307 88
Pandemiebedingte Absagen von Manövern, Vorhaben und Ausbildungen sowie
der Ausfall von Großübungen haben 2020/21 zu einem geringeren
Leistungsbedarf geführt als üblich.
Bergungs- und Hochseeschlepper sind nicht für den Einsatz im küstennahen
Bereich vorgesehen und wurden daher nicht berücksichtigt. Bei dem Einsatz
solcher Schlepper werden die geschleppten Schiffe im küstennahen Bereich an
Hafenschlepper übergeben.
16. Wie ist die Entwicklung des Verhältnisses zwischen eigener Schlepp-
und Bugsierkapazität im küstennahen Bereich der Nord- und Ostsee und
privater Schleppleistungen bis zum genannten Nutzungsdauerende in
2025 zu bewerten?
Bei den Hafenschleppern liegt der Anteil der bundeswehreigenen
Leistungserbringung in den letzten drei Jahren bei über 90 Prozent. Daher ist der bruchfreie
Erhalt dieser Fähigkeit auch ohne Berücksichtigung der andauernd
einzuhaltenden, durchgängigen Einsatzfähigkeit bereits planerisch vorgesehen.
Das Verhältnis der Nutzung zwischen militärischen und zivilen
Schleppleistungen wird bis zum geplanten Nutzungsdauerende in 2025 als gleichbleibend
bewertet.
17. Welche Kosten sind in den Jahren 2019, 2020 und im laufenden Jahr
2021 durch die zusätzlich notwendige private Schleppleistungen bislang
angefallen, und wie sind die Kosten im Vergleich zu einer zukünftigen
Aufstockung der Zahl an marineeigenen Schleppern zu bewerten?
Folgende Ausgaben sind in den Jahren 2019, 2020 und 2021 durch zusätzlich
notwendige private Schleppleistungen bislang angefallen:
– 2019: 597 976,73 Euro,
– 2020: 627 072,15 Euro,
– 2021: 704 686,38 Euro (Stand: 14. Juli 2021).
Den Empfehlungen des Bundesrechnungshofes folgend, werden im
Marinestützpunkt Warnemünde aus Effizienzgründen ausschließlich private
Schleppleistungen (für 2021: 200 000 Euro erwartet) genutzt. Die anderen Schlepper
im Ostseebereich sind in Kiel zusammengefasst worden und werden von dort
zur Bedarfsdeckung in Kiel bzw. Eckernförde im Rahmen vorhandener
Kapazitäten eingesetzt.
Für Kiel werden bis zum Jahresende 2021 noch weitere Ausgaben in Höhe von
ca. 280 000 Euro kalkuliert, sodass insgesamt Ausgaben von rund 850 000
Euro erwartet werden. Für Wilhelmshaven werden noch bis Jahresende Ausgaben
in Höhe von ca. 250 000 Euro kalkuliert, sodass sich die Ausgaben
voraussichtlich auf 500 000 Euro belaufen werden. Damit ergibt sich für 2021 ein
geschätzter Jahresbedarf von insgesamt 1 550 000 Euro.
Die Haushaltsausstattung bzw. -planung wird trotz des Bedarfsanstieges derzeit
als ausreichend bewertet.
Eine bedarfsorientierte Anzahl marineeigener Schlepper kann unter Umständen
zukünftig zu einer Reduzierung der Ausgaben für angemietete private
Schleppleistungen führen. Die Kosten hierfür werden derzeit in der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Projekt „Erhalt der Schlepp-, Manövrier- und
Bugsierfähigkeit für seegehende Einheiten“ im Vergleich zu allen anderen bedarfsdeckenden
Optionen untersucht.
