[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Victor Perli, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz
Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/31811 –
Autobahnraststätten der Tank & Rast – mittelständische Pächterstruktur und
weitere Aspekte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Rahmenvertrag zur Privatisierung der Raststätten, Tankstellen und Hotels
(„Nebenbetriebe“) an deutschen Autobahnen durch Verkauf der Tank & Rast
(damals als Autobahn Tank & Rast AG bzw. heute Autobahn Tank & Rast
Gruppe GmbH & Co. KG, im Folgenden: „Tank und Rast“) wurde 2013
gekündigt. Dort enthalten war eine Begrenzung der durch Tank & Rast selbst
betriebenen Nebenbetriebe auf 10 Prozent aller Nebenbetriebe. Einen rechtlichen
Ersatz für diese Begrenzung gibt es nicht (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu den Fragen 12, 13 und 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/30154), zugleich hat die Bundesregierung keine
Kenntnis, wie viele Raststätten die Tank & Rast aktuell selbst betreibt
(Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/30154).
1. Hat die Bundesregierung heute noch das Ziel einer mittelständischen
Pächterstruktur bei den Nebenbetrieben an Autobahnen (vgl.
Bundestagsdrucksache 15/4565)?
Wenn ja, wie will sie diese gewährleisten, obwohl die Beschränkung der
Tank & Rast auf 10 Prozent selbst betriebene Nebenbetriebe mit der
Kündigung des Rahmenvertrags 2013 entfallen sind und es seitdem
keinen Ersatz für diese Regelung gibt (vgl. Antwort zu den Fragen 12, 13
und 14 auf Bundestagsdrucksache 19/30154)?
2. Wie will die Bundesregierung ggf. den Erhalt einer mittelständischen
Pächterstruktur kontrollieren, wenn die Überlassung des Betriebs eines
Autobahnnebenbetriebs an Dritte nicht mitgeteilt werden muss (vgl.
Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/30154)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32011
19. Wahlperiode 13.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 12. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach Kündigung des Rahmenvertrags hat die Autobahn Tank & Rast GmbH
der Bundesregierung schriftlich bestätigt, dass die mittelständische
Pächterstruktur weiterhin eine zentrale Rolle spielen soll.
3. Hält die Bundesregierung es mit ihrer Verantwortung für die nach
Auffassung der Fragesteller an sich im unveräußerlichen Eigentum des
Bundes stehenden Nebenbetriebe als Teil der Bundesautobahnen (Artikel 90
Absatz 1 des Grundgesetzes i. V. m. Artikel 1 Absatz 4 Nummer 5 des
Bundesfernstraßengesetzes) vereinbar, dass sie nicht angeben kann, wer
die Raststätten betreibt?
Ansprechpartner der Bundesregierung sind die Konzessionsnehmer der
Nebenbetriebe. Ein Rückgriff auf die jeweiligen Pächter und Pächterinnen ist nicht
erforderlich.
4. Sieht die Bundesregierung ein Rechtsrisiko darin, dass die Europäische
Kommission die mit der Privatisierung der Autobahnnebenbetriebe
verbundene Fusion 1998 nur genehmigte, weil im
Rahmenprivatisierungsvertrag maximal 10 Prozent durch Tank & Rast selbst betriebene
Nebenbetriebe festgeschrieben waren (Fall Nr. IV/M.1361 – Rast- und
Tankstätten AG, 7. Dezember 1998, Rn. 13), es nach der Vertragskündigung
2013 aber keinen rechtlichen Ersatz für diese Regelung gibt?
Nein. Der Europäischen Kommission war zum Zeitpunkt der Entscheidung
bekannt, dass die Laufzeit des Rahmenvertrags befristet war, und hat die
Entscheidung nicht unter Vorbehalt der Fortgeltung einer entsprechenden Regelung
getroffen.
5. Wie viele Konzessionen für Autobahnnebenbetriebe werden nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell von einem mittelständischen
Unternehmen gehalten?
