[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2666
17. Wahlperiode 28. 07. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. Juli
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Jutta Krellmann,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2574 –
Durchführung von Modellprojekten „Bürgerarbeit“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales (BMAS) zur Durchführung von Modellprojekten
„Bürgerarbeit“ konnten alle Grundsicherungsstellen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch – SGB II (Arbeitsgemeinschaften, Agenturen für Arbeit in getrennter
Aufgabenwahrnehmung, zugelassene kommunale Träger) bis zum 27. Mai 2010
Konzepte erarbeiten und einreichen. Der Bundestag und seine Abgeordneten
wurden zu diesem umfassenden und der Konzeption nach neuartigen
arbeitsmarktpolitischen Vorhaben der Bundesregierung nicht informiert; eine Debatte
im Plenum erfolgte nicht.
Laut Bundesregierung sollen im Rahmen des Modellprojektes „Bürgerarbeit“
zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeitsplätze für Erwerbslose
geschaffen werden, bei denen eine Vermittlung in den regulären Arbeitsmarkt
nicht möglich war. Nach Phasen der Beratung, Vermittlungsbemühungen und
möglicher Qualifizierungsmaßnahmen soll dann in der vierten Stufe die
eigentliche Bürgerarbeit folgen. Nach den Planungen des BMAS begann am 1. Juli
2010 die sogenannte Aktivierungsphase; ab 1. Januar 2011 soll die dreijährige
Beschäftigungsphase der Bürgerarbeit starten.
Bei der Bürgerarbeit soll es sich um Beschäftigungsverhältnisse für zusätzliche
und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten auf kommunaler Ebene
handeln, die keiner Sozialversicherungspflicht im Bereich der
Arbeitslosenversicherung unterliegen. Durch eine Beschäftigung in Bürgerarbeit werden somit
keine Ansprüche auf das Arbeitslosengeld I erworben.
In Umsetzung und Fortgang des Modellprojektes „Bürgerarbeit“ ergeben sich
eine Reihe von offenen Fragen, unter anderem die organisatorische und
finanzielle Umsetzung, die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, insbesondere der
Entlohnung, und wie arbeitsmarktpolitische Verdrängungseffekte
ausgeschlossen werden können.
1. Wie viele Grundsicherungsstellen, insgesamt und nach Bundesländern,
haben Konzepte zum Modellprojekt „Bürgerarbeit“ eingereicht?
In wie vielen Fällen sind Kooperationen zwischen Grundsicherungsstellen
vorgesehen, mit welcher Begründung?
Es haben 197 Grundsicherungsstellen Konzepte zum Modellprojekt
„Bürgerarbeit“ eingereicht. Eine Aufteilung nach Bundesländern ist der folgenden
Tabelle zu entnehmen:
Bei acht Interessenbekundungen sind Kooperationen zwischen
Grundsicherungsstellen vorgesehen. Zur Begründung wird dabei im Wesentlichen auf die in
der Bekanntmachung des Interessenbekundungsverfahrens erforderliche,
anderenfalls nicht erreichbare, Mindestzahl an zu aktivierenden erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen abgestellt.
2. Wie viele geplante Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen die
Projektanträge insgesamt, nach Bundesländern, sowie im Durchschnitt aller
Projektregionen und Bundesländer?
Welche Zielgruppen sollen schwerpunktmäßig gefördert werden?
Die geplante Anzahl der Teilnehmer nach Bundesländern ist der folgenden
Übersicht zu entnehmen:
Bundesland Summe
Baden-Württemberg 14
Bayern 26
Berlin 8
Brandenburg 16
Bremen 2
Hamburg 1
Hessen 10
Mecklenburg-Vorpommern 12
Niedersachsen 18
Nordrhein-Westfalen 26
Rheinland-Pfalz 10
Saarland 6
Sachsen 11
Sachsen-Anhalt 16
Schleswig-Holstein 6
Thüringen 15
BUND 197
Von der überwiegenden Anzahl der Grundsicherungsstellen ist keine Förderung
bestimmter Zielgruppen geplant. Einige Grundsicherungsstellen kündigen
jedoch an, ihre Bemühungen beispielsweise auf Alleinerziehende, Arbeitsuchende
mit Migrationshintergrund oder Menschen mit Behinderung zu konzentrieren.
