[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Ulla Ihnen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/31699 –
Die Leitung bundesministerieller Abteilungen durch Ministerialdirigenten
(Besoldungsgruppe B6 der Bundesbesoldungsordnung) mit ruhegehaltsfähiger
Zulage
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Anders als in sehr vielen anderen Staaten ist die deutsche
Ministerialverwaltung fast durchgängig mit Beamten auf Lebenszeit besetzt, die auch nach
einem Regierungswechsel ihr Amt verfassungsrechtlich abgesichert weiterhin
ausüben können. Diese Regelung dient der Kontinuität und der
Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns, denn Beamte sollen grundsätzlich nicht
politisch agieren, sondern eine neutrale Ausführung der Gesetze garantieren.
Von diesem Grundsatz abweichend gibt es eine relativ geringe Zahl leitender
Beamter auf Lebenszeit, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden können (politische Beamte), § 54 Absatz 1 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG). Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) definiert diese besondere
Gattung politischer Beamten in § 30 Absatz 1 für die Landesbeamten genauer
dahingehend, dass sie „ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in
fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten
und Zielen der Regierung stehen müssen“.
In den Bundesministerien gehören zu diesen politischen Beamten, vom
Sonderfall des Auswärtigen Dienstes abgesehen, die Staatssekretäre sowie
Ministerialdirektoren, § 54 Absatz 1 Nummer 1 BBG. Diese werden in die
Besoldungsgruppe B11 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) (Staatssekretäre)
bzw. B9 BBesO (Ministerialdirektoren) eingruppiert und bekleiden entweder
die ranghöchsten Dienstposten in einem Ministerium (Staatssekretäre) oder
leiten Abteilungen (Ministerialdirektoren). Sie gehören zu den bestbezahlten
Beamten, genießen dafür allerdings nicht das Privileg aller sonstigen Beamten
auf Lebenszeit, ihr Amt unabhängig vom Vertrauen der jeweiligen Regierung
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ausüben zu können.
Insbesondere bei einem anstehenden Regierungswechsel droht politischen
Beamten somit nicht nur durch eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
eine erhebliche finanzielle Einbuße, sondern auch ein Schwinden des
Einflusses, den ihnen ihre Stellung in der Ministerialverwaltung sichert. Aber auch
die ihnen möglicherweise nahestehende Regierungspartei kann ihren Einfluss
nicht über ihre Abwahl hinaus wahren, wenn diese politischen Beamten in den
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32060
19. Wahlperiode 17.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 17. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ruhestand versetzt und ihre Posten von Vertrauten der neuen Regierung
besetzt werden.
Dies alles berücksichtigend ist es zu hinterfragen, dass in jüngerer Zeit nach
Kenntnis der Fragesteller vermehrt das Phänomen auftritt, dass
Ministerialabteilungen der Bundesverwaltung nicht von Ministerialdirektoren der
Besoldungsgruppe B9, sondern von Ministerialdirigenten der Besoldungsgruppe B6
geleitet werden (so werden derzeit beispielsweise zwei der sechs Abteilungen
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
kommissarisch von Ministerialdirigenten geleitet:
https://www.bmz.de/de/min
isterium/aufbau-und-struktur/organisationsplan-16042).
Dies hat zur Folge, dass nach einem Regierungswechsel, anders als üblich, die
von der vorigen Bundesregierung ausgewählten Abteilungsleiter nicht mehr
als politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.
Sie zählen als Ministerialdirigenten gemäß § 54 Absatz 1 BBG nämlich nicht
zu den politischen Beamten und haben Anspruch auf amtsangemessene
Beschäftigung auch unter einer neuen Bundesregierung. Besonders fragwürdig
ist, dass die B6-Abteilungsleiter zum Ausgleich ihrer finanziellen Einbußen
im Vergleich zu einem Ministerialdirektor eine ruhegehaltsfähige Zulage
erhalten. Damit könnte nach Ansicht der Fragesteller im Ergebnis eine faktische
Umgehung des Privilegs einer neuen Bundesregierung, die politischen
Beamten der Vorgängerregierung in den Ruhestand zu versetzen, gegeben sein.
