[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/506 –
Praktische Umsetzung der Dublin-III-Verordnung – Defizite und mögliche
Korrekturen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Umsetzung der EU-Verordnung 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-
VO) zeichnet sich ein Trend ab, wonach der Anteil der von Deutschland
gemäß Artikel 21 Dublin-III-VO gestellten Übernahmeersuchen, denen von
anderen Mitgliedstaaten stattgeben wird, kontinuierlich sinkt. Weiterhin zieht ein
immer geringerer Anteil von erteilten Zustimmungen zu Übernahmeersuchen
auch eine tatsächliche Überstellung von Deutschland in den zustimmenden
Mitgliedstaat nach sich.
Basierend auf den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
veröffentlichten Jahresstatistiken für die Jahre 2019 bis 2021 (
https://www.ba
mf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezem
ber-2021.html;jsessionid=7596BBDE0082949267B341BC79EE9051.inte
rnet ,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/a
ktuelle-zahlen-dezember-2020.html;jsessionid=7596BBDE0082949267B341
BC79EE9051.internet5 ,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statis
tik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2019.html;jsessionid=7596BBDE
0082949267B341BC79EE9051.internet531) ergeben sich folgende Details:
Hiernach wurde im Jahr 2019 noch 61 Prozent (29 794 von 48 874) der von
Deutschland gestellten Übernahmeersuchen zugestimmt, im Jahr 2020 waren
es nur noch 52,30 Prozent (15 759 von 30 135) und im Jahr 2021 erfolgte ein
weiterer Rückgang auf 43,58 Prozent (18 429 von 42 284) (ebd.).
Ebenfalls rückläufig ist der Anteil der tatsächlich erfolgten Überstellungen
durch Deutschland in Relation zu den erteilten Zustimmungen: Dieser lag
2019 noch bei 28,73 Prozent (8 423 von 29 794) und ging dann über
18,74 Prozent (2 953 von 15 759) im Jahr 2020 auf lediglich noch 14,41
Prozent (2 656 von 18 429) im Jahr 2021 zurück (ebd.).
Umgekehrt haben sowohl die an Deutschland gerichteten Übernahmeersuchen
wie auch die nach Deutschland erfolgenden Überstellungen eine deutlich
höhere und sogar noch leicht steigende Erfolgsquote:
Demnach wurde im Jahr 2019 61,72 Prozent (14 639 von 23 717) und im Jahr
2020 61,86 Prozent (10 673 von 17 253) der an Deutschland gerichteten Über-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/932
20. Wahlperiode 09.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
9. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nahmeersuchen zugestimmt, ehe im Jahr 2021 die Erfolgsquote weiter auf
63,58 Prozent (10 011 von 15 744) anstieg (ebd.).
Der Anteil der tatsächlich erfolgten Überstellungen in Relation zu erteilten
Zustimmungen im selben Zeitraum lag im Jahr 2019 bei 42,45 Prozent (6 087
von 14 639), ehe über 40,93 Prozent (4 369 von 10 673) im Jahr 2020 dann im
Jahr 2021 mit 42,69 Prozent (4 274 von 10 011) ein Höchststand erreicht
wurde (ebd.).
Obwohl in absoluten Zahlen also Deutschland deutlich mehr
Übernahmeersuchen stellt und auch über mehr Zustimmungen zur Überstellung verfügt,
werden per Saldo seit 2020 letztlich mehr Asylbewerber nach Deutschland
überstellt als vice versa. Wurde Deutschland im Jahr 2019 noch um 2 336
Asylverfahren entlastet, übernahm es im Jahr 2020 per saldo 1 416 und im Jahr 1 618
sind mehr Asylbewerber aus anderen Mitgliedstaaten als dorthin überstellt
worden.
Eigentlich müsste die korrekte Anwendung der Dublin-III-VO infolge der
gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung insbesondere bei
Einreise auf dem Land- oder Seeweg vorgesehenen Regelzuständigkeit des
Staates, über welchen die Ersteinreise in die Europäischen Union (EU) erfolgt ist,
nach Auffassung der Fragesteller Deutschland hinsichtlich der Zahl der
zuständigkeitshalber durchzuführenden Asylverfahren entlasten. Tatsächlich
trägt Deutschland, abgesehen von Flughäfen ohne EU-Außengrenzen, jedoch
auch nach Ende des im Jahr 2015 erklärten pauschalen Selbsteintritts eine
deutlich überproportionale Last innerhalb der Europäischen Union. Von den
2016 bis 2020 in der EU (bis 2019: 28 Mitgliedstaaten, ab 2020: 27
Mitgliedstaaten) gestellten Asylanträgen entfielen 37,33 Prozent (1 327 385 von
3 555 800 Asylbewerbern, vgl.
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/vie
w/migr_asyappctza/default/table?lang=en, Stand: 14. Januar 2022) auf
Deutschland, dessen Bevölkerungsanteil in der EU nach dem Austritt des
Vereinigten Königreichs sich demgegenüber auf lediglich 18,60 Prozent beläuft.
Massiv erschwert wird die Umsetzung der Dublin-III-VO dadurch, dass die
vorgeschriebene Registrierung der Asylbewerber im Fingerabdruck-
Identifizierungssystem, dem „Eurodac-System“, durch den EU-Mitgliedstaat,
in welchen die Ersteinreise erfolgt, in mehr als der Hälfte der Fälle unterbleibt
(
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus235973416/Illegale-Einreise-Jed
er-zweite-Asylbewerber-kommt-ohne-EU-Registrierung.html, Stand: 14.
Januar 2022).
Ihre Funktion, den für das Asylbegehren zuständigen EU-Mitgliedstaat nach
klaren Kriterien eindeutig und verbindlich für alle Beteiligten festzulegen,
kann die Dublin-III-VO infolge der in Rede stehenden Defizite bei ihrer
praktischen Umsetzung nach Auffassung der Fragesteller immer weniger erfüllen.
In seiner anlässlich der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom
16. April 2018 erfolgten Anhörung zur EU-Asylreform sprach der
Sachverständige Prof. Dr. Kai Hailbronner in seiner schriftlichen Stellungnahme
folgerichtig von einem „Dubliner Verschiebebahnhof ohne funktionierende
Züge“ (S. 58 des Ausschussprotokolls,
https://www.bundestag.de/resource/blob/
556696/73c3076069f3d47476f5cadf5c77ecda/7-Sitzung-Protokoll-data.pdf,
Stand: 14. Januar 2022).