3. Welche Erkenntnisse erwartet die Bundesregierung für die
Arbeitsmarktförderung aus dem Modellprojekt?
Mit dem Modellprojekt „Bürgerarbeit“ hat sich die Bundesregierung dafür
entschieden, den Schwerpunkt auf die Schaffung zusätzlicher Anreize für eine gute
und konsequente Aktivierung zu legen. Es soll erreicht werden, in der
mehrstufigen Aktivierungsphase (1. Beratung/Standortbestimmung, 2.
Vermittlungsaktivitäten, 3. Qualifizierung/Förderung) einen möglichst hohen Anteil der
arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt
zu integrieren. Diese Aktivierungsphase ist bei jedem einzelnen
Projektteilnehmer zwingend durchzuführen und muss mindestens sechs Monate umfassen. In
die eigentliche „Bürgerarbeit“ sollen nur diejenigen arbeitslosen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen einmünden, deren Integration trotz dieser intensiven
andauernden Aktivierung nicht gelingt oder in absehbarer Zeit nicht möglich erscheint.
Zudem ist diese Beschäftigungsphase durch ein Coaching zu begleiten, um die
Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt auch während der öffentlich
geförderten Beschäftigung zu ermöglichen. Das Modellprojekt „Bürgerarbeit“
wird evaluiert. Dabei soll aufgezeigt werden, welche Wirkungen sich durch die
mit dem Projekt intendierte konsequente Umsetzung des Grundsatzes „Fördern
und Fordern“ – auch während einer öffentlich geförderten Beschäftigung –
ergeben. Zudem soll untersucht werden, welche Rolle die Netzwerkbildung der
regionalen Arbeitsmarktakteure einnimmt.
Bundesland Aktivierungen Bürgerarbeitsplätze
Baden-Württemberg 10 320 1 960
Bayern 18 911 1 900
Berlin 5 570 2 332
Brandenburg 11 460 3 180
Bremen 1 600 410
Hamburg 1 150 200
Hessen 7 828 1 630
Mecklenburg-Vorpommern 7 510 1 661
Niedersachsen 12 488 2 772
Nordrhein-Westfalen 17 269 4 130
Rheinland-Pfalz 3 362 809
Saarland 7 050 1 103
Sachsen 11 000 3 000
Sachsen-Anhalt 18 707 4 842
Schleswig-Holstein 11 088 813
Thüringen 13 018 3 205
BUND 158 331 33 947
4. Sehen Projektanträge eine Freiwilligkeit der Teilnahme an Bürgerarbeit vor,
bzw. zumindest Wahlmöglichkeiten unter verschiedenen Arbeitsplätzen?
Hinter dem Begriff „Bürgerarbeit“ steht eine Vielzahl individuell und regional
passender Handlungsansätze. Dabei liegt, wie bereits in der Antwort zu Frage 3
ausgeführt, das Hauptaugenmerk der „Bürgerarbeit“ auf der Aktivierung. Für
diejenigen, bei denen die Aktivierungsphase nicht zu einer Integration in den
allgemeinen Arbeitsmarkt führt, kann der Bürgerarbeitsplatz eine zusätzliche
Chance bieten, in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzutreten.
Da die einzelnen „Bürgerarbeit“-Projekte bei den Grundsicherungsstellen
verortet sind, gelten die gesetzlichen Grundlagen des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) und damit auch die Prinzipien des „Förderns und Forderns“ der
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dies bedeutet, dass in jedem Einzelfall
gemeinsam die passende Aktivierungsstrategie zu entwickeln ist und die einzelnen
Schritte in einer Eingliederungsvereinbarung festzuhalten sind. Für die
Beschäftigungsphase wird die Eingliederungsvereinbarung ggf. aktualisiert oder
ergänzt. In diesem Rahmen wird auch vereinbart, in welchen Tätigkeitsfeldern ein
Bürgerarbeitsplatz in Frage kommt. Die Eingliederungsvereinbarung ist für
beide Seiten verbindlich. Für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bedeutet dies,
dass sie sich damit verpflichten, an den vereinbarten Aktivierungsmaßnahmen
teilzunehmen. Bei einer Pflichtverletzung sind die Sanktionsregelungen in § 31
SGB II zu prüfen, die abhängig vom Alter des Betroffenen und der Anzahl der
Pflichtverletzungen stufenweise für eine bestimmte Zeit zur Kürzung des
Arbeitslosengelds II führen können.
