[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Renata
Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/31860 –
Bestandsaufnahme – Ein halbes Jahr SCIP-Datenbank
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 5. Januar 2021 müssen Lieferanten Informationen zu besonders
besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) zur Verfügung stellen (2018/851 (EU) Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe i). Die Pflicht besteht ab dem Tag des Inverkehrbringens.
Dafür sollte die ECHA die sogenannte SCIP-Datenbank bis zum 5. Januar
2020 einrichten (2018/851 (EU) Artikel 9 Absatz 2). Das hätte Unternehmen
eine Umsetzungsfrist von einem Jahr garantiert. Die SCIP-Datenbank ist
jedoch immer noch nicht finalisiert, obwohl die ECHA dies verspätet zum
Oktober 2020 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/20890) zugesichert hatte. So wurde das Ausgabetool der
SCIP-Datenbank noch nicht fertiggestellt. Damit verzögert sich auch die
Zugänglichkeit der Daten der Unternehmen über die SCIP-Datenbank (
https://ec
ha.europa.eu/de/scip; Meldung vom 18. März 2021).
Trotz der seit einem halben Jahr geltenden Verpflichtungen der Unternehmen,
die geforderten Daten an die ECHA zu übermitteln, bestehen immer noch
Unklarheiten zum genauen Vorgehen insbesondere im Zusammenhang mit der
Nutzung der Datenbank. Die Anforderungen der ECHA an die
bereitzustellenden Informationen gehen nach Ansicht der Fragestellenden über den
gesetzlichen Umfang des zugrundeliegenden Artikels 33 Absatz 1 der REACH
(Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Cemicals)-Verordnung
(1907/2006 (EU)) hinaus.
Damit überschreitet die ECHA nach Ansicht der Fragestellenden ihre durch
die Verordnungen zugesicherten Kompetenzen, und es entsteht
Rechtsunsicherheit für die Unternehmen, da die Auswahl der bereitzustellenden
Informationen nicht gesetzlich festgelegt ist. Unternehmen müssen folglich damit
rechnen, dass der Umfang der abgefragten Informationen zu SVHC sich
immer wieder ändern kann.
Teilweise liegen die abgefragten Informationen den Unternehmen aufgrund
komplexer Lieferketten auch nicht vor. Darauf verwiesen die Fragestellenden
in einem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 19(16)380 (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/22612).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32063
19. Wahlperiode 17.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 17. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Hinzu kommt, dass viele Informationen, die von der ECHA bereitgestellt
werden, nach Ansicht der Fragestellenden teilweise lückenhaft sind oder nur auf
Englisch vorliegen. Das führt dazu, dass diese individuell aus diversen
Quellen wie Präsentationen, FAQs oder Anfragen bei der ECHA aufwendig
zusammengetragen werden müssen. Dabei kommt es vor, dass die ECHA auf
verschiedene Fragestellungen, die z. B. den nationalen Vollzug betreffen, keine
Auskunft geben kann.
Viele „Vereinfachungen“ bzw. „praktikable Lösungen“ in der SCIP-Datenbank
werden durch die ECHA zwar vorgestellt, allerdings nicht befürwortet (https://
echa.europa.eu/documents/10162/28213971/information_requirements_for_sc
ip_notifications_de.pdf/4c500e39-b70d-3e95-392f-d11645779123; S. 53). Ob
diese Vereinfachungen akzeptiert werden, müssen die Mitgliedstaaten
entscheiden (
https://echa.europa.eu/documents/10162/28213971/150720_scip_it_
user_group_presentation_en.pdf/5daf39db-275c-af3e-6cfc-22b3cafc02b4;
Folie 69).
Im Zuge der ECHA-IT-User-Group-Treffen werden technische Details
zwischen ECHA und Unternehmen diskutiert. Hier kommen weitere Änderungen
und Vorgaben hinzu wie beispielsweise die sogenannten Validation Rules
(
https://echa.europa.eu/documents/10162/28976980/validation_rules_for_SCI
P_notifications.pdf). Und auch hier verweist die ECHA häufig darauf, dass die
abschließende Entscheidung bei den Mitgliedsländern liegt.
