[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mario Brandenburg (Südpfalz), Katja
Suding, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/32253 –
Die „Genschere“ am Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschlands Bundesministerin für Bildung und Forschung, Anja Karliczek,
hat zum Thema Gentechnologie in der Pflanzenforschung
„Technologieoffenheit statt ideologischer Scheuklappen“ (vgl. Plenarprotokoll 19/204, S. 59)
gefordert. Die Fragesteller erkennen darin einen Aufruf zur breiten Diskussion
des Einsatzes von Gentechnologien wie den auch als Genschere bezeichneten
CRISPR/Cas-Verfahren am Forschungs- und Wirtschaftsstandort Deutschland.
Von großer Bedeutung sind solche Anwendungen vor allem in den Bereichen
Pharmakologie und Medizin (rote Gentechnologie), Landwirtschaft und
Nahrungsmittelproduktion (grüne Gentechnologie) sowie in der allgemeinen
Industrieproduktion (weiße Gentechnologie). In Europa bremsen nach Ansicht
der Fragestellenden veraltete Regulierungen vielerorts neue
Anwendungsfelder der Gentechnologie aus (vgl.
https://www.deutschlandfunk.de/nachhaltig
e-landwirtschaft-braucht-die-eu-neue-gentechnik.2897.de.html?dram:article_i
d=496544). Technologien wie CRISPR/Cas werden in Deutschland und
Europa einer Regulierung aus den 90er-Jahren unterworfen, die auch nach Ansicht
von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dringend reformbedürftig ist
(vgl.
https://www.transgen.de/aktuell/2774.gentechnik-reform-eu-wissenschaf
t-politik.html).
In der Grundlagenforschung legt Deutschland sich Beschränkungen auf, die
den Forschungsstandort im internationalen Vergleich nach Ansicht der
Fragestellenden weiter ausbremsen. So verbietet etwa das Embryonenschutzgesetz
(ESchG) die Veränderung der menschlichen Keimbahn, selbst dann, wenn sie
ohne anschließende reproduktive Nutzungsabsicht erfolgt (vgl. § 5 ESchG).
Eine Grundlagenforschung mit dem Ziel, die Potenziale von
Keimbahntherapien gegen die damit einhergehenden Risiken abzusichern, ist in der Folge in
Deutschland unmöglich. Weltweit herrscht in juristischen wie
wissenschaftlichen Fachkreisen derzeit breiter Konsens darüber, dass eine reproduktive
Nutzung gentechnisch veränderter menschlicher Keimzellen mit dem aktuellen
Wissensstand ausgeschlossen ist. Es gibt aktuell kein Land, in dem derartige
Therapien legal möglich sind (vgl. The CRISPR Journal, Vol. 3, Nr. 5, 2020:
„Human Germline and Heritable Genome Editing: The Global Policy
Landscape“, Baylis et al.). Anders sieht es aber bei der Nutzung im Rahmen der
Forschung aus, die für den Ausbau des Wissensstandes unerlässlich ist, wenn das
theoretisch vorhandene Potenzial von beispielsweise pränatalen Gentherapien
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32560
19. Wahlperiode 23.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
vom 23. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Menschheit in Zukunft zugutekommen soll (vgl.
https://www.aerztezeitun
g.de/Medizin/Die-Keimbahntherapie-ist-nur-noch-eine-Frage-der-Zeit-30768
4 .html). Auch deutschen Fachkreisen ist diese Haltung nicht fremd (vgl.
https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/NAL418_63-87_Taupit
zDeuring_Embryonenschutzgesetz_01.pdf). In einer kleinen Anzahl von
Staaten ist die Nutzung verwaister Embryonen allgemein oder zu bestimmten
Forschungszwecken erlaubt. Dazu zählen forschungsstarke Nationen wie das
Vereinigte Königreich, Irland, China, und – mit Einschränkung auf private
Finanzierung – die USA (vgl. The CRISPR Journal, Vol. 3, Nr. 5, 2020: „Human
Germline and Heritable Genome Editing: The Global Policy Landscape“,
Baylis et al.). Unabhängig von der Anzahl forschender Nationen werden die
positiven wie negativen Auswirkungen der Forschung an Keimbahntherapien
über die Grenzen von Nationen hinauswirken (vgl. Human genome editing: a
framework for governance,
https://www.who.int/publications/i/item/97892400
30060).
Vor dem Hintergrund des eher restriktiven Rahmens ist die große Anzahl
Publikationen von Forscherinnen und Forschern in Deutschland zu CRISPR/Cas
durchaus beachtlich. Dennoch reicht es im internationalen Vergleich bei
Publikationen in vielzitierten Zeitschriften nur für den 13. Platz (vgl.
https://www.
e-fi.de/fileadmin/Assets/Gutachten/2021/EFI_Gutachten_2021.pdf, S. 75,
Abb. B 3-6). Ferner stellt die Expertenkommission Forschung und Innovation
(EFI) fest: „Deutschland weist bei CRISPR/Cas-Patentfamilien eine deutlich
schwächere Position auf als bei CRISPR/Cas-Publikationen“ (vgl. ebd.,
S. 77). Alles in allem zeichnet EFI ein ernüchterndes Bild. Mit zunehmender
Nähe zur Marktreife scheint die deutsche Position zunehmend schwächer zu
werden (vgl.