Gerade Deutschland hat nach Auffassung der Fragesteller mit Blick auf die
wieder massiv ansteigenden Asylbewerberzahlen, die mit 148 233
Erstanträgen im Jahr 2021 (
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/As
ylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=5)
den höchsten Stand seit 2018 erreicht haben, ein eminentes Interesse daran,
dass die Regelzuständigkeit des Staates der Ersteinreise auch praktisch
umgesetzt wird.
Mit Blick auf die in dieser Legislaturperiode fortzusetzenden Verhandlungen
über eine Reform des Asylsystems der EU gilt es nach Auffassung der
Fragesteller, die Schwachstellen der geltenden Regelungen und ihrer Umsetzung zu
analysieren, um eine praktikablere und für Deutschland weniger nachteilige
Novellierung zu erreichen.
1. Wie erklärt die Bundesregierung die große Differenz von 56 Prozent
zwischen den im Jahr 2021 von Deutschland gemäß der Dublin-III-VO
gestellten Übernahmeersuchen und den hierzu erteilten Zustimmungen
anderer EU-Mitgliedstaaten?
Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sogenannte Dublin-III-VO)
waren im Jahr 2021 46,8 Prozent aller Antworten der Mitgliedstaaten auf
Übernahmeersuchen aus Deutschland Zustimmungen. Die Ablehnungen betrugen
53,2 Prozent. Dabei war mit 26 Prozent der häufigste Ablehnungsgrund „kein
Dublinfall“, in der Regel, weil bereits internationaler Schutz im angefragten
Mitgliedstaat gewährt wurde und daher die Dublin-III-VO keine Anwendung
findet.
2. Welches sind die häufigsten Gründe, aufgrund derer in den Jahren von
2019 bis 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten die Übernahmeersuchen
Deutschlands abgelehnt wurden?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Top 5 Ablehnungsgründe der Mitgliedstaaten
nach der Dublin-III-VO im Jahr 2019
Kein Dublinfall
(in der Regel, weil int. Schutz in Mitgliedstaat) 4 760
Verweis auf Artikel 18 I b) der Dublin-III-VO 4 179
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats 2 403
Verweis auf Artikel 13 I der Dublin-III-VO 1 919
Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 1 364
Top 5 Ablehnungsgründe der Mitgliedstaaten
nach der Dublin-III-VO im Jahr 2020
Kein Dublinfall
(in der Regel, weil int. Schutz in Mitgliedstaat) 3 325
Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 2 776
Verweis auf Artikel 18 I b) der Dublin-III-VO 2 088
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats 1 979
Verweis auf Artikel 13 I der Dublin-III-VO 1 101
Top 5 Ablehnungsgründe der Mitgliedstaaten
nach der Dublin-III-VO im Jahr 2021
Kein Dublinfall
(in der Regel, weil int. Schutz in Mitgliedstaat) 5 432
Verweis auf Artikel 18 I b) der Dublin-III-VO 3 275
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats 2 903
Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 2 428
Verweis Artikel 13 I der Dublin-III-VO 1 767
3. Unterliegt die Berechtigung der Ablehnung eines Übernahmeersuchens
einer gerichtlichen Überprüfung?
Wenn ja, in wie vielen Fällen hat Deutschland in den Jahren von 2019 bis
2021 eine solche Überprüfung angestrengt?
Zur Ablehnung eines Übernahmeersuchens durch einen gemäß der Dublin-III-
VO ersuchten Mitgliedstaat kann Deutschland keine gerichtliche Überprüfung
anstrengen.
4. Wie erklärt die Bundesregierung die große Differenz zwischen den im
Jahr 2021 erteilten Zustimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten und den
tatsächlich dorthin erfolgten Überstellungen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Wie erklärt sich diese Differenz insbesondere vor dem Hintergrund, dass
die sonst bei der Rückführung in die Herkunftsstaaten häufig
auftretenden Hindernisse der ungeklärten Identität und der fehlenden
Einreisegestattung bei einer einvernehmlichen Überstellung innerhalb der EU nicht
greifen?
Spielen Vollzugsdefizite der deutschen Bundesländer für die geringe
Zahl der Überstellungen eine Rolle?
Die Abläufe des Verfahrens bei Dublin-Überstellungen in den Jahren 2020 und
2021 sind nur eingeschränkt mit den regulären Abläufen des
Überstellungsverfahrens aus den vorherigen Jahren vergleichbar und stellen
Ausnahmesituationen dar. Die je nach betreffendem Mitgliedstaat wechselnden
pandemiebedingten Vorgaben stellten die am Vollzug beteiligten Behörden der Bundesrepublik
Deutschland vor große Herausforderungen. Pandemiebedingt fehlende
Flugverbindungen, Stornierungen durch die zuständigen Mitgliedstaaten sowie
organisatorische Herausforderungen bei der Erfüllung der pandemiebedingten
Einreisevorgaben der Mitgliedstaaten erschwerten den Vollzug von Dublin-
Überstellungen.
Darüber hinaus führten auch personenbezogene Gründe zum Scheitern von
Überstellungen, wie z. B. Untertauchen von Antragstellenden, Nichtantreffen
der Antragstellenden beim Überstellungstermin, Reiseunfähigkeit, renitentes
Verhalten. Zudem dürfen Überstellungen nicht mehr stattfinden, wenn das
Selbsteintrittsrecht durch Deutschland auf Grundlage des Artikels 17 der
Dublin-III-VO nach Eingang der Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates
ausgeübt wurde oder Dublinbescheide in Verwaltungsgerichtsverfahren
aufgehoben wurden.
5. Hat in den Jahren 2020 und 2021 die SARS-CoV-2-Pandemie eine Rolle
bei dem Rückgang der Überstellungen durch Deutschland gespielt?
Hat die Pandemie Überstellungen nach Deutschland erschwert oder gar
verhindert?
