[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/31788 –
Finanzieller Verbraucherschutz bei der Nutzung von Neo-Brokern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Neo-Broker, also Anbieter von Plattformen, auf denen man online mit
Wertpapieren handeln kann, verbreiten sich in Deutschland. Auf dem Computer
oder Smartphone ist der Handel meist 24 Stunden am Tag möglich. Soziale
Netzwerke, wie z. B. YouTube, sind beliebte Werbekanäle für Neo-Broker. Oft
kooperieren Neo-Broker mit Influencerinnen und Influencern, die durch
Vergütungen Anreize bekommen, auf Social-Media-Plattformen wie Instagram
oder YouTube für Wertpapierhandel zu werben (vgl.
https://www.wiwo.de/m
y/finanzen/geldanlage/financial-influencer-das-hilft-mir-aus-der-trader-einsam
keit/26818312-2.html). Während die Regulierung bei klassischen
Vertriebswegen für Finanzprodukte vergleichsweise hoch ist, ist aus Sicht der Fragesteller
unklar, inwiefern die Aufsicht über Wertpapierangebote und -bewerbung in
Sozialen Medien hinreichend gewährleistet ist. Denn dort werben häufig
Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger mit wenig Investmenterfahrungen für
Finanzprodukte. Besonders während des pandemiebedingten Lockdowns soll
die Zahl an Nutzerinnen und Nutzern von digitalen Handelsplattformen stark
gestiegen sein (vgl.
https://www.wiwo.de/my/finanzen/geldanlage/boom-der-s
martphone-broker-wie-einst-am-neuen-markt/26797094-3.html).
Nach Aussetzung des Handels auf der Plattform TradeRepublic im
Zusammenhang mit der Aktie von GameStop im Januar 2021 wurden in der
Öffentlichkeit vermehrt die Risiken der Nutzung von Neo-Broker-Plattformen
thematisiert. So befürchtet die Verbraucherzentrale, dass die ständige
Verfügbarkeit auf mobilen Apps zu Sucht führen kann, oder dass unerfahrene
Anlegerinnen und Anleger verdeckte Kosten nicht erkennen (vgl.
https://www.ve
rbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/neobrok
er-kosten-und-risiken-des-schnellen-wertpapierhandels-per-app-62408). Auch
die BaFin hat in ihrem Journal für Juni 2021 kritisiert, dass Neo-Broker mit
vermeintlich kostenlosen Angeboten werben, aber später
Transaktionsgebühren der Market-Maker, an die die Neo-Broker die Handelsaufträge
weiterleiten, anfallen (vgl.
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/BaFinJou
rnal/2021/bj_2106.pdf?__blob=publicationFile&v=6, S. 24). Kürzlich hat die
Europäische Bankenaufsicht ESMA Neo-Broker dazu angehalten, die
Verbraucherschutzvorschriften, die sich aus der Richtlinie MiFID II ergeben,
einzuhalten. Konkret sei beim Geschäftsmodell der Rückvergütungen oder
„Payment for Order Flow“, bei dem die Market-Maker Rückvergütungen an die
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32243
19. Wahlperiode 01.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. August 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Neo-Broker für die Weiterleitung der Handelsaufträge bezahlen, eine
Kompatibilität mit den MiFID-II-Vorschriften „in den meisten Fällen
unwahrscheinlich“ (vgl.
https://www.boersen-zeitung.de/esma-knoepft-sich-Neo-Broker-vo
r-eba2f394-e340-11eb-93b5-13bcf6962daf). Die ESMA forderte nationale
Aufseher (in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– BaFin) auf, die Prüfung dieser Geschäftsmodelle zu priorisieren.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für den Begriff „Neo-Broker“ besteht derzeit keine gesetzliche oder
anderweitig feststehende Definition. Vor dem Hintergrund des in der Kleinen
Anfrage referenzierten ESMA-Statements sowie des ebenfalls referenzierten
BaFinJournal-Artikels soll für die Beantwortung der Kleinen Anfrage der
Begriff „Neo-Broker“ im Folgenden dahingehend verstanden werden, dass damit
eine Gruppe von am Markt relativ neuen Onlinebrokern bezeichnet wird, die
den Handel mit Wertpapieren und Investmentfonds kostengünstig via Trading-
App und/oder Webtrader anbieten und die als Wertpapierfirmen im Sinne der
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiD) und damit als
Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) anzusehen sind. Das auf einer niedrigen Kostenstruktur basierende
Angebot ist regelmäßig in Bezug auf Handelsplätze, Orderarten oder -zusätze
sowie verfügbare Finanzinstrumente eingeschränkt. Ausschließliche Anbieter
von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts-for-Difference/CfD) werden
nicht darunter gefasst.
