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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Aufenthaltstitel eines afghanischen Tatverdächtigen

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

09.08.2021

Antwortdauer

13 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3176927.07.2021

Aufenthaltstitel eines afghanischen Tatverdächtigen

der Abgeordneten Armin-Paulus Hampel, Dr. Roland Hartwig, Petr Bystron, Dr. Anton Friesen, Waldemar Herdt, Paul Viktor Podolay, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Lothar Maier, Dr. Robby Schlund und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Am 6. Juli 2020 tötete ein afghanischer Staatsangehöriger seine Ex-Frau im Linienbus vor den Augen zahlreicher Fahrgäste, darunter Kinder, durch Messerstiche (http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0009586.pdf). Die Auskünfte der Bayerischen Staatsregierung zu diesem Fall (s. o.) sind nach Auffassung der Fragesteller nicht ausreichend, weil die asylrechtlichen Entscheidungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgen. Aus diesem Grund befragen sie dazu die Bunderegierung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Auf welcher gesetzlichen Grundlage erteilte das BAMF dem Tatverdächtigen einen Aufenthaltstitel?

2

Handelt es sich bei der o. g. Person um einen abgelehnten Asylbewerber?

3

Wenn ja, welche Gründe lagen vor, die ein Abschiebeverbot rechtfertigen ließen?

4

Wann wurde – bei Bejahung von Frage 2 – das Abschiebeverbot des Betroffenen festgestellt?

5

In welchen zeitlichen Intervallen überprüft – bei Bejahung von Frage 2 – das BAMF, ob die ursprünglichen Gründe für das Abschiebeverbot der o. a. Person weiterhin gegeben sind?

6

Über welche Länder reiste die o. a. Person im Jahre 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein?

7

Warum wurde die o. a. Person nicht in das Ersteinreiseland ausgewiesen?

8

Warum wurde die o. a. Person nicht gemäß der Dublin-III-Verordnung in das Ersteinreiseland innerhalb der Europäischen Gemeinschaft rücküberstellt?

9

Welches Ersteinreiseland innerhalb der Europäischen Union wäre für die Stellung eines Asylantrages der o. a. Person zuständig gewesen?

10

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Zuständigkeit des für das Asylverfahren zuständigen Ersteinreiselandes?

11

Machte in dem hier vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland von ihrem sog. Selbsteintrittsrecht Gebrauch?

Berlin, den 19. Juli 2021

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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