[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Renata Alt,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/32284 –
Die Leitung bundesministerieller Abteilungen durch Ministerialdirigenten
(Besoldungsgruppe B6 der Bundesbesoldungsordnung) mit ruhegehaltsfähiger
Zulage
(Folgefragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/32060)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Die Leitung bundesministerieller
Abteilungen durch Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B6 der
Bundesbesoldungsordnung) mit ruhegehaltsfähiger Zulage auf Bundestagsdrucksache
19/32060 schildert der Bundesregierung die erfragten Zahlen und
Entwicklungen für Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten der
obersten Bundesbehörden. In den Bundesministerien sind neben Beamtinnen und
Beamten zudem sowohl tariflich wie außertariflich Beschäftigte tätig. Aus
diesem Grund möchten die Fragesteller die Bundesregierung im Folgenden
nach ergänzenden Informationen zu außertariflich Beschäftigten befragen.
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu
einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ist. Ausnahmen von diesem
Geltungsbereich sind unter anderem für Beschäftigte als leitende Angestellte im
Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wenn ihre
Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, oder
Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15
hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten (
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/dow
nloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/tvoe
d.html). Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, deren regelmäßiges Entgelt
über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgeht, werden im
Folgenden als außertariflich Beschäftigte bezeichnet.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32517
19. Wahlperiode 20.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 17. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit Beschäftigten, denen eine Funktion übertragen werden soll, die mindestens
der Wertigkeit einer Stelle nach Besoldungsgruppe B 9 der
Bundesbesoldungsordnung (BBesO) entspricht, wird ein Dienstvertrag geschlossen, der auf den
Regelungen des Bundesbeamtengesetzes basiert.
Für Beschäftigte, mit denen ein Arbeitsvertrag mit einem außertariflichen
Entgelt in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten einer Besoldungsgruppe unter
B 9 BBesO geschlossen wird, gilt hingegen der Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) mit Ausnahme einiger Regelungen wie z. B. zum Entgelt,
zur Arbeitszeit und zu den Nebentätigkeiten.
Eine Benennung einzelner Personen oder eine Beantwortung von Fragen,
wodurch Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich wären, ist der
Bundesregierung im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht möglich.
Sofern Antworten aufgrund ihrer geringen Anzahl Rückschlüsse auf
Einzelpersonen zulassen, erfolgt die Antwort aggregiert für die gesamte
Bundesregierung.
Ein mit einer Auskunftserteilung verbundener Grundrechtseingriff ist nur
zulässig, wenn er in überwiegendem Allgemeininteresse erfolgt und mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Die namentliche Nennung der
Abteilungsleitungen (AL) ohne deren Einwilligung setzt voraus, dass der Konflikt
zwischen dem parlamentarischen Fragerecht und dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m.
Artikel 1 GG) zu Lasten der betreffenden Personen entschieden wird. Nach
Abwägung aller Umstände hat hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Vorrang.
Sofern aus den einzelnen Fragen nicht explizit hervorgeht, dass die
Beantwortung sich auf die 18. und 19. Legislaturperiode (LP) beziehen soll, werden die
Fragen in Bezug auf die 19. Legislaturperiode beantwortet. Für die 18. LP ist
der Stichtag der 24. Oktober 2017 und für die 19. LP ist der Stichtag der
6. September 2021.
1. Wie viele Abteilungsleiter wurden bzw. werden seit Amtseinführung der
gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 in obersten
Bundesbehörden analog zur Besoldungsgruppe B 9 außertariflich beschäftigt (AT (B 9);
bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Die Anzahl ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
Aufgrund geltender Löschfristen in den Personaldatensystemen können zur
18. Legislaturperiode keine gesicherten Aussagen getroffen werden.
Ausgehend von der Fragestellung (Anzahl der Abteilungsleiter) berücksichtigt
die nachfolgende Tabelle bzw. die nachfolgenden Tabellen jeweils die Anzahl
der Personen, die im genannten Zeitraum die Funktion „Abteilungsleiter“
innehatten.
