[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin
von Notz, Marcel Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/32072 –
Aktuelle Entwicklungen in der antisemitischen und rechtsextremen
„Querdenken“-Szene
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die sog. „Querdenken“-Szene mobilisiert seit über einem Jahr gegen die
Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Sie fiel
innerhalb kürzester Zeit durch die Verbreitung antisemitischer Inhalte,
Verschwörungsideologien sowie demokratiefeindliche Bestrebungen und die
Vernetzung mit Rechtsextremen und „Reichsbürgerinnen“ und „Reichsbürgern“
auf. Auch wenn die „Querdenken“-Szene sehr heterogen aufgestellt war und
noch immer ist, werden diese offen zu Tage tretenden problematischen
Tendenzen geduldet und die Bewegung distanziert sich nicht mit der notwendigen
Konsequenz von ihnen.
Ins Leben gerufen wurde „Querdenken“ von dem Betriebswirt und
Unternehmer Michael Ballweg. Wie die Szene sich im Detail strukturiert, ist nicht
öffentlich bekannt. Ob die Finanzierung und die wirtschaftlichen Betätigungen
aller lokalen Ableger des Vereins „Querdenken“ sich innerhalb des von der
Rechtsordnung vorgegebenen Rahmens bewegten und bewegen, ist zumindest
fraglich. Wenigstens in einem Fall wurde Anzeige beim Finanzamt erstattet.
Es besteht nach Ansicht der Fragestellenden der begründete Verdacht, dass
Michael Ballweg die Szene als Mittel betrachtet, um selbst Profite zu
erwirtschaften – z. B. durch Fanartikel und Spenden, die er über ein Privatkonto
sammelte, ohne darüber Rechenschaft zu geben (
https://netzpolitik.org/2020/q
uerdenken-der-geschaeftige-herr-ballweg/).
Seit April 2021 werden Personen und Gruppen in der „Querdenken“-Szene
nun auch offiziell bundesweit vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet. Dafür wurde ein
Sammelbeobachtungsobjekt beim BfV eingerichtet und ein neuer Phänomenbereich
mit der Bezeichnung „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des
Staates“ geschaffen. Darin erfasste Teile der Protestbewegung könnten entweder
als sog. Verdachtsfall oder auch als erwiesen rechtsextremistisches
Beobachtungsobjekt bearbeitet werden. Darüber hinaus haben auch mehrere
Verfassungsschutzbehörden der Länder die „Querdenken“-Szene unter Beobachtung
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32330
19. Wahlperiode 07.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 7. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
genommen (vgl.
https://www.tagesschau.de/inland/verfassungsschutz-querden
ker-103.html).
Mit der Abnahme der restriktiven Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung
scheint eine zunehmende Radikalisierung der Anhängerinnen und Anhänger
der Szene stattzufinden. Zugleich scheint die Szene nach neuen
Betätigungsfeldern zu suchen, in denen ihre Anhängerinnen und Anhänger ihre Agenda
ungeachtet der pandemischen Lage verfolgen können (
https://www.sueddeutsc
he.de/politik/querdenker-flutkatastrophe-hochwasser-verfassungsschutz-1.536
6801). Die bei „Querdenken“-Veranstaltungen meist omnipräsente Gewalt
gegen Polizistinnen und Polizisten, Journalistinnen und Journalisten und
Andersdenkende kann nach Auffassung der fragestellenden Fraktion nur als
erschreckend bezeichnet werden. Die massiven Aufrufe zu Gewalt und
Anschlägen, die insbesondere in sozialen Netzwerken in der Szene verbreitet
werden, stellen eine schwerwiegende Bedrohung für die innere Sicherheit in
Deutschland dar (vgl.
https://www.belltower.news/querdenken-brutal-und-he
mmungslos-durch-berlin-119417).
