[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/32036 –
Rolle des Analysetools RADAR als Instrument im Kampf gegen gewalttätigen
Extremismus und Terrorismus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Analysetool RADAR („Regelbasierte Analyse potenziell destruktiver
Täter zur Einschätzung des akuten Risikos“) wurde für den Bereich des
islamistischen Terrorismus (RADAR-iTE) im Jahr 2017 bundesweit bei den
Polizeibehörden eingeführt. Zielsetzung war es, unterschiedliche Bewertungen und
Einschätzungen über als Gefährder eingestufte Personen in den verschiedenen
Behörden zu vermeiden und „erstmals eine bundesweit einheitliche
Bewertung des Gewaltrisikos von polizeilich bekannten militanten Salafisten“ zu
ermöglichen (s. Die Welt vom 13. Juni 2017: „Wie gefährlich ist ein
Gefährder?“, S. 5). Insbesondere der Fall des Terroranschlags vom Berliner
Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 hatte erhöhten Bedarf an einer
effizienteren Risikobewertung deutlich gemacht. Ein späterer Testlauf mit den
bekannten Informationen über den Breitscheidplatzattentäter hatte Medienberichten
zufolge ein hohes Gewaltrisiko des Täters angegeben (vgl. Neue Osnabrücker
Zeitung vom 3. Februar 2017: „Computerprogramm soll Terroristen
aufspüren“, S. 2).
Im August 2019 wurde öffentlich, dass das Bundeskriminalamt unter den
Eindrücken des rechtsterroristischen Anschlags im neuseeländischen
Christchurch und insbesondere des Mordanschlags auf den Kasseler
Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke, das Analysetool RADAR als RADAR-rechts
auch für den Phänomenbereich des Rechtsextremismus auflegen will (vgl.
Süddeutsche Zeitung vom 18. September 2019: „BKA legt Aktionsplan gegen
rechte Gewalt vor“, URL:
https://www.sueddeutsche.de/politik/bka-rechtsterr
orismus-1.4567567). Seitdem wird RADAR-rechts konzipiert, die finale
Einführung wird von der Bundesregierung für das Jahr 2022 geplant.
Pläne zur Einführung des Analysetools RADAR für weitere
Phänomenbereiche sind bislang nicht bekannt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32271
19. Wahlperiode 02.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 2. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Personen waren in den vergangenen zwölf Monaten
bundesweit als Gefährder bzw. Relevante Personen im Phänomenbereich
Islamistischer Terrorismus eingestuft (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
6. Wie viele Gefährder bzw. Relevante Personen im Phänomenbereich
Islamistischer Terrorismus wurden konkret in den vergangenen zwölf
Monaten mit RADAR-ITE analysiert (ohne Wiederholungsanalysen)?
Wie viele wurden jeweils mit dem Risiko „moderat“ oder „hoch“
bewertet (bitte nach Monaten, Gefährdern bzw. Relevanten Personen und
Einstufung aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die nachfolgend aufgeführten Zahlen stellen die Gesamtzahlen der in den
vergangenen zwölf Monaten bundesweit als Gefährder/Relevante Person im
Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) -religiöse
Ideologie- eingestuften Personen dar. Darüber hinaus sind die Zahlen der
Gefährder/Relevanten Personen mit bestehender Bewertung mittels RADAR-iTE-
(Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des
akuten Risikos – islamistischer Terrorismus) aufgelistet.
Bei den Angaben ist zu berücksichtigen, dass die Zahlen zu den eingestuften
Personen eine stichtagbasierte und keine fortlaufende Zählung darstellen,
welche einer Fluktuation (aufgrund von Ein-/Um-/Ausstufungen) unterliegen. Dies
hat entsprechend auch Auswirkung auf die Zahlen im Bereich der RADAR-
iTE-Bewertungen. Eine anlassbezogene oder turnusmäßige Aktualisierung der
RADAR-iTE-Bewertung kann insofern gegebenenfalls zu einer Änderung der
Kategorisierung (Hohes/Moderates Risiko) führen.
Im Rahmen der statistischen Erfassung der RADAR-iTE-Bewertungen erfolgt
zudem keine Differenzierung zwischen Erst- und Folgebewertung.
