[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/31986 –
Ausweisungen 2020 und im ersten Halbjahr 2021
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch
den einem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes
Aufenthaltsrecht entzogen wird. Typischerweise geschieht dies, weil die
Betreffenden bestimmte Straftaten begangen haben und daher als Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen werden. Die Zahl der
Ausweisungen hat sich zwischen 2015 und 2017 von 3 604 auf 7 374 mehr als
verdoppelt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/3735). 2018 war mit 7 408 ein weiterer leichter Anstieg zu
verzeichnen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/12496). Im Jahr 2019 ist die Zahl der
Ausweisungen erneut stark auf 11 081 angestiegen (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21539). Die wichtigsten
Herkunftsländer der ausgewiesenen Personen waren 2019 die Ukraine (1 252),
Albanien (1 220) und Serbien (828). Die meisten Ausweisungen entfielen
2019 auf die Bundesländer Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und
Bayern. Dabei fiel Baden-Württemberg wie schon 2018 erneut mit einem
deutlich überproportionalen Anteil an allen in Deutschland verfügten
Ausweisungen auf. 3 540 bzw. knapp ein Drittel aller Ausweisungen wurden 2019
in diesem Bundesland angeordnet (ebd., Antwort zu Frage 4).
Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr
Aufenthaltsrecht und werden im schlimmsten Fall zwangsweise in das Land
ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben, zudem tritt eine Wiedereinreisesperre in
Kraft. Sie werden somit aus allen sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre
„inländische Existenz“ wird vollständig vernichtet. Besonders gravierend
wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine ausländische
Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben bzw. sogar hier
geboren wurden, die also als „faktische Inländerinnen und Inländer“ angesehen
werden müssen. Menschen, die wegen rechtlicher oder tatsächlicher
Abschiebungshindernisse nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldung
erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung eine weitgehende soziale
Exklusion, da ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem
Maße eingeschränkt werden (
https://www.cilip.de/2016/11/07/ausweisung-rel
oaded-gesetzgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln/). Zum Stand 30. Juni
2020 waren im Ausländerzentralregister 6 596 Personen gespeichert, gegen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32269
19. Wahlperiode 02.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 31. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, die aber aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnten und daher mit einer
Duldung in Deutschland lebten (Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/21539).
In einigen Ländern gibt es seit Jahren Proteste und Kampagnen gegen
Ausweisungen. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Straftaten
begehen, dadurch eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren. Neben der
Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung in ihr
Herkunftsland bzw. in das Herkunftsland ihrer Eltern. In Deutschland gibt es
eine solche Diskussion bislang nicht. So regt sich kaum zivilgesellschaftlicher
Protest dagegen, dass die Ausländerbehörden Jahr für Jahr Tausenden
Menschen das Aufenthaltsrecht entziehen (
https://www.rav.de/publikationen/infob
riefe/infobrief-104-2010/den-ausschluss-festschreiben/).
Das Ausweisungsrecht wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft,
zuletzt 2019 mit dem „Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der
Ausreisepflicht“ (Bundestagsdrucksache 19/10047). Die Fragestellerinnen und
Fragesteller sehen diese Entwicklungen mit großer Sorge. Sie halten
Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik, die
darauf abzielt, Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft einer besonderen
Kontrolle zu unterwerfen, und setzen sich für deren Abschaffung ein.
1. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 30. Juni 2021)
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen des Jahres 2020 und des
ersten Halbjahrs 2021 gesondert angeben)?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren im Ausländerzentralregister (AZR)
317.636 Ausländer mit einer Ausweisungsverfügung erfasst (2020: 8.257;
erstes Halbjahr 2021: 3.714).
2. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2021
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht (bitte
Ausweisungen des Jahres 2020 und des ersten Halbjahrs 2021 gesondert angeben)?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren im AZR 317.636 Ausländer mit einer
Ausweisungsverfügung erfasst; davon waren 272.860 männlich, 44.377 weiblich
und 4 divers. Bei 395 Personen war das Geschlecht nicht erfasst.
3.714 erhielten eine Ausweisungsverfügung im ersten Halbjahr 2021 (2020:
8.257); davon waren 3.319 männlich (2020: 7.343), 371 weiblich (2020: 846)
und keine Person divers (2020: 2). Bei 24 Personen war das Geschlecht nicht
erfasst (2020: 66).
3. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2021
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (bitte in den Schritten 0
bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis
35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter, und bitte Ausweisungen des
Jahres 2020 und des ersten Halbjahrs 2021 gesondert angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Altersgruppe zum Stichtag
30.06.2021
1.HJ 2021 2020
Gesamt 317.636 3.714 8.257
davon:
0–13 Jahre 99 4 16
14–17 Jahre 91 9 20
18–21 Jahre 1.424 255 447
22–26 Jahre 8.923 769 1.714
27–35 Jahre 27.457 1.285 2.932
36–60 Jahre 164.392 1.347 3.013
61 Jahre und älter 115.231 45 111
unbekanntes Alter 19 – 4
4. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2021
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für
Ausweisungen des Jahres 2020 und des ersten Halbjahrs 2021 eine
gesonderte Auflistung nach Bundesländern machen und jeweils auch nach den
fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren; bitte so darstellen
wie in der Antwort von Staatssekretär Dr. Helmut Teichmann vom
9. Juni 2020 auf die Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke zur
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/21539)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Bundesland insgesamt 1. HJ. 2021 2020
Gesamt 317.636 3.714 8.257
davon:
Baden-Württemberg 52.751 751 1.630
Bayern 48.581 642 1.433
Berlin 24.867 147 407
Brandenburg 2.415 35 94
Bremen 3.164 16 51
Hamburg 19.692 118 244
Hessen 46.757 484 885
Mecklenburg-Vorpommern 859 14 26
Niedersachsen 19.886 252 656
Nordrhein-Westfalen 64.431 575 1.326
Rheinland-Pfalz 9.890 95 215
Saarland 1.569 29 42
Sachsen 13.460 409 883
Sachsen-Anhalt 2.806 53 183
Schleswig-Holstein 4.581 82 151
Thüringen 1.927 12 31
Ausweisungsverfügungen zum Stichtag 30. Juni 2021 (insgesamt 317.636)
Baden-Württemberg Summe 52.751
darunter:
Türkei 7.616
Jugoslawien (ehemals) 6.868
Algerien 3.208
Italien 2.154
Kroatien 1.465
Bayern Summe 48.581
darunter:
Türkei 8.919
Jugoslawien (ehemals) 6.917
Italien 1.641
Albanien 1.615
Österreich 1.436
Berlin Summe 24.867
darunter:
Türkei 4.633
Pakistan 2.232
Jugoslawien (ehemals) 1.788
Libanon 1.765
Thailand 1.382
Brandenburg Summe 2.415
darunter:
Ukraine 627
Vietnam 271
Russische Föderation 175
Moldau (Republik) 142
Albanien 123
Bremen Summe 3.164
darunter:
Türkei 948
Ghana 155
Jugoslawien (ehemals) 151
Russische Föderation 113
Nigeria 113
Hamburg Summe 19.692
darunter:
Türkei 3.411
Jugoslawien (ehemals) 1.563
Afghanistan 1.176
Ghana 892
Russische Föderation 578
Hessen Summe 46.757
darunter:
Türkei 6.075
Jugoslawien (ehemals) 4.456
Marokko 3.485
Kolumbien 2.785
Indien 1.922
Mecklenburg-Vorpommern Summe 859
darunter:
Ukraine 103
Russische Föderation 87
Türkei 69
Jugoslawien (ehemals) 62
Armenien 43
Niedersachsen Summe 19.886
darunter:
Türkei 4.169
Jugoslawien (ehemals) 1.382
Ukraine 1.233
Albanien 972
Russische Föderation 757
Nordrhein-Westfalen Summe 64.431
darunter:
Türkei 12.955
Jugoslawien (ehemals) 4.703
Marokko 4.255
Ukraine 2.612
Serbien 2.152
Rheinland-Pfalz Summe 9.890
darunter:
Türkei 2.423
Jugoslawien (ehemals) 903
Ukraine 471
Marokko 282
Vereinigte Staaten von Amerika 273