Während der ersten Corona-Pandemiewelle im Jahr 2020 kam aufgrund der
damaligen Einreisebeschränkungen sowie der zeitweisen Aussetzung der Dublin-
Überstellungen von Mitte März bis Mitte Juni 2020 das
Überstellungsgeschehen europaweit nahezu zum Erliegen. Ab Mitte Juni 2020 konnten, unter
bestimmten Voraussetzungen, Überstellungen in die meisten Mitgliedstaaten
wieder aufgenommen werden. Verschiedene Parameter (zahlenmäßige
Beschränkungen der werktäglich möglichen Überstellungen an Mitgliedstaaten;
Verschiebung/Aussetzung von Chartermaßnahmen; Rückgang von verfügbaren
Flugverbindungen; Testerfordernis vor Überstellung) beeinflussten Dublin-
Überstellungen, so dass das Niveau der Überstellungen wie vor der Pandemie
bisher nicht wieder erreicht werden konnte. Diese Entwicklung setzte sich im
zweiten Jahr der Corona-Pandemie weiter fort.
Angaben zu den konkreten Einflüssen der SARS-CoV-2-Pandemie auf
Überstellungen aus den Mitgliedstaaten nach Deutschland liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Angaben zu den Gründen einer
nicht veranlassten oder abschließend nicht vollzogenen Überstellung an andere
Mitgliedstaaten zu übermitteln.
6. Weshalb gibt Deutschland prozentual weitaus häufiger
Übernahmeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten statt als vice versa (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Weshalb gelingen Überstellungen von anderen EU-Mitgliedstaaten nach
Deutschland prozentual deutlich häufiger als vice versa (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Prüfung von Übernahmeersuchen erfolgt anhand der Vorgaben der
unmittelbar geltenden sogenannten Dublin-III-VO. Diese Vorgaben sind bindend und
gerichtlich überprüfbar. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4
und 5 verwiesen.
7. Wie viele der zur Überstellung an andere EU-Mitgliedstaaten
vorgesehenen Asylbewerber haben in den Jahren 2019 bis 2021 Rechtsmittel
hiergegen eingelegt?
Wie hoch ist die Erfolgsquote dieser Rechtsmittel unterteilt nach
einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019
(Stand: 15. Februar 2020) abgelehnt stattgegeben Gesamt
Belgien 264 34 298
Bulgarien 146 90 236
Dänemark 206 51 257
Estland 26 3 29
Finnland 144 27 171
Frankreich 1 449 188 1 637
Griechenland 145 132 277
Irland 1 0 1
Island 2 2 4
Italien 4 987 1.891 6 878
Kroatien 199 22 221
Lettland 103 13 116
Litauen 197 31 228
Luxemburg 5 1 6
Malta 67 16 83
Niederlande 476 95 571
Norwegen 116 21 137
Österreich 421 26 447
Polen 827 122 949
Portugal 244 29 273
Rumänien 292 80 372
Schweden 611 125 736
Schweiz 306 28 334
Slowakei 94 21 115
Slowenien 121 26 147
Spanien 883 142 1 025
Tschechien 289 38 327
Ungarn 20 8 28
Vereinigtes Königreich 14 2 16
Zypern 18 4 22
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
1 Januar 2020 bis 31. Dezember 2020
(Stand: 15. Februar 2021) abgelehnt stattgegeben Gesamt
Belgien 154 37 191
Bulgarien 74 25 99
Dänemark 76 19 95
Estland 16 0 16
Finnland 37 24 61
Frankreich 611 205 816
Griechenland 136 100 236
Irland 0 1 1
Italien 1 455 873 2 328
Kroatien 248 63 311
Lettland 58 32 90
Litauen 131 26 157
Luxemburg 5 0 5
Malta 16 15 31
Niederlande 268 49 317
Norwegen 26 6 32
Österreich 274 53 327
Polen 548 201 749
Portugal 105 49 154
Rumänien 258 77 335
Schweden 368 79 447
Schweiz 132 39 171
Slowakei 33 12 45
Slowenien 47 6 53
Spanien 301 114 415
Tschechien 97 27 124
Ungarn 5 0 5
Vereinigtes Königreich 2 0 2
Zypern 9 4 13
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
1. Januar 2021 bis 30. Dezember 2021
(Stand: 15. Januar 2022) abgelehnt stattgegeben Gesamt
Belgien 120 10 130
Bulgarien 85 49 134
Dänemark 71 8 79
Estland 7 0 7
Finnland 9 2 11
Frankreich 474 54 528
Griechenland 14 56 70
Island 2 0 2
Italien 835 707 1.542
Kroatien 198 81 279
Lettland 11 6 17
Litauen 135 29 164
Luxemburg 16 0 16
Malta 15 8 23
Niederlande 114 27 141
Norwegen 7 3 10
Österreich 261 26 287
Polen 226 89 315
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
1. Januar 2021 bis 30. Dezember 2021
(Stand: 15. Januar 2022) abgelehnt stattgegeben Gesamt
Portugal 13 12 25
Rumänien 436 97 533
Schweden 290 48 338
Schweiz 50 11 61
Slowakei 9 1 10
Slowenien 53 9 62
Spanien 222 48 270
Tschechien 23 3 26
Ungarn 2 2 4
Zypern 3 0 3
01.01.2019
bis
31.12.2019
(Stand:
15.02.2020)
Gerichtsentscheidungen gegen Dublin-Entscheidungen
HKL Anerken-nung
Flüchtlingsschutz
gemäß
§ 3 I AsylG
subsidiärer
Schutz
gemäß
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
Ablehnung
