Ausweisungen 2020 und im ersten Halbjahr 2021
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den einem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird. Typischerweise geschieht dies, weil die Betreffenden bestimmte Straftaten begangen haben und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen werden. Die Zahl der Ausweisungen hat sich zwischen 2015 und 2017 von 3 604 auf 7 374 mehr als verdoppelt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3735). 2018 war mit 7 408 ein weiterer leichter Anstieg zu verzeichnen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/12496). Im Jahr 2019 ist die Zahl der Ausweisungen erneut stark auf 11 081 angestiegen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21539). Die wichtigsten Herkunftsländer der ausgewiesenen Personen waren 2019 die Ukraine (1 252), Albanien (1 220) und Serbien (828). Die meisten Ausweisungen entfielen 2019 auf die Bundesländer Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Bayern. Dabei fiel Baden-Württemberg wie schon 2018 erneut mit einem deutlich überproportionalen Anteil an allen in Deutschland verfügten Ausweisungen auf. 3 540 bzw. knapp ein Drittel aller Ausweisungen wurden 2019 in diesem Bundesland angeordnet (ebd., Antwort zu Frage 4).
Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden im schlimmsten Fall zwangsweise in das Land ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben, zudem tritt eine Wiedereinreisesperre in Kraft. Sie werden somit aus allen sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre „inländische Existenz“ wird vollständig vernichtet. Besonders gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben bzw. sogar hier geboren wurden, die also als „faktische Inländerinnen und Inländer“ angesehen werden müssen. Menschen, die wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldung erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung eine weitgehende soziale Exklusion, da ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem Maße eingeschränkt werden (https://www.cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-gesetzgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln/). Zum Stand 30. Juni 2020 waren im Ausländerzentralregister 6 596 Personen gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnten und daher mit einer Duldung in Deutschland lebten (Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/21539).
In einigen Ländern gibt es seit Jahren Proteste und Kampagnen gegen Ausweisungen. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Straftaten begehen, dadurch eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren. Neben der Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland bzw. in das Herkunftsland ihrer Eltern. In Deutschland gibt es eine solche Diskussion bislang nicht. So regt sich kaum zivilgesellschaftlicher Protest dagegen, dass die Ausländerbehörden Jahr für Jahr Tausenden Menschen das Aufenthaltsrecht entziehen (https://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-104-2010/den-ausschluss-festschreiben/).
Das Ausweisungsrecht wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft, zuletzt 2019 mit dem „Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ (Bundestagsdrucksache 19/10047). Die Fragestellerinnen und Fragesteller sehen diese Entwicklungen mit großer Sorge. Sie halten Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik, die darauf abzielt, Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft einer besonderen Kontrolle zu unterwerfen, und setzen sich für deren Abschaffung ein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 30. Juni 2021) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen des Jahres 2020 und des ersten Halbjahrs 2021 gesondert angeben)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2021 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht (bitte Ausweisungen des Jahres 2020 und des ersten Halbjahrs 2021 gesondert angeben)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2021 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (bitte in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter, und bitte Ausweisungen des Jahres 2020 und des ersten Halbjahrs 2021 gesondert angeben)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2021 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen des Jahres 2020 und des ersten Halbjahrs 2021 eine gesonderte Auflistung nach Bundesländern machen und jeweils auch nach den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren; bitte so darstellen wie in der Antwort von Staatssekretär Dr. Helmut Teichmann vom 9. Juni 2020 auf die Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21539)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2021 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte für Ausweisungen des Jahres 2020 und des ersten Halbjahrs 2021 eine gesonderte Auflistung machen)?
Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer laut Ausländerzentralregister zum Stand 30. Juni 2021, gegen die eine noch nicht bestands- oder rechtskräftige Ausweisungsverfügung ergangen ist (bei Duldungen bitte, soweit möglich, nach Grund der Duldung differenzieren)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten (bitte für Ausweisungen des Jahres 2020 und des ersten Halbjahrs 2021 eine gesonderte Auflistung machen)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (bitte für die Ausweisungen der Jahre 2020 und das ersten Halbjahr 2021 eine gesonderte Auflistung machen)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 30. Juni 2021 im Ausländerzentralregister gespeichert, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2020 und im ersten Halbjahr 2021 (bitte differenzieren)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 30. Juni 2021 im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der Ausweisung differenzieren)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2021 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2020 und im ersten Halbjahr 2021 (bitte differenzieren)?
Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging (bitte zum Stand 30. Juni 2021 sowie für Ausweisungen im Jahr 2020 sowie im ersten Halbjahr 2021 angeben),
a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus,
b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben,
c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe so differenziert wie möglich benennen)?
In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) 2020 und im ersten Halbjahr 2021 Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begleitet bzw. koordiniert (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat die AG Status 2020 und im ersten Halbjahr 2021 eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?
Wie viele Verlustfeststellungen nach dem Freizügigkeitsgesetz sind seit 2014 erfolgt (bitte nach § 5 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG), § 6 Absatz 1 FreizügG und § 2 Absatz 7 FreizügG sowie nach Jahren und den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenziert darstellen)?
Von welchen Arbeitsgruppen oder Koordinierungen zwischen den Bundesländern, in denen es darum geht, Verlustfeststellungen bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern verstärkt zu prüfen und gegebenenfalls zu erlassen und zu vollziehen, hat die Bundesregierung Kenntnis, bzw. an welchen entsprechenden Arbeitsgruppen oder Koordinierungen ist sie sogar selbst beteiligt (bitte so konkret wie möglich mit Datum und beteiligten Akteuren auflisten)?
Welche konkreten Absprachen, Initiativen oder Vereinbarungen hat es in diesem Zusammenhang nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben, und was ist ihr über den Stand der Umsetzung bekannt?