[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar),
Katja Suding, Mario Brandenburg (Südpfalz), weiterer Abgeordneter und
der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/32055 –
Präsenzlehre an deutschen Hochschulen im Wintersemester 2021/2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Frühjahr 2020 ist die Präsenzlehre an deutschen Hochschulen fast
vollständig eingestellt. Während Restaurants, Bars und Clubs unter Auflagen
wieder öffnen dürfen, haben die Hochschulen noch immer keine klare
Perspektive für eine vollständige Rückkehr zum Präsenzbetrieb. Gleichzeitig läuft
die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen zum
30. September 2021 aus (vgl.
https://www.überbrückungshilfe-studierende.de/
start) und auch die Zinsfreistellung des KfW-Studienkredites endet am 31.
Dezember 2021 (vgl.
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/S
tudieren-Qualifizieren/KfW-Studienkredit/KfW-Corona-Hilfe-f%C3%BCr-St
udierende/).
1. Wirkt die Bundesregierung darauf hin, eine Rückkehr zur Präsenzlehre
an Hochschulen im kommenden Wintersemester 2021/2022 zu
ermöglichen, und wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
Es wurden bereits im Sommersemester 2021 an Hochschulen konkrete
Öffnungsschritte unter Beachtung von Hygienekonzepten und Einsatz von
Teststrategien vollzogen. Nach drei erfolgreich durchgeführten Digitalsemestern
und ersten Öffnungsschritten arbeiten alle Akteure des Hochschulsystems
darauf hin, gut und mit der gebotenen Flexibilität auf das anstehende
Wintersemester 2021/2022 vorbereitet zu sein. Hochschulen und die nach der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zuständigen Länder sind gefordert und
unternehmen entsprechende Anstrengungen, Öffnungsoptionen unter
Testregimen und entsprechendem Impffortschritt, Gruppengrößen, Abstandsregelungen
etc. zu planen. Mit einer möglichst hohen Impfquote und fortlaufenden
Testungen kann aus Sicht der Bundesregierung für den Lehr- und Forschungsbetrieb
an den Hochschulen so viel Normalität wie jeweils machbar ermöglicht
werden. Die konkrete Umsetzung der in den entsprechenden landesrechtlichen
Regelungen vorgesehenen Hygieneregeln, die Test- und Impfkontrollen sowie die
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32366
19. Wahlperiode 08.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
7. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ausgestaltung der Lehre sollte weiterhin eigenverantwortlich durch die
Hochschulen entsprechend der konkreten Lage vor Ort erfolgen.
2. Welche Folgen hat der nahezu vollständige Verzicht auf Präsenzlehre an
Hochschulen seit Beginn der Pandemie nach Kenntnis und Einschätzung
der Bundesregierung auf die Qualität der Lehre, die psychische
Gesundheit der Studierenden und anderer Hochschulangehöriger, auf
persönliche Entwicklungsprozesse, wissenschaftliche Diskurse und den
Sozialraum des Studiums?
Wie bewertet die Bundesregierung dies, und welche Konsequenzen zieht
sie daraus hinsichtlich der kommenden Semester?
Ein Großteil der Lehrveranstaltungen an Hochschulen konnte komplett von
Präsenzformaten in digitale Formate überführt werden, wodurch die Lehre trotz
Pandemie weitgehend stattfinden konnte. Studien zufolge sind die Studierenden
mit der Umsetzung in digitale Formate überwiegend zufrieden. Auch der
Wissens- und Kompetenzerwerb während der Digitalsemester wird von ihnen
stärker positiv als negativ bewertet. Einigen Studierenden ermöglichen digitale
Formate, ihre Lernsituation individueller zu gestalten. Die Studiensituation
wird von Studierenden insgesamt jedoch als schwieriger eingeschätzt: Als
kritische Punkte werden vor allem die sozialen Kontakte und die Kommunikation
im Studium sowie die Bewältigung des Lernstoffs genannt (siehe auch Brief
01/2021 des Deutschen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung,
DZHW).
