[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael
Theurer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/32283 –
Aktuelle Entwicklungen auf dem deutschen Drogenmarkt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Corona-Pandemie hatte kaum Auswirkungen auf den europäischen und
weltweiten Drogenmarkt, die Verfügbarkeit von Drogen bestand weiter fort,
wie den beiden jüngsten Berichten, dem EU-Drogenbericht 2021 (
https://ww
w.emcdda.europa.eu/system/files/publications/13838/2021.2256_DE0906.pdf)
sowie dem World-Drug Report des Office on Drugs and Crime der United
Nations (UNODC,
https://www.unodc.org/unodc/data-and-analysis/wdr202
1.html) entnommen werden kann.
Ein besonderes Augenmerk legen beide Berichte auf die Entwicklung des
Cannabismarktes. Hierbei werden besorgniserregende Entwicklungen
bezüglich des immer weiter steigenden Wirkstoffgehaltes von Cannabisprodukten
auf dem Schwarzmarkt fokussiert. Kritisch wird auch die zunehmende
Verbreitung von synthetischen Cannabinoiden und damit verbundenen
Gesundheitsrisiken bewertet. Aus Sicht der Fragesteller erfordern die jüngsten
Erkenntnisse eine Neubewertung bzw. Neuausrichtung der deutschen
Drogenpolitik.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/28190 ausgeführt, warnt die Bundesregierung im
Interesse eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und des
Einzelnen vor dem Konsum von Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven
Stoffen (NPS) wie Cannabis und synthetischen Cannabinoiden zu nicht-
medizinischen (Rausch-)Zwecken.
Insgesamt verfolgt die Bundesregierung eine ausgewogene Drogenpolitik, die
auf Prävention, Beratung und Behandlung, Hilfen zum Ausstieg, Maßnahmen
zur Schadensreduzierung sowie dem Vorgehen gegen Drogenkriminalität
basiert.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32520
19. Wahlperiode 21.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 20. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hoch ist, nach Kenntnis der Bundesregierung, die aktuelle
Lebenszeitprävalenz und 12-Monats-Prävalenz von Cannabis in Deutschland?
Nach Daten des Epidemiologischen Suchtsurveys des IFT – Institut für
Therapieforschung – aus dem Jahr 2018 haben 28,3 Prozent der erwachsenen
Bevölkerung (18 bis 64 Jahre) mindestens einmal im Leben Cannabis konsumiert.
7,1 Prozent der erwachsenen Bevölkerung haben im letzten Jahr mindestens
einmal Cannabis konsumiert.
2. Wie hoch liegt die Prävalenz von Cannabiskonsum bei Schülern im Alter
von 15 bis 16 Jahren im europäischen Vergleich in Deutschland?
Die Europäische Schülerinnen- und Schülerstudie zu Alkohol und anderen
Drogen („The European School Survey Project on Alcohol and other Drugs“,
kurz ESPAD) erhebt unter anderem den Cannabiskonsum unter Schülerinnen
und Schülern der 9. und 10. Klasse in 35 europäischen Ländern. Die deutsche
Erhebung findet nur in Bayern statt. Die Lebenszeitprävalenz des
Cannabiskonsums in den beteiligten Staaten lag zwischen 2,9 Prozent im Kosovo und
28 Prozent in Tschechien, das gewichtete Mittel aller Staaten liegt bei 16
Prozent. Die Lebenszeitprävalenz unter den deutschen Teilnehmenden beträgt
22 Prozent.
3. Wie hat sich, nach Kenntnis der Bundesregierung, der Cannabiskonsum
unter der Pandemie entwickelt?
Manthey et al.1 haben während des ersten Lockdowns (April bis Juli 2020) eine
Online-Erhebung in Europa zu aktuellen Veränderungen des Substanzkonsums
durchgeführt. Demnach hat sich der Cannabiskonsum in Deutschland in dieser
Zeit im Durchschnitt erhöht.
