[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/32427 –
Erkenntnisse der Bundesregierung zur Volksfront für die Befreiung Palästinas
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit ihrer Gründung im Jahr 1967 setzt sich die Volksfront für die Befreiung
Palästinas, kurz PFLP, das Ziel der Zerstörung des Staates Israel und der
Errichtung eines arabischen Staates auf dem israelischen Staatsgebiet (Quelle:
Verfassungsschutzbericht 2020 des Landes Berlin, S. 66,
https://www.berli
n.de/sen/inneres/verfassungsschutz/publikationen/verfassungsschutzberichte/v
erfassungsschutzbericht_2020_-pressefassung-.pdf). Politisch ist die PFLP im
marxistisch-leninistischen, linksextremen Bereich zu verorten. Bereits in den
1970er-Jahren war die PFLP terroristisch in Deutschland aktiv. Anhänger der
PFLP wurden verdächtigt, die Planung des Münchner Olympia-Attentats von
1972 unterstützt zu haben. Im Nachgang an das Attentat entführten unter
anderem Anhänger der PFLP die Lufthansa-Maschine „Kiel“ mit dem Ziel,
die überlebenden Terroristen von München freizupressen. Auch die
Entführung der Lufthansa-Maschine „Landshut“ im Jahr 1977, welche am 18.
Oktober 1977 auf einem Flughafen in Mogadischu durch die GSG 9 beendet
wurde, war eine Tat der Organisation.
In der jüngeren Vergangenheit kam es zu keinen terroristischen Gewalttaten
durch die PFLP in Deutschland, die Organisation verübte aber weiterhin
Terroranschläge in Israel. Dennoch ist die PFLP im Bundesgebiet weiter aktiv.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hält in seinem
Verfassungsschutzbericht 2020 fest: „Die PFLP bestreitet das Existenzrecht Israels und propagiert
offen den bewaffneten Kampf gegen Israel. Ihre antisemitische Agitation ist
stark antizionistisch geprägt. […] In Deutschland leben etwa 100 Anhänger
der PFLP. Die Organisation sammelt Spendengelder zur Unterstützung ihrer
Strukturen und des bewaffneten Kampfes in Nahost und versucht, neue,
vermehrt junge Anhänger unter den hier lebenden Palästinensern zu gewinnen.
Ehemalige Terroristen der PFLP genießen bei der Anhängerschaft große
Anerkennung und werden gezielt zur Indoktrinierung nach Deutschland
eingeladen. Die PFLP pflegt Kontakte zur islamistischen HAMAS und zur
linksextremistischen ‚Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands‘ (MLPD)“
(Quelle: Verfassungsschutzbericht 2020, Seite 288,
https://www.bmi.bund.de/
SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2020-gesam
t.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32616
19. Wahlperiode 29.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 27. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Seit 2002 steht die PFLP auf der Terrorliste der Europäischen Union sowie
seit 1997 auf der Terrorliste des US State Departments. Im Mai 2021 forderte
der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Thüringen, Stephan
Kramer, ein Betätigungsverbot der PFLP in Deutschland. Dieser Vorstoß
wurde von allen Fraktionen des Deutschen Bundestages, mit Ausnahme der
Fraktion DIE LINKE., unterstützt (Quelle:
https://www.tagesspiegel.de/politi
k/israelfeindliche-umtriebe-der-pflp-breite-unterstuetzung-fuer-verbot-palaesti
nensischer-terrororganisation-in-deutschland/27190868.html).
Aus Sicht der Fragesteller müssen die Aktivitäten der PFLP und ihrer Proxy-
Organisationen in Deutschland durch das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat und dessen nachgeordneten Behörden genauestens
beobachtet und möglichst unterbunden werden. Auch wäre es für die Bundesregierung
angebracht, ein generelles Betätigungsverbot für die PFLP und deren Proxy-
Organisationen zu erwägen. Es stellt sich ferner die Frage, inwieweit eine
Listung auf der EU-Terrorliste eine Verbindlichkeit für die jeweiligen
Mitgliedstaaten zur Folge hat bzw. wie sich diese konkret darstellt.