Bestimmte Studierendengruppen zeigen im digitalen Semester ein
vergleichsweise hohes Stressempfinden: 80 Prozent der Studierenden mit
Beeinträchtigung, 75 Prozent der Studierenden aus der COVID 19-Risikogruppe und
71 Prozent der Studierenden mit Kind waren in der Pandemie stark gestresst.
Diese Anteile sind im Vergleich zur Gesamtgruppe der befragten Studierenden
(69 Prozent) überdurchschnittlich hoch. Dies hängt auch mit den
unterschiedlichen Studienbedingungen in der Corona-Pandemie zusammen. Insbesondere
für Studierende mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist die
Bewältigung von Prüfungsanforderungen schwieriger geworden. Die flächendeckende
Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen hat die Vereinbarkeit
von (häuslichem digitalem) Studium und Kinderbetreuung erheblich erschwert
(siehe DZHW-Brief 02/2021).
Zum jetzigen Zeitpunkt können noch keine Aussagen zu den Auswirkungen der
Corona-Pandemie und der entsprechend digital durchgeführten Lehre auf den
Studienerfolg bzw. Studienabbruch von Studierenden getroffen werden. Die
turnusmäßige (Ex-Post-)Befragung Exmatrikulierter durch das DZHW steht für
das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2020 noch aus. Es
sind jedoch Forschungsergebnisse aus dem vergangenen Sommersemester
bekannt, dass zwar knapp die Hälfte der Studierenden von verlängerten
Studienzeiten ausgingen, jedoch nicht häufiger über einen Studienabbruch nachdachten
als Studierende aus dem Sommersemester 2016. Vier bis acht Prozent der
Studierenden machten sich demnach sehr häufig oder häufiger Gedanken über
einen Studienabbruch bzw. hielten einen Studienabbruch für sehr oder eher
wahrscheinlich (siehe dazu auch DZHW-Brief 05/2020). Die
Exmatrikulationszahlen für das Sommersemester 2020 wie auch für das Wintersemester 2020/2021
verhalten sich grundsätzlich unauffällig. Die Corona-Pandemie hat zu einem
Rückgang der Zahl der Hochschulabsolventen um sechs Prozent im Vergleich
zum Vorjahr geführt: Im Prüfungsjahr 2020 (Wintersemester 2019/2020 und
Sommersemester 2020) erwarben rund 477.000 Absolventen einen
Hochschulabschluss an deutschen Hochschulen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6, 27 und
28 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/26712 verwiesen.
3. Geht die Bundesregierung davon aus, dass im kommenden
Wintersemester 2021/2022 eine vollständige Rückkehr zur Präsenzlehre an
Hochschulen erfolgen wird?
Falls ja, wie stellt die Bundesregierung dies sicher?
Falls nein, warum nicht, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um die Hochschulen bei
der Umsetzung von Hygienemaßnahmen und Test- bzw. Impfkontrollen
zu unterstützen, und wenn ja, welche?
5. Geht die Bundesregierung davon aus, dass allen Studierenden vor
Beginn des Wintersemesters 2021/2022 ein vollständiges Impfangebot
unterbreitet werden kann?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet.
In der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland (KMK) vom 6. August 2021 wurde beschlossen, dass im
Wintersemester 2021/2022 angesichts steigender Impfquoten und der nunmehr
flächendeckenden Impfmöglichkeiten für Erwachsene und bei gesicherter
medizinischer Versorgung der Präsenzbetrieb unter Berücksichtigung der jeweiligen
Bedingungen und Gegebenheiten vor Ort wieder Regelfall sein sollte. Erneute
einschränkende Maßnahmen sollten dabei im Rahmen eines Gesamtkonzepts
der Pandemiebekämpfung nur als letzter Schritt in Erwägung gezogen werden.
Die räumlichen Gegebenheiten und die verlässliche Umsetzung von
Hygienekonzepten und Beachtung von Hygieneregeln sichern gute Voraussetzungen für
den Gesundheitsschutz.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatten Mitte Juli 2021 in einem
gemeinsamen Schreiben an das Deutsche Studentenwerk und die
Hochschulrektorenkonferenz darum gebeten, unter Studierenden für das Impfen zu werben. Nicht
zuletzt durch spezielle Impfangebote für Studierende wurden die Voraussetzungen
geschaffen, um eine hohe Impfquote zu erzielen. Die der Bundesregierung
vorliegenden Erhebungen an einzelnen Hochschulen lassen eine sehr hohe
Impfbereitschaft und Impfquote erkennen. Ziel der Bundesregierung ist es, dass
möglichst viele Studierende vom Impfangebot Gebrauch machen.