1. Welche gesetzlichen Regelungen wurden seit dem Aufkommen sog.
Neo-Broker zu deren Regulierung und besseren Beaufsichtigung durch
die BaFin umgesetzt (bitte einzeln aufführen)?
Welche weiteren Regulierungen bezüglich Neo-Brokern wurden bzw.
werden in der Bundesregierung diskutiert, und mit welcher jeweiligen
Stoßrichtung?
Die Vorgaben der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)
einschließlich ihrer Delegierten Rechtsakte sind, ebenso wie ihre Umsetzung in
deutsches Recht, technologieneutral ausgestaltet und daher auf Neo-Broker
ebenso anwendbar wie auf die übrigen Marktteilnehmer.
Von den bestehenden Regelungen sind in der Aufsicht über Neo-Broker
insbesondere die folgenden Pflichtenkomplexe von Bedeutung:
• die Gebote der Eindeutigkeit und Redlichkeit sowie das Verbot der
Irreführung im Kontext von Kundeninformationen, insbesondere
Marketingmitteilungen nach § 63 Absatz 6 WpHG in Verbindung mit Artikel 44 der
Delegierten VO (EU) 2017/565,
• die Pflicht zur Information über Kosten und Nebenkosten nach § 63
Absatz 7 WpHG in Verbindung mit Artikel 50 der Delegierten VO (EU)
2017/565,
• die Einhaltung des Zuwendungsregimes nach § 70 WpHG, und
• die Pflichten zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach
§ 82 WpHG in Verbindung mit Artikel 64 ff. der Delegierten VO (EU)
2017/565.
Die o. g. Vorgaben zur Regulierung von Neo-Brokern werden derzeit als
hinreichend erachtet.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die bislang vorhandenen
Aufsichtsinstrumente zur Regulierung von Neo-Brokern auf nationaler wie auf
europäischer Ebene?
Die bestehenden Regelungen werden derzeit als hinreichend erachtet. Sie sind
EU-rechtlich vorgegeben. Eventueller Änderungsbedarf wird im Rahmen der
anstehenden MiFID-Review zu erörtern sein. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 1 und 9 hingewiesen.
3. Welche unseriösen Neo-Broker bzw. Online-Broker sind der
Bundesregierung aus den vergangenen zehn Jahren bekannt, und was wurde von
der BaFin jeweils gegen sie unternommen?
Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung dabei die häufigsten
Betrugsmaschen?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in den letzten
zehn Jahren eine Vielzahl von Verfahren gegen betrügerische Internetseiten
geführt, deren Betreiber einen (Wertpapier-)Handel nur vorspiegelten, ohne
tatsächliche Handels- oder Geschäftsaktivitäten zu entfalten. Die Betreiber dieser
Seiten hatten nur das Interesse, eine oder mehrere Initialzahlungen(en) der
Kunden direkt für sich zu vereinnahmen. Häufig wird etwa eine Verbindung zu
einem bekannten zugelassenen Anbieter suggeriert, um einen seriösen Eindruck
zu erwecken, oder mit gefälschten offiziellen Schreiben versucht, Kunden zu
weiteren Einzahlungen, etwa für angebliche Steuerpflichten, zu bewegen. Die
BaFin warnt auf ihrer Homepage unter „Verbraucher“/„Warnungen und
Aktuelles“ (
https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Aktuelles/verbraucher_nod
e.html) regelmäßig vor solchen und ähnlichen Angeboten. So gab es im Jahr
2021 allein im Bereich „Unerlaubte Geschäfte“ 163 Warnungen und
Mitteilungen. Da solche Internetseiten jedoch keine geschäftlichen, sondern rein
kriminelle Zwecke verfolgen und meist nur für kurze Zeit aktiv sind, sind sie nicht
als (Neo-)Broker im Sinne der Frage zu qualifizieren.
