[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin
von Notz, Marcel Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/32143 –
Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Generalbundesanwalt Dr. Peter Frank äußerte sich im Frühjahr 2021 öffentlich
dahin gehend, dass der Rechtsextremismus die größte Bedrohung für unsere
freiheitliche demokratische Grundordnung ist (
https://www.faz.net/aktuell/pol
itik/inland/f-a-z-interview-mit-generalbundesanwalt-frank-den-einsamen-wol
f-gibt-es-in-der-regel-nicht-17261444.html). Auch der islamistische
Terrorismus stelle weiterhin eine große Gefahr dar, so Dr. Peter Frank. Die
Bedrohungslage sei unverändert hoch. Angesichts der Vielzahl auch politisch
relevanter Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts (GBA) möchte die
fragenstellende Fraktion einen Überblick über die laufenden Verfahren sowie
die Entwicklungen in den Phänomenbereichen Rechtsextremismus,
Islamismus und Linksextremismus der letzten Jahre gewinnen.
1. Wie viele Verfahren (einschließlich Vorermittlungen, Prüf- und
Beobachtungsvorgängen sowie Strukturermittlungen) werden derzeit beim GBA
geführt (bitte nach den jeweiligen Phänomenbereichen der Politisch
motivierten Kriminalität [PMK] aufschlüsseln: PMK-rechts, links,
ausländische Ideologie, religiöse Ideologie, nicht zuzuordnen sowie nach
der Anzahl der Beschuldigten, nach den Straftatbeständen, dem
Verfahrensstand sowie – wenn möglich – dem Bundesland aufschlüsseln)?
In der Praxis des Generalbundesanwalts beim BGH (GBA) fallen häufig
Erkenntnisse an, die auf ein Staatsschutzdelikt hindeuten, aber noch keine oder
nicht genügend Tatsachen enthalten, die für die ausreichende Beurteilung des
Anfangsverdachts für eine der in § 120 Absatz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Straftaten herangezogen werden könnten, so dass erst das
Hinzutreten weiterer Tatsachen die Bejahung oder Verneinung der
Zuständigkeit des GBA ermöglicht (vgl. Diemer, NStZ 2005, 666). Diese Vorgänge
werden gemäß der Aktenordnung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar/
13. Februar 2012 (AktOBGH) unter einem ARP-Aktenzeichen (Allgemeines
Register für Staatsschutzstrafsachen) geführt, bis auf hinreichender Tatsachen-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32649
19. Wahlperiode 04.10.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 4. Oktober 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
basis über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entschieden werden
kann. Eine Unterscheidung zwischen den im Wesentlichen synonym
verwendeten Begriffen Vorermittlungen, Prüfvorgänge und Beobachtungsvorgänge, wie
sie die Fragestellerinnen und Fragesteller vornehmen, findet insoweit nicht
statt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit beschränkt sich die Aufschlüsselung
nach den Straftatbeständen zudem auf die im Register erfassten führenden
Straftatbestände.
Unter Berücksichtigung dessen führt der GBA derzeit insgesamt 2.443
Verfahren. Hiervon sind 626 Ermittlungsverfahren und 1.817 ARP-Vorgänge.
a) Ermittlungsverfahren, die zum Bereich des die innere Sicherheit
betreffenden Staatsschutzstrafrechts zählen:
Dem Phänomenbereich PMK-rechts sind derzeit 46 Ermittlungsverfahren
zuzuordnen. Diese werden gegen 90 namentlich bekannte Beschuldigte und in
14 Verfahren (auch) gegen unbekannt geführt. Die Ermittlungen werden wegen
des Verdachts folgender Straftatbestände geführt:
Anzahl der Ermittlungsverfahren führende Straftatbestände
29 § 129a StGB*
4 § 129 StGB
7 § 211 StGB
1 § 85 StGB
3 § 89a StGB
2 § 89c StGB
* Strafgesetzbuch
Im Phänomenbereich PMK-links führt der GBA derzeit 52
Ermittlungsverfahren gegen 46 namentlich bekannte Beschuldigte. In 36 Verfahren richten
sich die Ermittlungen (auch) gegen unbekannt. Die Ermittlungen werden wegen
des Verdachts folgender Straftatbestände geführt:
Anzahl der Ermittlungsverfahren führende Straftatbestände
18 § 129a StGB
17 §§ 129a, 129b StGB
3 § 129 StGB
13 § 211 StGB
1 § 88 StGB
Dem Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie sind derzeit 65
Ermittlungsverfahren gegen 75 namentlich bekannte Beschuldigte zuzuordnen. In
10 Verfahren richten sich die Ermittlungen (auch) gegen unbekannt. Die
Ermittlungen werden wegen des Verdachts folgender Straftatbestände geführt:
Anzahl der Ermittlungsverfahren führende Straftatbestände
59 §§ 129a, 129b StGB
2 § 129 StGB
3 § 211 StGB
1 § 239b StGB
Dem Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie sind derzeit 266
Ermittlungsverfahren gegen 392 namentlich bekannte Beschuldigte zuzurechnen. In
51 Verfahren richten sich die Ermittlungen (auch) gegen unbekannt. Die
Ermittlungen werden wegen des Verdachts folgender Straftatbestände geführt:
Anzahl der Ermittlungsverfahren führende Straftatbestände
254 §§ 129a, 129b StGB
6 § 211 StGB
1 § 239b StGB
4 § 89a StGB
1 § 89c StGB
Ein den vorgenannten Phänomenbereichen der PMK nicht zuzuordnendes
Ermittlungsverfahren richtet sich gegen einen Beschuldigten wegen des Verdachts
einer Straftat nach § 106 StGB.
