[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Nölke, Michael Theurer,
Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/31879 –
Verlängerung der Arbeitsschutzverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Anpassungen der SARS-Cov2-
Arbeitsschutzverordnung wurden die grundlegenden Arbeitsschutzregeln
gelockert. So ist beispielsweise zum 30. Juni 2021 die Homeoffice-Verpflichtung
ausgelaufen. Zum Homeoffice gab es bereits mehrere Kleine Anfragen.
Weiterhin sind Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb wie Abstandsgebote
sowie die Bereitstellung von Atemschutzmasken und Schnelltests durch die
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Bestandteil dieser Verordnung.
Die Delta-Variante des Coronavirus lässt die Infektionszahlen in einigen
Ländern erneut dramatisch ansteigen. In Großbritannien, Portugal, Russland,
Zypern und Spanien stiegen die Zahlen zuletzt sehr schnell an. Auch in
Deutschland nehmen die Infektionszahlen wieder zu. Derzeit wird in den
Medien und der Öffentlichkeit zwar darüber diskutiert, die Inzidenz als alleinigen
Indikator für die Beurteilung der Pandemie und mögliche Verschärfungen von
anderen Faktoren abzulösen bzw. zu ergänzen. Dennoch stellt sich im
Hinblick der dynamischen Ausbreitung der Delta-Variante die Frage, ob eine
erneute Verlängerung oder Veränderung der Arbeitsschutzverordnung geplant
ist. Die SARS-Cov2-Arbeitsschutzverordnung endet am 10. September 2021
bzw. würde mit der Aufhebung der epidemischen Lage durch die
Bundesregierung auslaufen, sofern sie nicht verlängert wird.
1. Welche Pläne hat die Bundesregierung bezüglich der SARS-Cov2-
Arbeitsschutzverordnung im Hinblick auf die Ausbreitung der Delta-
Variante?
a) Ist eine Verlängerung der Arbeitsschutzverordnung geplant (bitte
begründen)?
b) Ist eine Verschärfung z. B. durch eine erneute Homeoffice-Pflicht
geplant (bitte begründen)?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Am 1. September 2021 hat das Bundeskabinett die 1. Verordnung zur
Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Damit gelten
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32394
19. Wahlperiode 09.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 9. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
die bisherigen Bestimmungen gekoppelt an die Dauer der vom Bundestag
beschlossenen epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich
24. November 2021 weiter.
Die Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht ist nicht vorgesehen.
Allerdings ist aktuell die Impfquote in der Erwerbsbevölkerung immer noch nicht
ausreichend. Angesichts des erneuten starken Anstiegs der Infektionszahlen
und der Verbreitung besonders ansteckender Virusmutationen sind Ungeimpfte
dem Risiko einer COVID-19-Infektion und ihrer Übertragung in besonderer
Weise ausgesetzt. Daher sind zusätzliche Beiträge der Arbeitgeber zur
Erhöhung der Impfbereitschaft innerhalb der Belegschaften vorgesehen. Mit der
Verlängerung und Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
werden somit die Beschlüsse der Bund-Länder-Besprechung vom 10. August
2021 umgesetzt, die Infektionsausbrüchen in den Unternehmen vorbeugen
sollen.
2. Wie viele Luftfilter stehen den obersten Bundesbehörden, den
Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel-
und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung
zur Verfügung, und in welchen Bereichen bzw. Abteilungen kommen sie
zum Einsatz (bitte nach obersten Bundesbehörden, den
Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden tabellarisch aufschlüsseln)?
Luftfilter kommen sowohl in raumlufttechnischen Anlagen (RLT) in
unterschiedlichen Bauarten mit verschiedenen Filterklassen, in dezentralen oder
mobilen Umluftgeräten bzw. Luftreinigern wie auch in sonstigen technischen
Geräten zum Einsatz. Über die Anzahl und Einsatzbereiche dieser Anlagen und
Geräte liegen in der Bundesverwaltung keine statistischen Angaben vor. Für die
Beantwortung der Frage wären Abfragen beim Bundeskanzleramt (BKAmt),
bei allen 14 Ressorts, der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM)
und beim Bundespresseamt (BPA), bei deren 256 Geschäftsbereichsbehörden
sowie bei allen obersten Bundessgerichten zu tätigen. Dabei ist zudem zu
berücksichtigen, dass viele Behörden auf mehrere Liegenschaften aufgeteilt sind,
die teilweise angemietet sind. Die Ermittlung der Daten würde in diesen Fällen
auch noch Nachfragen bei Vermietern hinsichtlich der Raumtechnik erfordern.