4. Wie viele Neo-Broker mit Sitz in EU- und Nicht-EU-Staaten bieten nach
Kenntnis der Bundesregierung ihr Angebot in Deutschland an (bitte
aufschlüsseln, welche davon ihren Sitz in EU-Staaten und welche in Nicht-
EU-Staaten haben)?
Nach dem eingangs dargestellten Begriffsverständnis lassen sich fünf Neo-
Broker mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland identifizieren, die ihr
Angebot in Deutschland anbieten.
Neo-Broker mit Sitz in Deutschland:
• Trade Republic Bank GmbH;
• Scalable Capital Vermögensverwaltungs GmbH;
• wallstreet:online capital AG (Smartbroker);
• JT Technologies GmbH (justTRADE);
• finanzen.net zero GmbH.
Zu Neo-Brokern mit Sitz in EU-Staaten, die in Deutschland tätig sind, verfügt
die BaFin anhand der Anzeigen zum grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehr nicht über die für eine abschließende Identifizierung von Neo-Brokern
notwendigen Informationen, da die Aufsicht über solche Neo-Broker den
Aufsichtsbehörden des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats obliegt (vgl. Antwort zu
Frage 5). In den Anzeigen zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
(„Notifikationen“) sind im Geschäftsplan nur die beabsichtigten zu
erbringenden Dienstleistungen nebst anzubietender Produkte aufgeführt. Daraus lässt
sich das Geschäftsmodell (u. a. das Geschäftsmodell „Neo-Broker“ oder
„PFOF“) nicht erkennen. Die Notifikationen enthalten zu diesem Punkt keine
Informationen.
Jedoch lassen sich anhand der Transaktionsdaten für das erste Halbjahr 2021
vier Neo-Broker mit Sitz in anderen EU-Staaten identifizieren, die
Wertpapieraufträge an deutsche Handelsplätze weiterleiten und einen Marktanteil
(gemessen an der Zahl der Transaktionen) von mindestens 0,10 Prozent hatten.
Neo-Broker mit Sitz in anderen EU-Staaten:
• eToro (Europe) Ltd. (Zypern),
• Peaks B.V. (Niederlande),
• Interactive Brokers Ireland Ltd. (Irland),
• Interactive Brokers Central Europe ZRT (Ungarn).
Neo-Broker mit Sitz in Drittstaaten, die ihre Dienstleistungen in der EU (z. B.
Deutschland) erbringen wollen, müssen dafür eine EU-Niederlassung gründen
und eine Erlaubnis nach EU-Recht beantragen. Eine direkte Erbringung dieser
Dienstleistungen aus den Drittstaaten heraus ohne Erlaubnis ist nicht zulässig.
5. Inwiefern werden Neo-Broker mit Sitz in EU- und Nicht-EU-Staaten, die
Dienstleistungen in Deutschland anbieten, beaufsichtigt, und erachtet die
Bundesregierung dies zur Umsetzung eines angemessenen
Verbraucherschutzniveaus für ausreichend, weil die BaFin laut eigenen Angaben
anscheinend keinen Handlungsspielraum hat, wenn beispielsweise Neo-
Broker mit Sitz im Ausland mit „kostenlosen“ Angeboten werben (vgl.
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/BaFinJournal/2021/b
j_2106.pdf?__blob=publicationFile&v=6, S. 26)?
Sofern ein Neo-Broker mit Sitz in einem anderen EU-Staat grenzüberschreitend
Dienstleistungen in Deutschland erbringt, ist die Aufsichtsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats für die Überwachung der Einhaltung aufsichtsrechtlicher
Vorschriften zuständig. Soweit die BaFin Kenntnis von möglichen Verstößen
gegen EU-Recht erhält, informiert sie die zuständige Aufsichtsbehörde im
Herkunftsmitgliedstaat gemäß dem in Artikel 81 MiFID II geregelten Verfahren.
Im Rahmen der durch MiFID II geregelten Bereiche ist es den Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 MiFID II nicht möglich,
grenzüberschreitend tätigen Neo-Brokern als Wertpapierfirmen zusätzliche
Anforderungen aufzuerlegen. Lediglich unter den Bedingungen des Artikel 86 MiFID II
könnte die BaFin als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats eigene
Sicherungsmaßnahmen ergreifen, sofern sich die von der zuständigen
Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen als
unzureichend erweisen. Dies war nach derzeitiger Kenntnis bislang nicht der Fall.