b) Ermittlungsverfahren, die zum Bereich des die äußere Sicherheit
betreffenden Staatsschutzstrafrechts zählen:
Dem Bereich des die äußere Sicherheit betreffenden Staatsschutzstrafrechts
sind derzeit 83 Ermittlungsverfahren gegen 105 Beschuldigte zuzurechnen.
In 31 Verfahren richten sich die Ermittlungen (auch) gegen unbekannt. Die
Ermittlungen werden wegen des Verdachts folgender Straftatbestände geführt:
Anzahl der Ermittlungsverfahren führende Straftatbestände
1 § 94 StGB
53 § 99 StGB
11 § 18 AWG*
1 § 34 AWG
17 § 211 StGB
* Außenwirtschaftsgesetz
c) Ermittlungsverfahren, die zum Bereich des Völkerstrafrechts zählen:
Dem Bereich des Völkerstrafrechts sind derzeit 113 Ermittlungsverfahren
gegen 113 Beschuldigte zuzurechnen. In 16 Verfahren richten sich die
Ermittlungen (auch) gegen unbekannt. Die Ermittlungen werden wegen des Verdachts
folgender Straftatbestände geführt:
Anzahl der Ermittlungsverfahren führende Straftatbestände
7 § 6 VStGB*
48 § 7 VStGB
40 § 8 VStGB
9 § 9 VStGB
5 § 11 VStGB
4 § 220a a. F. StGB
* Völkerstrafgesetzbuch
Eine Aufschlüsselung nach Ländern ist nicht möglich, da die Tatorte in den
Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst werden.
Hinsichtlich der ARP-Vorgänge ist ebenfalls keine weitere Aufschlüsselung
möglich. Die für die Beantwortung notwendigen Daten (Phänomenbereiche,
Straftatbestände) werden in den Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst.
Mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den GBA gibt es in
ARP-Vorgängen keine Beschuldigten.
2. Wie viele der beim GBA geführten Verfahren sind
a) Prüf- und Beobachtungsvorgänge,
b) Vorermittlungen,
Der GBA führt derzeit 1.817 ARP-Vorgänge.
c) Strukturermittlungsverfahren,
33 der derzeit geführten Verfahren sind Strukturermittlungsverfahren.
d) Spionageverfahren sowie
54 der derzeit geführten Verfahren sind Spionageverfahren.
e) Verfahren wegen Terrorismusverdachts (bitte jeweils nach PMK-
Phänomenbereichen und Straftatbeständen aufschlüsseln)?
Der Begriff „Terrorismusverdacht“ ist gesetzlich nicht definiert. Die Frage wird
daher so verstanden, dass sich diese nur auf Ermittlungsverfahren bezieht,
in denen ein Straftatbestand führt, der zum Bereich des die innere Sicherheit
betreffenden Staatsschutzstrafrechts zählt (§§ 88, 89a ff., 129, 129a f. StGB).
397 der anhängigen Verfahren werden wegen eines Straftatbestands geführt, der
zum Bereich des die innere Sicherheit betreffenden Staatsschutzstrafrechts
zählt. Die Ermittlungsverfahren gliedern sich nach Phänomenbereichen wie
folgt auf:
Im Phänomenbereich PMK-rechts führt der GBA derzeit 38
Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungen werden wegen des Verdachts folgender führender
Straftatbestände geführt:
Anzahl der Ermittlungsverfahren führende Straftatbestände
29 § 129a StGB
4 § 129 StGB
3 § 89a StGB
2 § 89c StGB
Im Phänomenbereich PMK-links führt der GBA derzeit 39
Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungen werden wegen des Verdachts folgender führender
Straftatbestände geführt:
Anzahl der Ermittlungsverfahren führende Straftatbestände
18 § 129a StGB
17 § 129a, § 129b StGB
3 § 129 StGB
1 § 88 StGB
Im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie führt der GBA derzeit
61 Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungen werden wegen des Verdachts
folgender führender Straftatbestände geführt:
Anzahl der Ermittlungsverfahren führende Straftatbestände
59 § 129a, § 129b StGB
2 § 129 StGB
Im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie führt der GBA derzeit 259
Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungen werden wegen des Verdachts folgender
führender Straftatbestände geführt:
Anzahl der Ermittlungsverfahren führende Straftatbestände
254 § 129a, § 129b StGB
4 § 89a StGB
1 § 89c StGB
3. Bei wie vielen geführten Verfahren (einschließlich Prüf- und
Beobachtungsvorgängen, Vorermittlungen sowie Strukturermittlungen) machte
der GBA von seinem Evokationsrecht nach § 120 Absatz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Gebrauch (bitte nach Straftatbeständen
aufschlüsseln)?
