[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Schulz, Dr. Michael
Espendiller und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/74 –
Auszahlung von Fördermitteln für die Digitalisierung von Kliniken im Rahmen
des Krankenhauszukunftsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Corona-Krise hat einerseits die, auch im internationalen Vergleich, sehr
hohe Leistungsfähigkeit des deutschen Gesundheitssystems und seines
medizinischen und Pflegepersonals gezeigt, andererseits wurden große Defizite bei
der Digitalisierung von Abläufen offenbart. So erfolgte beispielsweise bereits
seit dem Jahr 2016 eine nach Ansicht der Fragesteller erfolglose
Projektförderung des Bundes zur Modernisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
(ÖGD) durch die Bereitstellung eines digitalen Melde- und
Überwachungssystems für übertragbare Krankheiten (Umsetzungsstrategie der Bundesregierung
„Digitalisierung gestalten“, Version 1, November 2018, S. 143,
https://www.b
undesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Digitalisierung/2018-11-1
5-Digitalisierung-gestalten.pdf?__blob=publicationFile&v=2), das auch nach
fünf Jahren Entwicklungszeit nicht fertig implementiert ist. Dadurch sollten
„sämtliche Meldeprozesse nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) automatisiert
verarbeitet“ und damit die „bisherigen analogen Strukturen (Faxmeldungen
etc.) durch digitale Verarbeitungsprozesse ersetzt werden“ (ebd.).
Besonders bedrohlich ist die steigende Anzahl an Cyberattacken auf
Krankhäuser, bei denen die IT-Systeme überwiegend mittels sogenannter
Ransomware verschlüsselt werden und für die Entschlüsselung Lösegeld verlangt wird
(
https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Publikationen/Lagebericht/lageber
ichtnode.html, S. 13). Immer häufiger werden dabei parallel auch Daten
ausgespäht, um zusätzlich mit einer möglichen Veröffentlichung der Daten
drohen zu können (
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Cyb
ercrime/cybercrime_node.html). Als Folge des Cyberangriffs auf das
Uniklinikum Düsseldorf im September 2020 verstarb bereits eine 78-jährige
Notfallpatientin, weil sie nicht unmittelbar eingeliefert werden konnte, sondern in das
25 Kilometer entfernte Klinikum Wuppertal umgeleitet werden musste. Erst
vier Wochen später kehrte das Klinikum Düsseldorf in den Normalbetrieb
zurück (
https://www.kma-online.de/aktuelles/it-digital-health/detail/it-sicherheit-
von-kliniken-mangelhaft-a-45318).
In einer aktuellen Studie wurden bei 36,4 Prozent von 1 555 untersuchten
deutschen Krankenhäusern IT-Schwachstellen entdeckt, mehr als 900 der
insgesamt 1 931 entdeckten Schwachstellen seien kritisch gewesen (
https://www.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/158
20. Wahlperiode 01.12.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
30. November 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tagesschau.de/wirtschaft/technologie/cybersicherheit-infrastruktur-hacker-klin
iken-cybercrime-101.html). Das Bundeskriminalamt (BKA) hat in seinem
Bundeslagebild Cybercrime 2020 festgestellt, dass Cyberkriminelle sich im
Jahr 2020, in dem vor allem dem Gesundheitswesen eine besondere
Bedeutung zukam, bei ihren Angriffszielen mit Ransomware verstärkt auf große
Unternehmen und öffentliche KRITIS-Einrichtungen fokussierten, zu denen
gemäß BSI-KRITIS-Verordnung (BSI-KritisV; BSI = Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik) auch Krankenhäuser mit mindestens 30 000
stationären Fällen im Jahr gehören (
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/D
E/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Cybercrime/cybercrimeBundes
lagebild2020.html?nn=28110, S. 22). Diese KRITIS-Krankenhäuser müssen
den Stand ihrer IT-Sicherheit nach § 8a Absatz 3 des Gesetzes über das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) alle 2 Jahre dem BSI
nachweisen. Dessen Kontrollen, vor allem die technische Überprüfung,
reichen jedoch Medienberichten zufolge offenbar nicht aus (
https://www.tagesspi
egel.de/politik/jede-dritte-hat-maengel-in-it-sicherheit-kliniken-besonders-verl
etzlich-bei-hackerangriffen/26841108.html).
Im Gesundheitsbereich mit dem Schwerpunkt Krankenhäuser ist die Zahl von
Hackerangriffen von elf im Jahr 2018, auf 16 im Jahr 2019 und auf 43 im Jahr
2020 gestiegen (Welt am Sonntag, 27. Dezember 2020, S. 40: Angriffsziel
Krankenhaus). Weltweit stiegen Angriffe auf Krankenhäuser im Jahr 2020 um
45 Prozent, während es in anderen Wirtschaftssektoren lediglich einen
Zuwachs von 22 Prozent gab (
https://www.datensicherheit.de/cyberangriffe-kran
kenhaeuser-anstieg-220-prozent). Insgesamt verzeichnete das BKA im Jahr
2020 fast 109 000 Cyberattacken, was einer Steigerung von 8 Prozent zum
Vorjahr entspricht (
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikatio
nen/JahresberichteUndLagebilder/Cybercrime/cybercrimeBundeslagebild202
0.html?nn=28110, S. 10).