1. Wie viele Personen rechnet die Bundesregierung der „Querdenken“-
Szene aktuell bundesweit zu?
a) Wie viele dieser Personen werden gleichzeitig auch welchen anderen
Phänomenbereichen zugeordnet (bitte nach Personenanzahl und
Phänomenbereichen aufschlüsseln)?
b) Welche Entwicklungen zeigen sich bei der Anzahl der
Unterstützerinnen und Unterstützer seit Anfang 2021?
c) Welche Entwicklung zeigt sich bei der Anzahl der
Demonstrationsteilnehmerinnen und Demonstrationsteilnehmer seit Anfang 2021?
d) Gibt es regionale Schwerpunkte der „Querdenken“-Szene, und wenn
ja, welche?
Die Fragen 1 bis 1d werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die gegen die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
gerichtete Protestszene weist einen hohen Grad an ideologischer Heterogenität
auf.
Die Querdenken-Bewegung mit ihren diversen regionalen Gruppen, häufig
synonym für diese gesamte Szene stehend, ist entsprechend ein Akteur unter
mehreren, wenngleich durch ihre bundesweiten Aktivitäten in hervorgehobener
Position.
Die vorgenannte ideologische Heterogenität der Protestszene bedingt eine
Abgrenzung zu den Phänomenbereichen „Rechtsextremismus“ sowie
„Reichsbürger und Selbstverwalter“, da wesentliche Merkmale insbesondere
rechtsextremistischer Ideologie nicht auf alle Akteure des Protestgeschehens
übertragbar sind. Aus diesem Grund wurde im April 2021 der neue
Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ eingerichtet.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet innerhalb des neuen
bundesweiten Sammelbeobachtungsobjekts „Demokratiefeindliche und/oder
sicherheitsgefährdende Delegitimierung des Staates“ einzelne, besonders
relevante Protagonisten der Querdenken-Bewegung. Weder die Querdenken-
Bewegung in Gänze noch die Protestszene allgemein sind Beobachtungsobjekte des
BfV. Eine quantitative Aussage zu deren Größe und Überschneidungen mit
anderen Phänomenbereichen ist aus diesem Grund nicht möglich. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 37 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/25993
verwiesen.
Die Entwicklung des Mobilisierungspotentials der Protestszene im Jahr 2021
unterlag Schwankungen; Phasen erhöhter Aktivität und Mobilisierung
wechselten sich mit Phasen relativer Inaktivität oder nachlassender
Mobilisierungsfähigkeit ab. Die Entwicklung hängt insbesondere vom Verlauf der Pandemie
und den damit zusammenhängenden staatlichen Maßnahmen ab.
2. Wie viele Personen wurden seit der Einstufung der „Querdenken“-Szene
als Beobachtungsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz durch
dieses beobachtet?
3. Wie viele dieser Personen wurden bereits vor der Einstufung der
„Querdenken“-Szene als Beobachtungsfall durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz durch dieses beobachtet, und welchem Phänomenbereich
waren sie zugeordnet?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen betreffen solche Informationen, die in besonders hohem Maße das
Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet
werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch
schutzwürdige Interessen der Bundesregierung, die ihren Grund ebenfalls im
Verfassungsrecht haben, wie etwa das Staatswohl, begrenzt. Eine Bekanntgabe
der Informationen würde Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den
Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden einem
nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland ermöglichen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden
oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden
aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten
entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für
die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Durch diese hohe Sensibilität der Informationen kann auch keine Information
des Parlaments in eingestufter Form erfolgen. Der Schaden, der beim
Bekanntwerden der Informationen der Bundesrepublik Deutschland entstehen würde,
wäre zu groß, da die Handlungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden betroffen ist.
