[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2682
17. Wahlperiode 27. 07. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2547 –
Nuklearer Katastrophenfall – Ökonomische Folgen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein nuklearer Katastrophenfall (nukleares Ereignis) hätte, wie die
Bundesregierung in ihrer Antwort vom 19. April 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1249) auf
die Kleine Anfrage „Gefahren der Atomenergie“ zum Ausdruck brachte, z. B.
infolge eines Terrorangriffs „katastrophale Auswirkungen“.
Die Prognos AG kam 1992 auf Schäden in Höhe von 10,7 Bio. DM, was
inflationsbereinigt heute 7,4 Mrd. Euro entspräche. Neuere Untersuchungen über
das zu erwartende Ausbreitungsverhalten der Boden- und Luftkontaminationen
lassen eher noch höhere Schäden erwarten.
Der zu erwartenden Schadenssumme steht eine deutlich niedrigere
Deckungsvorsorge der Kernanlagenbetreiber gegenüber, die gerade einmal auf 2,5 Mrd.
Euro begrenzt ist. Hiervon sind etwa 256 Mio. Euro durch die Deutsche
Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG) versichert. Die restliche Summe
in Höhe von etwa 2 244 Mio. Euro ist im Rahmen eines Solidarvertrages der
Obergesellschaften der Kernkraftwerksbetreiber durch testierte, innerhalb eines
Jahres liquidierbare finanzielle Sicherheiten abgedeckt, die dem zweifachen
Betrag der Garantiezusagen, also rund 4 489 Mio. Euro entsprechen. Über diese
Beträge hinaus haften die Kernanlagenbetreiber (d. h. z. B. die Kernkraftwerk
Krümmel GmbH & Co. oHG im Fall von Krümmel oder die RWE AG im Fall
von Biblis) mit ihrem Vermögen prinzipiell unbegrenzt. Ob die im Falle eines
nuklearen Ereignisses betroffenen Unternehmen oder ihre Muttergesellschaften
in den Fällen, in denen diese aufgrund von Patronatserklärungen o. Ä.
mithaften, tatsächlich über die 2,5 Mrd. Euro Deckungsvorsorge hinaus zum
Schadenersatz beitragen können, ist fraglich, da der Unternehmenswert nach dem
nuklearen Ereignis vermutlich drastisch unter dem Wert liegen dürfte, den das
Unternehmen noch am Tag vor dem nuklearen Ereignis gehabt hatte. Davon wären
aber nicht nur unmittelbar die Aktionäre betroffen, sondern mittelbar auch die
Fremdkapitalgeber.
Zudem müssten die Rückstellung für Rückbau und Entsorgung erhöht werden,
da deren Kosten bei einem nuklearen Ereignis deutlich steigen dürften. Auch
hier würde sich die Frage stellen, ob das Unternehmen die
Rückstellungserhöhung überhaupt leisten kann, wenn die für die Rückstellungsbildung notwendi- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 23. Juli 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2682 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegen Einnahmen aufgrund des nuklearen Ereignisses und entsprechender
Nichtproduktion der Anlage wegfallen.
Da die von den Unternehmen aufbringbare Haftungssumme im Falle eines
nuklearen Ereignisses vermutlich lediglich weniger als 0,1 Prozent der
Schadenssumme ausmachen dürfte, stellt sich die Frage, wer für die übrigen Kosten
faktisch wird aufkommen müssen.
Wir befinden uns somit in einer Situation, in der einige wenige Unternehmen
Milliarden Gewinne einfahren, solange kein nukleares Ereignis eintritt, im Falle
eines nuklearen Ereignisses der Großteil der Kosten von der Allgemeinheit zu
tragen wäre. Hier gibt es unübersehbar Parallelen zur Finanzwirtschaft, in der
die Gewinne bei den Finanzunternehmen verbucht wurden und die
Allgemeinheit einspringen musste, nachdem die Finanzwirtschaft nicht mehr fähig war,
ihre Probleme selbst zu lösen.
Das aktuelle Beispiel der Erdölkatastrophe im Golf von Mexiko zeigt zudem
auf, dass im Vorhinein nicht alle Frage bedacht wurden, die sich spätestens dann
stellen, sobald der Schadensfall eingetreten ist. Der folgende Fragenkatalog soll
u. a. abklären, welche Fragen bereits beantwortet werden können und welche
noch offen sind.
Die folgend aufgeführten Fragen beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich die
Haftungsvorsorge seitens der atomkraftwerksbetreibenden Unternehmen
angesprochen ist, auf die Folgekosten eines nuklearen Ereignisses eines in
Deutschland befindlichen Atomreaktors, die nicht durch deren Haftungsvorsorge
abgedeckt ist.
Die Fragen sprechen explizit jeweils das geltende Recht an. Unter dem Begriff
„nukleares Ereignis“ wird eine nukleare Reaktorkatastrophe mit erheblicher
Freisetzung von radioaktiven Stoffen analog der Stufe 7 der Internationalen
Bewertungsskala für nukleare Ereignisse verstanden.
Einleitende Fragen
1. Welche Radioaktivitätsmenge wurde in Tschernobyl am 26. April 1986
freigesetzt?
Laut UNSCEAR-Report 2000 „Sources and Effects of Ionizing Radiation“
wurden insgesamt einschließlich der Edelgase etwa 1019 Bq aus dem Reaktor
Tschernobyl freigesetzt, wobei von den strahlenschutzrelevanten, längerlebigen
Radionukliden Cs-134, Cs 137 und Iod-131 etwa 1, 5 × 1018 Bq freigesetzt wurden.
2. Liegen der Bundesregierung Abschätzungen über die volkswirtschaftlichen
Kosten von den Auswirkungen obig angeführter
auslegungsüberschreitender Ereignisse für die jeweiligen Reaktoren vor, bzw. wann wurde letztmalig
exemplarisch eine entsprechende Abschätzung vorgenommen?
Die hypothetischen Kosten von Unfällen mit Kernschmelze in Deutschland
wurden von unterschiedlichen Autoren berechnet. Die Ergebnisse zeigen, dass die
Schäden und Folgekosten derartiger Unfälle sehr stark von den im Rahmen der
hypothetischen Betrachtung getroffenen Annahmen abhängen und deshalb nicht
verlässlich bewertet werden können. Daher macht sich die Bundesregierung
Zahlen nicht zu eigen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/26823. Liegen der Bundesregierung Abschätzungen über die volkswirtschaftlichen
Kosten des nuklearen Ereignisses in Tschernobyl vom 26. April 1986 für
Deutschland vor, und falls ja, welche?
Die Bundesregierung hat keine Abschätzungen über die volkswirtschaftlichen
Kosten des nuklearen Ereignisses in Tschernobyl am 26. April 1986 in
Deutschland angestellt oder in Auftrag gegeben.
Die tatsächlichen Entschädigungsleistungen des Bundes für Schäden infolge des
Reaktorunfalls von Tschernobyl belaufen sich bis zum 30. Juni 2010 auf ca.
238 Mio. Euro.
4. Wie lauten das Gesetz und die Rechtsverordnung nach § 35 des
Atomgesetzes (ATG), die den Fall regeln, dass die gesetzlichen
Schadenersatzverpflichtungen aus einem Schadensereignis die zur Erfüllung der
Schadenersatzverpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten?
Wie dem Wortlaut des § 35 des Atomgesetzes (AtG) zu entnehmen ist, erfolgt der
Erlass entsprechender Rechtsvorschriften erst nach einem Schadensereignis.
Voraussetzung des Erlasses solcher Rechtsvorschriften über ein
Verteilungsverfahren ist die Erwartung, dass die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller
Geschädigten nicht ausreichen. Dies kann erst nach Eintritt des Schadensfalls
beurteilt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 53 des Abgeordneten Hans-Josef Fell in der Fragestunde am
19. Mai 2010 verwiesen (Anlage 28 zu Plenarprotokoll 17/42, S. 4213).
5. Wie wird sichergestellt, dass die Befriedigung der Gesamtheit aller
Geschädigten nicht durch die Befriedigung einzelner Geschädigter unangemessen
beeinträchtigt wird?