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
18. Wie wird sowohl die sachgerechte Handhabe als auch die Sicherheit für
die Schlüsseltechnologie U-Boote, im Falle der Nutzung privater
Schleppleistungen (siehe Antwort des Bundesministeriums der
Verteidigung auf die Schriftliche Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 19/29166),
besonders hinsichtlich des Bereitstellens notwendiger
Schleppunterstützung bei An- und Ablegemanövern im Hafenbereich sowie der
Begleitung von Marineeinheiten (u. a. Unterseeboote) durch den Nord-Ostsee-
Kanal, sichergestellt?
U-Boote nehmen regelmäßig Schleppleistungen von verschiedenen Schleppern
in Anspruch. Dabei werden Wachoffiziere in der Praxis ausgebildet, mit
militärischen und zivilen Schleppern zu arbeiten. Mit den jeweiligen
Schlepperführern wird eine gezielte Manöverabsprache durchgeführt, bei der auf die
Besonderheiten in der Handhabung eines U-Bootes gegenüber einem Handelsschiff
hingewiesen wird. Die hierfür relevanten Daten unterliegen nicht der
Geheimhaltung und können daher anlassbezogen weitergegeben werden.
Über die Schleppleistung und das offensichtliche Ein- bzw. Auslaufen aus dem
Hafen oder Passieren des Nord-Ostsee-Kanals hinaus erhalten die privaten
Schleppunternehmen keine sicherheitsrelevanten Informationen. Gleichzeitig
sind die zivilen Schlepperbesatzungen gegenüber Dritten vertraglich zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
Auf die Antwort zu Frage 4c wird verwiesen.
19. Enthalten die genannten „entsprechenden Rahmenvereinbarungen“
(siehe Antwort des Bundesministeriums der Verteidigung auf die
Schriftliche Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 19/29166) auch Vorgaben zur
sachgerechten Handhabe beim Schleppen und Bugsieren, und wie
werden diese dem privaten Dienstleister vermittelt und wie seitens des
Auftraggebers kontrolliert?
Die geschlossenen Rahmenvereinbarungen zur Bereitstellung von Schlepp-,
Bugsier- und Verholleistungen beinhalten umfassende Beschreibungen zum
sachgerechten Erbringen der einzelnen Leistungen. Zudem ist die sachgerechte
Handhabe in einer Bereichsvorschrift der Marine geregelt. Deren Einhaltung
wird durch die Schiffsführerin/den Schiffsführer kontrolliert.
Eine sachgerechte Handhabung der Schlepperleistungen wird aufgrund der
vorliegenden Rahmenvereinbarungen für Kiel, Warnemünde und Wilhelmshaven
in Verbindung mit der Bereichsvorschrift als gewährleistet bewertet.
20. Wie wird die „bedarfsgerechte Leistungserbringung“ (siehe Antwort des
Bundesministeriums der Verteidigung auf die Schriftliche Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 19/29166) definiert?
Die bedarfsgerechte Leistungserbringung definiert sich durch die zeitgerechte
und qualifizierte Ausführung der beauftragten Schleppleistungen innerhalb der
vertraglich festgelegten Verfügungszeiten unter Beachtung der Anforderungen
an die navigatorische und seemännische Sicherheit.
21. Ist in der Definition und der Vorgabe der genannten „bedarfsgerechten
Leistungserbringung“ privater Schlepp- und Bugsierleistungen im
küstennahen Bereich der Nord- und Ostsee sowie in den damit verbundenen
„Rahmenvereinbarungen“ eine Mobilitätsautarkie über 24 Stunden am
Tag bzw. sieben Tage die Woche sicherstellende Exklusivität bzw.
Leistungspflicht des privaten Anbieters festgelegt (siehe Antwort des
Bundesministeriums der Verteidigung auf die Schriftliche Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 19/29166)?
a) Hat die Marine ein Zugriffsrecht auf diese privaten Leistungen, um
auch in einem unvorhergesehenen Krisenfall Mobilitätsautarkie
durch private Schlepp- und Bugsierleistungen sicherzustellen?
Die Fragen 21 und 21a werden zusammen beantwortet.