19. Für wie viele Autobahntankstellen (mit oder ohne Raststätte) hält nach
Kenntnis der Bundesregierung Tank & Rast die Konzession?
Die Fragen 5 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 auf
Bundestagsdrucksache 19/30154 verwiesen.
6. Hat die Bundesregierung das Ziel, mehr Konzessionen für
Autobahnnebenbetriebe an mittelständische Konzessionäre zu vergeben als es heute
der Fall ist, und wenn ja, mit welchen Mitteln verfolgt sie dieses Ziel?
7. Haben nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung
Mittelständler eine Chance, eine Konzession für einen Autobahnnebenbetrieb
zu erwerben?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Konzessionen für neue Rastanlagen und neu zu vergebende Konzessionen
werden nach Maßgabe der Richtlinie 2014/23/EU europaweit für jeden Dritten
gleichwertig ausgeschrieben. Bei der Vergabe von derartigen
Dienstleistungskonzessionen soll ein möglichst großer Anbieterkreis erschlossen werden.
Insbesondere werden auch die Belange mittelständischer Unternehmen
berücksichtigt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich erfolgreich in diesem
Verfahren zu beteiligen und Tank- und Rastanlagen betreiben zu können.
8. Hätte die Bundesregierung auf Basis des ursprünglichen, 2013
gekündigten Rahmenvertrags zur Privatisierung der Tank & Rast die
unentgeltliche Benutzung der Sanitäranlagen der Tank & Rast (vorbehaltlich der
Verträge mit den Pächtern) vorschreiben können?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 136
auf Bundestagsdrucksache 17/10460 verwiesen.
9. Muss aus Sicht der Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der
Trinkwasser-Richtlinie der EU an Autobahnraststätten ein kostenfreier
Zugang zu Trinkwasser sichergestellt sein, und wenn ja, ist eine
Toilettengebühr mit diesem Ziel vereinbar?
Rastanlagen an Bundesautobahnen fallen unter Artikel 16 der Richtlinie (EU)
2020/2184. Eine Gebühr für die Toilettennutzung ist nicht berührt.
10. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung die gesamten Nebenbetriebe
der Tank & Rast seit Beginn der COVID-19-Pandemie immer geöffnet,
und wenn nein, wann welche von ihnen nicht (bitte genaue Daten und
ggf. Orte bzw. die Art des Nebenbetriebs angeben)?
Sofern ja, hatte die Bundesregierung zuvor zugestimmt bzw. wurde sie
zuvor informiert?
Während der COVID-19-Pandemie kam es teilweise zu Schließungen von
Teilen der Restaurants auf den Rastanlagen der Bundesautobahnen. Sämtliche
Tankstellen waren durchgehend geöffnet, in den meisten Betrieben wurde ein
erweitertes Angebot an warmen Speisen zur Mitnahme bereitgehalten. An allen
Standorten mit Tankstelle war die Verfügbarkeit von Sanitäranlagen
durchgehend sichergestellt, zeitweise sogar für alle Verkehrsteilnehmer kostenlos. Die
Bundesregierung steht seit Beginn der Pandemie in engem Kontakt mit den
Konzessionären.
11. Hat die öffentliche Hand nach Kenntnis der Bundesregierung an die Tank
& Rast irgendeine Form der Unterstützung geleistet, damit diese ihre
gesamten Nebenbetriebe während der COVID-19-Pandemie offen hielt
bzw. hält oder – soweit es Schließungen gab – wieder öffnet, und wenn
ja, wann, und welchen Umfangs, und welcher Art?