§ 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AtG ermächtigt zum Erlass einer
Rechtsverordnung noch vor Verabschiedung des in § 35 Absatz 1 AtG
vorgesehenen Gesetzes. Die Rechtsverordnung darf jedoch nur vorläufigen Charakter
haben und kann über die Verteilung von Mitteln nur solche Regelungen treffen,
die zur Abwendung von Notständen erforderlich sind. Hierbei muss sie
sicherstellen, dass die durch Gesetz zu regelnde Befriedigung der Gesamtheit aller
Geschädigten nicht durch die vorherige Befriedigung einzelner Geschädigter
unangemessen beeinträchtigt wird. Siehe auch Antwort zu Frage 4.
6. Welche Unfallereignisse wurden bei der Festlegung der Nuklearhaftpflicht
unterstellt; welche Zahl potenziell Geschädigter und welche Ausmaß der
Schädigung wurden dabei angenommen?
Wurde das Unfallereignis simuliert, und falls ja, wann, von wem, und mit
welchen Ergebnissen (Anlage, Umfallsequenz, Quellterm,
Witterungsbedingungen, Deposition, Ausbreitung der Kontaminierung, Gebiete mit
potenziell Geschädigten)?
Durch Gesetz vom 22. Mai 1985 (BGBl. I S. 781) wurde die summenmäßig
unbegrenzte Haftung des Inhabers einer Kernanlage in das Atomgesetz eingeführt,
vgl. § 31 Absatz 1 Satz 1 AtG. Bestimmte Szenarien wurden hierbei nicht
zugrunde gelegt, da die summenmäßig unbegrenzte Nichtverschuldenshaftung die
strengste Haftungsform darstellt und konzeptionell den gesamten entstandenen
Schaden abdeckt.
Drucksache 17/2682 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. In welcher Abfolge gelangen die Haftungssummen zur Ausschüttung, und
in welchem Ausmaß decken die Haftungssummen die abgeschätzten
Folgekosten ab, die in der Untersuchung berechnet wurden?
Grundsätzlich gibt es nicht mehrere Haftungssummen, sondern es kann nur
mehrere Anspruchsberechtigte wegen verschiedener Ansprüche geben. Nach § 13
Absatz 1 Satz 2 AtG hat der Genehmigungsinhaber Vorsorge zu treffen, die die
Erfüllung berechtigter Haftungsansprüche von Geschädigten gegenüber dem
Haftenden gewährleistet (Deckungsvorsorge). Ein Bedürfnis für eine Festlegung
der Reihenfolge der auszugleichenden Schäden ergibt sich, wenn die
Schadenersatzverpflichtungen aus einem nuklearen Ereignis die zur Erfüllung der
Schadenersatzverpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, siehe
§ 35 AtG und Antwort zu Frage 4.
Der deutsche Gesetzgeber hat außerdem in § 15 AtG für bestimmte
Schadensfälle eine nachrangige Befriedigung aus der vorhandenen Deckungsvorsorge
angeordnet. Das gilt dann, wenn der haftpflichtige Inhaber der Kernanlage und der
Geschädigte Konzernunternehmen desselben Konzerns sind. In diesem Fall darf
die Deckungsvorsorge zur Befriedigung von Ansprüchen des geschädigten
Konzernunternehmens nur herangezogen werden, wenn dadurch die Ansprüche
konzernunabhängiger Geschädigter nicht beeinträchtigt werden. Es gilt ferner auch
dann, wenn der Schaden an einer industriellen Anlage in der Nähe der
Kernanlage entstanden ist, sofern sich die geschädigte Industrieanlage nur deshalb an
diesem Standort befindet, um aus der Kernanlage stammende Energie für
Produktionsprozesse zu nutzen.
8. Sind aus Sicht der Bundesregierung die Ansprüche aus Haftungszahlungen
mit vorher festgelegten Rangstufen zu versehen, so dass zunächst nur an
Leib oder Leben geschädigte Anspruch auf Zahlungen haben, aber
Vermögensschäden zurückstehen?
Schadenersatzansprüche einer Rangfolge zu unterwerfen ist nur dann sinnvoll,
wenn die Haftungssumme von vornherein begrenzt ist und damit von vornherein
feststeht, dass nicht alle Ansprüche ausgeglichen werden können. Nach geltender
Rechtslage haftet der Inhaber einer Kernanlage aber unbegrenzt. Daher bedarf es
einer Rangfolge hier nicht. Siehe auch die Antworten zu den Fragen 4 und 7.
9. Welche Institutionen wären für eine faire Zuteilung sowie der Sicherstellung
von Entschädigungszahlungen verantwortlich, und welche Arten von
Haftungsansprüchen werden von diesen Institutionen unterstützt?
Wenn sich der Geschädigte und der haftpflichtige Inhaber einschließlich seines
Deckungsgebers nicht gütlich über die Ersatzleistung einigen können,
entscheidet das zuständige Gericht. Dieses erlässt ggf. einen Vollstreckungstitel, der den
Geschädigten zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen berechtigt.
Zu ersetzen sind Ansprüche aufgrund der in § 13 Absatz 5 AtG näher bestimmten
„gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen“.
Daneben kann die öffentliche Hand – je nach Ausmaß des Ereignisses – aus
sozialstaatlichen Gesichtspunkten heraus tätig werden, um die Feststellung und
Dokumentation nuklearer Ereignisse und ihrer Folgen sicherzustellen und die
geschädigten Personen administrativ und ggf. finanziell zu unterstützen.
Derartige Maßnahmen lägen vorrangig im Verantwortungsbereich der
Bundesländer; im Ereignisfall ist jedoch zu entscheiden, ob das Schadensausmaß die
Errichtung bzw. Beauftragung einer zentralen Stelle auf Bundesebene
erforderlich macht.
Siehe im Übrigen die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 11.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/268210. Wie wird in einem Haftungsfall, der von chaotischen Zuständen ausgeht
(Ab- bzw. Umsiedelung, Schwierigkeiten der Nahrungsversorgung und
Sicherstellung medizinischer Hilfe etc.) der von solchen, dem Haftungsfall
zugrunde gelegten Fall, sichergestellt sein, dass die große Zahl der Opfer
rasch und ohne Kostenaufwand eine adäquate Rechtsberatung zur
Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche erzielen können?
Siehe Antwort zu Frage 9. Haftungsszenarien mit grenzüberschreitenden Folgen
werden im Übrigen in unregelmäßigen Abständen von der OECD/NEA in den so
genannten INEX-Übungen durchgespielt.
11. Welche Schadensfälle fallen unter den Bereich der gesetzlichen
Schadenersatzverpflichtungen des Inhabers infolge von Wirkungen eines
nuklearen Ereignisses, und welche Schadensfolgen sind davon ausgenommen?
Die gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen des Inhabers einer Kernanlage
sind in § 13 Absatz 5 AtG definiert. Die Haftung und ihr Umfang ergibt sich aus
dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 ff. AtG. Ersatzpflichtig ist
die Verursachung von Schäden an Leben oder Gesundheit von Menschen sowie
von Schäden an oder Verlust von Vermögenswerten. Der zuständige Richter wird
bei der Auslegung dieser Rechtsbegriffe, insbesondere des Begriffs
„Vermögenswerte“, die im allgemeinen deliktischen Schadenersatzrecht geltenden
Grundsätze heranziehen und sich insbesondere an den zu § 823 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entwickelten Schadensbegriff anlehnen. Eine solche
Auslegung wurde auch nach dem Tschernobyl-Unfall der Ausgleichsrichtlinie vom
21. Mai 1986 (BAnz. 1986 S. 6417) und der Billigkeitsrichtlinie Gemüse vom
12. Juni 1986 (BAnz. 1986 S. 7237) bei der Anwendung des § 38 AtG zugrunde
gelegt; sie entspricht herrschender Meinung.
12. Inwieweit und mit welchen Mitteln ist bei den einzelnen kerntechnischen
Anlagen gesichert, dass im Fall eines nuklearen Ereignisses nicht nur der
Betreiber der Anlage, sondern auch mit ihm verbundene
Obergesellschaften (Muttergesellschaften) haften?
Reichen vorhandene Patronatserklärungen o. ä. Instrumente bei jedem
Kernkraftwerk aus, um die Obergesellschaften in die Haftung
einzubeziehen?
Unterscheidet sich dies bei Kernkraftwerken in Deutschland von RWE
AG, E.ON AG, Vattenfall Europe AG und EnBW AG und deren
Anteilseigner Électricité de France SA?
Es wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 104 des Abgeordneten Hans-
Josef Fell auf Bundestagsdrucksache 17/160 verwiesen.
13. Hat die Bundesregierung Abschätzungen durchgeführt, in welchem
Ausmaß Bundeseigentum, als auch die Bundesbediensteten selbst zu Schaden
kommen können, und falls ja, wann wurden selbige gemacht, und mit
welchem Ergebnis?