Wenn eine erforderliche Schleppunterstützung für Marineeinheiten nicht durch
marineeigene Schlepper gedeckt werden kann, rufen die
Marinestützpunktkommandos Kiel bzw. Wilhelmshaven Kapazitäten vom zivilen Markt aus den
bestehenden Rahmenvereinbarungen ab. Eine Ausnahme bildet der
Marinestützpunkt Warnemünde, bei dem ausschließlich zivile Schleppleistungen in
Anspruch genommen werden.
Eine uneingeschränkte Bedarfsdeckung ist dabei auch unter besonderen
Umständen (Verteidigungsfall sowie schwere Unglücks- und Katastrophenfälle)
vertraglich festgelegt und daher grundsätzlich gewährleistet. Alle Leistungen
sind an 24 Stunden pro Tag an allen Kalendertagen des Jahres zu erbringen. Je
nach Art der zu erbringenden Leistung sind Vorlaufzeiten von zwei bis 48
Stunden vorgesehen.
Unter anderem sind Leistungen wie das An- und Abtauen, Verlegen sowie Ein-
und Ausdocken von Schiffen und Booten, aber auch die Hilfeleistung bei
Bergungsarbeiten sowie Öl- und Brandbekämpfung innerhalb von zwei Stunden zu
erbringen. Langfristigere Vorlaufzeiten von 48 Stunden bestehen u. a. bei
Leistungen wie der Begleitung von Schiffen und Booten bei Kanalpassagen, der
Seezieldarstellung (inklusive Schleppen von Seezieldarstellungsmitteln) oder
der Begleitung bei Werfterprobungen. Bei Notwendigkeit einer
Inanspruchnahme ziviler Schleppleistungen im Hochseebereich erfolgt die Bedarfsdeckung
anlassbezogen über das zuständige Bundeswehrdienstleistungszentrum
(BwDLZ).
b) Falls keine Mobilitätsautarkie über 24 Stunden am Tag bzw. sieben
Tage die Woche sicherstellende Exklusivität bzw. Leistungspflicht des
privaten Anbieters festgelegt ist, warum ist dies nicht der Fall?
Auf Basis des vertraglich festgeschriebenen Leistungsumfangs ist eine
Mobilitätsautarkie im notwendigen Grad grundsätzlich gegeben.
22. Wie ist der Stand des Projekts „Erhalt der Schlepp-, Manövrier- und
Bugsierfähigkeit für seegehende Einheiten“ (siehe Antwort des
Bundesministeriums der Verteidigung auf die Schriftliche Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 19/29166), und inwiefern berücksichtigt dieses Projekt
den teilweisen oder vollkommenen Kapazitätsausfall der marineeigenen
Schleppkapazität im Vorfeld der geplanten Nutzungsdauer bis 2025?
Im Projekt „Erhalt der Schlepp-, Manövrier- und Bugsierfähigkeit für
seegehende Einheiten“ wird derzeit eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
durchgeführt. Aktuell werden alle möglichen Optionen der Bedarfsdeckung untersucht.
Dazu werden neben der Untersuchung der Beschaffung und des Betriebs von
Schleppfahrzeugen durch die Bundeswehr auch
Interessenbekundungsverfahren für eine komplexe Dienstleistung in Form einer Kooperationsgesellschaft
durchgeführt, um zu ermitteln, ob das Interesse des Marktes zur externen
Leistungserbringung vorhanden ist, wie sich der Markt diese Leistungserbringung
vorstellt und zu welchem Preis die Leistung erbracht werden würde. Auf
Grundlage aller untersuchten Optionen zur Bedarfsdeckung wird zu
entscheiden sein, auf welche Weise die notwendige Fähigkeit zum Ende der
Nutzungsdauer der Bergungs-, Hochsee- und Hafenschlepper sowie Schleppbarkassen
bruchfrei zu erhalten ist.