Werse und Kamphausen haben während des ersten (April bis Mai 2020)2 und
während des zweiten Lockdowns (Januar bis März 2021)3 zwei Online-
Erhebungen durchgeführt, die unter anderem Daten zum Cannabiskonsum erhoben
haben. Die Erhebungen erreichten überwiegend Personen, die häufig Cannabis
konsumierten. Rund ein Drittel hatte während der ersten Lockdown-Phase der
Pandemie den Konsum gesteigert, etwa ein Sechstel reduziert. Mit
zunehmender Dauer der Beschränkungen stieg der Anteil jener, die angaben, mehr zu
konsumieren. Im zweiten Lockdown hat es demnach unter den Befragten eine
Verschiebung von weniger häufigen Konsummustern hin zu täglichem
Gebrauch gegeben; dieser hat sich von 38 Prozent auf fast die Hälfte der
Befragten (47 Prozent) erhöht. In geringem Maße hat es aber auch eine Verschiebung
zu seltenem (weniger als monatlichem) Konsum gegeben, von 7 Prozent vor
der Pandemie auf 9 Prozent im Befragungszeitraum.
1 Manthey et al. (2021): Use of alcohol, tobacco, cannabis, and other substances during the first wave of the SARS-
CoV-2 pandemic in Europe: a survey on 36,000 European substance users. Substance Abuse Treatment, Prevention and
Policy 26; 16(1): 36.
2 Werse, B. & Kamphausen, G. (2021): Cannabis und Coronavirus SARS-CoV-2 – Eine Online-Kurzbefragung während
der Kontaktbeschränkungen in der frühen Phase der Pandemie. Suchttherapie 22(02): 101–106.
3 Werse, B. & Kamphausen, G. (2021): Cannabiskonsum in der Corona-Pandemie – Erste Auswertungen der zweiten
Online-Kurzbefragung, Anfang 2021.
www.uni-frankfurt.de/99411070/Cannabis_und_Corona_2_Kurzbericht.pdf.
4. Wie haben sich die Anzahl der Sicherstellungen sowie die sichergestellte
Menge von Cannabis zwischen 2009 und heute in Deutschland
entwickelt?
In den Jahren 2009 bis 2017 wurden in Deutschland folgende
Sicherstellungsmengen von Cannabis erfasst (Quelle: Bundeskriminalamt):
Jahr Rauschgiftart
Haschisch
(in kg)
Marihuana
(in kg)
Cannabispflanzen
2009 2220 4298 127718
2010 2144 4875 101549
2011 1747 3957 133650
2012 2386 4942 97829
2013 1770 4827 107766
2014 1755 8515 132257
2015 1599 3852 154621
2016 1874 5955 98013
2017 1295 7731 101598
Für das Jahr 2018 ff. können derzeit keine belastbaren Zahlen zu Cannabis-
Sicherstellungsfällen, Gesamtsicherstellungsmengen und beschlagnahmten
Cannabisplantagen in Deutschland ausgewiesen werden.
5. Wie viel Prozent der sichergestellten Drogen 2019 in Deutschland waren
Cannabiskraut, Cannabisharz oder Cannabispflanzen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Wie hoch ist, nach Kenntnis der Bundesregierung, der durchschnittliche
THC-Gehalt von sichergestelltem Cannabis in Deutschland?
Der Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt – THC-Gehalt – für Blütenstände,
Cannabisharz, Cannabiskraut und Cannabiskonzentrat wird getrennt erfasst und
ausgewertet.
Der mittlere Gehalt an THC für Blütenstände lag im Jahr 2020 bei 13,7 Prozent
und blieb damit gegenüber dem Vorjahr unverändert. Der durchschnittliche
THC-Gehalt für Cannabisharz (Haschisch) lag im Jahr 2020 bei 20,4 Prozent,
was einen Rückgang gegenüber dem Vorjahreswert (22,6 Prozent) darstellt. Der
seit 2011 zu beobachtende Anstieg des THC-Gehalts von Cannabisharz setzt
sich zunächst nicht fort. Der durchschnittliche THC-Gehalt für Cannabiskraut
(Marihuana) betrug im Jahr 2020 2,5 Prozent (2019: 2,6 Prozent). Die
Medianwerte für dieses Material liegen seit Jahren konstant in diesem Bereich. Unter
der Bezeichnung Cannabiskonzentrat werden Zubereitungen zusammengefasst,
bei denen infolge eines Anreicherungsprozesses (Extraktion mit einem
Lösungsmittel) der THC-Gehalt erhöht ist (z. B. Dabs, Honey Bee Extrakte,
Haschischöl). Der mittlere Wirkstoffgehalt für dieses Produkt betrug im Jahr
2020 40,6 Prozent THC (2019: 49,3 Prozent) und hat damit im Vergleich zu
den Vorjahren weiter abgenommen.
