[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marcus Faber, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/32163 –
Sachstand zu den bundesfinanzierten Löschgruppenfahrzeugen
Katastrophenschutz in Sachsen-Anhalt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die ursprüngliche Aufgabe der Feuerwehr, nämlich Brände zu löschen, ist
mittlerweile auf zahlreiche weitere Einsatzbereiche ausgeweitet worden. In
Deutschland kann ihr derzeitiges Aufgabengebiet unter den Stichpunkten
„Retten, Löschen, Bergen, Schützen“ zusammengefasst werden. Die genauen
Einsatzbereiche der Feuerwehr sind in den länderübergreifenden
Dienstvorschriften sowie in den Feuerwehr-, Brandschutz- bzw. Hilfeleistungsgesetzen
der jeweiligen Landesgesetzgebungen geregelt. In diesen
Landesgesetzgebungen sind den Kommunen und damit auch den kommunalen Feuerwehren
Pflichtaufgaben zugewiesen, die den Schutz der Bevölkerung bei großen
Unglücken und Katastrophen sicherstellen sollen. Damit bilden die mehr als
1 Million Feuerwehrmänner und Feuerwehrfrauen bundesweit das Rückgrat
bei der Brandbekämpfung im Zivilschutz.
Dafür ergänzt der Bund die Einsatzkräfte der Länder für den
Katastrophenschutz mit spezieller Technik und der dafür notwendigen Ausbildung.
Gleichzeitig stehen die vom Bund bereitgestellten Fahrzeuge und die technische
Ausstattung auch für Katastrophenschutzeinsätze der Länder zur Verfügung
und haben damit einen doppelten Nutzen. Hierunter fallen insbesondere die
bundesfinanzierten Löschfahrzeuge für den Katastrophenschutz, die aktuell
von der Bundesregierung für den Zivil-, aber auch den Katastrophenschutz der
Länder angeschafft und schrittweise den Ländern übergeben werden (
https://w
ww.bbk.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/07/pm-fahrzeugue
bergabe-lf-kats-niedersachsen-u-nrw.html;jsessinid=94BCCA5E20AC39D20
E3F175C37718E8A.live351).
Gleichwohl sind in einigen Bundesländern, darunter Sachsen-Anhalt, noch
ältere Löschfahrzeuge für den Katastrophenschutz im Dienst. Diese
Löschfahrzeuge des Typs LF 16-TS wurden aufgrund ihres Alters schon als
„Oldtimer“ bezeichnet, weil die Erstzulassung bereits 1993 erfolgte (
https://www.a
z-online.de/altmark/stendal/oldtimer-loescheinsatz-13934295.html). Daher ist
es aus Sicht der Fragesteller dringend geboten, die Modernisierung dieser
Löschfahrzeuge zu beschleunigen, damit bei Gefahrenlagen im Zivilschutz
kein Risiko durch veraltete Löschfahrzeuge entsteht.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32462
19. Wahlperiode 13.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 13. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bund hat nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) nur
eine thematisch eng begrenzte Zuständigkeit für den Schutz der Bevölkerung
im Spannungs- und Verteidigungsfall (Zivilschutz). Der Katastrophenschutz
liegt in der Zuständigkeit der Länder. Für den Brandschutz und das
Rettungswesen sind die Kommunen zuständig.
Im Rahmen der Erfüllung seiner grundgesetzlichen Aufgabe ergänzt der Bund
den Katastrophenschutz der Länder in den Aufgabenbereichen Brandschutz,
ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes über
den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes – ZSKG). Nach der
gesetzlichen Bestimmung des § 13 Absatz 3 ZSKG werden die vom Bund
bereitgestellten Fahrzeuge zur Ergänzung des Katastrophenschutzes der Länder in
erster Linie für Zwecke des Zivilschutzes zur Verfügung gestellt, die diese auch
im Katastrophenfall nutzen dürfen (Doppelnutzen). Eine Nutzung der
bundeseigenen Fahrzeuge, Ausstattung und Geräte in der allgemeinen
Gefahrenabwehr sieht das Gesetz nicht vor, sie wird aber vom Bund ohne Anerkennung
einer Zuständigkeit geduldet.