23. Wie berücksichtigt die laufende Wirtschaftlichkeitsprüfung die Aspekte
„Wirtschaftlichkeit“ und „Einsatzbereitschaft“ (siehe Antwort des
Bundesministeriums der Verteidigung auf die Schriftliche Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 19/29166) hinsichtlich des heutigen Kapazitätsbedarfs
und des daraus resultierenden Bedarfs von Hafenschleppern bzw.
Schlepp- und Bugsierleistungen sowie in Bezug auf die sich im Zulauf
befindlichen zusätzlichen schwimmenden Einheiten, insbesondere mit
Blick auf das 2. Baulos Korvette K130?
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Projekt „Erhalt der Schlepp-,
Manövrier- und Bugsierfähigkeit für seegehende Einheiten“ fokussiert auf den
zukünftigen qualitativen und quantitativen Bedarf an Schlepp-, Manövrier- und
Bugsierfähigkeiten für die Bundeswehr.
24. Bedeutet die Bestätigung, dass die Fähigkeit des Schleppens und
Bugsierens im küstennahen Bereich der Ostsee „grundsätzlich mittels
existierender und marktverfügbarer Technologien bereitgestellt“ (siehe Antwort
des Bundesministeriums der Verteidigung auf die Schriftliche Frage 34
auf Bundestagsdrucksache 19/29166) werden kann, dass der Bezug eines
Hafenschleppers oder entsprechender Schleppleistungen nicht als
Waffensystem, sondern als zivile Technologie oder Dienstleistung zu
betrachten ist?
Bei Schleppleistungen handelt es sich um Unterstützungsleistungen und nicht
um ein Waffensystem.
Zu den Bedarfsdeckungsoptionen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
25. Bedeutet die Bestätigung, dass die Fähigkeit des Schleppens und
Bugsierens im küstennahen Bereich der Ostsee „grundsätzlich mittels
existierender und marktverfügbarer Technologien bereitgestellt werden“ (siehe
Antwort des Bundesministeriums der Verteidigung auf die Schriftliche
Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 19/29166) kann, dass die Marine
Schleppleistungen grundsätzlich jederzeit bedarfskonform mittels eines
Bundeswehr-Dienstleistungszentrums ausschreiben und beziehen
könnte?
a) Falls ja, wird dies in Erwägung gezogen?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 25, 25a und 25b werden zusammen beantwortet.
Grundsätzlich kann die Marine Schleppleistungen bedarfskonform über das
zuständige Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) beziehen. Zu den
Beschaffungszuständigkeiten wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
Darüber hinaus werden im Projekt „Erhalt der Schlepp-, Manövrier- und
Bugsierfähigkeit für seegehende Einheiten“ aktuell alle möglichen Optionen der
Bedarfsdeckung untersucht. Der Ausdruck „existierende und marktverfügbare
Technologie“ bedeutet, dass es am Markt verfügbare Schleppfahrzeuge gibt,
die durch die Bundeswehr beschafft oder gechartert werden könnten. Die
technische Neu- oder Fortentwicklung eines Schleppfahrzeuges zur
Bedarfsdeckung ist daher nicht zwingend erforderlich. Auf die Antwort zu Frage 22 wird
verwiesen.
26. Ist es durch die vorgenommene Kategorisierung der Hafenschlepper und
verbundenen Dienstleistungen „als grundsätzlich mittels existierender
und marktverfügbarer Technologie“ (siehe Antwort des
Bundesministeriums der Verteidigung auf die Schriftliche Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 19/29166) bereitzustellende Fähigkeit, notwendig,
ausschließlich Hafenschlepper mittels des Bundesamts für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr und der dort
verantwortlichen Abteilung See zu beziehen?
Die Beschaffung bundeswehreigener Schlepper erfolgt grundsätzlich im
Rahmen des Customer Product Management Prozesses über das BAAINBw.
