[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Dr. Christina Baum,
Roger Beckamp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/377 –
Mangel an Intensivbetten und fehlendes Pflegepersonal
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Fehlendes Pflegepersonal gehört nicht erst seit der Corona-Pandemie zum
Alltag deutscher Intensivstationen. Im März 2019 veröffentlichte das Deutsche
Ärzteblatt den Artikel „Intensivmedizin – Versorgung der Bevölkerung in
Gefahr“: Schon zu Zeiten der Grippewelle 2017/2018 wäre die
Notfallversorgung der Bevölkerung nur eingeschränkt möglich gewesen, selbst der
Regelbetrieb könne oft nicht garantiert werden – als Folge würden zahlreiche
Intensivbetten gesperrt (vgl. Deutsches Ärzteblatt (2019); 116 (10): A 462-6,
abrufbar:
https://www.aerzteblatt.de/archiv/205989/Intensivmedizin-Versorgung-de
r-Bevoelkerung-in-Gefahr, letzter Stand: 24. November 2021).
Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin
(DIVI) signalisiert in ihren Strukturvorgaben, dass das Verhältnis von
Pflegekraft zu Patient auf den Intensivstationen bei höchstens 1 : 2 liegen sollte. In
besonderen Fällen wie der extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO)
sowie bei einem hohen Anteil (>60 Prozent) von Patienten mit
Organersatzverfahren (z. B. Beatmung) ist eine 1 : 1-Betreuung indiziert (vgl.
https://ww
w.divi.de/empfehlungen/publikationen/viewdocument/95/empfehlungen-zur-s
truktur-von-intensivstationen-kurzversion, S. 5, letzter Stand: 29. November
2021), damit eine Überlastung des Pflegepersonals verhindert und eine hohe
Qualität der medizinischen Versorgung gewährleistet werden kann.
Unter realen Bedingungen liegt das durchschnittliche Pfleger-Patienten-
Verhältnis in der Frühschicht bei 1 : 2,5, in der Spätschicht bei 1 : 2,6 und bei
1 : 3,1 in der Nacht. Je nach Bundesland variieren die Zahlen (vgl. C.
Karagiannidis et al. (2019), Auswirkungen des Pflegepersonalmangels auf die
intensivmedizinische Versorgungskapazität in Deutschland, Med Klin Intensivmed
Notfmed 114, 327–333, abrufbar:
https://doi.org/10.1007/s00063-018-0457-3,
letzter Stand: 29. November 2021).
Verschiedene internationale Studien bestätigen einen Zusammenhang
zwischen eingeschränkter Personalbesetzung und Krankenhaussterblichkeit (vgl.
L. H. Aiken, D. Sloane et al. (2016), Nursing skill mix in European hospitals:
cross-sectional study of the association with mortality, patient ratings, and
quality of care, abrufbar:
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC547
7662/; D. M. Kelly et al. (2014), Impact of critical care nursing on 30-day
mortality of mechanically ventilated older adults, Critical care medicine
Deutscher Bundestag Drucksache 20/477
20. Wahlperiode 25.01.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Januar
2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vol. 42,5: 1089–1095, abrufbar:
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/P
MC3993087/, letzter Stand: 24. November 2021)
Während der Corona-Pandemie hat die epidemische Entwicklung zu einer
Zunahme schwerkranker Patienten geführt, die in der intensivmedizinischen
Betreuung beatmet werden müssen und bei besonders schweren Verläufen auf
eine ECMO angewiesen sind (vgl.
https://www.zdf.de/nachrichten/heute/corona
virus-beamtmung-durch-ecmo-intensivmedizin-100.html, letzter Stand:
29. November 2021).
Im Zeitraum vom 21. Oktober 2020 bis zum 21. Oktober 2021 wurden
insgesamt 5 000 Intensivbetten abgebaut (vgl.
https://www.divi.de/joomlatools-file
s/docman-files/pressemeldungen-nach-themen/intensivstation/211021-presse
meldungen-divi-bettensperrung-pflegemangel.pdf, letzter Stand: 29.