12. Hat die öffentliche Hand nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie irgendeine Unterstützung
für Pächter oder Franchisepartner der Tank & Rast geleistet, und wenn
ja, wann, und welchen Umfangs, und welcher Art?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Bundesprogramme „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und
mittelständische Unternehmen“ und die „Außerordentlichen Wirtschaftshilfen
(November- und Dezemberhilfe)“ hat die Bundesregierung die Mittel
bereitgestellt sowie die digitale Plattform eingerichtet, über die die Unternehmen die
Hilfen beantragen können. Die Bearbeitung und Bescheidung der Anträge
obliegt den Bewilligungsstellen der Länder. Die Bundesregierung hat keinen
unmittelbaren Zugriff auf das Antrags- und Fachverfahren. Darüber hinaus stellt
die Bundesregierung aus Gründen des Datenschutzes nur ein anonymisiertes
Reporting zur Verfügung. Der Bundesregierung liegen keine eigenen
Informationen über mögliche Anträge der Tank & Rast sowie ggf. von
Partnerunternehmen vor.
13. Liegen der Bundesregierung angesichts der hohen Schulden der Tank &
Rast vor allem seit dem Verkauf von 2015 (vgl. Konzernabschlüsse der
Tank & Rast Gruppe GmbH & Co. KG, mit Schulden von über 4 Mrd.
Euro im Jahr 2019, davon 1,6 Mrd. Euro extern) Informationen über das
Risiko einer Insolvenz vor, und wenn ja, mit welchem wesentlichen
Inhalt?
Nein.
14. Gibt es bei der Bundesregierung einen Notfallplan für den Fall einer
Insolvenz der Tank & Rast, und wie sieht dieser ggf. aus?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 19/13490 verwiesen.
15. Wie ist es möglich, dass die umsatzabhängige Konzessionsabgabe für
Autobahnnebentriebe 2016 16,1 Mio. Euro betrug und 2019 mit
15,2 Mio. Euro deutlich weniger (vgl. Antwort zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 19/30154), obwohl die Umsatzerlöse der Tank & Rast
Gruppe GmbH & Co. KG (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin T&R
Investment GmbH & Co. KG), die den Großteil der Konzessionen hält,
ausweislich der Konzernabschlüsse 2016 nur 538,8 Mio. Euro, aber 2019
mit 646,8 Mio. Euro deutlich mehr betrugen?
Die Konzessionsabgabe richtet sich in Bezug auf Kraftstoffe nach der Menge
des jeweils abgegebenen Kraftstoffs. Aus der Umsatzentwicklung lässt sich
daher kein Zusammenhang zu der Höhe der gezahlten Konzessionsabgabe
herleiten, zumal die Autobahn Tank & Rast Gruppe auch weitere Geschäftsfelder
außerhalb der Autobahnen betreibt, für die keine Konzessionsabgabe zu zahlen
ist.
16. In wie vielen Konzessionsverträgen für Autobahnnebentriebe mit
welchem Konzessionär ist nach Kenntnis der Bundesregierung keine Klausel
enthalten, dass die Betriebsgrundstücke nach Ende der Konzession
wieder an den Bund übergehen müssen (vgl. Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 19/30154 wonach so eine Klausel nur „in der Regel“
enthalten sei)?
Abweichungen vom Musterkonzessionsvertrag können in Einzelfällen nicht
ausgeschlossen werden. Die Autobahn GmbH des Bundes wird die Frage der
Betriebsgrundstücke vor Ablauf der Konzessionen in einem Gesamtkonzept
über die Nebenbetriebe beleuchten.
17. Hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die Vorgaben des
Bundeskartellamts zur Auktion von Kraftstofflieferungen an Autobahntankstellen
das Ziel, die Preise der Kraftstoffe für die Endkunden zu senken?
Ist dieses Ziel erreicht worden?
Die Vorgaben des Bundeskartellamts zur Vergabe der Belieferungs- und
Vertriebsrechte für Kraftstoffe an Autobahntankstellen zielten auf eine
Marktöffnung und Belebung des Wettbewerbs ab. Mehr Wettbewerb kann zu niedrigeren
Preisen für Endkunden führen.
