[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/303 –
Waffenbesitz und Waffeneinsatz von und durch Neonazis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immer wieder finden Ermittlungsbehörden im Rahmen von
Durchsuchungsmaßnahmen legale wie illegale Waffen bei Neonazis. Auch verüben Neonazis
mit Waffen zahlreiche Straftaten. Dabei kommen die Waffen nicht nur bei
politisch rechts motivierten Straf- und Gewalttaten zum Einsatz, sondern auch
bei sonstigen Straftaten durch Neonazis, die keinen unmittelbar politischen
Hintergrund haben (vgl.
https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/waffenfun
d-niedersachsen-100.html,
https://www.belltower.news/uebersicht-waffenfund
e-bei-rechtsextremen-86787/,
https://rp-online.de/panorama/deutschland/reich
sbuerger-und-neonazis-mehr-als-1600-extremisten-in-deutschland-haben-
einewaffenerlaubnis_aid-63914117).
Deshalb ist der Informationsstand der Behörden über das reale
Gefahrenpotential von wesentlicher Bedeutung.
1. Über wie viele Rechtsextremisten bzw. sog. Reichsbürger, die über eine
waffenrechtliche Erlaubnis und/oder über Waffen verfügen, hat die
Bundesregierung Kenntnis (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügten zum Stichtag 27. Dezember
2021 1 561 tatsächliche oder mutmaßliche Rechtsextremisten über
waffenrechtliche Erlaubnisse.
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren rund 550 „Reichsbürger“ und
„Selbstverwalter“ Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Abschließende Zahlen für
diesen Personenkreis für das Jahr 2021 liegen der Bundesregierung noch nicht
vor. Von der erbetenen Aufschlüsselung der Zahlen nach Ländern sieht die
Bundesregierung mit Blick auf die Grenzen ihres Verantwortungsbereichs ab.
Das Waffengesetz ist von den Ländern als eigene Angelegenheit zu vollziehen
(Artikel 84 Absatz 3 des Grundgesetzes).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/441
20. Wahlperiode 17.01.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
17. Januar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Zu wie vielen der in Frage 1 erfragten Personen liegen der
Bundesregierung Kenntnisse zu Straftaten und/oder Ermittlungsverfahren vor, die im
Zusammenhang mit Waffen stehen (bitte nach Straftatbeständen bzw.
Vorwürfen auflisten)?
Der Bundesregierung ist eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich, da das
Bundeskriminalamt (BKA) hierzu keine Statistik führt.
Des Weiteren ist angesichts der verfassungsrechtlich normierten
Kompetenzordnung des Grundgesetzes eine Stellungnahme der Bundesregierung zu
staatsanwaltschaftlichen Verfahren in den Ländern nicht möglich.
In einem Verfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA)
wurde gegen einen Beschuldigten wegen des Verdachts der Vorbereitung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a des Strafgesetzbuches [StGB])
ermittelt. Bei ihm wurden Magazine für automatische Gewehre festgestellt, die
er jedoch bislang waffenrechtlich legal besaß. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Abgesehen davon liegen der
Bundesregierung zu Straftaten und/oder Ermittlungsverfahren, die im Zusammenhang mit
Waffen stehen und sich auf die in Frage 1 erfragten Personen beziehen, keine
Erkenntnisse vor.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Sicherstellung
illegaler Waffen bei Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder sog.
Reichsbürgern oder in von Neonazis oder sog. Reichsbürgern genutzten
Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 2020 und 2021, und zu welchen
Nachmeldungen ist es in diesem Zusammenhang für 2019 gekommen
(bitte nach Gesamtzahl der Fälle, Bundesland, Art der Waffen und
Munition, Datum der Durchsuchung, einschließlich der Ergebnisse etwaiger
Sonderauswertungen der Behörden, Stand der jeweiligen
Ermittlungsverfahren und/oder Verurteilungen sowie Anzahl der Ermittlungsverfahren
nach den §§ 129 und 129a des Strafgesetzbuchs [StGB] aufschlüsseln)?