Der Umsetzungsvorschlag der Bundesregierung, dass Informationen in die
SCIP-Datenbank der ECHA durch die Unternehmen selbstständig eingetragen
werden müssen, konnte unter anderem durch die Initiative der Fragestellenden
abgewendet werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/22483). So konnte eine
Eins-zu-eins-Umsetzung der Formulierung aus 2018/851 (EU) Artikel 9
Absatz 2 erreicht werden.
Unternehmen, die Informationen per E-Mail an die ECHA übermittelten,
erhielten zu Beginn eine Antwort als „Eingangsbestätigung“. Diese Antwort
wird nun nicht mehr versendet. Stattdessen verweist die ECHA darauf, dass
der einzige Weg zu Datenübermittlung die SCIP-Datenbank sei.
Die Fragestellenden vermuten, dass das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit die gleiche Interpretation wie die ECHA
vertritt. Da die gesetzliche Grundlage (§ 16f des Chemikaliengesetzes
(ChemG)) die Bundesregierung ermächtigt, genauere Vorgaben zu machen,
wie die „Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen“ sind, birgt diese
Interpretation nach Einschätzung der Fragestellenden Potential für
Rechtsunsicherheiten.
Dies ist besonders vor dem Hintergrund interessant, dass der geschätzte
Erfüllungsaufwand für die deutsche Wirtschaft ( v gl. Bundestagsdrucksache
19/19373) nur für die Informationsweitergabe an die SCIP-Datenbank häufig
nicht einmal den Aufwand eines Unternehmens abdeckt, geschweige denn für
alle Betroffenen.
Für Lieferanten rechnet die Bundesregierung mit 17 bis 35 Euro pro Einzelfall
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/19373). Müssten die Informationen zukünftig
doch in die SCIP-Datenbank durch die Unternehmen selbst eingetragen
werden, ist nach Einschätzung der Fragestellenden mit deutlichen Mehrkosten zu
rechnen. Das gilt insbesondere, wenn eine firmeninterne Lösung zur
Systemzu-System-Übertragung bereitgestellt werden muss.
Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/20890 sollen besonders die Betreiber von
Recyclinganlagen die SCIP-Daten nutzen. Durch die zur Verfügung stehenden
Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen soll die Qualität der
Recyclingprodukte verbessert werden. Aufgrund der gängigen Praxis beim Recycling
komplexer Produkte wie Autos oder Smartphones ist die Trennung in einzelne
Bauteile jedoch sehr selten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Hintergrund der Entscheidung des EU-Gesetzgebers, die sog. SCIP-
Datenbank zu errichten, war ausweislich Erwägungsgrund 38 der Richtlinie (EU)
2018/851 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über
Abfälle insbesondere die Überlegung, dass das Vorhandenseins gefährlicher Stoffe
in Produkten, Materialien und Stoffen, die zu Abfall werden, das Recycling
oder die Herstellung hochwertiger Sekundärrohstoffe behindert. Im Hinblick
auf die mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm angestrebten
schadstofffreien Materialkreisläufe sollte die Regelung bewirken, dass während des
gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialien ausreichend Informationen
über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und insbesondere besonders
besorgniserregender Stoffe bereitgestellt werden.
Im Hinblick auf bessere Kongruenz zwischen Chemikalienrecht und
Abfallrecht sollte die Neuregelung in Artikel 9 der Richtlinie 2008/98/EG
(Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) unter Einbeziehung der ECHA die bestehenden
Informationspflichten aus Artikel 33 der REACH-Verordnung ergänzen, mit dem
Ziel, der Entsorgungsbranche und Verbrauchern über eine zentrale Datenbank
Informationen über schädliche Inhaltsstoffe in Erzeugnissen zum Abruf zur
Verfügung zu stellen.