Die dargestellten notwendigen Recherchearbeiten würden in den betroffenen
Zentralabteilungen einen derart hohen Arbeits- und Koordinierungsaufwand
verursachen, dass die fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben hierdurch
gefährdet wäre. Die Ermittlung der gewünschten Detailinformation ist mit
zumutbarem Aufwand nicht zu bewerkstelligen, weshalb die Antwort insoweit
unterbleibt.
3. Welche finanziellen Mittel stehen den obersten Bundesbehörden, den
Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel-
und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung
2021 und 2022 für den Arbeitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zur Verfügung (bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
Der Arbeitsschutz im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung umfasst sehr
unterschiedliche Maßnahmen (z. B. Sicherheitstechnische Betreuung oder
Beschaffung spezifischer Büromöbel). Die für den Arbeitsschutz veranschlagten
Mittel können deshalb in verschiedenen Haushaltstiteln enthalten sein. Zudem
können in dem nach Haushaltsplan als Arbeitsschutz titulierten Titeln teilweise
auch andere Themengebiete abgedeckt werden. Ein Beispiel hierfür ist das
Betriebliche Gesundheitsmanagement. Eine vollständige Bezifferung der den
obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten
Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung für den Arbeitsschutz zur Verfügung
stehenden Mittel ist daher nicht möglich. In den Geschäftsbereichen von
Bundeskanzleramt, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, und Bundesministerium
der Verteidigung und im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung war
eine Bezifferung aufgrund der Gestaltung der Haushaltstitel nicht möglich.
Soweit in den übrigen Geschäftsbereichen nach der Gestaltung der
Haushaltstitel eine Bezifferung möglich war, werden die zur Verfügung stehenden Mittel
in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
Ressort HH-Mittel für
den
Arbeitsschutz 2021
in Euro
HH-Mittel für
den
Arbeitsschutz 2022
in Euro
Hinweise
AA
(Zentrale und
Auslandsvertretungen)
2.621.000,00* 2.708.000,00*
Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA)“
* Behörde
befindet sich im
Aufbau, Ausgaben in
vorstehendem für
das AA
aufgeführten Betrag*
enthalten
* Behörde
befindet sich weiterhin
im Aufbau,
Mittel werden
durch AA
bereitgestellt
Deutsches Archäologisches
Institut (DAI)“
47.951,89 40.000,00
BMAS 794.000,00 794.000,00 Im BMAS und dem Geschäftsbereich
fließen in dem aufgeführten Ansatz
zum Arbeitsschutz auch sonstige
Fürsorgeleistungen (z. B. Dienst-
Unfallfürsorge, Betriebliche
Gesundheitsförderung) ein.
BMBF 110.000,00 120.000,00 Das BMBF verfügt über keinen
nachgeordneten Geschäftsbereich
BMEL keine Angaben keine Angaben Differenzierung leider nicht möglich
Bundesoberbehörden 518.000,00 546.000,00
BMF
zentral veranschlagter Titel,
Ansatz für Ministerium und
Geschäftsbereich)
2.530.000,001 2.560.000,002 1 Der Ansatz für 2021 betrug
2.560.000,002 Weitere 9.274.000 €
wurden bisher im Rahmen der
Flexibilisierung pandemiebedingt
zusätzlich bereitgestellt.
2 Für 2022 bisher nur Planungsansatz,
da das Parlament über den Haushalt
noch nicht entschieden hat.