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Einsatz von legalen
und illegalen Waffen durch Neonazis oder sog. Reichsbürger in den
Jahren 2020 und 2021 bei der Begehung von Straftaten aus dem
Phänomenbereich PMK-rechts, und zu welchen Nachmeldungen ist es in diesem
Zusammenhang für 2019 gekommen (bitte nach Gesamtzahl der Fälle,
Bundesland, Datum und Art der Straftat, Status und Art der eingesetzten
Waffen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Sonderauswertungen der
Behörden sowie Anzahl der Ermittlungen nach den §§ 129 und 129a
StGB aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine automatisierte statistische Auswertung des Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) nach der
Anzahl der festgestellten oder eingesetzten Waffen ist nicht möglich. Bei der
Angabe von Waffenfunden und Stückzahlen im Rahmen von
Durchsuchungsmaßnahmen handelt es sich nicht um eine Pflichtangabe im KPMD-PMK. Des
Weiteren kann in der Zentraldatei Lagebild-Auswertung politisch motivierter
Straftaten (LAPOS) weder zwischen „legalen“ und „illegalen“ Waffen noch
nach „Sicherstellung“ und „Einsatz“ automatisiert unterschieden werden.
Im Jahr 2020 führte das BKA eine Sonderauswertung zu den Obertatmitteln
„Waffen/Gefährliches Werkzeug“ sowie „Spreng- und Brandmittel“ im
Phänomenbereich PMK -rechts- durch. Die dieser Sonderauswertung
zugrundeliegenden Fallzahlen wurden auf der Basis des Tatmittelkatalogs erhoben und
getrennt nach Obertatmitteln betrachtet. Zur detaillierten Darstellung relevanter
Teilaspekte, die nicht mittels automatisierter Abfrage generiert werden können
(tatsächlicher Einsatz des Tatmittels, Angriffsziel, detaillierte Betrachtung
bestimmter Untertatmittel), erfolgte eine händische Auswertung der im Rahmen
des Meldedienstes erfassten Sachverhalte.
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 515 Delikte mit dem Obertatmittel „Waffe/
Gefährliches Werkzeug“ gemeldet. In Relation zum
Gesamtstraftatenaufkommen PMK -rechts- betrug der Anteil der Delikte mit Waffenbezug im Jahr 2020
2,2 Prozent. In 45,4 Prozent der Fälle (235) handelte es sich um Gewaltdelikte.
Die Mehrzahl der Gewaltdelikte waren Körperverletzungen (89,4 Prozent). Im
Jahr 2020 wurden drei Tötungsdelikte festgestellt. In zwei Fällen handelte es
sich um versuchte Tötungsdelikte unter Verwendung eines Messers bzw.
messerähnlichen Gegenstandes; bei dem dritten Tötungsdelikt handelte es sich um
den Anschlag in Hanau, bei dem neun Menschen durch den Täter aus
politischer Motivation getötet wurden. Die Tat wurde als terroristische Straftat
eingestuft.
Es wurde außerdem ein Fall wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung
nach § 129a StGB im Jahr 2020 registriert.
Bei den 515 im Jahr 2020 erfassten Delikten kam es in 449 Fällen zum Einsatz
von Waffen oder zur Bedrohung mit einer oder mehreren Waffen, die in
392 Fällen gegen Personen und in 57 Fällen gegen Sachen gerichtet waren. In
den übrigen 66 Fällen handelte es sich um aufgefundene Waffen im Rahmen
von Durchsuchungsmaßnahmen oder anlässlich von Kontrollen.
Die eingesetzten oder festgestellten Waffen sind den Kategorien
„Wurfgeschoss“ (147 Delikte), „Hieb- und Stichwaffe“ (138), „Schlaggegenstand/
-waffe“ (86), „Sonstige Waffe/Gefährliches Werkzeug“ (56),
„Reizstoffsprühgerät“ (30), „Gas-, Luft-, Schreckschusswaffe“ (28), „Munition/Munitionsteile“
(27), „Faustfeuerwaffe“ (19), „Langwaffe“ (12), „Softair-/Paintballwaffe“ (9),
„Dekowaffe“ (8), „Kriegswaffe/Wesentliches Teil“ (8) und „Waffe/
Gefährliches Werkzeug“ (10) zuzuordnen. Bei den 138 Delikten mit Hieb- und
Stichwaffen im Jahr 2020 wurden in 126 Fällen unter anderem Messer als Tatmittel
verwendet bzw. aufgefunden. Des Weiteren wurden bei 78 Delikten
Schusswaffen registriert, wobei es sich in 13 Fällen um „scharfe“ Schusswaffen handelte.