Zur Realisierung dieser Ziele enthält Artikel 9 der AbfRR zwei
Regelungskomplexe: In Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie wird die ECHA beauftragt, eine
entsprechende Datenbank einzurichten und zu pflegen. Die Gestaltung der
Datenbank obliegt der ECHA in eigener Verantwortung und umfasst nach Auffassung
der Bundesregierung einerseits die technischen Voraussetzungen, andererseits
auch inhaltliche Spezifizierungen, einschließlich der Festlegung von
Pflichtinformationen, soweit diese für eine dem Regelungsziel entsprechende
Gestaltung der Datenbank erforderlich sind. Die Bundesregierung ist nicht der
Auffassung, dass die ECHA mit derartigen technischen und inhaltlichen Vorgaben
ihre Kompetenzen überschreitet. Hierauf hat sie bereits in der Antwort auf
Frage 8 und 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20890
hingewiesen. Die Bundesregierung ist auch nicht der Auffassung, dass es sich bei der
Festlegung bestimmter technischer oder inhaltlicher Vorgaben, einschließlich
der Festlegung von Pflichteingaben bei der Gestaltung der Datenbank, um
Rechtssetzung handelt. Vielmehr ist die ECHA lediglich ihrem auf ein schlicht
hoheitliches Handeln ausgerichteten Auftrag aus Artikel 9 Absatz 2 AbfRR
nachgekommen. Sie musste dabei die in Artikel 33 der REACH-Verordnung
und Artikel 9 AbfRRL enthaltenen Vorgaben auslegen und bei der Konzeption
der Datenbank berücksichtigen. Dies ist dem Bereich der Rechtsanwendung
und nicht der Rechtsetzung zuzuordnen.
Demgegenüber enthält Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i AbfRRL einen
Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten, im nationalen Recht sicherzustellen, dass
die Informationspflichtigen „die entsprechenden Informationen zur Verfügung
stellen“. Diesem Regelungsauftrag ist die Bundesregierung mit der Einfügung
des § 16f in der von Bundesrat und Bundestag vorgeschlagenen Fassung in das
Chemikaliengesetz (ChemG) nachgekommen.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller, dass eine frühere
Öffnung des Datenportals wünschenswert gewesen wäre, da die Klärung von
Implementierungsfragen noch in der frühen Meldephase erfolgen musste und
dies vor allem früh Meldewillige betraf, während späte Notifizierer von den
Klärungen der Anfangsphase profitierten. Sie hat aber auch Verständnis für die
schwierige Aufgabe der ECHA, ein IT-System aufzubauen, das eine vielfältige
und teilweise höchst komplexe Produktwelt abbilden soll.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass § 16f Absatz 1 ChemG
aus Sicht der Bundesregierung den zuständigen Vollzugsbehörden ausreichend
Spielraum gibt, um ggf. auf konkrete Probleme von Informationspflichtigen bei
den Meldungen in der Anfangsphase, seien es technische Schwierigkeiten oder
Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung, flexibel und sachangemessen
reagieren zu können. Insbesondere schreibt § 16f ChemG keinen fixen
Handlungszeitpunkt vor, sondern die Informationen sind nach Auffassung der
Bundesregierung der ECHA unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu
übermitteln. Diese Auffassung entbindet gleichwohl Wirtschaftsbeteiligte nicht
von ihrer Pflicht, schnellstmöglich die notwendigen Informationen für die
Datenlieferung zu ermitteln und der ECHA zur Verfügung zu stellen.
Schließlich möchte die Bundesregierung darauf hinweisen, dass nach Aussagen
der ECHA bis Mai 2021 europaweit bereits 12 Millionen Datenmeldungen zu
rund 9 Millionen Artikeln erfolgten, von denen allein aus Deutschland 1,6
Millionen Meldungen (rund 13 Prozent aller Meldungen) von 1.200 Unternehmen
(fast ein Drittel aller europaweit beteiligten Unternehmen) stammen. Die
Erfolgsquote, also die Qualität der Meldungen, sei mit 97 Prozent sehr hoch. Dies
zeigt aus Sicht der Bundesregierung, dass die Meldeverfahren trotz der zu
erwartenden anfänglichen Unsicherheiten keine unüberwindbare Hürde darstellen
und sich – auch durch den stetigen Dialog mit der ECHA im Rahmen der IT-
User-Group – einspielen. Damit steigen kontinuierlich die Datenmengen und
Erfahrungen, sodass die Bundesregierung im Übrigen erwartet, dass sich der
Meldeaufwand für die Unternehmen im weiteren Verlauf des
Datenbankbetriebs verringern wird.