Das auch geringfügige Risiko des Bekanntwerdens kann unter keinen
Umständen hingenommen werden.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Vernetzung der
„Querdenken“-Szene mit ausländischen Gruppierungen?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass zu Kundgebungen auch
Einzelpersonen aus dem Ausland eingeladen wurden. Über eine systematische
Vernetzung mit ausländischen Gruppierungen liegen der Bundesregierung
derzeit keine Erkenntnisse vor.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die genaue
Organisation der „Querdenken“-Szene?
a) Wie viele lokale Ableger der „Querdenken“-Szene sind der
Bundesregierung bekannt, und wie sind diese im Einzelnen organisiert?
b) Auf welche Weise kooperieren die lokalen Ableger miteinander,
stimmen sich miteinander ab oder stehen auf sonstige Weise in
formalisiertem oder nichtformalisiertem Kontakt?
Die Fragen 5 bis 5b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine hervorgehobene Stellung innerhalb der Querdenken-Bewegung kommt
aufgrund einer erhöhten medialen Berichterstattung und damit einhergehender
größerer öffentlicher Wahrnehmung „Querdenken-711“ zu. Mit Verweis auf die
(einheitlichen) Internetauftritte der Querdenken-Bewegung und der dortigen
Nennung der bundesweit existierenden Querdenken-Gruppen bestehen derzeit
56 regionale Querdenken-Gruppen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen. Inwiefern die einzelnen Gruppen miteinander kooperieren
oder in Kontakt stehen, kann daher nicht beurteilt werden.
c) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung zwischenzeitlich zur
„Querdenken“-Szene zu zählende Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften
oder sonstige Rechtssubjekte gegründet bzw. in öffentliche Register
eingetragen worden?
Der Bundesregierung sind Schritte zur Gründung einer Stiftung mit Bezug zur
Querdenken-Bewegung bekannt. Erkenntnisse zu einer vollzogenen Gründung
liegen hier nicht vor. In zumindest einem Fall ist weiterhin bekannt, dass eine
Einzelperson aus dem Kontext der Querdenken-Bewegung eine Privatstiftung
gegründet hat. Ferner ist bekannt, dass sich aus dem Protestspektrum heraus
auch Vereinsgründungen vollzogen haben. Diese Vereine sind keine
Beobachtungsobjekte des BfV.
d) Wie viele der „Querdenken“-Szene zuzurechnende Marken –
beispielsweise die beim DPMA registrierte Wortmarke
„Querdenken-711“ sowie entsprechende Wortmarken für andere lokale Ableger
– sind der Bundesregierung bekannt?
e) Erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung sonstige Eintragungen
im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von „Querdenken“ in
öffentlichen Registern (z. B. Eintragungen ins Handels- oder
Unternehmensregister)?
Die Fragen 5d und 5e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus dem allgemein zugänglichen Register des Deutschen Patent- und
Markenamts, das über folgenden Link zu erreichen ist:
https://register.dpma.de/DPMAr
egister/marke/uebersicht, ergibt sich, dass derzeit 21 Marken eingetragen sind,
die den Begriff „Querdenken“ oder „Quer Denken“ enthalten und der
sogenannten „Querdenken-Szene“ zugerechnet werden können. Es kann dem
Register nicht ohne weiteres entnommen werden, ob weitere Marken mit anderen
Begriffen eingetragen sind, die der „Querdenken“-Szene zuzurechnen sind. Bei
anderen Registern kann anhand der bloßen Eintragung nicht abschließend
beurteilt werden, ob es sich um Eintragungen im Zusammenhang mit den
Tätigkeiten der „Querdenken“-Szene handelt.
6. Welche Erkenntnisse hat die Beobachtung einzelner Akteurinnen bzw.
Akteure und Gruppen aus dem „Querdenken“-Spektrum mit Blick auf
deren Finanzierung ergeben?
a) Inwiefern liegen der Bundesregierung Kenntnisse über eine
Finanzierung durch ausländische Akteurinnen und Akteure vor?
b) Inwiefern liegen der Bundesregierung Kenntnisse über eine
Finanzierung durch Personen und Firmen aus dem „Reichsbürger“-Spektrum
vor?
c) Inwiefern liegen der Bundesregierung Kenntnisse über eine
Finanzierung durch rechtsextreme Personen und Gruppierungen vor?
d) Inwiefern liegen der Bundesregierung Kenntnisse über eine
Finanzierung durch AfD-nahe Akteurinnen und Akteure vor?
e) Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der
Finanzierung der „Querdenken“-Szene?