7. Wie hoch wird das Aufkommen von synthetischen Cannabinoiden in
Cannabisprodukten in Deutschland geschätzt?
Entsprechend einer Einordnung auf europäischer Ebene handelt es sich auch
nach dem Verständnis der Bundesregierung bei synthetischen Cannabinoiden
um neue psychoaktive Stoffe (NPS). Sie ahmen die Wirkung des
Hauptwirkstoffes THC der Cannabispflanze nach. Eine andere gebräuchliche
Bezeichnung für diese Gruppe von Stoffen ist „synthetische Cannabinoid-Rezeptor-
Agonisten“.
Schätzungen zum Aufkommen von synthetischen Cannabinoiden in
Cannabisprodukten in Deutschland können durch die Bundesregierung nicht
vorgenommen werden. In letzter Zeit werden vermehrt Sicherstellungen von CBD-Hanf,
Fake-Haschisch und Marihuana etc. festgestellt, die mit synthetischen
Cannabinoiden und weiteren NPS versetzt wurden.
8. Warum wird keine systematische Prüfung von Inhaltsstoffen bei
sichergestelltem Cannabis durchgeführt?
Durch Bundesbehörden sichergestellte Cannabisprodukte werden immer
kriminaltechnisch im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
untersucht. Zum Zuständigkeitsbereich der Länderpolizeien kann seitens der
Bundesregierung keine Aussage getroffen werden.
9. Wie viele Todesfälle im Zusammenhang mit synthetischen
Cannabinoiden wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung, in Deutschland in den
letzten zehn Jahren jährlich berichtet?
Die Daten zu Rauschgifttodesfällen in Verbindung mit synthetischen
Cannabinoiden werden vom Bundeskriminalamt seit 2019 erhoben. Im Jahr 2019
wurden elf Todesfälle durch den Konsum von synthetischen Cannabinoiden allein
oder in Verbindung mit anderen Stoffen polizeilich registriert, im Jahr 2020
waren es insgesamt neun Todesfälle.
10. Was hat die Bundesregierung gegen die wachsenden
Gesundheitsgefahren von synthetischen Cannabinoiden unternommen, bzw. was plant sie,
diesbezüglich zu unternehmen?
Das Auftreten und die Verbreitung weiterer NPS, etwa synthetischer
Cannabinoide, stellen auch aus Sicht der Bundesregierung eine Gefahr für die
öffentliche Gesundheit dar. Dies hat die Bundesregierung bereits zum Anlass für
kontinuierliche rechtliche Maßnahmen genommen.
So enthält das von der Bundesregierung in den Deutschen Bundestag
eingebrachte und im November 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der
Verbreitung von NPS (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, NpSG) in Ergänzung
zum einzelstofflichen (enumerativen) Ansatz des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) die Regelung ganzer Stoffgruppen. Hierdurch ist es für die Akteure am
Drogenmarkt nicht mehr ohne weiteres möglich, durch kleine chemische
Veränderungen von dem BtMG bereits unterliegenden Stoffen, dessen Verbote zu
umgehen. Damit wird der Wettlauf zwischen dem Auftreten immer neuer
chemischer Varianten bekannter Stoffe und der Notwendigkeit hierzu die
Verbotsregelungen im BtMG einzelstofflich fortzuschreiben, durchbrochen. Zudem
wird ein klares Signal an die Akteure des Drogenmarktes und Konsumierende
gegeben, dass es sich um verbotene und gesundheitsgefährdende Stoffe
handelt.
Dem Ansatz des Regierungsentwurfes folgend umfassen die Verbots- und
Sanktionsvorschriften des NpSG bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes die
Stoffgruppe „Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide“.