Monat Gefährder Relevante Personen
Gesamtzahl Zahl der RADAR-iTE-
Bewertungen
Gesamtzahl Zahl der RADAR-iTE-
Bewertungen
Hohes
Risiko
Moderates
Risiko
Hohes
Risiko
Moderates
Risiko
August 2020 637 184 153 515 38 75
September 2020 627 184 153 514 39 77
Oktober 2020 619 185 149 513 36 81
November 2020 615 183 145 521 34 84
Dezember 2020 616 177 143 531 29 85
Januar 2021 607 183 138 530 31 86
Februar 2021 594 186 136 532 32 89
März 2021 588 190 140 530 31 99
April 2021 579 191 143 533 31 103
Mai 2021 574 194 142 527 34 104
Juni 2021 570 191 147 530 34 105
Juli 2021 564 192 152 529 34 104
August 2021 554 191 149 527 34 103
2. Wurden alle Gefährder bzw. Relevanten Personen im Phänomenbereich
Islamistischer Terrorismus mittels RADAR-iTE analysiert?
Wenn nein, wieso nicht?
Mit Stand vom 23. August 2021 sind 62 Prozent der 552 Gefährder und 27
Prozent der 526 Relevanten Personen mit RADAR-iTE bewertet worden. Die
Anwendung des Bewertungstools erfolgt in den Bundesländern. Das
Bundeskriminalamt (BKA) berät hierbei hinsichtlich der Anwendung von RADAR-iTE und
stellt sicher, dass die standardisierten Vorgaben eingehalten werden. Die
Zielvorgabe, möglichst alle Gefährder und Relevanten Personen mit RADAR-iTE
zu bewerten, wird konsequent verfolgt. Der Anteil der bewerteten Gefährder
und Relevanten Personen stieg in den vergangenen Monaten weitgehend stetig
an. Eine aktuelle Priorisierung liegt auf Personen, welche sich derzeit in
Deutschland aufhalten oder deren Rückkehr aus dem Ausland zu erwarten ist.
Personen, die sich in Haft befinden, werden in aller Regel einer Bewertung
unterzogen, wenn ihre Haftentlassung absehbar ist.
a) Halten die Bundesregierung und das BKA an der Zielsetzung fest,
dass alle bundesweit bekannten Gefährder bzw. Relevanten Personen
im Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus mit RADAR-iTE
analysiert werden sollen (vgl. Die Welt vom 13. Juni 2017: „Wie
gefährlich ist ein Gefährder?“, S. 5)?
Die Bundesregierung und das BKA erachten es weiterhin als erforderlich, alle
Personen, die als Gefährder oder Relevante Person im Phänomenbereich der
PMK -religiöse Ideologie- eingestuft wurden, mittels RADAR-iTE zu
bewerten. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
b) Gibt es bundesweit einheitliche Kriterien, wann ein Gefährder bzw.
eine Relevante Person mittels RADAR-iTE analysiert werden muss?
Wenn nein, hält die Bundesregierung solche Kriterien für
erforderlich, und wird sie sich dafür einsetzen, solche zu schaffen?
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass nach Möglichkeit alle Gefährder aus dem
Phänomenbereich der PMK -religiöse Ideologie- einer Bewertung mit
RADAR-iTE unterzogen werden. Die Einführung von Kriterien ist nicht
geplant.
3. Sind im Falle einer nicht ausreichenden Informationsgrundlage, die eine
Analyse mittels RADAR-iTE verhindern, Maßnahmen zu ergreifen, um
die Informationsgrundlage zu erhöhen (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP “
Islamistische Gefährder in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/24961)?
Bei unzureichender Informationslage sind die Polizeien der Länder bestrebt,
diese mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und im Rahmen der im
Einzelfall bestehenden rechtlichen Voraussetzungen weiter zu verdichten, um die
Möglichkeiten, die RADAR-iTE für die Bewertung der Risikostufe bietet,
auszuschöpfen.
4. Inwiefern wurde bei der Entwicklung bzw. Evaluation und
Weiterentwicklung von RADAR-iTE darauf hingewirkt, dass die
Informationsgrundlagen, die zu einer Einstufung als Gefährder oder Relevante Person
ausreichen, auch für eine Bewertung mittels RADAR-iTE ausreichend
sind?
