[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Witt, Renè Springer, Gerrit Huy,
Jörg Schneider und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/308 –
Menschen mit Behinderungen in der Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland leben immer mehr Menschen mit Behinderungen (
https://ww
w.rehadat-statistik.de/statistiken/behinderung/schwerbehindertenstatistik/).
Der demografische Wandel wird diesen Trend noch verstärken, denn mit
zunehmendem Alter sind immer mehr Menschen in ihrer Teilhabe beeinträchtigt,
erkranken chronisch oder es entsteht Pflegebedarf (
https://www.pkv.de/wisse
n/pflegepflichtversicherung/die-pflege-in-einer-alternden-gesellschaft/). Ende
2019 lebten bereits 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland
(vgl. Ausführungen im ersten Link).
Die Inklusion von Menschen mit Behinderungen ist in Deutschland in
Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) festgelegt und ist ein
gesellschaftliches und politisches Ziel. Deutschland hat sich auch international zum Schutz
der Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet durch die
Unterzeichnung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (UN-BRK).
Die Corona-Pandemie hat die Inklusion und Betreuung von Menschen mit
Behinderungen jedoch zusätzlich vor schwierige Aufgaben gestellt (
https://www.
vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/behindertenpolitik/79418/inklu
sion_protesttag?dscc=ok).
So sind durch Corona die Arbeitslosenzahlen bei Menschen mit
Behinderungen erheblich angestiegen (
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/konjunktur/a
rbeitsmarkt-behinderung-inklusion-101.html).
Auch in Nicht-Krisenzeiten geben wenige Arbeitgeber Menschen mit
Behinderungen eine Chance. Der Übergang aus Werkstätten für Menschen mit
Behinderungen (WfbM) in den allgemeinen Arbeitsmarkt stellt sich für die
Arbeitnehmer oftmals als unüberwindbares Hindernis dar. Viele Betroffene
empfinden Behindertenwerkstätten als Widerspruch zu Artikel 27 UN-BRK,
wonach behinderte Menschen gleiches Recht auf Arbeit und Verdienst ihres
Lebensunterhalts haben. Die leider oftmals alternativlose Arbeit in WfbM ist
häufig nicht frei gewählt und die Beschäftigten können ihren Lebensunterhalt
damit nicht bestreiten (
https://jobinklusive.org/2020/09/14/wie-das-system-de
r-behindertenwerkstaetten-inklusion-verhindert-und-niemand-etwas-daran-aen
dert/).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/376
20. Wahlperiode 10.01.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
10. Januar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fatal ist nach Auffassung der Fragesteller die Situation, die durch die
Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie vor allem in
Betreuungseinrichtungen entstanden ist, weil diese zeitweise ganz geschlossen
sind oder oft nur eine Notbetreuung anbieten (
https://www.vdk.de/hessen-thue
ringen/pages/coronaticker/78967/betreuungseinrichtungen_fuer_menschen_mi
t_behinderungen_geschlossen).
Dies hat für Eltern von Kindern mit Behinderungen folgenschwere
Konsequenzen, weil sie diese Betreuungslücke selbst schließen müssen. Dies führt
gerade bei Müttern oft zu einer Verkürzung der Arbeitszeit oder gar zu einer
völligen Aufgabe des Berufes sowie zu enormen psychischen Belastungen
(
https://www.moenchengladbach.de/fileadmin/user_upload/DEZ_V/V-IN/Nic
ole_Dierkes-Bludau/Gesamt_-_Bericht_2021_der_Inklusionb_Ansicht.pdf,
S. 10).
„Die Krise macht zudem deutlich, wie fragil ambulante Hilfen sein können,
wenn eine Pflege- und Assistenzperson plötzlich ausfällt“ (
https://www.vd
k.de/deutscher-behindertenrat/mime/00123750D1622818513.pdf, S. 3). Die
betroffenen Menschen und ihre Angehörigen sind physisch und psychisch
großen Belastungen ausgesetzt, weil sie auf die Unterstützung durch Pflege- und
Assistenzpersonen angewiesen sind (ebd.). Existenziell bedrohlich wird die
Situation dann, wenn wegen fehlender Pflege und Betreuung auch eine
berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt möglich ist und
Gehaltseinbußen drohen (ebd.).
1. Wie viele Menschen mit Behinderungen leben nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell in Deutschland (bitte nach Art und Grad der
Behinderung, Geschlecht, Bundesländern sowie prozentualem Anteil zur
jeweiligen Gesamtbevölkerung aufschlüsseln)?