Die Ausübung des Evokationsrechts nach § 120 Absatz 2 GVG wird in den
Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst.
4. Wie viele dieser Verfahren wurden später wieder an die jeweiligen
Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Bei wie vielen vom GBA geführten Verfahren (einschließlich Prüf- und
Beobachtungsvorgängen, Vorermittlungen sowie Strukturermittlungen)
besteht ein Bezug zur Organisierten Kriminalität (bitte nach PMK-
Phänomenbereichen und Anzahl der Beschuldigten aufschlüsseln)?
Ein „Bezug“ zur Organisierten Kriminalität wird in den Verfahrensregistern
nicht erfasst.
6. Wie viele Verfahren (einschließlich Vorermittlungen, Prüf- und
Beobachtungsvorgängen sowie Strukturermittlungen) wurden vom GBA
eingeleitet und an die jeweiligen Länderstaatsanwaltschaften abgegeben (bitte
nach den jeweiligen PMK-Phänomenbereichen sowie der Anzahl der
Beschuldigten, den Straftatbeständen, dem Verfahrensstand und dem
zuständigen Bundesland aufschlüsseln)?
Die Frage wird aufgrund der Bezugnahme auf das Interview mit dem
Generalbundesanwalt Dr. Peter Frank seitens der Fragestellerinnen und Fragesteller
sowie im Zusammenhang mit Frage 7 dahin verstanden, dass die im Jahr 2020
abgegebenen Verfahren gemeint sind.
Der GBA hat im Jahr 2020 insgesamt 202 Ermittlungsverfahren an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Davon sind 201 Ermittlungsverfahren zum Bereich des die innere Sicherheit
betreffenden Staatsschutzstrafrechts zu zählen:
Im Phänomenbereich PMK rechts hat der GBA im Jahr 2020 drei
Ermittlungsverfahren abgegeben. Diese wurden gegen drei Beschuldigte geführt. Zwei
Verfahren wurden wegen des Verdachts einer Straftat nach § 89a StGB, ein
Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 222 StGB geführt. Zwei
Verfahren wurden an Staatsanwaltschaften des Landes Hessen, ein Verfahren an
eine Staatsanwaltschaft des Landes Nordrhein-Westfalen abgegeben.
Im Phänomenbereich PMK links hat der GBA im Jahr 2020 zwei
Ermittlungsverfahren abgegeben. Diese wurden gegen vier namentlich bekannte
Beschuldigte und in einem Verfahren gegen unbekannt geführt. Die Ermittlungen
wurden wegen des Verdachts einer Straftat nach § 129a StGB geführt. Ein
Verfahren wurden an eine Staatsanwaltschaft des Landes Baden-Württemberg, ein
Verfahren an eine Staatsanwaltschaft des Landes Bayern abgegeben.
Im Phänomenbereich PMK ausländische Ideologie hat der GBA im Jahr 2020
14 Ermittlungsverfahren abgegeben. Diese wurden gegen 12 namentlich
bekannte Beschuldigte und in vier Verfahren gegen unbekannt geführt. Die
Ermittlungen wurden wegen des Verdachts einer Straftat nach §§ 129a, 129b
StGB geführt. Die Verfahren wurden an Staatsanwaltschaften folgender Länder
abgegeben (Anzahl der jeweils abgegebenen Verfahren in Klammern): Baden-
Württemberg (3), Bayern (1), Berlin (1), Hessen (2), Niedersachsen (1),
Nordrhein-Westfalen (2), Rheinland-Pfalz (3), Thüringen (1).
Im Phänomenbereich PMK religiöse Ideologie hat der GBA im Jahr 2020
182 Ermittlungsverfahren abgegeben. Diese wurden gegen 214 namentlich
bekannte Beschuldigte und in fünf Verfahren gegen unbekannt geführt. 180
Ermittlungsverfahren wurden wegen des Verdachts einer Straftat nach §§ 129a,
129b StGB, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach
§ 89a StGB und ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 89c
StGB geführt. Die Verfahren wurden an die Staatsanwaltschaften folgender
Länder abgegeben (Anzahl der jeweils abgegebenen Verfahren in Klammern):
Baden-Württemberg (24), Bayern (12), Berlin (19), Hamburg (15), Hessen
(23), Niedersachen (13), Nordrhein-Westfalen (42), Rheinland-Pfalz (12),
Sachsen (17), Sachsen-Anhalt (2), Thüringen (3).