Diese Vergabe erfolgte nach dem sogenannten Quotenmodell, bei dem die
Rechte an den Autobahntankstellen spiegelbildlich zu den Marktanteilen der
Mineralölunternehmen an den Straßentankstellen vergeben wurden. Das
Bundeskartellamt bewirkte im Jahr 2011 eine Öffnung dieses Systems: Ab dem
Jahr 2013 wurden nur noch maximal 65 Prozent der Rechte über das
Quotenmodell vergeben, weitere Vertriebsrechte wurden im Rahmen einer Auktion
versteigert (S. 43, abrufbar unter:
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDoc
s/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Missbrauchsaufsicht/2011/B8-95-10.pdf
? __ b l o b = p u b l i c a t i o n F i l e & v=3). Um den Markt für die Vergabe der
Belieferungs- und Vertriebsrechte weiter zu öffnen, sah der Beschluss zudem
eine weitere Verringerung des nach dem Quotenmodell zu vergebendem Anteil
an Rechten vor. Das Vergabemodell 2018 berücksichtigt diese Vorgabe
(abrufbar unter:
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Presse
mitteilungen/2017/24_02_2017_TankundRast_DE.html?nn=3591568).
18. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass ausweislich der
Jahresberichte der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe des Bundeskartellamts der
Unterschied zwischen den Kraftstoffpreisen an Autobahntankstellen und
sonstigen Tankstellen (einschließlich Autohöfen) in den letzten Jahren
deutlich größer geworden ist (vgl. Jahresbericht für 2017, Grafiken S. 9,
wo der Abstand noch ca. 15 Cent pro Liter Kraftstoff betrug, während es
2020, Grafiken S. 27, schon ca. 25 Cent pro Liter waren)?
Tankstellenstandorte an der Autobahn weisen andere Kosten- und
Erlösstrukturen als andere Standorte auf. Eine Bewertung der Preissetzung ist ohne
Kenntnisse über die Absatzmengen nicht abschließend möglich. Die Meldepflichten
gegenüber der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe umfassen zwar Preis-,
aber keine Mengendaten. Das Jahr 2020 war in vielerlei Hinsicht ein
Ausnahmejahr. So sind etwa in der Mineralölbranche die Absätze von Kraftstoffen im
Inland im Jahr 2020 deutlich geringer ausgefallen als in den Vorjahren (vgl.
unter:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Rohstoffe/Mineraloelstatistik/mineraloel_
node.html). Solche Besonderheiten können sich auch auf Preissetzungsmuster
auswirken.
20. An wie vielen der Autobahntankstellen (mit oder ohne Raststätte), für die
Tank & Rast eine Konzession hält, führt sie nach Kenntnis der
Bundesregierung den Kraftstoffvertrieb selbst durch?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob die Zahl in den letzten
Jahren zugenommen hat, und wenn ja, in welchem Maße (bitte ggf. die Zahl
für die letzten fünf Jahre angeben)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/30154 verwiesen.
21. Hält es die Bundesregierung für mit den Vorgaben des Bundeskartellamts
vereinbar, wenn Tank & Rast den Kraftstoffvertrieb an
Autobahntankstellen selbst durchführt, bzw. ab welchem Anteil solcher Tankstellen
oder in welchem Fall läge nach Einschätzung der Bundesregierung ein
Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften oder Entscheidungen des
Bundeskartellamts vor?
Das Bundeskartellamt hielt in seinem Beschluss eine Selbstbelieferung in
„überschaubarem Umfang“ von ca. 10 Prozent für kartellrechtlich nicht zu
beanstanden. Bislang bewegt sich die Selbstbelieferungsquote von Tank & Rast
nach Kenntnis der Bundesregierung in dem genannten Umfang.
22. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der
öffentlichen Hand für die Reinigung der Parkplätze an Autobahnraststätten in
den letzten zehn Jahren jährlich gewesen?