Im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG), das seit Oktober 2020
in Kraft ist, will der Bund für moderne Notfallkapazitäten, Digitalisierung und
IT-Sicherheit in Kliniken 3 Mrd. Euro ausgeben (
https://www.bundesgesundhe
itsministerium.de/krankenhauszukunftsgesetz.html). Die Länder sollen weitere
1,3 Mrd. Euro zur Verfügung stellen, sodass insgesamt 4,3 Mrd. Euro
bereitstehen (ebd.). Entsprechend dem neu eingefügten § 14a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Errichtung des Krankenhauszukunftsfonds müssen
mindestens 15 Prozent der gewährten Fördermittel für Maßnahmen zur
Verbesserung der Informationssicherheit verwendet werden.
Der Verband der Ersatzkassen (vdek) bemängelt in diesem Zusammenhang
einen seit Jahren bestehenden Investitionsstau seitens der Länder (
https://ww
w.vdek.com/vertragspartner/Krankenhaeuser/krankenhausfinanzierung.html).
So gab es seit 1991 einen Rückgang der Investitionsfinanzierung der
Bundesländer von 18 Prozent, während die Ausgaben der Krankenkassen für den
Krankenhausbetrieb von 29 Mrd. Euro auf insgesamt 75 Mrd. Euro
angestiegen sind (ebd.). „Damit ist der Anteil der Krankenhausfinanzierung der
Länder seit 1991 von über 10 Prozent auf unter 4 Prozent gesunken“ (ebd). Vor
dem Hintergrund dieser Unterfinanzierung steigt nach Auffassung der
Fragesteller bei den Krankenhäusern der Anreiz zu einer medizinisch nicht
notwendigen Leistungsausweitung, um weiterhin ihre Kosten decken zu können
(ebd.).
So fordert die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) für die Zukunft
einen dauerhaften Digitalisierungszuschlag in Höhe von 2 Prozent auf alle
Krankenhausrechnungen (
https://www.dkgev.de/dkg/positionen/). Mit Hilfe
der Digitalisierung und ihren Einsatzgebieten wie E-Health, Telemedizin,
Robotik oder Big Data können neue Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten
wie die personalisierte Medizin geschaffen und eine enge Vernetzung der
Leistungserbringer und der Versorgungssektoren ermöglicht werden (ebd.).
Notwendig ist dazu jedoch auch eine sektorenübergreifende Standardisierung
der Datenerfassung und Datenübermittlung, Interoperabilität von Diensten
und Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) sowie die Anpassung von
Ausbildungsordnungen und Curricula der medizinischen Berufe (ebd.).
Ferner kommen, einer aktuellen Befragung der IT-Abteilungen in 163 der
1 900 deutschen Akutkliniken zufolge, digitale Lösungen nicht nur den
Patienten und dem Personal zugute, sondern könnten auch 30 Prozent der Kosten
in Krankenhäusern sparen (FAZ, 24. Juli 2021, S. 20: Zu viel Papierkram). So
gibt es großes Einsparpotential etwa in der Bettenbeschaffung und
Bettenverwaltung. Weil Betten repariert, gereinigt oder eingerichtet würden, müsse ein
analog geführtes Krankenhaus mit 1 000 Plätzen tatsächlich 1 400 davon
vorhalten (ebd.). Würden dafür Verwaltungs- und Nachverfolgungsprogramme
auf Computern eingesetzt, reichten 1 050 Betten aus (ebd.). Dadurch ließen
sich 300 000 Euro im Jahr einsparen. Auch unterhielten derzeit nur 3 Prozent
der befragten Kliniken bereits Pflegeroboter. Selbst Putzroboter würden nur in
7 Prozent der Häuser eingesetzt, und das auch nur drei Stunden am Tag,
obwohl sie erst ab acht Stunden rentabel seien. In der Binnenlogistik der
Krankenhäuser, etwa im Transport von Patienten, Essen und Material, könnten
digital verwaltete Kliniken doppelt so viele Patienten betreuen (ebd.).
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), bei dem für die Umsetzung der
KHZG-Förderung ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) aufgelegt wurde,
gab Ende Juli 2021 bekannt, dass bislang erst Gelder in Höhe von 16,5 Mio.
Euro an Kliniken ausgezahlt wurden (
https://www.handelsblatt.com/politik/de
utschland/krankenhauszukunftsgesetz-kliniken-warten-auf-foerdergelder-
fuerdigitalisierung/27511900.html). Anträge seien bis dato für Fördermittel in
Höhe von insgesamt 244 Mio. Euro gestellt worden, jedoch nur von fünf
Bundesländern (ebd.).
Die Krankenhausträger können allerdings bereits seit dem 2. September 2020
mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf bei den
Ländern anmelden, ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021
können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung
stellen (
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenhauszukunftsg
esetz.html). Dabei müssen bis Ende des Jahres 2021 alle beabsichtigten
Anträge eingereicht worden sein, sonst fließen nicht beantragte Fördermittel zurück
an den Bund (ebd.).
Kliniken stellen somit nicht selbst Förderanträge, sondern melden ihren
Bedarf bei den Bundesländern an, die dann entscheiden, für welche digitalen
Vorhaben Geld bereitgestellt werden soll. Bevor die Länder den Antrag
schließlich an das BAS weiterleiten, erhalten die Landesverbände der
Krankenkassen und der Ersatzkassen noch Gelegenheit zur Stellungnahme. Allein
im Falle von Nordrhein-Westfalen (NRW) lagen im August 2021 noch 1 350
Bedarfsmeldungen der Kliniken vor, die aktuell bearbeitet werden und dann
an die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen zur
Stellungnahme übermittelt werden müssen (
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschl
and/krankenhauszukunftsgesetz-kliniken-warten-auf-foerdergelder-fuer-digital
isierung/27511900.html).