Zur Anzahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen mit
Behinderungen existieren verschiedene Statistiken, die abhängig von der
zugrundeliegenden Definition von Behinderung sowie der Erhebungsmethodik
abweichende Zahlen ausweisen. Im Kontext der Frage ist die Statistik der
schwerbehinderten Menschen des Statistischen Bundesamtes am besten
geeignet. Die sich daraus für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen
(2019) ergebenden Daten sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Gegenstand der Nachweisung Anzahl insgesamt je 1.000 Einwohner
Deutschland
Männlich 3.983.749 97
Weiblich 3.919.211 93
Insgesamt 7.902.960 95
Nach Altersgruppen
unter 4 17.008 5
4–15 131.235 16
15–25 173.157 20
25–35 255.356 24
35–45 353.716 35
45–55 790.371 66
55–65 1.664.445 134
65 und mehr 4.517.672 250
Gegenstand der Nachweisung Anzahl insgesamt je 1.000 Einwohner
Nach Bundesländern
Baden-Württemberg 955.455 86
Bayern 1.174.145 89
Berlin 345.898 94
Brandenburg 271.664 108
Bremen 53.561 79
Hamburg 125.655 68
Hessen 608.302 97
Mecklenburg-Vorpommern 193.970 121
Niedersachsen 784.545 98
Nordrhein-Westfalen 1.910.271 106
Rheinland-Pfalz 303.189 74
Saarland 103.028 104
Sachsen 420.115 103
Sachsen-Anhalt 178.359 81
Schleswig-Holstein 269.608 93
Thüringen 205.195 96
Nach Grad der Behinderung (GdB)
GdB 50 2.632.239 keine Angabe
GdB 60 1.217.037 keine Angabe
GdB 70 858.322 keine Angabe
GdB 80 962.219 keine Angabe
GdB 90 396.678 keine Angabe
GdB 100 1.836.465 keine Angabe
Quelle: Statistisches Bundesamt
Weitere Daten insbesondere auch zu den Arten der Behinderungen sind der
folgenden Publikation des statistischen Bundesamtes:
https://www.destatis.de/DE/
Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Behinderte-Menschen/Publikatione
n/Downloads-Behinderte-Menschen/sozial-schwerbehinderte-kb-52271011990
04.pdf?__blob=publicationFile zu entnehmen.
2. Wie viele Menschen mit Behinderungen arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung in Behindertenwerkstätten (WfbM; bitte nach Art und
Grad der Behinderung, Geschlecht und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Zahl der im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen
beschäftigten Menschen mit Behinderungen im Jahr 2020 kann der folgenden
Übersicht entnommen werden:
Bundesland 2020
Baden-Württemberg 30.887
Bayern 35.280
Berlin 8.150
Brandenburg 11.489
Bremen 2.635
Hamburg 3.769
Hessen 19.513
Mecklenburg-Vorpommern 7.915
Bundesland 2020
Niedersachsen 30.928
Nordrhein-Westfalen 76.876
Rheinland-Pfalz 14.015
Saarland 3.844
Sachsen 14.964
Sachsen-Anhalt 11.018
Schleswig-Holstein 12.029
Thüringen 9.624
Bundesgebiet gesamt 292.936
Quelle: Berechnung auf der Grundlage der Meldungen zur Erstattung der
Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 4 Aufwendungserstattungsverordnung
Daten für das Jahr 2021 liegen noch nicht vor.
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Vermittlungsquote
aus Behindertenwerkstätten zum ersten Arbeitsmarkt (bitte nach Art und
Grad der Behinderung, Geschlecht und Bundesland aufschlüsseln)?
Zahlen zu den Übergängen von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt werden im Rahmen der derzeit laufenden Studie zu
einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für
Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren
Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhoben. Die Ergebnisse der
Studie werden Mitte 2023 vorliegen.
4. Wie viele Menschen mit Behinderungen arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung auf dem ersten Arbeitsmarkt (bitte nach Art und Grad
der Behinderung, Geschlecht und Bundesland aufschlüsseln)?
Im Jahr 2019 (neuere Zahlen liegen nicht vor) waren nach der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit bei den beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern
(20 und mehr Arbeitsplätze) 1.113.281 schwerbehinderte Menschen und diesen
gleichgestellte Menschen beschäftigt (603.940 Männer und 509.274 Frauen).
