[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/32053 –
Aktueller Sachstand in Sachen Sterbehilfe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die gesellschaftliche Diskussion zur Sterbehilfe hat spätestens mit dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Sterbehilfe (BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 –,
Randnummer 1-343) an Fahrt aufgenommen. Zuletzt debattierte der Deutsche
Bundestag im Rahmen einer Orientierungsdebatte zur Suizidhilfe, blieb hier jedoch
ergebnislos. Ein Arbeitsentwurf aus dem Bundesministerium für Gesundheit
wurde zwar vorgestellt; weitere Maßnahmen zur Änderung, Konsolidierung
oder Einbringung in den Deutschen Bundestag wurden nach Kenntnis der
Fragesteller jedoch nicht unternommen.
Dabei blicken viele Menschen auf die Mitglieder des Deutschen Bundestages
und fordern oder erwarten eine Neuregelung des Sterbehilferechts. Die
Bundesregierung hat sich bisher eines Standpunktes hinsichtlich einer
möglichen Neuregelung des Sterbehilferechts enthalten und wertet laut eigener
Aussage das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 19/21373, S. 7). Trotzdem
sammelt die Bundesregierung Informationen und Wissen zu der Thematik,
befragt Sachverständige und Experten und führt die Aufsicht über das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das für die Erlaubniserteilung
zum Erwerb tödlich wirkender Medikamente zuständig ist (Vorbemerkung der
Fragesteller und Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/21373, S. 1).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 26. Februar
2020 (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 – 2 BvR
2347/15 –, Rn. 1-343) dem Gesetzgeber einen Handlungsrahmen für mögliche
gesetzliche Regelungen der Suizidhilfe aufgezeigt, dem Gesetzgeber jedoch die
konkrete Ausgestaltung innerhalb dieser verfassungsrechtlichen
Rahmenvorgaben überlassen. Um einen breiten Austausch über eine eventuelle
Neuregelung zu befördern, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
frühzeitig praktische und wissenschaftliche Expertise und Erfahrungen von verschie-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32360
19. Wahlperiode 08.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 7. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
denen führenden Fachgesellschaften, Verbänden, Kirchen und
Sachverständigen aus den Bereichen Palliativmedizin, Ethik, Suizidprävention und
Rechtswissenschaft, die bereits im Austausch mit dem BMG standen, eingeholt. Unter
Einbeziehung der eingegangenen Stellungnahmen hat das BMG einen
Diskussionsentwurf als Beitrag zur weiteren Diskussion der mit einer Neuregelung der
Suizidassistenz verbundenen komplexen Fragen erstellt.
Zwischenzeitlich wurden auch erste Entwürfe aus der Mitte des Deutschen
Bundestages vorgestellt. Zudem fand, wie von den Fragestellern in ihrer
Vorbemerkung angesprochen, im Rahmen der 223. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 21. April 2021 eine erste Orientierungsdebatte zum Thema
Suizidassistenz statt, die jedoch noch nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt hat. Die
politische Diskussion zu diesem Thema in der kommenden Legislaturperiode
bleibt abzuwarten.
1. Wie weit ist die erneute Prüfung des Nichtanwendungserlasses bzw. der
Bitte an das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, Anträge
auf Erteilung einer betäubungsmittelrechtlichen Erwerbserlaubnis zur
Selbsttötung zu versagen, die ausweislich eines der Abgeordneten Katrin
Helling-Plahr aufgrund einer Einsichtnahme im Rahmen des
Informationsfreiheitsgesetzes vorliegenden und bekannten Kurzvermerkes des
Referats 122 des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. Februar
2020 vorgenommen werden sollte, vorangeschritten, oder wurde diese
bereits abgeschlossen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, wann ist mit dem Abschluss der Neubewertung zu rechnen?
2. Hat die angekündigte Abwägung hinsichtlich der Rückschlüsse aus dem
Urteil seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, welche
ausweislich eines der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr aufgrund einer
Einsichtnahme im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes vorliegenden
und bekannten Kurzvermerkes des Referats 122 des Bundesministeriums
für Gesundheit vom 26. Februar 2020, vorgenommen werden sollte,
bereits stattgefunden?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, wann ist mit dem Abschluss des Abwägungsprozesses zu
rechnen?