Behörde Anzahl AL
2018
Anzahl AL
2019
Anzahl AL
2020
Anzahl AL
2021
Vergleich Gesamtzahl der AL
in der 19. und in der 18. LP
(Bsp: LP 18: 10 und LP 19: 12)
Bundeskanzleramt 2 2 2 2 LP 18: 1
LP 19: 2
Bundesministerium
der Finanzen
2 3 2 1 LP 18: 2
LP 19: 5
Bundesministerium
des Innern, für Bau
und Heimat
1 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 1
Auswärtiges Amt 0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie
2 3 3 3 LP 18: 2
LP 19: 3
Bundesministerium
der Justiz und für
Verbraucherschutz
1 1 1 1 LP 18: 1
LP 19: 1
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
1 1 1 1 LP 18: 2
LP 19: 2
Bundesministerium
der Verteidigung
1* 0 0 0 LP 18: 1
LP 19: 1
Bundesministerium
für Ernährung und
Landwirtschaft
0 1 1 1 LP 18: 0
LP 19: 1
Bundesministerium
für Familie,
Senioren, Frauen und
Jugend
1 1 1 1 LP 18: 0
LP 19: 1
Bundesministerium
für Gesundheit
2 2 2 2 LP 18: 2
LP 19: 2
Bundesministerium
für Verkehr und
digitale Infrastruktur
3 3 3 3 LP 18: 1
LP 19: 3
Bundesministerium
für Umwelt,
Naturschutz und nukleare
Sicherheit
2 1 0 0 LP 18:2
LP 19:2
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
3 3 3 3 LP 18: 2
LP 19: 3
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung
0 0 0 0 LP 18:0
LP 19: 0
* Bis 10/2018 mit AN besetzt
2. Wie viele Abteilungsleiter wurden bzw. werden seit Amtseinführung der
gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 in obersten
Bundesbehörden analog zur Besoldungsgruppe B 6 außertariflich beschäftigt (AT (B 6);
bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Seit Amtseinführung der gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 wurden
zwei Abteilungsleitungen (jeweils im Jahr 2018) in den obersten
Bundesbehörden analog zur Besoldungsgruppe B 6 außertariflich beschäftigt.
Aufgrund geltender Löschfristen in den Personaldatensystemen können zur
18. Legislaturperiode keine gesicherten Aussagen getroffen werden.
a) Wie lange übten bzw. üben die analog zur Besoldungsgruppe B 6
außertariflich beschäftigten Abteilungsleiter ihre
Abteilungsleiterfunktion jeweils aus?
Dauer der Ausübung der Abteilungsleiterfunktion mit B 6 Besoldung
von bis
AL 1 23.03.2018 22.07.2019
AL 2 21.03.2018 07.07.2019
b) Gibt es zeitliche Höchstgrenzen für die kommissarische
Wahrnehmung einer Abteilungsleiterfunktion?
Wenn ja, welche, und wo sind sie normiert?
Nein.
c) Gibt es Abteilungsleiterfunktionen, die von analog zur
Besoldungsgruppe B 6 außertariflich beschäftigten Abteilungsleitern
wahrgenommen werden und die im Stellenplan nicht der Besoldungsgruppe B 9
BBesO (Bundesbesoldungsordnung), sondern einer niedrigeren
Besoldungsgruppe zugeordnet sind?
Nein.
d) Stand bzw. steht für alle analog zu den Besoldungsgruppen B 6 und
B 9 außertariflich beschäftigten Abteilungsleiter eine Planstelle im
Haushaltsplan zur Verfügung?
Ja.
e) Bei welchen analog zur Besoldungsgruppe B 6 außertariflich
beschäftigten Abteilungsleitern plant die Bundesregierung, mit ihnen noch vor
der Bundestagswahl einen außertariflichen Dienstvertrag analog der
Besoldungsgruppe B 9 BBesO (AT (B 9)) abzuschließen?
f) Bei welchen analog zur Besoldungsgruppe B 6 außertariflich
beschäftigten Abteilungsleitern plant die Bundesregierung, mit ihnen nach der
Bundestagswahl einen außertariflichen Dienstvertrag analog der
Besoldungsgruppe B 9 BBesO (AT (B 9)) abzuschließen?
Die Fragen 2e und 2f werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet. Hierbei wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der
Vorbemerkung der Bundesregierung darauf hingewiesen, dass eine namentliche
Nennung einzelner Abteilungsleitungen nicht zulässig ist.
Seitens der Bundesregierung gibt es derzeit keine Planungen vor oder nach der
Bundestagswahl mit einem der analog zur Besoldungsgruppe B 6 außertariflich
beschäftigten Abteilungsleitungen einen außertariflichen Dienstvertrag analog
der Besoldungsgruppe B 9 BBesO (AT (B 9)) abzuschließen.