BMFSFJ 60.000,00 60.000,00 Fürsorgeleistungen und
Unterstützungen einschl. Inanspruchnahme von
besonderen Fachdiensten/-kräften
BAFzA „Arbeitsschutz“ 110.000,00 90.000,00
Ressort HH-Mittel für
den
Arbeitsschutz 2021
in Euro
HH-Mittel für
den
Arbeitsschutz 2022
in Euro
Hinweise
BzKJ keine Angaben keine Angaben Kann nicht separat ausgewiesen
werden, da keine separaten Titelansätze
vorhanden
BMG 773.000,00 773.000,00 Die für den Arbeitsschutz der
Beschäftigten veranschlagten Mittel
sind im BMG und seinen
Geschäftsbereichsbehörden nicht konkret zu
beziffern.
Diese aufgeführten Mittel sind die,
welche allein für die Beauftragung der
betriebsärztlichen,
sicherheitstechnischen und psychosozialen Betreuung
durch externe Dienste für das gesamte
Ressort veranschlagt wurden. Das
sind jedoch keineswegs die gesamten
für Arbeitsschutz voraussichtlich zu
verwendenden Mittel im betreffenden
Titel.
BMJV (zentral veranschlagter
Titel, Ansatz für Ministerium
und Geschäftsbereich)
820.000,00 820.000,00
BVerwG 14.500,00 15.500,00
BFH 25.000,00 8.000,00
BGH keine Angaben keine Angaben keine etatisierten Ausgaben; Zahlung
für den Arbeitsschutz erfolgen aus
dem laufenden Haushalt
BPatG keine Angaben keine Angaben keine etatisierten Ausgaben; Zahlung
für den Arbeitsschutz erfolgen aus
dem laufenden Haushalt
BfJ 30.000,00 100.000,00
GBA 50.000,00 80.000,00
DPMA 550.000,00 keine Angaben noch keine Zuweisung aus dem
Haushalt 2022
BMVI keine Angaben keine Angaben
BSU 3.000,00 3.000,00
BAV keine Angaben keine Angaben
BFU keine Angaben keine Angaben
BASt 30.000,00 35.000,00
EBA keine Angaben keine Angaben
GDWS 6.000.000,00 6.000.000,00 Werte sind geschätzt – eine
differenzierte Feststellung der Ausgaben kann
nicht ermittelt werden.
LBA 250.000,00 250.000,00
BEU keine Angaben keine Angaben
BAF 25.000,00 40.000,00
BSH keine Angaben keine Angaben
DWD 84.797,00 257.340,00
FBA keine Angaben keine Angaben
KBA keine Angaben keine Angaben
BAW 25.000,00 25.000,00
Ressort HH-Mittel für
den
Arbeitsschutz 2021
in Euro
HH-Mittel für
den
Arbeitsschutz 2022
in Euro
Hinweise
BEV keine Angaben keine Angaben
BAfG keine Angaben keine Angaben
BAG 550.000,00 533.000,00
BMWi
inkl. Geschäftsbereich (Titel
0911 443 01)
1.200.000,00 1.200.000,00
BMWi
(51101 und 51401
20.000,00 20.000,00
BNetzA 100.000,00 120.000,00
BKartA keine Angaben keine Angaben
BAM keine Angaben keine Angaben
PTB 130.000,00 130.000,00
BGR keine Angaben keine Angaben
BAFA keine Angaben keine Angaben
BMWi (gesamt) 1.450.000,00 1.470.000,00
BMZ 94.000,00 109.000,00
Beauftragter HH-Mittel für
den
Arbeitsschutz 2021
in Euro
HH-Mittel für
den
Arbeitsschutz 2022
in Euro
Hinweis
BKM 7.000,00 7.000,00
BARch 60.000,00 60.000,00
BStU 82.000,00 82.000,00
BKGE keine Angaben keine Angaben kein eigener Ansatz
KVdB 0,00 0,00
4. Wie hoch waren die Ausgaben 2020 und 2021 für Anschaffungen zum
betrieblichen Infektionsschutz wie z. B. FFP2-Masken, Antigenschnelltests,
Plexiglasabtrennungen oder Luftfilteranlagen in den obersten
Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie
den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich
der Bundesregierung (bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
Die Ausgaben für die Anschaffungen zum betrieblichen Infektionsschutz sind
in nachfolgender Tabelle aufgelistet.