14. Ist die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Eigentum selbst im Falle
eines Unfallergebnisses im Inland für Schadenersatz anspruchsberechtigt,
und in welchem Ausmaß sind Vorkehrungen zur Abwägung zwischen den
Schadenersatzansprüchen Privater und jenes des Staates bzw. von anderen
Gebietskörperschaften getroffen?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Drucksache 17/2682 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEs besteht kein Anlass, solche Schätzungen vorzunehmen. Wird durch ein
nukleares Ereignis Eigentum des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher
Personen geschädigt, so haben diese wie jeder andere Geschädigte einen Anspruch auf
Schadenersatz gegen den Inhaber der Kernanlage. Reichen die finanziellen
Mittel zur Befriedigung aller Forderungen nicht aus, richtet sich die Verteilung nach
§ 35 AtG.
15. Haften für den Fall eines nuklearen Ereignisses sämtliche Betreiber der
betroffenen Kernanlage unbegrenzt, so dass die Vermögen sämtlicher
Betreiber zur Erstattung der Schadenersatzverpflichtungen herangezogen
würden?
Begründet ein nuklearer Schaden die Haftung mehrerer Inhaber, so haften diese
grundsätzlich als Gesamtschuldner, § 33 Absatz 1 AtG. Das bedeutet, der
Geschädigte kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schädiger ganz
oder zu einem Teil fordern. Bis zur vollständigen Bewirkung der Leistung
bleiben sämtliche Schädiger verpflichtet.
16. Haben im Falle des gemeinsamen Besitzes einer Kernanlage sämtliche
Besitzer gemeinsam oder unabhängig voneinander die Deckungsvorsorge in
Höhe von rund 2,5 Mrd. Euro zu leisten?
Der „Besitz einer Kernanlage“ spielt bei der Haftung für Kernanlagen keine
Rolle. Haftpflichtig ist der Genehmigungsinhaber, der gemäß § 17 Absatz 6 AtG
im Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage
bezeichnet wird. Dieser muss nicht notwendigerweise der sachenrechtliche Besitzer
sein, ist es aber regelmäßig.
Die Verwaltungsbehörde setzt die Deckungsvorsorge anlagen- bzw.
tätigkeitsbezogen fest (§ 13 Absatz 1 AtG in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Atomrechtlichen
Deckungsvorsorge-Verordnung – AtDeckV). Die Deckungsvorsorge ist von
mehreren Inhabern nur einmal zu erbringen.
17. Welche Bestimmungen gelten bzw. sind der Bundesregierung zur
Versicherung der Nuklearanlage selbst – also nicht bezüglich des
Schadenersatzes gegenüber Dritten – bekannt?
Die Versicherung kerntechnischer Anlagen gegen Schäden an der Anlage selbst
liegt in der Verantwortung der Betreiber; gesetzliche Bestimmungen hierüber
bestehen nicht.
18. Wie erfolgt die Finanzierungsvorsorge für eine notwendige
Rückstellungserhöhung im Falle eines nuklearen Ereignisses, da ein nukleares Ereignis
zu deutlich erhöhten Kosten für Rückbau und Entsorgung der Anlage
führen dürfte?
Die Bildung von Rückstellungen für den Rückbau einer kerntechnischen Anlage
und die Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle hat nach den
allgemeinen für die Rückstellungsbildung geltenden Regeln des Handels- und
Bilanzrechts zu erfolgen. Danach dürfen Rückstellungen nur für so genannte
ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, nicht aber für Kosten aufgrund
hypothetisch unterstellter Kausalverläufe. Im Falle eines nuklearen Ereignisses
wären alle anfallenden Kosten vom Inhaber der Anlage bzw. dem mithaftenden
Konzernunternehmen zu tragen. Sollte es Veränderungen der zu erwartenden
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2682Kosten für Rückbau und Entsorgung geben, wären die Rückstellungen
entsprechend anzupassen.
19. Wie ist vor dem Hintergrund, dass ein nukleares Ereignis dazu führen
dürfte, dass Aktiva des betroffenen Unternehmens an Wert verlieren oder
zur Deckung von Schäden, für die das Unternehmen haftet, verwendet
werden, die Finanzierungsvorsorge für Rückbau und Entsorgung der
kerntechnischen Anlage für einen solchen Fall geregelt, bei dem dann den
gebildeten Rückstellungen auf der Passivseite keine ausreichenden
Gegenwerte auf der Aktivseite mehr gegenüberstehen?
Nach den allgemeinen Regelungen zur Bildung von Rückstellungen, die auch für
die Rückstellungen für den Rückbau und die Entsorgung kerntechnischer
Anlagen gelten, müssen den Rückstellungen auf der Aktivseite der Bilanz
entsprechende Gegenwerte gegenüber stehen. Diese Gegenwerte, die z. B. in
werthaltigen Sachanlagen bestehen, müssen im Fall eines nuklearen Ereignisses nicht,
wie in der Frage unterstellt, zwangsläufig an Wert verlieren. Siehe im Übrigen
Antwort zu Frage 18.
20. Wer muss in Deutschland die Prozesskosten für Schadenersatzprozesse
infolge eines nuklearen Ereignisses tragen, und gibt es dabei Unterschiede
abhängig davon, ob das nukleare Ereignis im Inland oder Ausland
stattgefunden hat?
Die Gerichtskosten sind bei einem Schadenersatzprozess wegen eines nuklearen
Schadens, wie bei jedem Prozess, von der unterlegenen Partei zu tragen.
Gesundheitskosten
21. Wie wird der Schadenersatz bei Tötung gemäß § 28 ATG errechnet, und
mit welchem durchschnittlichen Schadenersatz gemäß § 28 ATG rechnet
die Bundesregierung für den Fall des Eintretens eines nuklearen
Ereignisses?
Die Höhe des nach § 28 AtG zu leistenden Schadenersatzes ist anhand des
jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln. Abstrakte Berechnungen hat die
Bundesregierung nicht vorgenommen.
22. Gilt wie im Haftpflichtgesetz eine Haftungsobergrenze für den Fall der
Tötung eines Menschen in Höhe von 600 000 Euro sowie eine
Beschränkung des Rentenbetrages auf 36 000 Euro jährlich?
Nein, das Pariser Übereinkommen und das Atomgesetz sehen individuelle
Haftungshöchstgrenzen nicht vor. Da in Deutschland die Haftung unbegrenzt ist,
gibt es auch keine Gesamtobergrenze.
23. Wer müsste die Behandlungskosten für Krankheiten wie z. B.
Krebserkrankungen infolge eines nuklearen Ereignisses tragen?
24. Wer müsste die Kosten für die Betreuung derjenigen Neugeborener tragen,
die infolge eines nuklearen Ereignisses mit Missbildungen auf die Welt
kämen?
Drucksache 17/2682 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Wer müsste die Kosten für die Behandlung derjenigen Neugeborener
tragen, die infolge eines nuklearen Ereignisses mit Immunschwächen auf die
Welt kämen?
Die Fragen 23 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.
Der Inhaber der Kernanlage ist in allen genannten Fällen ersatzpflichtig. Soweit
jedoch Bestimmungen der Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall- und
Berufskrankheitenversicherung eine Kostenübernahme für diese Fälle vorsehen, treten diese
in Vorlage und können dann bei dem Inhaber der Kernanlage Rückgriff nehmen.
26. Müssten die Lebensversicherungen die sich aus den Versicherungsfällen
ergebenden Mortalitätskosten alleine zahlen, oder haben diese Ansprüche
gegenüber Schadensverursachern, und wie können diese Ansprüche
eingefordert werden, wenn die Deckungsvorsorge bereits aufgebraucht ist,
bevor ein Teil der Mortalitätsfälle eingetreten ist?
Das Versicherungsvertragsgesetz sieht keine Ansprüche des zur Leistung
verpflichteten Versicherungsunternehmens „gegenüber Schadensverursachern“ vor.
27. Wer trägt die Geldrente gemäß § 30 ATG im Falle des Eintretens eines
nuklearen Ereignisses, für den Fall, dass die Haftungshöchstgrenzen gemäß
den §§ 25 und 31 ATG erreicht sind?
Sofern die Haftungsmasse nicht ausreicht, erfolgt eine Regelung über das
Verteilungsverfahren gemäß § 35 AtG. Siehe auch Antwort zu Frage 52.