3. Wie viele der analog zur Besoldungsgruppe B 6 außertariflich
beschäftigten Abteilungsleiter erhielten bzw. erhalten eine ruhegehaltsfähige Zulage
(bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
a) Wie viele der analog zur Besoldungsgruppe B 6 außertariflich
beschäftigten Abteilungsleiter erhielten bzw. erhalten eine nicht
ruhegehaltsfähige Zulage?
b) In welcher Höhe wurden bzw. werden die Zulagen jeweils gewährt?
c) Für welche Dauer wurden bzw. werden die Zulagen jeweils gewährt?
d) Aus welchen Titeln wurden bzw. werden die Zulagen jeweils aus dem
Bundeshaushalt finanziert?
e) Welcher Rechtsnatur waren bzw. sind die Zulagen jeweils (z. B.
Amtszulage, Stellenzulage etc.)?
f) Waren bzw. sind die Zulagen jeweils widerruflich oder
unwiderruflich?
g) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden bzw. werden die Zulagen
jeweils gewährt?
h) Erfolgte die Zulagengewährung jeweils aufgrund einer
Ermessensentscheidung oder aufgrund einer gebundenen Entscheidung?
i) Soweit es sich um Ermessensentscheidungen handelte: Was waren
bzw. sind jeweils die Gründe dafür, dass sich die Bundesregierung zur
Zulagengewährung entschieden hat?
j) Bestand bzw. besteht jeweils ein Zusammenhang zwischen der Höhe
der Zulage und der Differenz des Entgelts nach AT (B 6) und AT
(B 9)?
Die Fragen 3 bis 3j werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Es wurden bzw. werden keine Zulagen gewährt.
4. Wie viele der analog zur Besoldungsgruppe B 9 außertariflich
beschäftigten Angestellten der obersten Bundesbehörden wurden bzw. sind seit
Amtseinführung der gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 zu
inter- bzw. supranationalen Organisationen entsandt bzw. diesen
zugewiesen (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Seit Amtseinführung der gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 wurden
bzw. sind keine der analog zur Besoldungsgruppe B 9 außertariflich
beschäftigten Angestellten der obersten Bundesbehörden zu inter- bzw. supranationalen
Organisationen entsandt bzw. zugewiesen.
5. Wie viele der analog zu den Besoldungsgruppen B 3 und B 6
außertariflich beschäftigten Angestellten der obersten Bundesbehörden wurden bzw.
sind seit Amtseinführung der gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr
2018 zu inter- bzw. supranationalen Organisationen entsandt bzw. diesen
zugewiesen (bitte nach Jahren und oberster Bundesbehörde sortiert
angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Aufgrund der Zielrichtung der Fragestellung wird folgend von Zuweisungen
gemäß § 4 TVöD ausgegangen.
Seit Amtseinführung der gegenwärtigen Bundesregierung im Jahr 2018 wurde
ein analog zu den Besoldungsgruppen B 3 und B 6 außertariflich beschäftigter
Angestellter der obersten Bundesbehörden von 2018 bis 2020 zu inter- bzw.
supranationalen Organisationen entsandt bzw. zugewiesen.
a) Mit wie vielen der entsandten bzw. zugewiesenen außertariflich
Beschäftigten wurde während ihrer Entsendung bzw. Zuweisung ein
höherdotierter außertariflicher Dienstvertrag analog der
Bundesbesoldungsordnung B abgeschlossen (bitte nach Jahren, außertariflichem
Entgelt und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?
Mit wie vielen davon wurde ein höherdotierter außertariflicher
Dienstvertrag analog der Besoldungsgruppe B 6 (AT (B 6)), mit wie vielen
ein höherdotierter außertariflicher Dienstvertrag analog der
Besoldungsgruppe B 9 (AT (B 9)) abgeschlossen?
Es wurden mit keinem der entsandten bzw. zugewiesen außertariflich
Beschäftigten während der Entsendung bzw. Zuweisung ein höherdotierter
außertariflicher Dienstvertrag analog der Bundesbesoldungsordnung B abgeschlossen.
b) Wie viele der entsandten bzw. zugewiesenen außertariflich
Angestellten erhielten bzw. erhalten eine ruhegehaltsfähige Zulage (bitte nach
Jahren, und oberster Bundesbehörde sortiert angeben)?
c) Wie viele der entsandten bzw. zugewiesenen außertariflich
Angestellten erhielten bzw. erhalten eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage (bitte
nach Jahren, außertariflichem Entgelt und oberster Bundesbehörde
sortiert angeben)?
d) In welcher Höhe wurden bzw. werden die Zulagen jeweils gewährt
(bitte nach Jahren, außertariflichem Entgelt und oberster
Bundesbehörde sortiert angeben)?
e) Waren bzw. sind die Zulagen jeweils widerruflich oder
unwiderruflich?
f) Erfolgte die Zulagengewährung jeweils aufgrund einer
Ermessensentscheidung oder aufgrund einer gebundenen Entscheidung?