5. Kann es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis dazu kommen,
dass zu Personen zwar hinreichende Informationsgrundlagen für die
Einstufung als Gefährder oder Relevante Person vorliegen, aber keine
ausreichenden Informationsgrundlagen für eine Analyse mittels RADAR-
iTE?
Wenn ja, wie erklärt sich dieser Umstand aus Sicht der Bundesregierung?
Die Frage 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet.
Die Einstufung zum Gefährder und zur Relevanten Person erfolgt auf
Grundlage einer bundesweit einheitlichen Definition durch die zuständigen Polizeien
der Länder.
Die hierfür erforderliche Informationsgrundlage muss die Kriterien der
jeweiligen Definition erfüllen. Die Bewertung mit RADAR-iTE erfordert ein höheres
Maß an (biographischen) Informationen.
7. Gegen wie viele dieser als „moderat“ und „hoch“ bewerteten Gefährder
werden nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungs- und
Strafverfahren geführt (bitte nach moderatem bzw. hohem Risiko und den
entsprechenden Straftatbeständen aufschlüsseln)?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt derzeit 28
Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Personen, bei welchen die Bewertung mittels
RADAR-iTE ein hohes Risiko ergeben hat. Die Tatvorwürfe gegen diese
Gefährder verteilen sich wie folgt:
§ 89a StGB1 1
§§ 89a, 129a, 129b StGB 2
§§ 129a, 129b StGB 7
§§ 129a, 129b, 211, 212 StGB 3
§§ 129a, 129b, 308 StGB 1
§§ 211, 224 StGB 1
§§ 89c, 129a, 129b StGB, § 18 Absatz 1 AWG2 2
§§ 89a, 89c, 129a, 129b StGB, § 18 Absatz 1 AWG, § 52 WaffG3 1
§§ 89a, 129a, 129b StGB, § 18 Absatz 1 AWG, § 52 WaffG 4
§§ 129a, 129b, 211, 212 StGB, § 22a Absatz 1 Nummer 6 KrWaffKontrG4, § 8 Absatz 1 VStGB5 1
§§ 129a, 129b StGB, § 8 Absatz 1 VStGB 1
§§ 129a, 129b, 211 StGB, § 8 Abs. 1 VStGB 1
§§ 129a, 129b, 211, 212 StGB, §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 VStGB 1
§§ 129a, 129b, 211, 212 StGB, § 8 Absatz 1 VStGB 1
§§ 129a, 129b, 223, 224 StGB, § 8 Absatz 1 VStGB 1
Gesamt: 28
1 Strafgesetzbuch
2 Außenwirtschaftsgesetz
3 Waffengesetz
4 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
5 Völkerstrafgesetzbuch
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt derzeit 20
Ermittlungs- und Strafverfahren gegen als moderat bewertete Gefährder. Die
Tatvorwürfe gegen diese Personen verteilen sich wie folgt:
§§ 89a, 129a, 129b StGB 2
§§ 129a, 129b StGB 9
§§ 129a, 129b, 211, 212 StGB 2
§§ 129a, 129b, 171 StGB 1
§§ 89c, 129a, 129b StGB, § 18 Absatz 1 und 7 AWG 1
§§ 129a, 129b StGB, § 22a Absatz 1 Nummer 6 KrWaffKontrG 1
§§ 129a, 129b StGB, §§ 6, 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB 1
§§ 129a, 129b StGB, § 8 Absatz 1 VStGB 1
§§ 129a, 129b, 171 StGB, § 8 Absatz 1 VStGB 2
Gesamt: 20
Zu Ermittlungs- und Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes,
sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung
aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
8. Wie viele der Analysen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von
Behörden der Länder (gemeinsame Zahl) oder vom Bundeskriminalamt
veranlasst bzw. durchgeführt?
Mit Stand vom 23. August 2021 liegen dem BKA zu insgesamt 717 Personen
Risikobewertungsbögen vor. Die Risikobewertungsbögen werden
ausschließlich durch die Polizeien der Länder angewendet. Das BKA ist hierbei (wie in
der Antwort zu Frage 2 dargestellt) eine qualitätssichernde Instanz, die fachlich
u. a. mit dem Ziel, eine bundeseinheitliche Anwendung von RADAR-iTE
sicherzustellen, berät.