sonstige
Verfahrenserledigung
Abschiebungsandrohung
Gesamt
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Gesamt 0 0,0 84 0,6 22 0,1 177 1,2 787 5,3 13 739 92,8 3 0,0 14 812
darunter:
Nigeria 0 0,0 2 0,1 0 0,0 27 1,1 40 1,6 2 378 97,1 1 0,0 2 448
Irak 0 0,0 2 0,1 6 0,4 16 1,1 98 6,9 1 305 91,4 1 0,1 1 428
Russische
Föderation
0 0,0 7 0,6 0 0,0 12 1,0 107 9,0 1 064 89,4 0 0,0 1 190
Iran,
Islamische
Republik
0 0,0 16 1,5 0 0,0 5 0,5 18 1,7 1 008 96,3 0 0,0 1 047
Afghanistan 0 0,0 12 1,4 3 0,3 45 5,2 27 3,1 781 90,0 0 0,0 868
Syrien,
Arabische
Republik
0 0,0 16 2,3 0 0,0 34 4,8 61 8,6 599 84,4 0 0,0 710
Guinea 0 0,0 1 0,2 0 0,0 0 0,0 31 5,2 567 94,7 0 0,0 599
Somalia 0 0,0 5 0,9 8 1,4 11 2,0 23 4,1 516 91,7 0 0,0 563
Eritrea 0 0,0 7 1,4 3 0,6 3 0,6 9 1,8 485 95,7 0 0,0 507
Gambia 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 22 5,2 401 94,8 0 0,0 423
Aserbaidschan 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 42 10,3 367 89,7 0 0,0 409
Pakistan 0 0,0 5 1,3 0 0,0 0 0,0 20 5,0 375 93,8 0 0,0 400
Türkei 0 0,0 1 0,3 0 0,0 0 0,0 13 4,2 298 95,5 0 0,0 312
Armenien 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 10 3,8 252 96,2 0 0,0 262
Ungeklärt 0 0,0 1 0,4 0 0,0 0 0,0 11 4,3 240 94,9 1 0,4 253
01.01.2020
bis
31.12.2020
(Stand:
15.02.2021)
Gerichtsentscheidungen gegen Dublin-Entscheidungen
HKL Anerken-nung
Flüchtlingsschutz
gemäß
§ 3 I AsylG
subsidiärer
Schutz
gemäß
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
Ablehnung
sonstige
Verfahrenserledigung
Abschiebungsandrohung
Gesamt
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Gesamt 0 0,0 47 0,5 9 0,1 132 1,5 384 4,4 8 067 93,3 8 0,1 8 647
darunter:
Nigeria 0 0,0 0 0,0 0 0,0 8 0,6 29 2,1 1 314 97,0 3 0,2 1 354
Irak 0 0,0 1 0,1 0 0,0 13 1,6 39 4,7 776 93,6 0 0,0 829
Russische
Föderation
0 0,0 4 0,6 0 0,0 15 2,1 67 9,5 618 87,8 0 0,0 704
Iran,
Islamische
Republik
0 0,0 14 2,4 0 0,0 1 0,2 7 1,2 563 96,1 1 0,2 586
Afghanistan 0 0,0 10 1,7 2 0,3 27 4,6 21 3,6 522 89,7 0 0,0 582
Syrien,
Arabische
Republik
0 0,0 4 0,8 0 0,0 12 2,4 10 2,0 470 94,8 0 0,0 496
Somalia 0 0,0 5 1,4 1 0,3 17 4,7 9 2,5 325 90,8 1 0,3 358
Gambia 0 0,0 0 0,0 0 0,0 4 1,3 24 7,7 285 91,1 0 0,0 313
Guinea 0 0,0 1 0,4 1 0,4 1 0,4 19 6,7 260 92,2 0 0,0 282
Pakistan 0 0,0 2 0,8 0 0,0 0 0,0 11 4,5 230 94,7 0 0,0 243
Aserbaidschan 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 15 6,6 212 93,4 0 0,0 227
Eritrea 0 0,0 2 1,0 3 1,4 4 1,9 7 3,4 192 92,3 0 0,0 208
Türkei 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 2 1,3 157 98,7 0 0,0 159
Ungeklärt 0 0,0 0 0,0 1 0,8 0 0,0 7 5,4 122 93,8 0 0,0 130
China 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 2 1,6 126 98,4 0 0,0 128
01.01.2021
bis
30.11.2021
(Stand:
15.01.2022)
Gerichtsentscheidungen gegen Dublin-Entscheidungen
HKL Anerken-nung
Flüchtlingsschutz
gemäß
§ 3 I AsylG
subsidiärer
Schutz
gemäß
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
Ablehnung
sonstige
Verfahrenserledigung
Abschiebungsandrohung
Gesamt
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Gesamt 1 0,0 53 1,0 8 0,2 97 1,8 338 6,4 4 800 90,4 15 0,3 5 312
darunter:
Nigeria 0 0 0 0,0 0 0,0 2 0,3 40 6,0 626 93,4 2 0,3 670
Irak 0 0,0 5 0,8 2 0,3 8 1,3 50 7,8 568 88,9 6 0,9 639
Afghanistan 0 0,0 14 2,5 1 0,2 37 6,6 9 1,6 497 89,1 0 0,0 558
Russische
Föderation
0 0,0 0 0,0 1 0,2 7 1,6 34 7,7 400 90,3 1 0,2 443
Syrien,
Arabische
Republik
0 0,0 12 3,0 0 0,0 1 0,2 8 2,0 384 94,8 0 0,0 405
Iran,
Islamische
Republik
0 0,0 8 3,2 0 0,0 0 0,0 14 5,6 228 91,2 0 0,0 250
Somalia 0 0,0 1 0,5 0 0,0 10 5,2 8 4,2 173 90,1 0 0,0 192
Gambia 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 20 10,8 166 89,2 0 0,0 186
Guinea 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 7 4,6 145 94,8 1 0,7 153
Algerien 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 3 2,1 139 97,9 0 0,0 142
Türkei 0 0,0 1 0,8 0 0,0 0 0,0 7 5,4 121 93,8 0 0,0 129
Pakistan 0 0,0 8 7,4 0 0,0 0 0,0 11 10,2 89 82,4 0 0,0 108
Moldau,
Republik 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 29 30,9 65 69,1 0 0,0 94
Ungeklärt 0 0,0 1 1,1 2 2,3 2 2,3 2 2,3 81 92,0 0 0,0 88
Eritrea 0 0,0 0 0,0 0 0,0 2 2,4 6 7,1 77 90,6 0 0,0 85
8. Wie hoch ist die Zahl der Asylbewerber, die nach einem erfolgreichen
Übernahmeersuchen Deutschlands an einen anderen Staat freiwillig
dorthin ausgereist sind?
Sind diese in der Statistik bei den Überstellungen miteinbezogen oder
erfassen die Überstellungen nur die zwangsweisen Überführungen?