4. Hat die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Gesundheit
bereits, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Möglichkeiten,
Maßnahmen unternommen, um zu einer, wie aus einem der Abgeordneten Katrin
Helling-Plahr aufgrund einer Einsichtnahme im Rahmen des
Informationsfreiheitsgesetzes vorliegenden und bekannten Vermerkes des
Referats 122 vom 21. Februar 2020 bekannt ist, guten Lösung (Anmerkung
der Fragestellerinnen und Fragesteller: in Sachen Sterbehilfe)
beizutragen, die den Werten von Leben und Selbstbestimmung gleichermaßen
gerecht wird?
Wenn ja, welche Maßnahmen wurden ergriffen?
Wenn nein, bitte begründen, wieso bisher keine Maßnahmen getroffen
wurden?
6. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 24. November 2020, Az. 7 K 13803/17,
7 K 14642/17, 7 K 8560/18) in den Verfahren gerichtet auf Erteilung
einer betäubungsmittelrechtlichen Erwerbserlaubnis zum Zweck der
Selbsttötung?
Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte anhängigen Anträge auf
Erlaubniserteilung des Erwerbs eines tödlich wirkenden Medikaments zur
Selbsttötung (bitte begründen)?
7. In welchem Verfahrensstand befindet sich das Rechtsmittelverfahren
hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln?
Die Fragen 1, 2, 4, 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Wie die Bundesregierung wiederholt, zuletzt in der Antwort zu den Fragen 21
bis 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/28313, ausgeführt hat, unterliegt die Frage, ob die Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM), verpflichtet sein kann, eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen
Dosis eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen, der
gerichtlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteilen
vom 24. November 2020 in den von den Fragestellern genannten Verfahren die
Klagen abgewiesen und in der Sache entschieden, dass schwerkranke
Menschen nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu einem
Betäubungsmittel zur Selbsttötung haben. Gegen die Urteile des VG Köln ist
die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
anhängig. Der Abschluss dieser Rechtsmittelverfahren bleibt weiterhin
abzuwarten.
3. Hat es innerhalb der Bundesregierung zwischenzeitlich eine vertiefte
Diskussion über eine mögliche Positionierung, ob und wie die
Suizidassistenz reguliert werden kann, stattgefunden?
Wenn nein, wann ist mit dieser Diskussion zu rechnen?
Eine Positionierung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht erfolgt. Ob
und wann diese erfolgt, ist derzeit nicht absehbar.
5. Wie sehen die weiteren Planungen der Bundesregierung und
insbesondere des Bundesministeriums für Gesundheit in Sachen Sterbehilfe aus?
Wie sollen die bisher generierten Informationen, beispielsweise durch
die Prozessbeobachtungen der Verfassungsbeschwerden gegen § 217 des
Strafgesetzbuchs (StGB), der Prozessbeobachtungen der Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht Köln und die Rückschlüsse aus den von
Verbänden, Fachgesellschaften und Einzelpersonen eingereichten
Stellungnahmen zur Neuregelung der Sterbehilfe, von der Bundesregierung und dem
Bundesministerium für Gesundheit verarbeitet werden?
Vor dem Hintergrund des bevorstehenden Endes der 19. Legislaturperiode und
des sowohl im Kreis der Bundesregierung als auch im Deutschen Bundestag
noch offenen Meinungsbildungsprozesses bedarf es in der kommenden
Legislaturperiode der weiteren fachlichen wie politischen Diskussion.
8. Lässt sich die Bundesregierung in den Verfahren von dem
Verwaltungsgericht Köln und in den Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten?
Falls ja, welche Rechtsanwaltskanzlei wurde beauftragt, und aus welchen
Gründen?
Nein.
9. Lässt sich die Bundesregierung zur Neuregelung des Sterbehilferechts
durch externe Beratungsagenturen oder externe Berater (Einzelpersonen)
beraten?
Falls ja, bitte aufschlüsseln durch wen, mit welchem Ziel, seit wann und
welches Auftragsvolumen (in Euro) die einzelnen Beratungsleistungen
haben.
Im Zusammenhang mit einer möglichen Neuregelung der Suizidassistenz hat
die Bundesregierung keine externen Beratungsagenturen oder Berater
beauftragt.
10. Hat die Bundesregierung die Gesetzentwürfe zur Neuregelung des
Sterbehilferechts, die von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
(Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Dr. Karl Lauterbach,
Dr. Petra Sitte, Swen Schulz (Spandau), Otto Fricke u. a. und
Gesetzentwurf der Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul) eingebracht
wurden, bewertet?
Wenn ja, wie wurden die Gesetzentwürfe bewertet?
Hat die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium für Gesundheit
dafür externen Sachverstand akquiriert?
Eine Aus- und Bewertung von Gesetzentwürfen ist genereller Bestandteil der
internen ministeriellen Arbeit. Die Heranziehung von externem Sachverstand
ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.