Die Fragen 5b bis 5f werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Es wurden bzw. werden keine ruhegehaltfähigen Zulagen an entsandte bzw.
zugewiesene außertariflich Angestellte gewährt.
6. Wie viele der B-6-besoldeten Abteilungsleiter übten oder üben
genehmigungs- bzw. anzeigepflichtige Nebentätigkeiten aus (bitte nach Jahren,
oberster Bundesbehörde und Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht sortiert
angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Die Anzahl der B-6-besoldeten Abteilungsleitungen, welche eine
genehmigungs- bzw. anzeigepflichtige Nebentätigkeit ausübten, betrug im Jahr 2021
eins.
Aufgrund geltender Löschfristen in den Personaldatensystemen können zur
18. Legislaturperiode keine gesicherten Aussagen getroffen werden.
7. Wie viele der B-9-besoldeten Abteilungsleiter übten oder üben
genehmigungs- bzw. anzeigepflichtige Nebentätigkeiten aus (bitte nach Jahren,
oberster Bundesbehörde und Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht sortiert
angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Die Anzahl der B-9-besoldeten Abteilungsleitungen, welche eine
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausübten, ist der nachfolgenden Übersicht zu
entnehmen.
Aufgrund geltender Löschfristen in den Personaldatensystemen können zur
18. Legislaturperiode keine gesicherten Aussagen getroffen werden.
Ausgehend von der Fragestellung (Anzahl der Abteilungsleiter) berücksichtigt
die nachfolgende Tabelle bzw. die nachfolgenden Tabellen jeweils die Anzahl
der Personen, die im genannten Zeitraum die Funktion „Abteilungsleiter“
innehatten.
Behörde Anzahl AL
2018
Anzahl AL
2019
Anzahl AL
2020
Anzahl AL
2021
Vergleich Gesamtzahl der AL
in der 19. und in der 18. LP
(Bsp: LP 18: 10 und LP 19: 12)
Bundeskanzleramt 0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
der Finanzen
0 0 0 1 LP 18. 1
LP 19: 1
Bundesministerium
des Innern, für Bau
und Heimat
2 2 2 2 LP 18: 11
LP 19: 8
Auswärtiges Amt 0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
der Justiz und für
Verbraucherschutz
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
der Verteidigung
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Behörde Anzahl AL
2018
Anzahl AL
2019
Anzahl AL
2020
Anzahl AL
2021
Vergleich Gesamtzahl der AL
in der 19. und in der 18. LP
(Bsp: LP 18: 10 und LP 19: 12)
Bundesministerium
für Ernährung und
Landwirtschaft
2 2 2 2 LP 18: 2
LP 19: 2
Bundesministerium
für Familie,
Senioren, Frauen und
Jugend
0 1 0 0 LP 18: 1
LP 19: 1
Bundesministerium
für Gesundheit
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Verkehr und
digitale Infrastruktur
3 3 3 3 LP 18: 3
LP 19: 3
Bundesministerium
für Umwelt,
Naturschutz und nukleare
Sicherheit
1 0 0 0 LP 18: 1
LP 19: 1
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
1 1 1 1 LP 18: 0
LP 19: 1
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung
1 1 1 0 LP 18: 0
LP 19: 1
Die Anzahl der B-9-besoldeten Abteilungsleitungen, welche eine
anzeigepflichtige Nebentätigkeit ausübten, ist der nachfolgenden Übersicht zu
entnehmen.