November 2021). Grund dafür – so der Präsident der Deutschen Interdisziplinären
Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin Prof. Gernot Marx – sei die
hohe Arbeitsbelastung, die dazu führe, dass viele Pflegekräfte aus ihrem Beruf
ausscheiden (vgl.
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/128476/Intensivmedi
ziner-4-000-Intensivbetten-weniger-seit-Jahresbeginn, letzter Stand: 26.
November 2021).
Seit Beginn der Corona-Pandemie begründet die Bundesregierung die
Eindämmungsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 mit einer
drohenden Überlastung deutscher Intensivstationen (vgl.
https://www.zeit.de/politi
k/deutschland/2021-04/angela-merkel-corona-notbremse-intensivstationen-inf
ektionsschutzgesetz-bundestag;
https://www.aerztezeitung.de/Politik/Merkel-
Duerfen-Hilferufe-der-Intensivmediziner-nicht-ueberhoeren-418844.html;
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/corona-massnahmen-merkel-di
vi-101.html, letzter Stand: 29. November 2021). Nach Ansicht der Fragesteller
sieht die Bundesregierung in der Anzahl der betreibbaren Intensivbetten einen
entscheidenden Faktor im Kampf gegen die Pandemie.
1. Welche Gründe gibt es aus Sicht der Bundesregierung für die Überlastung
der Intensivstationen, und sind die Ursachen dafür möglicherweise nicht
nur in der Pandemie zu suchen, sondern auch in Fehlentscheidungen (u. a.
Bettenabbau, siehe Vorbemerkung der Fragesteller, sowie Personalmangel
durch schlechte Rahmenbedingungen, vgl.
https://www.faz.net/aktuell/wir
tschaft/personalmangel-auf-intensivstationen-viele-pflegekraefte-gehen-17
616341.html, letzter Stand: 9. Dezember 2021), die unabhängig von der
pandemischen Situation getroffen worden sind?
Die Bundesregierung ist unabhängig von der Corona-Pandemie bestrebt, die
Versorgung und die Arbeitsbedingungen im Krankenhausbereich zu verbessern.
Dabei ist insbesondere die Belastung des Pflegepersonals durch medizinische
und technische Entwicklungen, Arbeitsverdichtung, Veränderungen des
morbiditätsbedingten Versorgungsbedarfs sowie steigender Versorgungsintensität der
Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen.
Zur Entlastung des Pflegepersonals und damit zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen im Krankenhaus sind in den letzten Legislaturperioden bereits
einige Maßnahmen getroffen worden. Im Rahmen des
Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) ist ein stufenweise ansteigendes Pflegestellen-Förderprogramm
eingerichtet worden, das bis zum 31. Dezember 2018 über drei Jahre Mittel in
Höhe von insgesamt bis zu 660 Mio. Euro zur Verfügung stellte. Zur
nachhaltigen Stärkung der unmittelbaren pflegerischen Patientenversorgung am Bett
wurde das Pflegestellen-Förderprogramm mit dem Pflegepersonal-
Stärkungsgesetz (PpSG) im Jahr 2019 bedarfsgerecht weiterentwickelt und
ausgebaut.
Weiterhin werden seit dem 1. Januar 2020 die Pflegepersonalkosten
unabhängig von Fallpauschalen vergütet und über ein sogenanntes Pflegebudget
finanziert. Das Pflegebudget wird zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern vor
Ort vereinbart und berücksichtigt den krankenhausindividuellen
Pflegepersonalbedarf und die krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten für die
unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen. Im Rahmen des
Pflegebudgets werden auch pflegeentlastende Maßnahmen durch die
Kostenträger finanziert, z. B. wenn Krankenhäuser zur Verbesserung des Betriebsablaufs
Aufgaben wie die Essensausgabe oder den Wäschedienst vom Pflegepersonal
auf andere Personalgruppen übertragen. Bei Abweichungen zwischen den im
Pflegebudget vereinbarten und den tatsächlichen Pflegepersonalkosten sind
diese über das Budget des Folgejahres vollständig auszugleichen. Um etwaige
finanzielle Einbußen der Krankenhäuser bei der Umstellung auf das
Pflegebudget abzufedern, werden zudem mögliche Budgetverluste für die Krankenhäuser
im Jahr 2020 auf 2 Prozent und im Jahr 2021 auf 4 Prozent begrenzt.