Gleiches gilt für eine derzeit untersuchte mögliche Leistungserbringung im Rahmen
einer komplexen Dienstleistung. Werden Schleppleistungen als handelsübliche
und marktverfügbare Dienstleistung über den Einkauf der Bundeswehr
bezogen, liegt die Zuständigkeit für die Beschaffung beim Organisationsbereich
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (IUD) und somit bei den
jeweiligen BwDLZ.
27. Wie ist die Möglichkeit zu bewerten, mittels bedarfskonformer (d. h.
nach Ansicht der Fragesteller die Sicherstellung des Zugriffs und der
Personalkontrolle innerhalb des Einzelplans 14 sowie die 24-
Stundenam-Tag- bzw. Sieben-Tage-die-Woche-Verfügbarkeit und -Exklusivität
von Schleppleistungen durch private Anbieter) Ausschreibung durch ein
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum kurzfristig zusätzlich notwendige
Schleppleistungen direkt am Markt zu beziehen, da durch die
abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen bereits eine Arbeitsteilung in der
Beschaffung zwischen dem Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (Beschaffung Hafenschlepper) und
dem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (Beschaffung von Schlepp-
und Bugsierleistungen im küstennahen Bereich) besteht?
Schleppleistungen sind Unterstützungsleistungen, für deren Beschaffung
gemäß der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
geltenden Allgemeinen Regelung (AR) A-1600/2 „Operative Beschaffung im Einkauf
Bundeswehr (EinkaufBw)“ der Organisationsbereich IUD zuständig ist.
Insofern hält das BAAINBw im Bereich der Schleppleistungen keine
Rahmenvereinbarungen. Stattdessen haben die BwDLZ Wilhelmshaven, Kiel und Rostock
Rahmenvereinbarungen mit folgenden Inhalten abgeschlossen:
BwDLZ Wilhelmshaven
• Vertrag mit der Firma Boluda Deutschland GmbH (ehemalige Unterweser-
Reederei) über Schleppleistungen, Laufzeit 1. Januar 2018 bis 31.
Dezember 2021, bestellberechtigt sind das Marinestützpunktkommando
Wilhelmshaven und das Marinearsenal Wilhelmshaven. Die Leistungen von zwei
Schleppern sind an 24 Stunden pro Tag sowie an allen Kalendertagen des
Jahres verfügbar. Bei Bedarf müssen auch mehr als zwei Schlepper
verfügbar sein. Eine Neuausschreibung wird derzeit vorbereitet.
BwDLZ Kiel
• 8/1000/S0538 (Los 2 bis 5) mit Firma Schlepp- und Fährgesellschaft Kiel
mbH über Schlepp-, Bugsier- und Verholleistungen, Laufzeit: 1. Januar
2018 bis 31. Mai 2022, Bestellberechtigter: Marinestützpunktkommando
Kiel.
• 8/1000/S0538 (Los 1, 2, 4 bis 6) mit Firma KSK Küstendienst GmbH & Co.
KG über Schlepp-, Bugsier- und Verholleistungen, Laufzeit: 1. Januar 2018
bsi 31. Mai 2022, Bestellberechtigter: Marinestützpunktkommando Kiel.
• 8/1000/S0544 mit Firma Schlepp- und Fährgesellschaft Kiel mbH über
Schlepp-, Bugsier- und Verholleistungen, Laufzeit: 1. Januar 2018 bis
31. Mai 2022, Bestellberechtigter: Marinestützpunktkommando Kiel.
Alle Lose setzen sich zusammen aus Leistungsort, Leistungsart und der
maximalen Verdrängung von Schleppgut in Tonnen. Durch die vergaberechtlich
gebotene losweise Vergabe sind mehrere Verträge zustande gekommen. Die
jeweiligen Leistungen sind an 24 Stunden pro Tag an allen Kalendertagen des
Jahres verfügbar. Die Neuausschreibung aller Verträge ist für das vierte Quartal
2021 geplant.