5. In wie vielen Fällen beinhalteten die Projektanträge
Unterstützungsschreiben regionaler Akteure am Arbeitsmarkt, und welcher, aufgeschlüsselt nach
ihrer Häufigkeit?
Wo ist nach den Projektanträgen erkennbar die Unterstützung durch lokale
Akteure versagt worden?
Welche Gründe wurden dafür genannt?
Die überwiegende Anzahl von Interessenbekundungen wurde in einem breiten
regionalen Konsens entwickelt bzw. es liegen Unterstützungsschreiben
regionaler Arbeitsmarktakteure (Länder, Regionaldirektionen, Kammern etc.) vor.
Eine regionale und quantitative Aufschlüsselung liegt nicht vor.
6. Wie viele Projektanträge wurden für eine Förderung ausgewählt, mit wie
vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern insgesamt, aufgelistet nach
Grundsicherungsstellen, und im Durchschnitt, sowohl bundesweit als auch nach
Bundesländern?
Wie viele Projektregionen gibt es bundesweit, aufgeschlüsselt nach
Bundesländern?
Es wurden alle Projektanträge für eine Teilnahme ausgewählt. Eine Auflistung
der Grundsicherungsstellen nach Bundesländern ist der Antwort zu Frage 1 zu
entnehmen. Eine Aufschlüsselung der Teilnehmerzahlen ist der Tabelle in der
Antwort zu Frage 2 zu entnehmen.
7. Welches waren die Gründe für eine Nichtberücksichtigung von Anträgen im
Rahmen des Modellprojektes bzw. die Kriterien für eine Berücksichtigung?
Die eingegangenen Konzepte wurden nach folgenden Kriterien bewertet:
– Voraussichtliche Wirksamkeit der dargestellten Lösungsvorschläge im
Hinblick auf die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt,
– Zielgenauigkeit der angebotenen Problemlösungen,
– Beitrag zur regionalen Netzwerkbildung,
– Kosten-Leistungs-Verhältnis und Qualitätssicherung sowie
– Übertragbarkeit und Nachhaltigkeit.
Die eingereichten Konzepte weisen durchgehend eine hohe Qualität auf. Daher
wird allen interessierten Grundsicherungsstellen die Durchführung von
Modellprojekten „Bürgerarbeit“ ermöglicht.
8. In welcher Höhe werden Mittel für die Aktivierungsphase finanziell und
personell eingeplant?
Wie viele Mittel werden für die Beschäftigungsphase der Bürgerarbeit
eingeplant?
9. Wie setzen sich die zum Einsatz kommenden finanziellen Mittel
zusammen (Bund/Europäischer Sozialfonds – ESF)?
Sind die Bundesmittel Bestandteil des Eingliederungstitels für den SGB-II-
Bereich, und wenn ja, in welcher Höhe nach Grundsicherungsstellen?
In welchem Umfang die Grundsicherungsstellen finanzielle und personelle
Ressourcen für die Aktivierungsphase einplanen, ist im Detail nicht bekannt. Für die
drei Jahre andauernde Beschäftigungsphase sind rund 1,3 Mrd. Euro in der
Finanzplanung 2011 bis 2014 veranschlagt. Hiervon entfallen auf den
Bundeshaushalt knapp 700 Mio. Euro und auf den Europäischen Sozialfonds rund
600 Mio. Euro. Die Bundesmittel sind im SGB-II-Eingliederungstitel etatisiert.
Der jeweilige Anteil der einzelnen Grundsicherungsstellen ist abhängig von der
Zahl der ab 2011 bewilligten und besetzten Bürgerarbeitsplätze.
10. Welche besonderen Vereinbarungen sind auf Länderebene zur Umsetzung
des Modellprojektes „Bürgerarbeit“, etwa unter Beteiligung der jeweiligen
Landesregierungen und der Regionaldirektionen der Bundesagentur für
Arbeit, getroffen worden?