Anstelle der bisherigen hälftigen Refinanzierung der linearen
Tarifsteigerungen wurden für die Pflegekräfte bei Überschreitung der Obergrenze in
den Jahren 2018 und 2019 die linearen und strukturellen Tarifsteigerungen in
voller Höhe bei einer Tarifrefinanzierung über den Landesbasisfallwert
berücksichtigt. Die Tarifsteigerungen für Pflegekräfte in der unmittelbaren
Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen werden seit der Einführung des
Pflegebudgets im Jahr 2020 vollständig krankenhausindividuell von den
Kostenträgern finanziert.
Die erforderlichen Aufwendungen für Maßnahmen, die Krankenhäuser zur
Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf ergreifen, können
diese für einen Zeitraum von sechs Jahren hälftig aus Mitteln der Kostenträger
decken.
Finanzmittel aus dem Pflegezuschlag, der mit Beginn des Jahres 2017 den
Versorgungszuschlag abgelöst hat, wurden für das Jahr 2020 in Höhe von rund
200 Mio. Euro in die Landesbasisfallwerte überführt. Damit wurde der
Tatsache Rechnung getragen, dass die Mittel des sogenannten, aber nicht
zweckgebundenen Pflegezuschlags auch zur Finanzierung von beispielsweise anderen
Personalkosten als Pflegepersonalkosten genutzt werden.
Die Bundesregierung wird über die genannten Reformmaßnahmen hinaus
weiter intensiv an Verbesserungen für die Situation der Pflegekräfte im
Krankenhaus arbeiten und durch entsprechende Gesetzgebungsinitiativen einen
wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Pflegepersonals leisten. Gleichwohl ist darauf
hinzuweisen, dass die Personalausstattung letztlich in der Verantwortung der
Krankenhausträger liegt. Im Rahmen ihrer Organisationshoheit obliegt es den
Krankenhausträgern, eine dem Versorgungsauftrag angemessene
Personalausstattung sicherzustellen.
2. Ist der Bundesregierung der von verschiedenen Seiten vorgetragene
Vorwurf, dass das „Krankenhauszukunftsgesetz“ den Bettenabbau befördere
(vgl.
https://www.jungewelt.de/loginFailed.php?ref=/artikel/386673.gesun
dheitspolitik-forcierter-bettenabbau.html, letzter Stand: 7. Dezember
2021) bekannt, und wenn ja, hat sich die Bundesregierung dazu eine
Positionierung erarbeitet, und wie lautet diese ggf.?
Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz wurde mit einem Volumen von 3 Mrd.
Euro an Bundesmitteln der Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) und damit ein
Investitionsprogramm errichtet, mit dessen Mitteln Krankenhäuser in moderne
Notfallkapazitäten, die Digitalisierung, ihre IT-Sicherheit und in die
pandemiegerechte Anpassung von Patientenzimmern investieren können. Die einzelnen
Förderzwecke des KHZF sind in § 14a Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) geregelt. Soweit eine Verringerung der Planbettenzahl
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zur Anpassung von
Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse einer Pandemie ist,
ist darauf hinzuweisen, dass die Bettenauslastung seit Beginn der Corona-
Pandemie spürbar zurückgegangen ist.
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalbestand im
Bereich der Intensivpflege, und wo lag das durchschnittliche Pfleger-
Patienten-Verhältnis in diesem Bereich für das Jahr 2021 (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Daten über die Anzahl der
intensivmedizinisch geschulten Pflegekräfte und Ärztinnen und Ärzte vor. Berufe in
der Intensivpflege sind auch in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur
für Arbeit nicht isoliert abgrenzbar. Sie befinden sich in Berufsuntergruppen
(Anforderungsniveau Spezialist: Berufe in der Fachkrankenpflege – komplexe
Spezialistentätigkeiten und Berufe in der Fachkinderkrankenpflege – komplexe
Spezialistentätigkeiten) und können daher nicht näher bestimmt werden. Auch
anhand der Krankenhausstatistik (Grunddaten der Krankenhäuser) lässt sich
keine abschließende Aussage treffen. Aus diesem Grund liegen der
Bundesregierung auch keine Daten über das durchschnittliche Verhältnis von
Pflegerinnen und Pflegern zu Patientinnen und Patienten vor.