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/crispr-verpass
t-deutschland-das-milliardengeschaeft-mit-der-genschere-/26999552.html?tick
et=ST-8457154-Q3kv4tCzatZvyWXawwXf-ap1). Die Fragesteller wollen in
Erfahrung bringen, an welchen innerdeutschen Stellschrauben die
Bundesregierung in der laufenden Legislatur gedreht hat, um die Grundlage für
Deutschlands Beitrag zum Fortschritt bei der Nutzung der Gentechnologie zu
verbessern.
1. Sind die von der EFI gewählten Indikatoren aus Sicht der
Bundesregierung geeignet, um Deutschlands Leistungsfähigkeit im internationalen
Vergleich zu beschreiben?
a) Wenn ja, teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller,
dass Deutschland „dabei ist, die großen medizinischen und damit
milliardenschweren ökonomischen Potenziale der Genschere zu
verpassen“ (vgl.
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/crisp
r-verpasst-deutschland-das-milliardengeschaeft-mit-der-genschere-/2
6999552.html)?
b) Wenn nein, welche Indikatoren würde die Bundesregierung wählen,
und wie sieht die Bundesregierung Deutschlands Lage im
internationalen Vergleich auf Grundlage dieser Indikatoren?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die im Bericht der Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI)
gewählten Indikatoren sind aus Sicht der Bundesregierung gut geeignet, um
Deutschlands Leistungsfähigkeit im internationalen Vergleich zu beschreiben.
Im Übrigen teilt die Bundesregierung die Auffassung nicht, dass Deutschland
dabei sei, die Potenziale der Genschere zu verpassen. In Deutschland bietet sich
eine Reihe von Möglichkeiten, um die Potenziale der Genschere in Forschung
und Anwendung zu heben. Dies legen auch die von der EFI gewählten
Indikatoren nahe.
2. Hat der Standort Deutschland nach Einschätzung der Bundesregierung
das Potenzial, nach den von der EFI gewählten Indikatoren international
eine bessere Positionierung zu realisieren?
Wenn ja, welche von der Bundesregierung angestoßenen Maßnahmen
der aktuellen Legislaturperiode sollen das Aufholen unterstützen?
Wann wurden die aufgeführten Maßnahmen beschlossen, und wann
wurden sie zuletzt auf Wirksamkeit evaluiert (bitte ggf. mit Verweis zur
Evaluation aufführen)?
a) Welche Maßnahmen zielen speziell auf eine Erhöhung der „Anzahl
deutscher CRISPR/Cas-Unternehmen“ (vgl.
https://www.e-fi.de/filea
dmin/Assets/Gutachten/2021/EFI_Gutachten_2021.pdf, S. 79)?
b) Welche Maßnahmen zielen auf den ebenfalls identifizierten
„Aufholbedarf bei klinischen Studien“ (ebd.)?
Die Fragen 2 bis 2b werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Standort Deutschland hat nach Einschätzung der Bundesregierung mit
hervorragenden Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen
für grundlagen- und anwendungsbezogene Forschung, Einrichtungen mit
Ressortforschungsaufgaben von Bund und Ländern sowie innovativen
Unternehmen erhebliches Potenzial für die biomedizinische Nutzung der Genschere. Der
strategische Rahmen für alle Initiativen der Bundesregierung zur Förderung der
Gesundheitsforschung in Deutschland wird durch das aktuelle, 2019
veröffentlichte Rahmenprogramm Gesundheitsforschung gebildet. Das vorhergehende
Rahmenprogramm wurde positiv evaluiert. Es hat verlässliche Strukturen
geschaffen und wissenschaftliche Ergebnisse hervorgebracht, auf deren
Grundlagen mit dem aktuellen Programm aufgebaut werden kann. Bei der
Weiterentwicklung des Programms werden die Ergebnisse begleitender Evaluationen von
übergeordneten Förderaktivitäten berücksichtigt. Für die Beratung zu
bestimmten, insbesondere neuen Themen oder konkreten Fragestellungen werden
Fachgespräche mit Expertinnen und Experten durchgeführt. Dadurch hat die
Bundesregierung die aktuellen, wissenschaftlich und gesellschaftlich relevanten
Fragestellungen stets im Blick.
Mit den Maßnahmen des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung möchte die
Bundesregierung den bestmöglichen Rahmen schaffen, um Forschung und
Innovationen zu ermöglichen und diese gleichzeitig verantwortbar
auszugestalten. Die Überführung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die medizinische
Anwendung hat hierbei einen hohen Stellenwert und wird mit einer Vielzahl an
Maßnahmen wie den Deutschen Zentren der Gesundheitsforschung gefördert.
