[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Tabea Rößner,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31946 –
Folgen des BGH-Urteils zur Unwirksamkeit von Klauseln mit Zustimmungsfiktion
in Banken-AGB
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Daten des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass Bank- oder
Sparkassengebühren besonders im Jahr 2020 kräftig angestiegen sind. Für das private
Girokonto zahlten Verbraucherinnen und Verbraucher im Oktober 2020 rund
6,4 Prozent mehr also noch im Oktober 2019 (vgl.
https://www.destatis.de/D
E/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2020/PD20_48_p002.html).
Zwischen 2015 und 2020 stiegen die Gebühren sogar um insgesamt 25
Prozent (vgl. Handelsblatt vom 24. November 2020).
Bei Anhebung oder Einführung von Gebühren bedienten sich Banken und
Sparkassen bisher der sogenannten Zustimmungsfiktion. Kundinnen und
Kunden mussten nach dieser Klausel nicht explizit nach ihrem Einverständnis zu
den Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gefragt
werden; ihre Zustimmung galt als erteilt, wenn sie nicht aktiv widersprachen.
Entsprechende Klauseln in den AGB erklärte der BGH am 27. April 2021
(Az.: XI ZR 26/20) im Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands
(vzbv) gegen die Postbank jedoch für unwirksam, weil sie Kunden
unangemessen benachteiligten. Der BGH urteilte, „dass Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche
Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren“ (ebd.). Demnach
sei eine Änderung der AGB nur rechtens, wenn die Bank die ausdrückliche
Zustimmung der Kundinnen und Kunden zu den neuen AGB-Konditionen
einhole. Daraus folgt, dass Banken nun angehalten sind, rechtssichere Klauseln
neu zu formulieren, sowie durch die unwirksamen Klauseln unzulässig
entstandene Einnahmen an die Kundinnen und Kunden zurückzuzahlen. Ob hier
eine dreijährige oder längere Verjährungsfrist für Rückzahlungen gilt, muss
noch geklärt werden.
Für die Banken und Sparkassen könnte nach Aussage des BaFin-
Exekutivdirektors Raimund Röseler das Urteil richtig teuer werden (vgl.
https://www.b
afin.de/SharedDocs/Downloads/DE/BaFinJournal/2021/bj_2106.html). Nach
erster Einschätzung könnten bei einzelnen, durch das Urteil besonders hart
getroffenen Instituten, bis zur Hälfte des Jahresüberschusses betroffen sein (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32356
19. Wahlperiode 07.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 7. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
19/31426). Der auf die Kreditinstitute zukommende administrative Aufwand
besteht darin, dass diese nun „geeignete Verfahren entwickeln müssen, um im
Fall eines Änderungsverlangens die Zustimmung der Kunden zu erhalten und
damit eine wirksame Vertragsänderung durchführen zu können“ (vgl. ebd.
Frage 2).
Verbraucherpolitisch problematisch ist nach Ansicht der fragestellenden
Fraktion, dass Kundinnen und Kunden eigeninitiativ die Rückzahlungen der
unrechtmäßig erhobenen Gebühren bei den Geldinstituten einfordern müssen –
immerhin hatten laut einer Umfrage des Vergleichsportals Verivox vom Juni
2021 mehr als ein Drittel der Kundinnen und Kunden noch keine Kenntnis
von dem BGH-Urteil und den daraus gegebenenfalls für sie entstehenden
Ansprüchen (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/banken-40-prozent-de
r-bankkunden-zahlen-hoehere-gebuehren-dpa.urn-newsml-dpa-com-2009010
1-210613-99-971474). Zudem liegen den Fragestellern einzelne Berichte von
Bankkunden vor, wonach sich Banken bei den Rückzahlungen von Gebühren
wenig kooperativ zeigten und vereinzelt versucht wird, AGB-Änderungen
unter Androhung einer Kontokündigung durchzusetzen (vgl. FAZ vom 6. Juli
2021). Laut BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch werde zurzeit
geprüft, ob das Instrument der Allgemeinverfügung, welches erst kürzlich im
Fall der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen die
Kreditinstitute in die Pflicht nahm, auch hier geeignet sei, um Kreditinstitute
zu verpflichten, auf die Kundinnen und Kunden zuzugehen und von sich aus
unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuerstatten (vgl.