Im Bereich des Völkerstrafrechts hat der GBA im Jahr 2020 ein
Ermittlungsverfahren abgegeben. Das Verfahren wurde gegen einen namentlich bekannten
Beschuldigten wegen des Verdachts einer Straftat nach § 8 VStGB geführt. Das
Ermittlungsverfahren wurde an eine Staatsanwaltschaft des Landes Bayern
abgegeben.
Zum Stand dieser Verfahren nach Fortführung durch die
Landesstaatsanwaltschaften nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes keine Stellung.
Hinsichtlich der ARP-Vorgänge erfolgt keine Erledigung durch Abgabe.
7. Wie viele Verfahren wurden im Jahr 2020 durch den GBA abgeschlossen
(bitte nach den jeweiligen PMK-Phänomenbereichen sowie den
Straftatbeständen sowie der Anzahl der Beschuldigten aufschlüsseln)?
Die Frage wird in Abgrenzung zu Frage 6 so verstanden, dass sich diese nur auf
Ermittlungsverfahren bezieht, die auf andere Art als durch Abgabe erledigt
wurden.
Im Jahr 2020 wurden 396 Ermittlungsverfahren durch Anklageerhebung oder
durch Verfahrenseinstellung erledigt.
Davon sind 363 Ermittlungsverfahren zum Bereich des die innere Sicherheit
betreffenden Staatsschutzstrafrechts zu zählen:
Im Phänomenbereich PMK rechts wurden 2020 sechs Ermittlungsverfahren
abgeschlossen. Die Ermittlungen wurden wegen des Verdachts folgender
führender Straftatbestände geführt:
Anzahl der
Ermittlungsverfahren
Anzahl Beschuldigte führende
Straftatbestände
2 24 § 129a StGB
4 5 § 211 StGB
Im Phänomenbereich PMK links wurden 2020 sieben Ermittlungsverfahren
abgeschlossen. Die Ermittlungen wurden wegen des Verdachts folgender
führender Straftatbestände geführt:
Anzahl der
Ermittlungsverfahren
Anzahl Beschuldigte führende
Straftatbestände
2 2 § 88 StGB
2 2 § 129a StGB
3 3 §§ 129a, 129b StGB
Im Phänomenbereich PMK ausländische Ideologie wurden 2020 149
Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Die Ermittlungen wurden wegen des Verdachts
folgender führender Straftatbestände geführt:
Anzahl der
Ermittlungsverfahren
Anzahl Beschuldigte führende
Straftatbestände
148 161 §§ 129a, 129b StGB
1 1 § 211 StGB
Im Phänomenbereich PMK religiöse Ideologie wurden 2020 201
Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Die Ermittlungen wurden wegen des Verdachts
folgender führender Straftatbestände geführt:
Anzahl der
Ermittlungsverfahren
Anzahl Beschuldigte führende
Straftatbestände
200 233 §§ 129a, 129b StGB
1 1 § 211 StGB
Im Bereich des die äußere Sicherheit betreffenden Staatsschutzstrafrechts hat
der GBA im Jahr 2020 18 Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Die
Ermittlungen wurden wegen des Verdachts folgender führender Straftatbestände geführt:
Anzahl der
Ermittlungsverfahren
Anzahl Beschuldigte führende
Straftatbestände
1 unbekannt § 95 StGB
14 22 § 99 StGB
2 2 § 211 StGB
1 2 § 18 AWG
Im Bereich des Völkerstrafrechts hat der GBA im Jahr 2020 15
Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Die Ermittlungen wurden wegen des Verdachts
folgender Straftatbestände geführt:
1 1 § 6 VStGB
3 3 § 7 VStGB
4 4 § 8 VStGB
4 4 § 9 VStGB
3 3 § 11 VStGB
Im Jahr 2020 wurden 1.813 ARP-Vorgänge erledigt. Zu den ARP-Vorgängen ist
keine weitere Aufschlüsselung möglich. Auf die Antwort zu Frage 1 wird
insoweit Bezug genommen.
8. Aufgrund welcher Vorwürfe wird gegen die Beschuldigten durch den
GBA bzw. die Länderstaatsanwaltschaften ermittelt (bitte nach den
jeweiligen PMK-Phänomenbereichen sowie dem jeweiligen Tatbestand
und dem Bundesland aufschlüsseln)?