Vor diesem Hintergrund beantwortet die Bundesregierung die Fragen wie folgt:
1. Hat sich die Bundesregierung eine Meinung zu der Tatsache gebildet,
dass das Ausgabetool durch die ECHA noch nicht fertiggestellt wurde
und das Datum der Fertigstellung noch nicht bekannt ist, und wenn ja,
welche Schlüsse zieht sie daraus?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die ECHA, wie im Rahmen der
SCIP IT User Group am 27. Mai 2021 angekündigt, nach der Sommerpause
eine Abfrageoption bereitstellen wird.
2. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Sorge der
Fragestellenden, dass Unternehmen denen von der ECHA festgelegte Fristen zur
Bereitstellung oder Eintragung von Daten in der SCIP-Datenbank nicht
nachkommen können, auch unter Berücksichtigung, dass die Art und der
Umfang der abgefragten Daten noch nicht abschließend festgelegt sind,
den Vollzug diesbezüglich kulant zu gestalten, und falls ja, hat die
Bundesregierung geprüft, wie Unternehmen bei der Dateneingabe ggf.
unterstützt werden können?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Nach Auffassung der Bundesregierung geben weder § 16f Absatz 1 ChemG
noch Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2018/ 851 (AbfRRL)
einen konkreten Zeitpunkt für die Übermittlung von Informationen vor. Wie in
der Vorbemerkung dargelegt, geht die Bundesregierung daher davon aus, dass
Informationen unverzüglich zu übermitteln sind, sobald die Informationspflicht
besteht. Diese Sichtweise ermöglicht es Vollzugsbehörden grundsätzlich, im
Einzelfall angemessen auf unverschuldete Schwierigkeiten von Unternehmen
bei der Informationsbeschaffung oder -übermittlung einzugehen.
Die Bundesregierung weist allerdings darauf hin, dass Aussagen zur Auslegung
von Rechtsvorschriften im Rahmen von Vollzugsmaßnahmen in den
Zuständigkeitsbereich der Länder fallen. Verbindliche Aussagen zur Anwendung von
§ 16f Absatz 1 ChemG können damit auch nur die zuständigen
Landesbehörden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls treffen.
3. Auf welchen Wegen unterstützt die Bundesregierung Unternehmen
konkret bei der Umsetzung von § 16f ChemG?
4. Welche Schritte hat die Bundesregierung gegenüber der ECHA
übernommen, damit deutsche Unternehmen § 16f ChemG rechtsicher erfüllen
können?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund der Vollzugszuständigkeit der Länder einerseits und der
Zuständigkeit der ECHA für den Betrieb der Datenbank andererseits ist die
Bundesregierung nicht unmittelbarer Adressat betroffener Unternehmen. Im Hinblick auf
einen möglichst einheitlichen Vollzug und mittelbar damit auch
Rechtssicherheit in Bezug auf chemikalienrechtliche Bestimmungen koordinieren sich die
Länder in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft (BLAC) der
Umweltministerkonferenz der Länder. Dieses Gremium befasst sich u. a. auch mit
Vollzugsfragen im Hinblick auf § 16f Absatz 1 ChemG. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) ist Mitglied dieses
Gremiums und bringt sich in dessen Arbeit ein. Die Bundesregierung wirkt ferner
auf Unionsebene in fachlichen Gremien des Chemikalien- und des
Abfallbereichs mit, in denen Kommission und ECHA regelmäßig über den Stand der
Arbeiten zur SCIP-Datenbank berichten.
5. Wird die Bundesregierung auf die ECHA einwirken, damit relevante
Hilfestellungen der ECHA zur Erfüllung von § 16f ChemG ins Deutsche
übersetzt werden, und wenn nicht, gibt es seitens der Bundesregierung
die Bestrebung, alle relevanten Unterlagen der ECHA in Eigeninitiative
auf Deutsch zur Verfügung zu stellen?
Informationen der Unionsdienststellen in den Sprachen der Mitgliedstaaten
haben für die Bundesregierung einen hohen Stellenwert und sie setzt sich
kontinuierlich hierfür ein. Sie begrüßt daher, dass die ECHA bereits die
grundlegende Information zur Handhabung der SCIP-Datenbank in deutscher Sprache
vorgelegt hat, und geht davon aus, dass auch weitere wesentliche Informationen in
den Amtssprachen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
6. Ist die Einrichtung eines Helpdesks durch die deutschen Behörden
ähnlich umfangreich wie der REACH-Helpdesk der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin geplant (
https://www.reach-clp-biozid-he
lpdesk.de/DE/Home/Home_node.html), und wenn nein, warum nicht?