In welchem Umfang, und für welchen Zweck stellen Bundesländer
ergänzende Landes-(ESF-)Mittel zur Umsetzung des Modellprojektes zur
Verfügung?
Ob es konkrete Vereinbarungen auf Länderebene zur Umsetzung des
Modellprojektes „Bürgerarbeit“ gibt und in welchem Umfang und für welchen Zweck
ergänzende Landesmittel zur Verfügung gestellt werden, entzieht sich der
Kenntnis der Bundesregierung.
11. Wurde das BMAS bei der Bewertung der eingereichten Konzepte von
externen Dienstleistern unterstützt, und wenn ja, warum?
12. Welcher bzw. welche externen Dienstleister haben das BMAS bei der
Bewertung der Konzepte (Projektanträge) unterstützt, und welche Kosten
fielen bzw. fallen für die Unterstützungsdienstleistungen an?
Nach welchen Verfahren und Kriterien erfolgte die Auswahl von externen
Dienstleistern?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde bei der Bewertung der
eingereichten Konzepte durch einen externen Dienstleister unterstützt. Nur so
standen ausreichend personelle Kapazitäten zur Verfügung, um sicherzustellen,
dass die rund 200 Konzepte in der kurzen Frist bewertet werden konnten. Die
Beauftragung des Dienstleisters erfolgte nach den vereinfachten
Verfahrensvorschriften nach dem Konjunkturpaket II. Es wurden insgesamt acht Dienstleister
zur Angebotsabgabe aufgefordert. Der Zuschlag erfolgte im Wege der
freihändigen Vergabe unter vier abgegebenen Angeboten auf das wirtschaftlichste
Angebot. Zuschlagskriterien waren Preis, Qualität und Zweckmäßigkeit.
Auftragnehmer ist die SPI Consult GmbH. Der Auftragswert unterliegt vergaberechtlich
der Vertraulichkeit und bleibt ungenannt.
13. Was versteht die Bundesregierung gemäß der FAQ-Liste zum
Modellprojekt „Bürgerarbeit“ (Stand: 21. Mai 2010) des BMAS unter der
Formulierung „Es gelten die jeweiligen tariflichen Regelungen.“ in Bezug auf die
Entlohnung der Bürgerarbeitsverhältnisse?
a) Was bedeutet „tarifliche Regelung“?
b) Auf welche Tarifverträge wird Bezug genommen, Flächentarif,
Haustarif, Verträge der DGB-Gewerkschaften?
c) Werden dadurch Tarifverträge mit Gewerkschaften des Christlichen
Gewerkschaftsbundes ausgeschlossen?
d) Nach welchen Kriterien wird Bürgerarbeit tarifiert, in welchen
Entgeltgruppen, und mit welchen Tätigkeitsmerkmalen welchen
Tarifvertrages?
e) Wie haben die antragstellenden Grundsicherungsstellen eine
Entlohnung nach tariflichen Regelungen dargelegt, auf welche Tarifverträge
wird Bezug genommen, bzw. in wie vielen Anträgen ist keine
Entlohnung nach Tarifvertrag vorgesehen, sondern wird zum Beispiel auf
ortsübliches Arbeitsentgelt verwiesen?
Eine tarifliche Regelung ist jede Regelung in einem Tarifvertrag, der auf das
konkrete Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Die Anwendbarkeit eines
Tarifvertrages setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber Mitglied des
tarifschließenden Verbandes bzw. selbst Partei eines Firmentarifvertrages und die
Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist
oder dass der maßgebende Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden
ist. In beiden Fällen muss das betreffende Arbeitsverhältnis auch unter den
Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.
Die Anwendung eines Tarifvertrages kann auch einzelvertraglich zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vereinbart werden. Dies wird
in der Regel von tarifgebundenen Arbeitgebern praktiziert, unabhängig davon,
ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden
Gewerkschaft ist.
Ist ein Tarifvertrag nach den vorstehenden Ausführungen auf das
Bürgerarbeitsverhältnis anzuwenden, ist es unerheblich, ob es sich um einen Flächentarif,
einen Haustarif, um Verträge der DGB-Gewerkschaften oder der CGB-
Gewerkschaften handelt. Die Eingruppierung richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit.