1. Erfüllen die Löschfahrzeuge vom Typ LF 16-TS noch den
„Qualitätsansprüchen des Bundes“ für die besonderen Anforderungen des
Zivilschutzes (
https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/
2019/07/pm-fahrzeuguebergabe-lf-kats-niedersachsen-u-nrw.html)?
Die im Bundesbestand befindlichen Löschgruppenfahrzeuge des Typs LF 16-
TS (LF 16-TS) erfüllen die Qualitätsansprüche des Bundes zur
Brandbekämpfung im Zivilschutz, die der Bund zum Zeitpunkt der Beschaffung unter
Berücksichtigung des damaligen Entwicklungsstandes der Technik stellen konnte.
Trotzdem genügen sie im Gesamtsystem auch aktuell noch den
Qualitätsansprüchen des Bundes für die besonderen Anforderungen im Zivilschutz. Die
in der angeführten Pressemitteilung genannten Qualitätsansprüche beziehen
sich auf die Beschaffung von Löschgruppenfahrzeugen (LF-KatS) in den
Jahren von 2019 bis 2021, welche entsprechend des gegenwärtigen
Entwicklungsstandes der Technik hergestellt werden.
2. Entsprechen die Löschfahrzeuge vom Typ LF 16-TS mit ihrem
Ausstattungsgrad und Fähigkeitsspektrum den aktuellen Anforderungen, um
uneingeschränkt im Katastrophenschutzeinsatz eingesetzt werden zu
können?
Ja, die im Bundesbestand befindlichen LF 16-TS können mit ihrem
Ausstattungsgrad und Fähigkeitsspektrum uneingeschränkt im
Katastrophenschutzeinsatz eingesetzt werden.
3. Erfüllen die Löschfahrzeuge vom Typ LF 16-TS noch die
entsprechenden Normen des DIN-Normenausschusses Feuerwehrwesen (FNFW)?
Die LF 16-TS entsprechen der DIN 14530-8 (Löschfahrzeuge – Teil 8:
Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS für den Katastrophenschutz) in der für den
jeweiligen Beschaffungszeitraum maßgeblichen Ausgabe 1981-05, 1990-10, 1992-03
oder 1995-03.
4. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die auf den
Löschfahrzeugen vom Typ LF 16-TS eingesetzten Einsatzkräfte sich aufgrund der
veralteten Technik bei Einsatzlagen und Übungen einem höheren Risiko
aussetzen?
Ja, die Bundesregierung kann ausschließen, dass die auf den Löschfahrzeugen
vom Typ LF 16-TS eingesetzten Einsatzkräfte aufgrund der veralteten Technik
dieser Fahrzeuge bei Einsatzlagen und Übungen einem höheren Risiko
ausgesetzt sind.
5. Sind die Löschfahrzeuge vom Typ LF 16-TS für autarke Löscheinsätze,
wie es zum Beispiel bei Waldbränden abseits von
Infrastruktureinrichtungen erforderlich ist, geeignet?
Wenn nein, welche Alternativen stehen für diese Form des
Brandschutzes zur Verfügung?