Die Fragen 6 bis 6e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass ein relevanter Bestandteil der
Finanzierung der Protestszene das Einwerben von Spenden in Form von Schenkungen
durch Einzelpersonen darstellt. Darüber hinaus gehende Erkenntnisse zur
Zusammensetzung der Spenderschaft oder zu deren organisatorischen
Hintergründen liegen der Bundesregierung bisher nicht vor. Eine Bewertung der
Rechtmäßigkeit etwaiger finanzieller Handlungen obliegt nicht der Bundesregierung,
sondern den zuständigen Finanzbehörden der Länder.
7. Wie viele der im Sinne von Frage 1a als rechtsextrem eingestuften
Akteurinnen und Akteure aus dem „Querdenken“-Spektrum sind nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell gleichzeitig Mitglied im Verein
„Querdenken 711“?
Querdenken-711 ist nicht als eingetragener Verein registriert. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Wie viele der im Sinne von Frage 1a als rechtsextrem eingestuften
Akteurinnen und Akteure aus dem „Querdenken“-Spektrum sind nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell gleichzeitig bei der Partei
„Die Basis“ Mitglied oder anderweitig engagiert?
9. Inwiefern hat die Bundesregierung darüber hinaus über die Partei
„Die Basis“ verfassungsschutzrechtlich relevante Erkenntnisse?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Fragen betreffen solche Informationen, die in besonders hohem Maße das
Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet
werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch
gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürde Interessen wie das
Staatswohl begrenzt.
Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und
wertet sie aus. Weder diese Informationen selbst noch die Angaben über
eventuelle nachrichtendienstliche Aktivitäten zum Gewinnen solcher Informationen
sind ihrem Wesen nach veröffentlichungsfähig. Durch eine Stellungnahme
zum Beobachtungsstatus einer Organisation außerhalb der
Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den
Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise der Nachrichtendienste gezogen
werden, was deren Funktionsfähigkeit bei der Bekämpfung des Extremismus
nachhaltig beeinträchtigen würde. Nach sorgfältiger Abwägung des
parlamentarischen Fragerechts mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit
und Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes ist die Bundesregierung zur
Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung dieser Frage hinsichtlich einer
etwaigen Beobachtung der Partei „Die Basis“ durch das BfV nicht erfolgen kann.
Auch eine eingestufte Antwort, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, scheidet im vorliegenden Fall aus. Nach
Abwägung beider Interessen kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass die
angefragten Informationen so sensibel sind, dass auch die geringfügige Gefahr
eines Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
10. Wie viele Personen werden nach aktuellem Stand insgesamt in
Deutschland als „Reichsbürgerinnen“ und „Reichsbürger“ eingestuft?
Gegenwärtig werden der Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“
20.000 Personen zugerechnet.
a) Wie viele Akteurinnen und Akteure aus dem „Querdenken“-Spektrum
werden jeweils als „Reichsbürgerinnen“ und „Reichsbürger“ und wie
viele als Sympathisantinnen und Sympathisanten der „Reichsbürger“-
Ideologie eingestuft?
b) Wie viele Personen, die Mitglieder im Verein „Querdenken 711“ sind,
werden als „Reichsbürgerinnen“ und „Reichsbürger“ eingestuft?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 10a und 10b gemeinsam
beantwortet.
Das Querdenken-Spektrum ist kein Beobachtungsobjekt des BfV, daher ist eine
quantitative Aussage im Sinne der Fragestellung nicht möglich.