Die Angaben für das Jahr 2021 können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Erfolgte Überstellungen in die Mitgliedstaaten
Jahr 2021 2 656
davon:
angekommen freiwillig 175
angekommen kontrolliert 2 481
9. Wie viele der in den Jahren von 2019 bis 2021 erstmalig in andere EU-
Mitgliedstaaten überstellten Asylbewerber sind danach wieder nach
Deutschland zurückgekehrt?
Zum Stichtag, am 31. Dezember 2021, waren 3 587 Personen im
Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, die in den Jahren von 2019 bis 2021 erstmalig in
andere Mitgliedstaaten überstellt worden und danach wieder nach Deutschland
zurückgekehrt sind. Von diesen Personen waren zum Stichtag 2 375 in
Deutschland aufhältig.
a) Wie viele davon haben dabei erneut einen Asylantrag in Deutschland
gestellt?
Von den 3 587 Personen haben 2 237 Personen erneut einen Asylantrag in
Deutschland gestellt. Von den antragstellenden Personen waren 1 551 zum
Stichtag in Deutschland aufhältig.
b) Wie wird mit einem solchen Asylantrag verfahren?
Die sogenannte Dublin-III-VO unterscheidet nicht zwischen einem Erst- und
einem Folgeverfahren.
Daher ist grundsätzlich immer, wenn das vorhergehende Dublin-Verfahren
bestandskräftig abgeschlossen wurde und anschließend ein erneuter Antrag auf
internationalen Schutz oder ein isolierter Antrag nach § 60 Absatz 5 und
Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird, ein erneutes Dublin-Verfahren
durchzuführen. Ist eine Überstellung im Dublin-Verfahren nicht möglich, weil
die Überstellungsfrist abgelaufen ist oder die Überstellungsfrist zwar noch
nicht abgelaufen, aber die Zuständigkeit auf Deutschland aus anderen Gründen
übergegangen ist, wird über den erneut gestellten Antrag auf internationalen
Schutz im nationalen Asylverfahren entschieden.
10. In wie vielen Fällen ist von 2017 bis 2021 die Zuständigkeit eines EU-
Mitgliedstaates aufgrund Fristablaufs gemäß Artikel 20 Absatz 1 bzw.
Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO auf Deutschland
übergegangen (bitte jahrweise auflisten)?
In wie vielen Fällen war die Gewährung des sog. Kirchenasyls
mitursächlich für den Fristablauf?
Die Anzahl der Personen, die aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat
nicht fristgerecht überstellt werden konnten, und die Angabe, in wie vielen
Fällen davon der Ablauf der Überstellungsfrist auf die Gewährung von
Kirchenasyl zurückzuführen ist, können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Ablauf der Überstellungsfrist
(Stand: 26. Januar 2022) Jahr 2017 Jahr 2018 Jahr 2019 Jahr 2020 Jahr 2021
Gesamt 13 199 32 171 20 829 20 270 19 363
darunter Kirchenasyl 1 020 1 788 380 231 966
11. Wie viele der Asylbewerber, die 2021 in Deutschland einen Erstantrag
auf Asyl gestellt haben, sind durch andere EU-Mitgliedstaaten im
Eurodac-System erfasst worden?
Welches sind die zehn EU-Mitgliedstaaten, die am häufigsten
entsprechende Asylbewerber erfasst haben (bitte die Zahl der durch den
jeweiligen EU-Mitgliedstaat erfassten Asylbewerber angeben)?
Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor,
werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013
(sogenannte EURODAC-Verordnung) vorhandenen Treffer ausgewiesen. Es wird
der letzte EURODAC-Treffer berichtet.
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
EURODAC-Treffer
bei Asylerstanträgen
nach Artikel 9 der
EURODAC-Verordnung
nach Artikel 14 der
EURODAC-Verordnung
Jahr 2021 33 209 4 436
darunter:
Griechenland 19 918 1 111
Italien 1 616 2 487
Österreich 1 817 0
Rumänien 1 629 30
Frankreich 1 493 16
Spanien 368 652
Bulgarien 891 2
Slowenien 869 0
Schweden 832 0
Niederlande 788 2
12. Hat Deutschland auf EU-Ebene und/oder bilateral etwas dagegen
unternommen, dass über 50 Prozent der Personen, die in Deutschland einen
Erstantrag auf Asyl stellen, nicht im Eurodac-System erfasst (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) sind?
Wenn nein, plant die Bundesregierung, insoweit tätig zu werden?
Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene für eine deutliche Verbesserung
des EURODAC-Systems im Rahmen der laufenden Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems ein. Ziel ist ein zügiges Inkrafttreten der aktuellen
EURODAC-Änderungsverordnung, um EURODAC zu einer gemeinsamen
europäische Datenbank zur Unterstützung der EU-Politik in den Bereichen Asyl,
Neuansiedlung und irreguläre Migration auszubauen. Die Bundesregierung
steht auch hierzu auf allen Ebenen mit den EU-Mitgliedstaaten in Kontakt.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den Gründen für die in Rede
stehende niedrige Erfassungsquote?
Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Obstruktion anderer Mitgliedstaaten bzw. die gezielte Umgehung der Erfassung
durch die Asylbewerber selbst?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellung vor.
14. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegen EU-Mitgliedstaaten, die
ihre Erfassungspflichten vernachlässigen, seitens der EU-Kommission
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden, und falls ja, mit
welchem Ergebnis?
Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen EU-Mitgliedstaaten
mit Bezug zur sogenannten EURODAC-Verordnung können auf der
Internetseite der Europäischen Kommission eingesehen werden (siehe dazu:
https://e
c.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_d
ecisions/index.cfm?lang_code=EN&typeOfSearch=false&active_only=0&nonc
om=0&r_dossier=&decision_date_from=&decision_date_to=&title=eurodac&s
ubmit=Search, abgerufen am 28. Februar 2022). Für das Jahr 2021 sind der
Bundesregierung keine Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU-
Kommission gegen EU-Mitgliedstaaten mit Bezug zur sogenannten
EURODAC-Verordnung bekannt.
15. Welche Anstrengungen werden bei fehlender Erfassung im Eurodac-
System unternommen, um den Reiseweg des Asylbewerbers und eine
sich daraus u. U. ableitende Dublin-Zuständigkeit eines anderen EU-
Mitgliedstaates zu ermitteln?