Behörden Ausgaben für
Anschaffungen
zum betrieblichen
Infektionsschutz
2020
in Euro
Ausgaben für
Anschaffungen
zum betrieblichen
Infektionsschutz
2021
in Euro
Oberste Bundesbehörden 4.412.153,48 3.224.919,01
Oberste Bundesgerichte 161.898,43 202.724,86
Bundesoberbehörden 195.446.605,35 18.602.213,72
Bundesmittelbehörden 4.903.51,00 8.494.195,00
Bundesunterbehörden 1.684.778,31 12.459.458,30
Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes sind zudem folgende Ausgaben
angefallen:
Ausgaben für
Anschaffungen
zum betrieblichen
Infektionsschutz
2020
in Euro
Ausgaben für
Anschaffungen
zum betrieblichen
Infektionsschutz
2021
in Euro
Deutsches Archäologisches Institut
(DAI)
74.992,13 38.560,79
Im Geschäftsbereich des BMG sind zusätzlich Kosten für Partikelfiltrierende
Halbmasken, die an die obersten Bundesbehörden bzw. Geschäftsbereiche
geliefert wurden, in Höhe von 2.425.680 Euro entstanden. Eine Zuordnung der
Ausgaben zu einem Jahr war nicht möglich. Weitere Ausgaben aus dem
Geschäftsbereich des Bundesministerium für Gesundheit für Anschaffungen zum
betrieblichen Infektionsschutz konnten nicht konkret quantifiziert werden.
5. Welche weiteren Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz ergreift
die Bundesregierung in den obersten Bundesbehörden, den
Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung?
Ab wann (bitte nach obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden,
den obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung aufgliedern)?
Für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite ist der betriebliche
Infektionsschutz wesentlicher Bestandteil des Schutzes von Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit gemäß Arbeitsschutzgesetz.
Alle Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes hat im Bereich der
Bundesbehörden der jeweilige Dienstherr als Arbeitgeber auf Basis einer
Gefährdungsbeurteilung festzulegen und gemäß den gesetzlichen Anforderungen
vollumfänglich und fristgerecht umzusetzen. Dabei ist die SARS-CoV-2
Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen, ebenso kann auf Praxishilfen der
Unfallversicherungsträger zurückgegriffen werden.
Aus der Aufsichtstätigkeit der für die Überwachung des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes im Bereich des Bundes zuständigen Zentralstelle für
Arbeitsschutz beim BMI ergeben sich keine Hinweise, dass die o. g. allgemeinen
Anforderungen zum betrieblichen Infektionsschutz von den überwachten
Bundesbehörden unzureichend bzw. nicht fristgerecht umgesetzt wurden. Im Übrigen
kann die Bundesregierung auch nach Auslegung nicht ermitteln, was die
Fragesteller mit der Formulierung „weitere Maßnahmen zum betrieblichen
Infektionsschutz“ erfragen wollen, weshalb die weitere Beantwortung der Frage
unterbleibt.
6. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der obersten Bundesbehörden,
der Bundesoberbehörden, der obersten Bundesgerichte sowie der
Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung waren im Zeitraum Februar 2021 bis Juli 2021 ganz oder
teilweise im Homeoffice (bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
7. Für wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den obersten
Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie
den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich
der Bundesregierung wird auch nach dem Auslaufen der Homeoffice-
Pflicht aus der Arbeitsschutzverordnung mobiles Arbeiten ermöglicht
(bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
8. Welche Dienstvereinbarungen zu mobilem oder ortsflexiblem Arbeiten
gelten in den obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den
obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung, und inwiefern
unterscheiden sie sich?