4. Hat die Bundesregierung, ggf. in Abstimmung mit den Ländern, im
Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2021 Maßnahmen ergriffen, um den
Personalbestand in Pflege und Intensivmedizin zu erhalten bzw. zu
erhöhen, und wenn ja, welche Maßnahmen wurden initiiert (bitte nach
Maßnahme und Höhe der bereitgestellten Mittel je Maßnahme in Euro
aufschlüsseln)?
Besonders im Lichte der Pandemiebekämpfung hat sich gezeigt, dass trotz
schwieriger Bedingungen hoch engagierte Pflegekräfte im Einsatz sind.
Insbesondere mit den in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Maßnahmen wurde auf
die schwierige Situation der Pflegekräfte und deren Arbeitsbedingungen im
Krankenhaus reagiert. Die Sicherung der Fachkräftebasis in der Pflege gehört
zu den wichtigsten Anliegen der aktuellen Pflege- und Gesundheitspolitik der
Bundesregierung.
Der Einsatz von Pflegekräften und anderen Beschäftigten in Krankenhäusern,
die durch die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Patientinnen und
Patienten besonders belastet waren, wurde finanziell anerkannt. Die
Grundkonzeption der Prämienregelungen in § 26a und § 26d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) geht auf ein von der Deutschen Krankenhausgesellschaft
(DKG) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-
Spitzenverband) entworfenes Konzept zurück. Für die erste Prämie nach § 26a
KHG, der am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, wurden beitragsfinanziert
100 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, davon 93 Mio. Euro aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und 7 Mio. Euro durch die privaten
Krankenversicherungsunternehmen. Hiervon haben 433 Krankenhäuser profitiert, die von
Januar bis Ende Mai 2020 besonders viele COVID-19-Patientinnen und
-Patienten im Verhältnis zu ihrer Bettenzahl behandelt haben.
Im Rahmen der zweiten Prämie nach § 26d KHG, der am 31. März 2021 in
Kraft getreten ist, wurden steuerfinanziert insgesamt 450 Mio. Euro für
Prämienzahlungen aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt und über die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und den GKV-Spitzenverband an 983
Krankenhäuser ausgereicht, die im gesamten Jahr 2020 besonders viele COVID-19-
Fälle im Verhältnis zu ihrer Bettenzahl zu versorgen hatten. Im Rahmen von
§ 26d KHG wurden jeweils 150 Mio. Euro nach den drei Kriterien verteilt:
Summe der Verweildauertage der COVID-19-Patientinnen und -Patienten,
Anzahl der Pflegekräfte und Anzahl der behandelten COVID-19-Beatmungsfälle
(über 48 h Beatmungszeit).
Bei beiden Prämienregelungen hatten die begünstigten Krankenhäuser selbst
mit der Arbeitnehmervertretung über die Auswahl der Prämienberechtigten und
die Höhe der Prämien zu entscheiden, da nur sie die jeweiligen Belastungen
einschätzen können. Die Prämien richteten sich in erster Linie an Pflegekräfte
in der Pflege am Bett, daneben konnten auch andere besonders belastete
Krankenhausbeschäftigte Prämien erhalten, z. B. auch Reinigungskräfte.
Aufgrund der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie wird die Bundesregierung
nach der Vereinbarung im Koalitionsvertrag erneut Mittel für
Prämienzahlungen an Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bereitstellen.
5. Wie viele Pflegekräfte konnten nach Kenntnis der Bundesregierung von
März 2020 bis Dezember 2021 bundesweit neu eingestellt werden (bitte
nach Monaten und Anzahl der eingestellten Pflegekräfte je Monat
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Einstellungen in den
Krankenhäusern vor.