https://www.bafi
n.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Interview/interview_210621_dr_po
etzsch_praemiensparen.html). Besonders da nach Aussage der
Bundesregierung „ein Großteil der inländischen Institute und der Bankkundinnen und
Bankkunden von dem Urteil betroffen ist“, weil es sich „um branchenweit
verwendete Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ handelte (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/31426), und es damit um den Schutz kollektiver
Verbraucherinteressen geht, zu dem die BaFin sich verpflichtet (§ 4 Absatz 1a des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes – FinDAG), stellt sich die Frage nach dem Handeln
der Finanzaufsicht (u. a. mit dem Instrument der Allgemeinverfügung) nach
Ansicht der Fragesteller umso mehr.
1. Wie gehen nach Erkenntnissen der Bundesregierung die vom o. g. Urteil
betroffenen Banken und Sparkassen mit der Herausforderung um,
Kundinnen und Kunden unrechtmäßig erhobene Gebühren erstatten zu müssen
(bitte nach einzelnen Instituten aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen haben Institute angekündigt, Gebühren von sich
aus, ohne Aufforderung durch die Kundinnen und Kunden, erstatten
zu wollen?
b) In wie vielen Fällen haben Banken angekündigt, Gebühren nur nach
Aufforderung durch die Kundinnen und Kunden erstatten zu wollen?
c) In wie vielen Fällen haben Banken angekündigt, geplante
Gebührenerhöhungen oder Gebühreneinführungen bzw. bereits eingeführte
oder erhöhte Gebühren auszusetzen?
d) In wie vielen Fällen haben Banken ihre Kundinnen und Kunden im
Gegenzug für die Erstattung früherer Entgelte nachträglich um ihre
Zustimmung für die Erhöhung der aktuellen Entgelte gebeten?
e) In wie vielen Fällen haben Banken Kundinnen und Kunden mit einer
Kündigung gedroht, sofern diese ihre Zustimmung zu
Gebührenerhöhungen nicht erteilten?
Die Fragen 1 bis 1e werden gemeinsam beantwortet.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung haben die Kreditinstitute mit der
Umsetzung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az. XI ZR 26/20)
begonnen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die von ihr in
regelmäßigen Abständen oder auch anlassbezogen durchgeführten Gespräche
mit von ihr beaufsichtigten Kreditinstituten bereits unmittelbar nach
Veröffentlichung dieser Entscheidung zum Anlass genommen, Informationen über den
Umgang der Kreditinstitute mit den Folgen des Urteils zu erfragen. Seit Anfang
Juli 2021 greift sie für derartige Gespräche auf ein strukturiertes
Erhebungsformat mittels Fragebogen zurück. Hierüber hinaus hat die BaFin mit einer
Gruppe von auf zufälliger Basis ausgewählten Kreditinstituten einen
strukturierten Workshop zu mit der Umsetzung des Urteils verbundenen Fragen
abgehalten.
Auf Basis u. a. dieser Kontakte und Abfragen mit beaufsichtigten
Kreditinstituten zeichnet sich bislang folgendes erstes Bild in Bezug auf den Umgang der
Institute mit der BGH-Rechtsprechung ab:
Entgeltabrechnungen bei Kundinnen und Kunden wurden in dem meisten
Fällen unter ausdrücklichem Hinweis erstellt, dass das BGH-Urteil vom 27. April
2021 noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dies wurde i. d. R. mit dem
Rechnungsabschluss per Juni 2021 umgesetzt. Unternehmen, die von dieser
Regel abwichen und angaben, ihre Kundinnen und Kunden noch nicht
systematisiert informiert zu haben, gaben als Begründung „technische Restriktionen“
an.