Im Bereich des die innere Sicherheit betreffenden Staatsschutzstrafrechts
ermittelt der GBA wegen folgender führender Tatvorwürfe aufgeschlüsselt nach
PMK und Anzahl der namentlich bekannten Beschuldigten:
– § 85 StGB: PMK rechts 3 Beschuldigte,
– § 88 StGB und weitere: PMK links kein/e namentlich bekannte/r
Beschuldigte/r,
– § 89a StGB und weitere: PMK rechts 4 Beschuldigte, PMK religiöse
Ideologie 4 Beschuldigte,
– § 89c StGB und weitere: PMK rechts 2 Beschuldigte, PMK religiöse
Ideologie 3 Beschuldigte,
– § 106 StGB und weitere: PMK nicht zuzuordnen 1 Beschuldigter,
– § 129 StGB und weitere: PMK rechts 30 Beschuldigte, PMK links 16
Beschuldigte, PMK ausländische Ideologie keine namentlich bekannten
Beschuldigten,
– § 129a StGB und weitere: PMK rechts 48 Beschuldigte, PMK links 11
Beschuldigte,
– §§ 129a, 129b StGB und weitere: PMK links 15 Beschuldigte, PMK
ausländische Ideologie 65 Beschuldigte, PMK religiöse Ideologie 370
Beschuldigte,
– § 211 StGB und weitere: PMK rechts 3 Beschuldigte, PMK links 4
Beschuldigte, PMK ausländische Ideologie 8 Beschuldigte, PMK religiöse
Ideologie 5 Beschuldigte,
– § 239b StGB und weitere: PMK ausländische Ideologie 2 Beschuldigte,
PMK religiöse Ideologie 10 Beschuldigte.
Im Bereich des die äußere Sicherheit betreffenden Staatsschutzstrafrechts
ermittelt der GBA wegen folgender führender Tatvorwürfe aufgeschlüsselt nach
Anzahl der namentlich bekannten Beschuldigten:
– § 94 StGB und weitere: kein/e namentlich bekannte/r Beschuldigte/r,
– § 99 StGB und weitere: 73 Beschuldigte,
– § 211 StGB und weitere: 15 Beschuldigte,
– § 18 AWG und weitere: 16 Beschuldigte,
– § 34 AWG: 1 Beschuldigter.
Im Bereich des Völkerstrafrechts ermittelt der GBA wegen folgender führender
Tatvorwürfe aufgeschlüsselt nach Anzahl der namentlich bekannten
Beschuldigten:
– § 220a a. F. StGB und weitere: 4 Beschuldigte,
– § 6 VStGB: 7 Beschuldigte,
– § 7 VStGB und weitere: 48 Beschuldigte,
– § 8 VStGB und weitere: 40 Beschuldigte,
– § 9 VStGB und weitere: 9 Beschuldigte,
– § 11 VStGB und weitere: 5 Beschuldigte.
Eine Aufschlüsselung nach Ländern ist nicht möglich, da die Tatorte in den
Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst werden. Insoweit wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Zu Ermittlungs- und Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes,
sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung
aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
9. Inwiefern gibt es einen regionalen Fokus bei den
Strukturermittlungsverfahren (bitte nach PMK-Phänomenbereichen aufschlüsseln)?
Im Bereich der Vereinigungskriminalität ergibt sich regelmäßig aus dem
Aktionsradius der von den Ermittlungen betroffenen Gruppierung ein
„regionaler Fokus“. Im Falle international agierender Organisationen im Bereich
PMK religiöse Ideologie sowie PMK ausländische Ideologie liegen regionale
Schwerpunkte insbesondere im Kaukasus, in Vorderasien und am Hindukusch
sowie in Afrika. Im Falle national agierender Gruppierungen, namentlich im
Bereich PMK rechts und PMK links, erteilt die Bundesregierung keine
weitergehenden Auskünfte. Die Ermittlungen werden verdeckt geführt. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments
hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Auskünfte zu
weiteren Einzelheiten, insbesondere zu mit den Verfahren in den Blick genommenen
Organisationen oder Sachverhalten, würden konkret weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung
(vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse hat.
10. Nach welchen Kriterien wird bei Zuständigkeit des GBAs aufgrund der
besonderen Bedeutung des Falles (§§ 74a Absatz 2, 120 Absatz 1 und 2
GVG i. V. m. § 142a GVG) neben dem länderübergreifenden Charakter
der Tat (§ 120 Absatz 2 Satz 2 GVG) über die besondere Bedeutung
eines Falles entschieden?