Einzelne Protagonisten der „Querdenken“-Bewegung können dem Sammel-
Beobachtungsobjekt „Demokratiefeindliche und/oder sicherheitsgefährdende
Delegitimierung des Staates“ zugeordnet werden und waren bereits zuvor als
„Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ bekannt.
c) Inwiefern hat sich die Zahl der „Reichsbürgerinnen“ und
„Reichsbürger“ in Deutschland insgesamt seit Beginn der „Querdenken“-
Proteste verändert?
Der Anstieg des Personenpotenzials der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“
von 19.000 Personen im Jahr 2019 auf 20.000 Personen im Jahr 2020 geht vor
allem aus den Zusammenhängen mit den Protesten gegen die staatlichen
Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie einher. Die getroffenen
Maßnahmen haben zu einer erhöhten Dynamik und Aktivität in Teilen der
„Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“-Szene geführt. Die Ideologie der
meisten Szeneangehörigen begünstigt eine Anschlussfähigkeit an verschiedenste
Verschwörungserzählungen. Motivierend für „Reichsbürger“ und
„Selbstverwalter“ war dabei, dass andere Kritiker der staatlichen Maßnahmen die
„Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ bei öffentlichkeitswirksamen Aktionen
nicht ausgrenzten, sondern gemeinsam mit ihnen protestierten. Im Zuge des
Protestgeschehens wurden weitere Personen bekannt, die dem Spektrum der
„Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ zuzuordnen sind.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Vorfälle von illegalem
Waffenbesitz unter Anhängerinnen und Anhängern der „Querdenken“-
Szene (bitte möglichst nach Bundesland aufschlüsseln)?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über legalen
Waffenbesitz und das Vorliegen waffenrechtlicher Erlaubnisse unter
Anhängerinnen und Anhängern der „Querdenken“-Szene (bitte möglichst
nach Bundesland aufschlüsseln)?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Entzug bzw.
die Versagung waffenrechtlicher Erlaubnisse unter Anhängerinnen
und Anhängern der „Querdenken“-Szene (bitte möglichst nach
Bundesland aufschlüsseln)?
c) Kann die „Querdenken“-Szene nach Einschätzung der
Bundesregierung als waffenaffin bezeichnet werden?
Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, handelt es sich bei der „Querdenken“-
Szene als solcher nicht um ein Beobachtungsobjekt des BfV. Daher können
keine Angaben im Sinne der Fragestellung gemacht werden.
12. Wie viele Polizistinnen und Polizisten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung insgesamt bislang Opfer von Angriffen durch
Anhängerinnen und Anhänger der „Querdenken“-Szene, insbesondere bei
Demonstrationen (bitte nach Anzahl der Personen, Zeitpunkt und ob
dadurch Verletzungen entstanden sind aufschlüsseln)?
Politisch motivierte Straftaten „durch Anhängerinnen und Anhänger der
Querdenken-Szene“, wie in der Fragestellung genannt, werden im Rahmen des
Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter
Kriminalität (KPMD-PMK) zwar registriert, eine automatisierte Darstellung bundesweit
abgestimmter Fallzahlen dieser Straftaten ist jedoch nicht möglich. Für
Straftaten in diesem Zusammenhang bzw. mit dieser konkreten Motivlage gibt es
keine bundesweite Begrifflichkeit, die mittels eines Themenfeldes oder eines
recherchefähigen Katalogwertes in der BKA-Fallzahlendatei LAPOS (Lagebild
Auswertung politisch motivierte Straftaten) dargestellt werden könnte.
Hilfsweise wurde in dem Freitextfeld „Sachverhaltsdarstellung“ mit dem
Begriff „Querdenk“ recherchiert. Anzumerken ist allerdings, dass allein das
Beinhalten von Begriffen im Sachverhalt nichts über die tatsächliche
Motivlage/Zielrichtung einer Straftat aussagen muss und dass keine Gewähr auf
Vollständigkeit gegeben werden kann.