Der Zugang zu Präsenzveranstaltungen kann nach den jeweiligen
Schutzmaßnahmen der Länder auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes durch den
Nachweis einer Impfung, einer Genesung bzw. eines negativen Tests (3-G-
Prinzip) erfolgen.
Bei der Raumbelegung sind analog zum Schulbetrieb Ausnahmen vom
Mindestabstand von 1,5 Metern nötig. Durch medizinische Masken und geeignete
Lüftungskonzepte sollte der Schutz, ggf. orientiert am Infektionsgeschehen,
weiter verstärkt werden.
Auf der Grundlage der konsequenten Beachtung der Hygieneregeln und dem 3-
G-Prinzip, das insbesondere bei entsprechend hoher Impfquote der
Studierenden auch Stichproben-Lösungen einschließt, liegt die Ausgestaltung und
Durchführung des Studiums vor Ort in der Hand der Hochschulen. Gerade für
Studienanfänger sowie die Abschlussjahrgänge und auch bei
Lehrveranstaltungen mit hohem diskursivem oder praktischem Anteil sollte ein „Studium in
Präsenz“ möglich sein.
Über die genannten Regelungen hinaus kommen Einschränkungen des
Studiums vor Ort daher allenfalls noch in Ausnahmesituationen in Betracht, in denen
unter Berücksichtigung der Impfquote und der Auslastung der Intensivkapazität
der Krankenhäuser festgelegte Risikowerte überschritten werden.
6. Werden die Hochschulen nach Kenntnis und Auffassung der
Bundesregierung bei Präsenzveranstaltungen im Wintersemester 2021/2022 trotz
Impf- oder Testnachweis Abstandsregelungen von 1,5 m in alle
Richtungen bei Präsenzveranstaltungen einhalten müssen?
Falls ja, wie soll auf diese Weise eine Rückkehr zur vollständigen
Präsenzlehre möglich sein?
Wie beurteilt die Bundesregierung das Erfordernis dieser Abstandsregeln
bei nachweislich geimpften oder negativ getesteten Studierenden?
Die bei Präsenzveranstaltungen an Hochschulen einzuhaltenden
Mindestabstände sind in den jeweiligen Verordnungen der Länder geregelt. Mehrere Länder
eröffnen auf dem Verordnungswege inzwischen die Möglichkeit, von einem
Mindestabstand von 1,5 Metern abzuweichen. Dies gilt beispielsweise, wenn
die 3-G-Regel und eine gleichzeitig geltende Maskenpflicht eingehalten werden
oder es das aktuell geltende Infektionsgeschehen zulässt. Die Bundesregierung
befürwortet eine länderseitige Prüfung von Ausnahmen vom Mindestabstand
von 1,5 Metern abhängig vom Impffortschritt und von begleitenden
Maßnahmen.
7. Warum hat die Bundesregierung es im Rahmen der bundeseinheitlichen
Notbremse für erforderlich erachtet, ab einer Inzidenz von 200 entgegen
den vorherigen Regelungen der Länder auch Praxisveranstaltungen in
Präsenz an Hochschulen zu untersagen?
a) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der diesbezüglichen
Kritik der Landeswissenschaftsministerien (vgl.
https://www.jmwiar
da.de/2021/04/23/wissenschaftsminister-kritisieren-infektionsschutzg
esetz/) und der HRK (vgl.
https://www.hrk.de/presse/pressemitteilun
gen/pressemitteilung/meldung/hrk-praesident-zum-infektionsschutzg
esetz-bisherige-leistungen-der-hochschulen-werden-gefaehrdet-48/)?
b) Strebt die Bundesregierung eine Änderung dieser Regelung noch für
das Wintersemester 2021/2022 an, und wenn ja, inwiefern, und mit
welchem Zeitplan (bitte begründen)?
c) Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung der reine
Inzidenzwert angesichts steigender Impfquoten und des jungen Alters vieler
Studierender als Kriterium für ein Verbot hochschulischer
Präsenzveranstaltungen geeignet (bitte begründen)?