Werden zu diesem Zweck u. a. die Daten der Mobil-Telefone der
Antragsteller ausgewertet?
Antragstellende werden zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auf
Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Dublin-III-VO befragt. Dabei haben sie
ihren Mitwirkungspflichten gemäß § 15 des Asylgesetzes (AsylG)
nachzukommen. Neben den persönlichen Angaben der Antragstellenden können sich auch
aus den mitgeführten Beweisen und Indizien gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, Anhang II Verzeichnis A bzw. B, Hinweise für die
Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben.
Die Daten der Mobiltelefone werden in der Praxis des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 6 i. V. m.
§ 15a AsylG geregelten Zwecken genutzt.
16. Wie gestaltet sich die Arbeitsteilung zwischen Bund und Ländern bei der
Anwendung und Umsetzung der Dublin-III-VO?
Welche Verfahrensschritte liegen beim Bund, welche bei den
Bundesländern, und wie ist die Arbeitsteilung insbesondere bei Überstellungen?
Die Entscheidungsbefugnis zu allen Sach- und Rechtsfragen hinsichtlich der
Dublin-III-VO liegt beim Bund. Der konkrete Vollzug der Überstellung obliegt
den Ausländerbehörden und der Bundespolizei.
Nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Dublin-Bescheids erfolgt durch das
BAMF die Übermittlung eines sogenannten Modalitätenschreibens an die
Ausländerbehörde bzw. an die die Rückführung organisierende Stelle, verbunden
mit der Aufforderung zur Planung der Überstellung und zur Übersendung eines
Terminvorschlags. Die Ausländerbehörde nimmt anschließend die Planung und
Organisation der Überstellung (ggf. gemeinsam mit einer zentralen
Rückführungsstelle des Landes) vor. Dazu übermittelt die Ausländerbehörde dem
BAMF einen Terminvorschlag mit detaillierten Informationen zur Überstellung
(Überstellungsdatum; Überstellungsort etc.). Der Terminvorschlag wird durch
das BAMF geprüft und gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat und der
Ausländerbehörde bestätigt.
Die notwendigen Unterlagen (Laissez-Passer etc.) werden der
Ausländerbehörde bzw. der Rückführungsstelle zugeleitet. Die Ausländerbehörde bzw. die
zentrale Rückführungsstelle sorgt für die Organisation der Überstellung
einschließlich der Bereitstellung von Begleitpersonal. Dieses kann von den Ländern oder
von der Bundespolizei gestellt werden. Das BAMF informiert den
Mitgliedstaat und die Bundespolizei über Überstellungsort und -zeit sowie über einen
ggf. erforderlichen Bedarf an medizinischem Fachpersonal bei Ankunft der
betreffenden Person und über die ggf. erforderliche Fortsetzung von
medizinischen Behandlungen.
17. Aus welchen Gründen wurde jeweils wie oft seitens Deutschlands den
Übernahmeersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates in den Jahren von
2019 bis 2021 stattgegeben (bitte nach den zuständigkeitsbegründenden
Tatbeständen in Artikel 8 Absatz 1 bzw. Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10,
Artikel 16 Absatz 1 Dublin-III-VO und etwaigen sonstigen Gründen
untergliedern)?
Die Zustimmungsgründe des BAMF an die Mitgliedstaaten nach der Dublin-
III-VO können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2019 2020 2021
Zustimmungen durch das BAMF
an die Mitgliedstaaten gesamt 14 639 10 673 10 011
davon
Artikel 3 II Dublin III 0 1 1
Artikel 8 I Dublin III 152 228 156
Artikel 8 II Dublin III 37 46 65
Artikel 8 III Dublin III 0 2 2
Artikel 8 IV Dublin III 0 0 1
Artikel 9 Dublin III 207 153 94
Artikel 10 Dublin III 113 96 50
Artikel 11 a) Dublin III 18 4 4
Artikel 11 b) Dublin III 4 1 2
Artikel 12 I Dublin III 29 37 26
Artikel 12 II Dublin III 460 228 98
Artikel 12 III Dublin III 18 19 9
Artikel 12 IV Dublin III 774 484 95
Artikel 13 I Dublin III 7 4 0
Artikel 13 II Dublin III 4 2 1
Artikel 14 I Dublin III 79 5 0
Artikel 14 II Dublin III 0 1 0
Artikel 16 I Dublin III 15 6 6
Artikel 16 II Dublin III 3 0 0
Artikel 17 I Dublin III 2 0 1
Artikel 17 II Dublin III 63 138 131
Artikel 18 I a Dublin III 51 164 343
Artikel 18 I b Dublin III 1 233 877 826
Artikel 18 I c Dublin III 397 278 349
Artikel 18 I d Dublin III 10 854 7 839 7 690
Artikel 18 II Dublin III 5 0 9
Artikel 19 I Dublin III 0 2 2
Artikel 19 II Dublin III 9 4 3
Artikel 19 III Dublin III 2 1 3
Artikel 20 V Dublin III 9 11 21
Artikel 22 VII Dublin III 33 9 3
2019 2020 2021
Artikel 25 II Dublin III 57 32 18
Artikel 28 III Dublin III 4 1 2
18. Gibt es einen Trend dahin gehend, dass insbesondere infolge der
Aufnahme von 1 146 Millionen Erstantragstellern auf Asyl in Deutschland in
den Jahren 2015 und 2016 (vgl. S. 5 in
https://www.bamf.de/SharedDoc
s/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2021.pd
f?__blob=publicationFile&v=5) immer häufiger eine Zuständigkeit
Deutschlands für die Verfahren weiterer Asylbewerber gemäß Artikel 9
und Artikel 10 Dublin-III-VO über das Kriterium der
Familienangehörigkeit begründet wird?
Eine Verknüpfung zwischen den Asylerstanträgen aus den Jahren 2015 und
2016 zu den dazu aufgrund familiärer Bindungen später erfolgten
Übernahmeersuchen aus den Mitgliedstaaten kann nicht hergestellt werden.
Die Anzahl der Zustimmungen an die Mitgliedstaaten insgesamt sowie nach
den Artikeln 9 und 10 der Dublin-III-VO können der folgenden Tabelle
entnommen werden.