Aufgrund der kurzen Frist des Interessenbekundungsverfahrens und aufgrund
der Tatsache, dass die Bürgerarbeitsplätze erst zum Januar 2011 eingerichtet
werden können, enthalten die eingereichten Konzepte in der Regel keine
konkreten Aussagen zu einzelnen Bürgerarbeitsstellen und somit auch keine
Aussagen zur Entlohnung. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass
einschlägige tarifliche Regelungen angewendet werden.
14. Wie hoch ist die vorgesehene Mindestbruttomonatsvergütung eines
Bürgerarbeitsverhältnisses?
Ist es den Trägern eines Bürgerarbeitsplatzes möglich, den Zuschussbetrag
von 900 Euro bei einer Beschäftigung von 30 Wochenstunden in den
Arbeitnehmerbruttomonatslohn umzuwandeln, ohne eine weitere
Aufstockung dieses Zuschusses vorzunehmen?
Von welcher durchschnittlichen Entlohnung pro Bürgerarbeitsplatz wird
ausgegangen, bzw. welche Entlohnung zeichnet sich entsprechend der
eingereichten Projektanträge ab, bundesweit und nach Bundesländern?
Es ist keine Mindestbruttomonatsvergütung vorgesehen. Bei 30 Wochenstunden
wird ein Festbetrag von 1 080 Euro pro Bürgerarbeitsplatz als Zuschuss zum
Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand für die Dauer von maximal
36 Monaten zur Verfügung gestellt. Dieser Zuschuss reduziert sich bei
20 Wochenstunden auf 720 Euro monatlich. Diese monatlichen Ausgaben sind
als Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses vom Arbeitgeber
nachzuweisen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die
durchschnittliche Entlohnung der zukünftigen Bürgerarbeitsplätze vor.
15. Wie hoch ist das Mindestentgelt bei einem Bürgerarbeitsverhältnis für
einen Alleinstehenden?
Wie hoch ist dazu im Vergleich das Einkommen eines Alleinstehenden bei
– reinem Bezug von Arbeitslosengeld II (Regelleistung + Kosten der
Unterkunft und Heizung – KDU),
– einem Bezug von Arbeitslosengeld II (Regelleistung + KDU) sowie
dem anrechnungsfreien und dem maximal möglichen Hinzuverdienst,
– einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-
Job),
– einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante,
– einem Beschäftigungszuschuss und
– einem Arbeitsplatz im Bundesprogramm Kommunal-Kombi?
Für eine alleinstehende Person in der Beschäftigungsphase des Modellprojekts
„Bürgerarbeit“ ergäbe ein Bruttoeinkommen von 900 Euro ein
Nettoerwerbseinkommen von rund 730 Euro. Zusammen mit dem verbleibenden Anspruch auf
Leistungen für Unterkunft und Heizung ergäbe sich ein Haushaltseinkommen
von insgesamt rund 900 Euro im Monat.
Eine alleinstehende Person im SGB-II-Leistungsbezug ohne Hinzuverdienst
erhält eine Regelleistung in Höhe von 359 Euro und hat einen durchschnittlichen
Bedarf an Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 288 Euro (Stand
Juni 2009). In der Summe sind dies 647 Euro.
Im Falle eines anrechnungsfreien Hinzuverdienstes in Höhe von 100 Euro steigt
das Einkommen auf 747 Euro. Im Falle des maximal möglichen
Hinzuverdienstes liegt das Einkommen für eine alleinstehende Person bei 927 Euro im Monat.
Die durchschnittliche Mehraufwandsentschädigung bei einer
Arbeitsgelegenheit lag im Jahr 2009 bei rund 120 Euro im Monat. Folglich lag das Einkommen
einer alleinstehenden Person in einer Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung bei durchschnittlich 767 Euro.