1. Folgen für eine Organisation, die auf der EU-Terrorliste gelistet ist,
Konsequenzen hinsichtlich ihrer Aktivitäten in Deutschland?
a) Wenn ja, welche sind dies konkret?
b) Wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass
eine Listung keine unmittelbaren Konsequenzen in den
Mitgliedstaaten hat?
c) Hält die Bundesregierung es für sinnvoll bzw. erstrebenswert, dass
eine Listung auf der EU-Terrorliste zu unmittelbaren Konsequenzen
in den Mitgliedstaaten führt (beispielsweise die automatische
Einstufung einer Organisation als Prüf-, Verdachts-, oder
Beobachtungsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz)?
Die Fragen 1 bis 1c werden zusammen beantwortet.
Die Europäische Union hat im Dezember 2001 als Teil ihrer Reaktion nach den
Anschlägen vom 11. September 2001 eine Liste von Personen, Vereinigungen
und Körperschaften festgelegt, die an Terrorhandlungen beteiligt waren und
restriktiven Maßnahmen unterliegen sollen. Die Maßnahmen, die im
Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP festgelegt wurden, waren zusätzliche
Maßnahmen zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrates.
Im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP werden die anzuwendenden
restriktiven Maßnahmen definiert.
Die Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste unterliegen
sowohl einem Einfrieren von Geldern und sonstigen Vermögenswerten als auch
verstärkten Maßnahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen. Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates sieht das Einfrieren
aller Gelder und sonstigen Vermögenswerte vor, die diesen Personen,
Vereinigungen und Körperschaften gehören. Darüber hinaus dürfen ihnen keine
Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder
mittelbar zur Verfügung gestellt werden.
Im Übrigen hängt die Beobachtung eines Personenzusammenschlusses, der
gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates auf der
sogenannten EU-Terrorliste geführt wird, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV) davon ab, ob die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen aus § 3
Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) für das Sammeln
und Auswerten von Informationen erfüllt sind. Bei der diesbezüglichen
Prüfung werden die Gründe für die Listung der Organisation auf der EU-Terrorliste
berücksichtigt.
2. Welche politischen Ziele verfolgt die PFLP nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Welche Ziele verfolgt sie insbesondere mit Blick auf den Staat Israel?
Die marxistisch-leninistisch geprägte „Volksfront für die Befreiung Palästinas“
(PFLP) ist eine Bewegung, die sich dem Kampf gegen Israel und der Gründung
eines Staates Palästina im historischen Mandatsgebiet Palästina vor Gründung
des modernen Staats Israel verschrieben hat und den Oslo-Friedensprozess
sowie eine Zweistaatenlösung ablehnt. Die PFLP zählt zum Spektrum der
terroristischen palästinensischen Organisationen. In den Palästinensischen Gebieten
ist sie als politische Partei tätig. Im September 2020 bekräftigte ein Vertreter
der PFLP in einer öffentlichen Ansprache erneut die Notwendigkeit der
Aufkündigung der Oslo-Abkommen, die die Palästinenser aus seiner Sicht
geschwächt und Israel gestärkt hätten. Aus dieser generellen Ablehnung des
Staates Israels heraus verfolgt die PFLP seit ihrer Gründung den bewaffneten
Kampf und sucht den Schulterschluss mit anderen Organisationen, die den
Staat Israel bekämpfen, wie HAMAS und „Hizb Allah“.
3. Welche terroristischen Aktivitäten im Ausland können der PFLP in den
vergangenen fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung
zugerechnet werden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Am 16. Juni 2017 ereignete sich ein durch drei Palästinenser verübter Angriff
zum Nachteil israelischer Sicherheitskräfte in der Jerusalemer Altstadt. Eine
israelische Polizistin wurde hierbei durch einen Messerangriff tödlich verletzt.
Bei den Tätern soll es sich unbestätigten Medienberichten zufolge u. a. um
Angehörige der PFLP gehandelt haben.
Der bisher letzte mutmaßliche terroristische Anschlag der PFLP erfolgte am
23. August 2019. An diesem Tag explodierte an einem beliebten Ausflugsziel
nahe einer israelischen Siedlung im Westjordanland ein Sprengsatz, bei dem
eine Person getötet und zwei Personen verletzt wurden. Die israelische Armee
stufte die Tat als „schweren Terrorangriff“ ein. Die mutmaßlichen Attentäter
wurden von israelischen Behörden ermittelt und der PFLP zugerechnet.
4. Welche Aktivitäten der PFLP bzw. ihres Unterstützerumfeldes sind der
Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren in Deutschland bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung treten Anhänger der PFLP in
Deutschland nicht unmittelbar im Namen der PFLP in Erscheinung.