Saarland Summe 1.569
darunter:
Türkei 182
Italien 105
Algerien 94
Jugoslawien (ehemals) 90
Frankreich 77
Sachsen Summe 13.460
darunter:
Ukraine 5.453
Moldau (Republik) 692
Vietnam 666
Tunesien 478
Russische Föderation 447
Sachsen-Anhalt Summe 2.806
darunter:
Ukraine 573
Vietnam 281
Russische Föderation 193
Nigeria 113
Türkei 103
Schleswig-Holstein Summe 4.581
darunter:
Türkei 838
Albanien 369
Jugoslawien (ehemals) 230
Ghana 206
Ukraine 196
Thüringen Summe 1.927
darunter:
Ukraine 230
Vietnam 146
Moldau (Republik) 135
Russische Föderation 133
Algerien 117
Ausweisungsverfügungen im Jahr 2020 (insgesamt 8.257):
Baden-Württemberg Summe 1.630
darunter:
Syrien 224
Algerien 140
Gambia 120
Albanien 111
Ukraine 86
Bayern Summe 1.433
darunter:
Albanien 154
Serbien 151
Ukraine 114
Nigeria 85
Georgien 83
Berlin Summe 407
darunter:
Türkei 50
Ukraine 40
Libanon 38
Vietnam 26
Albanien 19
Brandenburg Summe 94
darunter:
Albanien 17
Moldau (Republik) 9
Ukraine 9
Bosnien und Herzegowina 8
Serbien 7
Bremen Summe 51
darunter:
Türkei 13
Serbien 7
Syrien 5
Albanien 4
Afghanistan 2
Algerien 2
Guinea 2
Montenegro 2
Russische Föderation 2
Hamburg Summe 244
darunter:
Albanien 51
Afghanistan 20
Türkei 16
Georgien 14
Ghana 14
Hessen Summe 885
darunter:
Albanien 107
Serbien 106
Moldau (Republik) 93
Marokko 61
Ukraine 59
Mecklenburg-Vorpommern Summe 26
darunter:
Moldau (Republik) 6
Ukraine 5
Indien 3
Russische Föderation 2
Albanien 1
Armenien 1
Brasilien 1
Kasachstan 1
Kirgisistan 1
Kosovo 1
Nordmazedonien 1
Rumänien 1
Somalia 1
Syrien 1
Niedersachsen Summe 656
darunter:
Albanien 140
Ukraine 122
Moldau (Republik) 57
Georgien 46
Serbien 41
Nordrhein-Westfalen Summe 1.326
darunter:
Albanien 225
Ukraine 156
Serbien 103
Georgien 102
Türkei 86
Rheinland-Pfalz Summe 215
darunter:
Ukraine 31
Albanien 21
Türkei 16
Bosnien und Herzegowina 15
Moldau (Republik) 12
Serbien 12
Saarland Summe 42
darunter:
Syrien 11
Ukraine 6
China 4
Vietnam 4
Afghanistan 2
Jordanien 2
Pakistan 2
Sachsen Summe 883
darunter:
Ukraine 431
Georgien 69
Albanien 61
Moldau (Republik) 36
Tunesien 27
Sachsen-Anhalt Summe 183
darunter:
Ukraine 50
Guinea-Bissau 21
Georgien 14
Afghanistan 13
Moldau (Republik) 9
Schleswig-Holstein Summe 151
darunter:
Albanien 51
Ukraine 10
Armenien 9
Moldau (Republik) 8
Serbien 8
Thüringen Summe 31
darunter:
Afghanistan 5
Ukraine 5
Georgien 4
Serbien 3
Albanien 2
China 2
Marokko 2
Ausweisungsverfügungen im ersten Halbjahr 2021 (insgesamt 3.714):
Baden-Württemberg Summe 751
darunter:
Syrien 132
Gambia 58
Albanien 55
Algerien 48
Bosnien und Herzegowina 44
Bayern Summe 642
darunter:
Albanien 69
Ukraine 49
Georgien 47
Serbien 44
Nigeria 32
Syrien 32
Berlin Summe 147
darunter:
Ungeklärt 16
Ukraine 12
Serbien 11
Syrien 11
Türkei 11
Brandenburg Summe 35
darunter:
Ukraine 6
Albanien 5
Moldau (Republik) 4
Russische Föderation 4
Georgien 3
Bremen Summe 16
darunter:
Türkei 5
Syrien 2
Ägypten 1
Albanien 1
Frankreich 1
Jordanien 1
Moldau (Republik) 1
Nigeria 1
Russische Föderation 1
Tunesien 1
Ungeklärt 1
Hamburg Summe 118
darunter:
Albanien 27
Serbien 11
Ukraine 9
Georgien 7
Türkei 7
Hessen Summe 484
darunter:
Serbien 72
Albanien 62
Moldau (Republik) 53
Marokko 41
Ukraine 32
Mecklenburg-Vorpommern Summe 14