Die Fragen 7 bis 7c werden im Zusammenhang beantwortet.
Mit dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz vom 22. April 2021 wurde eine
bundesgesetzliche Grundlage geschaffen, um der staatlichen Schutzpflicht für
Leben und Gesundheit zu entsprechen und die Funktionsfähigkeit des
Gesundheitssystems zu gewährleisten. Ziel war es sicherzustellen, dass bei einem
hohen Infektionsgeschehen hinreichend weitgehende Maßnahmen nach
bundeseinheitlichen Standards ergriffen werden können, um eine Abschwächung des
Infektionsgeschehens zu erreichen („bundesweit einheitliche Notbremse“).
Diesem Zweck entsprechend waren grundsätzlich auch Bildungseinrichtungen
einschließlich der Hochschulen in die entsprechenden Regelungen einbezogen.
Zugleich war in der Begründung des Gesetzes klargestellt, dass wesentliche
Bereiche, die zwingend Präsenz erfordern, von der Regelung ausgenommen
waren: „Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im
Sinne der Vorschrift und bleiben daher unberührt. Gleiches gilt für
Forschungstätigkeiten, Tätigkeiten in Laboren und ähnlichen Einrichtungen.“ (siehe
Bundestagsdrucksache 19/28444, S. 15).
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
und anderer Gesetze wurden die Regelungen im Hinblick auf
Präsenzveranstaltungen an Hochschulen präzisiert und angepasst. Insbesondere sah § 28b
Absatz 3 Satz 5 IfSG hinsichtlich Hochschulen vor, dass die nach Landesrecht
zuständige Behörde Abschlussklassen, Förderschulen sowie Veranstaltungen an
Hochschulen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder
abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, und praktische Ausbildungsanteile
an Hochschulen, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder
Lernumgebungen mit Praxisbezug wie zum Beispiel in Laboren oder
Krankenhäusern durchgeführt werden können, von der Untersagung nach Satz 3 ausnehmen
können. Voraussetzung war, dass ausschließlich Personen teilnehmen, die
zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Es lag damit in der Entscheidung
der Länder, ob auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 entsprechende
Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden können.
Gemäß § 28b Absatz 10 IfSG galten die Regelungen der bundesweit
verbindlichen Notbremse nur bis zum 30. Juni 2021. Für das Ergreifen von
Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz sind grundsätzlich die Bundesländer
zuständig, die Rahmenbedingungen für das Ergreifen solcher Maßnahmen sind
in den Vorschriften der §§ 28, 28a des IfSG definiert.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Durchimpfung der Bevölkerung tritt
die in § 28a Absatz 3 IfSG derzeit als Maßstab für das Ergreifen von
Schutzmaßnahmen genannte Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen zunehmend in
den Hintergrund. Da immer mehr Menschen geimpft und damit vor schweren
Verläufen der Krankheit im hohen Maße geschützt sind, erscheint es nicht mehr
angemessen, die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen als Hauptindikator
für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen anzusehen. Die Bundesregierung
wurde am 25. August 2021 durch den Deutschen Bundestag aufgefordert, bis zum
30. August 2021 eine Formulierungshilfe für eine Änderung des § 28a des
Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. Mit der Änderung soll künftig insbesondere
die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-
Patientinnen und Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
(Hospitalisierungs-Inzidenz) zur Bewertung der epidemischen Lage werden
herangezogen werden. Weitere Indikatoren (z. B. Sieben-Tage-Inzidenz der
Neuinfektionen oder die Anzahl der gegen COVID-19-geimpften Personen) sollen
in den Entscheidungsprozess bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen
einbezogen werden.
8. Inwiefern werden sich aus Sicht der Bundesregierung die
pandemiebedingten Nebenjobverluste von Studierenden auch im kommenden
Wintersemester 2021/2022 fortsetzen?
Ein wichtiger Indikator für den studentischen Jobmarkt ist die sog.
Minijobstatistik, die am 16. August 2021 für den Stichtag 31. Juni 2021 veröffentlicht
wurde. Daraus ergibt sich eine deutliche Zunahme der Minijobzahlen im
Vergleich zum Winter 2020/2021 und eine leichte Zunahme im Vergleich zum
Vorjahresniveau – diese Tendenz ist konsistent mit den aktuellen Zahlen des
Statistischen Bundesamtes zur allgemeinen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt.