Die Frage nach der „besonderen Bedeutung des Falles“ (§ 74a Absatz 2, § 120
Absatz 1 und 2 GVG i. V. m. § 142a GVG) wird in jedem Einzelfall in einer
Gesamtschau gemäß den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufgestellten Maßstäben entschieden. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung
sind danach neben dem individuellen Schuld- und Unrechtsgehalt u. a. die
konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellungen in
den Blick zu nehmen sowie die von der Tat ausgehende Signalwirkung für
potentielle Nachahmer/innen zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember
2000 – 3 StR 378/00 –, BGHSt 46, 238 ff.; BGH, Beschluss vom 13. Januar
2009 – AK 20/08 –, BGHSt 53, 128 ff.; BGH, Beschluss vom 22. September
2016 – AK 47/16 –, juris; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – AK 62/19 –,
juris).
11. Gibt es mit Blick auf die Zuständigkeit des GBAs aufgrund der
besonderen Bedeutung des Falles (§§ 74a Absatz 2, 120 Absatz 1 und 2 GVG
i. V. m. § 142a GVG) über Verfassungsanforderungen und einschlägige
Rechtsprechung hinaus, Vorgaben bzw. Richtlinien für die Auslegung der
Begriffe „besondere Bedeutung“ sowie „mindere Bedeutung“ und für
eine Ausübung von Ermessen bei der entsprechenden Entscheidung?
Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen der
besonderen Bedeutung des Falles (§ 74a Absatz 2, 120 Absatz 1 und 2 GVG i. V. m.
§ 142a GVG) gibt es keine „Vorgaben/Richtlinien“ im Sinne der der
Fragestellung. Als Akt der Rechtsanwendung entzieht sich die Prüfung der „minderen
Bedeutung“ und der „besonderen Bedeutung“ einer schematischen Regelung.
Sie bedarf vielmehr einer Gesamtschau des Einzelfalls gemäß der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 10
verwiesen.
12. Welche Entwicklung lässt sich innerhalb der letzten zehn Jahren bei den
Verfahren, die beim GBA geführt werden, mit Blick auf die Anzahl der
Verfahren, die PMK-Phänomenbereiche sowie die Straftatbestände
feststellen?
Die Daten basieren auf den Übersichten über Staatsschutzverfahren, die
jährlich dem Bundesamt für Justiz gemeldet werden. Die Frage wird in
Abgrenzung zu Frage 13 so verstanden, dass sich diese nur auf Ermittlungsverfahren
bezieht, die in der Justizstatistik wegen Straftatbeständen betreffend die
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats erfasst werden. PMK-
Phänomenbereiche werden in der Statistik nicht ausgewiesen. Danach ergibt sich für die
letzten zehn Jahre folgende Entwicklung:
Jahr 2011
Straftatbestände
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 129, 129a, 129b StGB 351 170
Jahr 2012
Straftatbestände
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats
zu Jahresbeginn
anhängige Verfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 129, 129a, 129b StGB 331 79
Jahr 2013
Straftatbestände
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 129, 129a, 129b StGB 297 66
Jahr 2014
Straftatbestände
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 129, 129a, 129b StGB 264 114
Jahr 2015
Straftatbestände
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 129, 129a, 129b StGB 312 154
Jahr 2016
Straftatbestände
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats
zu Jahresbeginn
anhängige Verfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 129, 129a, 129b StGB 364 238
§§ 89a, 89b, 89c,
91 StGB
1 0
gesamt 365 238
Jahr 2017
Straftatbestände
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats
zu Jahresbeginn
anhängige Verfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 129, 129a, 129b StGB 343 1.203
§§ 89a, 89b, 89c,
91 StGB
1 8
gesamt 344 1.211
Jahr 2018
Straftatbestände
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats
zu Jahresbeginn
anhängige Verfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 129, 129a, 129b StGB 379 1.194
§§ 87 und 88 StGB 2 1
§§ 89a, 89b, 89c,
91 StGB
6 3
gesamt 387 1.198
Jahr 2019
Straftatbestände
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats
zu Jahresbeginn
anhängige Verfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 129, 129a, 129b StGB 370 657
§§ 87 und 88 StGB 3
§§ 89a, 89b, 89c,
91 StGB
6 3
gesamt 379 660
Jahr 2020
Straftatbestände
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats
zu Jahresbeginn
anhängige Verfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 129, 129a, 129b StGB 403 544
§§ 87 und 88 StGB 3 0
§§ 89a, 89b, 89c,
91 StGB
7 5
gesamt 413 549
13. Welche Entwicklung lässt sich innerhalb der letzten zehn Jahre bei den
Verfahren im Bereich Spionage, die beim GBA geführt werden, mit
Blick auf die Anzahl der Verfahren sowie die Straftatbestände
feststellen?