Boden, Land- und Forstwirtschaft, Gärten
28. Wie hoch war in den letzten Jahren der Wert der heimischen
landwirtschaftlichen Produktion?
Der Produktionswert der deutschen Landwirtschaft hat sich wie folgt entwickelt:
Milliarden Euro
29. Wäre es erlaubt, kontaminierte landwirtschaftliche Produkte aus der
Umgebung von Tschernobyl in Deutschland zu verkaufen?
Im Falle eines nuklearen Unfalls ist das Verfahren nach der Verordnung
(EURATOM) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung
von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln
anzuwenden. Diese Verordnung sieht vor, dass die Europäische Kommission im
Falle eines nuklearen Unfalls die im voraus im Anhang dieser Verordnung und
in der Verordnung (EURATOM) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April
1989 festgelegten Höchstwerte an Radioaktivität für Nahrungsmittel sowie die
in der Verordnung (EURATOM) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März
1990 festgelegten Höchstwerte an Radioaktivität in Futtermitteln unmittelbar
zur Anwendung anordnen kann. Die Höchstwerte können in Abhängigkeit von
der genauen Art und der Reichweite des Unfalls angepasst werden. Lebens-
und Futtermittel, die die festgelegten Höchstgehalte überschreiten, dürfen
danach nicht auf den Markt gebracht werden. Sofern die Situation es erfordert,
2006 2007 2008 2009
40,3 46,3 49,9 42,8
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2682kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zusätzlich gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 1 des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch das Verfüttern von belasteten Futtermitteln verbieten oder
beschränken.
30. Gibt es Erfahrungswerte, wie lange in stark kontaminierten Gebieten
landwirtschaftlicher Anbau unter gesundheitlichen Aspekten ausgeschlossen
wäre?
Wie lange in stark kontaminierten Gebieten landwirtschaftlicher Anbau unter
gesundheitlichen Aspekten ausgeschlossen wäre hängt vom Einzelfall ab, je
nachdem welche Radionuklide in welchem Ausmaß welche landwirtschaftlichen
Produkte kontaminiert haben und welche Maßnahmen zur Reduzierung der
Radioaktivität eingeleitet wurden. Die Erfahrungen nach dem Unfall von Tschernobyl
zeigen, dass die Kontamination einzelner Lebensmittel (z. B. Pilze) mehr als 20
Jahre andauern kann.
31. Wer würde im Falle eines nuklearen Ereignisses für die Kosten für
landwirtschaftliche Ernteausfälle haften?
Für welchen Zeitraum bzw. für wie viele Ernten gilt dies?
Die radioaktive Kontamination von Ernten ist ein Schaden an Vermögenswerten,
sofern die radioaktive Belastung der Ernte die von der zuständigen Behörde
festgesetzten Grenzwerte überschreitet und die Ernte deshalb nicht vermarktet
werden darf. Für diesen Schaden ist der Inhaber der Kernanlage ersatzpflichtig. Die
Ersatzpflicht gilt, so lange auch neue Ernten wegen der radioaktiven Belastung
des Bodens eine Kontaminationen jenseits der zulässigen Grenzwerte aufweisen.
32. Haben Landwirte, deren kontaminierte Ernte vernichtet werden muss,
einen Entschädigungsanspruch, und gilt dieser auch, wenn die
Deckungsvorsorge ausgeschöpft ist?
Siehe Antwort zu Frage 31. Da die Haftung summenmäßig unbegrenzt ist, endet
die Haftpflicht des Inhabers nicht mit der Erschöpfung der Deckungsvorsorge.
33. Wer würde im Falle eines nuklearen Ereignisses für die Kosten der
Ernteausfälle von Gärten haften?
Für welchen Zeitraum bzw. für wie viele Ernten gilt dies?
34. Wer würde im Falle eines nuklearen Ereignisses für die Kosten der
Ernteausfälle der Winzer aufkommen?
Für welchen Zeitraum bzw. für wie viele Ernten gilt dies?
35. Wer würde im Falle eines nuklearen Ereignisses für die Kosten der
Einnahmeausfälle aus der Fischzucht haften?
Für welchen Zeitraum bzw. für wie viele Ernten gilt dies?
Die Fragen 33 bis 35 werden gemeinsam beantwortet.
Siehe Antwort zu Frage 31.
Drucksache 17/2682 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode36. Wer käme für die Entsorgungskosten der kontaminierten Ernten und Tiere
auf (bitte unterscheiden nach Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärten)?
Für die Kosten der Entsorgung kontaminierter Ernten und Tiere ist der Inhaber
der Kernanlage in allen genannten Fällen ersatzpflichtig.
37. Wer wäre für die Kontrolle zuständig, die sicherstellt, dass kontaminierte
Nahrungsmittel weder direkt noch indirekt über Tierprodukte in die
menschliche Nahrungskette gelangen?
Die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Vermarktung
von Lebens- und Futtermittel oder das Verfüttern von Futtermitteln (siehe
Antwort zu Frage 29) wird im Auftrag des Bundes durch die zuständigen
Überwachungsbehörden der Länder kontrolliert. Die Kontrollverfahren zur
Überwachung der Höchstgehalte nach der Verordnung (EURATOM) Nr. 3954/87 des
Rates sind für Lebensmittel in der AVV-Strahlenschutzvorsorge-
Lebensmittelüberwachung und für Futtermittel in der Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-
Verwaltungsvorschrift festgelegt.
38. Wie werden Landwirte entschädigt, deren Tiere kontaminiertes Futter
gefressen haben und die für Lebensmittelproduktion (u. a. Milch, Molke,
Fleisch) nicht mehr genutzt werden können?
Siehe Antwort zu Frage 31.
39. Mit welchen Wertminderungen hätten die staatlichen Forsten im Falle
eines nuklearen Ereignisses zu rechnen?
Eine mögliche Wertminderung hängt von Art und Ausmaß eines nuklearen
Ereignisses ab; sie könnte sich je nach konkretem Schadensereignis zwischen
Totalverlust und Nichtbeeinträchtigung bewegen. Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass auch Privat- und Kommunalwald betroffen wären.
40. Was hält die Bundesregierung von einem Notfallfonds für die Land- und
Forstwirtschaft, aus der Schäden finanziert werden könnten?
Die Bundesregierung hält die zur Verfügung stehenden Entschädigungsmittel für
ausreichend. Neben der Deckungsvorsorge in Höhe von 2,5 Mrd. Euro pro
Kernkraftwerk hat der Anlageninhaber sowie aufgrund von Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträgen auch dessen Muttergesellschaft als Folge der
unbegrenzten Haftung des Anlageninhabers für Schäden, die über den Betrag von
2,5 Mrd. Euro hinausgehen, mit dem gesamten sonstigen Vermögen einzustehen.
Zusammen mit den Mitteln aus dem Brüsseler Zusatzübereinkommen (nach
Inkrafttreten des Protokolls 2004 zum Pariser Übereinkommen: 300 Mio. Euro)
stehen somit Entschädigungsmittel in einer sehr hohen Summe zur Verfügung.
Umwelthaftung
41. In welchem Umfang gilt das europäische und das nationale
Umwelthaftungsrecht im Falle eines nuklearen Ereignisses in Deutschland?
Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von
Umweltschäden gilt nach ihrem Artikel 4 Absatz 4 nicht für nukleare Risiken oder
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2682Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch die
Ausübung von Tätigkeiten verursacht werden können, die unter den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder durch einen Vorfall
oder eine Tätigkeit verursacht werden, für die die Haftung oder Entschädigung in
den Anwendungsbereich einer der in Anhang V aufgeführten internationalen
Übereinkünfte (Atomhaftungsübereinkommen), einschließlich etwaiger
künftiger Änderungen dieser Übereinkünfte, fällt.
Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007, mit
dem die Richtlinie umgesetzt worden ist, enthält eine entsprechende
Beschränkung (§ 3 Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Umweltschadensgesetzes).
Das Umwelthaftungsgesetz findet auf nukleare Schäden gemäß § 18 Absatz 2
des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) ebenfalls keine Anwendung.
42. Wie definieren die Nuklearkonventionen und die einzelnen Protokolle
„Umweltschäden“, und gibt es Einschränkungen des
Umwelthaftungsrechts durch die Nuklearkonventionen?