Zu beachten ist, dass wirtschaftlich Geschädigte in LAPOS nicht erfasst
werden. Registriert werden ausschließlich natürliche Personen, die durch eine mit
Strafe bedrohte Handlung tatsächlich körperlich geschädigt (verletzt) wurden.
Für die nachfolgende Fallzahlendarstellung wurde mit den folgenden
Parametern recherchiert:
– Unterangriffsziel „Polizeiangehöriger“
– Sachverhalt enthält „Querdenk“
– Mindestens ein Verletzter
– Abfragedatum: 25. August 2021
Tatzeit
Bundesland
Kürzel
Phänomenbereich Delikt Beschreibung
29.08.2020 BE Nicht zuzuordnen Gefährliche Körperverletzung § 224 Strafgesetzbuch
(StGB)
29.08.2020 BE Nicht zuzuordnen Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB
29.08.2020 BE Rechts Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a
StGB
29.08.2020 BE Nicht zuzuordnen Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a
StGB
29.08.2020 BE Nicht zuzuordnen Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
29.08.2020 BE Rechts Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
29.08.2020 BE Nicht zuzuordnen Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB
29.08.2020 BE Nicht zuzuordnen Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
29.08.2020 BE Nicht zuzuordnen Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
29.08.2020 BE Nicht zuzuordnen Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
12.09.2020 BY Links Körperverletzung § 223 StGB
25.10.2020 BE Nicht zuzuordnen Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB
25.10.2020 BE Nicht zuzuordnen Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
07.11.2020 SN Nicht zuzuordnen Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB
07.11.2020 SN Nicht zuzuordnen Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB
14.11.2020 HE Nicht zuzuordnen Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a
StGB
14.11.2020 HE Nicht zuzuordnen Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
21.11.2020 NI Links Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
06.12.2020 BW Nicht zuzuordnen Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB
12.12.2020 HE Links Landfriedensbruch § 125 StGB
19.12.2020 BE Nicht zuzuordnen Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen,
die Vollstreckungsbeamten gleichstehen § 115 StGB
16.01.2021 NW Nicht zuzuordnen Körperverletzung § 223 StGB
18.01.2021 NW Links Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen,
die Vollstreckungsbeamten gleichstehen § 115 StGB
11.02.2021 NW Links Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
02.03.2021 NW Links Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
27.03.2021 BY Nicht zuzuordnen Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
03.04.2021 BW Links Körperverletzung § 223 StGB
16.04.2021 BW Links Körperverletzung § 223 StGB
17.04.2021 BW Nicht zuzuordnen Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB
21.04.2021 BE Nicht zuzuordnen Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a
StGB
23.04.2021 BW Links Körperverletzung § 223 StGB
25.05.2021 BY Nicht zuzuordnen Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB
31.05.2021 MV Links Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB
Alle dargestellten Straftaten standen im Zusammenhang mit Veranstaltungen
der „Querdenken“-Bewegung. Daten zur Anzahl der jeweiligen
Veranstaltungsteilnehmer werden im Rahmen des KPMD-PMK nicht systematisch erhoben,
diesbezügliche Informationen liegen daher nicht vor.
Bei den aufgeführten 33 Straftaten wurden insgesamt 35 erwachsene Personen
leicht verletzt, 30 davon waren männlich, fünf weiblich.
Die Fallzahlen PMK aus dem laufenden Jahr haben vorläufigen Charakter und
sind durch Nach-/Änderungsmeldungen, insbesondere angesichts der Nähe des
Abfragezeitpunktes (25. August 2021) zu potenziellen Tatzeitpunkten (laufend)
noch Veränderungen unterworfen.
13. Wie viele Journalistinnen und Journalisten wurden insgesamt bislang
Opfer von Angriffen durch Anhängerinnen und Anhänger der
„Querdenken“-Szene, insbesondere bei Demonstrationen (bitte nach Anzahl
der Personen, Zeitpunkt und ob dadurch Verletzungen entstanden sind
aufschlüsseln)?