In Bezug auf die Nutzung der Gentechnologie werden im Förderschwerpunkt
„Ethische, rechtliche und soziale Aspekte in den Lebenswissenschaften“
wichtige Impulse für Wissenschaft, Gesellschaft und Politik erarbeitet.
Innerhalb des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung fördert das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Durchführung von
klinischen Studien in der regelmäßig erscheinenden Fördermaßnahme „Klinische
Studien mit hoher Relevanz für die Patientenversorgung“ sowie in der 2018
neu entwickelten Maßnahme zur Förderung von frühen klinischen Studien. Die
Auswahl der Projekte erfolgt in diesen themen- und methodenoffenen
Maßnahmen in einem kompetitiven und wissenschaftsgeleiteten Verfahren. Beide
Maßnahmen tragen zur Stärkung des Studienstandortes Deutschland bei.
Die Gründungsförderung der Bundesregierung ist nicht spezifisch auf die
Erhöhung der Anzahl deutscher CRISPR/Cas-Unternehmen ausgerichtet. Vielmehr
gibt es themenoffene Programme und das zur Stärkung des Transfererfolgs in
den Lebenswissenschaften ausgeschriebenen Programm Go-Bio. Wie in der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
FDP auf Bundestagsdrucksache 19/31745 dargelegt, findet derzeit eine
Querschnittsevaluation der Unterstützungslandschaft für innovative Gründungen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des BMBF statt.
Danach ist eine Evaluation des Programms Go-Bio geplant. Die Maßnahmen
zur Gründungsförderung zielen darauf ab, das Gründungsökosystem in
Deutschland generell zu unterstützen. Hiervon profitieren auch mögliche
deutsche CRISPR/Cas-Unternehmen.
3. Welche Maßnahmen zielen speziell auf die Forschungsförderung zur
Nutzung von Gentechnologien wie der Genschere bei der Anpassung von
Pflanzen und Nutztieren an die Folgen des Klimawandels?
Im Rahmen der Förderrichtlinie „Nutzpflanzen der Zukunft“ wurden zwischen
2018 und 2020 durch das BMBF Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
gefördert mit dem Ziel, die molekulare Präzisionszüchtung von Nutzpflanzen mit
Hilfe von optimierten bzw. neuartigen CRISPR/Cas-Systemen und anderen
fortschrittlichen Genome Editing-Verfahren entscheidend zu verbessern bzw. zu
beschleunigen. Solche Verfahren könnten auch der Anpassung von Pflanzen an
die Folgen des Klimawandels zu Gute kommen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlichte im
März 2021 eine Förderbekanntmachung „Innovationen zur Züchtung von
klimaangepassten Sorten und Kulturpflanzen“ im Rahmen des Programms zur
Innovationsförderung. Im Themenbereich „Entwicklung innovativer
Züchtungsverfahren“ erfolgt eine gemeinsame Förderung mit Mitteln des BMBF. Hier
wird unter anderem auch die Förderung von Projekten erwartet, die sich mit
CRISPR/Cas beschäftigen.
4. Hat die Bundesregierung das Potenzial von Gentechnologien bewertet,
wie der Genschere bei der Anpassung an die Folgen des Klimawandels
für den Fall, dass beispielsweise die weniger optimistischen Szenarien
eintreten, die in Berichten des International Panel on Climate Change
berechnet werden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Welchen Beitrag können nach Kenntnis der Bundesregierung
gentechnologische Verfahren zum Erhalt der Biodiversität auf unserem Planeten
leisten (bitte drei Szenarien mit je einem Verfahren der Gentechnologie
darlegen)?
Die Bundesregierung hat das Potenzial von Gentechnologien zur Anpassung an
die Folgen des Klimawandels für den Fall, dass die weniger optimistischen
Szenarien nach den Berichten des Intergovernmental Panel on Climate Change
eintreten, nicht explizit bewertet. Technologien wie die Genschere CRISPR/Cas
bergen Potenziale und potenzielle Risiken für die Erhaltung und die nachhaltige
Nutzung der biologischen Vielfalt. Industrielle Anwendungen können etwa zu
alternativen Methoden der Herstellung von Chemikalien und anderen
Materialien führen, die derzeit noch aus natürlichen Ressourcen hergestellt werden.
Dadurch könnten bei Berücksichtigung der planetaren Belastungsgrenzen die mit
der Gewinnung aus fossilen Ressourcen verbundenen Bedrohungen der
biologischen Vielfalt wie Klimawandel, Luftverschmutzung etc. reduziert werden.
5. Liegen der Bundesregierung mittlerweile Ergebnisse zum BMBF-
geförderten „Diskursprojekt GenomEdit“ (
https://www.fu-berlin.de/sites/
genome-editing/index.html) vor?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
diesen Ergebnissen?
Wird sie die Weiterentwicklung von bundesweit zugänglichen und aktiv
beworbenen Online-Lehrformaten fördern?