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten 11 785 31 523 26 931 25 008 23 717 17 253 15 744
Zustimmungen durch das
BAMF an die
Mitgliedstaaten gesamt
9 965 24 598 21 716 16 087 14 639 10 673 10 011
darunter:
Zustimmungen nach
Artikel 9 Dublin III 55 1 157 2 686 561 207 153 94
Zustimmungen nach
Artikel 10 Dublin III 387 1 032 1 440 103 113 96 50
19. Welche Anforderungen werden an den Nachweis der
Familienangehörigkeit i. S. der Artikel 9, 10 Dublin-III-VO insbesondere auch vor dem
Hintergrund der Tatsache gestellt, dass viele Asylbewerber über keinen
offiziellen Identitätsnachweis verfügen?
Die Anforderungen an den Nachweis der Familienangehörigkeit i. S. d.
Artikel 9 und 10 der Dublin-III-VO sind in der Dublin-III-VO sowie in der auf
deren Grundlage erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 i. V. m.
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 geregelt. Die daraus ergehenden Vorgaben
sind bindend und die Einhaltung durch das BAMF ist gerichtlich überprüfbar.
Der Begriff „Beweismittel“ ist in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Dublin-
III-VO i. V. m. Anhang II Verzeichnis A der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 118/2014 definiert. Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, muss der
ersuchende Mitgliedstaat Indizien vortragen, welche kohärent, nachprüfbar und
hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (Artikel 22
Absatz 5 der Dublin-III-VO). Was unter den Begriff „Indizien“ fällt, ist in
Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014
geregelt.
20. Wie oft hat Deutschland in den Jahren von 2019 bis 2021 eine
Zuständigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Dublin-III-VO
freiwillig übernommen?
Wie oft haben im selben Zeitraum andere EU-Mitgliedstaaten im
Hinblick auf Asylbewerber, für deren Erstasylantragstellung Deutschland
zuständig gewesen wäre, gemäß Artikel 17 Dublin-III-VO eine
Zuständigkeit übernommen?
Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, in wie vielen Fällen
Deutschland das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 der Dublin-III-
VO ausgeübt hat.
2019 2020 2021
3 070 Personen 1 083 Personen 665 Personen
In wie vielen Fällen andere Mitgliedstaaten das Selbsteintrittsrecht nach
Artikel 17 Absatz 1 der Dublin-III-VO in den Jahren 2019 bis 2021 ausgeübt
haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, in wie vielen Fällen
Deutschland Übernahmeersuchen der Mitgliedstaaten nach Artikel 17 Absatz 2
der Dublin-III-VO zugestimmt hat.
2019 2020 2021
63 Personen 138 Personen 131 Personen
Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, in wie vielen Fällen die
Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen aus Deutschland nach Artikel 17 Absatz 2
der Dublin-III-VO zugestimmt haben.
2019 2020 2021
23 Personen 11 Personen 20 Personen
21. Gibt es auf EU-Ebene Regelungen oder bilateral zwischen Deutschland
und anderen Staaten getroffene Übereinkommen zur Durchführung von
Überstellungen gemäß Dublin-III-VO?
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 36 der Dublin-III-VO untereinander
bilaterale Verwaltungsvereinbarungen hinsichtlich der praktischen Modalitäten
der Durchführung der Dublin-III-VO treffen.
Der Abschluss solcher Vereinbarungen dient dazu, die Anwendung der
Vorschriften der Dublin-III-VO zu erleichtern und ihre Effizienz zu erhöhen.
a) Wenn letzteres zutrifft, mit welchen Staaten bestehen solche
Übereinkommen, und was ist deren wesentlicher Inhalt, und ist insbesondere
die Möglichkeit zur Überstellung mittels Charterflug geregelt?
Solche Verwaltungsvereinbarungen bestehen mit den Mitgliedstaaten Portugal,
Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.
Der wesentliche Inhalt der Verwaltungsvereinbarungen bezieht sich auf die
Überstellungsfristen und Überstellungsmodalitäten, insbesondere auf
Antwortfristen für Übernahmeersuchen und die Folgen von Fristüberschreitungen,
Ankündigungsfristen für Einzelüberstellungen sowie Überstellungszeiten und
Überstellungsorte. In jeder Verwaltungsvereinbarung verpflichten sich die
unterzeichnenden Mitgliedstaaten, gegenseitig Chartermaßnahmen zu gestatten.
b) Gibt es Mitgliedstaaten, die unabhängig von der Sondersituation der
SARS-CoV-2-Pandemie Chartermaßnahmen nicht gestatten?
Der Bundesregierung ist kein Mitgliedstaat bekannt, der Chartermaßnahmen
grundsätzlich und unabhängig von der Sondersituation der SARS-CoV-2-
Pandemie nicht gestattet.
c) Gestattet Deutschland in der Praxis reziprok nur solchen Staaten die
Überstellung per Charterflug, die dies ihrerseits gestatten?
Grundsätzlich hat Deutschland die Möglichkeit, mit jedem Mitgliedstaat
Chartermaßnahmen durchzuführen.
22. Zu welchen EU-Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung aktuell einschlägige Urteile deutscher oder
europäischer Gerichte, welche die Überstellung in die jeweiligen EU-
Mitgliedstaaten und andere Staaten verbieten oder erschweren?
Hinsichtlich welcher EU-Mitgliedstaaten und anderen Staaten sind die in
Rede stehenden Urteile nach Kenntnis der Bundesregierung
rechtskräftig?
Im Sinne der Fragestellung betreffend Personen, die in den
Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung fallen, entschied das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen aktuell, dass für Dublin-Rückkehrer nach Italien, die
keiner vulnerablen Gruppe zugeordnet werden, die ernsthafte Gefahr einer
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und extremer materieller Not
wegen fehlenden Zugangs zur Unterbringung und zum Arbeitsmarkt besteht
(OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris). Nach
Zurückweisung der Beschwerde des BAMF durch das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG, Beschluss vom 17.01.2022 – 1 B 66.21) ist das Urteil rechtskräftig.