Für die nachfolgende Fallzahlendarstellung wurde mit den folgenden
Parametern recherchiert:
– Oberangriffsziel „Medien“
– Sachverhalt enthält „Querdenk“
– Mindestens ein Verletzter
– Abfragedatum: 25. August 2021
Tatzeit
Bundesland
Kürzel
Phänomenbereich Delikt Beschreibung
21.11.2020 NI Rechts Körperverletzung § 223 StGB
03.04.2021 BW Nicht zuzuordnen Körperverletzung § 223 StGB
05.04.2021 BY Nicht zuzuordnen Körperverletzung § 223 StGB
Bei den genannten drei Straftaten wurden drei erwachsene männliche Personen
leicht verletzt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 12 verwiesen.
14. Wie viele versuchte Anschläge auf Impf-Infrastrukturen gab es im Jahr
2021, die auf Anhängerinnen und Anhänger der „Querdenken“-Szene
zurückzuführen sind (bitte die einzelnen Vorfälle aufschlüsseln)?
Politisch motivierte Straftaten „gegen Impf-Infrastrukturen“ werden im
Rahmen des KPMD-PMK allgemein registriert. Dies bedeutet, dass „Impf-
Infrastrukturen“ im Sinne der Fragestellung kein Themenfeld oder Angriffsziel im
KPMD-PMK bilden. Eine teilweise oder vollständig automatisierte
Fallzahlendarstellung dieser Straftaten (siehe Antworten zu den Fragen 12 und 13) ist
daher nicht möglich. Zur Beantwortung der obigen Frage müssten die in der
Fallzahlendatei LAPOS hinterlegten Sachverhalte händisch auf einen Bezug zur
Impfkampagne geprüft werden – also etwa auf Impfzentren, Lagerflächen,
Transporte oder Arztpraxen, die Impfungen anbieten. Die Ergebnisse dieser
umfangreichen händischen Auswertung würden allerdings keine Erkenntnisse
im Sinne der Fragestellung ergeben, weil sich ein Zusammenhang der
Sachverhalte mit der „Querdenken“-Bewegung nicht zwingend herstellen lässt.
15. Inwiefern hat die Bundesregierung darüber hinaus Kenntnisse von
Anschlagsplanungen oder anderen konkreten Gefährdungen für die
öffentliche Sicherheit durch Personen aus der „Querdenken“-Szene?
Bei einigen Teilnehmern der Querdenken-Demonstrationen sind eine
Radikalisierung und damit einhergehend eine stärkere Bereitschaft zur
Gewaltanwendung, insbesondere bei Demonstrationen und Kundgebungen, festzustellen.
Dies drückt sich auch in Widerstandshandlungen gegen Vollzugsbeamte aus.
Konkrete Erkenntnisse im Sinne der Frage liegen der Bundesregierung nicht
vor.
16. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis von Planungen und
Vorbereitungen für ein, in rechtsextremen Kreisen verbreitetes, Szenario eines
sog. Tag X, einem Umsturz der bestehenden Ordnung, durch
Anhängerinnen und Anhänger der „Querdenken“-Szene?
Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, handelt es sich bei der „Querdenken“-
Szene nicht um ein Beobachtungsobjekt des BfV. Daher können keine Angaben
im Sinne der Fragestellung gemacht werden.
17. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse über das Ausmaß der
Vernetzung von Anhängerinnen und Anhängern der „Querdenken“-Szene
zu Personen aus dem rechtsextremen Spektrum, und wie hat sich diese
Einschätzung im Vergleich zu ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/25993 verändert?
Die bisherige Einschätzung hat sich nicht geändert. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/25993 verwiesen.
18. Inwiefern wurden bei den „Querdenken“-Demonstrationen im Jahr 2021
Bezüge zur „QAnon“-Ideologie festgestellt, und inwiefern hat sich die
Einschätzung der Bundesregierung über die Radikalisierung von
Anhängerinnen und Anhängern der „QAnon“-Ideologie im Vergleich zu
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/25993 verändert?