Das Vorhaben „GenomEdit“ wurde als Teil der BMBF-Fördermaßnahme
„Diskursprojekte zu ethischen, rechtlichen und sozialen Fragen in den modernen
Lebenswissenschaften“ in der Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Januar 2021
auf der Grundlage einer Zuwendung gefördert und erfolgreich durchgeführt. Im
Zuge dessen wurde eine Online-Ethik-Lernplattform zur Förderung der
ethischen Urteilskompetenz zum Thema Genome Editing am Menschen entwickelt.
Das Basis-Modul wurde in insgesamt 16 Schul- und Lehr-Projekten an
allgemeinbildenden Schulen, im Lehramtsstudium (Philosophie/Ethik, Biochemie),
fachdidaktischen Seminaren sowie Lehrerfortbildungen erprobt, kommentiert
und partizipativ weiterentwickelt. Die Online-Ethik-Lernplattform steht als
„User Blog“ für Schule, Lehre und die breite Öffentlichkeit zur Verfügung
(
https://userblogs.fu-berlin.de/genome-editing/). Eine weitere Förderung dieses
Vorhabens ist nicht vorgesehen. Eine Neuauflage der Förderrichtlinie zu
Diskursvorhaben des Förderschwerpunktes ist in Planung.
6. Welche Maßnahmen der Bundesregierung sollen dem während der
Studie wahrgenommenen „Mangel an Informationen über das Thema bei
Verbrauchern“ (vgl.
https://ec.europa.eu/food/system/files/2021-04/gmo_
mod-bio_stake-cons_ms-reply-deu.pdf, S. 13) entgegenwirken?
Ist dieser Mangel nach Ansicht der Bundesregierung in der
Gesamtgesellschaft ebenfalls vorhanden oder beschränkt er sich auf die
Teilnehmenden der Studie?
In Bezug auf die Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger
wird auf die in der Frage aufgeführte Antwort der Bundesregierung zum
Fragebogen der EU-Kommission verwiesen, siehe dort S. 13 und Anlage 7.
Die Ergebnisse und das Studiendesign des Verbrauchervotums des
Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) „Genome Editing“ sind auf der Webseite des
BfR veröffentlicht.
In einer Vorab-Studie hat das BfR 2017 Fokusgruppen-Interviews zu „Genome
Editing“ durchgeführt, um u. a. den Kenntnisstand und das
Informationsbedürfnis der Verbraucherinnen und Verbraucher zu untersuchen. Die Ergebnisse sind
ebenfalls auf der Webseite des BfR veröffentlicht
7. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, dass
Genehmigungsverfahren bei der Anwendung der Genschere und vergleichbarer
Werkzeuge „so gestaltet werden, dass der administrative Aufwand für
Forschende reduziert wird“ (vgl.
https://www.e-fi.de/fileadmin/Assets/G
utachten/2021/EFI_Gutachten_2021.pdf, S. 16)?
Die Bundesregierung sieht es als ihre Aufgabe an, Forschende und Akteure im
Bereich der Gesundheitsversorgung, Landwirtschaft und Industrieproduktion in
ihren Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und bei
verantwortungsbewussten Anwendungen zu unterstützen. Dies ist Voraussetzung für die Bewältigung
aktueller und künftiger Aufgaben. Daher ist es wesentlich, dass unter
Gewährleistung des Schutzes von Mensch, Tier und Umwelt Rahmenbedingungen
forschungs- und innovationsfreundlich gestaltet sind.
Genehmigungen klinischer Prüfungen durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als
zuständige Bundesoberbehörde erfolgen entsprechend den europäisch
harmonisierten gesetzlichen Vorgaben nach Bewertung der Unterlagen des Antrags auf
klinische Prüfung.
Ab dem 31. Januar 2022 gilt die Verordnung (EU) Nr. 536/2014, nach der sich
zukünftig Bearbeitungsfristen für die Genehmigung weiter verkürzen.
Aus Sicht der Bundesregierung werden die Verfahren zur Genehmigung
klinischer Prüfungen grundsätzlich als angemessen betrachtet. Die geltenden
Anforderungen an einen Genehmigungsantrag zur klinischen Prüfung mit einem
Prüfpräparat dienen der Sicherheit der Probanden.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich durch die vorrangige landesrechtliche
Zuständigkeit für die behördliche Umsetzung der einschlägigen bundes- und
europarechtlichen Regelungen in der Praxis Unterschiede in der Verfahrensdauer
und der Gesetzesauslegung ergeben können. Um auf eine einheitlichere
Rechtsauslegung hinzuwirken, unterstützt die Bundesregierung den fachlichen
Austausch.
8. Hat die Bundesregierung den Zugang zu genetischem Material aus
anderen Ländern für die klassische Kreuzungszüchtung in Deutschland vor
dem Hintergrund bewertet, dass eine Genveränderung nicht immer
zweifelsfrei nachgewiesen oder ausgeschlossen werden kann?
a) Welche Schwerpunkte setzt die Bundesregierung bei der Regulierung
der Einfuhr von genetischem Material?
b) An welche internationalen Abkommen hält sich die Bundesregierung
bei der Einfuhr?
c) Kann ein unzureichender Zugang zu genetischem Material auch für
klassische Züchtungsmethoden nach Ansicht der Bundesregierung
zum Stellenabbau in Deutschland oder zu der Abwanderung von
Fachkräften in den betroffenen Branchen führen?