Insgesamt erachtet die Bundesregierung die bestehenden Verfahren für
ausreichend. Der Grundsatz der Aufsicht durch den jeweiligen
Herkunftsmitgliedstaat, verbunden mit Instrumenten für die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit, gewährleistet eine effektive Zuständigkeitsverteilung innerhalb der EU.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, inwiefern die unter Neo-Brokern
übliche Begrenzung auf ein oder zwei Handelsplätze als
Handelsoptionen für den Handel mit Wertpapieren mit den Best-Execution-
Regelungen oder mit MiFID II vereinbar ist?
Eine Begrenzung auf nur wenige Handels- bzw. Ausführungsplätze ist zulässig,
sofern die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Weder das WpHG noch die MiFID II normieren eine Pflicht für
Wertpapierfirmen, ihren Kunden eine bestimmte (Mindest-) Anzahl an Handels- bzw.
Ausführungsplätzen anzubieten. Eine Wertpapierfirma hat alle hinreichenden
Maßnahmen zu ergreifen, um regelmäßig das bestmögliche Ergebnis für ihren
Kunden zu erreichen. In diesem Zusammenhang obliegt der Wertpapierfirma die
Pflicht, eigenständig entsprechende Ausführungsgrundsätze festzulegen und
diese im Rahmen der Auftragsausführung zu befolgen. Die Erwägungsgründe
100 und 108 der Delegierten Verordnung 2017/565 zeigen für den Fall der
Begrenzung auf einen einzigen Handels- bzw. Ausführungsplätzen auf, dass die
Wertpapierfirma diesen nur dann auswählen darf, wenn sie nachweisen kann,
dass sie damit kontinuierlich das bestmögliche Ergebnis für den Kunden
erzielen kann und vernünftigerweise (durch Daten begründet) davon ausgehen kann,
an dem einen ausgewählten Ausführungsplatz zu anderen Ausführungsplätzen
äquivalente Ergebnisse erzielen zu können.
7. Was ist die Reaktion der BaFin auf die in der Vorbemerkung der
Fragesteller dieser Kleinen Anfrage genannte Kritik der ESMA (vgl.
https://w
ww.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-warns-firms-and-invest
ors-about-risks-arising-payment-order-flow)?
Plant die BaFin diesbezüglich Maßnahmen, und wenn ja, welche?
Die BaFin hatte bereits vor der Veröffentlichung des Statements durch die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Einhaltung
der aufsichtsrechtlichen Pflichten der MiFID II und des 11. Abschnitts des
WpHG durch Neo-Broker intensiv überprüft. In diesem Zusammenhang hat die
BaFin beispielsweise stichprobenhaft Ex-ante-Kosteninformationen,
Zuwendungs- und Verwendungsverzeichnisse und Marketingmitteilungen von Neo-
Brokern überprüft. Dabei wurde auch darauf geachtet, dass Neo-Broker die
allgemeingültigen Vorgaben, zu denen die BaFin beispielsweise im
Rundschreiben 05/2018 (WA) – MaComp (etwa in BT 3 und BT 10)
Mindestanforderungen detailliert beschrieben hat, einhalten, insbesondere, dass als Zuwendungen
einzustufende Payments for Orderflow (PFOF) gegenüber den Kunden
offengelegt werden und auf eine Qualitätsverbesserung ausgelegt sind.
In einem BaFinJournal-Artikel aus Juni 2021 hat die BaFin auch konkret zu
den Dienstleistungen von Neo-Brokern Stellung genommen und allgemein auf
die Einhaltung der Pflichten hingewiesen. Des Weiteren wird sich die BaFin an
einem von ESMA koordinierten Survey zu PFOF beteiligen.
Im Übrigen nutzt die BaFin die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, z. B.
Verbraucherbefragungen und Marktuntersuchungen, um im Rahmen ihrer
Aufsichtstätigkeit weitere Erkenntnisse über die Geschäftstätigkeit von Neo-
Brokern zu gewinnen und auf relevante Entwicklungen zeitnah reagieren zu
können.
8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahlung von Provisionen
bzw. Rückvergütungen bei den fünf umsatzstärksten Neo-Brokern in
Deutschland geregelt?