Unter dem Oberthemenfeld „Reichsbürger/Selbstverwalter“ wurden für 2020
(Stichtag 31. Januar 2021) insgesamt 16 Fälle mit entsprechenden Tatmitteln
gemeldet. Acht Fälle davon wurden dem Phänomenbereich PMK -rechts-
zugeordnet und sind damit in den oben aufgeführten Zahlen zur PMK -rechts-
enthalten.
Für das Jahr 2021 liegen noch keine entsprechenden Auswertungen vor.
Zu den Waffen- und Munitionsfunden in dem Strafverfahren wegen Mordes
zum Nachteil von Dr. Walter Lübcke wird zunächst auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/26204 verwiesen. In der
Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ist das
Strafverfahren gegen den Angeklagten Stephan E., soweit es Verstöße gegen das
Waffengesetz (WaffG) betrifft, im Hinblick auf den Vorwurf des Mordes zum
Nachteil von Dr. Walter Lübcke gemäß § 154 der Strafprozessordnung (StPO)
eingestellt worden. Soweit dem Angeklagten Markus H. vorgeworfen worden
war, eine zu Dekorationszwecken veränderte Maschinenpistole besessen zu
haben, ist er mit Urteil vom 28. Januar 2021 wegen vorsätzlichen unerlaubten
Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum
Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
In einem weiteren Strafverfahren wurde die Angeklagte am 30. Juli 2021 vom
Oberlandesgericht (OLG) München wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit
vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit Störung des
öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in zwei tateinheitlichen
Fällen in Tateinheit mit Bedrohung in fünf tateinheitlichen Fällen in
Tatmehrheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in
Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig.
Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt – ohne über eine waffenrechtliche
Erlaubnis zu verfügen – im Besitz von sechs scharfen Hülsenpatronen der Kaliber
9x19 mm, 6,35 mm und 8x75 JS (§ 52 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b, § 2
Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG).
Neben einem nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 WaffG einzuziehenden Schlagring
wurden bei der Angeklagten ein Teleskopschlagstock sowie ein Springmesser
sichergestellt; das Führen beider ebenfalls einzuziehender Gegenstände (§ 54
Absatz 2 WaffG) sah das OLG München als Ordnungswidrigkeit nach § 53
Absatz 1 Nummer 21a WaffG an.
5. Über wie viele Rechtsextremisten bzw. sog. Reichsbürger, die über eine
Waffenherstellungserlaubnis gemäß §§ 21 bzw. 26 des Waffengesetzes
(WaffG) verfügen, hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
6. Über wie viele Rechtsextremisten bzw. sog. Reichsbürger, die über eine
Waffenhandelserlaubnis gemäß § 21 WaffG verfügen, hat die
Bundesregierung Kenntnis, und wie viele davon handeln auch mit sogenannten
„Militaria“-Artikeln (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
7. Über wie viele Rechtsextremisten bzw. sog. Reichsbürger, die über eine
Schießstättenerlaubnis gemäß § 27 WaffG verfügen, hat die
Bundesregierung Kenntnis (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 bis 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bezüglich der in den Fragestellungen erbetenen Informationen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die
Fragen nicht beantwortet werden können.
Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das
Staatswohl berühren und daher nicht beantwortet werden können. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen wie
das Staatswohl – ebenfalls mit Verfassungsrang – begrenzt. Eine Bekanntgabe
von Einzelheiten würde weitgehende Rückschlüsse auf potentielle Einzelfälle
zulassen. Mit der Veröffentlichung droht die Gefährdung laufender bzw.
künftiger Aufklärungseinsätze oder Ermittlungen. Dies hätte zur Folge, dass laufende
oder künftige Aufklärungseinsätze oder Ermittlungen in erheblicher Weise
negativ beeinflusst werden können.
Die Gewinnung von offenen und nachrichtendienstlichen Informationen ist für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung
der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen
entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche
Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in Deutschland drohen. Daraus
folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht überwiegt.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für laufende oder künftige nachrichtendienstliche Aufklärungseinsätze und den
daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland ergibt sich, dass auch eine eingestufte Antwort, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Die
angefragten Informationen sind im Hinblick auf das Staatswohl derart sensibel,
dass auch eine geringfügige Gefahr ihres Bekanntwerdens nicht hingenommen
werden kann.
In der Abwägung des Informationsrechts und -interesses der Abgeordneten
einerseits und der Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das Recht der
Abgeordneten daher ausnahmsweise zurückstehen.
8. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in
den Fragen 1, 5, 6 und 7 genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse seit
2018 widerrufen (bitte nach Art der Erlaubnis und Jahren aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden mit Stand vom 27. Dezember
2021 mindestens 169 Rechtsextremisten seit dem 1. Januar 2018 ihre
waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen. Aufgrund von laufenden Entzugsverfahren
sowie der ständigen Neuerfassung von Rechtsextremisten in den Dateien der
Verfassungsschutzbehörden unterliegt diese Zahl stetigen Veränderungen.
Darüber hinaus können Personen, welche der rechtlich vorgeschriebenen
Löschung personenbezogener Daten in den Dateien der
Verfassungsschutzbehörden unterliegen, zu denen ggf. zu einem vorherigen Abfragezeitpunkt
Erkenntnisse vorlagen, nicht mehr ausgewiesen werden. Es handelt sich insofern um
eine stichtagsbezogene Bestandsstatistik.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass seitens der für den Entzug der
Erlaubnis zuständigen Waffenbehörden erst seit Inkrafttreten des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes (3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020
(BGBl. I S. 166) eine Rückmeldepflicht für Entzüge waffenrechtlicher
Erlaubnisse normiert ist. Gemäß § 5 Absatz 5 Satz 5 WaffG erfolgt die Rückmeldung
ausschließlich an die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde.
In der Regel sind dies nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 WaffG die
Landesbehörden für Verfassungsschutz.
Seit Einrichtung des Phänomenbereichs „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“
Ende 2016 wurden im Zeitraum bis Ende 2020 insgesamt 880 waffenrechtliche
Erlaubnisse dem Bundesamt für Verfassungsschutz als entzogen gemeldet. Bis
zum Stichtag 31. Dezember 2018 wurden insgesamt 570 und bis zum Stichtag
31. Dezember 2019 insgesamt 790 waffenrechtliche Erlaubnisentzüge bekannt.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Schießübungen von
Neonazis oder sog. Reichsbürgern mit legalen wie illegalen Waffen in
den Jahren 2020 und 2021 im In- und Ausland, und zu welchen
Nachmeldungen ist es in diesem Zusammenhang für 2019 gekommen (bitte
nach Gesamtzahl der Fälle, Bundesland, Ort und Art der Schießübung,
verwendeten Waffen und organisatorischem Hintergrund der an den
Schießübungen beteiligten Neonazis sowie Ermittlungen nach den
§§ 129 und 129a StGB auflisten)?
In einem Ermittlungsverfahren des GBA liegen Erkenntnisse vor, dass im
Januar 2021 zwei Beschuldigte und im Juli 2021 ein Beschuldigter Schießstände in
der Tschechischen Republik aufgesucht haben. Nähere Einzelheiten zur Art der
Schießübung sowie der verwendeten Waffen sind nicht bekannt.
Die Ermittlungen dauern an, so dass Auskünfte zum Gegenstand des
Verfahrens nicht gegeben werden können. Denn trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Auskunftsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, tritt hier im Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen
Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter das ebenfalls mit
Verfassungsrang ausgestatteten berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung
zurück.
Darüber hinaus sind der Bundesregierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020
bis zum 27. Dezember 2021 22 Fallkomplexe bekannt geworden, in denen
Rechtsextremisten einzelne oder auch mehrere aufeinanderfolgende
Schießübungen abgehalten haben.
In etwa der Hälfte der Fallkomplexe fanden die Schießübungen im
europäischen Ausland statt. Zur Einordnung und Bewertung wird auf die Antworten
der Bundesregierung zu den Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/7052 zu Frage 1 und auf Bundestagsdrucksache
18/12267 zu Frage 7 verwiesen, die jeweils nach wie vor gültig sind.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass dem Phänomenbereich „Reichsbürger
und Selbstverwalter“ zuzuordnende Personen in geringem Umfang
Sportschützen und/oder Jäger sind. Weiter konkretisierbare Erkenntnisse zu damit
einhergehenden Schießübungen liegen nicht vor.
10. In wie vielen Fällen wurde bei Straf- und Gewalttaten gegen Geflüchtete
bzw. Flüchtlings- und Asylunterkünfte, die sich 2020 und 2021
ereigneten, legale bzw. illegale Schusswaffen durch die Täterinnen und Täter
verwendet, und zu welchen Nachmeldungen ist es in diesem
Zusammenhang für 2019 gekommen (bitte nach Datum, Art der Schusswaffe,
Tatort, Bundesland auflisten)?