Daneben wiesen deutsche Obergerichte Anträge des BAMF auf Zulassung der
Berufung in Verfahren ab, in denen jeweils der Bescheid des BAMF vom
zuständigen Verwaltungsgericht mangels individueller Zusicherung zu adäquaten
Aufnahmebedingungen in Italien aufgehoben worden war (BayVGH,
Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 3 ZB 20.50007; OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 7 A 10652/19; OVG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 15. September 2020 – 3 L 143/20).
23. Wie werden oberverwaltungsgerichtliche Urteile, welche die
Überstellungen in andere Staaten verbieten oder erschweren, in der Praxis
umgesetzt?
Wird nur von Überstellungen von Asylbewerbern abgesehen, die
zuständigkeitshalber den Bundesländern zugewiesen sind, für welche das Urteil
des jeweiligen Oberverwaltungsgerichtes (OVG) bzw.
Verwaltungsgerichtshofes (VGH) gilt, oder werden die Überstellungen bundesweit
gestoppt?
Bei den in der Antwort zu Frage 22 genannten Entscheidungen handelt es sich
jeweils um Entscheidungen zu konkreten Einzelfällen, in denen neben
Würdigung der vorliegenden Fallgestaltung teilweise Feststellungen zur allgemeinen
Situation im Mitgliedstaat getroffen wurden. Obergerichtliche Entscheidungen
entfalten keine formelle präjudizielle Wirkung.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass es für die Feststellung einer Verletzung des
Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des
inhaltsgleichen Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf
alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch auf die persönlichen
Umstände des Asylsuchenden, ankommt und auch die Frage, ob ein
Abschiebungsverbot festzustellen ist, nicht allein aufgrund der Umstände im EU-Mitgliedstaat
beurteilt werden kann, sondern immer nur in der Auswirkung dieser Umstände
auf den konkret betroffenen Asylsuchenden (so Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 20 ZB 18.32705 –, juris).
24. Ist der Bundesregierung bekannt, dass andere Mitgliedstaaten ihre
Standards bei der Versorgung von anerkannten bzw. noch im Verfahren
befindlichen Asylbewerbern nach dem Urteil deutscher Gerichte soweit
absenken, dass Überstellungen aus Deutschland dorthin untersagt werden
(vgl. etwa
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/ovg-muenster-schut
zsuchenden-droht-in-italien-materielle-not-17459795.html)?
Welche Position hat sich ggf. die Bundesregierung hierzu gebildet, und
welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass andere Mitgliedstaaten ihre
Standards bei der Versorgung von anerkannten Schutzberechtigten bzw. noch im
Verfahren befindlichen Asylbewerbern aufgrund der Rechtsprechung deutscher
Gerichte soweit absenken, dass Überstellungen aus Deutschland dorthin
untersagt werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen
Union verpflichtet ist, europarechtliche Vorgaben, unter anderem bei der
Unterbringung und Versorgung von Personen, denen dieser Mitgliedstaat
internationalen Schutz zuerkannt hat oder die um internationalen Schutz nachsuchen,
einzuhalten. Die anderen Mitgliedstaaten dürfen grundsätzlich darauf
vertrauen, dass dies im Einklang mit europäischem Recht und insbesondere den
Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
erfolgt. Als Hüterin der Verträge überwacht die Europäische Kommission die
Einhaltung des europäischen Rechts in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.
25. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob die EU-Kommission gegen
Staaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, für welche deutsche
bzw. europäische Gerichte infolge einer i. S. von Artikel 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Artikel 4 der
Grundrechtecharta (GrCH) unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
von Asylbewerbern bzw. anerkannten Asylberechtigten eine
Rückführung untersagt oder erschwert haben?
Wenn ja, gegen welche Staaten wurden solche Verfahren eingeleitet, und
welche Ergebnisse haben sie gezeitigt, und ist die Bundesregierung bei
der EU-Kommission ggf. vorstellig geworden, damit diese wegen der
eine Überstellung in entsprechende Staaten unmöglich machenden
Asylpraxis anderer Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren
einleitet?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
Angaben zu Vertragsverletzungsverfahren können der Internetseite der EU-
Kommission entnommen werden (siehe dazu:
https://ec.europa.eu/atwork/apply
ing-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/?lang_code=en,
abgerufen am 28. Februar 2022).
26. Sieht die Bundesregierung mit Blick auf die aktuelle Funktionsweise und
Umsetzung der Dublin-III-VO und deren Auswirkung auf Deutschland
Änderungs- bzw. Verbesserungsbedarf (bitte ggf. ausführen)?
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der Reform des Europäischen
Asylsystems weiterhin für ein faires, funktionsfähiges, effizientes und krisenfestes
Gemeinsames Europäisches Asylsystem ein, um die bestehenden Defizite des
gegenwärtigen Systems zu beheben. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf
den Entwurf der sogenannten Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung.
27. Hält die Bundesregierung den im Jahr 2021 betriebenen administrativen
Aufwand bei der Anwendung der Dublin-III-VO (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller: 42 284 gestellte und 15 744 geprüfte Übernahmeersuchen
sowie 2 656 durchgeführte und 4 274 in Empfang genommene
Überstellungen) in Relation zu dem Ergebnis (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller: Deutschland hat per saldo 1 618 Asylbewerber mehr aufgenommen)
für angemessen und effektiv?
Die sogenannte Dublin-III-VO ist von den Mitgliedstaaten als unmittelbar
geltender EU-Rechtsakt vollumfänglich umzusetzen.
28. Welches sind die zentralen Ziele der Bundesregierung bei den
Verhandlungen auf EU-Ebene über eine Reform der Dublin-III-VO?
Strebt die Bundesregierung dabei insbesondere eine Entlastung
Deutschlands angesichts der seit Jahren in Relation zur eigenen
Bevölkerungszahl bestehenden überproportionalen Belastung Deutschlands bei der
Aufnahme von Asylbewerbern innerhalb der EU (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) an?
Die Bundesregierung setzt sich für eine faire Verteilung von Verantwortung
und Zuständigkeit bei der Aufnahme zwischen den EU-Mitgliedstaaten ein. Ein
hohes, verpflichtendes und vorhersehbares Maß an Solidarität setzt dabei aus
Sicht der Bundesregierung unter anderem voraus, dass bei der Verringerung
von irregulärer Sekundärmigration effektive Lösungen ergriffen werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]