Die Kosten für die Reinigung der Parkplätze auf Autobahnen wurden von den
Ländern nicht getrennt erfasst. Nach überschlägigen Schätzungen ist davon
auszugehen, dass pro Jahr im Netz der Bundesfernstraßen mit einer
Gesamtlänge von etwa 52 000 km für die Beseitigung von rund 17 000 t widerrechtlich
weggeworfenem Müll (davon etwa 2/3 auf Parkplätzen und 1/3 an der Strecke)
Kosten in Höhe von ca. 18 Mio. Euro entstehen.
23. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtlich minimal
erforderliche und was die maximal zulässige Beschilderung von
Autobahnraststätten (bitte genaue Rechtsgrundlage benennen)?
Für die Anordnung einer wegweisenden Beschilderung auf den Autobahnen in
der Baulast des Bundes ist seit dem 1. Januar 2021 das Fernstraßen-Bundesamt
(FBA) zuständig. Das FBA hat seine Aufgaben der beliehenen Autobahn
GmbH des Bundes weiter übertragen.
Maßgebend für die Ausgestaltung und Aufstellung der wegweisenden
Beschilderung an den Bundesautobahnen sind hierbei die „Richtlinien für die
wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen“ (RWBA 2000). Gemäß den
RWBA 2000 werden bewirtschaftete Rastanlagen im Regelfall 5 km, 1 000 m
und 500 m vor der Ausfahrttafel angekündigt, die Ausfahrt wird mit einer
Ausfahrttafel ausgeschildert. Ausfahrten zu einseitigen Rastanlagen mit eigener
Überfahrt sind an beiden Richtungsfahrbahnen gleich auszuschildern. Bei
bewirtschafteten Rastanlagen mit Tankstelle ist unter den Ankündigungstafeln mit
einem Zusatzschild auf die nächste Tankmöglichkeit an der gleichen Autobahn
hinzuweisen.
24. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen eine
Autobahnraststätte eine rechtlich unzulässige Beschilderung hat oder hatte, vor allem was
die Zahl der Schilder angeht (ggf. bitte Fälle einzeln auflisten und
rechtliche Begründung angeben)?
Nein.
25. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung rechtlich zulässig, auf eine
Autobahnraststätte mit einem Schild auf dem Mittelstreifen einer Autobahn
hinzuweisen (bitte genaue Rechtsgrundlage benennen)?
Ist es auch dann zulässig, wenn zugleich rechts neben der Fahrbahn ein
Schild steht und also eine beidseitige Beschilderung erfolgt?
Verkehrszeichen sind in der Regel rechts neben der Fahrbahn anzubringen. Vor
allem an besonders gefährlichen Straßenstellen, können die Verkehrszeichen
auf beiden Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten
aufgestellt werden (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO – VwV-
StVO – zu § 39 bis 43 III Nr. 9).
Nach den RWBA 2000 sind die Ankündigungstafeln und die Ausfahrttafel in
der Regel rechts neben der Fahrbahn aufzustellen. Die Ankündigungstafel bei
1.000 m und die Ausfahrttafel können bei besonderen Verhältnissen wie
unzureichenden Sichtverhältnissen, hoher Verkehrsstärke und starkem Lkw-Verkehr
überkopf am Kragarm angeordnet werden.
26. Sind der Bundesregierung Schilder auf dem Mittelstreifen einer
Autobahn (ggf. als beidseitige Beschilderung) bekannt, die auf eine
Autobahnraststätte hinweisen (ggf. bitte einzeln auflisten)?
In wenigen Einzelfällen werden Rastanlagen mit Hilfe von Beschilderung auch
im Mittelstreifen (Hinweis auf Rastanlage 1000 m und 500 m vor der
Rastanlage) angekündigt. Beispiele sind die Rastanlagen Gruibingen und Denkendorf
an der A 8.
27. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtlich minimal
erforderliche und was die maximal zulässige Beschilderung von Autohöfen?
Trifft es zu, dass nach den Richtlinien für die wegweisende
Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) 2000 nicht mehr als zwei Schilder und
ein Ausfahrtshinweis pro Autobahnrichtung zulässig sind?