Löschfahrzeuge des Typs LF 16-TS sind nicht für autarke Löscheinsätze
konzipiert und geeignet.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Wie hoch ist die Einsatzbereitschaft der Löschfahrzeuge vom Typ
LF 16-TS in Sachsen-Anhalt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Auskunft über die Höhe der Einsatzbereitschaft der Löschfahrzeuge in
Sachsen-Anhalt können die Landesregierung Sachsen-Anhalt sowie die
kommunalen Katastrophenschutzbehörden geben. Der Bundesregierung liegen
hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Wie häufig sind die Löschfahrzeuge vom Typ LF 16-TS bei Übungen
und Einsätzen in den letzten zehn Jahren fahrzeugbedingt ausgefallen
(bitte in Jahresscheiben aufschlüsseln)?
a) Wie lange fällt ein Fahrzeug durchschnittlich aus?
b) Was sind die durchschnittlichen Kosten pro Fahrzeug pro Ausfall?
c) Was sind die fünf häufigsten Gründe für einen Ausfall eines
Fahrzeugs?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Eine bundesweite Statistik über die fahrzeugbedingten Ausfälle der
bundeseigenen Fahrzeuge bei Übungen und Einsätzen wird nicht geführt. Die Länder
sind im Rahmen der regelmäßigen jährlichen Berichtspflicht zur recht- und
zweckmäßigen Verwaltung der bundesfinanzierten Fahrzeuge, Ausstattung und
Geräte verpflichtet, den Bund über die Einsatzzeiten (differenziert nach
allgemeiner Gefahrenabwehr, Katastrophenschutz, Ausbildung und sonstige) sowie
die Ausfallzeit (nicht differenziert) nach Fahrzeugtyp (gesamt für alle LF-KatS
und nicht einzeln für den Typ 16 und den Typ 20) zu unterrichten.
Vor diesem Hintergrund liegen der Bundesregierung zu diesen Fragen keine
Erkenntnisse vor.
8. In welchen Intervallen muss ein Löschfahrzeug vom Typ LF 16-TS zur
Instandsetzung?
a) Wie lange ist ein Fahrzeug im Durchschnitt bei der Instandsetzung?
b) Hat sich die durchschnittliche Instandsetzungsdauer in den
vergangenen zehn Jahren verändert?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Eine bundesweite Statistik über die Intervalle der Instandsetzung der
bundesfinanzierten Fahrzeuge wird nicht geführt. Die Länder sind verpflichtet, die
vom Bund bereitgestellten Fahrzeuge ordnungsgemäß unterzubringen, sie
regelmäßig nach den allgemeinen Regeln für Feuerwehrfahrzeuge zu warten
sowie bei Bedarf instand zu setzen. Die Länder sind im Rahmen der
regelmäßigen jährlichen Berichtspflicht zur recht- und zweckmäßigen Verwaltung der
bundesfinanzierten Fahrzeuge, Ausstattung und Geräte zudem verpflichtet, den
Bund über die jährlichen Gesamtkosten für Reparaturen, Ersatzbeschaffungen
und Wartung nach Fahrzeugtyp zu unterrichten.
Daher liegen der Bundesregierung zu dieser Frage keine Erkenntnisse vor.
9. Müssten die Löschfahrzeuge vom Typ LF 16-TS seit Erstzulassung
grundsätzlich überholt oder angepasst werden, und wenn ja, welche
Kosten waren damit verbunden?
Nein, die LF 16-TS mussten seit der Erstzulassung nicht überholt oder
angepasst werden. Aufgrund der Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
wurden die Fahrzeuge mit zusätzlichen Spiegeln und Systemtrennern
ausgestattet.
10. Welche Nutzungsdauer war für die Löschfahrzeuge vom Typ LF 16-TS
bei der Erstzulassung 1993 vorgesehen?
Eine Nutzungsdauer im Sinne einer Begrenzung der Verwendbarkeit der
Fahrzeuge bis zu einem bestimmten Datum ist für die vom Bund bereitgestellte
Ausstattung nicht vorgegeben.
11. Wurde diese maximale Nutzungsdauer für die Löschfahrzeuge vom Typ
LF 16-TS seit 1993 angepasst?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Wird nach aktuellen Planungen die Nutzungsdauer, die für alle
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr als Sonderanfertigungen eine Nutzungsdauer
zwischen 20 und 30 Jahren ist, der Löschfahrzeuge vom Typ LF 16-TS
in Sachsen-Anhalt überschritten (
http://www.feuerwehr-gemmrighei
m.com/?p=technik_feuerwehrgeraete)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Die in dem angeführten Internetbeitrag der Freiwilligen Feuerwehr
Gemmrigheim angegebene Nutzungsdauer ist keine bundesseitige Festlegung.