Die Zahl der bei nicht beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern beschäftigten
schwerbehinderten Menschen wird nur alle fünf Jahre erhoben. Sie lag im Jahr
2015 (letzte ausgewertete Erhebung) bei 167.700 (88.500 Männer und 79.200
Frauen). Insgesamt waren damit über 1,28 Millionen schwerbehinderte oder
diesen gleichgestellten Menschen beschäftigt. Eine Aufschlüsselung nach
Ländern ist für die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber abrufbar unter:
https://sta
tistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.ht
ml?topic_f=bsbm-bsbm. Für die nicht beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber
finden sich die Daten unter:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Form
s/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?topic_f=bsbm-bsbm-teilerhebung.
Eine Auflistung nach Art und Grad der Behinderung liegt der Bundesregierung
nicht vor.
5. Wie viele Menschen mit Behinderungen verbleiben nach Kenntnis der
Bundesregierung langfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt, sind also nach
ein, zwei, drei Jahren immer noch beschäftigt (bitte nach Art und Grad
der Behinderung, Geschlecht und Bundesland aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
6. Wie hoch ist das Durchschnittseinkommen von Menschen mit
Behinderungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (bitte nach Art
und Grad der Behinderung, Geschlecht und Bundesland aufschlüsseln)?
Für das Jahr 2019 kann die Höhe des durchschnittlich verfügbaren
Einkommens von in Privathaushalten wohnhaften Werkstattbeschäftigten inklusive
ergänzender Sozialleistungen der nachfolgenden Übersicht entnommen werden
(weiter aufgeschlüsselte Daten liegen nicht vor):
Verfügbares Einkommen im Jahr 2019 (Euro pro Monat)
Zusammensetzung
des Einkommens
Deutschland West Ost
Arbeitsentgelt und
Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei
Erwerbsminderung
973 981 937
Arbeitsentgelt und Rente
wegen voller
Erwerbsminderung
1.046 1.035 1.124
Quelle: Erster Zwischenbericht der Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und
zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und
deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
7. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Verdienste in Werkstätten
für Menschen mit Behinderung ausreichend, um selbst den
Lebensunterhalt davon bestreiten zu können?
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung hier Maßnahmen geplant, und
wenn ja, welche?
Allein das von der Werkstatt für behinderte Menschen gezahlte Arbeitsentgelt
ist zur Deckung des Lebensunterhalts im Regelfall nicht ausreichend. Die
finanzielle Situation von Werkstattbeschäftigten darf jedoch nicht isoliert anhand
des gezahlten Arbeitsentgelts bewertet werden. Ebenfalls zu berücksichtigen
sind die ergänzenden Sozialleistungen, auf die Werkstattbeschäftigte
regelmäßig einen Anspruch haben. Hierunter fallen der Anspruch auf die Zahlung einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren (vgl. auch die Antwort
zu Frage 6) und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beabsichtigt, dieses
Entgeltsystem zu reformieren, da es sehr komplex und für viele Werkstattbeschäftigte nur
schwer verständlich ist. Hierzu wurde im August 2020 ein interdisziplinäres
Forschungsvorhaben zur Entwicklung eines transparenten, nachhaltigen und
zukunftsfähigen Entgeltsystems in Auftrag gegeben, dessen Abschlussbericht
Mitte 2023 vorzulegen ist. Daran anschließend sollen die Ergebnisse der
Untersuchung zeitnah gesetzgeberisch umgesetzt werden.
8. Mit welchen Instrumenten will die Bundesregierung der hohen
Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen entgegensteuern (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
sieht zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von
Menschen mit Behinderungen vor. Diese wird die Bundesregierung im Lauf der
kommenden vier Jahre umsetzen.
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hat die Bundesregierung viele
Maßnahmen auf den Weg gebracht, zuletzt mit dem Teilhabestärkungsgesetz
(in Kraft ab 1. Januar 2022). So werden mit dem Teilhabestärkungsgesetz
einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber geschaffen, die Arbeitgeber
unabhängig und trägerübergreifend über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung
von schwerbehinderten Menschen sensibilisieren, informieren, beraten und bei
der Antragstellung unterstützen sollen. Die Bundesregierung geht davon aus,
dass diese Maßnahme zu einer deutlichen Verbesserung der
Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen führen wird.
9. Wie viele Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderungen gibt es
nach Kenntnis der Bunderegierung, und wie sind diese auf Deutschland
verteilt (bitte nach Art und Größe der Betreuungseinrichtung sowie nach
Bundesland aufschlüsseln)?
Da die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den verfassungsrechtlichen
Vorgaben von den Ländern in eigener Zuständigkeit ausgeführt werden, liegen
der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
Nach § 95 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die Träger der
Eingliederungshilfe verpflichtet, die für die personenzentrierte und
bedarfsgerechte Leistung erforderlichen Strukturen, Dienste, Einrichtungen und
sonstigen Mittel vorzuhalten und damit die individuelle Bedarfsdeckung zu
ermöglichen.