Die jungen Alterskohorten waren besonders stark betroffen von den
Rückgängen an Minijobs während der Pandemie. Gleichzeitig fallen die jüngsten
Zuwächse an Minijobs in der Alterskohorte der 20- bis unter 25-Jährigen besonders
stark aus – 19,2 Prozent im Vergleich zum Vorquartal und 8 Prozent im
Vergleich zum Vorjahreszeitpunkt. In dieser Alterskohorte sind besonders viele
Studierende vertreten. Die Rückgänge an Minijobs während der Pandemie
konnten zwar noch nicht wieder vollständig aufgeholt werden, eine hohe
Impfquote in der Gesellschaft und daran ausgerichtete Hygienemaßnahmen dürften
den für die jungen Alterskohorten besonders wichtigen Wirtschaftssektor
Gastronomie jedoch resilienter machen im Vergleich zum vergangenen Winter.
9. Plant die Bundesregierung, die Überbrückungshilfe für Studierende in
pandemiebedingten Notlagen über den September 2021 hinaus zu
verlängern, und wenn ja, inwiefern (bitte erläutern und begründen)?
Zuletzt hat sich der studentische Arbeitsmarkt wieder merklich erholt, parallel
dazu gingen die Antragszahlen auf die Überbrückungshilfe als Zuschuss in den
vergangenen Monaten stetig zurück. Daher haben das BMBF und das Deutsche
Studentenwerk vereinbart, das Zuschussprogramm planmäßig nach dem
30. September 2021 auslaufen zu lassen.
10. Wie viele Studierende haben seit dem Start der Überbrückungshilfe einen
Antrag auf diese gestellt (bitte nach Monaten und Ländern aufteilen)?
11. Wie viele Anträge auf Überbrückungshilfe für Studierende in
pandemiebedingten Notlagen wurden insgesamt bewilligt (bitte nach Monaten und
Ländern aufteilen)?
12. In welcher durchschnittlichen Höhe wurden Überbrückungshilfen für
Studierende in pandemiebedingten Notlagen bewilligt (bitte nach
Monaten und Ländern aufteilen)?
13. In welchem Gesamtvolumen wurden Überbrückungshilfen für
Studierende in pandemiebedingten Notlagen bewilligt (bitte nach Monaten und
Ländern aufteilen)?
Die Fragen 10 bis 13 werden im Zusammenhang beantwortet.
Bisher wurden rund 603.500 Anträge auf den Zuschuss der Überbrückungshilfe
von insgesamt etwa 180.000 Studierenden gestellt. Rund 415.400 Anträge
wurden bislang zugesagt, was einem Anteil von 69,6 Prozent aller bisher
entschiedenen Anträge entspricht. Etwa ein Drittel aller Anträge stammt von
Studierenden, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Die durchschnittliche
Zuschusshöhe pro zugesagtem Antrag beträgt derzeit 451 Euro. Insgesamt
wurden Studierenden damit bislang 187,4 Mio. Euro zugesagt (Stand: 1. September
2021). Die Differenzierung nach Monaten, Ländern sowie nach deutschen und
ausländischen Studierenden ist der Anlage 1 zu entnehmen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/32366 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
14. Plant die Bundesregierung, die Zinsfreistellung des KfW-Studienkredites
über den 31. Dezember 2021 hinaus zu verlängern, und wenn ja,
inwiefern (bitte erläutern und begründen)?
Die Zinsfreistellung des Studienkredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) wurde von ursprünglich März 2021 bis Ende 2021 verlängert. Aktuell
plant die Bundesregierung nicht, die Zinsfreistellung über das Jahresende 2021
hinaus zu verlängern.
15. Wie viele Studierende haben seit der Zinsfreistellung den KfW-
Studienkredit beantragt (bitte nach Monaten, Ländern und deutschen
sowie ausländischen Studierenden aufteilen)?
16. Wie viele Studierende haben seit der Zinsfreistellung den KfW-
Studienkredit bewilligt bekommen (bitte nach Monaten, Ländern und
deutschen sowie ausländischen Studierenden aufteilen)?