Ab dem Jahr 2025 werden ferner für geförderte Krankenhäuser
Strafzahlungen in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und
teilstationären Fall fällig, wenn diese bestimmte digitale Voraussetzungen
nicht erfüllen. Dies tritt z. B. dann ein, wenn Patienten und Klinikmitarbeiter
im Jahr 2025 keine digitalen Werkzeuge nutzen, wie z. B. ein digitales
Medikamentenmanagement (5. Juli 2021, Handelsblatt Inside Digital Health:
Kliniken – Technik-Botschafter fördern Digitalisierung). Die Sanktionen im
Rahmen des KHZG, die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und
dem GKV-Spitzenverband ausgehandelt werden sollen, waren jedoch bis zum
August 2021 noch immer ungeregelt und es fanden offenbar bis dahin noch
nicht einmal Verhandlungen statt, sondern lediglich Sondierungsgespräche
(
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/krankenhauszukunftsgeset
z-kliniken-warten-auf-foerdergelder-fuer-digitalisierung/27511900.html).
Medienberichten zufolge fehlt es auch an IT-Dienstleistern (Handelsblatt
Inside Digital Health, 16. April 2021: Krankenhauszukunftsgesetz; Mangel an
IT-Dienstleistern gefährdet Zeitplan), insbesondere für die kleineren Klinken,
weil zunächst die größeren Beratungsaufträge abgearbeitet würden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung misst einer modernen, digitalen und guten investiven
Ausstattung der Krankenhäuser in Deutschland eine hohe Bedeutung bei. Die
Finanzierung von Investitionsmaßnahmen im Krankenhausbereich ist nach dem
Prinzip der dualen Finanzierung Aufgabe der Länder. Seit längerer Zeit ist
jedoch das Gesamtvolumen der Mittel der Länder für Krankenhausinvestitionen
nominal und preisbereinigt zurückgegangen. Infolgedessen sind insbesondere
Investitionen in die Digitalisierung und in eine moderne technische Ausstattung
der Krankenhäuser in den letzten Jahren nicht in ausreichendem Maße erfolgt.
Daher hat Deutschland im Hinblick auf den Digitalisierungsgrad der
Krankenhaus-IT deutlichen Nachholbedarf. Um diesem Nachholbedarf zu begegnen, ist
der Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) gebildet worden, in den 3 Mrd. Euro
aus Bundesmitteln eingestellt worden sind. Zusammen mit der erforderlichen
Kofinanzierung aus Mitteln der Länder und/oder der Krankenhausträger in
Höhe von 30 Prozent stehen damit insgesamt 4,3 Mrd. Euro zur Verfügung, um
durch gezielte Projekte das Digitalisierungsniveau erheblich anzuheben. Im
Vordergrund stehen dabei die Verbesserung der medizinischen Versorgung und
der Souveränität und Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie
die langfristige Sicherstellung einer hohe Versorgungsqualität. Gleichzeitig
sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Krankenhäusern neue
Perspektiven eröffnet werden, die sich durch die Digitalisierung ergeben.
Auch das Niveau der IT-Sicherheit von Krankenhäusern bedarf einer
kontinuierlichen Beobachtung und Weiterentwicklung. Krankenhäuser, die Opfer
eines Hackerangriffs geworden sind, sind vielfach nicht in der Lage, ihren
Beitrag zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Versorgung zu leisten. Aus
diesem Grund sind Krankenhäuser in die Regelungen der BSI-Kritisverordnung
einbezogen worden, wenn sie mehr als 30 000 vollstationäre Fälle im Jahr
behandeln. Für die betroffenen Krankenhäuser hat das zu Folge, dass sie
verpflichtet sind, ihre IT-Ausstattung an den Stand der Technik anzupassen und
regelmäßig überprüfen zu lassen, dass die IT-Ausstattung noch dem Stand der
Technik entspricht – nach § 75c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
gilt diese Verpflichtung ab dem 1. Januar 2022 für sämtliche Krankenhäuser.
Um die Krankenhäuser hierbei zu unterstützen, können die erforderlichen
Maßnahmen an Krankenhäusern, die Kritische Infrastrukturen sind, aus Mitteln des
Krankenhausstrukturfonds (KHSF) gefördert werden. Bei Krankenhäusern, die
nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kritischen Infrastruktur
erfüllen, können entsprechende Maßnahmen aus den Mitteln des KHZF gefördert
werden. Damit hat der Gesetzgeber die investiven und regulatorischen
Voraussetzungen für eine flächendeckende Verbesserung des Niveaus der IT-
Sicherheit von Krankenhäusern geschaffen.
1. Wann lagen dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die ersten
Anträge auf Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) vor,
und welches Fördervolumen sahen diese Anträge vor (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die ersten Anträge auf Gewährung von Fördermitteln aus dem KHZF lagen
dem BAS am 3. Mai 2021 vor. Es handelte sich um insgesamt zehn Anträge,
mit denen Fördermittel in Höhe von 2 267 999,99 Euro beantragt wurden.
2. Wann lagen dem Bundesamt für Soziale Sicherung die ersten
vollständigen Anträge auf Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds vor,
welches Fördervolumen sahen diese Anträge vor, wie viele
Krankenhäuser sind darin integriert, und wann wurden diese Anträge beschieden?