6. Wie viele Pflegekräfte haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung von
März 2020 bis Dezember 2021 bundesweit arbeitsuchend gemeldet, und
wo liegen nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe für diese
Entwicklung (bitte nach Monaten und Anzahl der ausgeschiedenen
Pflegekräfte je Monat aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu der Anzahl und den konkreten
Ursachen möglicher Kündigungen von Pflegepersonal vor.
7. Wie und in welchem Zeitrahmen will die Bundesregierung sicherstellen,
dass die zusätzlichen 10 806 freien Intensivbetten (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/32393) aktiviert und betrieben werden können, wenn das hierfür
erforderliche Pflegepersonal derzeit nicht vorhanden ist?
Bei der genannten Zahl der Intensivbetten handelt es sich um die Intensivbetten
in der sogenannten 7-Tage-Notfallreserve. Notfallreserve bedeutet, dass bei
dieser Prognose diejenigen zusätzlichen Intensivbetten angegeben werden sollen,
die im Notfall-Szenario innerhalb von sieben Tagen aktiviert werden können.
Dies betrifft Intensivbetten, die aktuell inaktiv gehalten werden und nicht
Gegenstand der täglichen Meldung freier betreibbarer intensivmedizinischer
Behandlungskapazitäten sind (z. B. aufgestellte aber längerfristig inaktive Räume/
Stationen, weitere eingelagerte Bestände etc.), die aber innerhalb von sieben
Tagen personell und strukturell betreibbar wären, wenn mehr Patientinnen und
Patienten eine ITS-Behandlung benötigen, als regulär betreibbare Betten auf
den Intensivstationen vorhanden sind und wenn sich standortbezogen oder
überregional eine Überbelastung der aktuell betriebenen Kapazitäten
abzeichnet. Zur Aktivierung von Kapazitäten der Notfallreserve ist dann etwa eine
Umgestaltung des regulären Krankenhausbetriebs notwendig. Dabei müssen
beispielsweise Bereiche, die regulär keine akute intensivmedizinische
Versorgung tätigen, anders genutzt oder Personal aus anderen Versorgungsbereichen
abgezogen werden, um im Intensivbereich eingesetzt werden zu können. Ein
Einsatz der Notfallreservekapazität bedeutet eine weitere, noch stärkere
Einschränkung des regulären Krankenhausbetriebs und der regulären Versorgung
von Nicht-COVID-Patientinnen und -Patienten.
Mit Stand vom 18. Januar 2022 befinden sich 8 173 Intensivbetten in der
Notfallreserve (
https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen).
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, sollte die
Impfpflicht für Pflegepersonal (vgl.
https://www.aerztezeitung.de/Politik/
Ampel-Parteien-schmieden-Gesetz-fuer-selektive-Corona-Impfpflicht-424
787.html, letzter Stand: 7. Dezember 2021) zu einer Kündigungswelle in
diesem Bereich führen, wie beispielsweise bereits im US-Bundesstaat
New York geschehen (vgl.
https://www.stern.de/panorama/kuendigung-we
gen-impfpflicht--us-krankenhaus-schliesst-entbindungsstation-3073745
2.html, Stand: 9. Dezember 2021)?
Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen keine Daten vor, ob und ggf.
wie viele Beschäftigte in Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und
Krankenhäusern aufgrund der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
aus den genannten Sektoren ausscheiden würden. Die in § 20a des
Infektionsschutzgesetzes geregelte einrichtungsbezogene Impfpflicht für
Bestandspersonal zieht kein automatisches Beschäftigungsverbot nach sich. Bei Nichtvorlage
eines geeigneten Nachweises (Impf- oder Genesenennachweis oder Zeugnis
über medizinische Kontraindikation) ist diese zunächst dem Gesundheitsamt zu
melden. Bei Nichtvorlage des Nachweises trotz Aufforderung entscheidet das
zuständige Gesundheitsamt nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall über
die weiteren Maßnahmen (z. B. ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot) und
wird dabei auch die Personalsituation in der Einrichtung berücksichtigen.
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ISSN 0722-8333]