Das Wiener Übereinkommen in der durch das Protokoll 1997 geänderten
Fassung definiert in Artikel I Buchstabe k den Begriff „nuklearer Schaden“. Von der
Begriffsbestimmung sind u. a. erfasst „Kosten für Maßnahmen zur
Wiederherstellung der geschädigten Umwelt, sofern diese Schädigung nicht unerheblich ist
und solche Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden oder werden sollen“, soweit
diese Maßnahmen nicht bereits in die Maßnahmen zum Ersatz des Verlusts oder
der Beschädigung von Sachen eingeschlossen sind. Das innerstaatliche Recht
muss hierfür Schadenersatzregelungen vorsehen, darf jedoch Art, Form und
Umfang bestimmen.
Das geltende Pariser Übereinkommen enthält keine ausdrückliche Definition des
Begriffs „nuklearer Schaden“, sondern der Schadensbegriff ergibt sich aus der
Haftungsnorm des Artikels 3. Der Schaden ist begrenzt auf Körperschäden und
auf Schäden an Vermögenswerten. Jedoch enthält das Protokoll 2004 zum
Pariser Übereinkommen (Artikel 1 Absatz (a) Ziffer vii Nummer 4) eine
Bestimmung des Umweltschadens, die inhaltsgleich mit derjenigen im Wiener
Übereinkommen 1997 ist. Siehe im Übrigen die Antworten zu den Fragen 41 und 44.
Das Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 ff. AtG schränkt die
nationale Umwelthaftung nicht ein, sondern verdrängt sie als spezielle Normen für
nukleare Schäden. Sie erweitert die Haftung in einigen Bereichen, etwa durch
eine unbegrenzte Haftung des Inhabers der Anlage, die nach dem UmweltHG auf
85 Mio. Euro begrenzt wäre (§ 15 UmweltHG).
43. Inwiefern ist es vom Recht der einzelnen Staaten, in denen das nukleare
Ereignis stattfindet, abhängig, ob Umweltschäden in anderen Staaten, die aus
dem nuklearen Ereignis resultieren, ersatzfähig sind?
Siehe Antwort zu Frage 42.
44. Wer kann nach deutschem Recht Entschädigungszahlungen für
Umweltschäden, die aus nuklearen Ereignissen resultieren einfordern, und wer
muss den Kausalitätsnachweis liefern, der den Verbindungsnachweis
zwischen nuklearen Ereignis und Umweltschaden liefert?
Die Verursachung von Umweltschäden ist nach dem Atomgesetz ersatzfähig,
wenn sie einen Verlust von Vermögenswerten für den Eigentümer darstellt und
somit in eine geschützte Individualrechtsposition eingereift. Schäden an Allge-
Drucksache 17/2682 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemeingütern fallen nicht hierunter. Wie auch sonst im Schadenersatzrecht hat der
Kläger die haftungsbegründenden Tatsachen nachzuweisen; das umfasst auch
den Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden. Es besteht aber ein
staatliches Interesse bzw. auch die staatliche Pflicht zum Schutz von Leben,
Gesundheit sowie der natürlichen Lebensgrundlagen. Das kann
Sanierungsmaßnahmen einschließen. Im Übrigen wird auf den erweiterten Schadensbegriff
im Protokoll 2004 zum Pariser Übereinkommen verwiesen, siehe Antwort zu
Frage 42.
45. Gibt es in Deutschland eine Maximalhöhe für Entschädigungszahlungen
für Umweltschäden, die aus nuklearen Ereignissen resultieren, und in
welchem Umfang besteht hierfür eine Versicherungspflicht?
Siehe die Antworten zu den Fragen 42 und 44. Umweltschäden sind wie andere
nach § 13 Absatz 5 AtG ersatzfähige Schäden zu behandeln.
Tourismus
46. Wer käme im Falle eines nuklearen Ereignisses für die Einnahmeausfälle
der Tourismuswirtschaft auf (bitte unterscheiden nach Hotels, Gaststätten,
Freizeitanlagen)?
Siehe die Antworten zu den Fragen 59 und 60.
Energetische Verwertung von kontaminierter Biomasse
47. Wäre es erlaubt, kontaminierte Biomasse aus von Tschernobyl
kontaminierten Regionen in Deutschland energetisch zu verwerten?
Eine energetische Verwertung von kontaminierter Biomasse wäre nur erlaubt,
wenn sie nicht zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führt.
Im Übrigen kann die Verwertung von kontaminierten Gegenständen oder Stoffen
nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz durch Rechtsverordnung verboten oder
beschränkt werden.
48. Wäre es erlaubt, infolge eines nuklearen Ereignisses in Deutschland
kontaminierte Biomasse in Deutschland energetisch zu verwerten (z. B. in
Biogasanlagen, Holzheizungen, Holzheizkraftwerken, Motoren im
Mobilitätssektor), und falls nein, wer würde
a) die Biomasseerzeuger sowie
b) die Unternehmen in der Wertschöpfungskette wie Biomassehändler
entschädigen, und welche Institutionen wären für die Kontrolle zuständig,
damit keine kontaminierte Radioaktivität bei der Verbrennung
kontaminierter Biomasse freigesetzt würde?
Auf die Antwort zu Frage 47 wird verwiesen. Für den Vollzug in diesem Bereich
sind die Länder zuständig. Wegen der Entschädigung wird auf die Antwort zu
Frage 31 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2682Gebäude, Infrastruktur
49. Wer kommt für die Dekontaminierungskosten von Liegenschaften auf
(bitte unterscheiden nach
a) Liegenschaften von Privatleuten,
b) Liegenschaften von Unternehmen,
c) Liegenschaften des Bundes,
d) Liegenschaften der Länder,
e) Liegenschaften der Gemeinde,
f) Liegenschaften halbstaatlicher Institutionen)?
50. Wer trägt die Kosten für die Dekontamination von
a) Schulen (inklusive Schulhöfen),
b) Kindergärten,
c) Sportplätzen,
d) Spielplätzen?
Die Fragen 49 und 50 werden gemeinsam beantwortet.
Für alle genannten Fälle trägt der Inhaber der Kernanlage die
Dekontaminierungskosten. Siehe auch die Antworten zu den Fragen 14 und 36.
51. Gilt im Falle eines nuklearen Ereignisses für Sachschäden eine
Haftungsbeschränkung auf 300 000 Euro des gemeinen Wertes einer beschädigten
Sache, und wer trägt die Kosten, die darüber hinausgehen?
Eine entsprechende Haftungsbegrenzung existiert nicht.
Volkswirtschaftliche Kosten
52. Gibt es eine Maximalsumme bis zu der der deutsche Staat
Schadenersatzansprüche im Kontext eines nuklearen Ereignisses abdeckt?
Soweit gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen von der Deckungsvorsorge
nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erfüllt werden können, gewähren § 34
Absatz 1 i. V. m. § 36 AtG dem haftpflichtigen Inhaber der Kernanlage einen
Anspruch gegen den Bund und das Land, in dem die Kernanlage gelegen ist, ihn von
diesen Schadenersatzverpflichtungen freizustellen. Zur Freistellung berechtigen
nur solche Schadenersatzverpflichtungen, die dem Inhaber durch ein nukleares
Ereignis aufgrund des Pariser Übereinkommens i. V. m. § 25 Absatz 1 bis 4 AtG
oder aufgrund des auf den Schadensfall anwendbaren Rechts eines fremden
Staates erwachsen sind.
Der Höchstbetrag der Freistellungsverpflichtung beträgt 2,5 Mrd. Euro. Die
staatliche Freistellungsverpflichtung greift nicht mehr, wenn die Höhe des
Schadens die Höchstgrenze der Deckungsvorsorge überschreitet.
Für darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche kommt unter
sozialstaatlichen Gesichtspunkten ein Ausgleich durch den Staat in Betracht.
Drucksache 17/2682 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode53. Gibt es für die Schadenersatzansprüche, die im Schadensfall durch den
Staat abgedeckt werden müssten, entsprechende haushaltstechnische
Abschätzungen, Berechnungen oder Pläne?
Im Vorhinein werden keine Mittel in die Einzelpläne des Haushaltsplans
eingestellt, da von einem entsprechenden Schadenseintritt regelmäßig nicht
ausgegangen wird. Siehe im Übrigen Antwort zu Frage 6.
54. Mit welchen Folgen wäre für die Lebensmittelpreise im Falle eines
nuklearen Ereignisses in Deutschland zu rechnen?