Die in der Antwort zu Frage 1 benannten Anträge vom 3. Mai 2021 waren
vollständig und bezogen sich auf Vorhaben an zwei Krankenhäusern. Die
Fördermittel wurden am 6. bzw. 13. Juli 2021 bewilligt und am 30. Juli 2021
ausgezahlt.
3. Wie hoch ist die Summe der bisherigen Abflüsse an Antragsteller von
Fördermitteln aus dem Bundesanteil (vgl. Fragen 1 und 2)?
Mit Stand vom 18. November 2021 hat das BAS Fördermittel in Höhe von
145 260 743 Euro bewilligt.
4. Wie viele vollständig vorliegende Förderanträge (vgl. Fragen 1 bis 3)
sind derzeit in Prüfung beim BAS, wann wird die dreimonatige Prüfung
jeweils abgeschlossen sein, welches Fördervolumen sehen diese Anträge
vor, und wie viele Krankenhäuser sind darin integriert?
Mit Stand vom 18. November 2021 liegen dem BAS insgesamt 3 055 Anträge
auf Gewährung von Fördermitteln nach dem KHZF vor. Bislang wurden
Fördermittel in Höhe von 1 616 241 714,52 Euro beantragt. Die Prüfung der
Anträge durch das BAS erfolgt grundsätzlich chronologisch nach Antragseingang.
Soweit die Fragestellung auf die Frist nach § 14a Absatz 4 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass diese
nicht das BAS, sondern die Länder verpflichtet, binnen drei Monaten über die
Bedarfsmeldung der Krankenhausträger nach § 14a Absatz 1 Satz 1 KHG zu
entscheiden. Die Anträge beziehen sich dabei immer auf ein Vorhaben im Sinne
des § 19 Absatz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV). Für
ein Krankenhaus können auch mehrere Anträge gestellt werden. Das BAS kann
daher keine Angaben zu der Anzahl von Anträgen machen, bei denen nach den
Krankenhäusern differenziert wird, an denen diese Vorhaben umgesetzt
werden.
5. Wie viele unvollständige Förderanträge liegen derzeit dem BAS vor,
welches Fördervolumen sehen diese Anträge vor, und wie viele
Krankenhäuser sind darin integriert?
Es findet bei Antragseingang keine Vorprüfung der Anträge auf deren
Vollständigkeit statt. Die Prüfung auf Vollständigkeit erfolgt erst im Rahmen der
allgemeinen Antragsbearbeitung. Das BAS differenziert insofern nicht zwischen
vollständigen und unvollständigen Anträgen, weshalb es keine Angaben zu der
Anzahl von unvollständigen Anträgen machen kann.
6. Mit Hilfe welcher Software-Anwendung wird die Bearbeitung der
Anträge beim BAS unterstützt und dokumentiert?
Im Rahmen der Antragsbearbeitung zum KHZF beim BAS kommen mehrere
Software-Anwendungen zum Einsatz, die miteinander verknüpft sind. Zum
einen steht den Ländern ein Online-Portal zur Verfügung, über das die Anträge
beim BAS gestellt werden können. Dies ist sowohl manuell als auch
automatisiert per REST-API möglich. Daneben gibt es eine interne Fachanwendung, in
der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAS die Anträge verwalten und
bearbeiten können. Dabei erfolgt die Abarbeitung workflowgesteuert. Diese
beiden Software-Anwendungen wurden vom BAS selbst entwickelt. Für
eingehende Anträge werden darüber hinaus automatisch elektronische Akten
angelegt, in denen auch die ausgehenden Schriftstücke verwaltet werden. Dafür
kommt die Software „Fabasoft eGov Suite 2020“ zum Einsatz. Auszahlungen
werden über die Software „MACH“ angeordnet, indem die von der
Fachanwendung bereitgestellten Auszahlungsanordnungen importiert und freigegeben
werden.
7. Liegen der Bundesregierung Informationen über die Höhe der
Kofinanzierung aus den Ländern vor, die bis zum 31. Dezember 2020 hätten
veröffentlicht werden müssen (
https://www.bundesgesundheitsministeriu
m.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Gu
V/K/Krankenhauszukunftsfonds_Zeitplanung.png)?
Nach § 14a Absatz 5 Nummer 2 KHG ist Voraussetzung für die Zuteilung von
Fördermitteln durch das BAS, dass das antragstellende Land, der
Krankenhausträger oder beide gemeinschaftlich mindestens 30 Prozent der Fördersumme
tragen. Eine gesetzliche Verpflichtung, die Höhe der Kofinanzierung der
Länder bis zum 31. Dezember 2021 zu veröffentlichen, besteht nicht. Soweit auf
den in der Frage Bezug genommenen Zeitplan und die dort gekennzeichnete
Veröffentlichung des Länderanteils bis 31. Dezember 2020 verwiesen wird,
handelt es sich um die Anteile der Länder am Fördervolumen nach dem
Königsteiner Schlüssel vom 6. November 2018. Diese Anteile hat das BAS im Sinne
von § 21 Absatz 1 KHSFV auf seiner Internetseite veröffentlicht (
https://www.
bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/krankenhauszukunftsfonds-1/). Dort
hat das BAS auch Förderangaben der Bundesländer, einschließlich Angaben
zum Umgang mit der Übernahme der 30 Prozent-Investitionskosten,
eingestellt.
8. Sieht die Bundesregierung das Risiko, dass die Länder den
Zukunftsfonds zum Anlass nehmen, die Höhe ihrer eigenen Mittel für die
Investitionsförderung im Krankenhausbereich zu reduzieren, und welche
Maßnahmen könnte sie ergreifen, um dies zu verhindern?