Die Daten basieren auf den Übersichten über Staatsschutzverfahren, die
jährlich dem Bundesamt für Justiz gemeldet werden. Danach ergibt sich für die
letzten zehn Jahre folgende Entwicklung:
Jahr 2011
Straftatbestände
Landesverrat und
Gefährdung der äußeren
Sicherheit
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 94, 96 Abs. 1, 97a,
97b, 109g StGB
1 1
§§ 95, 96 Abs. 2, 97,
97b StGB
3 0
§§ 98, 99, 109f StGB 25 14
§§ 100, 100a StGB 28 35
gesamt 57 50
Jahr 2012
Straftatbestände
Landesverrat und
Gefährdung der äußeren
Sicherheit
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 94, 96 Abs. 1, 97a,
97b, 109g StGB
1 3
§§ 95, 96 Abs. 2, 97,
97b StGB
1 1
§§ 98, 99, 109f StGB 22 8
§§ 100, 100a StGB 49 7
gesamt 73 19
Jahr 2013
Straftatbestände
Landesverrat und
Gefährdung der äußeren
Sicherheit
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 94, 96 Abs. 1, 97a,
97b, 109g StGB
4 2
§§ 95, 96 Abs. 2, 97,
97b StGB
1 0
§§ 98, 99, 109f StGB 20 15
§§ 100, 100a StGB 44 7
gesamt 69 24
Jahr 2014
Straftatbestände
Landesverrat und
Gefährdung der äußeren
Sicherheit
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 94, 96 Abs. 1, 97a,
97b, 109g StGB
4 0
§§ 95, 96 Abs. 2, 97,
97b StGB
0 2
§§ 98, 99, 109f StGB 25 12
§§ 100, 100a StGB 42 7
gesamt 71 21
Jahr 2015
Straftatbestände
Landesverrat und
Gefährdung der äußeren
Sicherheit
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 94, 96 Abs. 1, 97a,
97b, 109g StGB
3 1
§§ 95, 96 Abs. 2, 97,
97b StGB
0 1
§§ 98, 99, 109f StGB 25 12
§§ 100, 100a StGB 49 14
gesamt 77 28
Jahr 2016
Straftatbestände
Landesverrat und
Gefährdung der äußeren
Sicherheit
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 95, 96 Abs. 2, 97,
97b StGB
1 1
§§ 98, 99, 109f StGB 25 9
§§ 100, 100a StGB 51 22
gesamt 77 32
Jahr 2017
Straftatbestände
Landesverrat und
Gefährdung der äußeren
Sicherheit
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 95, 96 Abs. 2, 97,
97b StGB
0 1
§§ 98, 99, 109f StGB 25 34
§§ 100, 100a StGB 53 46
gesamt 78 81
Jahr 2018
Straftatbestände
Landesverrat und
Gefährdung der äußeren
Sicherheit
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 95, 96 Abs. 2, 97,
97b StGB
1 1
§§ 98, 99, 109f StGB 45 18
§§ 100, 100a StGB 80 55
gesamt 126 74
Jahr 2019
Straftatbestände
Landesverrat und
Gefährdung der äußeren
Sicherheit
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 94, 96 Abs. 1, 97a,
97b, 109g StGB
2 2
§§ 95, 96 Abs. 2, 97,
97b StGB
1 0
§§ 98, 99, 109f StGB 42 10
gesamt 45 12
Jahr 2020
Straftatbestände
Landesverrat und
Gefährdung der äußeren
Sicherheit
zu Jahresbeginn
anhängige
Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet oder
übernommen
§§ 94, 96 Abs. 1, 97a,
97b, 109g StGB
2 0
§§ 95, 96 Abs. 2, 97,
97b StGB
1 2
§§ 98, 99, 109f StGB 35 14
gesamt 38 16
14. Aus welchen Gründen werden durch den GBA keine regelmäßigen
Tätigkeitsberichte über die Geschäftsvorgänge veröffentlicht (soweit
keine Gefährdung von Ermittlungen)?
Der GBA informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit regelmäßig durch
Pressemitteilungen und jährliche Pressekonferenzen/-gespräche. Im Übrigen
berichtet er dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
gemäß dem „Erlass des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz
über die Unterrichtung des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 13.
Dezember 2016“.
15. Wie viele aktuelle und ehemalige Beschäftigte von Sicherheitsbehörden
sind von den Ermittlungen des GBAs bzw., im Fall der Weiterleitung an
die Länder, der Länderstaatsanwaltschaften betroffen (bitte nach PMK-
Phänomenbereich, Tathandlungen bzw. Handlungskomplexe und
Straftatbestand aufschlüsseln)?
Die Frage wird in Abgrenzung zu Frage 17 so verstanden, dass sich diese nur
auf derzeit laufende Ermittlungsverfahren bezieht.
Von den Ermittlungen des GBA sind zwei derzeit oder ehemalig Beschäftigte
von Sicherheitsbehörden betroffen. Zu weiteren Einzelheiten gibt die
Bundesregierung keine Auskünfte. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen
und werden teilweise noch verdeckt geführt. Trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der
betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den
berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Auskünfte zu weiteren Einzelheiten
würden konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das
betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324
[343 f.]) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Soweit die Frage auch
Verfahren des GBA betrifft, die an Landesstaatsanwaltschaften abgegeben
wurden, nimmt die Bundesregierung dazu aufgrund der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes keine Stellung.