Nach dem Stand der Erkenntnisse über NPS am Drogenmarkt wurden und
werden die Anlage des NpSG und die Anlagen des BtMG regelmäßig durch
Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit sowie der
Bundesregierung fortgeschrieben. Dabei werden einzelne NPS, die in besonderer
Weise gesundheitsgefährdend und in größerem Ausmaß missbräuchliche
Anwendung finden, ergänzend zum Stoffgruppenansatz des NpSG, den
Regelungen des BtMG unterstellt. In diesen Fällen gehen die strengeren Verbots- und
Sanktionsvorschriften des BtMG denen des NpSG vor. So wurden seit dem
Inkrafttreten des NpSG die folgenden synthetischen Cannabinoide in das BtMG
aufgenommen:
MDMB-4en-PINACA, 4F-MDMB-BINACA, 5F-MDMB-PICA, CUMYL-
4CN-BINACA, CUMYL-5F-PEGACLONE, CUMYL-PEGACLONE,
CUMYL-5F-P7AICA, AMB-CHMICA (MMB-CHMICA), 5Cl-AKB-48, 5Cl-
JWH-018, MDMB-CHMCZCA, MMB-2201, NE-CHMIMO, ADB-
CHMINACA, ADB-FUBINACA, AMB-FUBINACA, 5F-ADB, 5F-MN-18
und MDMB-CHMICA.
Die Stoffgruppe „Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide“ wurde zuletzt
durch die 2. Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-
Stoffe-Gesetzes vom 28. Juni 2021 erweitert (Ergänzung der sogenannten
Substituenten an der Kernstruktur dieser Stoffgruppe).
Auf dem von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
betriebenen Portal
www.drugcom.de, das sich an eine konsumaffine Zielgruppe
richtet, gab und gibt es immer wieder Veröffentlichungen zu neuen
wissenschaftlichen Erkenntnissen, die auf die Risiken des Konsums von Cannabis
sowie von synthetischen Cannabinoiden hinweisen. Zuletzt wurden zudem
Warnungen veröffentlicht, dass Cannabisprodukte im Umlauf sind, die mit
synthetischen Cannabinoiden versetzt sind.
Zudem ist dieser Phänomenbereich vom Monitoring des Europäischen
Frühwarnsystems der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen- und
Drogensucht umfasst.
11. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung eine Qualitätskontrolle von
Cannabis in Deutschland möglich werden?
Im Interesse eines vorbeugenden Schutzes der Bevölkerung und des Einzelnen
vor den mit dem Konsum von illegalen Betäubungsmitteln verbundenen
Gesundheitsgefahren warnt die Bundesregierung auch vor dem Konsum von
Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Die Gesundheitsgefahren des
Cannabismissbrauchs insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden sind –
unabhängig von der weiteren qualitativen Zusammensetzung des Cannabis im
Einzelfall – medizinisch erwiesen. Deshalb ist der Verkehr mit Cannabis
außerhalb der medizinischen Anwendung auf der Grundlage einer ärztlichen
Verschreibung grundsätzlich verboten und sanktionsbewehrt.
Für eine qualitätsgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten in
Deutschland mit Arzneimitteln auf Cannabisbasis, wozu auch
Medizinalcannabis (getrocknete Cannabisblüten) zählt, hat die Bundesregierung angemessene
rechtliche Rahmenbedingungen durch die Ermöglichung des Anbaus von
Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland sowie durch die
Möglichkeit zur Einfuhr von medizinischem Cannabis aus dem Ausland geschaffen. In
diesem Kontext unterliegt Medizinalcannabis von seiner Herstellung über das
Inverkehrbringen bis hin zur Abgabe in der Apotheke auf der Grundlage einer
ärztlichen Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept den
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften wie auch den hohen Anforderungen des
Arzneimittel- und Apothekenrechts.