9. Sind neue Dienstvereinbarungen zu mobilem und ortsflexiblem Arbeiten
in den obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten
Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung geplant?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Die gewünschten Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von
Homeoffice und den dazu geschlossenen bzw. in Änderung befindlichen
Dienstvereinbarungen in den 14 Ressorts, BKAmt, der BKM, dem BPA sowie bei allen
256 Geschäftsbereichsbehörden und den obersten Bundesgerichten liegen nicht
in statistischer Form vor. Die hierzu notwendige Recherche wäre nach
Auffassung der Bundesregierung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Im
Einzelnen müssten hierzu 272 Dienstvereinbarungen zusammengetragen und
der Inhalt vergleichend ausgewertet werden. Selbst wenn die
Dienstvereinbarungen in standardisierter Form vorlägen, wäre damit ein nicht vertretbarer
Aufwand verbunden. Die Dienstvereinbarungen sind jedoch inhaltlich und
formal unterschiedlich aufgebaut, teilweise mit weiteren Regelungsinhalten
(z. B. Arbeitszeit) verknüpft und in der Terminologie nicht einheitlich, so dass
eine vergleichende Übersicht bereits formell erheblich erschwert wird.
Insgesamt würden durch die vorzunehmende Auswertung und Koordinierung die
Mitarbeiter in der Zentralabteilung – auch bei Gewährung einer
Fristverlängerung – derart belastet, dass die fristgemäße Erledigung der Fachaufgaben nicht
gewährleistet wäre. Deswegen kann insoweit eine Beantwortung der Frage
nicht erfolgen.
Das mobile oder ortsflexible Arbeiten ist seit längerem fester Bestandteil bei
den benannten Behörden der Bundesverwaltung und Gerichten. Die jeweiligen
Regelungen werden zwischen den Dienststellen und der jeweils zuständigen
Personalvertretung nach den konkreten Verhältnissen der einzelnen
Dienststellen ausgehandelt. Deshalb variieren die Regelungen je nach den von der
jeweiligen Dienststelle wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere im Hinblick
auf Präsenzerfordernisse, der Personalstruktur sowie der Behördenkultur.
Damit ist auch eine abstrakte Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Regelungen
nicht gegeben. Gänzlich ausgeschlossen von mobiler und ortsflexibler Arbeit
sind in der Regel nur Beschäftigte, deren Aufgaben ständige Präsenz erfordern.
Mobile oder ortsflexible Arbeit wird in verschiedenen Modellen (etwa mit
einem Sachgrund wie Kindererziehungs- und Pflegeverpflichtungen oder auch
voraussetzungsloses mobiles Arbeiten) ermöglicht. Die Gewährung mobiler
oder ortsflexibler Arbeit erfolgt oft auf Antrag und in Abstimmung mit den
unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienststelle.
Vielfach wird zwischen alternierender Telearbeit und mobiler Arbeit
unterschieden. In einigen obersten Bundesbehörden werden Teamvereinbarungen
zur Abstimmung der dienstlichen Anforderungen mit den privaten
Vereinbarkeits-Bedarfen der Beschäftigten als Instrument genutzt.
Inwieweit sich die Möglichkeiten und der Umfang des mobilen Arbeitens im
Kontext der aktuellen Erfahrungen verändern, ist Bestandteil entsprechender
Evaluationsprozesse, die derzeit in vielen Bundesbehörden laufen und noch
nicht generell abgeschlossen sind. Die Erfahrungen, die im Rahmen der
Pandemie mit der stark ausgeweiteten mobilen Arbeit gemacht wurden, finden
dabei Berücksichtigung. So wurden teilweise Beschäftigtenbefragungen zu den
Bedarfen und Erwartungen an die mobile und ortsflexible Arbeit nach der
Pandemie durchgeführt oder sind in Planung. Einige neuere Dienstvereinbarungen
tragen bereits dem dort festgestellten Wunsch nach verstärkter Möglichkeit
mobiler bzw. ortsflexibler Arbeit Rechnung und erweitern die Spielräume, etwa
durch Erhöhung des Anteils mobiler Arbeit an der Gesamtarbeitszeit oder
durch den Verzicht auf Sachgründe für ortsflexibles Arbeiten. Diese Parameter
bestimmen neben der Art der wahrgenommenen Aufgaben das Angebot
mobiler bzw. ortsflexibler Arbeit und das Maß möglicher Inanspruchnahme durch
die Beschäftigten.
Wie sich das konkrete Nutzungsverhalten der Beschäftigten unter normalen
Arbeitsbedingungen danach gestaltet, wird im Rahmen kontinuierlicher
Weiterentwicklung zu prüfen sein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]