Die im vorgenannten Kontext mit der BaFin im direkten Austausch stehenden
Kreditinstitute trafen Vorbereitungen, um ausdrückliche Zustimmungen von
ihren Kundinnen und Kunden zu (i) den aktuellen Entgelten sowie (ii) den
jeweiligen Vertragsbedingungen einzuholen. Geplante Preisanpassungen
wurden entweder ausgesetzt oder hierzu geplante Verfahren auf das Ziel konkreter
Einzelfallvereinbarungen umgestellt.
Über diese vorläufigen Erkenntnisse hinaus liegen der BaFin zum jetzigen
Zeitpunkt noch keine abschließenden Informationen zur Verbreitung bestimmter
Formen des Umgangs von Kreditinstituten mit der Entscheidung des BGH vor.
Die BaFin verfolgt die Entwicklungen jedoch weiterhin aufmerksam und
systematisch. Sie steht hierzu im Kontakt u. a. mit Kreditinstituten, Verbänden und
Verbraucherschutzorganisationen und wertet auch einschlägige
Verbraucherbeschwerden aus. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7
hingewiesen.
2. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass laut der in der
Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Umfrage des Portals Verivox
36 Prozent der Befragten im Juni 2021 nicht über das Urteil des BGH
und seine Folgen Bescheid wussten, und gibt es konkrete Pläne der
Bundesregierung, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihr Recht
auf Erstattung zu Unrecht erhobener Entgelte durch die Banken
aufmerksam zu machen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die in der Fragestellung erwähnte Veröffentlichung der Umfrage des Portals
Verivox erfolgte am 13. Juni 2021. Die Begründung der Entscheidung des BGH
war erst kurz vor diesem Zeitpunkt (Anfang Juni 2021) veröffentlicht worden.
Die Kreditinstitute haben ihre Kundinnen und Kunden vielfach in
Rechnungsabschlüssen zum 30. Juni 2021 auf die Entscheidung des BGH aufmerksam
gemacht. Informationen erfolgten auch über Anschreiben oder im Wege von
Mitteilungen über das Onlinebanking. Nach Einschätzung der Bundesregierung hat
sich der aktuelle Kenntnisstand der Kundinnen und Kunden mit Blick auf das
Urteil des BGH daher seit der genannten Abfrage des Portals verbessert.
3. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass infolge des Urteils
die Bankkundinnen und Bankkunden selbst mögliche
Rückzahlungsansprüche prüfen, berechnen und aktiv auf die Banken zugehen müssen,
um ihren Anspruch auf die Rückzahlung unrechtmäßig erhobener
Gebühren geltend zu machen?
Hält sie diese Vorgehensweise für verbraucherfreundlich?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, beispielsweise mit den
betroffenen Akteuren, nach einer verbraucherfreundlichen Lösung zu
suchen?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Etwaige Rückzahlungsansprüche von Kundinnen und Kunden sind nur auf
Basis der jeweils individuell abgeschlossenen Verträge bzw. durch einen
Vergleich der jeweiligen Vertragsfassungen mit und ohne Berücksichtigung der
unwirksamen Vertragsklausel ermittelbar. Auch bei Verbraucherverträgen
entspricht es dem geltenden Zivilrecht, dass es grundsätzlich Sache des
Anspruchsinhabers ist, seinen Anspruch geltend zu machen.
4. Sind der Bundesregierung Berichte bekannt, wonach Banken vereinzelt
Kontokündigungsdrohungen als Druckmittel einsetzen, um Kundinnen
und Kunden zur Zustimmung zu veränderten AGB zu bewegen (vgl. FA
Z vom 6. Juli 2021), und inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis
darüber, in welchem Umfang solche und ähnliche Fälle vorkommen?