17. In welcher durchschnittlichen Höhe wurden seit der Zinsfreistellung
KfW-Studienkredite bewilligt (bitte nach Monaten, Ländern und
deutschen sowie ausländischen Studierenden aufteilen)?
18. In welchem Gesamtvolumen wurden seit der Zinsfreistellung KfW-
Studienkredite bewilligt (bitte nach Monaten, Ländern und deutschen
sowie ausländischen Studierenden aufteilen)?
Die Fragen 15 bis 18 werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach Angaben der KfW wurden zwischen Mai 2020 (Beginn der
Zinsfreistellung) bis einschließlich 31. August 2021 knapp 58.700 KfW-Studienkredite
beantragt, darunter über 25.100 KfW-Studienkredite von ausländischen
Studierenden. Zugesagt wurden knapp 50.500 KfW-Studienkredite, darunter über
19.800 von ausländischen Studierenden.
Die Antragszahlen beziehen sich auf die Antragseingänge in dem jeweiligen
Monat. Die ausgewiesene Zahl an Zusagen bezieht sich jeweils auf die in dem
betreffenden Monat zugesagten Darlehen. Somit können bei den Zusagen auch
Anträge aus Vormonaten enthalten sein. Die durchschnittliche Höhe der seit
dem Beginn der Zinsfreistellung zugesagten KfW-Studienkredite betrug rund
32.700 Euro, das Gesamtvolumen aller zugesagten KfW-Studienkredite über
1,6 Mrd. Euro. Die Differenzierung nach Monaten, Ländern sowie nach
deutschen und ausländischen Studierenden ist der Anlage 2 zu entnehmen.*
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umfang
beantragter Überbrückungshilfen und KfW-Studienkredite seit Beginn
der Pandemie?
20. Wie bewertet die Bundesregierung mit Blick auf die beantragten
Überbrückungshilfen und KfW-Studienkredite die Krisenfestigkeit des BA-
föGs?
Die Fragen 19 und 20 werden im Zusammenhang beantwortet.
Knapp 50.500 Studierende, darunter über 19.800 ausländische Studierende,
griffen seit dem Beginn der Zinsfreistellung im Mai 2020 bis einschließlich
31. August 2021 erstmals auf den KfW-Studienkredit zurück.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/32366 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Mit Überbrückungshilfen durch Zuschüsse wurden ca. 108.000 Studierende
teilweise über mehrere Monate hinweg in akuten finanziellen
pandemiebedingten Notlagen unterstützt, ca. ein Drittel sind internationale Studierende. Damit
sind knapp 4 Prozent aller Studierenden mit Zuschüssen unterstützt worden.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die bestehenden Instrumente der
Studienfinanzierung, insbesondere das Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG), sich in der Krisensituation als insgesamt durchaus robust erwiesen
haben. Durch die Überbrückungshilfen, sowohl in Form des Zuschusses als
auch der angepassten KfW-Studienkredite, konnte mit hoher Reaktivität
passgenau dort ergänzend geholfen werden wo trotz der bestehenden
Studienfinanzierungsinstrumente die besondere Situation der Pandemie zu individuellen
Finanzierungsengpässen geführt hat. Von besonderer Bedeutung waren hier die
schnelle und unbürokratische Antragstellung und die schnelle Auszahlung der
Hilfen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist das BAföG für alle Auszubildenden, die die
persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen, krisenfest angelegt, da
Einkommenseinbußen während laufender Bewilligungszeiträume über
Aktualisierungsanträge und Änderungsbescheide berücksichtigt werden können und zu
einer entsprechend höheren Förderung führen.
21. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit zur Reform des BAföGs?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, welchen Reformbedarf sieht sie, und welche Vorbereitungen hat
sie diesbezüglich seit der letzten Novelle getroffen?
Das BAföG wurde in dieser Legislaturperiode mit der 26. Gesetzesänderung
bereits mit erheblichen Anpassungen bei Freibeträgen und Bedarfssätzen, bei
den Zuschlägen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie durch die
Einführung eines zinslosen Staatsdarlehens für die sogenannte „Hilfe zum
Studienabschluss“ und durch Erleichterungen bei der Darlehensrückzahlung reformiert.