11. Welche Ziele verfolgte das Bundesministerium für Gesundheit mit der
Erstellung des Arbeitsentwurfs zur Neuregelung des Sterbehilferechts?
12. Plante die Bundesregierung, den Arbeitsentwurf des Bundesministeriums
für Gesundheit als eigene Bundestagsdrucksache in den Deutschen
Bundestag einzubringen?
Wenn ja, warum ist er nicht eingebracht worden?
13. Wurde der vorgenannte Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für
Gesundheit im Kabinett diskutiert?
14. Gab es zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit, dem
Leitungsstab des Bundesministeriums oder einzelnen Mitarbeitern des
Bundesministeriums (insbesondere der Fachabteilung bzw. der zuständigen
Fachreferate) einen inhaltlichen bzw. fachlichen Austausch mit
Mitgliedern des Deutschen Bundestages (mit Ausnahme des
Bundestagsabgeordneten Jens Spahn), Mitarbeitern von Mitgliedern des Deutschen
Bundestages, Fraktionen, Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen oder
interfraktionellen Gruppen, und wenn ja, mit wem (bitte aufschlüsseln)?
15. Wurden bei der Erstellung des Arbeitsentwurfes des Bundesministeriums
für Gesundheit Dokumente als Grundlage bzw. Sekundärliteratur
genutzt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, und wenn ja, welche
(bitte aufschlüsseln)?
16. Wurden seitens des Bundesministeriums für Gesundheit solche nicht
öffentlichen Dokumente (beispielsweise bundesministeriumsinterne
Vermerke oder Ähnliches) an Mitglieder des Deutschen Bundestages,
Mitarbeiter derselbigen, Fraktionen, Arbeitskreise, Arbeitsgruppen oder
interfraktionelle Gruppen zur Information bzw. Kenntnisnahme
weitergegeben, und wenn ja, wem (bitte aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 bis 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der durch die Fachebene des BMG erstellte Diskussionsentwurf versteht sich
als Beitrag zur Debatte über eine Neuregelung der Suizidassistenz. Im Rahmen
der Abfassung des Diskussionsentwurfes ist ein Austausch, wie in Frage 14
genannt, nicht erfolgt. Dem Diskussionsentwurf des BMG liegen keine
Dokumente zugrunde, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Für
eine funktionierende Demokratie ist der Austausch zwischen Parlament und
Regierung unerlässlich. Im System der parlamentarischen Demokratie der
Bundesrepublik Deutschland sind daher vielfältige Kontakte zwischen Deutschem
Bundestag und Bundesregierung üblich. Kontakte zwischen Bundesregierung
und Deutschem Bundestag werden nicht systematisch erfasst. Es ist weder
rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden
öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten
vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen
oder zu pflegen (vgl. auch BVerfGE 110, 199 [219]; 124, 78 [122]; 137, 185
[250]).
17. Hat das Bundesministerium für Gesundheit Formulierungshilfen für eine
mögliche gesetzliche Neuregelung formuliert?
Falls ja, wurden diese Formulierungshilfen veröffentlicht oder einzelnen
Mitgliedern des Deutschen Bundestages, Mitarbeitern derselbigen,
Fraktionen, Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen oder interfraktionellen Gruppen
zur Verfügung gestellt, und wenn ja, wem (bitte aufschlüsseln)?
Entsprechende Formulierungshilfen wurden seitens des BMG nicht erstellt.
18. Wie viele und welche Mitglieder des Deutschen Bundestages haben sich
informell an das Bundesministerium für Gesundheit bzw. an die
zuständige Abteilung und Fachreferate gewandt, um sich über den Stand der
Neuregelung der Sterbehilfe zu informieren oder auf eine Neuregelung
bzw. Nicht-Neuregelung hinzuwirken (bitte namentlich, mindestens
jedoch nach Fraktionen aufschlüsseln)?
Dem BMG liegen keine solchen Anfragen vor. Unabhängig davon wird darauf
hingewiesen, dass informelle Anfragen von der Bundesregierung auch als
solche vertraulich behandelt würden.
19. Wie viele Anträge auf Erlaubnis des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital
oder anderen Betäubungsmitteln zur Selbsttötung wurden seit Februar
2021 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gestellt,
und wie viele wurden bereits abgelehnt?
Seit dem 1. Februar 2021 wurden beim BfArM 13 Anträge auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zum Erwerb eines
Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung gestellt. Bis zum 26. August
2021 wurden sechs dieser Anträge abgelehnt.