Zugleich würde diese Praxis ein Licht auf die subjektiven Einschätzungen der
bisherigen Regierungsmitglieder zu ihren Aussichten werfen, auch nach der
Bundestagswahl weiter im Amt zu bleiben.
Eine ähnliche Umgehungskonstellation wie bei Abteilungsleitern könnte sich
bei Beamten darstellen, die zur Verwendung bei inter- und supranationalen
Organisationen entsandt bzw. zugewiesen sind und dort ein Amt äquivalent zu
Besoldungsgruppe B9 wahrnehmen, gleichwohl nicht in ein solches Amt
befördert werden, zum Ausgleich hierfür aber eine entsprechende
ruhegehaltsfähige Zulage erhalten.
Die folgenden Fragen beziehen sich analog auf die im Bundesministerium der
Verteidigung eingesetzten Soldaten (insb. Brigadegenerale und
Flottillenadmirale der Besoldungsgruppe B6 sowie Generalleutnants und Vizeadmirale der
Besoldungsgruppe B9).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) leitet jede Bundesministerin
und jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter
eigener Verantwortung.
Hiervon ist auch die Personalverwaltung umfasst.
Im Hinblick auf die Zielrichtung der Fragestellung wird beim Begriff
„Abteilungsleiter“ auf die entsprechend übertragene Funktion abgestellt; die
Beantwortung umfasst ausschließlich Beamte. Angestellte Beschäftigte, denen die
Funktion einer Abteilungsleitung übertragen wurde, werden bei der
Beantwortung der Fragen nicht berücksichtigt.
Des Weiteren werden im Hinblick auf die Zielrichtung der Fragestellung,
aufgrund der Bezugnahme auf § 54 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) durch die
Fragesteller und auf Ministerialverwaltungen davon ausgegangen, dass nur
Abteilungsleitungen in den Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt
gemeint sind.
Die Funktion des Leiters einer Abteilung bei einer obersten Bundesbehörde ist
besoldungsrechtlich seit jeher sowohl dem Amt eines Ministerialdirigenten in
Besoldungsgruppe B6 als auch dem Amt eines Ministerialdirektors in
Besoldungsgruppe B9 zugeordnet. Bei der Entscheidung über die im Einzelfall
gebotene besoldungsrechtliche Einstufung ist nach der mit der jeweiligen Funktion
konkret verbundenen Verantwortung zu differenzieren (§ 18 des
Bundesbesoldungsgesetzes – vgl. nur die Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 7/2442
vom 5. August 1974, Seite 24). Maßgebliche Entscheidungskriterien sind die
politisch/fachliche Bedeutung einer Abteilung im Gesamtgefüge eines
Ministeriums wie auch die Zahl der einer Abteilung zugeordneten Stellen/Planstellen
und die daraus resultierende Personalverantwortung des Abteilungsleiters.
Bei der Gruppe der nach Besoldungsgruppe B6 besoldeten Abteilungsleiter
werden bei der Beantwortung der Fragen ausschließlich solche Personen
berücksichtigt, die auch nach sechs Monaten nach Übertragung der
Abteilungsleiterfunktion weiterhin nach B6 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) ihre
Dienstbezüge erhalten.
Sofern Antworten aufgrund der geringen Anzahl der nach Besoldungsgruppe
B6 besoldeten Abteilungsleiter Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen,
erfolgt die Antwort auf die gesamte Bundesregierung bezogen.
Eine Benennung einzelner Personen oder eine Beantwortung von Fragen, aus
denen Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich wären, ist der
Bundesregierung im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beamtinnen und
Beamten aus rechtlichen Gründen untersagt.
Ein mit einer Auskunftserteilung verbundener Grundrechtseingriff ist nur
zulässig, wenn er in überwiegendem Allgemeininteresse erfolgt und mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Die namentliche Nennung bzw. die
Individualisierbarkeit der betroffenen nach Besoldungsgruppe B6 besoldeten
Abteilungsleiter ohne deren Einwilligung setzt voraus, dass der Konflikt
zwischen dem parlamentarischen Fragerecht und dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 GG) zu Lasten der
betreffenden Personen entschieden wird. Nach Abwägung aller Umstände muss
hier das parlamentarische Fragerecht zurückstehen.