Auf welche Höhe beläuft sich jeweils die Provision (bitte an drei
Musterbeispielen verdeutlichen)?
Neo-Broker erhalten wie auch andere Wertpapierfirmen unterschiedliche
Provisionen und Rückvergütungen. Neben den hier gegenständlichen
Rückvergütungen für die Auftragsweiterleitung an einen bestimmten Handelsplatz (PFOF)
erhalten Neo-Broker auch Provisionen von den Anbietern/Emittenten von
Finanzinstrumenten für die Weiterleitung im Direkthandel bzw. für die
Anlagevermittlung sowie Bestandsprovisionen von Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Die Höhe des PFOF kann unter den Neo-Brokern, aber auch je nach
Handelsplatz und Art des Finanzinstruments erheblich variieren. Es existieren
beispielhaft folgende Modelle:
• fixe prozentuale Rückvergütungen von bspw. 0,01 Prozent bis 0,04 Prozent
des Transaktionsvolumens,
• fixe absolute Rückvergütungen von bspw. 1,30 Euro je Transaktion,
• Staffelprovisionen von 1,00 bis 2,00 Euro pro Transaktion je nach
erreichtem Ordervolumen.
a) Inwieweit legen nach Auffassung der Bundesregierung die Neo-
Broker diese Provisionen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden
offen dar?
Nach den Erkenntnissen der BaFin informieren Neo-Broker bereits auf ihrer
Homepage, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), über
Rückvergütungen für die Auftragsweiterleitung. Aufsichtsrechtlich
verpflichtend ist eine Offenlegung der Zuwendungen erst vor der Erbringung der
Dienstleistung. Dieser Pflicht kommen Neo-Broker wie auch andere
Wertpapierfirmen über die obligatorische Ex-ante-Kosteninformation nach.
b) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Beschwerden von
Verbraucherinnen und Verbrauchern über die
Rückvergütungsregelungen und möglicherweise intransparente Preisgestaltung von Neo-
Brokern?
Der BaFin liegen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 27. Juli 2021
insgesamt acht Beschwerden über die intransparente Preisgestaltung von Neo-
Brokern vor. Es wurden Stellungnahmen von den Neo-Brokern zu den
Sachverhalten eingeholt und, soweit aufsichtsrechtliche Verstöße festgestellt wurden,
wurden diese auf Verlangen der BaFin abgestellt.
9. Sind angesichts der sehr unterschiedlichen Konditionen und
Bezahlmodelle verschiedener Neo-Broker Maßnahmen seitens des
Bundesministeriums der Finanzen oder der BaFin geplant, um
Mindestanforderungen für Angebote, Aufträge oder Preise der Dienstleistungen von
Neo-Brokern einzuführen?
Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant, und bis wann sollen solche
Mindeststandards implementiert werden?
Die aufsichtlichen Mindestanforderungen für Angebote, Aufträge oder Preise
von Neo-Brokern, sowie die allgemeinen Anforderungen an Aufträge ergeben
sich aus den Pflichten zur Bearbeitung und bestmöglichen Ausführung von
Kundenaufträgen (§§ 69 und 82 WpHG) und sind EU-rechtlich vorgegeben.
Aufgrund der Veröffentlichung des in der Anfrage zitierten Statements der
ESMA vom 13. Juli 2021 ist davon auszugehen, dass Neo-Broker und PFOF
auch künftig Gegenstand von Diskussionen auf europäischer Ebene sein
werden und ESMA entsprechende Entwicklungen auch weiterhin mit
Aufmerksamkeit verfolgen wird. Eventueller Änderungsbedarf wird daher im Rahmen
der anstehenden MiFID-Review zu erörtern sein.
Darüberhinausgehende Regelungen zu Konditionen oder Bezahlmodellen von
Wertpapierfirmen, etwa AGB inklusive der Preis- und Leistungsverzeichnisse,
unterliegen zivilrechtlichen Vorgaben sowie den Grundsätzen des freien
Wettbewerbs. Vor diesem Hintergrund sind aktuell keine Änderungen geplant.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Neo-Broker Rückvergütungen von
Emittenten von Wertpapieren, insbesondere von Derivateanbietern,
erhalten, um diese bei der Auswahl von derivativen Finanzinstrumenten
für ihre Kunden zu begünstigen?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
a) Wie würde sich ein solches Vorgehen auf die Angemessenheit der
Preise von über Neo-Broker angebotenen Finanzinstrumenten
auswirken?