Eine der Fördervoraussetzungen nach dem KHZF ist nach § 14a Absatz 5
Nummer 3 KHG, dass das jeweilige antragstellende Land sich verpflichtet, in
den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung
der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem
Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür
ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (Buchstabe a), sowie diese Mittel um den Betrag
der Kofinanzierung des Landes (Buchstabe b) zu erhöhen. Durch diese Vorgabe
soll – ebenso wie beim Krankenhausstrukturfonds nach § 12a Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 KHG – ausgeschlossen werden, dass die Länder die Mittel des
Fonds zum Anlass nehmen, die Höhe ihrer eigenen Mittel für die
Investitionsförderung im Krankenhausbereich zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund
besteht nach Auffassung der Bundesregierung das Risiko, dass die Länder ihre
Investitionsmittel anlässlich der Förderung nach dem KHZF reduzieren, nicht.
9. Haben die Länder fristgerecht zum 1. April 2021 erstmalig
Informationen nach § 25 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) an
die BAS übermittelt?
Die Länder haben nach § 25 Absatz 1 KHSFV dem BAS zum 1. April eines
Jahres, erstmals zum 1. April 2021, zum Nachweis über die
zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel differenzierte Angaben zu übermitteln. Die
Verpflichtung besteht ausschließlich für die Vorhaben, für die das BAS
Fördermittel gewährt hat. Da das BAS zum 1. April 2021 noch keine Fördermittel
gegenüber den Ländern gewährt hatte, bestand für diese insofern eine
entsprechende Verpflichtung nicht.
10. Sieht die Bundesregierung in der Voraussetzung für die Zuteilung von
Fördermitteln gemäß neuem § 14a Absatz 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dass „1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens
frühestens am 2. September 2020 (und damit noch vor dem Beschluss
des KHZG am 18. September 2020) begonnen hat“ eine Ausnahme zum
Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gemäß
Verwaltungsvorschrift 1.3 zum § 44 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung, wenn nein,
warum nicht, wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese
Ausnahme?
Die gesetzliche Fördervoraussetzung nach § 14a Absatz 5 Nummer 1 KHG,
wonach die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens frühestens am 2.
September 2020 begonnen haben darf, stellt keine Ausnahme vom Verbot des
vorzeitigen Maßnahmenbeginns gemäß Nummeer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu
§ 44 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung dar, da der Gesetzgeber nicht an
Festlegungen gebunden ist, die in Verwaltungsvorschriften enthalten sind.
11. Wurde bereits gemäß neuem § 14b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHFG) vom Bundesministerium für Gesundheit eine
Forschungseinrichtung beauftragt, eine den Krankenhauszukunftsfonds begleitende
Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller Krankenhäuser und
insbesondere der nach § 14a KHFG geförderten Vorhaben durchzuführen?
a) Wenn nein, warum wurde die gesetzliche Frist der Beauftragung bis
zum 28. Februar 2021 nicht eingehalten, und wann soll dies
geschehen?
b) Wenn ja, welche Einrichtung wurde beauftragt, und aufgrund
welcher Kriterien?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Für die Beauftragung wurde ein europaweites Ausschreibungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Die hierfür erforderlichen Abläufe und
gesetzlich vorgegeben Fristen wurden eingehalten. Für die Angebotsbewertung
wurden im Vorfeld Bewertungskriterien definiert. Das Angebot des Digital-
Radars wurde als das wirtschaftlichste bewertet. Der Zuschlag wurde am
28. Mai 2021 erteilt.
Der DigitalRadar setzt sich aus den Konsortialpartnern HIMSS Europe GmbH,
dem inav (privates Institut für angewandte Versorgungsforschung), Lohfert &
Lohfert sowie den Projektpartnern RWI – Leipzig-Institut für
Wirtschaftsforschung und der Universität St. Gallen zusammen. Das Projekt wird von Prof.
Dr. Sylvia Thun (Charité) geleitet.
c) Wurde der Reifegrad aller Krankenhäuser hinsichtlich ihrer
Digitalisierung bereits gemessen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn
nein, warum wurde die gesetzliche Frist der Messung bis zum
30. Juni 2021 nicht eingehalten, und bis wann soll dies erfolgen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11f verwiesen.
d) Welches Reifegradmodell wurde dabei eingesetzt, und warum wurde
es für die Messung ausgewählt?
Für die Reifegradmessung hat das Konsortium ein Reifegradmodell entwickelt,
welches bestehende nationale und internationale Reifegradmodelle integriert
und zugleich die Fördertatbestände der Fördermittelrichtlinie des KHZF
berücksichtigt. Das Modell ist auf das deutsche Gesundheitssystem zugeschnitten
und ermöglicht zugleich eine internationale Vergleichbarkeit der Ergebnisse.
e) Wurde bei der Reifegradmessung zum 30. Juni 2021 berücksichtigt,
dass Krankenhäuser eventuell bereits am 2. September 2020 (vgl.
Frage 10) mit einem zu fördernden Digitalisierungsvorhaben
begonnen haben, wenn ja, wie wurde dieser Umstand berücksichtigt, wenn
nein, welche Aussagekraft erwartet die Bundesregierung von der
Reifegradmessung hinsichtlich des gesetzlich formulierten
Prüfauftrages, „inwieweit die Digitalisierung der Krankenhäuser und die
Versorgung von Patientinnen und Patienten durch die Förderung
verbessert werden konnten“ (§ 14b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes)?
f) Aus welchen Gründen wurde als Stichtag der Erstevaluation der
30. Juni 2021 gewählt, obwohl z. B. die Antragsphase auf
Bundesförderung noch bis zum 31. Dezember 2021 läuft?