Insbesondere sind die beamtenrechtlichen Vorgaben, die der Gesetzgeber in
§ 111 Absatz 2 BBG getroffen hat, zu berücksichtigen. Diese Vorschrift lässt
die Erteilung von Auskünften über personalaktenrechtliche Vorgänge wie z. B.
Anzeigepflichten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gegenüber
Dritten nur mit Einwilligung des Betroffenen zu, es sei denn, dass die Abwehr einer
erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter
Dritter die Auskunftserteilung zwingend erfordert.
Sofern aus den einzelnen Fragen nicht explizit hervorgeht, dass die
Beantwortung sich auf die 18. und 19. Legislaturperiode (LP) beziehen soll, werden die
Fragen nur in Bezug auf die 19. LP beantwortet. Für die 18. LP ist der Stichtag
der 24. Oktober 2017 und für die 19. LP ist der Stichtag der 22. Juli 2021.
1. Wie viele Abteilungsleiter wurden bzw. werden seit Amtseinführung der
gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 in obersten
Bundesbehörden mit B9 besoldet (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde
sortiert angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Die Anzahl der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter (AL) ist der
nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Aufgrund geltender Löschfristen in den
Personaldatensystemen können zu den Jahren 2013 und 2014 keine gesicherten
Aussagen getroffen werden.
Behörde
Anzahl AL
mit B9 Besoldung
2018
Anzahl AL
mit B9
Besoldung 2019
Anzahl AL
mit B9
Besoldung 2020
Anzahl AL
mit B9
Besoldung 2021
Vergleich
Gesamtzahl der
AL mit B9
Besoldung in der
19. und in der
18. LP (Bsp:
LP 18: 10 und
LP 19: 12)
Bundeskanzleramt 6 6 6 5 LP 18: 6LP 19: 6
Bundesministerium
der Finanzen 9 8 9 10
LP 18: 11
LP 19: 15
Bundesministerium
des Innern, für Bau
und Heimat
14 14 16 15 LP 18: 11LP 19: 15
Auswärtiges Amt 10 10 10 10 LP 18: 14LP 19:14
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie
8 9 9 10 LP 18: 8LP 19: 10
Bundesministerium
der Justiz und für
Verbraucherschutz
6 6 6 6 LP 18: 6LP 19: 6
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
5 7 7 7 LP 18: 11LP 19: 10
Bundesministerium
der Verteidigung 10 10 10 10
LP 18: 9/10
LP 19: 10
Bundesministerium
für Ernährung und
Landwirtschaft
6 6 6 6 LP 18: 6LP 19: 6
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
5 6 6 6 LP 18: 5LP 19: 6
Bundesministerium
für Gesundheit 3 3 3 3
LP 18: 3
LP 19: 3
Bundesministerium
für Verkehr und
digitale Infrastruktur
6 6 6 6 LP 18: 7LP 19: 6
Bundesministerium
für Umwelt,
Naturschutz und nukleare
Sicherheit
5 6 7 7 LP 18: 9LP 19: 10
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
5 5 5 5 LP 18: 6LP 19: 5
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Entwicklung
5 5 5 4 LP 18: 7LP 19: 7
1 Davon ein Dienstposten bis 10/2018 mit einem Arbeitnehmer/in besetzt.
2 Einrichtung des Dienstpostens Abteilungsleitung Cyber-/Informationstechnik in 2016.
2. Wie viele Abteilungsleiter wurden bzw. werden seit Amtseinführung der
gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 in obersten
Bundesbehörden mit B6 besoldet (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde
sortiert angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Die Anzahl der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter (AL) ist der
nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Aufgrund geltender Löschfristen in den
Personaldatensystemen können zu den Jahren 2013 und 2014 keine gesicherten
Aussagen getroffen werden.