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Berichten,
wonach Banken Kontokündigungsdrohungen als Druckmittel einsetzen,
um Kundinnen und Kunden zur Zustimmung zu veränderten AGB zu
bewegen (vgl. ebd.)?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Der BaFin ist bekannt, dass Kreditinstitute vereinzelt angekündigt haben,
Vertragsbeziehungen zu kündigen, falls endgültig keine Zustimmung ihrer
Kundinnen und Kunden zu den neu zu vereinbarenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgt.
Schon in der Vergangenheit haben Kreditinstitute im Fall eines Widerspruchs
von Kundinnen und Kunden zu einer durch Zustimmungsfiktion zu ändernden
AGB Vertragsverhältnisse gekündigt, um zu erreichen, dass für die
Vertragsbeziehungen mit ihren Kundinnen und Kunden einheitliche Vertragsbedingungen
gelten. Soweit die Kreditinstitute ein Kündigungsrecht haben (üblicherweise ist
in den Vertragsbedingungen ein Kündigungsrecht für beide Vertragsseiten
vorgesehen), waren entsprechende Vertragsbeendigungen aus aufsichtsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden.
6. Sucht die Bundesregierung den Austausch mit
Verbraucherschutzorganisationen, um Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren aus dem
Urteilsspruch hervorgegangenen Rückzahlungsansprüchen zu
unterstützen?
a) Falls ja, mit welchen Organisationen wird oder wurde sich
ausgetauscht, und welche Absprachen wurden getroffen?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung und die BaFin stehen zu diesen Fragen im Austausch mit
Verbraucherschutzorganisationen. Die BaFin geht dabei innerhalb ihres
gesetzlichen Auftrages zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen sämtlichen
relevanten Hinweisen und Beschwerden nach, unabhängig davon, von welcher
konkreten Verbraucherschutzorganisation oder sonstigen Stelle ihr diese
übermittelt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 hingewiesen.
7. Sucht die Bundesregierung den Austausch mit Vertretern der
Kreditwirtschaft zum Thema der Auswirkungen des Urteilsspruchs allgemein und
um Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren aus dem Urteilsspruch
hervorgegangenen Rückzahlungsansprüchen zu unterstützen?
a) Falls ja, mit welchen Organisationen wird oder wurde sich
ausgetauscht, und welche Absprachen wurden getroffen?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die BaFin steht zu diesen Fragen sowohl mit einzelnen Kreditinstituten als
auch mit den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft im Austausch. Diese
Verbände wurden nach Veröffentlichung der Urteilsgründe im Juli 2021 zu
verschiedenen Aspekten des Urteils mit der Bitte um Information angeschrieben,
um die Auswirkungen des Urteils auf die Verbraucherinnen und Verbraucher
und die Kreditwirtschaft besser beurteilen zu können. Die Bundesanstalt geht
davon aus, dass entsprechende Rückläufe ab September ausgewertet werden
können.
Zudem fand am 21. Juli 2021 im Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ein Gespräch mit der Deutschen Kreditwirtschaft und dem
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) statt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 12 hingewiesen.
8. Plant die Bundesregierung oder die BaFin ein schnelles Eingreifen zum
Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen, sofern infolge des BGH-
Urteils Missstände im Sinne des § 6 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
deutlich werden, und wie bewertet die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang das Instrument der Allgemeinverfügung in Bezug auf den
Schutz von kollektiven Verbraucherinteressen (§ 4 Absatz 1a FinDAG)?