Die Fragen 11e und 11f werden gemeinsam beantwortet.
§ 14b KHG sieht vor, dass die digitale Reife aller Krankenhäuser jeweils zum
30. Juni des Jahres 2021 bzw. des Jahres 2023 gemessen werden soll. Der
einheitliche Stichtag erlaubt eine Vergleichbarkeit des Reifegrads zwischen den
Krankenhäusern. Der Stichtag der ersten Messung 2021 dient als Referenzwert
für die zweite Messung 2023. Das bedeutet zugleich, dass die eigentliche
Messung nachlaufend zu diesen Stichtagen erfolgt. Die erste Reifegradmessung
erfolgt daher im Zeitraum zwischen dem 5. Oktober 2021 und dem 17. Dezember
2021 und bildet damit die digitale Reife zum 30. Juni 2021 ab.
Grundsätzlich ist die Teilnahme an der Reifegradmessung für alle
Krankenhäuser, unabhängig von einer Förderung nach dem KHZF, kostenlos möglich.
Neben der Evaluation des KHZF gibt der DigitalRadar Krankenhäusern ein
differenziertes Feedback über ihren jeweiligen Digitalisierungsstand und zeigt
zugleich Potenziale, Handlungsempfehlungen und Strategien für ihren jeweiligen
digitalen Ausbau auf.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, ein Pendant zum KHFG auch für die
ambulante Versorgung vorzulegen, und wie begründet sie ihre Absicht?
Die Frage wird dahingehend verstanden, dass nach einem Pendant zum
Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) bzw. KHZF gefragt wird. Es bestehen derzeit
keine konkreten Planungen der geschäftsführenden Bundesregierung zur
Auflage eines Fonds im Hinblick auf die ambulante Versorgung.
13. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit des BSI mit dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei der Behebung
bekannt gewordener Schwachstellen in Medizinprodukten (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/19392, S. 3)?
Erhält das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
Kenntnis über Schwachstellen in IT-Produkten, die auch Medizinprodukte
betreffen könnten, wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) entsprechend informiert. Das BfArM überprüft nach Vorgaben der
Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) und des
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG), ob diese Schwachstellen
Medizinprodukte betreffen, die in Deutschland in Verkehr gebracht worden sind. Trifft
dies zu, führt das BfArM eine Risikobewertung der Schwachstelle und
gegebenenfalls eine Bewertung der Angemessenheit der Maßnahmen des Herstellers
durch. Handelt es sich um ein schwerwiegendes Vorkommnis im Sinne der
MDR, wird das BSI bei dieser Bewertung eingebunden. Hierzu stehen BSI und
BfArM in engem Kontakt.
14. Wurde bereits die im Jahr 2020 geplante Etablierung einer
Sicherheitszertifizierung von Medizinprodukten von BSI und BfArM umgesetzt
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/19392, S. 3), wenn ja, mit welchem
Erfolg, wenn nein, warum nicht, und wann soll dies erfolgen?
Auf Grundlage von § 139e Absatz 10 SGB V entwickelt das BSI ein
Zertifizierungsprogramm zu den Datensicherheitsanforderungen digitaler
Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V. Dies geschieht im Einvernehmen mit dem
BfArM. Hierzu finden regelmäßig Arbeitsgruppensitzungen mit Vertreterinnen
und Vertretern des BSI, des Bundesbeauftragten für Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI), der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)
und des BfArM statt.
15. Soll eine mögliche Doppelförderung von KHZF-Mitteln und Mitteln aus
dem Krankenhausstrukturfonds vermieden werden, nach dem für
Vorhaben zur Anpassung der informationstechnischen Sicherheit von
Krankenhäusern mit mindestens 30 000 vollstationären Behandlungsfällen pro
Jahr an die Vorgaben des BSI-Gesetzes bis mittlerweile Ende 2024 Mittel
in Höhe von insgesamt bis zu 2 Mrd. Euro gewährt werden (
https://www.
bundesregierung.de/resource/blob/992814/1605036/ad8d8a0079e287f69
4f04cbccd93f591/digitalisierung-gestalten-download-bpa-data.pdf,
S. 58), und wenn ja, wie?
16. Sind Medienberichte zutreffend, wonach KRITIS-Krankenhäuser von
der Förderung ausgenommen sind (Welt am Sonntag, 27. Dezember
2020, S. 40: Angriffsziel Krankenhaus), und wenn ja, wie begründet die
Bundesregierung diesen Ausschluss?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach dem KHSF sind nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a KHSFV
Vorhaben förderfähig, wenn die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder
Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen,
Systeme oder Verfahren oder bauliche Maßnahmen erforderlich sind, um die
Informationstechnik der Krankenhäuser, die die Voraussetzungen des
Anhangs 5 Teil 3 der BSI-Kritisverordnung erfüllen, an die Vorgaben von § 8a des
BSI-Gesetzes anzupassen. Die Förderung gilt insoweit nur für Krankenhäuser,
die den Schwellenwert von 30 000 vollstationären Fällen pro Jahr erreichen
und insoweit als Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung
gelten. Hochschulkliniken sind von der Förderung nach § 11 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe a KHSFV ausgenommen, da sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 1
KHG nicht der Förderung nach dem KHG unterfallen.