Die Auswirkungen eines nuklearen Ereignisses auf die Lebensmittelpreise
lassen sich nicht zuverlässig abschätzen, da sie von vielen nicht vorhersehbaren
Faktoren und dem jeweiligen Einzelfall abhängig sind. Dies hängt auch davon
ab, in welchem Umfang wegen einer tatsächlichen Strahlenbelastung oder wegen
entsprechender Besorgnis bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern sich die
Nachfrage ändert. Leicht zu substituierende Nahrungsmittel (z. B. Pilze,
Wildbret) könnten vorübergehend nicht oder nur in sehr geringem Umfang
konsumiert werden. Bei nicht oder schwer substituierbaren Produkten wären
Kompensationsmöglichkeiten auf den nationalen, europäischen oder internationalen
Märkten durch Produkte aus nicht belasteten Regionen zu suchen. Höhere
Transportkosten und ein größerer logistischer Aufwand lassen zumindest
vorübergehend tendenziell steigende Preise erwarten, dies um so eher, je größer das
betroffene landwirtschaftlich genutzte Gebiet und die damit verbundene zusätzliche
Nachfrage ist.
Aus der Vergangenheit liegen Daten nach dem allerdings – da weit außerhalb der
Landesgrenzen – nicht vergleichbaren Reaktorunfall von Tschernobyl vor.
Damals gab es insgesamt keine Ereignis bedingten Preiswirkungen, allenfalls
vorübergehende Lieferengpässe bei einigen Produkten.
55. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, um wie viele Prozentpunkte
das Bruttoinlandsprodukt infolge eines nuklearen Ereignisses absinken
dürfte?
Solche Schätzungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort auf die Schriftliche Frage 55 der Abgeordneten Ingrid Nestle auf
Bundestagsdrucksache 17/2060 verwiesen.
56. Welche Effekte hätte ein nukleares Ereignis aus Sicht der Bundesregierung
auf die Staatsverschuldung – insbesondere für den Fall verminderter
Einnahmen auf der einen Seite sowie zusätzlicher staatlicher Ausgaben zur
Schadensbewältigung auf der anderen Seite?
Je nach Ausmaß des nuklearen Ereignisses muss mit einer temporären Erhöhung
der Staatsverschuldung gerechnet werden.
57. Hätte ein nukleares Ereignis aufgrund der damit verbundenen
volkswirtschaftlichen Kosten aus Sicht der Bundesregierung Implikationen für die
Stabilität der Währung?
Abhängig von den gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen eines nuklearen
Ereignisses könnten sich daraus auch Implikationen für die Stabilität der Währung
ergeben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/268258. Welche Kostenerstattungsansprüche hätten die Menschen und
Institutionen in den europäischen Nachbarstaaten infolge eines nuklearen
Ereignisses?
Welche Reparationszahlungen müsste der Staat gegebenenfalls leisten?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 15. Juli 2008 –
Bundestagsdrucksache 16/9979 – auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-
Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Bundestagsdrucksache 16/9735 – „Störfall im
slowenischen Atomkraftwerk Ksrko sowie im Atomkraftwerk Phillipsburg“
verwiesen.
59. Wer trägt die Kosten für Ertragsausfälle von Unternehmen infolge eines
nuklearen Ereignisses?
Sofern die Ertragsausfälle eine zurechenbare Folge eines Schadens an
Vermögenswerten des Geschädigten ist, z. B. die Gebäude wurden kontaminiert und
können für die Produktion nicht genutzt werden, ist der Inhaber der Kernanlage
ersatzpflichtig. Ein reiner Umsatzrückgang, weil z. B. Kunden nicht kaufen,
auch wenn die Produkte nachweislich nicht kontaminiert sind, ist nicht
ersatzfähig.
60. Wer übernimmt in Analogie zur Kostenübernahme von BP infolge der
Erdölkatastrophe im Golf von Mexiko die Kosten für Arbeitslosigkeit und
Kurzarbeit infolge eines nuklearen Ereignisses?
Soweit Entlassungen und Kurzarbeit eine zurechenbare Folge eines Schadens an
Vermögenswerten des Arbeitgebers ist, ist der Inhaber der Kernanlage den
Betroffenen zum Ersatz verpflichtet. Das gilt etwa für die Entlassung oder die
Kurzarbeit von Landarbeitern oder Gärtnereiangestellten, weil die Unternehmen
wegen Kontaminierung ihrer Erzeugnisse diese nicht mehr verkaufen können und
Umsatzeinbußen erleiden. Hier ist aber besonders zu prüfen, ob ein
Ursachenzusammenhang zwischen nuklearem Ereignis und der Entlassung oder der
Kurzarbeit des Angestellten besteht und dem Inhaber der Kernanlage dieser Schaden
auch objektiv zurechenbar ist.
Abschließende Fragen
61. Wäre es für den Betreiber der betroffenen Kernanlage erlaubt, die
verbliebenen Reststrommengen der zerstörten Kernanlage auf andere
Kernanlagen zu übertragen, damit diese längere Zeit laufen könnten?
Gemäß § 7 Absatz 1b AtG wäre eine Reststrommengenübertragung zulässig,
wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein
Antrag für eine Stilllegungsgenehmigung gestellt worden ist.
62. Ist es ausgeschlossen, dass der Staat gegenüber Kernanlagenbetreibern
Entschädigungszahlungen leisten müsste, sollten die zuständigen
Aufsichtsbehörden dem Kernanlagenbetreiber oder den -betreibern im
Nachgang zu dem nuklearen Ereignis untersagen, einen oder mehrere der noch
verfügbaren Reaktoren weiterzubetreiben?
Eine Entschädigung ist zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1
AtG gegeben sind.
Drucksache 17/2682 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode63. Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe die
Kernanlagenbetreiber Fremdkapital aufgenommen haben, und in welchem Umfang
Kreditinstitute im Falle eines nuklearen Ereignisses mit Kreditausfällen zu
rechnen hätten, sollte der Anlagenbetreiber nicht mehr zahlungsfähig sein?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Kenntnisse vor.
64. Hätten im Falle eines nuklearen Ereignisses die Fremdkapitalgeber oder
die Schadenersatzberechtigung Vorrang bei Zahlungen durch das
kernanlagenbetreibende Unternehmen, die aus dem Unternehmenswert zu
entrichten sind?
Soweit schuldrechtliche Forderungen erhoben werden, besteht ein solcher
Vorrang nicht.
65. Wäre die Bundesregierung bereit, den Banken beizuspringen, die im Falle
eines Reaktorunfalls vermutlich einen Großteil ihrer Kredite abschreiben
müssten, die sie dem kernanlagenbetreibenden Unternehmen gegeben
haben?
Ob infolge eines nuklearen Ereignisses Maßnahmen zur Sicherstellung der
Stabilität des Finanzmarktes erforderlich sein könnten, kann im Vorhinein nicht
beurteilt werden.
66. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Höhe der
Deckungsvorsorge, die die Kernanlagenbetreiber leisten müssen, dem möglichen
Schadensfall ausreichend Rechnung trägt?
Die Bundesregierung hält die zur Verfügung stehenden Entschädigungsmittel für
ausreichend. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen.
67. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass externe Kosten – darunter
auch die einer unzureichenden Deckungsvorsorge – in eine
volkswirtschaftliche Betrachtung ihrer Energieszenarien einbezogen werden
müsste?
Es wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 55 der Abgeordneten Ingrid
Nestle auf Bundestagsdrucksache 17/2060 verwiesen.
68. Dürften aus Sicht der Bundesregierung Schadenersatzforderungen von
Aktionären und Aktionärsschützern Erfolgschancen haben, wenn ihre
Versorger-Aktien nach einem nuklearen Ereignis nur noch einen Bruchteil
ihres Wertes haben und nachgewiesen werden kann, dass den Geldhäusern,
die zur Anlage geraten hatten, Risiken hätten bewusst sein müssen, die sich
bereits dadurch ablesen lassen, dass die private Versicherungswirtschaft
nicht bereit ist, Atomreaktoren umfänglich zu versichern?
Wie bei jedem Wertpapier ist die Anlage in Aktien nicht frei von Risiken. Es ist
Sache des Anlegers, sich auf der Basis einer möglichst breiten
Informationsgrundlage ein Bild von den Chancen und Risiken seines Investments zu machen.
Die Bundesregierung sorgt mit ihrer umfassenden Finanzmarktgesetzgebung
und der konsequenten Umsetzung der Vorschriften durch eine schlagkräftige
Finanzmarktaufsicht dafür, dass der Anleger eine bewusste und informierte
Investitionsentscheidung treffen kann. Pflichtwidrige Nicht- oder Falschinfor-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/2682mationen durch Kreditinstitute oder Berater sind insoweit bereits gesetzlich
sanktioniert und können Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Dies gilt
unabhängig von Art und Inhalt des vorenthaltenen oder verfälschten Sachverhaltes.