9. Gibt es standardisierte Maßnahmen, die folgen, sobald eine Person mit
dem Risiko „hoch“ bewertet wurde (beispielsweise Befassung der AG
Risikomanagement im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum,
individuelle Gefährdungsanalyse), und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich ist für Personen, die mit RADAR-iTE als sogenannte
„Hochrisikoperson“ kategorisiert wurden, eine individuelle Risiko- bzw.
Einzelfallanalyse und eine Befassung im Rahmen der Arbeitsgruppe Risikomanagement
(AG Rima) im Gemeinsamen Terrorismus Abwehrzentrum (GTAZ)
vorgesehen. Die daran anknüpfenden konkreten Maßnahmen orientieren sich an den
jeweiligen Rahmenbedingungen des Einzelfalls nach Maßgabe des geltenden
Rechts.
10. Was waren die zentralen Ergebnisse der Evaluierung von RADAR-iTE,
die in der Version RADAR-iTE 2.0 umgesetzt wurden?
Ist eine weitere Evaluierung von RADAR-iTE geplant oder bereits in
Umsetzung?
Welche Zeiträume sind grundsätzlich zwischen den Evaluierungen
vorgesehen?
Mit RADAR-iTE konnte ein Risikobewertungsinstrument entwickelt werden,
das sowohl wissenschaftlichen Anforderungen genügt als auch den Ansprüchen
polizeilicher Anwender Rechnung trägt und sie bei der Prioritätensetzung im
Phänomenbereich -religiöse Ideologie- unterstützt.
Durch die Evaluation und Weiterentwicklung von RADAR-iTE wurde die
Anwenderfreundlichkeit gesteigert. Die Evaluation von RADAR-iTE basiert auf
einer Normierungsstichprobe, die aus Echtfällen zusammengestellt wurde.
Durch die Nutzung polizeilicher Informationen konnte bzgl. der Authentizität
der Daten eine hohe Qualität erreicht werden. Bezüglich weiterer Details zu
den Ergebnissen der Evaluierung von RADAR-iTE und den Neuerungen in der
Version RADAR-iTE 2.0 wird auf den Artikel „RADAR-iTE 2.0: Ein
Instrument des polizeilichen Staatsschutzes Aufbau – Entwicklung und Stand der
Evaluation“ in der Zeitschrift „Kriminalistik“ (Ausgabe 6/2020) verwiesen.
Eine weitere Evaluierung von RADAR-iTE ist ab Sommer 2022 geplant.
Grundsätzlich sind Risikobewertungsinstrumente wiederkehrend zu evaluieren,
da zu erwarten ist, dass sich in den jeweiligen Phänomenbereichen Änderungen
ergeben, die bei der Risikobewertung zu berücksichtigen sind.
11. Wie viele Personen waren in den vergangenen zwölf Monaten
bundesweit als Gefährder bzw. Relevante Personen im Phänomenbereich
Rechtsextremismus eingestuft (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Die nachfolgend aufgeführten Zahlen stellen die Gesamtzahlen der in den
vergangenen zwölf Monaten bundesweit als Gefährder/Relevante Person im
Phänomenbereich der PMK -rechts- eingestuften Personen dar.
Stand jeweils zum Monatsanfang Gefährder Relevante Person
August 2020 71 146
September 2020 72 152
Oktober 2020 72 152
November 2020 69 155
Dezember 2020 71 156
Januar 2021 70 166
Februar 2021 71 169
März 2021 70 169
April 2021 68 171
Mai 2021 69 169
Juni 2021 69 176
Juli 2021 71 181
August 2021 72 181
12. Wie ist der aktuelle Sachstand bei der Einführung des Analysetools
RADAR-rechts?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 26 der
Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 19/31308 verwiesen.
13. Wie viele Personalstellen sind gegenwärtig beim BKA sowie bei den
Projektpartnern für die Einführung von RADAR-rechts vorhanden?
Sind alle Personalstellen besetzt (bitte nach BKA bzw. Projektpartnern
aufschlüsseln)?
Das Projekt RADAR-rechts wird vom BKA gemeinsam mit dem
wissenschaftlichen Arbeitspartner, der Kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden und der
juristischen Begleitforschung, der Hochschule für Polizei Brandenburg
umgesetzt. Bei der Kriminologischen Zentralstelle und im BKA sind jeweils zwei
Personalstellen für das Projekt vorhanden, bei der Hochschule für Polizei
Brandenburg eineinhalb Stellen. Sämtliche Personalstellen sind besetzt.