darunter:
Albanien 3
Armenien 2
Irak 1
Iran 1
Moldau (Republik) 1
Russische Föderation 1
Somalia 1
Syrien 1
Ukraine 1
Vietnam 1
Weißrussland 1
Niedersachsen Summe 252
darunter:
Ukraine 64
Albanien 51
Moldau (Republik) 15
Türkei 14
Georgien 10
Nordrhein-Westfalen Summe 575
darunter:
Ukraine 106
Albanien 88
Georgien 51
Serbien 41
Kosovo 35
Rheinland-Pfalz Summe 95
darunter:
Moldau (Republik) 14
Ukraine 12
Albanien 8
Georgien 7
Afghanistan 6
Ägypten 6
Pakistan 6
Saarland Summe 29
darunter:
Syrien 7
Georgien 3
Vietnam 3
Algerien 2
Bosnien und Herzegowina 2
Serbien 2
Sachsen Summe 409
darunter:
Ukraine 185
Georgien 38
Moldau (Republik) 26
Vietnam 19
Albanien 16
Sachsen-Anhalt Summe 53
darunter:
Moldau (Republik) 13
Guinea-Bissau 7
Syrien 4
Tadschikistan 4
Benin 2
Nordmazedonien 2
Rumänien 2
Ukraine 2
Schleswig-Holstein Summe 82
darunter:
Albanien 22
Ukraine 21
Nordmazedonien 6
Moldau (Republik) 5
Irak 4
Thüringen Summe 12
darunter:
Moldau (Republik) 3
Afghanistan 2
Ukraine 2
Albanien 1
Algerien 1
Irak 1
Syrien 1
Vietnam 1
5. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2021
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten
Herkunftsstaaten (bitte für Ausweisungen des Jahres 2020 und des ersten Halbjahrs
2021 eine gesonderte Auflistung machen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Die
unter den Bezeichnungen „Jugoslawien (ehemals)“ und „Serbien und
Montenegro (ehemals)“ aufgeführten Personen waren zum Stichtag 30. Juni 2021 im
AZR noch unter diesen alten Staatenbezeichnungen erfasst:
Gesamt 317.636
darunter:
Türkei 52.828
Jugoslawien (ehemals) 29.537
Ukraine 16.479
Marokko 10.414
Serbien 8.618
Albanien 8.370
Italien 8.002
Algerien 7.665
Russische Föderation 6.872
Indien 6.569
Pakistan 6.282
Bosnien und Herzegowina 6.197
Kroatien 5.543
Nigeria 5.533
Moldau (Republik) 5.001
Nordmazedonien 4.782
Kosovo 4.498
Georgien 4.426
Libanon 4.361
Kolumbien 4.085
Ghana 3.947
Afghanistan 3.766
Vietnam 3.739
Österreich 3.688
Tunesien 3.644
Irak 3.534
Ungeklärt 3.506
Polen 3.378
China 3.266
Serbien und Montenegro (ehemals) 3.232
2020 8.257
darunter:
Ukraine 1.133
Albanien 973
Serbien 571
Georgien 445
Moldau (Republik) 419
Türkei 415
Syrien 365
Algerien 268
Bosnien und Herzegowina 240
Afghanistan 236
Marokko 230
Nordmazedonien 201
Kosovo 182
Pakistan 174
Vietnam 164
Gambia 151
Nigeria 145
Irak 132
Tunesien 122
Ungeklärt 108
Russische Föderation 94
Somalia 84
Libanon 83
Iran 72
Ghana 69
Weißrussland 68
China 65
Indien 60
Guinea 58
Brasilien 52
1. HJ. 2021 3.714
darunter:
Ukraine 542
Albanien 413
Serbien 241
Georgien 218
Moldau (Republik) 212
Syrien 207
Türkei 138
Bosnien und Herzegowina 128
Marokko 108
Kosovo 106
Algerien 99
Afghanistan 96
Nordmazedonien 80
Gambia 71
Vietnam 69
Irak 69
Pakistan 64
Nigeria 60
Tunesien 52
Ungeklärt 46
Russische Föderation 45
Iran 40
Ghana 37
Indien 36
Weißrussland 33
China 32
Somalia 29
Montenegro 29
Libanon 28
Ägypten 27
6. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und
Ausländer laut Ausländerzentralregister zum Stand 30. Juni 2021, gegen die
eine noch nicht bestands- oder rechtskräftige Ausweisungsverfügung
ergangen ist (bei Duldungen bitte, soweit möglich, nach Grund der
Duldung differenzieren)?
Zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2021 waren im AZR 6.347 Personen als
aufhältig mit einer noch nicht vollziehbaren Ausweisungsverfügung erfasst.
Davon waren 1.070 Personen mit einem unbefristeten und 1.748 Personen mit
einem befristeten Aufenthaltsrecht sowie 1.717 Personen mit einer Duldung
gespeichert. 1.812 Personen waren ohne Aufenthaltsrecht, mit
Aufenthaltsgestattung oder mit einem Antrag auf einen gestellten Aufenthaltstitel nach
§ 81 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfasst. Die im AZR
erfassten Duldungssachverhalte können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Duldungen zum Stichtag 30.06.2021
Gesamt 1.717
davon:
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 30
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt
68
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V. m.
§ 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit
ungeklärter Identität) erteilt
223
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund
fam. Bindungen erteilt
89
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
medizinischen Gründen erteilt
27
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen
Gründen erteilt
562
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Anordnung
der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
erteilt
2
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei fehlendem
Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO erteilt
7
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO erteilt
3
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG fehlendes,
aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach § 72
(4) AufenthG erteilt
5
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines
Asylfolgeantrags erteilt
18
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
erteilt
24
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 4
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen
fehlender Reisedokumente
605
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 4
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 39
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 60c Absatz 1 AufenthG erteilt
1
Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 5
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen
Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten
(bitte für Ausweisungen des Jahres 2020 und des ersten Halbjahrs 2021
eine gesonderte Auflistung machen)?
Zum Stand 30. Juni 2021 waren im AZR 317.636 ausländische
Staatsangehörige mit einer Ausweisungsverfügung erfasst. Von diesen hatten 51.370 vor
der zuletzt erteilten Ausweisungsverfügung einen Speichersachverhalt zum
Aufenthaltsstatus gespeichert. Die weiteren Angaben können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Aufenthaltsrecht Gesamt 2020 1.Halbjahr
2021
Gesamt 51.370 3.083 1.390
davon:
unbefristete Aufenthaltsrechte 3.104 185 63
befristete Aufenthaltsrechte 4.567 254 114
Gestattung 632 65 53
Duldung 12.753 1.205 503
Sonstiges (z. B.
Fiktionsbescheinigung, Antrag auf Titel gestellt) 30.314 1.374 657
8. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte
und subsidiär Schutzberechtigte (bitte für die Ausweisungen der Jahre
2020 und das ersten Halbjahr 2021 eine gesonderte Auflistung machen)?
Zum Stand 30. Juni 2021 waren im AZR 1.254 Personen erfasst, die zum
Zeitpunkt der letzten Ausweisungsverfügung einen Status als anerkannter
Flüchtling, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter gespeichert hatten. Die
weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Gesamt 2020 1.Halbjahr 2021
Gesamt 1.247 125 42
davon:
Als Asylberechtigter anerkannt 528 5 1
Flüchtlingseigenschaft nach
§ 3 Abs. 1 AsylG 602 75 32
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1
AsylG gewährt 117 45 9
9. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 30. Juni 2021 im
Ausländerzentralregister gespeichert, differenziert nach befristet und unbefristet,
und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2020 und im ersten
Halbjahr 2021 (bitte differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Ausweisungsverfügung zum
Stichtag 30.06.2021 insgesamt 2020
1.Halbjahr
2021
Gesamt 317.636 8.257 3.714
davon:
Wirkung unbefristet 27.259 68 28
Wirkung befristet 290.377 8.189 3.686
10. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 30. Juni 2021 im
Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte
bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15
häufigsten Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der
Ausweisung differenzieren)?
Zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2021 waren von den 317.636 Personen mit
Ausweisungsverfügung 31.302 als aufhältig und 286.334 als nicht aufhältig
erfasst. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Bundesland zum Stichtag 30.06.2021
Deutschland Gesamt 31.302
davon nach Ländern
Baden-Württemberg 5.182
Bayern 4.319
Berlin 2.840
Brandenburg 326
Bremen 660
Hamburg 1.709
Hessen 3.449
Mecklenburg-Vorpommern 112
Niedersachsen 2.537
Nordrhein-Westfalen 6.394
Rheinland-Pfalz 923
Saarland 242
Sachsen 1.131
Sachsen-Anhalt 603
Schleswig-Holstein 679
Thüringen 196
Staatsangehörigkeit zum Stichtag 30.06.2021
Deutschland Gesamt 31.302
darunter nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Türkei 4.013
Serbien 2.235
Kosovo 1.487
Kroatien 1.233
Ungeklärt 1.216
Libanon 951
Nigeria 942
Irak 917
Marokko 903
Bosnien und Herzegowina 890
Albanien 879
Syrien 769
Ukraine 768
Algerien 739
Nordmazedonien 714
Aufenthaltsstatus zum Stichtag 30.06.2021
Gesamt 31.302
davon:
Befristet 25.439
Unbefristet 5.863
nach Jahr der Ausweisungsverfügung zum Stichtag 30.06.2021
Deutschland Gesamt 31.302
davon:
bis 1999 4.922
2000 1.148
2001 1.183
2002 1.205
2003 1.417
2004 1.381
2005 1.101
2006 1.319
2007 1.239
2008 1.134
2009 1.045
2010 1.070
2011 963
2012 969
2013 915
2014 703
2015 629
2016 666
2017 974
2018 1.373
nach Jahr der Ausweisungsverfügung zum Stichtag 30.06.2021
Deutschland Gesamt 31.302
davon:
2019 1.827
2020 2.557
im 1. Halbjahr 2021 1.562
11. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2021
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Auswiesungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“,
„sofort vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser
Ausweisungen erfolgten 2020 und im ersten Halbjahr 2021 (bitte
differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
zum Stichtag 30.06.2021 insgesamt 2020 1.Halbjahr 2021
Ausweisungsverfügung Gesamt 317.636 8.257 3.714
davon:
unanfechtbar 223.714 3.966 1.203
sofort vollziehbar 66.004 3.004 1.496
noch nicht vollziehbar 27.918 1.287 1.015
12. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung erging (bitte zum Stand 30. Juni 2021 sowie für
Ausweisungen im Jahr 2020 sowie im ersten Halbjahr 2021 angeben),
a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus,
b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben,
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 286.334 Personen, gegen die eine
Ausweisungsverfügung erging, als nicht aufhältig erfasst. Aus den Daten des AZR
kann nicht valide ermittelt werden, wie viele davon freiwillig bzw. unfreiwillig
ausreisten.
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Nicht aufhältig mit
Ausweisungsverfügung zum Stichtag 30.06.2019 insgesamt 2020
1.Halbjahr
2021
Gesamt 286.334 5.700 2.152
davon:
Ausreise 285.743 4.719 2.152
Verstorben 591 981 0
c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe so
differenziert wie möglich benennen)?
Nach Angaben des AZR zum Stichtag 30. Juni 2021 war zu 7.655 aufhältigen
Personen, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging, eine Duldung nach
§ 60a AufenthG gespeichert. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Duldungen zum Stichtag
30.06.2021
insgesamt
1.Halbjahr
2021
2020
Gesamt 7.655 377 984
davon:
Duldung nach § 60a Abs. 1
AufenthG
118 4 15
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1–5,
7 AufenthG erteilt
264 13 61
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 1 AufenthG als
unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58
Abs. 1a AufenthG erteilt
3 2 1
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 1 AufenthG aufgrund fam.
Bindungen erteilt
402 8 29
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 1 AufenthG aus
medizinischen Gründen erteilt
115 4 5
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 1 AufenthG aus sonstigen
Gründen erteilt
2.279 90 253
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 1 AufenthG bei Anordnung
der aufschiebenden Wirkung
nach § 80 Absatz 5 VwGO
erteilt
13 2 5
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 1 AufenthG bei fehlendem
Absehen von einer
Vollstreckung nach § 456a StPO
erteilt
24 2 6
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 1 AufenthG bei
stattgegebenem Eilantrag gemäß
§ 123 VwGO erteilt
9 3
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 1 AufenthG fehlendes, aber
erforderliches Einvernehmen
einer Stelle nach § 72 (4)
AufenthG erteilt
19 1 3
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 1 AufenthG wegen eines
Asylfolgeantrags erteilt
79 5 9
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 1 AufenthG weil konkrete
Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
erteilt
128 12 29
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 13 AufenthG erteilt
4 1
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 4 AufenthG erteilt
1
Duldungen zum Stichtag
30.06.2021
insgesamt
1.Halbjahr
2021
2020
Gesamt 7.655 377 984
davon:
Duldung nach § 60a Abs. 2
Satz 1 AufenthG
18 1
Duldung nach § 60a Abs. 2
Satz 1 AufenthG wegen
fehlender Reisedokumente
2.926 136 359
Duldung nach § 60a Abs. 2
Satz 2 AufenthG
21 2 5
Duldung nach § 60a Abs. 2
Satz 3 AufenthG
127 7 10
Duldung nach § 60a Abs. 2b
AufenthG
8
Duldung nach § 60a Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit
§ 60c Absatz 1 AufenthG
erteilt
7 2
Duldung nach § 60a Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit
§ 60d Absatz 1 AufenthG
erteilt
4
Duldung nach § 60a Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit
§ 60d Absatz 4 AufenthG
erteilt
1
Duldung nach § 60a
AufenthG (alt)
21
Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 3 AufenthG i. V. m. § 60b
Abs. 1 AufenthG (Duldung
für Personen mit ungeklärter
Identität) erteilt
1.064 87 189
13. In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) 2020 und im ersten Halbjahr 2021
Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begleitet
bzw. koordiniert (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen
aufschlüsseln)?