69. Hat die Bundesregierung Angebote des internationalen Kapitalmarktes zur
Absicherung der Risiken eines nuklearen Ereignisses eingeholt?
Die Deckungsvorsorge für Kernkraftwerke wird zunächst bis zu einem Betrag
von 255,645 Mio. Euro durch Versicherung erfüllt, darauf aufstockend bis zu
dem Betrag von 2,5 Mrd. Euro stellen die Muttergesellschaften der
Kernkraftwerksbetreiber die Deckungsvorsorge durch gegenseitige Garantiezusagen
sicher. Die Bundesregierung sieht daher keine Veranlassung, Angebote des
internationalen Kapitalmarktes einzuholen.
70. Ist in dem Zusammenhang der Umstellung der Buchführung der
Bundesregierung im Rahmen des Haushaltsgrundsätzegesetzes von Kameralistik
auf betriebswirtschaftliche Buchführung beabsichtigt, staatliche
Rückstellung in der Vermögensrechnung des Bundes für die Drohverluste eines
nuklearen Ereignisses einzustellen, und falls nein, wieso nicht?
Das Bundesministerium der Finanzen hatte im Oktober 2006 eine Projektgruppe
zur Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens gegründet, die ab Juli
2010 anders ausgerichtet wird. Wesentliche Reformthemen, wie etwa die
Vermögensrechnung und die Kosten- und Leistungsrechnung, sollen weiterentwickelt
werden. Die Ergebnisse dieser Arbeiten bleiben abzuwarten. Die
Bundesregierung stellt das Rechnungswesen des Bundes daher derzeit nicht auf eine
kaufmännische Buchführung um.
71. Überprüft die Bundesregierung regelmäßig die ökonomische Belastbarkeit
der Betreiberfirmen, um sicherzustellen, dass diese in der Lage sind, ihre
Haftungsrisiken zu tragen?
Der Inhaber der Kernanlage hat den Nachweis der Deckungsvorsorge gegenüber
der zuständigen Verwaltungsbehörde zu erbringen, vgl. die §§ 5 und 6 AtDeckV.
Unabhängig und zusätzlich zu dieser Verpflichtung haben die Deckungsgeber
der Solidarvereinbarung gemäß § 3 dieser Vereinbarung alljährlich dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit das Testat eines
unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die liquiden Mittel vorzulegen. Diese
müssen dem zweifachen Wert des von dem betreffenden Partner aufzubringenden
Anteils am Gesamtbetrag entsprechen.
72. Auf welche Summe schätzt die Bundesregierung das Haftungspotenzial
der einzelnen Kernanlagenbetreiber im Falle des Eintretens des Drohfalls?
Die Bundesregierung nimmt keine derartigen Schätzungen vor.
73. Hätten die kommunalen Gesellschafter von Unternehmen, die Kernanlage
betreiben, im Haftungsfall eine Rückgewährpflicht für erhaltene
Ausschüttungen gegenüber dem Insolvenzverwalter?
Im Falle einer Insolvenz eines ein Kernkraftwerk betreibenden Unternehmens
gelten die allgemeinen Regelungen des Insolvenzrechts.
Drucksache 17/2682 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode74. Was hält die Bundesregierung von dem Gedanken, eine nach dem
Anlagenrisiko gestaffelte Haftungsverpflichtung festzulegen, die bisherigen
Haftungsobergrenzen erhöht?
Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage ist summenmäßig unbegrenzt.
75. Was hält die Bundesregierung von dem Gedanken, alle
Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen der kernanlagebetreibenden
Unternehmen zunächst in einen Sicherungsfonds verpflichtend einzahlen zu lassen,
der im Sinne einer Pfandregelung erst an die Eigentümer ausgeschüttet
wird, nachdem die letzte Kernanlage abschließend vom Netz genommen
wurde, so dass ein nukleares Ereignis ausgeschlossen werden kann?
Ob eine solche Regelung rechtlich zulässig wäre, ist äußerst zweifelhaft; die
Bundesregierung hält eine solche Regelung jedenfalls nicht für erforderlich.
76. Wer trägt die Umsiedlungskosten von Regionen mit sehr hoher
Strahlenbelastung hin zu Regionen mit niedriger Strahlenbelastung?
Sofern nachweisbar ist, dass die Strahlenbelastung von einer oder mehreren
Kernanlagen ausgeht, tragen die jeweiligen Inhaber die Kosten, die dem
einzelnen Geschädigten durch eine erforderliche Umsiedlung entstehen.
77. Welche Regelungen gibt es für die Einrichtung von Auffanglagern?
Sind der Bund, die Länder oder die Gemeinden für die Errichtung neuer
Siedlungsstrukturen in weniger kontaminierten Gebieten zuständig?
Für jedes deutsche Kernkraftwerk gibt es im Rahmen der
Katastrophenschutzplanungen der Länder Evakuierungspläne, die die Planungen sowohl für
Evakuierungsrouten als auch für Sammelräume beinhalten. Einzelheiten sind den
Planungen der Länder zu entnehmen. Planungen zur Einrichtung von
Auffanglagern als Übergangslösung für eine dauerhafte Umsiedlung sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Das Gleiche gilt für Planungen zur Errichtung neuer
Siedlungsstrukturen.
78. Welche Vorkehrungen sind von den einzelnen Atomkraftwerksbetreibern
(AKW-Betreibern) für den Fall einer Reaktorkatastrophe getroffen worden
(bitte nach Betreibern getrennt einzeln auflisten)?
Die Inhaber der Kernkraftwerke sind nach dem Atomgesetz verpflichtet, die
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen
Schäden durch den Betrieb der Anlage zu treffen. Dies bedeutet, dass es nach
dem Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge
praktisch ausgeschlossen sein muss, dass Schäden an Leben, Gesundheit und
Sachgütern durch den Betrieb von Kernkraftwerken eintreten. Unabhängig davon
müssen die Inhaber Notfallpläne aufstellen, die auf die betreffende Kernanlage
zugeschnitten sind. Notfallvorsorge ist auch eine ausdrückliche Verpflichtung nach
den Bestimmungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit von 1994. Zu
den finanziellen Vorkehrungen siehe Antwort zu Frage 40.
79. Ergeben sich angesichts der unterschiedlichen potenziellen
Haftungsfähigkeit der einzelnen AKW-Betreiber dadurch abweichende Haftungspflich-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/2682ten durch den Staat, und falls ja, welche Zusammenhänge sieht die
Bundesregierung?
Der Staat tritt nicht in die Haftung des Inhabers des Kernkraftwerks ein. Siehe
auch Antwort zu Frage 52.
80. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung abweichende Wahrscheinlichkeiten
des Eintretens eine nuklearen Ereignisses abhängig von der Bauart der
einzelnen Reaktoren?
Gefährdungs- bzw. Kernschadenshäufigkeiten werden in probabilistischen
Sicherheitsanalysen (PSA) im Rahmen von Sicherheitsüberprüfung nach § 19a
AtG für die einzelnen Kernkraftwerke durchgeführt. Aufgrund verschiedener
Modellierungsmöglichkeiten bei der PSA und wegen der unterschiedlichen
Erstellungszeitpunkte ist es aus Sicht der Bundesregierung nicht möglich, anhand
der in den PSA ausgewiesenen absoluten Werte einen Vergleich einzelner
Anlagen oder Bauarten durchzuführen.
81. Hält die Bundesregierung es für angebracht, das Haftungsrecht soweit zu
erweitern, das die Eigentümer der AKW-Betreiber an der Haftung
vollumfänglich beteiligt werden – so z. B. die Électricité de France SA an den
Schäden, die durch die EnBW verursacht würden?
Die vorgeschlagene Regelung wäre mit den Bestimmungen des Pariser
Übereinkommens unvereinbar, das eine ausschließliche Haftung des Inhabers, der nicht
der Eigentümer sein muss, vorsieht. Im Übrigen hält die Bundesregierung auch
die derzeitigen Haftungsregelungen für ausreichend. Siehe auch die Antworten
zu den Fragen 12, 40 und 66.
82. Wem gegenüber kann ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht
werden,
a) solange noch Mittel im Rahmen der Deckungsvorsorge vorhanden sind
und
b) wenn diese Mittel erschöpft sind?