14. In welchen Behörden werden ab Ende 2021 die Studien zur Testung des
Analysetools erfolgen?
Die Studien zur Reliabilität und Validität des Instruments werden gemeinsam
durch das BKA und die Kriminologische Zentralstelle in Kooperationen mit
den assoziierten Partnern (LKA Nordrhein-Westfalen, LKA Sachsen)
umgesetzt. Die statistischen Analysen zur Reliabilität und Validität führt die
Kriminologische Zentralstelle durch.
15. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, dass alle Gefährder und/
oder Relevanten Person im Phänomenbereich Rechtsextremismus nach
der bundesweiten Einführung von RADAR-rechts mit dem Analysetool
bewertet werden, und wenn nein,
a) wieso nicht,
b) hält die Bundesregierung bundesweit einheitliche Kriterien für
erforderlich, wann ein Gefährder bzw. eine Relevante Person mit
RADAR-rechts analysiert werden muss?
RADAR-rechts wird, analog zu RADAR-iTE, als Hilfsmittel zur
Prioritätensetzung entwickelt. Die Anwendung wird in den Ländern erfolgen. Nach
derzeitiger Planung ist vorgesehen, sukzessive alle Gefährder und Relevanten Personen
einer Bewertung mittels RADAR-rechts zu unterziehen. Der Zeitpunkt der
Nutzung des Instruments RADAR-rechts wird in den Ländern von den personellen
Ressourcen und Entwicklungen im Einzelfall (beispielsweise einer anstehenden
Haftentlassung) abhängig sein.
16. Welche Evaluationszeiträume sind für RADAR-rechts nach der
bundesweiten Einführung des Tools vorgesehen?
Für das Risikobewertungsinstrument RADAR-rechts ist eine erste Evaluation
nach spätestens zwei Jahren vorgesehen. Danach bemisst sich der
Evaluationszeitraum an den gleichen Parametern wie bei RADAR-iTE.
17. Inwiefern werden bei der standardisierten Risikobewertung mittels
RADAR relativ neue Radikalisierungsverläufe über das Internet
(Gaming-Plattformen etc.) wie bei den Attentätern von Halle und Hanau
berücksichtigt?
Bei der Erstellung der Risiko- und Schutzmerkmale wurde die aktuellste
Forschungsliteratur ausgewertet, die auch Radikalisierungsverläufe im Sinne der
Fragestellung berücksichtigt. Insoweit wird auch auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic auf
Bundestagsdrucksache 19/27332 verwiesen. Es können allerdings nur solche
Personen mit RADAR-rechts bewertet werden, die sich im Hellfeld bewegen,
also den Sicherheitsbehörden bekannt sind.
18. Wie viele Personen waren in den vergangenen zwölf Monaten
bundesweit als Gefährder bzw. Relevante Personen im Phänomenbereich
Linksextremismus eingestuft (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Die beigefügten Zahlen stellen die Gesamtzahlen der in den vergangenen zwölf
Monaten bundesweit als Gefährder/Relevante Person im Phänomenbereich der
PMK -links- eingestuften Personen dar.
Stand jeweils zum Monatsanfang Gefährder Relevante Person
August 2020 5 80
September 2020 5 82
Oktober 2020 5 81
November 2020 5 81
Dezember 2020 5 79
Januar 2021 6 80
Februar 2021 6 77
März 2021 6 79
April 2021 7 80
Mai 2021 8 79
Juni 2021 9 78
Juli 2021 9 78
August 2021 9 77
19. Wie viele Personen waren in den vergangenen zwölf Monaten
bundesweit als Gefährder bzw. Relevante Personen in weiteren
Phänomenbereichen eingestuft (bitte nach Monaten und Phänomenbereichen
aufschlüsseln)?
Die nachfolgend aufgeführten Zahlen stellen die Gesamtzahlen der in den
vergangenen zwölf Monaten bundesweit als Gefährder/Relevante Person in den
bisher nicht aufgeführten Phänomenbereichen der PMK eingestuften Personen
dar.