12. Wie viele Menschen haben jährlich in Deutschland in den letzten zehn
Jahren aufgrund einer Cannabisabhängigkeit eine Therapie absolviert
(bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Personenbezogene Daten zu absolvierten Therapien liegen deutschlandweit
nicht vor. Die Deutsche Suchthilfestatistik (DSHS) weist Daten zu behandelten
Fällen („Behandlungsepisoden“) aus; wobei Personen mit mehreren
Behandlungen innerhalb eines Jahres wiederholt gezählt werden, wenn mehr als eine
Therapie begonnen wird.
Die Daten der DSHS zu behandelten Fällen mit der Hauptdiagnose
Cannbinoide (dies inkludiert synthetische Cannabinoide und Cannabis) für den
stationären und ambulanten Bereich können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden. Daten zu Aufnahmen in Akutkliniken (Entzug) und zu ambulanten
Psychotherapien sind in der DSHS nicht enthalten.
Stationäre Behandlungsepisoden mit der Hauptdiagnose Cannabinoide
Jahr Männer Frauen Unbestimmt Unbekannt Gesamt
2011 1.818 297 – 0 2.115
2012 2.159 386 – 0 2.545
2013 2.448 482 – 0 2.930
2014 2.855 512 – 0 3.367
2015 3.283 635 – 0 3.918
2016 3.305 623 – 0 3.928
2017 2.432 467 0 0 2.899
2018 2.629 566 0 0 3.195
2019 2.452 496 0 0 2.948
2020 2.289 503 0 0 2.792
Quelle: DSHS
Ambulante Behandlungsepisoden mit der Hauptdiagnose Cannabinoide
Jahr Männer Frauen Unbestimmt Unbekannt Gesamt
2011 17.881 2.992 – 14 20.887
2012 19.692 3.560 – 18 23.270
2013 21.876 4.051 – 19 25.946
2014 23.740 4.531 – 13 28.284
2015 24.907 4.692 – 20 29.619
2016 25.206 4.821 – 19 30.046
2017 24.161 4.772 7 8 28.948
2018 24.695 4.687 19 8 19.409
2019 23.480 4.728 29 13 28.250
2020 22.592 4.726 25 8 27.351
Quelle: DSHS
13. Wie häufig wurde Cannabis im Rahmen des Euro-DEN Plus-Netzwerks
bei Notfällen wegen akuter Drogentoxizität in Deutschland gemeldet
(bitte nach Cannabis- und Mischkonsum differenziert auflisten)?
Das Euro-DEN Plus Netzwerk der Europäischen Beobachtungsstelle für
Drogen und Drogensucht (EBDD) sammelt Daten zu drogenbezogenen
Einlieferungen in Notfallaufnahmen. Aus Deutschland ist nur das Klinikum Rechts
der Isar in München im Euro-DEN Plus Netzwerk beteiligt. Im Folgenden
werden Daten aus dieser Klinik vorgelegt, hier aufgezeigte Entwicklungen sind
daher nicht repräsentativ für ganz Deutschland.
Es liegen Daten von Januar 2014 bis Oktober 2020 vor (die Datenauswertung
für das gesamte Jahr 2020 ist noch nicht abgeschlossen). Von 963 in dieser Zeit
gemeldeten Vergiftungsfällen wurden 193 (20 Prozent) Cannabis-bezogene
Einlieferungen (alleine oder in Kombination mit anderen Substanzen) und 82
(8,5 Prozent) synthetische Cannabinoid-bezogene Krankenhauseinlieferungen
(alleine oder in Kombination mit anderen Substanzen) gemeldet.
Euro-DEN-Fälle aufgrund von Cannabis und synthetischen
Cannabinoiden von 2014 bis Oktober 2020
Quelle: EBDD
Sowohl die absolute Zahl der Vergiftungsfälle, an denen Cannabis beteiligt war,
wie auch der Anteil an den insgesamt gemeldeten Fällen, ist seit 2014
zurückgegangen. In den Jahren 2014 und 2015 war Cannabis noch an etwa 30 Prozent
der gemeldeten Fälle beteiligt, zwischen 2016 und 2019 an 10 bis 20 Prozent.
Die vorläufigen Zahlen für 2020 deuten darauf hin, dass diese Entwicklung im
Jahr 2020 stabil bleibt.