BwDLZ Rostock
• 8/1540/S0867 (Los 1 und 2) mit Firma Fairplay Schleppdampfschiffs-
Reederei Richard Borchard GmbH über eine Schleppassistenz, Laufzeit
1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021, Bestellberechtigter:
Marinestützpunktkommando Warnemünde. Die Leistung ist an 24 Stunden pro Tag an
allen Kalendertagen des Jahres verfügbar. Bei Bedarf muss auch mehr als
ein Schlepper verfügbar sein.
Bei allen Rahmenvereinbarungen teilt sich die Struktur der benötigten
Leistungen in verschiedene Hauptleistungen auf. Dies sind Schlepp- und
Bugsierbedarf, Schlepp- und Unterstützungsbedarf, Stützpunktinterner Schlepp- und
Transportbedarf sowie Spezialisierter Sonderbedarf. Die Hauptleistungen
beinhalten weitere Unterkategorien.
Sofern eine Bundeswehr-interne Bedarfsdeckung durch marineeigene
Hafenschlepper nicht möglich ist und keine dem Bedarf entsprechende
Rahmenvereinbarung besteht oder die Rahmenvereinbarung aus bestimmten Gründen
(z. B. die entsprechende Reederei hat keine weiteren Schlepper zur Verfügung)
nicht genutzt werden kann, ist aus vergaberechtlicher Sicht die Einleitung
weiterer Beschaffungen durch das jeweils örtlich zuständige BwDLZ grundsätzlich
möglich. Vergaberechtliche Beschleunigungsmöglichkeiten (im Hinblick auf
die Art des Verfahrens, die Verkürzung von Fristen etc.) müssten im Einzelfall
genau geprüft werden. Ausgeschlossen ist aber, gleiche Leistungen in einer
weiteren Rahmenvereinbarung auszuschreiben (Verbot der Doppelvergabe). Ob
eine kurzfristige Ausschreibung zusätzlicher notwendiger Leistungen mit
speziellen Parametern realisierbar ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt
werden. Dies ist dann einzelfallbezogen zu prüfen und ist abhängig von der
aktuellen Leistungsfähigkeit der Marktteilnehmer.
28. Wie ist die im Falle eines zeitlich relevanten Kapazitätswegfalls
marineeigener Schleppkapazität durch Instandhaltung, Verspätung oder
Totalausfall die Sicherstellung der notwendigen Schleppkapazität,
beispielsweise der Ausfall aller drei Hafenschlepper zugleich, organisiert?
Grundsätzlich sind die Marinestützpunkte Kiel (Leitstützpunkt Hafenschlepper
für den Ostseebereich) und Wilhelmshaven (Leitstützpunkt Hafenschlepper für
den Nordseebereich) für das Bereitstellen von Hafenschlepperkapazitäten und
die Einsatzflottille 2, hier das Tross-Geschwader, für das Bereitstellen von
Hochseeschlepperkapazitäten verantwortlich. Dies erfolgt vorrangig mit
marineeigenen Schlepperkapazitäten.
Sollten die Bedarfe nicht durch marineeigene Schlepperkapazitäten gedeckt
werden können, werden Kapazitäten vom zivilen Markt über die
Rahmenvereinbarungen rechtzeitig abgerufen. Die Grundlagen für eine zeitgerechte und
qualifizierte Bedarfsdeckung ist in den Rahmenvereinbarungen fixiert und
damit grundsätzlich sichergestellt. Durch unterschiedliche Einflussfaktoren (u. a.
vorherrschende Wetterbedingungen, Auftragslage) können Verzögerungen bei
der Bedarfsdeckung in Einzelfällen jedoch nicht vollends ausgeschlossen
werden.