Nach dem KHZF gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 erster Halbsatz
KHSFV förderfähig ist die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder
Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen,
Systeme oder Verfahren, um die nach dem Stand der Technik angemessenen
organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur Vermeidung von
Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität und der Vertraulichkeit der
informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Krankenhausträgers zu
treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die
Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind. § 19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz KHSFV sieht hierbei einen
Förderausschluss hinsichtlich solcher Vorhaben vor, die nach § 12a Absatz 1 Satz 4
Nummer 3 KHG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a
KHSFV – mithin nach dem KHSF im vorgenannten Sinne – förderfähig sind.
Krankenhäuser, die als Kritische Infrastrukturen nach dem KHSF förderfähig
sind, sind von Förderung über den KHZF ausgeschlossen. Für
Hochschulkliniken gilt der Förderausschluss insofern nicht – diese sind förderfähig nach § 19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 erster Halbsatz KHSFV.
17. Wann wurde letztmals der branchenspezifische Sicherheitsstandard B3S
der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Absicherung der IT-
Infrastruktur von Krankenhäusern durch das BSI geprüft (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/19392, S. 3) und die Eignung für eine Einhaltung des
Stands der Technik gemäß § 8a Absatz 1 Satz 2 BSIG festgestellt, und
soll eine weitere Prüfung stattfinden, wenn ja, wann, wenn nein, warum
nicht?
Der „Branchenspezifische Sicherheitsstandard für die Gesundheitsversorgung
im Krankenhaus“ (B3S) der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
wurde letztmals im Jahr 2019 durch das BSI geprüft und mit Bescheid vom
16. August 2019 für geeignet befunden. Er befindet sich derzeit bei der DKG in
Überarbeitung, mit dem Ziel der zeitnahen erneuten Prüfung durch das BSI.
Eine gesetzliche Pflicht zur Erarbeitung eines solchen B3S besteht nicht. Die
Erstellung eines B3S ist für die Branchen jedoch eine Chance, ausgehend von
der eigenen Expertise Vorgaben zum „Stand der Technik“ zu formulieren.
Darüber hinaus gibt er den Betreibern, die sich nach einem solchen anerkannten
B3S prüfen lassen, Rechtssicherheit bzgl. des „Stands der Technik“, der bei
einem Audit verlangt und überprüft wird. Gleichzeitig bieten diese B3S auch
kleineren Unternehmen der Branche, die nicht Betreiber einer Kritischen
Infrastruktur sind, einen Leitfaden, um die eigene IT-Sicherheit zu verbessern.
18. Hat sich die Bundesregierung zu der Einschätzung von
Sicherheitsexperten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), die Kontrollen des BSI, vor
allem die technischen Überprüfungen, reichten offenbar nicht aus, um
selbst gravierende IT-Sicherheitsschwachstellen zu entdecken, eine
Auffassung gebildet, wenn ja, welche, und welche Schlüsse zieht sie ggf.
daraus für die Arbeit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat als Aufsichtsbehörde des BSI?
Die zitierten Quellen in der Vorbemerkung der Fragestellerinnen und
Fragesteller adressieren Krankenhäuser allgemein, nicht explizit die Betreiber Kritischer
Infrastrukturen. Die technischen Überprüfungen bei den Betreibern Kritischer
Infrastrukturen sind aus Sicht der Bundesregierung derzeit ausreichend. Die
Vorteile und Chancen der Digitalisierung sind groß, aber gleichzeitig steigen
damit auch die Risiken, angreifbarer zu werden. Dies stellt alle Beteiligten vor
große Herausforderungen. Die IT–Sicherheitsmaßnahmen in den Unternehmen,
auch Krankenhäusern, werden daher zunehmend zu einer wichtigen
Daueraufgabe. Generell waren und bleiben Unternehmen auch aus dem KRITIS-Bereich
aufgrund ihrer Bedeutung für die Gesellschaft und die Wirtschaft ein relevantes
Angriffsziel für Cyberkriminelle, wobei die Angriffe finanziell oder staatlich
motiviert sein können. Betreiber Kritischer Einrichtungen – und damit auch
Betreiber von Krankenhäusern – müssen sich wegen ihrer besonderen Bedeutung
für die Versorgung der Bevölkerung besonders gegen etwaige Bedrohungen
schützen. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund einen
Rechtsrahmen geschaffen, der Betreiber Kritischer Infrastrukturen zur Einhaltung von
bestimmten Mindestanforderungen im Bereich Cybersicherheit und zur Meldung
von erheblichen IT-Sicherheitsvorfällen verpflichtet. Die entsprechenden
Vorgaben finden sich im Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG). Dieser Rechtsrahmen wird fortlaufend
weiterentwickelt. Über den UP KRITIS stehen die zuständigen Behörden, darunter
das BSI, in ständigem Austausch mit den Betreibern Kritischer Infrastrukturen
und deren Verbänden. Ziel dieser Kooperation ist es, die Versorgung mit
kritischen Infrastrukturdienstleistungen in Deutschland aufrechtzuerhalten. Neben
einem regelmäßigen Informationsaustausch werden auch hier gemeinsame
Standards und Handlungsempfehlungen erarbeitet.
19. Sieht die Bundesregierung angesichts der gewachsenen
Cyberbedrohungslage für den Gesundheitssektor (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) Handlungsbedarf zur Überarbeitung der Verordnung über
Medizinprodukte (MPV), in der die Ausgestaltung der
Konformitätsbewertungsverfahren und deren Durchführung zur Zertifizierung von
Medizinprodukten geregelt wird, und wie begründet die Bundesregierung ihre
Einschätzung?