Realweltlich treten die Anhänger der PFLP vordergründig über pro-palästinensische
Agitation, insbesondere in Form von Kundgebungen in Erscheinung. Eine
offene Berufung auf die PFLP erfolgt in diesem Zusammenhang regelmäßig
nicht.
In Zusammenhang mit der jüngsten Gewalteskalation im Nahost-Konflikt, im
Zeitraum vom 10. Mai 2021 bis zum 21. Mai 2021, haben deutschlandweit
propalästinensische und israelfeindliche Veranstaltungen insbesondere in größeren
Städten stattgefunden. An diesen beteiligten sich nach Erkenntnissen der
Bundesregierung auch Anhänger der PFLP.
5. Sind der Bundesregierung Organisationen bekannt, die sie als
Teilorganisationen, Vorfeldorganisationen, Proxy-Organisationen oder
Tarnorganisationen der PFLP in Deutschland einstufen würde, und wenn ja,
a) welche entsprechenden Organisationen sind der Bundesregierung
konkret bekannt,
b) in welchen Bundesländern bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung Strukturen der Organisationen,
c) wie groß ist das jeweilige Personenpotential der Organisationen,
d) welche politischen Ziele verfolgen die Organisationen insbesondere
mit Blick auf den Staat Israel,
e) welche Aktivitäten der Organisationen sind der Bundesregierung
jeweils in den vergangenen fünf Jahren bekannt geworden (bitte
jeweils aufschlüsseln)?
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Fragen nicht –
auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden können. Gegenstand der
Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl
berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht
behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch schutzwürdige Interessen – gleichfalls von Verfassungsrang – wie
dem Staatswohl begrenzt.
Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und
wertet diese nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG aus. Durch eine Stellungnahme zum
Beobachtungsstatus einer Organisation außerhalb der
Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den
Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde
die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Nach sorgfältiger
Abwägung des parlamentarischen Fragerechts mit den Folgen einer
Beantwortung für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV ergibt
sich, dass eine Beantwortung hinsichtlich einer etwaigen Beobachtung der
fragegegenständlichen Organisationen durch die Bundesregierung nicht
erfolgen kann.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung auch nicht in eingestufter Form erfolgen kann. Die
Bundesregierung hält die Informationen der angefragten Art – konkret die
nachrichtendienstliche Erkenntnislage hinsichtlich einzelner Organisationen
bzw. deren Verbindung zu der PFLP – in diesem Fall für derart sensibel, dass
auch ein geringfügiges Bekanntwerden der Informationen unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
6. Seit wann führt das Bundesamt für Verfassungsschutz die „Volksfront für
die Befreiung Palästinas“ (PFLP) jeweils als Prüffall, Verdachtsfall oder
Beobachtungsobjekt (bitte aufschlüsseln)?
Die 1967 gegründete PFLP ist aktuell Beobachtungsobjekt des BfV. Die
erstmalige öffentliche Berichterstattung erfolgte im Jahr 1971 mit der Benennung
im Verfassungsschutzbericht für die Jahre 1969/1970.
7. Führt bzw. führte das Bundesamt für Verfassungsschutz Teil-, Vorfeld-,
Tarn-, oder Proxy-Organisationen der PFLP als Prüffall, Verdachtsfall
oder Beobachtungsobjekt (bitte genauen Zeitraum angeben)?
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage nicht –
auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden kann. Gegenstand der
Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl
berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht
behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch schutzwürdige Interessen – gleichfalls von Verfassungsrang – wie
dem Staatswohl begrenzt.
Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und
wertet diese nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG aus. Durch eine Stellungnahme zum
Beobachtungsstatus einer Organisation außerhalb der
Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand
sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Nach sorgfältiger
Abwägung des parlamentarischen Fragerechts mit den Folgen einer Beantwortung
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV ergibt sich,
dass eine Beantwortung hinsichtlich einer etwaigen Beobachtung der
fragegegenständlichen Organisationen durch das BfV nicht erfolgen kann.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung auch nicht in eingestufter Form erfolgen kann. Die
Bundesregierung hält die Informationen der angefragten Art – konkret die
nachrichtendienstliche Erkenntnislage hinsichtlich einzelner Organisationen
bzw. deren Verbindung zu der PFLP – in diesem Fall für derart sensibel, dass
auch ein geringfügiges Bekanntwerden der Informationen unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
8. Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und ihre
nachgeordneten Behörden zu der Organisation „Samidoun“, die der PFLP nahestehen
soll und von Israel als Terrororganisation eingestuft wird,
https://www.w
elt.de/politik/deutschland/article231233201/Naehe-zu-PFLP-Linksextre
me-Terror-Sympathisanten-bei-Anti-Israel-Demos.html), und dem
Verein „Demokratisches Komitee Palästina“ (DKP), der sich für die PFLP
einsetzt (
https://www.tagesspiegel.de/berlin/volksfront-fuer-die-befreiun
g-palaestinas-arabische-terrorgruppe-will-in-friedrichshain-feiern/20034
208.html), welche Einschätzungen leiten die Bundesregierung und ihre
nachgeordneten Behörden aus ihren Erkenntnissen ab, und haben diese
Organisationen bereits den Status eines Prüf-, Beobachtungs-, oder
Verdachtsfall erlangt (bitte aufschlüsseln)?
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Fragen nicht –
auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden können. Gegenstand der
Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl
berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht
behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch schutzwürdige Interessen – gleichfalls von Verfassungsrang – wie
dem Staatswohl begrenzt.
Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und
wertet diese nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG aus. Durch eine Stellungnahme zum
Beobachtungsstatus einer Organisation außerhalb der
Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand
sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Fragerechts mit den Folgen
einer Beantwortung für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung
des BfV ergibt sich, dass eine Beantwortung hinsichtlich einer etwaigen
Beobachtung der fragegegenständlichen Organisationen durch das BfV nicht
erfolgen kann.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung auch nicht in eingestufter Form erfolgen kann. Die
Bundesregierung hält die Informationen der angefragten Art – konkret die
nachrichtendienstliche Erkenntnislage hinsichtlich einzelner Organisationen
bzw. deren Verbindung zu der PFLP – in diesem Fall für derart sensibel, dass
auch ein geringfügiges Bekanntwerden der Informationen unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
9. Setzt die Bundesregierung nachrichtendienstliche Mittel gegen Personen
des mittelbaren und unmittelbaren Umfeldes der PFLP, von „Samidoun“
oder des „Demokratischen Komitees Palästinas“ in Deutschland ein?
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage nicht –
auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden kann. Arbeitsmethoden
und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf
die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine (zur
Veröffentlichung bestimmte) Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den
konkreten technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich
machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der
Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und
damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende
Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung auch nicht in eingestufter Form erfolgen kann. Die
Bundesregierung hält die Informationen der angefragten Art – konkret die
nachrichtendienstliche Erkenntnislage hinsichtlich einzelner Organisationen
bzw. deren Verbindung zu der PFLP – in diesem Fall für derart sensibel, dass
auch ein geringfügiges Bekanntwerden der Informationen unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
10. Sammelt der Bundesnachrichtendienst Informationen zu den
Auslandsaktivitäten der PFLP, von „Samidoun“ oder des „Demokratischen
Komitees Palästinas“?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen, sondern nur als Verschlusssache
(VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ übermittelt werden. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls
Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu dem Auftragsprofil
des Bundesnachrichtendienstes (BND) einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine
solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer
wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann einer wirksamen Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit der
Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden
Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad
„Geheim“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt.*
11. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu Verbindungen der
PFLP, „Samidoun“ und des „Demokratischen Komitees Palästinas“ mit
der HAMAS und Hizb Allah vor (bitte aufschlüsseln)?
Die PFLP lehnt die Existenz des Staates Israel ab. Sie verfolgt das Ziel eines
palästinensischen Staates in den Grenzen des historischen Palästina vor
Gründung des modernen Staates Israel mit einem ungeteilten Jerusalem als
Hauptstadt. Dazu propagiert die PFLP den bewaffneten Kampf und sucht den
Schulterschluss mit anderen Organisationen, die den Staat Israel bekämpfen, wie
HAMAS und „Hizb Allah“.
Zwischen PFLP und HAMAS besteht international eine anlassbezogene
Kooperation aufgrund gemeinsamer Interessen in Palästina.
Auch zwischen „Hizb Allah“ und PFLP bestehen international
Gesprächskontakte aufgrund gemeinsamer Interessen im Hinblick auf Palästina.
Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 7 und 8 verwiesen.