Mit dem Verkehrszeichen 448.1 der StVO kann ein Autohof in unmittelbarer
Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt werden, wenn die Voraussetzungen
der VwV-StVO zu Zeichen 448.1 erfüllt sind. Die Erläuterung in Anlage 3 der
StVO (zu § 42 Absatz 2 StVO), lfd. Nr. 58, sieht nur die einmalige
Ankündigung durch das Schild vor. Auch die RWBA 2000 sehen in Kapitel 15.1 nur
eine einmalige Ankündigung vor. Das Schild steht in der Regel 500 m bis max.
1.000 m vor der Ankündigungstafel der Anschlussstelle auf der rechten
Fahrbahnseite außerhalb des Lichtraumprofils.
Das FBA kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen
in der Baulast des Bundes Ausnahmen von der Regelung genehmigen (vgl.
§ 46 Absatz 2a Satz 1 Nr. 5 StVO).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
28. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen einem Autohof
abweichend von den Vorgaben der RWBA 2000 mehr Schilder genehmigt
wurden oder umgekehrt ihm rechtlich zustehende Schilder verwehrt wurden
(ggf. bitte einzeln auflisten)?
29. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung wegen der Beschilderung
von Autohöfen Beschwerden oder Klagen von Autohöfen, und wenn ja,
wann, und mit welchem Ausgang?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bis zum Jahr 2020 lag die Anordnung von Hinweisschildern für Autohöfe in
der Zuständigkeit der Länder. Eine Berichtspflicht gegenüber dem Bund gab es
nicht.
Im Jahr 2021 sind der Bundesregierung keine entsprechenden abgeschlossenen
Sachverhalte bekannt.
30. Hat die Autobahn GmbH des Bundes geprüft, ob die Länder die
Beschilderung von Autobahnraststätten und Autohöfen korrekt vorgenommen
haben?
Wenn ja, gab es Beanstandungen oder Veränderungen?
Die Prüfung aller verkehrsrechtlichen Anordnungen erfolgt kontinuierlich
sowie im Einzelfall anlassbezogen. Beanstandungen oder Veränderungen der
Wegweisung zu Rastanlagen oder Autohöfen sind nicht bekannt.
31. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Baustellen an Autobahnen,
die die Erreichbarkeit der Autohöfe wesentlich verschlechtern – wie
Umbauten vor oder nach der Autobahnausfahrt oder der Ausfahrt selbst –
mit davon betroffenen Autohöfen im Vorfeld abgesprochen?
Werden Autohöfe darüber vor Beginn der Baumaßnahme informiert, und
wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Ja. Die Information erfolgt, sobald der Zeitpunkt und Umfang einer Sperrung
bekannt sind. Die Autobahn GmbH des Bundes verfolgt das Ziel, auch während
der Durchführung von Baumaßnahmen alle Fahrbeziehungen
aufrechtzuerhalten und unvermeidliche Sperrungen von Fahrbeziehungen auf kurze Zeiträume
zu beschränken.
32. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei Autobahnnebenbetrieben
Probleme mit der Sicherheit in der Nacht, insbesondere für Frauen (ggf.
bitte signifikante Straftaten oder Schadensfälle auflisten)?
Nein.
33. Welche Konzepte zur verbesserten Sicherheit bei
Autobahnnebenbetrieben durch bessere Beleuchtung oder andere Mittel gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung?
Welche Mittel wurden für diese Zwecke in den letzten zehn Jahren von
der öffentlichen Hand (Bund, Land oder Kommune) zur Verfügung
gestellt, und welche sind in der Zukunft eingeplant?
Gibt es irgendeine Bestandsaufnahme oder Evaluation der Maßnahmen?
Die Verkehrssicherungspflicht auf den Nebenbetriebsgrundstücken obliegt dem
jeweiligen Konzessionsnehmer.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]