Der QAnon-Komplex ist seit dem sogenannten Sturm auf das Kapitol
(Washington D.C./USA) vom 6. Januar 2021, der Amtseinführung von US-
Präsident Joe Biden vom 20. Januar 2021 und den ausbleibenden neuen
Veröffentlichungen des unter „Q“ firmierenden Nachrichtengebers zunehmend aus
der Öffentlichkeit und der öffentlichen Wahrnehmung verschwunden.
Nichtsdestoweniger lassen sich immer wieder vereinzelte QAnon-Bezüge auf Anti-
Corona-Demonstrationen erkennen.
In der Szene der Coronaleugner und Maßnahmenkritiker verbreitete
Verschwörungsideologien wie die des sogenannten Great Reset oder der „New World
Order“ dienen hier als Schnittmenge und Anknüpfungspunkte für
QAnon-Narrative.
Das Radikalisierungspotenzial des QAnon-Komplexes bleibt dabei konstant.
QAnon als Meta-Verschwörungsideologie bietet auf Grund seiner spezifischen
Charakteristika einfache Anknüpfungspunkte zu potenziell antisemitischen und
rechtsextremistischen Verschwörungsideologien. Durch die Heterogenität der
Anhängerschaft und der Inhalte von QAnon sind zudem ein niedrigschwelliger
Einstieg in verschwörungsideologische Thematiken und eine anschließende
schrittweise Radikalisierung durch sogenannte digitale Echokammern möglich.
Darüber hinaus greifen rechtsextremistische Akteure Fragmente des
Komplexes auf und verbinden diese mit ihrer eigenen Ideologie. Dies geschieht teils
aus strategischen Gründen zur Erhöhung der eigenen Reichweite, teils auf
Grund des hohen Anknüpfungspotenzials der QAnon-Narrative an
rechtsextremistische Verschwörungsideologien. Innerhalb der rechtsextremistischen Szene
hat die Aufmerksamkeit für QAnon allerdings ebenfalls tendenziell
abgenommen.
19. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis von der Unterstützung
ausländischer Medien bei der bewussten Verbreitung von Falschmeldungen
mit Blick auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in
Deutschland, und welche sicherheitspolitischen Konsequenzen zieht sie
daraus auch im Vergleich zu ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/25993?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu einer Unterstützung
ausländischer Medien bei der bewussten Verbreitung von Falschmeldungen mit
Blick auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Deutschland
vor. Gleichwohl kann beobachtet werden, dass die russischen Staatsmedien in
Deutschland die in der Bundestagsdrucksache 19/25993 (Antwort zu Frage 14)
dargestellte Linie einer tendenziösen Berichterstattung über die
Demonstrationen der „Querdenken“-Szene konsequent fortsetzen.
20. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die koordinierte Anreise
und die Aktionen vor Ort in den Gebieten der Flutkatastrophe von
Personen aus dem „Querdenken“-Spektrum (vgl.
https://www.sueddeutsch
e.de/politik/querdenker-flutkatastrophe-hochwasser-verfassungsschutz-1.
5366801)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass der Querdenken-Bewegung
zuzuordnende Personen die Flutkatastrophe in ihrem Sinne zu instrumentalisieren
versuchten. Die Erkenntnislage umfasst auch, dass Personen angereist sind.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr einer über die Pandemie
hinaus andauernden rechtsextremen Vernetzung von Akteurinnen und
Akteuren aus dem „Querdenken“-Spektrum?
Unter Berücksichtigung der bisherigen Vernetzungsbemühungen im Zeitraum
der Corona-Pandemie ist eine substantielle Zusammenarbeit zwischen
Akteuren beider Phänomenbereiche eher unwahrscheinlich. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 17 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]