In beiden Fällen kann ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Inhaber der
Kernanlage geltend gemacht werden.
83. Für welche Fälle müssen die Länder gemäß § 36 ATG bis zu 125 Mio. Euro
tragen, in dem die Kernanlage, von der das nukleare Ereignis ausgegangen
ist bzw. von dem der Besitzer seine Genehmigung zum Besitz erhalten hat,
und wozu wurde dieser Passus in das Atomgesetz geschrieben?
Siehe Antwort zu Frage 52. Die Regelung beruht auf internen finanzpolitischen
Erwägungen, die die Tatsache berücksichtigen, dass die betroffene Kernanlage
auch den wirtschaftlichen Interessen des freistellungspflichtigen Bundeslandes
dient.
84. Bis zu welcher Höhe haben Beförderer von Kernmaterialien eine
Deckungsvorsorge vorzunehmen, die, im Zusammenhang mit der
Beförderung von Kernmaterialien und der damit zusammenhängenden Lagerung,
Drucksache 17/2682 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedurch Vertrag die Haftung anstelle des Inhabers der Kernanlage
übernommen haben?
Wenn ein Beförderer in Übereinstimmung mit § 25 Absatz 2 AtG in Verbindung
mit Artikel 4 Absatz (d) des Pariser Übereinkommens die Haftung anstelle des
Inhabers der Kernanlage übernimmt, so gilt er hinsichtlich nuklearer Ereignisse
während der Beförderung als Inhaber einer Kernanlage. Er hat für seine
Haftpflicht eine Deckungsvorsorge nachzuweisen. Die Höhe der Deckung ergibt sich
aus § 8 AtDeckV. Sie soll im Regelfall 35 Mio. Euro nicht überschreiten. Die
Haftung des Beförderers endet mit Erschöpfung der Deckungssumme nicht, da er
summenmäßig unbegrenzt haftet.
85. Müssen die Betreiber von Kernanlagen die Beschaffenheit von
Schutzeinrichtungen an die Entwicklung von Bedrohungspotenzialen durch
Terroristen ausrichten, die sich durch eine Verbesserung der Waffentechnologie
und deren Proliferation ergibt; welche Folgen hat es für die Haftung der
Betreiber, wenn eine entsprechende Anpassung unterbleibt; welche Folgen
hat es für die Genehmigungsbehörden, wenn im Falle des Eintretens eines
nuklearen Ereignisses infolge eines Terrorangriffs nachgewiesen werden
kann, dass eine entsprechende Anpassung unterblieben ist?
Die Gefährdungslage deutscher Kernanlagen wird regelmäßig von den
Sicherheitsbehörden überprüft und in einem Gefährdungslagebild zusammengefasst,
das den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt wird. Darin werden sämtliche
relevanten Erkenntnisse zu möglichen Gefährdungen berücksichtigt. Sofern sich
hierbei neue Erkenntnisse ergeben, wird geprüft, ob hieraus ein
Anpassungsbedarf für das Regelwerk zur Sicherung von Kernanlagen gegen Störmaßnahmen
und sonstige Einwirkungen Dritter sowie für bestehende Schutzeinrichtungen
resultiert.
Der Inhaber haftet auch für Schäden, die durch terroristische Einwirkung
entstehen. Gleiches gilt gemäß § 25 Absatz 3 AtG für nukleare Schäden, die durch
Ereignisse der in Artikel 9 des Pariser Übereinkommens genannten Art verursacht
werden.
86. Wann hatte die Bundesregierung zum letzten Mal Höchstgrenze und
Deckungssummen mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der
Deckungsvorsorge überprüft, und zu welchen Schlussfolgerungen ist die
Bundesregierung im Sinne des § 13 ATG gekommen?
Als Ergebnis der Überprüfung gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 AtG wurde durch das
Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 die Deckungsvorsorge für
Kernkraftwerke um etwa das Zehnfache auf 2,5 Mrd. Euro angehoben. Auch für
andere Anlagen und Tätigkeiten wurden die Deckungssummen mit dem Ziel der
Erhaltung des realen Wertes der Deckungsvorsorge erhöht.
Ein erneuter Anpassungsbedarf wird derzeit nicht gesehen.
87. Welche gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen gibt es im Detail im
Sinne des § 13 ATG, die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts im Detail beruhen?
Siehe Antwort zu Frage 11. Die gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen
können vorab nicht „im Detail“ aufgeführt werden. Details hängen von den
Besonderheiten des Einzelfalles ab.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/268288. In welchen Fällen wird das Bundesland freistellungspflichtig, in dem sich
die Kernanlage befindet, von der das nukleare Ereignis ausgegangen ist
oder in dem der Besitzer seine Genehmigung zum Besitz erhalten hat
(siehe § 36 ATG)?
Siehe Antwort zu Frage 52.
89. Wie oft müssen Sicherheitsüberprüfungen mindestens periodisch
stattfinden, damit der Leistungsbetrieb einer Anlage im Sinne des ATG sicher
gewährleistet werden kann?
Durch Prüfungen wird die Sicherheitslage nicht gewährleistet, sondern ermittelt.
90. Sieht die Bundesregierung in der geringen Haftungssumme französischer
Atomkraftwerke einen Wettbewerbsvorteil der französischen
Energiewirtschaft im Vergleich zu deutschen Stromerzeugern, die keinen Atomstrom
verkaufen?
Die Bundesregierung hat sich mit Blick auf die Interessen der Geschädigten stets
für eine Aufhebung der in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
bestehenden summenmäßigen Begrenzung der Haftung, jedenfalls aber für eine
Anhebung der Haftungshöchstbeträge eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort
der Bundesregierung vom 15. Juli 2008 – Bundestagsdrucksache 16/9979 – auf
die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN – Bundestagsdrucksache 16/9735 – „Störfall im slowenischen
Atomkraftwerk Ksrko sowie im Atomkraftwerk Phillipsburg“ verwiesen.
91. Befürwortet die Bundesregierung für den Fall eines Massenschadens im
Falle eines nuklearen Ereignisses in Deutschland die Ermöglichung von
Sammelklagen oder ist sie der Auffassung, dass jeder Geschädigte selbst
klagen soll, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Das deutsche Zivilprozessrecht sieht die Möglichkeit von Sammelklagen nicht
vor. Jeder Kläger muss grundsätzlich seine individuelle Betroffenheit, seinen
individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und
nachweisen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Geschädigte gemeinsam als
Streitgenossen Klage erheben. Der Richter hat außerdem stets die Möglichkeit,
gleichgelagerte Verfahren zu bündeln. Das erleichtert und beschleunigt die Verfahren.
Mit Inkrafttreten des Protokolls 2004 zum Pariser Übereinkommen erhalten die
Vertragsstaaten die Möglichkeit, Klagen auf Ersatz nuklearen Schadens im
Namen von Geschädigten, die Bürger des betroffenen Vertragsstaates sind oder dort
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bei dem zuständigen
Gericht zu erheben, sofern die Geschädigten zustimmen. Dieses Recht steht auch
allen anderen Personen zu, die Schadenersatzrechte nach dem Übereinkommen
durch Abtretung oder Forderungsübergang erworben haben. Durch § 40c des
Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) wird diese Bestimmung des
Übereinkommens innerstaatlich umgesetzt werden. Sie wird die
Geltendmachung von Ersatzansprüchen insbesondere vor den Gerichten anderer
Vertragsstaaten wesentlich erleichtern.
92. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch Zulieferer im Falle
eines nuklearen Ereignisses haften sollten, insbesondere dann wenn ihnen
Drucksache 17/2682 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeeine Teilschuld nachgewiesen werden kann, und wie begründet sie ihre
Position?
Nach dem Pariser Übereinkommen ist grundsätzlich nur der Inhaber einer
Kernanlage haftpflichtig für nukleare Schäden. Durch diese Haftungskanalisierung
werden zugunsten der geschädigten Personen komplizierte und zeitaufwendige
gerichtliche Auseinandersetzungen zur Ermittlung des Haftpflichtigen
vermieden. Von dem Prinzip der Haftungskanalisierung kann durch innerstaatliches
Recht der Vertragsstaaten nicht abgewichen werden. Verletzt der Zulieferer mit
der Schädigung vertragliche Pflichten, erfolgt gegebenenfalls ein interner
Ausgleich zwischen dem Inhaber der Kernanlage und dem Zulieferer.
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ISSN 0722-8333]