29. Fällt im Bedarfsfall zeitnaher und unmittelbarer
Beschaffungsnotwendigkeit mangels Schleppkapazität der Bezug marineeigener Schleppleistung
bzw. der Bezug bedarfskonformer (d. h. nach Ansicht der Fragesteller die
Sicherstellung des Zugriffs und der Personalkontrolle innerhalb des
Einzelplans 14 sowie die 24-Stunden-am-Tag- bzw. Sieben-Tage-die-
Woche-Verfügbarkeit und Exklusivität von Schleppleistungen durch
private Anbieter) Schleppleistung durch existierende und marktverfügbare
Technologien oder Dienstleistungen in den Aufgabenbereich der
operativen Marineführung bzw. der jeweils Betriebs- und
Versorgungsverantwortlichen der Marine?
a) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 29 und 29a werden zusammen beantwortet.
Im Falle einer über bestehende Rahmenvereinbarungen hinausgehenden,
unmittelbaren Beschaffungsnotwendigkeit tritt die Marine in der Rolle des
Bedarfsanforderers an die zuständige Beschaffungsstelle heran. Die operative
Beschaffungszuständigkeit ergibt sich aus der AR A-1600/2 „Operative Beschaffung
im EinkaufBw“ und liegt für Inlandsbedarfe bei den BwDLZ. Die
Beschaffungszuständigkeit der Bundeswehrverwaltung resultiert aus Artikel 87 b
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Hiernach dient die Bundeswehrverwaltung
den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des
Sachbedarfs der Streitkräfte.
Nur im Falle eines sogenannten Notbedarfs kann der Bedarfsanforderer (zum
Beispiel ein einzelnes Marinestützpunktkommando) begründet aus der
Verantwortung für die Sicherheit von Leben und Gesundheit, für die Abwendung von
Vermögensschäden oder für die Einhaltung der Militärischen Sicherheit oder
der Informationssicherheit außerhalb der regulären Dienstzeiten ohne
Ermächtigungsgrenze Aufträge vorab mündlich ohne Einleitung eines
Vergabeverfahrens an Auftragnehmer erteilen.
Lediglich im Rahmen von Auslands- und besonderen Einsatzreisen besitzt das
Marinekommando eine weitergehende Ermächtigung. Es kann insoweit
unvorhergesehene, nicht planbare Hafenunterstützungsleistungen, die erbracht
werden müssen, um den Auftrag bzw. Einsatz sicherstellen zu können, ohne
Wertgrenze in eigener Zuständigkeit beschaffen.
b) Falls nein, wer ist stattdessen für diese operative Beschaffung von
Schleppdienstleistungen verantwortlich?
Auf die Antworten zu den Fragen 27, 29 und 29a wird verwiesen.
30. Betrachtet das Bundesministerium der Verteidigung, angesichts der
expliziten Nennung logistischer Enabler im Papier „Eckpunkte für die
Bundeswehr der Zukunft“ auf S. 12, das Ziel, „komplexe Dienstleistungen
neben dem CPM deutlich stärker als bisher zu nutzen“, auch vor dem
Hintergrund alternativer Betriebsmodelle und der genannten Vorgabe zur
Optimierung der Beschaffungs- und Nutzungsorganisation bezogen auf
die Hafenschlepper und die damit verbundenen notwendigen privaten
Schlepp- und Bugsierleistungen (siehe „Eckpunkte für die Bundeswehr
der Zukunft“, S. 20)?
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zum Projekt „Erhalt der
Schlepp-, Manövrier- und Bugsierfähigkeit für seegehende Einheiten“ werden
derzeit alle möglichen Optionen der zukünftigen Bedarfsdeckung untersucht.
Dies schließt die Betrachtung der Bedarfsdeckung im Rahmen einer komplexen
Dienstleistung ausdrücklich ein.
31. Wie ist im Zusammenhang mit dem Sachverhalt in Frage 30 die Rolle
des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums (BwDLZ) zu verstehen, und
kann die Marine parallel zu eventuell laufenden Beschaffungsprojekten
innerhalb des CPM-Prozesses Schlepp- und Bugsierleistungen
bedarfskonform (d. h. die Sicherstellung des Zugriffs und der Personalkontrolle
innerhalb des Einzelplans 14 sowie die 24-Stunden-am-Tag- bzw.