Die Einrichtung einer nationalen Auskunftsstelle, die eine Abweichung von der
im Grundgesetz festgelegten Aufgabenverteilung von Bund und Ländern
bedeuten würde, bedarf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Wie die
Bundesregierung bereits in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
(vgl. Ziffer 6 der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Bundesrates auf Bundesratsdrucksache 151/21 – Beschluss; siehe auch
Bundestagsdrucksache 19/28181, S. 26) ausgeführt hat, wird sie im Rahmen einer
künftigen Änderung des ChemG entsprechenden Regelungsbedarf prüfen.
7. Wird es spezielle Hilfestellungen seitens der Bundesregierung zu Fragen
geben, die den deutschen Vollzug betreffen, bzw. sind der
Bundesregierung Bestrebungen der Länder diesbezüglich bekannt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung tauschen sich die Länder derzeit im
Rahmen der BLAC über mögliche Hilfestellungen für den Vollzug aus, siehe
insoweit auch die Antwort zu den Fragen 3 und 4.
8. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Vorschläge der ECHA für
„Vereinfachungen“ bei der Nutzung der SCIP-Datenbank wie beispielsweise
Gruppierungen oder Hierarchien bei komplexen Erzeugnissen (
https://ec
ha.europa.eu/documents/10162/28213971/information_requirements_fo
r_scip_notifications_de.pdf/4c500e39-b70d-3e95-392f-d11645779123,
S. 39 ff.) oder technische Lösungen wie der vereinfachten SCIP-
Meldung (SSN) und der „Referenzierung“ in einer SCIP-Meldung (S. 54 f.)
für den nationalen Vollzug geeignet sind?
Wenn ja, welche Vereinfachung hat sie geprüft, und mit welchem
Ergebnis?
9. Hat die Bundesregierung sich eine Meinung zum „Ansatz des
repräsentativen Erzeugnisses“ gebildet (
https://echa.europa.eu/documents/10162/28
213971/information_requirements_for_scip_notifications_de.pdf/4c500e
39-b70d-3e95-392f-d11645779123, S. 59 f. Anhang 2), und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
10. Hat die Bundesregierung die Möglichkeit, dass mehrere Gesellschaften
in einem Firmenverbund gemeinsam die Informationen der ECHA
übermitteln (sogenannte Multi Legal Entity Reporting), geprüft?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis und welche Schlüsse zieht sie hieraus
ggf.?
11. Hat die Bundesregierung praktikable Lösungen für Hersteller komplexer
Erzeugnisse in Bezug auf die Vereinfachung von Hierarchien geprüft,
und wenn ja, welche, und mit welchem Ergebnis (
https://echa.europa.eu/
documents/10162/28213971/information_requirements_for_scip_notific
ations_de.pdf/4c500e39-b70d-3e95-392f-d11645779123, S. 39 ff.)?
Die Fragen 8 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt, dass sich die ECHA regelmäßig im Rahmen der
IT-Nutzer-Gruppe sowie bilateral mit Informationspflichtigen zu
Implementierungsfragen austauscht, die bei der ECHA oder bei den Nutzern der Datenbank
aufgetreten sind. Nach Kenntnis der Bundesregierung beinhaltet dieser
Austausch sowohl Vorschläge der ECHA als auch Vorschläge von betroffenen
Unternehmen bzw. Verbänden.
Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Regelungsaufträge an die ECHA
und die Mitgliedstaaten in Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe i AbfRRL und des mit der Gesamtregelung verfolgten Ziels einer
einheitlichen Datenbank hält die Bundesregierung den Ansatz für problematisch, die
Entscheidung über die Nutzbarkeit der von der ECHA ausgearbeiteten
Vereinfachungsmöglichkeiten den nationalen Vollzugsbehörden zu überlassen.
Vielmehr sieht sie die Verantwortung für die inhaltliche und technische
Ausgestaltung der Datenbank bei der ECHA, die auch die Frage der Rechtskonformität
von ihr angebotener Erleichterungen betrifft. Die Unternehmen sollten sich
sicher sein können, dass sie rechtskonform handeln, wenn sie von den von der
ECHA ermöglichten Vereinfachungen den Vorgaben der ECHA entsprechend
Gebrauch machen.