Durch das gestufte Inkrafttreten sollte eine nachhaltige Wirkung erreicht
werden.
Das BAföG muss aus Sicht der Bundesregierung stets an sich verändernde
Rahmenbedingungen angepasst und weiterentwickelt werden.
22. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
Wartezeiten von Studierenden für einen Visatermin in einer Deutschen Botschaft
im Ausland, insbesondere im Iran (vgl.
https://www.tagesspiegel.de/wiss
en/internationale-mobilitaet-und-corona-wissenschaftsaustausch-genaus
o-restriktiv-begrenzt-wie-tourismus/27010816.html) zu verkürzen?
Durch Auslagerung der Visumantragsannahme an externe Dienstleister konnten
an den Auslandsvertretungen Kapazitäten bei der Prüfung von Visumanträgen
umgeschichtet werden. Die Verlagerung von Visumsanträgen an das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) trägt zusätzlich zu einer
schnelleren Bearbeitung der Vorgänge bei. Die Auslandsvertretungen werden jährlich
in Zeiten der zu erwartenden Antragsspitzen angewiesen, Anträge von
Studierenden bevorzugt zu bearbeiten, um die Wartezeiten für diese zu verringern.
Mit dem inzwischen erfolgten Neubau der Visastelle in Teheran wird versucht,
der wachsenden Nachfrage zu begegnen. Die Botschaft in Teheran nutzt seit
diesem Jahr einen externen Dienstleister zur Annahme von Anträgen von
Studierenden. Durch diese Maßnahme gibt es inzwischen keine Wartezeiten mehr
bei der Terminbeantragung für Studierende. Diese können am Folgetag bereits
einen Termin bekommen. Im Rahmen der Antragsbearbeitung werden deren
Anträge an das BfAA zur Entscheidung verlagert.
Durch die Einstufung mehrerer Länder als Virusvariantengebiete musste die
Visumerteilung zwischenzeitlich ausgesetzt werden. Nach Aufhebung der
Einstufung für mehrere Länder trifft dies dort nicht mehr zu, entsprechend gibt es dort
keine Aussetzung der Visumerteilung aufgrund von Einreisebeschränkungen
mehr.
23. Aus welchen Gründen ist es ausländischen Studierenden aus Virus-
Variantengebieten aktuell nicht gestattet, trotz Impfnachweis zum
Studium nach Deutschland einzureisen?
Welche Alternativen hat die Bundesregierung geprüft, und zu welchem
Ergebnis ist sie gekommen (bitte begründen)?
24. Plant die Bundesregierung, Studierenden aus Virus-Variantengebieten
nach Vorlage eines Impfnachweises, eines negativen Tests oder nach
einer Quarantäne die Einreise zum Studium nach Deutschland zu
ermöglichen?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, bitte erläutern.
Die Fragen 23 und 24 werden im Zusammenhang beantwortet.
Seit dem 16. August 2021 sind Studierende aus Virusvariantengebieten mit
Zulassungsbescheid von der Bildungseinrichtung in der Bundesrepublik
Deutschland gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 10 der Coronavirus-Einreiseverordnung
(CoronaEinreiseV) vom Beförderungsverbot ausgenommen, wenn sie geimpft
im Sinne des § 2 Nummer 9 i. V. m. Nummer 10 der CoronaEinreiseV sind.
25. Wie stellt die Bundesregierung künftig sicher, dass die von ausländischen
Studierenden eingelegten Gelder bei der BAM gesichert werden und die
Studierenden ihr Studium in Deutschland beenden können (vgl.
https://w
ww.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilun
g/unerlaubte/2021/meldung_210714_BAM_Bundesweites_Anlagemana
gement.html?fbclid=IwAR2pdyN_17B-c1BPDYnqmB1ehnkdJ-7Cy5YP
rYPJkKXa1Q2jZA9KojtMNQc)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Sicherheit der
hinterlegten Gelder, und wie bewertet sie dies?
Die Einlagen bei der BAM (Bundesweites Anlagenmanagement) sind gesichert
und werden den Studierenden über die Aareal Bank zurückgezahlt.
Drucksache 19/32366 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32366 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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