Neo-Broker erhalten wie andere Broker regelmäßig Rückvergütungen von
Emittenten von Zertifikaten und Derivaten, wenn Kundenaufträge im
Direkthandel mit dem jeweiligen Emittenten ausgeführt werden. Die Gewährung von
Rückvergütungen darf jedoch nicht zu einer Begünstigung des jeweiligen
Emittenten bei der Weiterleitung des Kundenauftrags führen. Wie alle Broker
müssen auch Neo-Broker deshalb die daraus resultierenden Interessenkonflikte so
regeln, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen minimiert
wird.
b) Welche Maßnahmen gegen derartige etwaige Interessenkonflikte
haben Aufsichtsbehörden in Deutschland verhängt?
Das Management von Interessenkonflikten und die Einhaltung der
aufsichtlichen Vorschriften, etwa des § 82 WpHG, werden regelmäßig durch
unabhängige Wirtschaftsprüfer überprüft, deren Prüfberichte von der BaFin
risikoorientiert angefordert und ausgewertet werden. Gesonderte, weitergehende
aufsichtliche Maßnahmen waren bislang nicht erforderlich.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob den Kunden diese
Vorgehensweise von Seiten der Neo-Broker bekannt gemacht wird?
Neo-Broker machen, wie andere Wertpapierfirmen, ihren Kunden die
allgemeine Herkunft etwaiger Interessenkonflikte und die zur Regelung im
Allgemeinen ergriffenen Maßnahmen in ihren „Grundsätzen zum Umgang mit
Interessenkonflikten“ („Interessenkonflikt-Policy“) gemäß § 63 Absatz 2 WpHG
bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8a hingewiesen.
11. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung in Bezug auf die von
deutschen Privatanlegerinnen und Privatanlegern am meisten
gehandelten Wertpapiere im Jahr 2020 und im laufenden Jahr 2021 vor (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
a) Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die 20 am häufigsten
von deutschen Privatanlegerinnen und Privatanlegern gehandelten
Wertpapiere nach Transaktionsvolumen in diesem Zeitraum?
Die Fragen 11 bis 11a werden gemeinsam beantwortet.
Die im Jahr 2021 gemessen am Transaktionsvolumen am häufigsten von
deutschen Privatanlegern gehandelten Wertpapiere waren in absteigender
Reihenfolge:
1. BIONTECH Aktie (US09075V1026)
2. TESLA Aktie (US88160R1014)
3. CureVac Aktie (NL0015436031)
4. PLUG PWR Aktie (US72919P2020)
5. AMAZON Aktie (US0231351067)
6. ALLIANZ Aktie (DE0008404005)
7. SAP Aktie (DE0007164600)
8. DAIMLER Aktie (DE0007100000)
9. BAYER Aktie (DE000BAY0017)
10. DT.TELEKOM Aktie (DE0005557508)
11. APPLE Aktie (US0378331005)
12. BASF Aktie (DE000BASF111)
13. GAMESTOP CORP Aktie (US36467W1099)
14. TUI Aktie (DE000TUAG000)
15. VARTA Aktie (DE000A0TGJ55)
16. AMC ENTMT HOLDING Aktie (US00165C1045)
17. iShares Core MSCI World UCITS ETF (IE00B4L5Y983)
18. SIEMENS Aktie (DE0007236101)
19. DEUTSCHE BANK Aktie (DE0005140008)
20. MODERNA Aktie (US60770K1079)
Die im Jahr 2020 gemessen am Transaktionsvolumen am häufigsten von
deutschen Privatanlegern gehandelten Wertpapiere waren in absteigender
Reihenfolge:
1. WIRECARD Aktie (DE0007472060)
2. TESLA Aktie (US88160R1014)
3. BIONTECH Aktie (US09075V1026)
4. ALLIANZ Aktie (DE0008404005)
5. AMAZON Aktie (US0231351067)
6. SAP Aktie (DE0007164600)
7. APPLE Aktie (US0378331005)
8. BASF Aktie (DE000BASF111)
9. DAIMLER Aktie (DE0007100000)
10. BAYER Aktie (DE000BAY0017)
11. DT.TELEKOM Aktie (DE0005557508)
12. DT.LUFTHANSA Aktie (DE0008232125)
13. SIEMENS Aktie (DE0007236101)
14. MICROSOFT Aktie (US5949181045)
15. DEUTSCHE BANK Aktie (DE0005140008)
16. NEL ASA Aktie (NO0010081235)
17. iShares Core DAX UCITS ETF (DE0005933931)
18. iShares Core MSCI World UCITS ETF (IE00B4L5Y983)
19. INFINEON Aktie (DE0006231004)
20. VARTA Aktie (DE000A0TGJ55)
b) Was waren beim nach Kundenzahl führenden Neo-Broker Trade-
Republic nach Transaktionsvolumen die 20 am meisten gehandelten
Wertpapiere im vergleichbaren Zeitraum?