16. In wie vielen der in der Antwort zu Frage 14 genannten
Ermittlungsverfahren wurde nach Kenntnis des GBAs auch in einem
Disziplinarverfahren gegen die Beschuldigten ermittelt?
Zu Personalangelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes,
sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung
aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
17. Wann wurde durch den GBA erstmalig gegen eine Angehörige bzw.
einen Angehörigen von Sicherheitsbehörden ermittelt, und inwiefern
lässt sich eine Zunahme an Ermittlungsverfahren oder an beschuldigten
Akteuren (und wenn ja, in welchen PMK-Phänomenbereichen) gegen
Angehörige von Sicherheitsbehörden feststellen (bitte ebenfalls nach
PMK-Phänomenbereichen aufschlüsseln)?
Die Zugehörigkeit eines oder einer Beschuldigten zu einer Sicherheitsbehörde
des Bundes oder Landes wird in den Verfahrensregistern des
Generalbundesanwalts nicht statistisch recherchierbar erfasst. Eine Erhebung dieser Daten
über die derzeit laufenden Ermittlungsverfahren hinaus (vgl. Antwort zu
Frage 15) würde eine händische Auswertung erfordern, deren Personalaufwand
die Funktionsfähigkeit der Bundesanwaltschaft gefährden würde.
18. Wie viele der von den Verfahren des GBAs betroffenen Beschuldigten
befinden sich aktuell im Ausland (bitte nach PMK-Phänomenbereich
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor, weil der Aufenthaltsort von
Beschuldigten in den Verfahrensregistern des Generalbundesanwalts nicht statistisch
recherchierbar erfasst wird.
19. Gilt jedes aufgrund der §§ 89a bis 89c des Strafgesetzbuchs (StGB) beim
GBA geführte Verfahren als Terrorverfahren, und wenn ja, inwiefern?
Die §§ 89a bis 89c StGB sind Bestandteil des Staatsschutzstrafrechts und
dienen nach dem Willen des Gesetzgebers der Bekämpfung des Terrorismus
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/12428 sowie Bundestagsdrucksache 18/4087).
20. In wie vielen Fällen wird aufgrund der §§ 89a bis 89c StGB beim GBA
ermittelt (bitte nach PMK-Phänomenbereich aufschlüsseln)?
Der GBA führt 27 Ermittlungsverfahren, in denen der Tatvorwurf auch auf
§§ 89a bis 89c StGB lautet. Die Verfahren verteilen sich auf die
Phänomenbereiche der PMK wie folgt: PMK rechts (5), PMK links (0), PMK
ausländische Ideologie (1), PMK religiöse Ideologie (21), PMK nicht zuzuordnen (0).
21. Gibt es bei Ermittlungsverfahren aufgrund der §§ 89a bis 89c StGB
Bezüge zur Organisierten Kriminalität, und wenn ja, in wie vielen (bitte
nach PMK-Phänomenbereich aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
22. Gibt es bei Ermittlungsverfahren aufgrund der §§ 129a und 129b StGB
Bezüge zur Organisierten Kriminalität, und wenn ja, in wie vielen (bitte
nach PMK-Phänomenbereich aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
23. In wie vielen der Ermittlungsverfahren beim GBA im PMK-
Phänomenbereich PMK-rechts haben sich Anhaltspunkte oder Bezüge zum Umfeld
der neonazistischen terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer
Untergrund“ (NSU) ergeben?
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne eines Anfangsverdachts der
Strafprozessordnung haben sich bislang gegen neun Personen ergeben. Gegen
diese sind weiterhin Ermittlungsverfahren beim Generalbundesanwalt
anhängig. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. zu Waffen im Umfeld des Nationalsozialistischen
Untergrunds auf Bundestagsdrucksache 19/29729 verwiesen.
24. Welche Konsequenzen ergeben sich für den GBA aus dem „NSU“-Urteil
des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2018 (Az.: 6 St 3/12)?
Soweit das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2018 (Az.:
6 StE 3/12) inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, hat der
Generalbundesanwalt dessen Vollstreckung eingeleitet (§ 449 Strafprozessordnung). Im
Übrigen entfaltet das Urteil eine Bindungswirkung nur für die mit der Anklage
beschuldigten Personen. Bei den unter Frage 23. genannten Ermittlungsverfahren
bleibt der Generalbundesanwalt bei der Anwendung der Strafgesetze zu einer
selbständigen Würdigung der Beweise verpflichtet (vgl. Diemer in: Karlsruher
Kommentar, Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 155 Randnummer 1 ff.).
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ISSN 0722-8333]