Das durchschnittliche Einkommen einer alleinstehenden Person, die durch eine
Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante, einen Beschäftigungszuschuss oder
durch das Bundesprogramm „Kommunal-Kombi“ gefördert wurde, betrug im
Jahr 2009 inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung jeweils rund
900 Euro im Monat.
16. Wie realistisch ist eine Aufstockung des Zuschussbetrages pro
Bürgerarbeitsplatz angesichts der Erfahrungen im Programm Kommunal-Kombi?
Aufgrund der Notwendigkeit, im Rahmen der Modellprojekte „Bürgerarbeit“
bestehende tarifliche Regelungen zu beachten, ist davon auszugehen, dass bei
einem Teil der Bürgerarbeitsplätze eine Aufstockung des Zuschussbetrages
erfolgen wird.
17. Wie begründet sich die fehlende Versicherungspflicht bzw. Nichtzahlung
von Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung bei den
Bürgerarbeitsplätzen?
Ebenso wie andere Formen öffentlich geförderter Beschäftigung
(Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 260 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III,
Arbeitsgelegenheiten nach § 16d Satz 1 SGB II, Beschäftigungszuschuss nach
§ 16e SGB II) sollen auch Beschäftigungen, die im Rahmen eines befristeten
Modellprojekts „Bürgerarbeit“ ausgeübt werden, nicht der Versicherungspflicht
zur Arbeitsförderung unterliegen. Damit sollen Fehlanreize zum Aufbau neuer
Versicherungsansprüche auf das Arbeitslosengeld vermieden werden.
18. Von wie vielen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird ausgegangen, die
nach der Aktivierungsphase einen Bürgerarbeitsplatz erhalten, bezogen auf
die Mindestanzahl von 500 zu aktivierenden erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen pro Projektregion und in den konkreten Planungen der ausgewählten
Projektanträge der einzelnen Grundsicherungsstellen, nach Bundesländern?
Das Verhältnis geplanter Aktivierungen und geplanter Bürgerarbeitsplätze nach
Bundesländern, wie es in den eingereichten Konzepten vorgesehen war, ist der
folgenden Übersicht zu entnehmen:
Bundesland Verhältnis
Baden-Württemberg 5 : 1
Bayern 10 : 1
Berlin 2 : 1
Brandenburg 4 : 1
Bremen 4 : 1
Hamburg 6 : 1
Hessen 5 : 1
Mecklenburg-Vorpommern 5 : 1
Niedersachsen 5 : 1
Nordrhein-Westfalen 4 : 1
Rheinland-Pfalz 4 : 1
Saarland 6 : 1
Sachsen 4 : 1
Sachsen-Anhalt 4 : 1
Schleswig-Holstein 14 : 1
Thüringen 4 : 1
BUND 5 : 1
19. Inwiefern unterscheidet sich aufgrund der Modellhaftigkeit und Innovation
des Projektes „Bürgerarbeit“ die darin vorgesehene intensive und
hochwertige Aktivierung vom „Normalbetrieb“ der Beratung und Vermittlung
in den Grundsicherungsstellen?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, hat sich die Bundesregierung
mit dem Modellprojekt „Bürgerarbeit“ dafür entschieden, den Schwerpunkt auf
die Schaffung zusätzlicher Anreize für eine gute und konsequente Aktivierung
zu legen. Im Rahmen der Vorgaben aus dem Aufruf zur Interessenbekundung
obliegt es den Grundsicherungsstellen, wie sie die Aktivierungsphase im Detail
gestalten. Nähere Erkenntnisse werden von der Evaluation erwartet.
20. Ist eine Begleitforschung bzw. Evaluierung des Modellprojektes
„Bürgerarbeit“ vorgesehen?
Falls ja, durch wen wird diese vorgenommen?
Welche Kosten entstehen dadurch?
Die Modellprojekte „Bürgerarbeit“ sollen evaluiert werden. Über
Auftragnehmer und Kosten kann derzeit keine Auskunft erteilt werden, da die
Auftragsvergabe noch nicht abgeschlossen ist.
21. Welche Auswirkungen sind auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
auf die Betreuungsschlüssel im Rahmen von Umorganisationen in den
Grundsicherungsstellen, um eine erhöhte Kontaktdichte in der
Aktivierungsphase zu realisieren, zu erwarten?