Bei den in Frage 11b erfragten Informationen handelt es sich um interne
Unternehmensdaten eines einzelnen Marktteilnehmers (TradeRepublic Bank GmbH).
Das Unternehmen stellt solche statistischen Handelsdaten nur seinen
registrierten Kunden zur Verfügung. Es handelt sich somit um Geschäftsgeheimnisse,
deren öffentliches Bekanntwerden einen erheblichen Eingriff in die
wirtschaftliche Tätigkeit des betroffenen Unternehmens bedeuten würde.
Die entsprechenden Informationen waren daher nach sorgfältiger Abwägung
zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und
Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und der möglichen
Gefährdung der Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens als „VS – Vertraulich“
einzustufen und werden in einem gesonderten Dokument der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages übermittelt.*
12. Inwiefern ist die Bundesregierung über gängige Vergütungsmodelle
zwischen Neo-Brokern und Vermittlerinnen und Vermittlern, die auf Social-
Media-Plattformen für Aktienkäufe werben, in Kenntnis?
a) Welche Details liegen den Aufsichtsbehörden zu diesen Praktiken
vor?
b) Welche Regelungen zur Vergütung gibt es?
c) Welche Praktiken verstießen oder verstoßen bislang nach Kenntnis
der Bundesregierung gegen bestehende Gesetze?
Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Sowohl aus der Institutsvergütungsverordnung als auch aus § 80 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 WpHG bzw. BT 8 des Rundschreibens 05/2018 (WA) –
MaComp können sich Vergütungsregelungen für Arbeitnehmer sowie andere
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
natürliche Personen ergeben, derer sich Neo-Broker beim Betreiben von
Bankgeschäften oder bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen bedienen.
Soweit Vermittler Empfehlungen zu konkreten Aktien über bestimmte Neo-
Broker aussprechen, müssen sie insbesondere die Vorgaben aus dem
Interessenkonfliktmanagement beachten, die in BT 8.3 des Rundschreibens 05/2018
(WA) – MaComp konkretisiert werden (etwa die Berücksichtigung von
quantitativen und qualitativen Faktoren für variable Vergütungen).
Soweit es sich bei der Tätigkeit der Vermittler um die Veröffentlichung von
Anlageempfehlungen im Sinne von Artikel 20 der
Marktmissbrauchsverordnung (MAR) handelt, sind die dortigen Vorgaben sowie die der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/958 zu beachten. Danach hat ein Ersteller von
Anlageempfehlungen Interessenkonflikte, die aus der Annahme von Vergütungen
entstehen können, in der Anlageempfehlung offenzulegen. Eine Angabe zu Details
der Vergütung verlangt die Rechtslage dagegen nicht.
Reine Marketingmitteilungen, die keinen Bezug zu einem konkreten
Finanzinstrument aufweisen, sondern in denen nur für eine Trading-App geworben
wird, sind keine Anlageempfehlungen oder Finanzanalysen im Sinne der
aufsichtlichen Vorgaben. Insoweit unterliegen Influencer und Blogger, die
lediglich allgemein die Dienstleistungen der Broker bewerben, nicht der Aufsicht
durch die BaFin.
13. Inwiefern beobachtet die Bundesregierung die Werbepraktiken von Neo-
Brokern, weil im Gegensatz zu der Regulierung bei klassischen
Vertriebswegen für Finanzprodukte in den Sozialen Medien teilweise
Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger mit wenig Investmenterfahrungen
für Finanzprodukte, wie Aktien oder Brokeraccounts, werben können?