13. Welche Konsequenzen hat grundsätzlich ein Überschreiten der
vorgesehenen Nutzungsdauer von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
14. Wurden in Sachsen-Anhalt Löschfahrzeuge vom Typ LF 16-KatS in der
Vergangenheit ausgemustert, ohne durch neue Löschfahrzeuge ersetzt zu
werden, und wenn ja, wie viele, wann, und an welchen Standorten?
Ja, in Sachsen-Anhalt wurden insgesamt zwölf LF 16-TS ausgesondert. Dem
Land wurden drei neue LF-KatS zugewiesen (eins der neuen LF-KatS musste
wegen eines durch Unfall entstandenen Totalschadens durch ein neues
Fahrzeug ersetzt werden). Gegenwärtig verfügt Sachsen-Anhalt über 20 (Ist-Stand)
der insgesamt 29 (Soll-Stand) vorgesehenen Löschgruppenfahrzeuge.
Der Bund nimmt auf die Verteilung der Fahrzeuge aus der ergänzenden
Ausstattung des Bundes innerhalb eines Landes keinen Einfluss. Diese erfolgt nach
einer Risikoabschätzung eines jeden Landes. Daher ist es möglich, dass an
einem Standort ein Bundesfahrzeug ausgesondert wird und das
Landesinnenministerium diesem Standort kein neues Fahrzeug zuweist. Dem Bund liegen
keine Kenntnisse vor, ob dies an einem Standort in Sachsen-Anhalt
vorgekommen ist.
15. Welche Zuläufe der bundesfinanzierten Löschfahrzeuge vom Typ LF 20-
KatS sind für das Bundesland Sachsen-Anhalt konkret vereinbart?
Die bundesfinanzierten Fahrzeuge aus der ergänzenden Ausstattung des Bundes
werden entsprechend dem allen Ländern bekannten Verfahren einer möglichst
gleichmäßigen prozentualen Ausstattung in allen Ländern zugeteilt. Daher
werden neue Fahrzeuge zuerst den Ländern mit der größten prozentualen Lücke
zum Zeitpunkt der Auslieferung (Soll-Ist-Vergleich) zugeteilt. Hierbei ist zu
beachten, dass der Bundesausstattungsdurchschnitt sowohl durch die Beschaffung
neuer Fahrzeuge als auch durch die Aussonderung alter Fahrzeuge bestimmt
wird.
Der Bund hat im vergangenen Jahr Beschaffungsmaßnahmen für 364 LF-KatS
initiiert, um dem Bundes-Soll von 955 LF-KatS in den kommenden Jahren
näher kommen zu können. Die Auslieferung der Fahrzeuge aus diesen
Beschaffungsmaßnahmen wird voraussichtlich im Zeitraum von Ende 2022 bis Ende
2024 erfolgen. Das Land Sachsen-Anhalt wird aus diesen
Beschaffungsmaßnahmen entsprechend des geschilderten Verfahrens weitere Fahrzeuge erhalten.
16. Welche Zuläufe der bundesfinanzierten Löschfahrzeuge vom Typ LF 20-
KatS sind für das Bundesland Sachsen-Anhalt darüber hinaus geplant?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. In welchem Jahr ist die vollständige Ausmusterung der Löschfahrzeuge
vom Typ LF 16-TS in Form des Ersatzes durch die bundesfinanzierten
Löschfahrzeuge vom Typ LF 20-KatS in Sachsen-Anhalt angestrebt?