12. Hat die Bundesregierung die beiden Wege der Übermittlung von Daten
an die ECHA (Nutzung der Datenbank, keine Nutzung der Datenbank)
bewertet?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob beide Optionen genutzt
werden?
c) Hat die Bundesregierung bei der Bewertung der Frage bezüglich der
Datenübermittlungswege an die ECHA die Beschlüsse von
Bundesrat und Deutschem Bundestag berücksichtigt (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/22612), die zu einer Eins-zu-eins-Übernahme der
Formulierung „zur Verfügung zu stellen“ in § 16f ChemG führten?
13. Hat sich die Bundesregierung eine Meinung dazu gebildet, ob der
Wortlaut „zur Verfügung zu stellen“ (§ 16f ChemG) eine Übermittlung der
Informationen an die ECHA per E-Mail zulässig macht?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn ja, plant die Bundesregierung, sich dafür einzubringen, dass
die Übermittlung von Informationen per E-Mail an die ECHA
akzeptiert wird?
Die Fragen 12, 12a bis 12c und 13, 13a und 13b werden gemeinsam
beantwortet.
Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 2 und 13 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/20890 ausgeführt, können die Informationspflicht
der Unternehmen und die Verpflichtung der ECHA zur Errichtung einer
Datenbank nicht isoliert nebeneinander gesehen werden. Die Gesamtsicht beider
Aspekte der Richtlinie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung schwerlich
anders verstehen, als dass die Informationspflicht auf die inhaltliche
Ausfüllung der Datenbank gerichtet ist. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des
„effet utile“, der eine an der Zielerreichung orientierte Auslegung von
Unionsrecht vorgibt, kann nur eine unmittelbare Datenübermittlung über die
Datenbank nach einem dort vorgegebenen Datenformat sicherstellen, dass
Informationen geordnet und wettbewerbsneutral gesammelt werden und
Informationssuchende künftig zeitnah geeignete Daten abrufen können. Eine Auslegung, die
dazu führt, dass die ECHA Millionen von Meldungen, unter Umständen mit
unterschiedlichen Inhalten und Formaten in die Datenbank einpflegen müsste,
kann zur Erreichung des Regelungszwecks kaum als geeignet und damit als
verhältnismäßig angesehen werden.
Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, dass die Regelungen in § 16f
Absatz 1 ChemG, nach der Informationen ausdrücklich „nach Artikel 9
Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen“ sind,
unionsrechtskonform nur in der Weise ausgelegt werden können, dass die Informationen
unmittelbar an die Datenbank zu liefern sind.
Diese Auffassung zur Art und Weise der Datenübermittlung entspricht auch der
Sichtweise der ECHA, die nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb der
Datenbankoptionen übermittelte Informationen nicht berücksichtigt und
Wirtschaftsbeteiligte hierüber wiederholt informiert hat.
14. Hat die Bundesregierung die Ausgestaltung der SCIP-Datenbank im
Hinblick auf Kosten, Nutzen, Praktikabilität für deutsche Unternehmen
geprüft?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn ja, welche Bundesministerien waren an der Prüfung beteiligt?
Nein, denn die Ausgestaltung der Datenbank ist Gegenstand des
Regelungsauftrages aus Artikel 9 Absatz 2 AbfRRL, den die ECHA eigenständig und
eigenverantwortlich umsetzt. Die Bundesregierung hat auf diesen Prozess
keinen unmittelbaren Einfluss.
15. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass die
Anforderungen der ECHA an die bereitzustellenden Informationen in der
SCIP-Datenbank über den gesetzlichen Umfang gemäß Artikel 33
REACH hinausgehen?
a) Wenn ja, welche Schlüsse zieht sie hieraus?
b) Wenn ja, plant die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür
einzusetzen, dass ggf. über Artikel 33 REACH hinausgehende
Pflichtfelder in der SCIP-Datenbank zukünftig entfallen?