9. Wie bewertet die Bundesregierung die von Exekutivdirektor Dr. Thorsten
Pötzsch formulierte Möglichkeit, analog zur kürzlich beim Missstand
rund um unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen
erlassenen Allgemeinverfügung, die Kreditinstitute auch hier über eine
Allgemeinverfügung zu verpflichten, auf die betroffenen Kundinnen und
Kunden zuzugehen und die zu Unrecht erhobenen Gebühren
unbürokratisch und flächendeckend zurückzuzahlen?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Das der BaFin auf Basis von § 4 Absatz 1a des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) zugewiesene explizite Mandat, innerhalb ihres gesetzlichen
Auftrags auch den Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen zu verfolgen,
beinhaltet auch die Befugnis der Bundesanstalt, Missständen im Bereich des
kollektiven Verbraucherschutzes zu begegnen, soweit eine generelle Klärung in
dessen Interesse geboten erscheint. § 4 Absatz 1a Satz 3 FinDAG definiert
einen solchen Missstand als „ein[en] erhebliche[n], dauerhafte[n] oder
wiederholte[n] Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder
seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen und
Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt“. Ein solcher Missstand kann sich
grundsätzlich auch daraus ergeben, dass Kreditinstitute einschlägige
höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung einer zivilrechtlichen
verbraucherschützenden Norm systematisch nicht beachten.
Dennoch beziehen sich die Auswirkungen der hier einschlägigen BGH-
Entscheidung zunächst in erster Linie auf die jeweiligen Vertragsverhältnisse
zwischen Kreditinstituten und ihren Kundinnen und Kunden. Die Kreditinstitute
haben zu prüfen, inwieweit die von ihnen bislang praktizierten
Vertragsgestaltungen von den vom BGH in der genannten Entscheidung aufgestellten
Grundsätzen betroffen und welche Konsequenzen sowohl mit Blick auf laufende
Verträge als auch für zukünftige Vertragsänderungen hieraus gegebenenfalls zu
ziehen sind.
Die Bundesregierung erwartet in diesem Zusammenhang von betroffenen
Unternehmen generell, dass diese ihre Bewertungen im Einklang mit den
einschlägigen zivil- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vornehmen und
dementsprechend auch diese BGH-Entscheidung sorgfältig umsetzen. Sollte sich
diese Erwartung in Einzelfällen oder generell nicht erfüllen, wird die BaFin auf
Basis der vorstehend beschriebenen Regelungen prüfen, ob und ggf. inwieweit
aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung verbraucherschutzrelevanter
Missstände erforderlich werden.
10. Welche Banken haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
Rückstellungen gebildet, und in welchem Umfang (bitte nach jeweiligem
Institut aufschlüsseln)?
Welche Banken haben noch keine Rückstellungen gebildet, und warum
nicht?
11. Welche Ergebnisse lieferte bisher der enge Austausch der BaFin mit
der Kreditwirtschaft zum Zwecke einer belastbaren Abschätzung der
Auswirkungen des BGH-Urteils für die gesamte Kreditwirtschaft (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache
19/31426)?
Liegen mittlerweile Daten für die einzelnen Kreditinstitute vor?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Der BaFin liegen aktuell keine flächendeckenden Informationen auf
Einzelinstitutsebene über im Zusammenhang mit der genannten BGH Entscheidung
gebildete bzw. nicht gebildete Rückstellungen bei Kreditinstituten vor.
Die BaFin untersucht jedoch Auswirkungen des Urteils auf die von ihr
beaufsichtigten Kreditinstitute u. a. mittels systematischer Gespräche mit der
Kreditwirtschaft (siehe Antwort zu Frage 1) und durch den Austausch mit den
Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft (siehe Antwort zu Frage 7).
Eine quantitative Abschätzung wäre wegen der Vielzahl von unterschiedlichen
Gebührenmodellen, noch offener rechtlicher Interpretationen und der zunächst
unbekannten Rückforderungsquote mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.
Auf Grundlage der o. g. Untersuchung der BaFin zeichnet sich jedoch ab, dass
die Auswirkungen für die Institute insgesamt nicht schwerwiegend sein
werden.