Behörde Anzahl AL
2018
Anzahl AL
2019
Anzahl AL
2020
Anzahl AL
2021
Vergleich Gesamtzahl der AL
in der 19. und in der 18. LP
(Bsp: LP 18: 10 und LP 19: 12)
Bundeskanzleramt 0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
der Finanzen
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
des Innern, für Bau
und Heimat
0 0 1 0 LP 18: 6
LP 19: 1
Auswärtiges Amt 0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
der Justiz und für
Verbraucherschutz
2 1 1 1 LP 18: 5
LP 19: 2
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
0 0 0 0 LP 18: 2
LP 19: 1
Bundesministerium
der Verteidigung
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Behörde Anzahl AL
2018
Anzahl AL
2019
Anzahl AL
2020
Anzahl AL
2021
Vergleich Gesamtzahl der AL
in der 19. und in der 18. LP
(Bsp: LP 18: 10 und LP 19: 12)
Bundesministerium
für Ernährung und
Landwirtschaft
0 0 1 0 LP 18: 0
LP 19: 1
Bundesministerium
für Familie,
Senioren, Frauen und
Jugend
0 0 1 0 LP 18: 1
LP 19: 1
Bundesministerium
für Gesundheit
1 0 0 0 LP 18: 1
LP 19: 1
Bundesministerium
für Verkehr und
digitale Infrastruktur
1 1 1 1 LP 18: 1
LP 19: 1
Bundesministerium
für Umwelt,
Naturschutz und nukleare
Sicherheit
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
1 1 1 1 LP 18: 0
LP 19: 1
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
8. Wie viele der analog zu der Besoldungsgruppe B 6 außertariflich
beschäftigten Abteilungsleiter übten oder üben genehmigungs- bzw.
anzeigepflichtige Nebentätigkeiten aus (bitte nach Jahren, oberster
Bundesbehörde und Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht sortiert angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Keine der analog zu der Besoldungsgruppe B 6 außertariflich beschäftigten
Abteilungsleitungen übte oder übt genehmigungs- bzw. anzeigepflichtige
Nebentätigkeiten aus.
9. Wie viele der analog zu der Besoldungsgruppe B 9 außertariflich
beschäftigten Abteilungsleiter übten oder üben genehmigungs- bzw.
anzeigepflichtige Nebentätigkeiten aus (bitte nach Jahren, oberster
Bundesbehörde und Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht sortiert angeben)?
Wie haben sich diese Zahlen gegenüber der vorigen Bundesregierung
(Kabinett Merkel III) verändert?
Die Anzahl der analog zu der Besoldungsgruppe B 9 außertariflich
beschäftigten Abteilungsleitungen, welche eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
ausübten, ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
Aufgrund geltender Löschfristen in den Personaldatensystemen können zur
18. Legislaturperiode keine gesicherten Aussagen getroffen werden.
Ausgehend von der Fragestellung (Anzahl der Abteilungsleiter) berücksichtigt
die nachfolgende Tabelle bzw. berücksichtigen die nachfolgenden Tabellen
jeweils die Anzahl der Personen, die im genannten Zeitraum die Funktion
„Abteilungsleiter“ innehatten.
Behörde Anzahl AL
2018
Anzahl AL
2019
Anzahl AL
2020
Anzahl AL
2021
Vergleich Gesamtzahl der AL
in der 19. und in der 18. LP
(Bsp: LP 18: 10 und LP 19: 12)
Bundeskanzleramt 0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
der Finanzen
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
des Innern, für Bau
und Heimat
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Auswärtiges Amt 0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie
2 2 2 2 LP 18: 2
LP 19: 2
Bundesministerium
der Justiz und für
Verbraucherschutz
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
1 1 1 1 LP 18: 0
LP 19: 1
Bundesministerium
der Verteidigung
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Ernährung und
Landwirtschaft
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Familie,
Senioren, Frauen und
Jugend
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Gesundheit
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Verkehr und
digitale Infrastruktur
1 1 0 0 LP 18: 0
LP 19: 1
Bundesministerium
für Umwelt,
Naturschutz und nukleare
Sicherheit
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Die Anzahl der analog zu der Besoldungsgruppe B 9 außertariflich
beschäftigten Abteilungsleitungen, welche eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit
ausübten, ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
Behörde Anzahl AL
2018
Anzahl AL
2019
Anzahl AL
2020
Anzahl AL
2021
Vergleich Gesamtzahl der AL
in der 19. und in der 18. LP
(Bsp: LP 18: 10 und LP 19: 12)
Bundeskanzleramt 0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
der Finanzen
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
des Innern, für Bau
und Heimat
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Auswärtiges Amt 0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie
1 1 1 1 LP 18: 1
LP 19: 1
Bundesministerium
der Justiz und für
Verbraucherschutz
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
0 0 1 0 LP 18: 2
LP 19: 1
Bundesministerium
der Verteidigung
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Ernährung und
Landwirtschaft
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Familie,
Senioren, Frauen und
Jugend
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Gesundheit
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Verkehr und
digitale Infrastruktur
0 0 0 1 LP 18: 0
LP 19: 1
Bundesministerium
für Umwelt,
Naturschutz und nukleare
Sicherheit
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung
0 0 0 0 LP 18: 0
LP 19: 0
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]