Im Zuge der Anpassung des nationalen Medizinprodukterechts an die seit dem
26. Mai 2021 unmittelbar geltende MDR, die die Regelungen zum
Konformitätsbewertungsverfahren enthält, wurde die MPV zum 26. Mai 2021
aufgehoben (s. Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 der Medizinprodukte-EU-
Anpassungsverordnung vom 21. April 2021, BGBl. I S. 833). Mit der MDR wurden außerdem
neue Anforderungen für Medizinprodukte-Software eingeführt. Diese müssen
künftig nach dem aktuellen Stand der Technik entwickelt und hergestellt
werden, wobei die Grundsätze des Software-Lebenszyklus, des
Risikomanagements einschließlich der Informationssicherheit, der Verifizierung und
Validierung zu berücksichtigen sind.
20. Welche neuen Erkenntnisse haben die Bundesregierung geleitet, in dem
neu eingefügten § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur
Errichtung des Krankenhauszukunftsfonds mindestens 15 Prozent der
gewährten Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der
Informationssicherheit vorzusehen, nachdem die Bundesregierung noch im August
2020 auf eine entsprechende Kleine Anfrage der Fraktion der AfD
antwortete, „Eine Quotierung der Fördermittel für die einzelnen
Förderzwecke ist nicht vorgesehen“ (vgl. Antwort zu Frage 21 bis 21b auf
Bundestagsdrucksache 19/21538), und wie gelangte die Bundesregierung zu
diesen Erkenntnissen und Einsichten?
Eine Quotierung der einzelnen Fördertatbestände nach § 19 Absatz 1 KHSFV
findet auch weiterhin vonseiten des Bundes nicht statt. Insofern liegt die
Schwerpunktsetzung bei den Ländern und den Krankenhausträgern.
Die Berücksichtigung von Anforderungen an die IT-Sicherheit bildet eine
Grundvoraussetzung für die Implementierung und den Betrieb
informationstechnischer Systeme. Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Anwendungsfall.
Da mit jedem informationstechnischen Vorhaben Anpassungen der IT-
Sicherheitsmechanismen erforderlich werden, soll durch die Mindestvorgabe von
15 Prozent sichergestellt werden, dass dieser Aspekt ausreichend berücksichtigt
wird.
21. Wie lange hat die Schulung für IT-Dienstleister im Rahmen des
Krankenhauszukunftsfonds gedauert, wer hat das Schulungsprogramm entwickelt
und durchgeführt, wie viele Dienstleister nahmen daran teil, und wie
viele IT-Dienstleister hat das BAS nach erfolgreicher Schulung berechtigt
(
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Do
wnloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/Krankenhauszukunftsfond
s_Zeitplanung.png)?
Die Berechtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von IT-Dienstleistern
gemäß § 21 Absatz 5 KHSFV erfolgt durch eine Online-Schulung. Der
zeitliche Aufwand zur Teilnahme an der Schulung ergibt sich aus dem jeweiligen
individuellen Lerntempo. Die Bundesregierung geht von einer durchschnittlichen
Schulungsdauer von 60 bis 90 Minuten aus. Im Anschluss an die Online-
Schulung erfolgt jeweils eine kurze Überprüfung des aufgenommenen Wissens über
eine Online-Lernerfolgskontrolle, welche etwa eine Stunde in Anspruch nimmt
(abrufbar unter:
https://www.krankenhauszukunftsfonds.de). Für die Erstellung
dieser Plattform hat das BAS die Firmen Materna Information &
Communications SE und INIT AG beauftragt. Mit Stand vom 17. November 2021
wurden 29 961 Teilnahmeversuche am Schulungsprogramm verzeichnet. Hierbei
haben 6 397 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgreich ihre Eignung
nachgewiesen.
22. Treffen Medienberichte zu (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), wonach
Sanktionen im Rahmen des KHZG, die von der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband ausgehandelt werden
sollen, im August 2021 noch ungeregelt waren, und sind diese auch
derzeit noch immer ungeregelt?
a) Wenn ja, bis wann sollen die Verhandlungen abgeschlossen sein?
b) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, auf eine
fristgerechte Fertigstellung hinzuwirken?
c) Wenn nein, wann ist eine Regelung nach Kenntnis der
Bundesregierung erfolgt?
Die Fragen 22 bis 22c werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 5 Absatz 3h des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vereinbaren
die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG für die Zeit ab dem 1. Januar 2025
einen Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden
voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 KHSFV aufgezählten digitalen Dienste
bereitstellt. Das Nähere zur Umsetzung des Abschlags regeln der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der
Vereinbarung nach § 377 Absatz 3 SGB V. Dabei haben sie auch Regelungen
zu vereinbaren, die die konkrete Höhe des Abschlags danach festlegen, wie
viele der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 KHSFV aufgezählten
digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und wie oft die bereitgestellten digitalen
Dienste tatsächlich genutzt werden.
Damit obliegt auch die zeitliche Planung und Finalisierung einer
entsprechenden Vereinbarung den Vertragsparteien auf der Ortsebene. Dennoch ist aus
Sicht der Bundesregierung eine frühzeitige Finalisierung der Vereinbarung
begrüßenswert, um Handlungssicherheit und Planbarkeit für die betroffenen
Akteure zu schaffen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]