Behörde
Anzahl AL
mit B6
Besoldung 2018
Anzahl AL
mit B6
Besoldung 2019
Anzahl AL
mit B6
Besoldung 2020
Anzahl AL
mit B6
Besoldung 2021
Vergleich
Gesamtzahl der
AL mit B6
Besoldung in der
19. und in der
18. LP (Bsp: LP
18: 10 und LP
19: 12)
Bundeskanzleramt 0 0 0 0 LP 18: 0LP 19: 0
Bundesministerium
der Finanzen 0 0 0 0
LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
des Innern, für Bau
und Heimat
0 0 0 0 LP 18: 0LP 19: 0
Auswärtiges Amt 1 1 1 1 LP 18: 1LP 19: 2
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie
2 1 1 1 LP 18: 2LP 19: 1
Bundesministerium
der Justiz und für
Verbraucherschutz
0 0 0 0 LP 18: 0LP 19: 0
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
0 0 0 0 LP 18: 0LP 19: 0
Bundesministerium
der Verteidigung 0 0 0 0
LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Ernährung und
Landwirtschaft
2 1 1 1 LP 18: 1LP 19: 1
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
0 2 0 0 LP 18: 0LP 19: 2
Bundesministerium
für Gesundheit 2 2 2 2
LP 18: 1
LP 19: 2
Bundesministerium
für Verkehr und
digitale Infrastruktur
0 0 0 0
LP 18: 1
(nur bis 2016),
danach: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Umwelt,
Naturschutz und nukleare
Sicherheit
1 1 1 1 LP 18: 0LP 19: 1
Behörde
Anzahl AL
mit B6
Besoldung 2018
Anzahl AL
mit B6
Besoldung 2019
Anzahl AL
mit B6
Besoldung 2020
Anzahl AL
mit B6
Besoldung 2021
Vergleich
Gesamtzahl der
AL mit B6
Besoldung in der
19. und in der
18. LP (Bsp: LP
18: 10 und LP
19: 12)
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
0 0 0 0 LP 18: 0LP 19: 0
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Entwicklung
1 1 0 0 LP 18: 0LP 19: 1
a) Wie lange übten bzw. üben die B6-besoldeten Abteilungsleiter ihre
Abteilungsleiterfunktion jeweils aus?
Hinsichtlich des Datenschutzes wird auf die Vormerkung verwiesen. Daher
erfolgt keine Aufschlüsselung nach dem Bundeskanzleramt und den einzelnen
Bundesministerien. Die folgende Tabelle enthält die Daten zu den
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern (AL) aus dem Auswärtigen Amt,
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft, Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung.
Anzahl der
Abteilungsleiter/-in (AL)
Dauer der Ausübung der Abteilungsleiterfunktion mit B6 Besoldung
von bis
AL 1 10. Februar 2010 heute
AL 2 15. April 2014 25. Februar 2019
AL 3 03. April 2015 heute
AL 4 16. September 2016 25. Oktober 2018
AL 5 11. August 2017 14. Juli 2020
AL 6 15. März 2018 heute
AL 7 03. April 2018 heute
AL 8 28. September 2018 30. September 2020
AL 9 23. Oktober 2018 28. Mai 2019
AL 10 29. Mai 2019 heute
AL 11 01. Juli 2020 heute
b) Gibt es zeitliche Höchstgrenzen für die kommissarische
Wahrnehmung einer Abteilungsleiterfunktion?
Wenn ja, welche, und wo sind sie normiert?
Erfolgt die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten mit dem Einverständnis des
Beamten, gibt es keine zeitliche Höchstgrenze für die Wahrnehmung dieser
Tätigkeit. Eine zeitliche Höchstgrenze für die kommissarische Wahrnehmung von
Abteilungsleiterfunktionen besteht nicht.
c) Gibt es Abteilungsleiterfunktionen, die von B6-besoldeten
Abteilungsleitern wahrgenommen werden und die im Stellenplan nicht der
Besoldungsgruppe B9 BBesO, sondern einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zugeordnet sind?
Im Auswärtigen Amt ist die Abteilungsleitung 7 (Chef des Protokolls) im
Stellenplan mit einer B6-Stelle unterlegt.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) verfügt in der aktuellen Organisationsstruktur über sechs
Abteilungsleitungen. In der Planstellenübersicht des BMZ werden fünf Planstellen der
Besoldungsgruppe B9 BBesO ausgewiesen, somit ist eine Abteilungsleitung einer
niedrigeren Besoldungsgruppe zugewiesen.