Die Fahrzeuge aus der ergänzenden Ausstattung des Bundes (und somit auch
die LF 16-TS) werden nicht nach deren Alter ausgemustert, sondern beim
Eintreten bestimmter Voraussetzungen ausgesondert. Ein Aussonderungsverfahren
für ein Bundesfahrzeug wird eingeleitet, wenn die Durchführung von Wartung
und Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich fraglich ist, das Fahrzeug aus
konzeptionellen Gründen nicht mehr benötigt wird, die technische Eignung
verloren hat, die Betriebserlaubnis unwiederbringlich verloren hat oder wegen
Beschädigung, Verschleiß oder Überalterung nicht mehr genutzt werden kann.
Wird eine Aussonderungswürdigkeit festgestellt, dann wird das Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe darüber von der unteren
Katastrophenschutzbehörde auf dem Dienstweg informiert. Anschließend wird der Ist-
Stand des betroffenen Landes korrigiert. Vor diesem Hintergrund kann der
Bund keine Aussage treffen, in welchem Jahr die vorhandenen LF 16-TS
ausgesondert werden.
18. Wann wird nach aktuellen Planungen der Bundesregierung das
angestrebte Ausstattungssoll von 29 bundeseigenen Löschfahrzeugen vom
Typ LF 20-KatS erreicht (bitte bei günstigstem und ungünstigstem
Verlauf aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
19. Wie hoch ist der aktuelle Ausstattungsgrad an bundeseigenen
Löschfahrzeugen vom Typ LF 20-KatS in Sachsen-Anhalt (bitte in Prozent und im
Verhältnis zum Bundesdurchschnitt darstellen)?
Der Ausstattungsgrad des Landes Sachsen-Anhalt an bundeseigenen
Löschgruppenfahrzeugen des Typs 20 beträgt bezogen auf das vorgesehene
Ausstattungssoll 10,3 Prozent (drei von 29 Fahrzeugen).
Bundesweit beträgt der Ausstattungsgrad mit Löschgruppenfahrzeugen des
Typs 20 derzeit 60,7 Prozent (580 von vorgesehenen 955 Fahrzeugen). Der
gesamte Ausstattungsgrad (Fahrzeuge des Typs 16 und des Typs 20) in Sachsen-
Anhalt beträgt 69 Prozent (bei einem Bundesdurchschnitt von 72 Prozent).
20. Kommt es aktuell aufgrund der Corona-Pandemie zu Verzögerungen bei
der Auslieferung der Löschfahrzeuge vom Typ LF 20-KatS und damit
auch zur Verzögerung des Ausstattungssolls in Sachsen-Anhalt?
Nein.
21. An welchen Standorten in Sachsen-Anhalt sind derzeit Löschfahrzeuge
vom Typ LF 16-TS stationiert?
Die Standorte der LF 16-TS sind der Anlage 1 zu entnehmen.
22. An welchen Standorten in Sachsen-Anhalt sollen die zukünftig
gelieferten Löschfahrzeuge vom Typ LF 20-KatS stationiert werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
23. Werden auch Standorte, an denen aktuell Löschfahrzeuge vom Typ
LF 16-TS stationiert sind, trotz Ausmusterung dieser Löschfahrzeuge
keine Löschfahrzeuge vom Typ LF 20-KatS erhalten, und wenn ja, um
welche Standorte handelt es sich?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
24. Wie oft wurden in den letzten zehn Jahren Löschfahrzeuge vom Typ
LF 16-TS, die in Sachsen-Anhalt stationiert sind, zur
Einsatzunterstützung in andere Bundesländer angefragt (bitte nach positiv und negativ
beantworteten Anfragen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine Erkenntnisse vor.
25. Wie oft wurden in den letzten zehn Jahren Löschfahrzeuge vom Typ
LF 16-TS, die in Sachsen-Anhalt stationiert sind, zur
Einsatzunterstützung in andere Bundesländer entsandt (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine Erkenntnisse vor.
Drucksache 19/32462 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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