Seit dem 1. Januar 2019 gibt es im KPMD-PMK einen bundesweit
einheitlichen Angriffszielkatalog. Straftaten gegen Asylbewerber/Flüchtlinge bzw.
Asylunterkünfte werden seither unter dem jeweiligen Angriffsziel abgebildet.
In den nachstehenden Tabellen wurden Straftaten aufgelistet, die dem
Unterangriffsziel „Asylbewerber/Flüchtling“ bzw. dem Unterangriffsziel
„Asylunterkunft“ zugeordnet werden und bei denen als Tatmittel „Schusswaffen“
eingetragen worden sind (Stand: 22. Dezember 2021). Es besteht eine Schnittmenge der
aufgelisteten Fälle, welche sowohl dem Unterangriffsziel „Asylbewerber/
Flüchtling“ als auch dem Unterangriffsziel „Asylunterkunft“ zugeordnet sind.
Die Auflistung kann auch Fälle beinhalten, bei denen es zu keinen „aktiven“
Angriffen gekommen ist. Eine Unterscheidung zwischen „legalen“ und
„illegalen“ Waffen ist anhand der Zentraldatei LAPOS nicht möglich.
Die Fallzahlen PMK aus dem Jahr 2021 haben vorläufigen Charakter und sind
durch Nach-/Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen.
Unterangriffsziel Asylbewerber/Flüchtling
PMK -rechts-:
Tatzeit Tatort BL Waffe
1. 14.01.2020 Fürstenwalde BB Spielzeuggewehr/
Anscheinswaffe
2. 13.02.2020 Lahr BW Schreckschusswaffe
3. 14.02.2020 Alfdorf BW Schusswaffen
4. 20.02.2020 Kahla TH Signalpistole
5. 07.03.2020 Magdeburg ST Softairwaffe
6. 18.03.2020 Magdeburg ST Softairwaffe
7. 22.03.2020 Erfurt TH unbekannt
8. 16.04.2020 Friedland MV Schreckschusswaffe
9. 11.06.2020 Zwickau SN Softairwaffe
10. 03.07.2020 Karstädt BB Schusswaffen
11. 18.07.2020 Esens NI Gas- oder Druckluftwaffe
12. 21.08.2020 Torgelow MV Schreckschusswaffe
13. 05.10.2020 Köln NW Gas-, Luft-, Schreckschusswaffe
14. 21.10.2020 Ahlen NW Faustfeuerwaffe
15. 29.11.2020 Homburg SL Gas- oder Druckluftwaffe
16. 30.12.2020 Magdeburg ST Gas-, Luft-, Schreckschusswaffe
17. 01.02.2021 Drage NI Langwaffe
18. 16.02.2021 Heidenheim BW Gas-, Luft-, Schreckschusswaffe
19. 06.03.2021 Schmalkalden TH Langwaffe
20. 14.04.2021 Nienburg NI Faustfeuerwaffe
21. 29.04.2021 Hannover NI Schreckschusspistole
22. 23.07.2021 Coswig SN Walther Pfefferpistole PDP
23. 26.08.2021 Forst BB Faustfeuerwaffe
24. 02.10.2021 Berlin BE Faustfeuerwaffe
PMK -ausländische Ideologie-:
Tatzeit Tatort BL Waffe
25. 02.06.2021 Kall NW unbekannt
PMK -nicht zuzuordnen-:
Tatzeit Tatort BL Waffe
26. 20.03.2021 Erkrath NW Druckluftwaffe
Unterangriffsziel Asylunterkunft
PMK -rechts-:
Tatzeit Tatort BL Waffe
1. 12.02.2020 Berlin BE Faustfeuerwaffe
2. 13.02.2020 Lahr BW Schreckschusswaffe
3. 29.11.2020 Homburg SL Gas- oder Druckluftwaffe
4. 04.12.2020 Chemnitz SN Druckluftwaffe
5. 16.02.2021 Heidenheim BW Gas-, Luft-, Schreckschusswaffe
PMK -nicht zuzuordnen-:
Tatzeit Tatort BL Waffe
6. 20.03.2021 Erkrath NW Druckluftwaffe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]