Die Bundesregierung hält es für zulässig und im Hinblick auf die Ziele der
Datenbank auch für notwendig, dass in der SCIP-Datenbank im Kontext des
Artikels 9 der AbfRRL Informationen zur Identifizierung von Erzeugnissen und
deren Lokalisierung abgefragt werden. Anders als bei der individuellen
Weitergabe von Informationen nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1907/2016
(REACH-Verordnung) erfolgt hier die Informationsweitergabe losgelöst von
einem konkreten Abgabeakt. Ohne Angaben zur Identifizierung und
Lokalisierung ist aber eine individuelle Zuordnung und Herausgabe von Informationen
an Informationssuchende nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu
realisieren und das Transparenzziel der Regelung würde nicht erreicht.
16. Teil die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass der
Umstand, dass die Auswahl der bereitzustellenden Informationen und der
Übermittlungsweg nicht gesetzliche festgelegt ist, Rechtsunsicherheit
erzeugt (bitte ausführen), und welche Schlüsse zieht sie hieraus ggf.?
17. Plant die Bundesregierung, eine Verordnung gemäß § 16f Absatz 2
ChemG zu erlassen, und wenn ja, wann?
Die Fragen 16 und 17 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragstellenden nicht. Sie ist der
Auffassung, dass sich die grundlegenden Informationsanforderungen für die
SCIP-Datenbank bereits aus § 16f Absatz 1 ChemG in Verbindung mit
Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 33 der REACH-Verordnung ergeben. Darüber
hinaus sind den Unternehmen die Informationspflichten aus dem Kontext des
Artikels 33 der REACH-Verordnung sowie aufgrund der von der ECHA im
Dialog mit Nutzern entwickelten detaillierten Erläuterungen bekannt. Wie in der
Antwort zu den Fragen 12 und 13 dargelegt, ist auch der Übermittlungsweg
bereits durch § 16f Absatz 1 ChemG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2
AbfRRL vorgegeben.
Die Bundesregierung erwartet, dass die Festlegung abstraktgenereller
Anforderungen auf nationaler Ebene der Mitgliedstaaten, etwa von
Handlungszeitpunkten oder Fristen, und die daraus u. U. resultierenden Abweichungen der
Herangehensweise in den Mitgliedstaaten in der jetzigen frühen Phase der
Implementierung der neuen Datenbank die Unsicherheiten bei den
Informationspflichtigen eher vergrößern würde. Die Bundesregierung plant daher nicht, in der
jetzigen Übergangszeit eine Verordnung nach § 16f Absatz 2 ChemG zu erlassen.
18. Hat die Bundesregierung ihre Abschätzung zum Aufwand (finanziell,
zeitlich) für den SCIP-Datenbankeintrag in Kombination mit
Überlegungen zur Akzeptanz für „praxisnahe Ansätze“ neu bewertet (bitte Kosten
pro Jahr und Unternehmen und für die gesamte deutsche Wirtschaft
angeben), und wenn ja, wie, und welche Konsequenzen leitet die
Bundesregierung hieraus ab?
Die Bundesregierung hat keine Neubewertung des Aufwandes aufgrund von
Akzeptanzaspekten vorgenommen. Die Bundesregierung geht im Übrigen
davon aus, dass mit den steigenden Datenmengen die von der ECHA
bereitgestellten Eingabeoptionen, die auch Informationspflichtigen Recherchen und
Bezugnahmen in der Datenbank ermöglichen (z. B. durch Referenzierung), in
stärkerem Maß zum Einsatz kommen werden. Darüber hinaus dürften in
zunehmendem Maß automatisierte Lösungen verfügbar sein. Vor diesem Hintergrund
erwartet die Bundesregierung eher eine Verringerung des Erfüllungsaufwandes.
19. Hat die Bundesregierung Informationen darüber vorliegen, ob geplant
ist, den Nutzen der SCIP-Datenbank im Sinne der Kreislaufwirtschaft zu
bewerten (z. B. Auswertung der Qualität einzelner Rezyklat-Typen), und
wenn ja, wann?
Eine Bewertung des Nutzens der Datenbank für Zwecke der
Kreislaufwirtschaft nach einem angemessenen Zeitraum, der geeignet ist, belastbare
Erfahrungen zu sammeln, erscheint aus Sicht der Bundesregierung zweckmäßig. Ihr
ist nicht bekannt, ob die Kommission oder die ECHA eine solche Bewertung
planen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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