Angaben zu der Gesamtzahl der Fälle, in denen die Arbeitsgruppe
„Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) 2020 und im ersten Halbjahr 2021 Überwachungsmaßnahmen
nach § 56 AufenthG begleitet bzw. koordiniert hat, liegen nicht vor. Im
Zeitraum von Januar 2020 bis Juni 2021 wurden in insgesamt drei Fällen der AG
Status Maßnahmen nach § 56 AufenthG durch die zuständigen Behörden
erlassen (davon betroffen: im ersten Halbjahr 2021 ein pakistanischer
Staatsangehöriger und zwei syrische Staatsangehörige, keine Person im Jahr 2020).
14. In wie vielen Fällen hat die AG Status 2020 und im ersten Halbjahr 2021
eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a
AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung
nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele
Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und
Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Zeitraum von Januar 2020 bis Juni 2021 wurde in einem Fall der AG Status
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG von der zuständigen
Behörde erlassen (davon betroffen: im ersten Halbjahr 2021 ein iranischer
Staatsangehöriger, keine Person im Jahr 2020). Im Rahmen der AG Status können
von jeder teilnehmenden Behörde Maßnahmen und Vorgehensweisen angeregt
werden. Eine statistische Erhebung der angeregten Maßnahmen der einzelnen
Teilnehmenden liegt nicht vor.
15. Wie viele Verlustfeststellungen nach dem Freizügigkeitsgesetz sind seit
2014 erfolgt (bitte nach § 5 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes
(FreizügG), § 6 Absatz 1 FreizügG und § 2 Absatz 7 FreizügG sowie
nach Jahren und den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenziert
darstellen)?
Zwischen Januar 2014 und Juni 2021 sind laut AZR insgesamt 19.383
Verlustfeststellungen nach dem Freizügigkeitsgesetz (FreizügG) erfolgt. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Verlustfeststellungen nach §§ des FreizügG
zum Stichtag
30.06.2021
Gesamt 19.383
davon nach:
§ 2 Abs. 7 FreizügG 746
§ 5 Abs. 4 FreizügG 9.229
§ 6 Abs. 1 FreizügG 9.408
Verlustfeststellungen nach Jahren
zum Stichtag
30.06.2021
Gesamt 19.383
davon:
2021 1.328
2020 2.718
2019 3.339
2018 3.007
2017 2.636
2016 2.483
2015 2.004
2014 1.868
Verlustfeststellungen nach den 5 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten
zum Stichtag
30.06.2021
Gesamt 19.383
darunter:
Rumänien 5.929
Polen 3.476
Bulgarien 2.193
Litauen 919
Italien 644
16. Von welchen Arbeitsgruppen oder Koordinierungen zwischen den
Bundesländern, in denen es darum geht, Verlustfeststellungen bei
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern verstärkt zu prüfen und gegebenenfalls
zu erlassen und zu vollziehen, hat die Bundesregierung Kenntnis, bzw.
an welchen entsprechenden Arbeitsgruppen oder Koordinierungen ist sie
sogar selbst beteiligt (bitte so konkret wie möglich mit Datum und
beteiligten Akteuren auflisten)?
17. Welche konkreten Absprachen, Initiativen oder Vereinbarungen hat es in
diesem Zusammenhang nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben,
und was ist ihr über den Stand der Umsetzung bekannt?
Die Fragen 16 und 17 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Kenntnisse im Sinne der Fragestellungen hat die Bundesregierung nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]