Die Fragen 8 bis 8c werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Befugnis zur Regelung des Zugangs zu genetischem Material unterliegt
den souveränen Rechten der Staaten über ihre natürlichen Ressourcen. Einen
rechtlichen Rahmen für das Gebrauchmachen von dieser Befugnis setzen
internationale Abkommen wie das Übereinkommen über die biologische Vielfalt
sowie das zugehörige Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen
Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer
Nutzung ergebenden Vorteile. Ausschlaggebend für die konkreten
Bedingungen, unter denen Zugang zu genetischen Ressourcen genommen werden kann,
sind letztlich jedoch jeweils – soweit existent – die nationalen
Zugangsregelungen der betreffenden Staaten, um deren Ressourcen es geht.
Relevant für die Pflanzenzüchtung ist auch der Internationale Vertrag über
pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, der den
Zugang zu wichtigen Kulturpflanzen weltweit in einem multilateralen System
standardisiert und vereinfacht regelt und somit erleichtert. In diesem Rahmen
setzt sich die Bundesregierung für die Ausweitung des erleichterten Zugangs zu
pflanzengenetischen Ressourcen gemäß der standardisierten Verfahren des
Materialtransfers ein.
Die in den Genbanken lagernde Diversität in Form pflanzengenetischer
Ressourcen ist essentiell für Pflanzenforschung und Züchtungswirtschaft, um auch
zukünftig den innovativen Züchtungsfortschritt voranzutreiben.
Derzeit liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, dass es keinen
ausreichenden Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für die Nutzung in
Pflanzenforschung und Züchtung gibt.
9. Was hat die Bundesregierung in der aktuellen Legislatur unternommen,
um die Genehmigungsverfahren für die Gen-Editierung mit CRISPR/Cas
und für vergleichbare Methoden im Rahmen von Forschung und
Entwicklung zu vereinfachen?
Der aktuell stattfindende Diskussionsprozess zu neuen genomischen Techniken
auf EU-Ebene wird zeigen, ob und inwieweit mit Blick auf die Rechtsprechung
des EuGH in der Rechtssache C528/16 Anpassungen der europäischen
Regelungen für Forschung und Entwicklung erforderlich sind.
10. Gibt es innerhalb der Bundesregierung Planungen zur vereinfachten
Genehmigung von Freisetzungsversuchen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Seit 2013 wurden keine Anträge für Freisetzungsversuche für gentechnisch
veränderte Pflanzen in Deutschland mehr gestellt. Der Bundesregierung liegen
keine Erkenntnisse vor, dass dies an der Ausgestaltung des
Genehmigungsverfahrens liegt. Vor diesem Hintergrund gibt es aus Sicht der Bundesregierung
keinen Anlass zu Änderungen des Genehmigungsverfahrens.
Die Freisetzungsgenehmigung für klinische Prüfpräparate, die einen
gentechnisch veränderten Organismus (GVO) enthalten, wird im Rahmen der
Genehmigung der klinischen Prüfung erteilt. Damit besteht im Vergleich zu anderen
Staaten, in denen eine zweistufige Genehmigung, nämlich Genehmigung der
klinischen Prüfung und Genehmigung der Freisetzung erforderlich ist, eine
deutliche Vereinfachung.
11. Welche rechtlichen und technischen Maßnahmen für eine einfach
handhabbare Umsetzung von Kennzeichnungspflichten in der
Gentechnologie-Regulierung prüft die Bundesregierung oder hat die Bundesregierung
geprüft?
Wie weit ist die Umsetzung dieser Maßnahmen vorangeschritten?
Die Kennzeichnungspflichten und Maßnahmen zu ihrer Durchführung sind im
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die
Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter
Lebensmittel umgesetzt.
12. Welche Maßnahmen der Bundesregierung zielen darauf ab, den „hohen
Personal- und Zeitaufwand (…), der mit der Beratungs- und
Informationsarbeit“ (vgl.
https://ec.europa.eu/food/system/files/2021-04/gmo_mo
d-bio_stake-cons_ms-reply-deu.pdf, S. 4) bei der Anwendung des
Gentechnikrechts für die zuständigen Behörden und betroffenen
Unternehmen und Labore einhergeht, zu verringern?
Wie wirken diese Maßnahmen nach Ansicht der Bundesregierung auf das
Ziel hin?
Bei der zitierten Anmerkung aus der Antwort der Bundesregierung auf den
Fragebogen der EU-Kommission handelt es sich um eine subjektive Einschätzung
einzelner Länder. Für die personelle und technische Ausstattung der für die
Gentechniküberwachung zuständigen Behörden sind die Länder verantwortlich.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Ausstattung der
jeweiligen Behörden in den Ländern vor.