Die BaFin beobachtet und überprüft die Werbepraktiken von Neo-Brokern im
Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auf risikoorientierter Basis.
a) Wie schätzt die BaFin vor diesem Hintergrund die Anwendbarkeit und
die Einhaltung der Anforderungen ihres Rundschreibens „05/2018
(WA) – Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und
weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten – MaComp“
ein?
In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Anforderungen an redliche,
eindeutige und nicht irreführende Informationen nach § 63 Absatz 6 WpHG
anwendbar, die in BT 3 des Rundschreibens 05/2018 (WA) – MaComp
konkretisiert werden. Beispielsweise müssen Marketingmitteilungen eindeutig als
solche erkennbar sein. Hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorgaben sind der
BaFin keine Auffälligkeiten bekannt.
b) Wie werden hier geltende Regulierungen angewendet, und wie wird
dieser Markt kontrolliert?
In den Sozialen Medien wird üblicherweise bereits intensiv auf eine
entsprechende Kennzeichnung („tagging“) von Marketing geachtet. Die Einhaltung
der umfassenderen Ge- und Verbote des 11. Abschnitt des WpHG in Bezug auf
Marketingmitteilungen werden einerseits nach § 89 WpHG regelmäßig jährlich
durch Wirtschaftsprüfer kontrolliert, deren Prüfberichte die BaFin
risikoorientiert anfordert und auswertet. Darüber hinaus überprüft die BaFin
Werbepraktiken von Neo-Brokern durch eigene Stichproben.
c) Gibt es Überlegungen von Seiten der Bundesregierung, hier stärker
regulierend einzugreifen?
Die BaFin wird die Entwicklungen in Bezug auf die Werbepraktiken von Neo-
Brokern auch weiterhin im Hinblick auf eventuelle Auffälligkeiten beobachten.
Die Bundesregierung wird im Falle von Fehlentwicklungen die Notwendigkeit
regulatorischer Anpassungen auf europäischer und nationaler Ebene prüfen.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, dass bei Kooperationen zwischen
Medienproduzenten und Finanzproduktanbietern von
Finanzproduktanbietern Sendeplätze gekauft werden können, ohne dass es eine
Kennzeichnung über diese Zahlungen gibt?
Wieso ist diese Praxis zulässig, wenn auf der anderen Seite Börsenbriefe
und Analysten einer strengen Regulierung unterliegen und mögliche
Interessenkonflikte stets offengelegt werden müssen?
Über den Verkauf von Sendeplätzen an Anbieter von Finanzinstrumenten sind
der BaFin keine Kooperationen bekannt. Eine Kennzeichnungspflicht für die
Bezahlung von Sendeplätzen durch Wertpapierfirmen besteht nach dem 11.
Abschnitt des WpHG nicht. Auch ist nicht erkennbar, dass Wertpapierfirmen bei
der Bezahlung von Sendeplätzen zum Zwecke des eigenen Marketings
Interessenkonflikten unterliegen.
Werden Anlageempfehlungen i. S. des Artikel 20 MAR über Medien (z. B.
Fernsehen/Printmedien/Soziale Netzwerke) veröffentlicht, gelten auch hierfür
die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission vom
9. März 2016. Interessenkonflikte, z. B. Auftragsresearch gegen Bezahlung,
sind offenzulegen. Die Mitteilung der Tatsache einer Bezahlung ist
ausreichend, Details verlangt die Delegierte Verordnung nicht.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich der MAR
Medienproduzenten regelmäßig das Journalistenprivileg (Selbstregulierung)
gemäß Artikel 20 Absatz 3 MAR in Anspruch nehmen können, und damit nicht
der Aufsicht der BaFin unterfallen.
15. Welche Rolle spielen die Aufsicht von Neo-Brokern sowie von
Wertpapierbewerbung und -vertrieb über Social Media im Rahmen des von
der BaFin benannten Aufsichtsschwerpunkts „Kollektiver
Verbraucherschutz“ im Jahr 2021?
Die zunehmende Verlagerung von Vertriebswegen in das Internet ist ein Teil
des umfassenderen Aufsichtsschwerpunkts „Kollektiver Verbraucherschutz“
der BaFin im Jahr 2021. Zur Umsetzung dieses Schwerpunkts dienen u. a. die
in der Antwort zu Frage 7 genannten Maßnahmen.
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ISSN 0722-8333]