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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein

Diese Kleine Anfrage von AfD gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Noch nicht beantwortet“.

Fraktion

AfD

Datum

21.08.2026

Aktualisiert

24.08.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/768321.08.2026

US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein

der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Markus Matzerath, Arne Raue, Dr. Daniel Zerbin und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Fall Jeffrey Epstein beschäftigen seit mehreren Jahren Strafverfolgungs-, Finanzaufsichts- und Sicherheitsbehörden zahlreicher Staaten. Neben strafrechtlichen Ermittlungen rückten insbesondere die Wirksamkeit geldwäscherechtlicher Kontrollmechanismen international tätiger Kreditinstitute, die Überwachung sogenannter Hochrisikokunden sowie die Zusammenarbeit nationaler und internationaler Finanzaufsichtsbehörden in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses (www.dfs.ny.gov/system/files/documents/2020/07/ea20200706_deutsche_bank_consent_order.pdf).

Besondere Aufmerksamkeit erlangten dabei die Maßnahmen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde (New York State Department of Financial Services – NYDFS) gegen die Deutsche Bank AG. Die NYDFS verhängte im Juli 2020 wegen erheblicher Defizite bei der Überwachung eines Hochrisikokunden sowie bei der Einhaltung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten eine Geldbuße in Höhe von 150 Millionen US-Dollar. Die Behörde stellte unter anderem fest, dass erhebliche Defizite bei der Überwachung verdächtiger Transaktionen sowie bei der Anwendung bankinterner Compliance- und Kontrollmechanismen bestanden (NYDFS, Consent Order, 7. Juli 2020; außerdem SEC-Mitteilung der Deutschen Bank AG zur NYDFS-Entscheidung).

In den vergangenen Monaten wurden darüber hinaus weitere Unterlagen aus US-amerikanischen Gerichts- und Ermittlungsverfahren bekannt, die in der öffentlichen Berichterstattung bislang keine Beachtung gefunden hatten und erneut Fragen nach der praktischen Umsetzung von Know-your-Customer-(KYC)- und Enhanced-Due-Diligence-Verfahren (EDD) bei international tätigen Kreditinstituten sowie nach der Bewertung von Hochrisikokunden aufgeworfen haben (www.globalbankingandfinance.com/likes-cash-inside-deutschebanks-slow-split-epstein/, www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/deutsche-bank-wie-das-frankfurter-institut-epsteins-lieblingsbanker-umwarb/100202669.html).

Die Bundesregierung hat sich in mehreren parlamentarischen Initiativen mit den institutionellen und aufsichtsrechtlichen Folgen dieser internationalen Entwicklungen befasst. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Kontroll- und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-Files“ (Bundestagsdrucksache 21/7048) bestätigte sie unter anderem, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgrund konkreter Anlässe zwei Auskunfts- und Vorlageersuchen durchgeführt habe. Nach der Bewertung der BaFin habe sich hieraus gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf ergeben. Gleichzeitig verwies die Bundesregierung auf die Zusammenarbeit deutscher Behörden mit internationalen Partnern sowie auf bestehende aufsichts- und geldwäscherechtliche Kontrollmechanismen.

Ferner führte die Bundesregierung aus, dass BaFin und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) ihre Zusammenarbeit im Jahr 2026 durch eine gemeinsame Task Force zur Früherkennung und Aufklärung umfangreicher Geldwäschenetzwerke vertieft hätten. Darüber hinaus verwies sie auf die bevorstehende Umsetzung des europäischen Legislativpakets zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie auf die künftig zentrale Rolle der Anti-Money-Laundering Authority (AMLA) bei der europäischen Koordinierung der Geldwäscheaufsicht.

Nach Auffassung der Fragesteller ergeben sich hieraus weitergehende Fragen hinsichtlich der Schlussfolgerungen, welche deutsche Finanzaufsichts-, Geldwäsche- und Sicherheitsbehörden aus den im Ausland festgestellten aufsichtsrechtlichen Defiziten gezogen haben. Von besonderem parlamentarischem Interesse ist in ihren Augen hierbei, in welchem Umfang Erkenntnisse aus Maßnahmen ausländischer Finanzaufsichtsbehörden in deutsche Prüf- und Aufsichtsverfahren einfließen, welche Maßstäbe deutsche Behörden bei der Bewertung internationaler Hochrisikokunden anwenden und welche Folgerungen hieraus für die Weiterentwicklung der deutschen Geldwäscheprävention sowie der internationalen Zusammenarbeit deutscher Aufsichts-, Geldwäsche- und Strafverfolgungsbehörden gezogen wurden.

Die Fragesteller betonen ausdrücklich, dass Gegenstand dieser Kleinen Anfrage weder die Vorverurteilung einzelner Personen oder Unternehmen noch die Bewertung abgeschlossener ausländischer Verfahren ist. Ziel der Anfrage ist vielmehr die parlamentarische Überprüfung institutioneller Kontroll-, Aufsichts- und Kooperationsmechanismen deutscher Behörden sowie der aus internationalen Aufsichtsmaßnahmen gezogenen Schlussfolgerungen für die deutsche Finanzmarktaufsicht und die Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Zu welchen Zeitpunkten stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/7048 genannten zwei Auskunfts- und Vorlageersuchen, und welche allgemeinen aufsichtsrechtlichen Fragestellungen lagen diesen jeweils zugrunde?

2

Welche tatsächlichen Erkenntnisse oder Sachverhalte lagen der aufsichtsrechtlichen Bewertung der BaFin zugrunde, wonach sich aus den beiden Auskunfts- und Vorlageersuchen gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf ergab?

3

Nach welchen tatsächlichen und rechtlichen Maßstäben gelangte die BaFin zu der Einschätzung, dass sich aus den beiden Auskunfts- und Vorlageersuchen „gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf“ ergeben habe?