12. Wie viele Personen rechnet die Bundesregierung momentan der PFLP
sowie „Samidoun“ und dem „Demokratischen Komitee Palästinas“ und
weiteren bisher nicht namentlich aufgezählten Proxy-Organisationen der
PFLP zu (bitte jeweils aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Personen besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft?
b) Wie viele dieser Personen sind EU-Bürger?
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
c) Wie viele dieser Personen sind weder deutsche Staatsangehörige
noch EU-Bürger, und welche Staatsangehörigkeit haben diese
Personen (bitte aufschlüsseln)?
d) Wie viele dieser Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland
straffällig geworden?
e) In welchem Ausmaß überschneiden sich die Personenspektren der
PFLP und der Organisationen „Samidoun“ und „Demokratisches
Komitee Palästinas“ (DKP)?
Das BfV rechnet der PFLP in Deutschland derzeit 100 Mitglieder zu. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.
Die Fragen 12a bis 12c werden im Sachzusammenhang gemeinsam
beantwortet.
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Fragen nicht –
auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden können.
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im
Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine (zur
Veröffentlichung bestimmte) Antwort der Bundesregierung auf diese Frage
würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und
den konkreten technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland
zugänglich machen.
Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der
Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit
der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien
entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der
Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung auch nicht in eingestufter Form
erfolgen kann. Die Bundesregierung hält die Informationen der angefragten Art –
konkret die nachrichtendienstliche Erkenntnislage hinsichtlich einzelner
Organisationen bzw. deren Verbindung zu der PFLP – in diesem Fall für derart
sensibel, dass auch ein geringfügiges Bekanntwerden der Informationen unter
keinen Umständen hingenommen werden kann.
13. Wie viele der der PFLP zuzurechnenden Personen sind nach Kenntnis
der Bundesregierung als „Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft
(bitte aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Personen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits mit RADAR (Regelbasierte Analyse potentiell
destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos)-iTE bewertet (bitte
nach „Gefährder“ und „Relevante Person“ aufschlüsseln)?
b) Welche Gefährdungsgrade wurden durch die Bewertung mit
RADAR-iTE festgestellt (bitte Anzahl jeweils aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Personen vor, die als
„Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft oder einer Bewertung mit
Radar-iTE (regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur
Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus) unterzogen wurden und
die der PFLP zuzurechnen sind.
14. Wie viele Personen, die „Samidoun“, dem „Demokratischen Komitee
Palästinas“ und anderen der PFLP nahestehenden Proxy-Organisationen
zuzurechnen sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung als
„Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft (bitte aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Personen wurden bereits mit RADAR-iTE bewertet?
b) Welche Gefährdungsgrade wurden durch die Bewertung mit
RADAR-iTE festgestellt (bitte nach „Gefährder“ und „Relevante
Person“ aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Personen vor, die
„Samidoun“, dem „Demokratischen Komitee Palästinas“ (DKP) und anderen der
PFLP nahestehenden Proxy-Organisationen zuzurechnen sind und die als
„Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft oder einer Bewertung mit
Radar-iTE unterzogen wurden.
15. Gegen wie viele der der PFLP zuzurechnenden Personen werden
Ermittlungsverfahren geführt (bitte nach EV-Grundlage aufschlüsseln)?
Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist gegen zwei der PFLP
zuzurechnenden Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des
Mordes und weiterer Straftaten anhängig. Zu Ermittlungsverfahren, die nicht in die
Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen,
nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern keine Stellung.
16. Sind der Bundesregierung in der Vergangenheit Ausreisesachverhalte
von Personen, die der PFLP, „Samidoun“, dem „Demokratisches
Komitee Palästina“ oder sonstigen Proxy-Organisationen der PFLP in
Deutschland zugeordnet wurden, bekannt, um sich an gewaltsamen,
terroristischen Aktivitäten im Ausland zu beteiligen?
Wenn ja,
a) um wie viele Personen handelt es sich?
b) in welche Länder erfolgten die Ausreisen?
c) wie sind die Personen wieder nach Deutschland eingereist?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
17. Welche Gründe sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz bekannt für
die Reduzierung der Mitgliederzahl der PFLP, die im
Verfassungsschutzbericht 2019 mit 120 Personen, im Verfassungsschutzbericht 2020 jedoch
nur noch mit 100 Personen angegeben ist?
Das BfV eruiert fortlaufend die sich aus verschiedenen Erkenntnisquellen
ergebenden Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf das Personenpotential einer
Organisation zulassen.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung bezüglich der in der Fragestellung
erbetenen Informationen nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die
Frage nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden kann.