Bei dem Bundeskanzleramt und den übrigen Bundesministerien trifft dies nicht
zu.
d) Stand bzw. steht für alle B6-besoldeten Abteilungsleiter eine B9-
Planstelle im Haushaltsplan zur Verfügung?
Im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium für
Gesundheit, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
und Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht für alle
B6-besoldeten Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter eine B9-Planstelle
im Haushaltsplan zur Verfügung.
Für das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung wird auf die Antwort zu Frage 2c verwiesen.
Im Bundeskanzleramt sowie in den übrigen Ministerien ist keine
Abteilungsleitung mit einem B6-besoldeten Beschäftigten besetzt.
e) Bei welchen B6-besoldeten Abteilungsleitern plant die
Bundesregierung, sie noch vor der Bundestagswahl in ein Amt der
Besoldungsgruppe B9 BBesO zu befördern?
f) Bei welchen B6-besoldeten Abteilungsleitern plant die
Bundesregierung, sie nach der Bundestagswahl in ein Amt der Besoldungsgruppe
B9 BBesO zu befördern?
Die Fragen 2e und 2f werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
In der Bundesregierung ist keine Beförderung der B6-besoldeten
Abteilungsleitung vor der Bundestagswahl geplant. Hinsichtlich zukünftiger Beförderungen
kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden.
3. Was waren bzw. sind die Gründe dafür, dass die B6-besoldeten
Abteilungsleiter nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe B9 BBesO befördert
wurden bzw. werden?
Es standen keine freien und besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe B9
BBesO zur Verfügung. Ferner spielten individuelle einzelfallbezogene Gründe
eine Rolle.
a) Kam bzw. kommt bei der Besetzung von Abteilungsleiterfunktionen
mit Ministerialdirigenten jeweils dem persönlichen Wunsch der
betroffenen Beamten eine entscheidende Rolle zu?
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Ernennung eines Beamten ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt
und die Zustimmung des zu Ernennenden erfolgt üblicherweise durch
Entgegennahme der Ernennungsurkunde. Nimmt der zu Ernennende die
Ernennungsurkunde nicht entgegen, so kommt die Ernennung nicht zustande. In zwei
Fällen in einem Ressort wurde die Ernennungsurkunde nach B9 jeweils auf
Wunsch des Beamten nicht ausgehändigt.
Ferner wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
b) Kam bzw. kommt bei der Besetzung von Abteilungsleiterfunktionen
mit Ministerialdirigenten jeweils dem politischen Kalkül der
Hausleitung bzw. der Bundesregierung eine entscheidende Rolle zu, ihren
politischen Einfluss nach einem möglichen Regierungswechsel personell
abzusichern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung hierzu keine Angaben vor.
c) Ging der Besetzung der Abteilungsleiterfunktionen jeweils eine
öffentliche und/oder interne Ausschreibung voraus?
Die Frage wird so verstanden, dass die Beamtinnen und Beamten, die aktuell
eine Abteilungsleiterfunktion innehaben, gemeint sind.
Nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung sind die
Funktionen von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern von der Pflicht zur
Stellenausschreibung ausgenommen. Daher wird bei der Besetzung dieser
Funktionen grundsätzlich auf eine Ausschreibung verzichtet.
d) Wurden die B6-besoldeten Abteilungsleiter jeweils von der derzeitigen
oder von einer früheren Bundesregierung zu Abteilungsleitern
berufen?
Die Frage wird so verstanden, dass die Beamtinnen und Beamten, die aktuell
eine Abteilungsleiterfunktion innehaben, gemeint sind.
Fünf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter wurden von der derzeitigen
Bundesregierung berufen und vier Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
von einer früheren Bundesregierung.
e) Wurden die B6-besoldeten Abteilungsleiter jeweils von der derzeitigen
oder von einer früheren Bundesregierung zu Ministerialdirigenten
(Besoldungsgruppe B6 BBesO) befördert?
Die Frage wird so verstanden, dass die Beamtinnen und Beamten, die aktuell
eine Abteilungsleiterfunktion innehaben, gemeint sind.