4

Welche Rolle spielten bei dieser Bewertung die Feststellungen ausländischer Aufsichtsbehörden, insbesondere des New York State Department of Financial Services (NYDFS), zu Defiziten bei der Überwachung von Hochrisikokunden und der Einhaltung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten (vgl. Vorfrage)?

5

Hat die BaFin die den Maßnahmen der NYDFS zugrunde liegenden Feststellungen oder Unterlagen ausgewertet oder auf anderem Wege Kenntnis von den dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen erhalten, und wenn ja, in welcher Form flossen diese Erkenntnisse in die aufsichtsrechtliche Bewertung ein?

6

Hat die BaFin ihre Bewertung, wonach sich aus den beiden Auskunfts- und Vorlageersuchen kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf ergeben habe, seit deren Abschluss erneut überprüft oder aktualisiert, und wenn ja, aus welchem allgemeinen Anlass?

7

Welche Schlussfolgerungen zog die Bundesregierung aus den gegen die Deutsche Bank AG im Ausland ergriffenen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen für die Aufsicht über deutsche Kreditinstitute mit internationalem Geschäft?

8

Wurden infolge der internationalen Entwicklungen bestehende Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich der Identifizierung, Überwachung und laufenden Neubewertung von Hochrisikokunden überprüft oder angepasst, und wenn ja, in welcher Form (vgl. Vorfrage)?

9

Wurden infolge der internationalen Entwicklungen bestehende Vorgaben oder die Verwaltungspraxis zur Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten (Enhanced Due Diligence) überprüft oder fortentwickelt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

10

Nach welchen allgemeinen Kriterien entscheidet die BaFin, ob aus Maßnahmen ausländischer Aufsichtsbehörden gegen deutsche Kreditinstitute eigener weiterer aufsichtlicher Prüfungs- oder Handlungsbedarf in Deutschland entsteht?

11

Welche Zielsetzung verfolgt die von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/7048 genannte gemeinsame Task Force von Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU), welche organisatorische Einbindung besitzt sie und welche wesentlichen Aufgaben wurden ihr übertragen?

12

Inwieweit fließen gegebenenfalls Erkenntnisse aus internationalen Aufsichts- und Geldwäscheverfahren gegen deutsche Kreditinstitute in die Arbeit dieser Task Force ein (vgl. Vorfrage)?

13

Welche Bundesbehörden – insbesondere BaFin, FIU, Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, Generalzolldirektion sowie gegebenenfalls weitere Bundesbehörden – sind regelmäßig in die Bewertung internationaler Sachverhalte mit geldwäscherechtlichem Bezug eingebunden?

14

Nach welchen allgemeinen Kriterien erfolgt der Informationsaustausch zwischen deutschen Finanzaufsichts-, Geldwäsche- und Strafverfolgungsbehörden sowie ausländischen Partnerbehörden in Fällen von besonderer geldwäscherechtlicher Bedeutung?

15

Welche Rolle spielen dabei internationale Kooperationsgremien und Institutionen wie die Financial Action Task Force (FATF), die Egmont Group, Europol, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie sonstige europäische und internationale Aufsichts- und Kooperationsmechanismen (vgl. Vorfrage)?

16

Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus den internationalen Entwicklungen für die Zusammenarbeit zwischen BaFin, FIU, Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt und weiteren Bundesbehörden gezogen, soweit geldwäscherechtliche Erkenntnisse die Bekämpfung organisierter oder grenzüberschreitender Finanzkriminalität betreffen?

17

Wurden aufgrund der internationalen Entwicklungen bestehende Verfahren zur Risikoanalyse oder Priorisierung komplexer internationaler Geldwäsche- oder Finanzermittlungsverfahren angepasst oder weiterentwickelt, und wenn ja, in welcher allgemeinen Form?

18

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der internationalen Zusammenarbeit von Finanzaufsichts-, Geldwäsche- und Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung grenzüberschreitender Finanzkriminalität mit Bezug zu international tätigen Kreditinstituten bei?

19

Welche Erwartungen verbindet die Bundesregierung mit der vollständigen Arbeitsaufnahme der Anti-Money-Laundering Authority (AMLA) hinsichtlich der Verbesserung der Zusammenarbeit nationaler Aufsichtsbehörden in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Geldwaesche-bekaempfen/anti-geldwaeschebehoerde-amla-in-frankfurt.html)?

20

Welche weiteren gesetzgeberischen, organisatorischen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen hält die Bundesregierung derzeit gegebenenfalls für erforderlich, um die Prävention und Bekämpfung internationaler Geldwäsche über grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute weiter zu verbessern?

21

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den im Ausland gegen die Deutsche Bank AG ergriffenen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen für die Weiterentwicklung der deutschen Geldwäscheaufsicht?

22

Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Änderungsbedarf hinsichtlich der Eingriffs-, Prüfungs- oder Informationsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber international tätigen Kreditinstituten für erforderlich, und falls nein, warum nicht?

23

Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der vollständigen Umsetzung des europäischen AML-Pakets und der Arbeitsaufnahme der Anti-Money-Laundering Authority (AMLA) auf die Zusammenarbeit zwischen nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden?

24

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2020 gegebenenfalls ergriffen oder geplant, um insbesondere Erkenntnisse aus ausländischen Aufsichts- und Geldwäscheverfahren systematisch für die nationale Banken- und Geldwäscheaufsicht nutzbar zu machen?

25

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den internationalen Entwicklungen hinsichtlich der Identifizierung, Bewertung und fortlaufenden Überwachung sogenannter Hochrisikokunden durch deutsche Kreditinstitute?

Berlin, den 3. August 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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