Die von der BaFin kontaktierten Kreditinstitute (siehe Antwort zu Frage 1)
prüfen aktuell die von betroffenen Kundinnen und Kunden gemachten
Erstattungsanforderungen. Sie simulieren auf Basis der derzeit zu beobachtenden
Rückforderungsvolumina und Höhe der Rückforderungen unter Berücksichtigung
ihrer individuellen Exponierung die mögliche individuelle Betroffenheit und
nehmen auf dieser Basis Rückstellungen vor.
12. Fanden die angekündigten Gespräche des Bundesministeriums der Justiz
mit der Kreditwirtschaft und Verbraucherschützern bereits statt (vgl. Han
delsblatt vom 30. Juni 2021)?
a) Wenn ja, was waren die maßgeblichen Ergebnisse?
b) Wenn nein, wann sind diese vorgesehen?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Am 21. Juli 2021 fand im Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ein Gespräch mit der Deutschen Kreditwirtschaft und dem vzbv sowie
Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie statt, in dem es unter anderem um das Urteil des
BGH vom 27. April 2021 ging. Bei diesem Gespräch wurden auch Folgen des
Urteils für die Geschäftspraxis der Kreditinstitute sowie Positionen der
Deutschen Kreditwirtschaft und des vzbv erörtert. Es wurde vereinbart, zu dem
Thema im Gespräch zu bleiben.
13. Möchte die Bundesregierung Einfluss darauf nehmen, ob die Banken nun
künftig Vertragsänderungen über eine rechtssicher neuformulierte AGB-
Klausel umsetzen oder eher über das Treffen aktiver Vereinbarungen mit
den Kundinnen und Kunden, und wenn ja, inwiefern?
14. Wie plant die Bundesregierung, Banken bei der rechtssicheren
Neuformulierung der Klauseln zur Vertragsänderung zu unterstützen?
Wird sie einen AGB-Änderungsmechanismus gesetzlich vorgeben?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
Die Gestaltung der Vertragsverhältnisse betrifft in erster Linie die
Kreditinstitute und ihre Kundinnen und Kunden. Die Kreditinstitute haben zu prüfen,
welche Konsequenzen sich aus der Entscheidung des BGH für die zukünftige
Gestaltung ihrer AGB ergeben.
Die Bundesregierung wird die Entwicklungen der Vertragspraxis beobachten
und im Lichte dessen prüfen, ob und inwieweit gesetzgeberischer
Handlungsbedarf besteht.
15. Nach welchen Richtlinien müssen die Banken nach Einschätzung der
Bundesregierung die Zustimmungseinholung ihrer Kunden bei einer
Umstellung auf digitalen Kontakt per Online-Banking gestalten, um die im
Urteil geforderte Transparenz sicherzustellen?
Die Bundesregierung gibt zu Fragen der zukunftsorientierten Rechtsberatung
grundsätzlich keine Stellungnahmen ab und muss sich daher auf folgende
allgemeine Hinweise beschränken: Bei der Gestaltung von Zustimmungsklauseln
und ihrer wirksamen Einbeziehung in Verträgen zwischen Kreditinstituten und
ihren Kunden sind insbesondere die AGB-rechtlichen Regelungen in den
§§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beachten. Durch die
Rechtsprechung wurden diese AGB-rechtlichen Anforderungen an derartige
Zustimmungsklauseln konkretisiert, zuletzt durch das Urteil des BGH vom
27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20).
16. Würde nach Ansicht der Bundesregierung das durch die Commerzbank
angekündigte Vorgehen einer Zustimmung „per Klick“ als aktive
Zustimmung genügen und die im Urteil geforderte Transparenz sicherstellen
(vgl.
https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/ban
ken/nach-bgh-urteil-commerzbank-kunden-sollen-einfuehrung-von-gebu
ehren-online-zustimmen/27255330.html?ticket=ST-14611919-nXbNWjq
WMzoDtMWEDjiL-ap1)?
Diese Frage können nur die zuständigen Gerichte verbindlich entscheiden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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