Fünf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter wurden von der derzeitigen
Bundesregierung befördert und vier Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
von einer früheren Bundesregierung zu Ministerialdirigenten
(Besoldungsgruppe B6 BBesO) befördert.
4. Wie viele der B6-besoldeten Abteilungsleiter erhielten bzw. erhalten eine
ruhegehaltsfähige Zulage (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde
sortiert angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
a) Wie viele der B6-besoldeten Abteilungsleiter erhielten bzw. erhalten
eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage?
b) In welcher Höhe wurden bzw. werden die Zulagen jeweils gewährt?
c) Für welche Dauer wurden bzw. werden die Zulagen jeweils gewährt?
d) Aus welchen Titeln wurden bzw. werden die Zulagen jeweils aus dem
Bundeshaushalt finanziert?
e) Welcher Rechtsnatur waren bzw. sind die Zulagen jeweils (z. B.
Amtszulage, Stellenzulage etc.)?
f) Waren bzw. sind die Zulagen jeweils widerruflich oder
unwiderruflich?
g) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden bzw. werden die Zulagen
jeweils gewährt?
h) Erfolgte die Zulagengewährung jeweils aufgrund einer
Ermessensentscheidung oder aufgrund einer gebundenen Entscheidung?
i) Soweit es sich um Ermessensentscheidungen handelte: Was waren
bzw. sind jeweils die Gründe dafür, dass sich die Bundesregierung zur
Zulagengewährung entschieden hat?
j) Bestand bzw. besteht jeweils ein Zusammenhang zwischen der Höhe
der Zulage und der Differenz des Grundgehalts der
Besoldungsgruppen B6 (derzeit 10 412,79 Euro) und B9 (derzeit 12 206,11 Euro)
BBesO, ggf. zuzüglich der Differenz der jeweiligen Zulage für Beamte
und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes (sog. Ministerialzulage – derzeit 470 Euro für Beamte der
Besoldungsgruppe B6, 540 Euro für Beamte der Besoldungsgruppe
B9)?
Die Frage 4 sowie die Fragen 4a bis 4j werden aufgrund ihres
Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Im Hinblick auf die Zielrichtung der Fragestellung wird die Ministerialzulage
nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, Vorbemerkung Nr. 7 nicht
berücksichtigt.
Weitere Zulagen wurden nicht gezahlt.
5. Wie viele der B9-besoldeten Beamten der obersten Bundesbehörden
wurden bzw. sind seit Amtseinführung der gegenwärtigen Bundesregierung im
Jahr 2018 zu inter- bzw. supranationalen Organisationen entsandt bzw.
zugewiesen (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde sortiert
angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Aufgrund der Zielrichtung der Fragestellung wird folgend von Zuweisungen
gemäß § 29 BBG ausgegangen.
Im Bundesministerium der Verteidigung wurde eine B9-besoldete Soldatin/ein
B9-besoldeter Soldat im Jahr 2019 einer inter- bzw. supranationalen
Organisationen zugewiesen.
Im Bundeskanzleramt und des den Bundesministerien wurde keine B9-
besoldete Beamtin/Beamter im abgefragten Zeitraum einer inter- bzw.
supranationalen Organisationen zugewiesen.
6. Wie viele der B3- und B6-besoldeten Beamten der obersten
Bundesbehörden wurden bzw. sind seit Amtseinführung der gegenwärtigen
Bundesregierung im Jahr 2018 zu inter- bzw. supranationalen Organisationen
entsandt bzw. zugewiesen (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde
sortiert angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Aufgrund der Zielrichtung der Fragestellung wird folgend von Zuweisungen
gemäß § 29 BBG ausgegangen. Die B3- und B6-besoldeten Beamtinnen/
Beamten/Soldatinnen/Soldaten werden hier aufgrund der Fragestellung als eine
Gruppe verstanden, daher erfolgt keine Differenzierung.
Die Anzahl ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
Behörde 2018 2019 2020 2021
Vergleich
Gesamtzahl in der
19. und in der
18. LP (Bsp:
LP 18: 10 und
LP 19: 12)
Bundeskanzleramt 0 0 0 0 LP 18: 0LP 19: 0
Bundesministerium
der Finanzen 0 3 2 1
LP 18: 2
LP 19: 3
Bundesministerium
des Innern, für Bau
und Heimat
3 1 2 2 k. A.