22. Wie haben die Antragsteller im Modellprojekt die Erhöhung der
Kontaktdichte mit Planungen untersetzt, und gibt es in Projekten die Absicht,
zusätzliche Betreuungskapazitäten im Rahmen einer Förderung des Landes
oder über § 46 SGB III aufzubauen oder einzukaufen?
Die Konzepte, die im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens eingereicht
worden sind, lassen keinen Schluss darauf zu, welche Auswirkungen auf die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen von Umorganisationen in den
einzelnen Grundsicherungsstellen zu erwarten sind. Aus einem Teil der Konzepte
geht jedoch hervor, dass verbesserte Betreuungsschlüssel eingeplant sind. In
welcher Weise dies realisiert werden soll, ist der Bundesregierung jedoch zum
jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.
23. Ist in Projekten beabsichtigt, erwerbsfähige Hilfebedürftige in Maßnahmen
durch externe Träger bzw. Dienstleister aktivieren zu lassen?
Falls ja, welche sind diese, und wie hoch belaufen sich dafür die Kosten?
Warum erfolgt in diesen Fällen eine Aktivierung durch externe
Dienstleister, soll doch das Modellprojekt „Bürgerarbeit“ Vorbild für den
„Normalbetrieb“ der Grundsicherungsstellen sein?
Während der Aktivierungsphase können die Grundsicherungsstellen alle
Eingliederungsinstrumente des SGB II nutzen. Dazu gehört auch die Möglichkeit,
die Teilnahme eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an einer
Aktivierungsmaßnahme zu fördern (§ 16 SGB II i. V. m. § 46 SGB III). In welchem Umfang
und mit welcher inhaltlichen Ausgestaltung davon Gebrauch gemacht werden
wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht einschätzen. Da mit dem
Modellprojekt „Bürgerarbeit“ der Schwerpunkt auf die Schaffung zusätzlicher
Anreize für eine gute und konsequente Aktivierung gelegt wird, erwartet die
Bundesregierung, dass die Grundsicherungsstellen hierfür besondere Initiativen
und Strategien entwickeln. In welcher Form dies geschieht, bleibt den
Grundsicherungsstellen überlassen.
Die Aktivierungsphase wird grundsätzlich mit Mitteln aus den jeweiligen
Eingliederungsbudgets der Grundsicherungsstellen finanziert; gegebenenfalls wird
auf weitere Mittel (beispielsweise Mittel des Europäischen Sozialfonds der
Länder) zurückgegriffen.
24. Nach welchem Verfahren werden die Kriterien Zusätzlichkeit und
öffentliches Interesse bei Einrichtung der Bürgerarbeitsplätze in der
Beschäftigungsphase geprüft?
Ist beabsichtigt, angesichts der Erfahrungen mit Arbeitsgelegenheiten
MAE (Mehraufwandsentschädigung) (Ein-Euro-Jobs) und deren
Verdrängungseffekte, innerhalb der Modellprojekte auf regionaler Ebene
Kontrollmechanismen zur Prüfung der Kriterien zu installieren, wie etwa
Vergabeausschüsse, in denen unter anderem lokale Akteure des Arbeitsmarktes
vertreten sind?
Falls nicht, warum nicht?
Wie hoch ist die Gefahr von Verdrängungseffekten regulärer
Beschäftigung durch Bürgerarbeitsplätze einzuschätzen?
Welche Erfahrungen gibt es diesbezüglich bei Ein-Euro-Jobs, und welche
Ergebnisse haben die entsprechenden Überprüfungen des
Bundesrechnungshofes gebracht (bitte konkrete Zahlen nennen)?