10. Wie viele zusätzliche Betreuungsangebote sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in Planung (bitte nach Art und Größe der
Betreuungseinrichtung sowie nach Bundesland aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Es liegen der Bundesregierung
keine weiteren Erkenntnisse vor.
11. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung ausreichend Personal für die
bestehenden Betreuungsangebote vorhanden?
Wenn nein, wie wird dies nach Kenntnis der Bundesregierung zukünftig
sichergestellt?
Die Zuständigkeit für die Aus- und Weiterbildung von
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
also von Fachkräften, die in vielen Angeboten der Eingliederungshilfe nach
dem SGB IX Teil 2 zum Einsatz kommen, liegt bei den Ländern. Gleichwohl
ist es der Bundesregierung gerade auch mit Blick auf die Umsetzung des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wichtig, dass ausreichend Fachpersonal für die
Betreuungsangebote vorhanden ist und die Fachkräftegewinnung im Bereich
der Eingliederungshilfe gesichert wird. Um das mit dem BTHG verfolgte Ziel
der personenzentrierten Leistungserbringung erreichen zu können, ist es
unerlässlich, dass es im Bereich der Eingliederungshilfe ausreichend und gut
qualifiziertes Personal gibt. Die Fachkräftegewinnung wird daher im Rahmen der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Bundesteilhabegesetz regelmäßig
thematisiert. Es liegen der Bundesregierung allerdings keine Informationen dazu vor,
dass es an ausreichendem Personal in den bestehenden Betreuungsangeboten
der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 mangelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Wie viele Eltern mussten nach Kenntnis der Bundesregierung ihre
Arbeitszeit kürzen oder ihren Arbeitsplatz kündigen, weil in der Corona-
Pandemie keine Betreuung ihrer Kinder mit Behinderung mehr
gewährleistet war (bitte nach Alter des Kindes, welches Elternteil und
Bundesland aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
13. Wie viele der betroffenen Eltern haben nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Antrag auf Verhinderungspflege oder Kuren gestellt (bitte
nach Alter des Kindes, welches Elternteil und Bundesland
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Wie viele Menschen mit Behinderungen brauchen nach Kenntnis der
Bundesregierung psychologische Betreuung aufgrund der Isolation durch
die Corona-Pandemie (bitte nach Geschlecht und Bundesland
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Wird es nach Kenntnis der Bundesregierung finanzielle
Ausgleichszahlungen für Familien geben, bei denen es aufgrund mangelnder
Betreuungsangebote zu Arbeitsausfall gekommen ist (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller), und werden derartige Ausgleichszahlungen durch den
Bund, die Länder oder die Kommunen geleistet?
Wenn ja, in welcher Höhe sind Ausgleichzahlungen vorgesehen?
Gesetzlich krankenversicherte Personen erhalten von ihrer Krankenkasse
Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der
Arbeit fernbleiben und eine andere im Haushalt lebende Person dies nicht
übernehmen kann (vgl. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)). Der
Anspruch auf Krankengeld besteht für jedes Kind, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Für den Zeitraum bis einschließlich 19. März 2022 können gesetzlich
krankenversicherte Eltern das Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen,
wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil
Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für
Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen
oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes
vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer
Absonderung, untersagt wird. Des Weiteren besteht der Anspruch auch, wenn zum
Beispiel von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes
Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die
Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Auch wenn der Zugang zum
Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer
behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht, kann ein Anspruch auf
Kinderkrankengeld geltend gemacht werden.
Anträge auf Kinderkrankengeld können bei der Krankenkasse gestellt werden.
Krankenkassen können ein spezielles Antragsformular für das erweiterte
Kinderkrankengeld verwenden. Nähere Informationen hierzu sind bei der
Krankenkasse einzuholen. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist,
dass sowohl der jeweilige Elternteil als auch das Kind gesetzlich
krankenversichert sein müssen. Gehören das Kind oder der betreuende Elternteil nicht der
gesetzlichen Krankenversicherung an, können für den Zeitraum bis
einschließlich 19. März 2022 bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen stattdessen
Ansprüche auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Absatz 1a des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestehen. Für alle betreuungspflichtigen Eltern besteht
danach die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall, wenn sie ihr
Kind zum Beispiel wegen der pandemiebedingten Schließung von
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen selbst betreuen müssen und deswegen
nicht arbeiten können. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des
Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro/Monat) und gilt für insgesamt bis zu zehn Wochen je
Elternteil, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Wochen. Dieser Zeitraum kann
tageweise aufgeteilt werden.