13. Wie erklärt sich die Bundesregierung die im zitierten Fragebogen (ebd.)
beschriebenen, teilweise deutlichen Unterschiede in der Anwendung des
Gentechnikrechts durch die Länder?
a) Welche Schritte zu einer deutschlandweit standardisierten oder
einheitlichen Anwendung und Überprüfung der Einhaltung des
Gentechnikrechts unternimmt die Bundesregierung?
b) Welche der erwähnten Maßnahmen sind nach Ansicht der
Bundesregierung die im Fragebogen (ebd.) abgefragten „best practices“?
Empfiehlt das die Bundesregierung den Ländern aktiv, die die
genannten Maßnahmen noch nicht anwenden?
Die Fragen 13 bis 13b werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich unter Gewährleistung des Schutzes von
Mensch, Tier und Umwelt für forschungs- und innovationsfreundliche
Rahmenbedingungen ein, zu denen auch einheitliche Standards gehören. Die
Anwendung des Gentechnikrechts liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Der Bund und die Länder koordinieren die nationale Umsetzung des
europäischen Gentechnikrechts in regelmäßigen Treffen verschiedener Bund-Länder-
Gremien (z. B. Länderarbeitsgemeinschaft Gentechnik, Arbeitsgruppe
Methodenentwicklung), um eine möglichst einheitliche Anwendung der gesetzlichen
Vorgaben zu gewährleisten. Im Rahmen des von der EU-Kommission
angestoßenen Prozesses zur Erarbeitung politischer Maßnahmen für den Umgang mit
neuen genomischen Techniken beteiligt sich die Bundesregierung, um
potenziell offene technische und rechtliche Fragen zu einer einheitlichen Anwendung
in Europa und damit in Deutschland zu klären.
14. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um den von
einigen Bundesländern gesehenen „Klärungsbedarf für mehr
Rechtssicherheit“ aufzulösen (vgl.
https://ec.europa.eu/food/system/files/2021-04/gm
o_mod-bio_stake-cons_ms-reply-deu.pdf, S. 4)?
Bei der zitierten Anmerkung aus der Antwort der Bundesregierung auf den
Fragebogen der EU-Kommission handelt es sich um eine subjektive Einschätzung
einzelner Länder, die in Detailfragen noch Klärungsbedarf für mehr
Rechtssicherheit sehen.
Im Rahmen des von der EU-Kommission angestoßenen Prozesses zur
Erarbeitung politischer Maßnahmen für den Umgang mit neuen genomischen
Techniken beteiligt sich die Bundesregierung, um potenziell offene technische und
rechtliche Fragen zu einer einheitlichen Anwendung in Europa und damit in
Deutschland zu klären.
15. Sieht die Bundesregierung den Personalbestand bei den jeweils
zuständigen Behörden als ausreichend an, um auch in Zukunft
Genehmigungsverfahren hinreichend schnell abschließen zu können?
a) Wie lange dauern Genehmigungsverfahren nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit durchschnittlich?
b) Bewegt sich die Dauer nach Kenntnis der Bundesregierung im
internationalen Vergleich in einem über- oder unterdurchschnittlichen
Rahmen?
Die Fragen 15 bis 15b werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Fristen für eine Entscheidung durch die zuständige Behörde der Länder für
die Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren zur Durchführung
gentechnischer Arbeiten ergeben sich aus den §§ 10 und 12 des
Gentechnikgesetzes. Über die Einhaltung der Fristen liegen der Bundesregierung keine
konkreten Informationen vor.
Die letzte Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen fand in
Deutschland im Jahre 2013 statt, es existieren daher keine Daten zu aktuellen
Bearbeitungszeiten.
Genehmigungsverfahren zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten
Organismen erfolgen auf EU-Ebene. Als Mitgliedstaat gibt Deutschland zu
solchen Anträgen eine wissenschaftliche Stellungnahme an die Europäische
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ab, für die eine Bearbeitungsfrist von
drei Monaten vorgesehen ist. Diese Frist wurde bisher eingehalten. Der weitere
Zeitbedarf für das Genehmigungsverfahren ergibt sich aus dem
Bearbeitungsbedarf des Antragstellers von Nachforderungen durch die EFSA und dem
anschließenden Komitologieverfahren.
Arzneimittel, die GVO enthalten oder aus diesen bestehen, zählen zu den sog.
Advanced therapy medicinal products, die grundsätzlich nach Verordnung (EG)
Nr. 1394/2007 im zentralen Verfahren zugelassen werden. Auf den
entsprechenden Seiten der Europäischen Arzneimittel-Agentur sind Informationen zum
Verfahrensablauf hinterlegt.
Zuständig für die Genehmigung klinischer Prüfungen mit Prüfpräparaten, die
GVO enthalten oder aus diesen bestehen, ist das PEI. Auf dessen Webseite sind
Zahlen zur Bearbeitungsdauer bei der Genehmigung klinischer Prüfungen in
dieser Arzneimittelgruppe zu finden.
Für einen internationalen Vergleich liegen keine Informationen vor.