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes
sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig.
Eine (zur Veröffentlichung bestimmte) Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem
nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre
bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und
Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten
entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil
für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der
Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung auch nicht in eingestufter Form
erfolgen kann. Die Bundesregierung hält die Informationen der angefragten Art –
konkret die nachrichtendienstliche Erkenntnislage hinsichtlich einzelner
Organisationen bzw. deren Verbindung zu der PFLP – in diesem Fall für derart
sensibel, dass auch ein geringfügiges Bekanntwerden der Informationen unter
keinen Umständen hingenommen werden kann.
18. Hat die Bundesregierung ein Betätigungsverbot gegen die PFLP geprüft,
und wenn ja, aus welchen Gründen hat sie bislang kein
Betätigungsverbot erlassen?
19. Hat die Bundesregierung ein Betätigungsverbot gegen die
Organisationen „Samidoun“ und „Demokratisches Komitee Palästina“ (DKP) oder
andere bekannte Proxy-Organisationen der PFLP geprüft, und wenn ja,
aus welchen Gründen hat sie bislang keine entsprechenden
Betätigungsverbote erlassen (bitte nach Organisationen aufschlüsseln)?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich generell nicht zu Verbotsüberlegungen,
unabhängig davon, ob zu solchen Überlegungen im Einzelfall Anlass besteht.
Auskünfte zu etwaigen Planungen, die auf das Verbot einer extremistischen
Gruppierung hinauslaufen, wären grundsätzlich geeignet, bei Bekanntwerden die
Beweissituation im Hinblick auf mögliche staatliche Maßnahmen zu
verschlechtern und somit den Erfolg einer solchen Verbotsmaßnahme als Ganzes
zu gefährden. Zudem ist hier ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
betroffen, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren
Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umfasst. Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben ist die Exekutive auf umfassende, offene Abstimmungsprozesse
innerhalb und zwischen den Verwaltungsteilen angewiesen. Bei der Herausgabe der
Information und ihrer nachfolgenden Veröffentlichung wären einengende
Vorwirkungen für zukünftige regierungsinterne Besprechungen zu befürchten, die
auch unter Abwägung mit dem hohen Stellenwert des parlamentarischen
Fragerechts nicht hingenommen werden können.
20. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Querverbindungen
zwischen der PFLP, „Samidoun“ und dem „Demokratischen Komitee
Palästinas“ mit dem linksextremistischen Spektrum in Deutschland, und wenn
ja,
a) wie groß ist das sich überschneidende Personenspektrum,
b) welchen Einfluss üben PFLP, „Samidoun“ und das „Demokratische
Komitee Palästinas“ auf die programmatische bzw. ideologische
Entwicklung des linksextremistischen Spektrums aus,
c) bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auch
Querverbindungen in das gewaltbereite linksextremistische Spektrum, und wie
schätzt sie das daraus resultierende Sicherheitsrisiko insbesondere für
israelische und jüdische Einrichtungen und Personen in Deutschland
ein?
Die Fragen 20 bis 20c werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die marxistisch-leninistisch geprägte PFLP lehnt die Existenz des Staates Israel
ab und sucht den Schulterschluss mit anderen Organisationen, die den Staat
Israel bekämpfen. Die PFLP unterhält demzufolge auch Kontakte zu Akteuren
der linksextremistischen Szene in Deutschland, vor allem zur „Marxistisch-
Leninistischen Partei Deutschlands“ (MLPD) sowie zum
„antiimperialistischen“ Spektrum. Darüber hinaus ist die Bundesregierung bezüglich der in der
Fragestellung erbetenen Informationen nach sorgfältiger Abwägung der
Auffassung, dass die Fragen nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet
werden können. Durch eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer
Organisation außerhalb der Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse
auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle
Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Fragerechts mit den Folgen einer Beantwortung für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV ergibt sich, dass eine Beantwortung
hinsichtlich der aufgeworfenen Frage nicht erfolgen kann.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung auch nicht in eingestufter Form erfolgen kann. Die
Bundesregierung hält die Informationen der angefragten Art – konkret die
nachrichtendienstliche Erkenntnislage hinsichtlich einzelner Organisationen
bzw. deren Verbindung zu der PFLP – in diesem Fall für derart sensibel, dass
auch ein geringfügiges Bekanntwerden der Informationen unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
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ISSN 0722-8333]