Von insgesamt 193 Vergiftungsfällen mit Cannabisbeteiligung waren 17
Prozent (33 Fälle) monovalente Vergiftungen, in 83 Prozent der Fälle war
mindestens eine weitere Substanz beteiligt (siehe nachfolgende Tabelle). Aus den
vorliegenden Daten zu polyvalenten Vergiftungen kann nicht abgelesen werden,
welche der Substanzen bzw. welche Wechselwirkungen für die
Vergiftungserscheinungen relevant waren.
Euro-DEN-Fälle durch Cannabis (monovalent vs. polyvalent) von 2014 bis
Oktober 2020
Quelle: EBDD
14. Wurde in Deutschland in den letzten Jahren ein Trend zum heimischen
Cannabisanbau, der teilweise auf Ausgangsbeschränkungen
zurückzuführen ist, beobachtet?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, ob und inwieweit der
heimische Cannabis-Anbau durch Ausgangsbeschränkungen beeinflusst wurde.
15. Aus welchen Staaten dürfen Medizinalcannabisprodukte nach
Deutschland importiert werden, und wie hoch sind die jeweiligen Importmengen
(bitte die Namen der Staaten nennen und nach Cannabisblüten,
Cannabisextrakten und Fertigarzneimitteln sowie Importmenge aufschlüsseln)?
Nach Maßgabe des Betäubungsmittelrechts darf Medizinalcannabis nach
Deutschland eingeführt werden, wenn es aus einem Anbau zu medizinischen
Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe der Vereinten
Nationen stammt. In den allermeisten Fällen erfolgt die Einfuhr der Cannabisblüten
und -extrakte nach Deutschland direkt aus demjenigen Staat, in dem der
kontrollierte Anbau stattfindet. Nur in wenigen Einzelfällen erfolgt die Einfuhr
nach Deutschland über andere Staaten, in denen selbst kein Anbau stattfindet.
Bezogen auf die aktuelle Lage im ersten Halbjahr 2021 zeigt die nachstehende
Übersicht die Einfuhrmengen zu medizinischen und wissenschaftlichen
Zwecken. Die Mengen der getrockneten Cannabisblüten werden als
Gewichtsmengen (in kg) angegeben. Die Extraktmengen werden als Gewichtsmengen
der getrockneten Cannabisblüten (in kg) angegeben, die für die Herstellung der
Extrakte benötigt wurden. Zudem werden die Einfuhrmengen Cannabis-
basierter Zubereitungen in Form von in Deutschland zugelassener Fertigarzneimittel
(in Stückzahl) angegeben. Hierbei wird nach denjenigen Ausfuhrstaaten
differenziert, aus denen Medizinalcannabis nach Deutschland eingeführt wurde.
Nach Deutschland eingeführte Mengen an Medizinalcannabis im ersten
Halbjahr 2021
Ausfuhrstaat
Cannabisblüten
(Menge in kg)
Cannabisextrakt
(Menge in kg)
Fertigarzneimittel
(Menge in
Stückzahl)
Australien 484,7 261,5 –
Dänemark 1.730,3 2,1 –
Israel 0,1 58,4 –
Jamaika 6,0 – –
Kanada 2.882,4 116,4 –
Kolumbien – 97,3 –
Lesotho 0,2 – –
Malta 0,2 2,5 –
Neuseeland 0,1 – –
Niederlande 1.989,4 – 26.337
Nordmazedonien – 3,3 –
Österreich 142,3 – –
Polen 50,0 – –
Portugal 1.157,3 425,8 –
Schweiz 0,3 – –
Spanien 165,1 13,1 –
Uruguay 358,2 – –
Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
16. Wie hoch ist die aktuelle durchschnittliche Bearbeitungszeit von
Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln, die zur Verminderung der
Keimzahl mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind (§ 7 des
Arzneimittelgesetzes [AMG] und § 1 der Verordnung über radioaktive oder mit
ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel [AMRadV]), unter
Berücksichtigung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen?
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit von Anträgen auf Zulassung von zur
Verminderung der Keimzahl mit ionisierenden Strahlen behandelten
Arzneimitteln (§ 7 AMG und § 1 AMRadV) betrug zuletzt 4,5 Monate.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]