Die Zahlen der Gefährder und Relevanten Personen wurden im
Phänomenbereich der PMK-ausländische Ideologie- in den vergangenen zwölf Monaten
quartalsweise und darüber hinaus anlassbezogen dokumentiert.
Stand Gefährder
PMK – ausländische Ideologie –
Relevante Person
PMK – ausländische Ideologie –
August 2020 nicht dokumentiert nicht dokumentiert
September 2020 nicht dokumentiert nicht dokumentiert
Oktober 2020 22 44
November 2020 24 44
Dezember 2020 23 45
Januar 2021 24 46
Februar 2021 24 45
März 2021 24 47
April 2021 24 47
Mai 2021 nicht dokumentiert nicht dokumentiert
Juni 2021 24 47
Juli 2021 24 49
August 2021 23 51
Stand jeweils
zum Monatsanfang
Gefährder
PMK – nicht zuzuordnen –
Relevante Person
PMK – nicht zuzuordnen –
August 2020 0 3
September 2020 0 3
Oktober 2020 0 3
November 2020 0 3
Dezember 2020 0 3
Januar 2021 0 3
Februar 2021 0 3
März 2021 0 4
April 2021 0 3
Mai 2021 0 3
Juni 2021 0 3
Juli 2021 0 3
August 2021 0 4
20. Nach welchen Kriterien bemisst die Bundesregierung, ab wann die
Konzeption und Einführung des Analysetools RADAR für weitere
Phänomenbereiche wie beispielsweise den Bereich des Linksextremismus
notwendig wird?
a) Ist für diese Entscheidung die Anzahl der von den Polizeibehörden in
einem Phänomenbereich eingestuften Gefährder bzw. Relevanten
Personen ausschlaggebend?
Wenn ja, wie viele Personen müssen eingestuft sein, damit die
Bundesregierung entsprechende Planungen beginnt?
b) Sind für diese Entscheidung auch andere Kriterien ausschlaggebend,
und wenn ja, welche?
Die Fragen 20 bis 20b werden zusammenhängend beantwortet.
Da es sich bei den Risikobewertungsinstrumenten RADAR-iTE und RADAR-
rechts um Priorisierungsinstrumente handelt, die einen effektiveren Einsatz
polizeilicher Ressourcen ermöglichen sollen, spielt die Anzahl der eingestuften
Gefährder und Relevanten Personen eine entscheidende Rolle. Es wurde jedoch
keine Mindestzahl an eingestuften Personen festgelegt, ab der mit der
Entwicklung eines Risikobewertungsinstruments begonnen werden muss. Bei der
Entscheidung zur Entwicklung von Priorisierungsinstrumenten für andere
Phänomenbereiche können auch weitere Kriterien berücksichtigt werden,
beispielsweise Bedarfsmeldungen der Länder.
c) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Konzeption und
Einführung des Analysetools RADAR für weitere Phänomenbereiche
rechtzeitig erfolgt und nicht wie im Bereich des Rechtsextremismus
erst, nachdem es zu terroristischen Gewalttaten gekommen ist (vgl.
Süddeutsche Zeitung vom 18. September 2019: „BKA legt
Aktionsplan gegen rechte Gewalt vor“,
https://www.sueddeutsche.de/politik/
bka-rechtsterrorismus-1.4567567)?
Für Personen, die mit RADAR-iTE als sogenannte „Hochrisikoperson“
kategorisiert wurden, ist eine individuelle Risikoanalyse und eine anschließende
Befassung in der AG Rima im GTAZ vorgesehen.
Auch für Personen im Phänomenbereich PMK -rechts- erfolgen bereits seit
Ende 2019 individuelle Risikoanalysen und anschließende Befassungen in der
AG Rima im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
-Rechts- (GETZ-R).
Durch die individuellen Risikoanalysen und die Befassung in der AG Rima
wird eine am Einzelfall orientierte tiefgehende Analyse zur Person sowie eine
abgestimmte Interventionsplanung gewährleistet. Diese Vorgehensweise kann
im Bedarfsfall auf andere Phänomenbereiche übertragen werden, ohne dass
anhand eines Risikobewertungsinstruments eine Vorauswahl aus der Gruppe der
eingestuften Gefährder und Relevanten Personen getroffen werden muss.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 25 des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 19/17407
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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