20. Wie viele Anträge auf Erlaubnis des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital
oder anderen Betäubungsmitteln zur Selbsttötung wurden seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 insgesamt gestellt,
wie viele wurden davon bewilligt, wie viele wurden davon abgelehnt
(bitte jeweils nach Datum der Antragstellung, Datum des Eingangs eines
Widerspruches, Datum der Entscheidung über den Widerspruch – und
mit welchem Ergebnis –, Datum der Zustellung der Klage,
Verfahrensstand der Klageverfahren und ggf. Datum der Beendigung des
Klageverfahrens aufschlüsseln)?
Seit dem 2. März 2017 wurden beim BfArM insgesamt 223 Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG zum Erwerb eines Betäubungsmittels
zum Zweck der Selbsttötung gestellt. In keinem Fall wurde ein Antrag
bewilligt, 144 Anträge wurden abgelehnt. 52 Widersprüche wurden durch
Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, zwei Widersprüche wurden
zurückgenommen. Die weiteren Daten ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle (Stand:
26. August 2021):
Antragsdatum Datum
Eingang
Widerspruch
Datum
Widerspruchsbescheid
Datum
Klageeingang
Verfahrensstand Klage
Datum
Beendigung
des
Klageverfahrens
05.03.2017
07.03.2017
07.03.2017
11.03.2017
12.03.2017 24.09.2018 14.12.2018 17.11.2017 Berufung
anhängig
13.03.2017 06.11.2018 28.02.2019
15.03.2017
21.03.2017
21.03.2017
23.03.2017
24.03.2017
25.03.2017 18.07.2017 abgewiesen 15.02.2019
26.03.2017
29.03.2017
30.03.2017
04.04.2017
10.04.2017
18.04.2017
19.04.2017
25.04.2017 15.08.2018 02.01.2019
29.04.2017 16.10.2018 22.01.2019 07.02.2019 abgewiesen 24.11.2020
30.04.2017
03.05.2017 26.10.2018 12.03.2019
Antragsdatum Datum
Eingang
Widerspruch
Datum
Widerspruchsbescheid
Datum
Klageeingang
Verfahrensstand Klage
Datum
Beendigung
des
Klageverfahrens
07.05.2017
12.05.2017
18.05.2017
23.05.2017
24.05.2017
30.05.2017
30.05.2017 23.02.2018 Einstellung 23.06.2020
02.06.2017
06.06.2017
09.06.2017
09.06.2017
12.06.2017
19.06.2017 24.09.2018 07.11.2018 26.10.2017 Berufung
anhängig
20.06.2017
22.06.2017
26.06.2017
07.07.2017
08.07.2017
11.07.2017
15.07.2017
26.07.2017
01.08.2017
02.08.2017 13.08.2018 Rücknahme
08.08.2017
08.08.2017
09.08.2017 04.09.2018 23.01.2019 26.02.2019 anhängig
10.08.2017
11.08.2017
11.08.2017
13.08.2017 05.09.2018 26.11.2018 03.01.2019 abgewiesen 24.11.2020
14.08.2017
14.08.2017
18.08.2017
19.08.2017
20.08.2017
22.08.2017
31.08.2017
07.09.2017
14.09.2017
08.10.2017
09.10.2017
09.10.2017
11.10.2017
12.10.2017
17.10.2017
18.10.2017 17.09.2018 07.11.2018
19.10.2017
19.10.2017
23.10.2017 26.09.2018 15.11.2018
Antragsdatum Datum
Eingang
Widerspruch
Datum
Widerspruchsbescheid
Datum
Klageeingang
Verfahrensstand Klage
Datum
Beendigung
des
Klageverfahrens
25.10.2017 22.04.2020 04.05.2020 11.05.2020 Rücknahme 07.07.2020
25.10.2017
01.11.2017 26.09.2018 26.11.2018 09.01.2019 Berufung
anhängig
10.11.2017
15.11.2017
26.11.2017
06.12.2017
11.12.2017
18.01.2018 17.09.2018 15.11.2018
23.01.2018
29.01.2018
30.01.2018
11.02.2018
11.02.2018
20.02.2018
25.02.2018 26.09.2018 08.05.2019
27.02.2018
01.03.2018
05.03.2018
15.03.2018
16.03.2018
19.03.2018 18.09.2018 08.11.2018
20.03.2018
28.03.2018
09.04.2018
10.04.2018
13.04.2018
18.04.2018
23.04.2018
02.05.2018 15.09.2018 07.11.2018
03.05.2018
07.05.2018
20.06.2018
19.07.2018 10.01.2019 01.03.2019
14.08.2018
20.08.2018
24.08.2018