Grundsätzlich sind in anderen Staaten auch die Zeiten zu berücksichtigen, die für die
Erteilung der meist getrennt zu beantragenden Freisetzungsgenehmigung der
GVO benötigt werden. In Deutschland ist die Freisetzungsgenehmigung Teil
der Genehmigung der klinischen Prüfung durch das PEI.
Der Personalbedarf des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit für die oben genannten Aufgaben wurde in der Vergangenheit
regelmäßig durch Personalbedarfsermittlungen erfasst und grundsätzlich umgesetzt.
Der Personalbedarf des Bundesamtes für Naturschutz wird aktuell durch eine
Personalbedarfsermittlung erhoben. Die Bundesregierung wird den
Personalbedarf auch künftig beobachten.
16. Welche Überlegungen zu Änderungen bei der Regulierung von
genverändernden Eingriffen in die Keimbahn zu Forschungszwecken (ohne
reproduktive Nutzung) gab es seitens der Bundesregierung?
a) Wie zukunftsfähig ist der Forschungsstandort Deutschland hier nach
Ansicht der Bundesregierung?
b) Sind Forschungsmöglichkeiten hierzu im Inland zukunftssicher oder
können sie nur im Ausland verfolgt werden?
c) Welche Informationen zur Forschung deutscher Forscherinnen und
Forscher im Ausland an genverändernden Eingriffen in die
Keimbahn (ohne die Absicht der reproduktiven Nutzung) liegen der
Bundesregierung vor?
d) Ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass deutsche
Forscherinnen und Forscher im Inland am dadurch gewonnenen
Wissen partizipieren können oder droht nach Meinung der
Bundesregierung eine Wissenslücke in diesem Bereich?
Die Fragen 16 bis 16d werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Forschungsstandort Deutschland ist nach Ansicht der Bundesregierung
zukunftsfähig. Hierzu wird auch auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 1b und 2
bis 2b verwiesen.
Die Bundesregierung wird weiterhin auf Förderbedarfe reagieren und die
Notwendigkeit und Möglichkeit weiterer Fördermaßnahmen fortlaufend prüfen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Forschung deutscher
Forscher und Forscherinnen im Ausland an genverändernden Eingriffen in die
Keimbahn vor. Am gewonnenen Wissen können deutsche Forscher und
Forscherinnen im Inland grundsätzlich partizipieren. Die Regelungen zu
genverändernden Eingriffen in die Keimbahn werden sowohl in Deutschland als auch
auf internationaler Ebene diskutiert.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/25507 und die dort dargestellte deutsche Rechtslage verwiesen.
17. Aus welchem Grund hat sich Deutschland ausweislich des Annexes im
Abschlussbericht nur einmalig und lediglich als Beobachter an den
Sitzungen des „WHO Expert Advisory Committee on Developing Global
Standards for Governance and Oversight of Human Genome Editing“
beteiligt (vgl.
https://www.who.int/publications/i/item/9789240030060)?
Welche Rolle bei der Erarbeitung hat das laut Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/25507 „von der
Bundesregierung dem WHO-Generaldirektor vorgeschlagene Ethikratsmitglied
Prof. Dr. Alena Buyx“ bei der Erarbeitung gespielt?
Die im zitierten Annex des Abschlussberichts ausgewiesene Teilnahme des
deutschen Vertreters als Beobachter an den ersten beiden Sitzungen des
Gremiums erfolgte in dessen Funktion als Rapporteur on Genomics and Genetics des
Bioethikkomitees des Europarates, d. h. im Auftrag des Europarates.
Über die konkrete Rolle von Prof. Alena Buyx bei der Erarbeitung des
Abschlussberichts liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Bei dem „WHO Expert Advisory Committee on Developing Global Standards
for Governance and Oversight of Human Genome Editing“ handelt es sich um
ein beratendes Expertengremium der Weltgesundheitsorganisation (WHO), in
dem Expertinnen und Experten eigenverantwortlich und nicht Vertreter von
Staaten arbeiten. Auf Empfehlung der Bundesregierung war als regelmäßiges
Mitglied die Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Prof. Alena Buyx an der
Arbeit beteiligt. Das Ziel der Unterstützung der Bewerbung bestand darin, zur
ethisch-rechtlichen Differenzierung der Diskussion in der global ausgerichteten
WHO-Arbeitsgruppe beizutragen. Über den Berufungsvorschlag an die WHO
hinaus bestand jedoch keine Zuständigkeit der Bundesregierung. Die Auswahl
und Berufung der Mitglieder des Gremiums erfolgte durch die WHO.
Berichtspflichten gegenüber nationalen Regierungen bestehen nicht.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem von ihr
beauftragten „Bürgerdelphi Keimbahntherapie“ (vgl.
http://www.explora
t.de/wp-content/uploads/2018/buedeka.pdf)?
Sieht sie spezielle oder allgemeine daraus folgende Forschungsaufträge,
und wenn ja, welche?