16. Sind kommunale Anlaufstellen und Notfallpools für Assistenz und
pflegerische Unterstützung nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, um
krisenhaften Überforderungen in den Familien im Zusammenhang mit
der Corona-Pandemie zu verhindern?
Um pflegende Angehörige bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zu
unterstützen und die pflegerische Versorgung sicherzustellen, wurde geltendes Recht
angepasst und flexibilisiert. Hervorzuheben sind die nachfolgenden, mehrfach
bis zum 31. März 2022 verlängerten Sonderregelungen:
Pflegeunterstützungsgeld wird als Lohnersatzleistung auch gezahlt, wenn eine
COVID-19-bedingte Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht.
Anders als regulär wird das Pflegeunterstützungsgeld dabei je pflegebedürftiger
Person für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage gewährt.
Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen
Familie fernzubleiben, umfasst ebenfalls 20 statt wie bisher zehn Arbeitstage, wenn
die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist.
Zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungsengpässen im häuslichen
Bereich können Pflegekassen für Pflegebedürftige der Pflegerade 2 bis 5 nach
ihrem Ermessen Kostenerstattung in Höhe der ambulanten
Sachleistungsbeträge aus § 36 SGB XI nach vorheriger Antragstellung gewähren (§ 150 Absatz 5
des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)).
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von
bis zu 125 Euro monatlich ausnahmsweise auch für Hilfen außerhalb der
geltenden Regelung einsetzen, um coronabedingte Versorgungsengpässe zu
vermeiden (§ 150 Absatz 5b SGB XI).
17. Wie viele Menschen arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Bereich der persönlichen Assistenz?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Wie viele Menschen mit Behinderungen nehmen nach Kenntnis der
Regierung eine persönliche Assistenz in Anspruch?
Aktuell können nach Aussage des Statistischen Bundesamtes nur Angaben für
das Berichtsjahr 2020 gemacht werden. Demnach empfingen im Jahr 2020
473.530 Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe Assistenzleistungen.
Die nachfolgende Tabelle unterteilt in ausgewählte Altersgruppen.
Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in
Deutschland im Laufe des Berichtsjahres, Assistenzleistungen nach
ausgewählten Altersgruppen:
Leistungsart Insgesamt Davon
im Alter
von unter
18 Jahren
Davon
im Alter
von 18 bis
unter
40 Jahren
Davon
im Alter
von 40 bis
unter
65 Jahren
Davon
im Alter
von
65 Jahren
und älter
Eingliederungshilfe 939.680 274.095 267.450 338.210 59.930
darunter:
Assistenzleistungen
473.530 12.705 164.665 246.680 49.480
für mehrere Leistungsberechtigte 86.340 980 28.530 47.400 9.430
darunter:
Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2
Nummer 2 SGB IX
i. V. m. § 78 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX
173.570 3.595 59.175 92.400 18.400
als pauschalierte Geldleistung 4.720 130 1.335 2.620 640
für mehrere Leistungsberechtigte 69.970 860 23.660 38.460 6.990
darunter:
Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2
Nummer 2 SGB IX
i. V. m. § 78 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX
308.350 9.335 108.460 158.600 31.955
für mehrere Leistungsberechtigte 16.452 125 4.890 8.960 2.450
Empfängerinnen und Empfänger mehrerer verschiedener Leistungen werden
bei jeder Leistungsart gezählt. Bei den Summen „Insgesamt“ sind
Mehrfachzählungen ausgeschlossen, soweit sie aufgrund der Meldungen erkennbar
waren.
19. Wie schlüsselt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die persönliche
Assistenz auf die Bereiche Beruf, Ausbildung, Alltag und Freizeit auf?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
20. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Probleme während der
Corona-Pandemie, die persönliche Assistenz für Menschen mit
Behinderungen sicherzustellen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass es grundsätzlich
Probleme bei der Sicherstellung von persönlicher Assistenz für Menschen mit
Behinderungen während der Corona-Pandemie gab. Leistungserbringer von
persönlichen Assistenzen waren, wie die meisten anderen Unternehmen auch,
von Einschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. den jeweiligen
Landesverordnungen betroffen. Um eine Leistungserbringung für Menschen
mit Behinderungen auch unter diesen Umständen sicherzustellen, haben die
Leistungsträger gemeinsam mit den Leistungserbringern vielfach neue
Lösungen gefunden, sei es durch Vertragsanpassungen oder durch alternative Formen
der Leistungserbringung, zum Beispiel in digitaler Form.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]