28.08.2018 29.01.2019 04.07.2019
30.08.2018
03.09.2018 12.02.2019 15.08.2019 02.10.2019 Rücknahme 26.05.2021
12.09.2018
15.09.2018
02.10.2018
15.10.2018
28.10.2018
15.11.2018
16.11.2018
03.12.2018
03.12.2018 29.05.2019 01.08.2019
Antragsdatum Datum
Eingang
Widerspruch
Datum
Widerspruchsbescheid
Datum
Klageeingang
Verfahrensstand Klage
Datum
Beendigung
des
Klageverfahrens
30.01.2019 09.07.2019 16.09.2019
06.02.2019
11.02.2019
15.03.2019
10.04.2019
15.04.2019
31.07.2019
16.08.2019
24.08.2019
27.09.2019
30.12.2019
30.12.2019
03.02.2020
03.02.2020
09.02.2020
14.02.2020 02.07.2020 05.10.2020 23.11.2020 anhängig
28.02.2020
28.02.2020
29.02.2020 17.04.2020 04.05.2020 11.05.2020 Rücknahme 07.07.2020
01.03.2020 08.04.2020 28.04.2020
02.03.2020
02.03.2020
03.03.2020 12.06.2020* abgelehnt 11.12.2020
08.03.2020 02.04.2020 28.04.2020
09.03.2020
10.03.2020
10.03.2020
10.03.2020
11.03.2020
13.03.2020
23.03.2020 12.06.2020* Beschwerde
zurückgewiesen
24.03.2021
26.03.2020
31.03.2020
03.04.2020 15.07.2020 11.09.2020 28.10.2020 anhängig
06.04.2020 15.07.2020 11.09.2020 28.10.2020 anhängig
08.04.2020 03.07.2020 Rücknahme
16.04.2020
20.04.2020
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 16.02.2021
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 17.02.2021
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 18.02.2021
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 18.02.2021
21.04.2020
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 anhängig
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 anhängig
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 anhängig
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 04.02.2021 anhängig
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 18.02.2021
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 01.03.2021
Antragsdatum Datum
Eingang
Widerspruch
Datum
Widerspruchsbescheid
Datum
Klageeingang
Verfahrensstand Klage
Datum
Beendigung
des
Klageverfahrens
22.04.2020
23.04.2020
27.04.2020 23.05.2020 16.09.2020 24.06.2020 anhängig
30.04.2020
04.05.2020
06.05.2020
15.05.2020
22.05.2020 16.07.2020 17.09.2020
26.05.2020 19.08.2020 15.10.2020 24.11.2020 anhängig
10.06.2020
20.06.2020 31.07.2020
25.06.2020 03.09.2020 27.10.2020
09.07.2020 21.09.2020 15.10.2020 29.10.2020 anhängig
21.07.2020 25.09.2020 16.03.2021
22.07.2020 22.02.2020 07.10.2020
28.07.2020
31.07.2020
21.08.2020 01.10.2020 27.10.2020 24.11.2020 anhängig,
Beschwerde
zurückgewiesen
28.08.2020
28.08.2020
08.09.2020 20.01.2021 15.02.2021 25.03.2021 anhängig
08.09.2020 20.01.2021 15.02.2021 25.03.2021 anhängig
08.09.2020
15.09.2020 20.01.2021 15.02.2021 25.03.2021 anhängig
15.09.2020
16.09.2020 20.01.2021 15.02.2021 22.03.2021 Rücknahme 08.04.2021
05.10.2020
07.10.2020 16.11.2020 18.12.2020
30.10.2020
30.10.2020
22.11.2020
22.11.2020
23.11.2020
24.11.2020
29.11.2020
29.11.2020
14.12.2020
21.01.2021
25.01.2021
27.01.2021 30.03.2021
04.02.2021
19.02.2021 18.06.2021 16.08.2021
24.02.2021
28.02.2021
01.04.2021 12.05.2021 19.08.2021
10.04.2021 08.07.2021
22.04.2021
02.05.2021
Antragsdatum Datum
Eingang
Widerspruch
Datum
Widerspruchsbescheid
Datum
Klageeingang
Verfahrensstand Klage
Datum
Beendigung
des
Klageverfahrens
12.05.2021
15.05.2021
18.05.2021
19.07.2021
24.07.2021
* Anträge auf Einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO
(Quelle: BfArM)
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]