Auswärtiges Amt 1 0 0 0 LP 18: 1LP 19: 1
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie
0 0 0 0 18. LP: 019. LP: 0
Bundesministerium
der Justiz und für
Verbraucherschutz
1 1 1 1 LP 18: 1LP 19: 1
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
1 1 2 1 18. LP: 119. LP: 2
Bundesministerium
der Verteidigung 2 1 1 1
LP 18: 3
LP 19: 5
Bundesministerium
für Ernährung und
Landwirtschaft
1 1 1 1 LP 18: 1LP 19: 1
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
0 0 0 0 LP 18: 0LP 19: 0
Bundesministerium
für Gesundheit 1 1 1 1
LP 18: 1
LP 19: 1
Bundesministerium
für Verkehr und
digitale Infrastruktur
0 1 1 1 LP 18: 0LP 19: 1
Behörde 2018 2019 2020 2021
Vergleich
Gesamtzahl in der
19. und in der
18. LP (Bsp:
LP 18: 10 und
LP 19: 12)
Bundesministerium
für Umwelt,
Naturschutz und nukleare
Sicherheit
0 0 0 0 LP 18: 0LP 19: 0
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
0 0 0 0 LP 18: 0LP 19: 0
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Entwicklung
0 0 0 0 LP 18: 0LP 19: 0
3 Es liegen aufgrund von Löschfristen keine vollständigen Daten für die gesamte 18. LP vor.
a) Wie viele der entsandten bzw. zugewiesen Beamten wurden während
ihrer Entsendung bzw. Zuweisung in ein höheres Amt der
Bundesbesoldungsordnung B befördert (bitte nach Jahren, Besoldungsgruppe
und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?
Wie viele davon in ein Amt der Besoldungsgruppe B6, wie viele in ein
Amt der Besoldungsgruppe B9?
Aufgrund der Zielrichtung der Fragestellung wird folgend von Zuweisungen
gemäß § 29 BBG ausgegangen.
Im Bundesministerium der Verteidigung wurden im Jahr 2018 zwei
Soldatinnen/Soldaten und im Jahr 2021 eine Soldatin/ein Soldat während ihrer
Zuweisung in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B6 befördert.
In ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B9 wurden im Bundeskanzleramt
und in den Bundesministerien im abgefragten Zeitraum keine Beamtinnen/
Beamten während ihrer Zuweisung befördert.
b) Wie viele der entsandten bzw. zugewiesen Beamten erhielten bzw.
erhalten eine ruhegehaltsfähige Zulage (bitte nach Jahren,
Besoldungsgruppe und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?
Aufgrund der Zielrichtung der Fragestellung wird folgend von Zuweisungen
gemäß § 29 BBG ausgegangen.
Im Bundeskanzleramt und in den Bundesministerien erhielten bzw. erhalten
keine der zugewiesenen Beamtinnen/Beamten/Soldatinnen/Soldaten eine
ruhegehaltsfähige Zulage.
c) Wie viele der entsandten bzw. zugewiesen Beamten erhielten bzw.
erhalten eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage (bitte nach Jahren,
Besoldungsgruppe und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?
d) In welcher Höhe wurden bzw. werden die Zulagen jeweils gewährt
(bitte nach Jahren, Besoldungsgruppe und oberster Bundesbehörde
sortiert angeben)?
e) Waren bzw. sind die Zulagen jeweils widerruflich oder
unwiderruflich?
f) Erfolgte die Zulagengewährung jeweils aufgrund einer
Ermessensentscheidung oder aufgrund einer gebundenen Entscheidung?
Die Fragen 6c bis f werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Aufgrund der Zielrichtung der Fragestellung wird folgend von Zuweisungen
gemäß § 29 BBG ausgegangen.
Im Bundeskanzleramt und in den Bundesministerien erhielten bzw. erhalten
keine der zugewiesenen Beamtinnen/Beamten/Soldatinnen/Soldaten eine nicht
ruhegehaltsfähige Zulage.
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