Sieben-Tage-die-Woche-Verfügbarkeit und Exklusivität von
Schleppleistungen durch private Anbieter) ohne Nutzung des CPM beziehen (siehe
laufender Bezug von privaten Schleppleistungen über das BwDLZ)?
Die BwDLZ sind für die operative Beschaffung von Schleppleistungen im
Sinne einer handelsüblichen und marktverfügbaren Dienstleistung als
betriebsbedingter Bedarf der Bundeswehr im Rahmen des EinkaufBw verantwortlich.
Auf die Antworten zu den Fragen 27, 29 und 29a wird verwiesen.
32. Fallen die über das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum bezogenen
privaten Schleppdienstleistungen unter die im Eckpunkte-Papier genannten
„neben dem CPM deutlich stärker als bisher zu nutzenden komplexen
Dienstleistungen“ (siehe Eckpunkte für die Bundeswehr der Zukunft,
S. 20)?
a) Falls nein, was meint das Bundesministerium der Verteidigung dann
mit „komplexen Dienstleistungen“ bei Enablern, und unter welche
Bezeichnung in der Nutzung und dem Betrieb von Enablern fallen
dann marktverfügbare Schleppleistungen bezogen über das
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum?
Die Fragen 32 und 32a werden zusammen beantwortet.
Komplexe Dienstleistungen werden unter Einbeziehung privater Dritter, z. B.
in Form von Öffentlich-Privaten Partnerschaften oder auch mittels der
Steuerung von (Inhouse-)Gesellschaften erbracht. Diese Form der Bedarfsdeckung
ist Teil des Ausrüstungs- und Nutzungsmanagements der Bundeswehr. Sie
bildet neben der Beschaffung auf Basis des Customer Product Managements
sowie der Deckung betriebsbedingter Bedarfe der Bundeswehr im Rahmen des
EinkaufBw die dritte Säule im Ausrüstungs- und Nutzungsprozess.
Die Beschaffung handelsüblicher und marktverfügbarer ziviler
Schleppleistungen durch die BwDLZ erfolgt derzeit im Rahmen der Deckung
betriebsbedingter Bedarfe der Bundeswehr und fällt somit unter den EinkaufBw.
Auf die Antworten zu den Fragen 27, 29 und 29a wird verwiesen.
33. Fällt ein bedarfskonformer (d. h. nach Ansicht der Fragesteller die
Sicherstellung des Zugriffs und der Personalkontrolle innerhalb des
Einzelplans 14 sowie die 24-Stunden-am-Tag- bzw. Sieben-Tage-die-Woche-
Verfügbarkeit und Exklusivität von Schleppleistungen durch private
Anbieter) Bezug von zusätzlichen privaten Schlepp- und Bugsierleistungen
für den küstennahen Bereich von Nord- und Ostsee über das
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum unter die im Abschnitt IV des
Eckpunkte-Papiers genannten nächsten Schritte (siehe S. 27) sowie dem
dort genanntem Vorhaben unter dem Gedanken des „Systemhauses“
(See), um Möglichkeiten zur Stärkung der Ergebnisverantwortung der
Betriebs- und Versorgungsverantwortlichen zu ermitteln?
Ein bedarfskonformer Bezug von zusätzlichen privaten Schlepp- und
Bugsierleistungen für den küstennahen Bereich in Nord- und Ostsee fällt nicht unter
die in der Fragestellung referenzierten nächsten Schritte der Eckpunkte für die
Zukunft der Bundeswehr, da zwischen den Untersuchungen zu einem
zukünftigen „Systemhaus See“ und dem laufenden Projekt „Erhalt der Schlepp-,
Manövrier- und Bugsierfähigkeit für seegehende Einheiten“ kein
Zusammenhang besteht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]