Grundlage für die Prüfung der Kriterien der Zusätzlichkeit und des öffentlichen
Interesses ist die gesetzliche Definition in § 261 SGB III. Die
Bewilligungsbehörde prüft abschließend und bundeseinheitlich, ob die beantragten
Bürgerarbeitsplätze diese Kriterien erfüllen. Die Grundsicherungsstellen werden die
vorgesehenen Bürgerarbeitsplätze jedoch bereits im Vorfeld entsprechend
prüfen. Da die Herstellung eines regionalen Konsenses im Rahmen der
Modellprojekte „Bürgerarbeit“ ein wesentlicher Baustein ist, ist sichergestellt, dass bei
dieser Prüfung auf den Sachverstand regionaler Arbeitsmarktakteure
zurückgegriffen wird. Die Bundesregierung geht davon aus, dass bei einem
gesetzeskonformen und verantwortungsbewussten Einsatz von Bürgerarbeitsplätzen
Wettbewerbsverzerrungen und Missbräuche vermieden werden können. Indem
Bürgerarbeitsplätze nur im Rahmen im öffentlichen Interesse liegender, zusätzlicher
Arbeiten geschaffen werden dürfen, ist ausgeschlossen, dass es im Kernbereich
erwerbswirtschaftlichen Handelns zu einer Verzerrung des Wettbewerbs
kommen kann. Unabhängig davon nimmt die Bundesregierung die Sorge um
Verdrängungseffekte sowie missbräuchliche Inanspruchnahme sehr ernst und wird
bekannt gewordenen konkreten möglichen Missbrauchssachverhalten wie z. B.
auch bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nachgehen.
25. In welchen Bereichen und Tätigkeiten sollen in den Projektregionen
entsprechend der Anträge Bürgerarbeitsplätze geschaffen werden (bitte die 20
meist genannten Einsatzbereiche und konkrete Tätigkeiten auflisten)?
In wie vielen Fällen soll ein privater Arbeitgeber Träger von
Bürgerarbeitsplätzen sein, und welche sind diese?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 13 dargelegt, enthalten die eingereichten
Konzepte aufgrund der kurzen Frist des Interessenbekundungsverfahrens und
aufgrund der Tatsache, dass die Bürgerarbeitsplätze erst zum Januar 2011
eingerichtet werden können, in der Regel keine konkreten Aussagen zu einzelnen
Bürgerarbeitsstellen. Eine Auflistung der häufigsten Einsatzbereiche ist der
Bundesregierung daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Die
Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass Bürgerarbeitsplätze nur in Einzelfällen bei
privaten Arbeitgebern eingerichtet werden.
26. Mit wie vielen Sanktionen ist im Rahmen des Modellprojektes
„Bürgerarbeit“ zu rechnen, hinsichtlich der Sanktionsquote und absoluten Zahlen der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer?
Wie hoch wird der Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, nach den
Erfahrungen mit ähnlichen Projekten, etwa dem in Sachsen-Anhalt, sein,
die das Angebot eines Bürgerarbeitsplatzes ablehnen werden?
Welche Sanktionen sind bei Ablehnung vorgesehen?
Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Ob und in welchem
Umfang vor diesem Hintergrund Sanktionen bei der Umsetzung der Modellprojekte
„Bürgerarbeit“ eine Rolle spielen, ist nicht abschätzbar. Auch ist nicht
vorhersehbar, wie viele Personen das Angebot eines Bürgerarbeitsplatzes ablehnen
werden.
27. Ist in der Beschäftigungsphase des Modellprojektes „Bürgerarbeit“ eine
begleitende Qualifizierung vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
28. Welche Grundsicherungsstellen haben in ihren Anträgen Qualifizierung in
der Beschäftigungsphase vorgesehen, und mit welchen Inhalten?
Während der Beschäftigungsphase ist keine begleitende Qualifizierung
vorgesehen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass grundlegende
Qualifizierungsbedarfe in der Aktivierungsphase erkannt und beseitigt werden. Allerdings
ist in der Beschäftigungsphase ein begleitendes Coaching vorgesehen. Dadurch
soll die Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt auch während der
öffentlich geförderten Beschäftigung ermöglicht werden. Es ist daher nicht
ausgeschlossen, dass einzelne Grundsicherungsstellen vorsehen, im Rahmen dieses
Coachings einzelne Qualifizierungsbausteine anzubieten.
29. Warum hat die Bundesregierung nicht vorgesehen, im Rahmen der
Bürgerarbeit die Mittel der aktiven Arbeitsmarktförderung mit
Passivleistungen zu verknüpfen?
Eine direkte Verknüpfung von Mitteln der aktiven Arbeitsmarktförderung mit
Mitteln für passive Leistungen ist haushaltsrechtlich nicht zulässig. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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