Das Vorhaben „Bürgerdelphi Keimbahntherapie“ wurde als Teil der BMBF-
Fördermaßnahme „Diskursprojekte zu ethischen, rechtlichen und sozialen
Fragen in den modernen Lebenswissenschaften“ in der Zeit vom 1. August 2017
bis 31. Januar 2019 auf der Grundlage einer Zuwendung gefördert und
erfolgreich durchgeführt; es handelt sich nicht um einen Forschungsauftrag. Das neue
Format wurde durch das Projekt mit 26 Teilnehmenden erstmals im Rahmen
der ELSA-Forschung eingesetzt und erprobt. Das Bürgerdelphi ist darauf
ausgerichtet, das komplexe Thema Keimbahntherapie, dessen unbekannte Risiken,
gesellschaftliche Risiken und Möglichkeiten der gesetzlichen Regulierung
interessierten Laien zu erschließen und sie zu einem informierten Urteil zu
befähigen. So konnten sowohl ein Meinungsbild gezeichnet als auch notwendige
Informationsbedarfe der Bürgerinnen und Bürger ermittelt werden. Eine weitere
Förderung dieses Vorhabens ist nicht vorgesehen. Eine Neuauflage der
Förderrichtlinie zu Diskursvorhaben des Förderschwerpunktes ist in Planung. Die
Bundesregierung wird auch in Zukunft auf Förderbedarfe reagieren und die
Notwendigkeit und Möglichkeit weiterer Fördermaßnahmen fortlaufend prüfen.
Erkenntnisse aus dem Bürgerdelphi würden gegebenenfalls berücksichtigt.
19. Werden in den Ländern, in denen die Nutzung gentechnischer Methoden
in der menschlichen Keimbahn nicht vollständig verboten ist, die
Auswirkungen auf die Forschung von der Bundesregierung beobachtet oder
in diesen Ländern abgefragt?
Wenn ja, wie oft kommt es in diesen Ländern nach Meinung der
Bundesregierung zu ethisch mitunter bedenklicher Forschung?
Inwiefern fließen die Erfahrungen aus entsprechenden Ländern in die
Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung ein?
Der Bundesregierung liegen keine umfassenden Informationen über die
Auswirkungen auf die Forschung in anderen Ländern vor. Die Bundesregierung
informiert sich über neue Entwicklungen und deren mögliche Auswirkungen auf
die Forschung etwa durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, Anfragen an
wissenschaftliche Einrichtungen oder Konferenzbesuche.
Die Identifikation und Reflektion ethischer oder wissenschaftsethischer Fragen
der Forschung erfolgt in der Regel durch die internationale wissenschaftliche
Gemeinschaft selbst. Zudem reflektieren und bewerten in Deutschland auch
Einrichtungen wie etwa der Deutsche Ethikrat oder das Büro für
Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag aktuelle internationale
Entwicklungen und deren mögliche oder tatsächliche Auswirkungen auf die Forschung.
20. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit, dass (etwa
analog zu sog. Steueroasen) in Zukunft auf der Welt weitgehend
unregulierte „Gentechnologie-Oasen“ entstehen (vgl.
https://www.who.int/publi
cations/i/item/9789240030060, S. 16)?
a) Wenn ja, sieht die Bundesregierung darin die Gefahr, dass die
deutsche und europäische Regulierung der Gentechnologie etwa im
Bereich des zivilen „human performance enhancement“ unterlaufen
werden kann?
b) Ist es nach Ansicht der Bundesregierung aussichtsreich, das
Entstehen dieser Oasen im Rahmen internationaler Verträge zu verhindern?
Oder ist es nach Ansicht der Bundesregierung aussichtsreicher, durch
eine Regulierung mit wenig Einschränkungen in Deutschland, die
Anreize zur Nutzung bestimmter gentechnologischer Methoden in
unregulierten Räumen zu senken (bitte begründen)?
Die Fragen 20 bis 20b werden im Zusammenhang beantwortet.
Das in der Frage in Bezug genommene WHO-Dokument „Human Genome
Editing: A Framework for Governance“ wurde von dem „WHO Expert
Advisory Committee on Developing Global Standards for Governance and Oversight
of Human Genome Editing“ am 12. Juli 2021 vorgelegt. Gemäß dem Auftrag
des WHO-Generaldirektors werden Leitfragen bzw. Standards entwickelt, die
für die Regulierung der Forschung und ggf. Anwendung moderner
Gentechnologien auf den Menschen gelten und bei der nationalen Ausgestaltung beachtet
werden sollten. Begleitend legt das Komitee konkrete „Empfehlungen“ vor.
Dass unterschiedliche Ansichten insbesondere zu Keimbahnänderungen bei
Menschen bestehen, wird in beiden Dokumenten berücksichtigt, aber die bloße
Nicht-Regulierung dieses Bereichs nicht als Option gesehen.
Zur Diskussions- und Rechtslage in Deutschland wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
FDP auf Bundestagsdrucksache 19/25507 verwiesen, zur Einschätzung
betreffend „Human Performance Enhancement“ auf die Vorbemerkung sowie die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 bis 9f der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/26163.
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ISSN 0722-8333]